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{'item': 'LVwG-2015/31/1930-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1930-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.7.2015, ***2015,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.7.2015, ***2015, zu Recht erkannt: 1.) Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als A A gemäß § 24 Abs 4 FSG zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bis zum 15.10.2015 verpflichtet wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als A A gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eingeschränkt auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, bis zum 15.10.2015 verpflichtet wird. 2.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt: Mit Anzeige der Polizeiinspektion Z vom 4.4.2015, GZ: VStV***15, wurden dem Beschwerdeführer ua diverse Verwaltungsübertretungen nach dem KFG zur Last gelegt. Laut Anzeige seien die Übertretungen im Zuge einer Fahrzeugkontrolle vom 27.3.2015 festgestellt worden. Der Beamte, welcher die Amtshandlung durchführte, habe bei der Anhaltung bereits durch die geschlossene Fahrzeugtüre lautes Schreien des Beschwerdeführers wahrgenommen. Nach dem Öffnen der Fahrzeugtüre habe der Beschwerdeführer den Beamten sofort angeschrien, was der verfluchten Gendarmerie einfalle ihn anzuhalten und dass es die Behörden auf ihn abgesehen hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Beamten wiederum aufgefordert worden, sich zu beruhigen und zur Überprüfung der Gewichte auf die Brückenwaage zu fahren. Dies habe er verweigert und stattdessen weiter geschrien und getobt. Der Beamte habe ihn ein weiteres Mal aufgefordert sich zu beruhigen und den Führerschien sowie den Zulassungsschein auszuhändigen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe sich vor dem Beamten aufgebaut und diesen angeschrien, wobei er die Gendarmerie, die Behörde und das Land Tirol verflucht habe. Dazu habe er derart mit dem Armen gefuchtelt, dass der Beamte seinen Pfefferspray aus dem Holster genommen habe. Der Beschwerdeführer habe dies bemerkt und geschrien, dass er den Beamten schon längst fertig gemacht habe, bis dieser seine Pistole gezogen hätte. Zwischenzeitlich sei ein anderer Beamter eingetroffen und habe den Beschwerdeführer mit dementsprechender Vehemenz aufgefordert sich zu beruhigen. Darauf sei er ruhig geworden und es habe ein halbwegs normales Gespräch stattfinden können. Der Beschwerdeführer sei von der Anzeigenerstattung wegen Anstandsverletzung und aggressivem Verhalten informiert worden und habe nach neuerlicher Aufforderung seinen Führerschein ausgehändigt, der Zulassungsschein sei nicht mitgeführt worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer auf die geeichte Brückenwaage aufgefahren, wo die Verwiegung durchgeführt und eine deutliche Überladung festgestellt worden sei. Außerdem seien die Holzschindeln am Anhänger unzureichend gesichert gewesen. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass ihm die Weiterfahrt untersagt sei. Dazu habe er sinngemäß angegeben, dass die Ladung „fest stehe wie Mantua, dass nicht einmal ein Ross die Kunststoffbänderung der Schindeln herunterreißen könne“ und dass er noch nie während der Fahrt etwas verloren habe. Dann habe der Beschwerdeführer einen Anruf eines Bekannten entgegen genommen und ohne Grund wieder lauthals zu schreien begonnen. Er habe dem Anrufer lautstark mitgeteilt, dass er von der verfluchten Gendarmerie festgenommen worden sei, dass sich die Beamten schlimmer aufführen würden als die Gestapo und die Nazis und dass er von den Beamten fertig gemacht werde. Der Beschwerdeführer sei derart aufgebracht gewesen, dass ihm der Führerschein aufgrund seines Erregungszustandes vom amtshandelnden Beamten vorläufig abgenommen worden sei. Aufgrund der geäußerten Absicht des Beschwerdeführers, den PKW in Betrieb nehmen zu wollen, sei vom zweiten Beamten versucht worden, den Fahrzeugschlüssel, welcher im Zündschloss gesteckt sei, abzuziehen, um eine Weiterfahrt zu verhindern. Als der Beschwerdeführer dies bemerkt habe, habe er sich dem Beamten in den Weg gestellt und geschrien, dass die Polizisten nicht das Recht hätten, seinen Schlüssel wegzunehmen. Dabei habe er wild mit den Händen gestikuliert. Beide Beamten hätten den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert sich zu beruhigen und sein aggressives Verhalten einzustellen. Als einer der Beamten die Fahrzeugtüre öffnen habe wollen, habe sich der Beschwerdeführer vor den Beamten gestellt, ihn wieder angeschrien und die Fahrzeugtüre zugedrückt. Der Beamte habe dem Beschwerdeführer dann mitgeteilt, dass er zurücktreten und sich beruhigen solle, da er ansonsten mit einer Festnahme zu rechnen habe. Zudem sei der Beschwerdeführer von der Anzeigenerstattung wegen Anstandsverletzung und aggressivem Verhalten in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer nachgelassen und der Beamte habe den Fahrzeugschlüssel abnehmen können. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer wieder ruhig verhalten und es habe normal mit ihm gesprochen werden können. Betreffend der Überladung habe er sich dann auch einsichtig gezeigt. Im Zuge der Kontrolle habe außerdem festgestellt werden können, dass die Windschutzscheibe im Sichtbereich des Lenkers gesprungen gewesen und das Sicherungsseil des Anhängers nicht bei der Anhängerkupplung eingehängt gewesen sei. Der Führerschein sei dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgehändigt worden, nachdem sich dieser wieder beruhigt habe. Am 5.5.2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Z außerdem ein Gedächtnisprotokoll über einen Vorfall vom 23.3.2015 von Dr. B B, Facharzt für Lungenkrankheiten, ein, worin er ausführte, der Beschwerdeführer sei am 23.3.2015 zu einem Termin in seiner Praxis erschienen. Schon beim Aussteigen aus dem Lift habe er mit den Assistentinnen geschimpft. Weil der Beschwerdeführer ohne e-card gekommen sei, hätte er einen Einsatz von € 50 bezahlen müssen, woraufhin er die Assistentin als „geldgierige Schlampe“ bezeichnet habe. Als die Assistentin ihm erklärt habe, dass sie ihn zwar dran nehmen könne, er aber warten müsse, habe der Beschwerdeführer lauthals geschrien, unter anderem, dass er vom Warten nur Durchfall bekomme. Daraufhin habe er die Praxis verlassen und sich bei der Gebietskrankenkasse Außenstelle Z beschwert. Der Beschwerdeführer sei dann wieder in die Praxis gekommen, wo das Schimpfen und Schreien im Wartezimmer weitergegangen sei und er sogar andere Patienten massiv belästigt habe. Eine Patientin habe sogar die Polizei rufen wollen, da sie sich massiv bedroht gefühlt habe. Da sogar der Arzt das Schreien bis in das Behandlungszimmer gehört habe und von den Assistentinnen um Hilfe gebeten worden sei, habe er den Beschwerdeführer aufgefordert sich an die Hausordnung zu halten oder die Praxis zu verlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Pack Visitenkarten durchs Wartezimmer geworfen und drei Mal neben dem Arzt in Rage und mit voller Gewalt mit der Faust drohend und schreiend auf die Anmeldung geschlagen. Dann habe er die Praxis verlassen. Am 6.5.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber den Beamten bei der Fahrzeugkontrolle am 27.3.2015 amtsärztlich befragt, untersucht und bezüglich seiner Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppe 1/Klasssen AM, B, BE und F begutachtet. Die Amtsärztin führt in ihrer Stellungnahme vom 9.7.2015 aus, dass aufgrund der Auffälligkeiten in der Verkehrsvorgeschichte und um die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen, die für das Lenken eines Kfz der Gruppe 1 relevant sind, abzuklären, eine verkehrspsychologische Untersuchung aus amtsärztlicher Sicht notwendig erscheine. Dazu teilte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 11.5.2015 mit, dass er sich absolut ungerecht behandelt fühle und er den Verdacht habe, dass das alles Schikane sei. Das Gutachten, das er machen solle, stelle einen Missbrauch der Psychologie dar, nur um ihm Schwierigkeiten zu bereiten. In keiner Weise sei er bereit, die Kosten dafür zu tragen. Er sei bereit die Prozedur bzw Schikane über sich ergehen zu lassen, wenn ihm die Kosten ersetzt werden würden. Was die Überladung eines Hängers mit seiner Sehkraft bzw seiner Reaktionsfähigkeit hinter dem Steuer zu tun habe, verstehe er nicht. Außerdem seien seinerzeit bei den Mördern seines Bruders weder Führerschein noch Jagdschein abgenommen worden. Er frage sich, wo hier die Gerechtigkeit in einem sogenannten Rechtsstaat bleibe. Es sei unerträglich in so einem Paragraphenstaat wie Österreich, wo bald schon das Urinieren zu einem bürokratischen Hürdenlauf werde, zu leben. Daraufhin erging durch die Bezirkshauptmannschaft Z der angefochtene Bescheid vom 13.7.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgetragen wurde, die zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret eine verkehrspsychologische Stellungnahme, binnen Wochenfrist nach Rechtskraft der Behörde vorzulegen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei aufgrund der vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 9.7.2015 aus amtsärztlicher Sicht notwendig.Daraufhin erging durch die Bezirkshauptmannschaft Z der angefochtene Bescheid vom 13.7.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgetragen wurde, die zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde, konkret eine verkehrspsychologische Stellungnahme, binnen Wochenfrist nach Rechtskraft der Behörde vorzulegen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen sei, wenn Bedenken bestehen würden, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben seien. Die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei aufgrund der vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 9.7.2015 aus amtsärztlicher Sicht notwendig. In einem Aktenvermerk vom 27.7.2015 wurde vom Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 27.7.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z bezüglich des angefochtenen Bescheides telefonisch meldete. Im Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Rechtskraft dieses Bescheides binnen Wochenfrist ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer lautstark mitgeteilt, dass er dies sicher nicht mache und Berufung einlege. Er fühle sich von der Behörde schikaniert. Als der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer den Sachverhalt ein weiteres Mal geschildert habe, habe dieser mitgeteilt, dass er sich das nicht gefallen lasse, hoffentlich der 3. Weltkrieg ausbreche und dann alles untergehen werde. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag noch persönlich in Begleitung von zwei Polizeibeamten bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z, Frau Dr. C, erschienen. Diese habe beruhigend auf den Beschwerdeführer eingeredet und ihm unter anderem auch mitgeteilt, dass er nicht den gesamten psychologischen Test zu absolvieren habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer wieder mitgeteilt, dass er die Untersuchung nicht mache und Frau Dr. C ihn schikanieren wolle. Im weiteren Gespräch sei der Beschwerdeführer ruhiger geworden und Frau Dr. C habe dann die Beschwerde für ihn verfasst, welche er unterschrieben habe. In dieser fristgerecht gegen den Bescheid vom 9.7.2015 erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ursächlich für den Erlass des bekämpften Bescheides eine Verkehrsordnungswidrigkeit gewesen sei. Durch seine laute Stimme hätte er, nach Aussage der Polizei, die Durchführung der Amtshandlung angeblich behindert. Er habe aber ordnungsgemäß alle Anordnungen während dieser Kontrolle befolgt und durchgeführt. Alleine seine von Natur aus laute Stimme begründe keine Behinderung der Amtshandlung. Daraus resultierend, habe die Amtsärztin, Frau Dr. C, eine gesundheitliche Überprüfung seiner Fahrtüchtigkeit angeordnet. Diesem Verlangen sei seinerseits nachgekommen worden, auch wenn er es als reine Schikane empfinde. Durch die durchgeführte Untersuchung sei seine Fahrtüchtigkeit bestätigt worden. Gegen die neuerliche Forderung eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, lege er fristgerecht Widerspruch ein. Für ihn sei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht gegeben. Eine solche Anordnung werde normalerweise in Fällen von Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum veranlasst, nicht aber bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit wie mangelnde Ladungssicherung und Überladung eines PKW-Anhängers. Er habe das Gefühl, die Anordnung sei eine ganz speziell allein gegen seine Person gerichtete und ungerechtfertigte Bestrafung. Er habe zwar ein sehr angespanntes Verhältnis zur Bezirkshauptmannschaft Z, dieses könne aber eine solche Forderung nicht rechtfertigen. Er sei auch seither nie wegen Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum im Straßenverkehr in Erscheinung getreten und habe sich fast immer ordnungsgemäß verhalten. Außerdem sei er seit ca 50 Jahren unfallfrei unterwegs. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren. Dass die Schilderungen in der Anzeige der PI Z vom 8.4.2015 unrichtig seien, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl I Nr 74/2015 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015, (FSG), maßgeblich: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.…“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen., …“ Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 280/2011 (FSG-GV):Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 280 aus 2011, (FSG-GV): „Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl jüngst VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172).Ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist jedenfalls nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche jüngst VwGH 26.2.2015, 2013/11/0172). Weiters hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103).Weiters hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.8.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall wurde der Kraftwagenzug des Beschwerdeführers am 27.3.2015 um 14:50 Uhr in Y einer Verkehrskontrolle durch Beamte der PI Z unterzogen. Dabei wurde ua eine Überladung des Anhängers um 560 kg, eine nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung der beförderten Lärchenschindeln sowie ein Sprung in der Windschutzscheibe festgestellt. Dabei handelt es sich zweifelsohne um im Straßenverkehr nicht untypische Verwaltungsübertretungen, welche für sich alleine keinesfalls ausreichen, um begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Verkehrsteilnehmers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begründen. Der Beschwerdeführer verhielt sich jedoch bereits zu Beginn der Amtshandlung äußerst aggressiv und aufbrausend gegenüber den Beamten, weshalb von diesen auch mehrere Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Landespolizeigesetz zur Anzeige gebracht wurden. So wurden die Beamten nach Öffnen der Fahrzeugtüre sofort angeschrien, was der verfluchten Gendarmerie einfalle ihn anzuhalten und dass es die Behörden auf ihn abgesehen hätten. Bei Aufforderung der Beamten, zur Überprüfung der Gewichte auf die Brückenwaage zu fahren, tobte der Beschwerdeführer, stieg dann aus dem Fahrzeug aus und baute sich vor dem Meldungsleger auf, schrie diesen an und verfluchte die Gendarmerie, die Behörde und das Land Tirol. Der Meldungsleger musste sogar den Pfefferspray aus dem Holster nehmen, da er auf Grund der Aggressivität und der Gestikulation des Beschwerdeführers einen unmittelbaren Angriff befürchtete. Dies bemerkte der Beschwerdeführer und schrie, dass er den Meldungsleger längst fertig gemacht habe, bis dieser seine Pistole gezogen hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beruhigt werden konnte, eskalierte die Amtshandlung wenig später erneut und vermochte erst die Androhung der Festnahme den Beschwerdeführer erneut zu kalmieren. Der Beschwerdeführer brachte zum Ausdruck, dass er sich den dritten Weltkrieg wünsche, und er zu Gott bete, dass er komme und Österreich von der Landkarte verschwinde. Im Gegensatz zu der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172, zu Grunde liegenden Fallkonstellation (Ordnungsstörung eines Passanten bei einem Rettungseinsatz) weist das gegenständliche Verhalten bei der behördlichen Anhaltung des Fahrzeuglenkers somit einen deutlichen Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf. Dass der bei der Amtshandlung zu Tage getretene völlige Kontrollverlust beim Beschwerdeführer kein Einzelfall ist und nicht nur in der Interaktion mit Ämtern und Behörden zu Tage tritt, belegt das Gedächtnisprotokoll des Lungenfacharztes Dr. B B vom 23.3.2015: Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst in völlig alltäglichen Situationen, wie beispielsweise bei einem Arzttermin, schnell zu einem aggressiven Verhalten jenseits der gängigen gesellschaftlichen Konventionen neigt. Bei dem Termin am 23.3.2015 ist der Beschwerdeführer im Wartezimmer des Arztes aufgrund einer (wegen selbstverschuldeten Vergessens der Mitnahme seiner E-Card) zu bezahlenden Kaution derart ausgerastet, dass er die Assistentin als „geldgierige Schlampe“ beschimpft hat, Visitenkarten durchs Vorzimmer warf, in Schreiattacken verfiel und andere Patienten sowie den Arzt massiv bedrohte und mit der Faust gegen die Anmeldung schlug. Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der gegenständlichen Amtshandlung, sondern auch im Umgang mit der Behörde ein äußert fragwürdiges bzw aggressives Verhalten an den Tag legt und in der gegenständlichen Kausa anlässlich eines Telefonats am 27.7.2015 dem Sachbearbeiter der BH Z gegenüber mitteilte, dass er hoffe, dass der
  3. Weltkrieg ausbreche und alles untergehen werde. Dass dieses Verhalten des A A nicht bloß auf dem Umstand beruht, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Bezirkshauptmannschaft Z, wie er selbst angibt, sehr angespannt ist und er sich von der Behörde schikaniert fühlt, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Lungenfacharztes vom 23.3.
  4. Daraus lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer generell zu Aggressivität neigt und es auch immer wieder, nicht nur im Kontakt mit der Polizei bzw der Bezirkshauptmannschaft, sondern auch in ganz alltäglichen Situationen, wie einem Arztbesuch, zur Eskalation aufgrund völlig unkontrollierter Wutausbrüche des Beschwerdeführers kommt. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich generell nicht bereit ist, sein Verhalten situativ und sozialadäquat anzupassen. Schließlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur mehr befugt ist, die Bezirkshauptmannschaft Z in Anwesenheit eines Polizisten (!!) zu betreten. Überdies zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einem psychisch völlig instabilen und ohne Selbstkontrolle ausgestatteten Charakter. Als Inhaber einer Lenkberechtigung muss man von ihm verlangen können, dass er seine allfällige polizeiliche Anhaltung als Fahrzeuglenker nicht mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln behindert. Dies umso mehr, wenn sich später herausstellt, dass die Anhaltung nicht eine bloße bürokratische Schikane darstellte sondern der Beschwerdeführer diverse Verwaltungsübertretungen wegen gravierender Mängel an Zugfahrzeug und Anhänger zu verantworten hat; schließlich konnte eine völlige Eskalation der Amtshandlung lediglich dadurch verhindert werden, dass das aufbrausende und unbeherrschte Verhalten des Beschwerdeführers im Bezirk Z als geradezu notorisch zu gelten hat. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht nur eine Tendenz sondern geradezu eine Affinität zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr anzulasten, die in einem solchen Ausmaß ungewöhnlich ist, dass die erstinstanzlich verfügte Klärung der Frage der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht beanstandet werden konnte. Die in der FSG-GV normierten Umschreibungsmerkmale für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung werden beim Berufungswerber im negativen Sinne erfüllt. Auch die beigezogene Amtsärztin, die den Berufungswerber im Mai 2015 untersucht hat, bestätigt nachvollziehbar das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Zusammenfassend steht sohin fest, dass beim Beschwerdeführer aktuell massive Bedenken im Hinblick auf seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dabei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides geringfügig abzuändern, zumal sich keinerlei Hinweise auf eine verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ergaben, sodass die verkehrspsychologische Stellungnahme auf die Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einzuschränken war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter)Mag. Christian Hengl , (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1930.1

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