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{'item': 'LVwG-2015/20/1661-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1661-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, S, vertreten durch Herrn RA ***, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 22.05.2015, Zahl **-FSE-***/1-2015, mit welchem ● unter Spruchpunkt I. die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.04.2015, Zahl 1a-BB-07/*****9, als verspätet zurückgewiesen,unter Spruchpunkt römisch eins. die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.04.2015, Zahl 1a-BB-07/*****9, als verspätet zurückgewiesen, ● unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Fristerstreckung um weitere acht Wochen zur Vorlage der fachärztlich-neurologischen Stellungnahme als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Fristerstreckung um weitere acht Wochen zur Vorlage der fachärztlich-neurologischen Stellungnahme als unzulässig zurückgewiesen und ● unter Spruchpunkt III. die Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen, wurde, unter Spruchpunkt römisch drei. die Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen, wurde, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller drei Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller drei Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einem Bescheid vom 16.04.2015 forderte die Bezirkshauptmannschaft T die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine fachärztlich-neurologische Stellungnahme beizubringen. In der Begründung verwies die Behörde auf ein amtsärztliches Gutachten vom 14.04.2015, in welchem ausgeführt wurde, dass eine geforderte fachärztlich-neurologische Stellungnahme nicht vorgelegt worden sei. Der Bezug habende Zustellnachweis weist eine Hinterlegung dieses Schriftstückes am 21.04.2015 aus. Mit einem am 15.05.2015 übermittelten Schreiben vom selben Tag wurde gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid Vorstellung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist eine fachärztlich-neurologische Stellungnahme vorzulegen, da kein gerichtlich beeideter Sachverständiger binnen vier Wochen bereit gewesen sei, die Stellungnahme auszuarbeiten, da eine Vielzahl von Untersuchungen dazu notwendig sei. Es werde ersucht, die Frist um acht Wochen zu erstrecken. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde einerseits die Vorstellung als verspätet und andererseits der Antrag auf Fristerstreckung als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde zu erbringen, bis zur Befolgung der Anordnung entzogen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid mit 21.04.2015 zugestellt worden sei und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 05.05.2015 geendet habe. Die am 15.05.2015 per E-Mail eingebrachte Vorstellung sei daher jedenfalls verspätet, der Bescheid vom 16.04.2015 in Rechtskraft erwachsen. Ein Antrag auf Fristerstreckung sei im FSG nicht vorgesehen und sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.06.2015 Beschwerde erhoben. In der Begründung wird eine unzutreffende rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im FSG finde sich keine explizite Bestimmung hinsichtlich der Anträge auf Fristerstreckung. Es würden im gegenständlichen Verfahren auch Bestimmungen des AVG zur Anwendung kommen. Die Fristerstreckung sei nicht nur notwendig gewesen, sondern aufgrund der Umstände angezeigt gewesen. Bei der 1-Monats-Frist handle es sich auch um keine gesetzliche sondern um eine behördliche Frist, welche sehr wohl veränderlich sei bzw verlängert werden könne, wobei dies im Ermessen der Behörde stehe. Die Frist zur Vorlage habe mit 21.05.2015 geendet und sei der Fristerstreckungsantrag jedenfalls rechtzeitig eingebracht worden und sehr wohl zulässig. Hinsichtlich des ursprünglichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 16.04.2015 wurde weiters geltend gemacht, dass gegenständliche Erledigung mit einer Paraphe versehen und mangels Unterschrift der Bescheid rechtswidrig sei bzw ein Nicht-Bescheid vorliege, aus welchem keine Rechtsfolgen erwachsen würden. Nach Vorlage des gegenständlichen Verwaltungsaktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurden von diesem Ermittlungen in Bezug auf den Bescheid vom 16.04.2015 getroffen. Die Sachbearbeiterin teilte mit, dass es sich bei dem auf dem genannten Bescheid angebrachten Schriftzeichen um ihre individuelle Unterschrift handle und sie beim Abfertigungsvermerk ihre Paraphe angebracht habe. Der Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der Bezirkshauptmannschaft T, in welchem es im Wesentlichen um die Frage der Anbringung einer Unterschrift auf dem Bescheid vom 16.04.2015 geht, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Seitens der Bezirkshauptmannschaft T wurde mit Schreiben vom 11.08.2015 unter Verweis auf ein Schreiben des Amtsarztes vom 10.08.2015 mitgeteilt, dass die vorliegenden Befunde zwischenzeitlich beigebracht worden seien und Fahreignung bestehe. Nach einer entsprechenden Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde von diesem mit Schriftsatz vom 04.09.2015 mitgeteilt, dass der Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurückgezogen, jedoch im Übrigen die Beschwerde aufrecht erhalten würde, da die Beschwerdeführerin Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei und die gegenständliche Beschwerde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei und es gelte, die Kosten in der gegenständlichen Rechtssache (Gutachten, Beschwerde etc) als weiteren Schadenersatzanspruch gegenüber dem Täter geltend zu machen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aufgrund des verwaltungsbehördlichen bzw des verwaltungsgerichtlichen Aktes. III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet ist daher rechtskonform.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet ist daher rechtskonform. Ebenso ist die Zurückweisung des Fristerstreckungsantrages rechtskonform. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (Auftrages) steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. Vielmehr ist ein solches Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides gerichtet (vgl VwGH 22.11.1988, 88/07/0099; 28.11.1989, 89/05/0209). Die Voraussetzungen für eine Abänderung iSd § 68 AVG liegen jedoch nicht vor (vgl VwGH 19.10.1982, 82/07/0138). Ebenso ist die Zurückweisung des Fristerstreckungsantrages rechtskonform. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (Auftrages) steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. Vielmehr ist ein solches Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist auf die Abänderung des rechtskräftigen Bescheides gerichtet vergleiche VwGH 22.11.1988, 88/07/0099; 28.11.1989, 89/05/0209). Die Voraussetzungen für eine Abänderung iSd Paragraph 68, AVG liegen jedoch nicht vor vergleiche VwGH 19.10.1982, 82/07/0138). Wenn der bescheidmäßigen Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge geleistet wird, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Insoweit stellt sich auch die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt III. angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung als mit der Rechtslage im Einklang stehend dar. Der Umstand, dass offensichtlich zwischenzeitlich die erforderlichen Befunde beigebracht wurden und die Fahreignung vom Amtsarzt befürwortet wurde, ändert nichts daran, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf der Grundlage des § 24 Abs 4 letzter Satz FSG zu Recht erfolgte.Wenn der bescheidmäßigen Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge geleistet wird, ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Insoweit stellt sich auch die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch drei. angeordnete Entziehung der Lenkberechtigung als mit der Rechtslage im Einklang stehend dar. Der Umstand, dass offensichtlich zwischenzeitlich die erforderlichen Befunde beigebracht wurden und die Fahreignung vom Amtsarzt befürwortet wurde, ändert nichts daran, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auf der Grundlage des Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz FSG zu Recht erfolgte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1661.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.