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{'item': 'LVwG-2015/18/1613-2'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25a§ 44§ 38§ 366§ 370

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/18/1613-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 600,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Demensprechend wird

§ 64Abs 2 VSt

G der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 60,00 neu bestimmt. Demensprechend wird

Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 60,00 neu bestimmt. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird weiters insoferne berichtigt, als die Strafe nach § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 idgF verhängt wird.Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird weiters insoferne berichtigt, als die Strafe nach Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994 idgF verhängt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.06.2015, Zahl *G-4*-2015, wurde dem Beschuldigten zu Punkt II (zu Punkt I erfolgte eine Einstellung eines weiteren Strafvorwurfes) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.06.2015, Zahl , *G-4*-2015, wurde dem Beschuldigten zu Punkt römisch zwei (zu Punkt römisch eins erfolgte eine Einstellung eines weiteren Strafvorwurfes) nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr A B, geb. am xx.xxx.xxxx, whft. in S, Adresse, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als strafrechtlich Verantwortlicher der XX GmbH, FN ***, Firmensitz in U, Adresse, zu verantworten, dass von der XX GmbH im Standort V, Adresse zumindest vom 21.01.2015 (Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft T an Ort und Stelle) bis jedenfalls 05.05.2015 (Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft T und Organen der Finanzpolizei bei der Betriebsanlage in V, Adresse) Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“ im Gemeindegebiet von V, Adresse, gewerbsmäßig und zwar selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt worden sind, obwohl die XX GmbH nicht im Besitze einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes im Standort V, Adresse ist.“„Herr A B, geb. am xx.xxx.xxxx, whft. in S, Adresse, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als strafrechtlich Verantwortlicher der römisch zwanzig GmbH, FN ***, Firmensitz in U, Adresse, zu verantworten, dass von der römisch zwanzig GmbH im Standort römisch fünf, Adresse zumindest vom 21.01.2015 (Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft T an Ort und Stelle) bis jedenfalls 05.05.2015 (Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft T und Organen der Finanzpolizei bei der Betriebsanlage in römisch fünf, Adresse) Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)“ im Gemeindegebiet von römisch fünf, Adresse, gewerbsmäßig und zwar selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt worden sind, obwohl die römisch zwanzig GmbH nicht im Besitze einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes im Standort römisch fünf, Adresse ist.“ Dem Beschuldigten wurde zu diesem Punkt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 94 Z 43 GewO 1994 idgF zur Last gelegt und wurde über ihn

„§ 366 Einleitungssatz GewO 1994 idgF“ in Anwendung des § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 93 Stunden, verhängt. Dem Beschuldigten wurde zu diesem Punkt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 idgF zur Last gelegt und wurde über ihn

„§ 366 Einleitungssatz GewO 1994 idgF“ in Anwendung des Paragraph 9, VStG 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 93 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29.06.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Es wird die ersatzlose Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Straferkenntnisses beantragt sowie die anschließende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dies aus den nachstehenden Gründen: Wie auch im Straferkenntnis ausgeführt wurde, verfügt die XX GmbH über das (freie) Gewerbe „Handelsgewerbe“ sowie “Vermittlung von Leasingverträgen“. Wie auch im Straferkenntnis ausgeführt wurde, verfügt die römisch zwanzig GmbH über das (freie) Gewerbe „Handelsgewerbe“ sowie “Vermittlung von Leasingverträgen“. Entsprechend den Feststellungen im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheids werden an dem Standort V “Servicearbeiten und kleine Reparaturen und an den Baumaschinen“ der Marke Komatsu durchgeführt. Die XX GmbH handelt mit diesen Baumaschinen.Entsprechend den Feststellungen im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheids werden an dem Standort römisch fünf “Servicearbeiten und kleine Reparaturen und an den Baumaschinen“ der Marke Komatsu durchgeführt. Die römisch zwanzig GmbH handelt mit diesen Baumaschinen. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um nach § 32 zulässige Arbeiten, im einzelnen nach § 32 Abs. 1 Z 6 GewO “Aufstellen, Montage und Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, Nachfüllen von Behältern, Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der verkauften oder vermieteten Gegenstände“.Bei diesen Arbeiten handelt es sich um nach Paragraph 32, zulässige Arbeiten, im einzelnen nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO “Aufstellen, Montage und Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, Nachfüllen von Behältern, Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der verkauften oder vermieteten Gegenstände“. Die Strafbehörde I. Instanz hat weder festgestellt, dass darüber hinausgehende Arbeiten vorgenommen werden, noch werden über die Berechtigung nach § 32 Abs. 1 Z 6 GewO hinausgehende Tätigkeiten verrichtet.Die Strafbehörde römisch eins. Instanz hat weder festgestellt, dass darüber hinausgehende Arbeiten vorgenommen werden, noch werden über die Berechtigung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO hinausgehende Tätigkeiten verrichtet. Beweis: ZV E F, p.A. YY GmbH, Adresse, W Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und1.

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen,2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu: 2b. das Verfahren

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen,2b. das Verfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu: 2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Mit freundlichen Grüßen ***“ Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der erstinstanzliche Akt dargetan. Der Beschwerde kam lediglich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe Berechtigung zu. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Firma XX GmbH, U, Adresse, verfügt neben der Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Leasingverträgen“ zudem über die Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Groß- und Einzelhandel mit Maschinen und Geräten aller Art“. Die Firma römisch zwanzig GmbH, U, Adresse, verfügt neben der Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Leasingverträgen“ zudem über die Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut „Groß- und Einzelhandel mit Maschinen und Geräten aller Art“. Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich dieser Gewerbeberechtigungen der Firma XX GmbH. Der Beschuldigte ist gewerberechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich dieser Gewerbeberechtigungen der Firma römisch zwanzig GmbH. Diese Firma unterhält am Standort V, Adresse, eine weitere Betriebsstätte (die mit 08.04.2015 auch seitens dieser Firma angezeigt worden ist).Diese Firma unterhält am Standort römisch fünf, Adresse, eine weitere Betriebsstätte (die mit 08.04.2015 auch seitens dieser Firma angezeigt worden ist). Am 21.01.2015 fand an dieser weiteren Betriebsstätte eine Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft T statt. Bei dieser Kontrolle wurde M N, ein Angestellter dieser Firma, angetroffen. Dieser gab laut Niederschrift vom 21.01.2015 an, dass am Standort V von der XX GmbH Baumaschinen der Firma Komatsu verkauft würden und Servicearbeiten bzw kleinere Reparaturarbeiten an diesen Maschinen durchgeführt würden. Bei dieser Kontrolle wurde M N, ein Angestellter dieser Firma, angetroffen. Dieser gab laut Niederschrift vom 21.01.2015 an, dass am Standort römisch fünf von der XX GmbH Baumaschinen der Firma Komatsu verkauft würden und Servicearbeiten bzw kleinere Reparaturarbeiten an diesen Maschinen durchgeführt würden. Diese Aussage des M N deckt sich auch mit den Angaben des bei der weiteren Überprüfung am 05.05.2015 angetroffenen O P. Auch dieser gab den Organen der Bezirkshauptmannschaft T gegenüber an, dass sämtliche Service- und Reparaturarbeiten an Maschinen der Firma Komatsu, Powerscreen, FRD und PEGSON für die Firma XX GmbH erledigt würden. Diese Aussage des M N deckt sich auch mit den Angaben des bei der weiteren Überprüfung am 05.05.2015 angetroffenen O P. Auch dieser gab den Organen der Bezirkshauptmannschaft T gegenüber an, dass sämtliche Service- und Reparaturarbeiten an Maschinen der Firma Komatsu, Powerscreen, FRD und PEGSON für die Firma römisch zwanzig GmbH erledigt würden. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Gewerberegisterauszügen sowie den Niederschriften betreffend die beiden von Organen der Bezirkshauptmannschaft T durchgeführten Kontrollen. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben in diesen Niederschriften nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiters ist auch auszuführen, dass in der Beschwerde der Rechtsanwälte des Beschwerdeführers auf Seite 1 in keiner Weise bestritten worden ist, dass am Standort V Servicearbeiten und kleine Reparaturen an den Baumaschinen der Marke Komatsu durchgeführt worden seien, wobei diesbezüglich jedoch darauf verwiesen worden ist, dass dies zulässige Nebentätigkeiten nach § 32 Abs 1 Z 6 der GewO 1994 wären. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Gewerberegisterauszügen sowie den Niederschriften betreffend die beiden von Organen der Bezirkshauptmannschaft T durchgeführten Kontrollen. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben in diesen Niederschriften nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiters ist auch auszuführen, dass in der Beschwerde der Rechtsanwälte des Beschwerdeführers auf Seite 1 in keiner Weise bestritten worden ist, dass am Standort römisch fünf Servicearbeiten und kleine Reparaturen an den Baumaschinen der Marke Komatsu durchgeführt worden seien, wobei diesbezüglich jedoch darauf verwiesen worden ist, dass dies zulässige Nebentätigkeiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, der GewO 1994 wären. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wie schon dargelegt, verfügt die Firma XX GmbH über die Gewerbeberechtigung „Groß- und Einzelhandel mit Maschinen und Geräten aller Art“. Es war daher zu prüfen, ob diese Gewerbeberechtigung im Zusammenhang mit § 32 Abs 1 GewO die durchgeführten Reparaturarbeiten an den Maschinen rechtfertigten oder nicht. Nach § 32 Abs 1 GewO 1994 stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu:

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,00 zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wie schon dargelegt, verfügt die Firma römisch zwanzig GmbH über die Gewerbeberechtigung „Groß- und Einzelhandel mit Maschinen und Geräten aller Art“. Es war daher zu prüfen, ob diese Gewerbeberechtigung im Zusammenhang mit Paragraph 32, Absatz eins, GewO die durchgeführten Reparaturarbeiten an den Maschinen rechtfertigten oder nicht. Nach Paragraph 32, Absatz eins, GewO 1994 stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu: 1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; 2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen; 3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen; 4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden; 5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken; 6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände; 7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt; 8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen; 9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen; 10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind; 11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben; 12. Teilgewerbe (§ 31 Abs 2

  1. ff)auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;12. Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 2,
  2. ff)auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht; 13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern; 14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs; 15. der unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden. Von diesen Rechten kommt im gegenständlichen Fall allenfalls die Ziffer 6 in Betracht. Nach Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO 1994, 3. vollständig überarbeitete Auflage, Seiten 459 und 460, Rz 15, sind mit den Begriffen „Aufstellen“, „Montage“, „Austausch schadhaft gewordener Bestandteile“ etc, Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen. Im Rahmen der Ziffer 6 sind laut dieser Randziffer folglich darüber hinausgehende Tätigkeiten, wie insbesondere Instandsetzungs- oder etwa Reparaturarbeiten an verkauften oder vermieteten Gegenständen nicht erlaubt. Somit fallen die vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht unter das Nebenrecht nach § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994. Es wäre daher eine Gewerbeberechtigung nach § 94 Z 43 GewO 1994 für diese Tätigkeiten erforderlich gewesen.Somit fallen die vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht unter das Nebenrecht nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994. Es wäre daher eine Gewerbeberechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994 für diese Tätigkeiten erforderlich gewesen. Damit hat der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer gegenständlicher Firma den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Die beantragte Einvernahme des Zeugen E F, pA YY GmbH, Adresse, W, war nicht erforderlich, zumal, wie angeführt, nicht bestritten worden ist und sich auch aus den angeführten Überprüfungen der Bezirkshauptmannschaft T jeweils ergeben hat, dass auch Reparaturarbeiten an den Maschinen durchgeführt werden. Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt hätte. Diesen Anforderungen hat der Beschuldigte nicht entsprochen, sodass jedenfalls auch die innere Tatseite erfüllt ist.

§ 370Abs 1 Gew

O 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt worden ist, gegen diesen zu verhängen. Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt hätte. Diesen Anforderungen hat der Beschuldigte nicht entsprochen, sodass jedenfalls auch die innere Tatseite erfüllt ist.

Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt worden ist, gegen diesen zu verhängen. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass § 366 Abs 1 Einleitungssatz für die hier gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen bis zur Höhe von EUR 3.600,00 vorsieht. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz für die hier gegenständliche Verwaltungsübertretung Geldstrafen bis zur Höhe von EUR 3.600,00 vorsieht. Im Hinblick darauf, dass sich kein Hinweis dafür ergibt, dass der Beschuldigte nicht unbescholten wäre und im Hinblick auf die relativ kurze Tatzeit sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol veranlasst, die Strafe wie vorgenommen herabzusetzen. Diese entspricht nunmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und auch den zumindest als durchschnittlich eingeschätzten Einkommensverhältnissen des Beschuldigten. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.1613.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.