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LVwG-2015/35/1584-4

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 64§ 42§ 68Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1584-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 26.5.2015, ****: Mit Schreiben vom 17.4.2013 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft D nachträglich um naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Forstweges „C-Weg“ angesucht und zugleich

§ 64Forstgesetz 1975 die Errichtung der Forststraße nachträglich angemeldet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.06.2013, ****, wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt und wurden Herrn A gleichzeitig Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen.Mit Schreiben vom 17.4.2013 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft D nachträglich um naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Forstweges „C-Weg“ angesucht und zugleich

Paragraph 64, Forstgesetz 1975 die Errichtung der Forststraße nachträglich angemeldet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.06.2013, ****, wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt und wurden Herrn A gleichzeitig Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen. Diesem Bescheid lässt sich entnehmen, dass diesem eine am 28.5.2013 durchgeführte mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, in welcher der beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige unter anderem wie folgt ausführte: „Auf Grund der erfolgten Querung einer Feuchtgebietsfläche kurz nach der Abzweigung - entgegen der Projektsbeschreibung wird diese Feuchtgebietsfläche durch die bereits errichtete Weganlage durchschnitten - stellt sich der Wegneubau aus naturkundefachlicher Sicht in diesem Bereich folgendermaßen dar: Am Beginn der Feuchtgebietsquerung wurde oberseitig des Weges ein ca. 15 m langer Entwässerungsgraben angelegt, der zum Teil einen Einschnitt in die Tiefe von bis zu 1 m aufweist. Dieser Entwässerungsgraben führt in den wegoberseitigen Entwässerungsgraben der Weganlage, beide Gräben waren am Tage der Begehung Wasser führend, wobei diese Wässer aus den durch die oberseitige Wegböschung angeschnittenen Bereichen entwässerten. Die wegunterseitige Böschung lag direkt in Niedermoorflächen, diese Flächen können wie der oberseitige Bestand als schöne Sumpfdotterblumen-Seggensümpfe mit Pulten und Schlenken (Seggentorfbildungen) eingestuft werden. In diesen Bereichen finden sich neben verschiedensten Seggenarten (gelbe Segge, Igelsegge, etc.) auch geschützte Pflanzenarten wie geflecktes Knabenkraut, Sumpfdotter- und Drollblume, aber auch Wollgräser. Zur unterseitigen Böschung ist hierbei dezidiert auszuführen, dass diese die Niedermoorvegetation zum Teil überschüttet. (…) Aus naturkundefachlicher Sicht muss zur erfolgten Querung der Niedermoorfläche ausgeführt werden, dass - wie an der unterseitigen Böschung ersichtlich - jedenfalls zumindest randlich Feuchtgebietsflächen (hochwertige Niedermoorflächen) direkt überschüttet und somit zerstört wurden. Wegoberseitig liegt ein leichter Geländerücken vor, welcher auch eine Bestockung aufweist. Die angeschnittene Böschung zeigt jedoch auf Grund der Wasseraustritte und der teilweise wieder aufkommenden Feuchtzeiger, dass auch hier eine Feuchtgebietsvegetation entsprechend der Definition im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgelegen hat. Ob es sich hierbei um eine entsprechend den anderen berührten Flächen ebenso hochwertig ausgeprägte Niedermoorfläche gehandelt hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Allerdings wird angemerkt, dass es auf Grund des Böschungsanschnittes und insbesondere des vorliegenden Entwässerungsgrabens zu einem deutlich erhöhten Wasseraustritt und somit zu einer stärkeren Entwässerung der angeschnittenen wegoberseitigen Niedermoorflächen kommt. Solche Entwässerungswirkungen führen in den Seggentorfbildungen grundsätzlich dauerhaft zu Abbauprozessen, welche mit Sicherheit Randflächen der angesprochenen Niedermoorfläche dauerhaft degradieren. Die derzeitige Ausführung bedeutet somit eine dauerhafte Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, welche durch die Entwässerungswirkung weit über den direkt angeschnittenen Bereich hinausgehen wird und jedenfalls Teilbereiche der Niedermoorfläche in ihrem dauerhaften Bestand vor Ort gefährden wird. Auch auf Grund der direkt betroffenen Niedermoorflächen, des hier vorhandenen geschützten Lebensraumes bzw. geschützten Arten ist durch die gegenständliche Weganlage auch das Schutzgut Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten dauerhaft beeinträchtigt. Auf Grund der Tatsache, dass der Wegbestand in diesem Bereich bereits errichtet wurde, können auch keine standardisierten Nebenbestimmungen formuliert werden, die diese Beeinträchtigungen maßgeblich abmindern können.“ Die gegen den Bescheid vom 17.6.2013, ****-FN, erhobene Berufung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 21.8.2013, ****, als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 28.5.2014 hat das Ingenieurbüro E im Namen von AA in der gegenständlichen Angelegenheit unter Vorlage eines neuen Projektes wiederum um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft D als Naturschutzbehörde

§ 42Abs 1 TNSch

G 2005 über den gegenständlichen Antrag wie folgt entschieden:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft D als Naturschutzbehörde

Paragraph 42, Absatz eins, TNSchG 2005 über den gegenständlichen Antrag wie folgt entschieden: „

§ 68(1) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.

Nr. 51/1991, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 33/2013 (in der Folge kurz AVG), wird der Antrag des AA, Adresse, laut Schreiben des Ingenieurbüros E vom 28.5.2014 für den Wegebau ‚C-Weg‘ auf Gp. **1 KG. B wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„

Paragraph 68,

(1)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (in der Folge kurz AVG), wird der Antrag des AA, Adresse, laut Schreiben des Ingenieurbüros E vom 28.5.2014 für den Wegebau ‚C-Weg‘ auf Gp. **1 KG. B wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das neuerlich eingereichte Projekt wiederum den ohne Bewilligung errichteten „C-Weg“ zum Inhalt habe und keine Abänderung des Wegprojektes erfolgt sei. Im eingereichten Projekt seien gegenüber dem Erstprojekt lediglich verschiedene „Ausgleichsmaßnahmen“ zusätzlich aufgenommen worden. Da die beauftragte naturkundefachliche Amtssachverständige zusammengefasst in dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass sich trotz des eingereichten Projektes keine andere Beurteilung als jene vom Juni 2013 ergebe, liege Identität der Sache vor. Da sich also im gegenständlichen Fall der wesentliche Sachverhalt nicht geändert habe und auch die Rechtslage unverändert geblieben sei, liege entschiedene Sache vor. In der durch Bescheid erledigten Sache dürfe keine weitere Entscheidung ergehen und sei das auf Abänderung gerichtete Begehren

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

In der durch Bescheid erledigten Sache dürfe keine weitere Entscheidung ergehen und sei das auf Abänderung gerichtete Begehren

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 23.6.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 23.6.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 28.5.2015 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde, mit der insbesondere die Feststellung, dass keine entschiedene Sache vorliegt, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht begehrt wird, wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht gegeben seien. Dies insbesondere deshalb, da eine Änderung des Sachverhaltes durch eine Änderung des Antrages (Projektes) zweifellos gegeben sei. Dies ergebe sich aus folgender Gegenüberstellung: „- Im
  2. Projekt (F) wird nicht erwähnt, dass ein Feuchtgebiet gequert bzw. berührt wird und dadurch werden auch keine Ausgleichsmaßnahmen angeboten. Es ist auch keine Vegetationskartierung enthalten. - Im
  3. Projekt sind keine Sofortmaßnahmen zur Vermeidung der Austrocknung oberhalb bzw. unterhalb liegender Niedermoorbereiche wie sie im
  4. Projekt enthalten sind. - Im
  5. Projekt (E) wird bestätigt, dass zumindest randlich ein Niedermoorbereich berührt wird. Die betroffene Fläche wird bei festgestellten 20 lfm (nicht 53 lfm wie die naturkundefachliche Amtssachverständige angibt) großzügig auf 100 m2 geschätzt, dies obwohl nicht die gesamte Fläche ein Niedermoor gewesen sein kann (dies aber schwer zu beweisen ist). - Im
  6. Projekt werden Sofortmaßnahmen ausgearbeitet, welche auch sofort durchgeführt wurden, sodass die unberührten Niedermoorbereiche nicht austrocknen. Eine 100%-ige Erfolgsgarantie gib es nicht, doch diese gibt es ebenso wenig beim Versuch der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes - Wie die naturkundefachliche Amtssachverständige erwähnt, dauert die Entwicklung eines Niedermoores mehrere Jahre/Jahrzehnte, die Wiederherstellung gestaltet sich dabei schwierig. Die Ausgleichsmaßnahmen würden jedoch sofort und garantiert ihre Wirkung zeigen. Bedeutend erschwert wird die Wiederherstellung durch die lange Verfahrensdauer (erst nach einem Jahr nach Einreichung wurde das Projekt per Bescheid abgelehnt!). - Im
  7. Projekt wurde die Wegtrasse, allerdings erst nach der Feuchtgebietsquerung, gegenüber dem
  8. Projekt geändert.“ Weiters bringt der Beschwerdeführer zu dem von der belangten Behörde eingeholten naturkundefachlichen Gutachten vor, dass Ausgleichsmaßnahmen wohl nicht - zumindest nicht nur - nach dem zeitlichen oder einem sonstigen Aufwand, sondern nach dem dadurch bewirkten Ausgleich für die allenfalls verlorengegangenen Naturelemente zu beurteilen seien. Zudem könne im Hinblick auf dieses Gutachten, wonach die Wirkungen der im naturschutz- und forstrechtlichen Einreichoperat unter Punkt 5 (Seite 6) angeführten „Maßnahmen zur Wiederherstellung des urspr. Wasserregimes" nicht abgeschätzt werden könnten, nicht gesagt werden, dass aufgrund des neu eingereichten Projektes keine andere Beurteilung möglich sein kann. Dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, würden auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten Mag. GG zeigen, die die belangte Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen hätte.
  9. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 17.9.2015 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere die Einvernahme eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen erfolgte. Dieser bekräftigte im Wesentlichen die bereits im naturkundefachlichen Gutachten vom 7.7.2014 sowie die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 4.6.2013 erstatteten Ausführungen und bestätigte insbesondere die im Gutachten vom 7.7.2014 enthaltene Schlussfolgerung, dass sich aus naturkundefachlicher Sicht trotz des neu eingereichten Projektes keine andere Beurteilung ergeben, da die Entwicklung eines Niedermoores mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen könne und daher der zeitliche Zusammenhang zwischen Naturschutzbeeinträchtigungen und vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen fehle. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen das bisherige schriftliche Vorbringen bekräftigt und insbesondere hervorgehoben, dass die im neu eingereichten Projekt gegenüber dem ursprünglichen Projekt vorgenommenen Änderungen sehr wohl so wesentlich wären, dass ein anderes Verfahrensergebnis nicht ausgeschlossen und daher nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden könne. Seitens der Vertreterin des Landesumweltanwaltes wurde mit näherer Begründung die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde begehrt, insbesondere da die im vorliegenden Fall bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nicht durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  10. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  11. Zur Sache: Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags vom 28.5.2014 wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. Dies ist zu bejahen. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 68 Abs 1 AVG, der wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG, der wie folgt lautet: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“„Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Da im vorliegenden Fall zweifellos kein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 bzw. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG vorliegt und auch die Voraussetzungen für Verfügungen nach den Abs 2 bis 4 des § 68 AVG nicht gegeben sind, war entsprechend diesem § 68 Abs 1 AVG zu prüfen, ob mit dem gegenständlichen Antrag vom 28.5.2014 die Abänderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides, nämlich jenes vom 17.6.2013, ****-FN, mit welchem Herrn A die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Forststraße „C-Weg“ versagt wurde, begehrt wird.Da im vorliegenden Fall zweifellos kein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, bzw. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG vorliegt und auch die Voraussetzungen für Verfügungen nach den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG nicht gegeben sind, war entsprechend diesem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu prüfen, ob mit dem gegenständlichen Antrag vom 28.5.2014 die Abänderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides, nämlich jenes vom 17.6.2013, ****-FN, mit welchem Herrn A die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Forststraße „C-Weg“ versagt wurde, begehrt wird. Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162). Ziel und Zweck der Regelung des § 68 Abs 1 AVG ist es damit, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen.Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162). Ziel und Zweck der Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist es damit, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG (siehe etwa VwGH 21.5.2012, 2010/10/0132, oder VwGH 8.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. "Entschiedene Sache" liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die Rechtskraft wird jedoch auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung ermächtigen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Dem Beschwerdeführer, der einen im Grund des § 68 Abs 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, obliegt es in diesem Zusammenhang, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 41 zu § 68, und die dort angeführte VwGH-Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (siehe etwa VwGH 21.5.2012, 2010/10/0132, oder VwGH 8.10.2014, 2013/10/0191) sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die objektive Grenze der Wirkung der Rechtskraft durch die Identität der rechtskräftig entschiedenen Verwaltungssache mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt wird. "Entschiedene Sache" liegt daher vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Die Rechtskraft wird jedoch auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung ermächtigen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgeblichen Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Dem Beschwerdeführer, der einen im Grund des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid bekämpft, obliegt es in diesem Zusammenhang, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war. Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Rz 41 zu Paragraph 68,, und die dort angeführte VwGH-Judikatur). Die Zurückweisung eines Anbringens

§ 68

Abs 1 AVG setzt also zweierlei voraus: Die Zurückweisung eines Anbringens

Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt also zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist. Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist dabei nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben, der ihr nicht zusteht (VwGH 24.3.2004, 99/12/0114). Auch nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 481, ergeben sich die objektiven Grenzen eines Bescheides grundsätzlich daraus, dass damit über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird, die durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt ist. Falls es zur Auslegung des Spruches erforderlich ist, spielt auch die Begründung des Bescheides für die Festlegung seiner objektiven Grenzen eine Rolle. Mangelt es also dem Spruch für sich allein an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (siehe etwa VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098). Im Sinn der obigen Ausführungen und zumal im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Rechtslage unbestrittenermaßen nicht stattgefunden hat, war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich der Sachverhalt durch das neu eingereichte Projekt derart geändert hat, dass nicht von vorneherein eine andere Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde aus folgenden Erwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass das neu eingereichte Projekt vom Mai 2014 keine solche wesentliche Sachverhaltsänderung bewirkt: Der Hauptgegenstand sowohl des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den ursprünglichen Antrag vom 17.4.2013 als auch des nunmehrigen Verfahrens über den neuen Antrag vom 28.5.2014 ist zweifellos die bewilligungslos errichtete Wegeanlage „C-Weg“, für die nachträglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erwirkt werden soll. Am Verlauf dieser Wegeanlage hat sich, zumal diese - wie erwähnt und wie im eingereichten Projekt selbst ausgeführt wird - in der Natur bereits vorhanden ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt vom 17.4.2013 keine Änderung ergeben. Die Neueinreichung aufgrund eines geänderten Sachverhaltes wird im Hinblick auf ein Maßnahmenpaket begründet, durch welches die durch den bereits erfolgten Wegbau entstandenen Naturschutzbeeinträchtigungen kompensiert und weitere Beeinträchtigungen verhindert werden sollen. Indem nun aber Ausgleichsmaßnahmen für die bewirkten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen und Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Beeinträchtigungen vorgesehen werden, wurden lediglich für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache, nämlich der Errichtung der Wegeanlage an sich, unwesentliche Nebenumstände modifiziert. Dies allein ermöglicht aber im Sinn der oben wiedergegeben VwGH-Rechtsprechung keine Durchbrechung der Rechtskraft. Diese Ausgleichsmaßnahmen ändern nämlich nichts an der von der belangten Behörde grundsätzlich bereits mit Bescheid vom 17.6.2013 getroffenen Entscheidung, dass keine langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Dass lediglich für die Frage der Bewilligungsfähigkeit unerhebliche Nebenumstände modifiziert wurden, hat die belangte Behörde zu Recht aus dem von ihr eingeholten naturkundefachlichen Gutachten vom 7.7.2014 geschlossen. Laut VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, ist die fachliche Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsmaßnahmen auf den Naturhaushalt Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben. Das genannte Sachverständigengutachten kommt zusammengefasst aber zum Ergebnis, dass das neu eingereichte Projekt aus naturkundefachlicher Sicht nicht anders zu beurteilen ist, als das bereits rechtskräftig abgewiesene Projekt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Dieser ist dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Dieser ist dem gegenständlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen konnte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die gutachterliche Stellungnahme vom 7.7.2014 von dem vom Landesverwaltungsgericht herangezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt wurde. In der vom Landesverwaltungsgericht am 17.9.2015 durchgeführten Verhandlung zeigte der dabei einvernommene naturkundefachliche Amtssachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf, dass die vom Beschwerdeführer vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, einen Ausgleich für die Zerstörung eines Niedermoores darzustellen, zumal die Entwicklung eines solchen Moores mehrere Jahrzehnte in Anspruch nehmen könne. Das neu eingereichte Projekt könne daher aus naturkundefachlicher Sicht nicht anders beurteilt werden als das ursprünglich beantragte Projekt. Wenn sich aber durch die im neu eingereichten Projekt vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen keine andere Beurteilung der angenommenen Naturschutzbeeinträchtigungen ergibt, ist auch ein anderes Verfahrensergebnis von vorneherein ausgeschlossen. Abgesehen von den genannten Ausgleichsmaßnahmen gibt es nämlich keine sonstigen Sachverhaltsänderungen, also Abweichungen des nunmehr eingereichten Projektes gegenüber dem ursprünglich beantragten Projekt, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid also zu Recht ausgeschlossen, dass sie bei der von ihr im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich durchzuführenden Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis als im bereits rechtskräftigen Bescheid vom 17.6.2013 kommen kann. Die Auffassung der belangten Behörde, es habe sich weder die Rechts- noch die maßgebliche Sachlage in einem Ausmaß geändert, dass nicht mehr von einer rechtskräftig entschiedenen, sondern von einer neuen Sache gesprochen werden könne, ist daher nicht rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte dahingestellt bleiben, ob es das TNSchG 2005 überhaupt grundsätzlich ermöglichen würde, durch den Vorschlag von Ausgleichsmaßnahmen ein anderes Ergebnis einer durchzuführenden Interessensabwägung erzielen zu können. Diesbezüglich sei aber auf Folgendes hingewiesen: Das TNSchG 2005 sieht Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich nur im § 14 Abs 6 im Zusammenhang mit Vorhaben in Natura-2000-Gebieten vor, regelt ansonsten aber nirgends ausdrücklich, dass durch Ausgleichsmaßnahmen geplante oder – wie im vorliegenden Fall – bereits bewirkte Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen ausgeglichen werden könnten, um auf diese Weise ein anderes Ergebnis einer Interessensabwägung oder sonst eine Bewilligungsfähigkeit bewirken zu können.Das TNSchG 2005 sieht Ausgleichsmaßnahmen ausdrücklich nur im Paragraph 14, Absatz 6, im Zusammenhang mit Vorhaben in Natura-2000-Gebieten vor, regelt ansonsten aber nirgends ausdrücklich, dass durch Ausgleichsmaßnahmen geplante oder – wie im vorliegenden Fall – bereits bewirkte Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen ausgeglichen werden könnten, um auf diese Weise ein anderes Ergebnis einer Interessensabwägung oder sonst eine Bewilligungsfähigkeit bewirken zu können. Im Gegensatz dazu regelt etwa das Slbg NatSchG 1999, dass Ausgleichsmaßnahmen an sich zwar nichts am Ergebnis einer Interessensabwägung ändern, es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen können, auch im Fall einer negativ ausgegangenen Interessensabwägung eine Bewilligung aufgrund der positiven Wirklungen der Ausgleichsmaßnahmen zu erteilen (siehe etwa VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, wonach die Bestimmungen des § 51 Abs 3 Z 1 bis Z 4 Slbg NatSchG 1999 die Voraussetzungen nennt, die [kumulativ] erfüllt sein müssen, damit ein an sich nicht bewilligungsfähiges Projekt dennoch wegen der positiven Effekte der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen bewilligt werden kann).Im Gegensatz dazu regelt etwa das Slbg NatSchG 1999, dass Ausgleichsmaßnahmen an sich zwar nichts am Ergebnis einer Interessensabwägung ändern, es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen können, auch im Fall einer negativ ausgegangenen Interessensabwägung eine Bewilligung aufgrund der positiven Wirklungen der Ausgleichsmaßnahmen zu erteilen (siehe etwa VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, wonach die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, Slbg NatSchG 1999 die Voraussetzungen nennt, die [kumulativ] erfüllt sein müssen, damit ein an sich nicht bewilligungsfähiges Projekt dennoch wegen der positiven Effekte der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen bewilligt werden kann). Aufgrund des Fehlens einer derartigen Bestimmung im TNSchG 2005 ist die Wirkung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zweifelhaft. Für das Landesverwaltungsgericht besteht allerdings kein Zweifel, dass die im vorliegenden Fall projektierten Ausgleichsmaßnahmen keinesfalls ein gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vom 17.6.2013 anderes Verfahrensergebnis bewirken können. Sollen nämlich Ausgleichsmaßnahmen, die als Vorhabensbestandteil mitbeantragt werden, Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen kompensieren, so kann eine solche Kompensation aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nur dann angenommen werden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen in einem direkten örtlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit den genannten Naturschutzbeeinträchtigungen stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt im vorliegenden Fall allerdings, da – wie das eingeholte naturkundefachliche Gutachten erwiesen hat – die Zerstörung eines Niedermoores nicht durch die Schaffung eines neuen Niedermoores kompensiert werden kann, da die Entstehung eines solchen Moores Jahrzehnte in Anspruch nehmen kann und schon deshalb ein zeitlicher Zusammenhang zwischen erfolgter Beeinträchtigung und Ausgleichsmaßnahme nicht hergestellt werden kann. Wenn außerdem die Errichtung eines Amphibienteiches und gewisse andere Maßnahmen geplant sind, so mögen diese Maßnahmen zwar positive Naturschutzauswirkungen haben; es wird dadurch aber nicht der Verlust des Niedermoores kompensiert. Es handelt sich also nicht um Kompensationsmaßnahmen, sondern um bloße Ersatzmaßnahmen, die in keinem direkten sachlichen Zusammenhang mit den durch das Primärvorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen stehen. Die naturschutzrechtliche Beantragung derartiger Ersatzmaßnahmen ist somit aus Sicht des Naturschutzes zwar grundsätzlich wünschenswert, kann aber in Anwendung des § 29 Abs 1 und 2 TNSchG 2005 nicht dazu beitragen, die vom Primärvorhaben ausgehenden Naturschutzbeeinträchtigungen zu reduzieren. Insofern kann sich dadurch aber auch nichts an der von der belangten Behörde im ursprünglichen Bescheid vom 17.6.2013 vorgenommenen Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 ändern.Die naturschutzrechtliche Beantragung derartiger Ersatzmaßnahmen ist somit aus Sicht des Naturschutzes zwar grundsätzlich wünschenswert, kann aber in Anwendung des Paragraph 29, Absatz eins und 2 TNSchG 2005 nicht dazu beitragen, die vom Primärvorhaben ausgehenden Naturschutzbeeinträchtigungen zu reduzieren. Insofern kann sich dadurch aber auch nichts an der von der belangten Behörde im ursprünglichen Bescheid vom 17.6.2013 vorgenommenen Interessensabwägung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 ändern. Nur wenn die Ausgleichsmaßnahmen, die als Vorhabensbestandteil mitbeantragt werden, konkret die durch das beantragte Vorhaben bewirkten Naturschutzbeeinträchtigungen kompensieren würden, könnten diese bei der Gewichtung der Vorhabensauswirkungen berücksichtigt werden, sodass bei einer Gegenüberstellung mit anderen öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung von geringeren Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen ausgegangen werden könnte. Ob aber die Interessensabwägung von der belangten Behörde im ursprünglichen Verfahren korrekt durchgeführt wurde, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Richtigkeit der Interessensabwägung darf zum jetzigen Zeitpunkt nicht nochmals ergründet werden, zumal die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die bereits entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Allfällige Mängel des ersten Verfahrens in der Sachverhaltsfeststellung oder in der rechtlichen Beurteilung stellen keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Im nunmehrigen Verfahren ist vielmehr bloß entscheidend, ob sich an den für die Wertung der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch Verwirklichung des Vorhabens maßgeblichen Sachverhaltselementen seit der Erlassung des ursprünglichen Bescheides relevante Änderungen ergeben haben, die ein anderes Verfahrensergebnis möglich erscheinen lassen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache auszusprechen ist, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1584.4

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