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LVwG-2015/38/2142-6

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 20§ 6§ 2§ 4§ 7§ 13§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/2142-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schreiben vom 21.07.2015 hat die A A GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch den damals alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer Dr. D D, vertreten durch die Rechtsanwälte C C, Adresse 1, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung einer Bieterbewilligung nach § 20 Abs 3 TGVG angesucht.Mit Schreiben vom 21.07.2015 hat die A A GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch den damals alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer Dr. D D, vertreten durch die Rechtsanwälte C C, Adresse 1, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung einer Bieterbewilligung nach Paragraph 20, Absatz 3, TGVG angesucht. Mit Bescheid vom 29.07.2015, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Ansuchen auf Ausstellung einer Bieterbewilligung keine Folge gegeben und führte als Begründung darin aus, dass zunächst keine Antragsberechtigung der A A GmbH bestehe, da sie keine Rechtsfähigkeit und somit keine Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren besitze. Begründet wurde dies damit, dass die Gesellschaft erst im Gründungsstadium sei und die Gesellschaft erst mit Eintragung im Firmenbuch als juristische Person einzustufen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die in Gründung befindliche GmbH derzeit keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und somit keine Landwirtin im Sinne des § 2 Abs 5 lit a TGVG sei. Mangels eines detaillierten Betriebskonzeptes mit entsprechend verbindlichen Maßnahmen- und Zeitplan zur Gewährleistung einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sei sie aber nicht als Landwirtin (Neueinsteigerin) im Sinne des § 2 Abs 5 lit b Tiroler Grundverkehrsgesetz einzustufen.Begründet wurde dies damit, dass die Gesellschaft erst im Gründungsstadium sei und die Gesellschaft erst mit Eintragung im Firmenbuch als juristische Person einzustufen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die in Gründung befindliche GmbH derzeit keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und somit keine Landwirtin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TGVG sei. Mangels eines detaillierten Betriebskonzeptes mit entsprechend verbindlichen Maßnahmen- und Zeitplan zur Gewährleistung einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sei sie aber nicht als Landwirtin (Neueinsteigerin) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, Tiroler Grundverkehrsgesetz einzustufen. Ein Erwerb durch eine „Nicht-Landwirtin“ widerspreche aber dem Grundsatz des TGVG an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol und es sei durch die vorgelegten Unterlagen in keiner Weise die der Beschaffenheit des geschlossenen Hofes „E E“ entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet (vgl §§ 6 und 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz).Ein Erwerb durch eine „Nicht-Landwirtin“ widerspreche aber dem Grundsatz des TGVG an der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol und es sei durch die vorgelegten Unterlagen in keiner Weise die der Beschaffenheit des geschlossenen Hofes „E E“ entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet vergleiche Paragraphen 6 und 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz). Zudem widerspreche auch die Gesellschafterstruktur der in Gründung befindlichen A A GmbH den Vorgaben des 2. Abschnittes des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Rechtsanwalt Mag. B B habe keine einschlägige land- und forstwirtschaftliche Ausbildung bzw Herkunft und komme ihm als Alleingesellschafter maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft insbesondere durch die Möglichkeit zu, bei Gesellschafterversammlungen grundlegende Entscheidungen alleine zu treffen. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie in ihrem Recht auf Erteilung einer Bieterbewilligung

§ 20Abs 3 TGVG verletzt sei.

Zunächst sei es unrichtig, dass erst durch die Eintragung im Firmenbuch die juristische Person Rechtsfähigkeit und somit Parteifähigkeit besitze.Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie in ihrem Recht auf Erteilung einer Bieterbewilligung

Paragraph 20, Absatz 3, TGVG verletzt sei. Zunächst sei es unrichtig, dass erst durch die Eintragung im Firmenbuch die juristische Person Rechtsfähigkeit und somit Parteifähigkeit besitze. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine sogenannte Vorgesellschaft. Diese entstehe durch den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages. So werde das Gründungsstadium zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung im Firmenbuch bezeichnet. Bei der Vorgesellschaft handle es sich um eine Rechtsform sui generis, der Teilrechtsfähigkeit zukomme. Die Vorgesellschaft verfüge ab Abschluss des Gesellschaftsvertrages über Vermögen, sie könne Inhaber des auf ihren Namen lautenden Bankkontos und auch Trägerin eines im Zuge der Errichtung der Gesellschaft einzubringenden Unternehmens sein. Dies wiederum bedinge, dass die Vorgesellschaft auch am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen könne mit der Wirkung, dass Vertretungshandlungen dieser nicht etwa den Gesellschaftern zuzurechnen seien. Weiters sei die Vorgesellschaft auch parteifähig und dies nicht nur im Rahmen ihres Eintragungsverfahrens. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur so gesehen. Somit sei allein diesbezüglich die Entscheidung aufzuheben. Wenn sowohl die Behörde als auch der agrarfachliche Sachverständige die Befürchtung hegen würden, dass der derzeit bestellte Geschäftsführer, der über das erforderliche Fachwissen verfüge, durch den Alleingesellschafter abbestellt werden könne, ist festzuhalten, dass diesbezüglich seitens der Behörde anstelle der sofortigen Abweisung des Antrages Auflagen dahingehend erteilt werden könnten, dass stets ein fachlich kompetenter Geschäftsführer, der die Beschwerdeführerin vertrete, bestellt sein müsse. Der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin sei der Erwerb und die Bewirtschaftung der Landwirtschaft und des Gasthofs „E E“. Die Beschwerdeführerin werde daher, um den Unternehmenszweck zu erfüllen, sich stets entsprechend kompetenter Mitarbeiter und mit landwirtschaftlicher Fachkompetenz ausgestatteter Geschäftsführer bedienen. Alles andere würde gegen den Unternehmenszweck sein. Somit sei das TGVG rechtswidrig angewandt worden. Des Weiteren wurde betreffend des Betriebskonzepts noch ausgeführt, dass das Betriebskonzept, sobald es fertig sei, unverzüglich vorgelegt werde. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Verbesserungsauftrag unter Einräumung einer entsprechenden Frist zu stellen. Dies habe sie nicht getan. Im Rahmen des Betriebskonzepts werde auch dargelegt werden, dass die Gesellschaftsanteile treuhändig für eine finanzstarke Privatperson gehalten würden, die auch umfassenden Waldbesitz habe und auch beabsichtige, unter Einbeziehung der bisherigen Betreiberfamilie die Landwirtschaft des E Ees nachhaltig zu betreiben. Es werde deshalb der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Bieterbewilligung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen stattzugeben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Des Weiteren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In weiterer Folge wurde mit Schriftsatz vom 17.09.2015 von Seiten der Beschwerdeführerin ein Bewirtschaftungskonzept für die verkaufsgegenständliche Liegenschaft vorgelegt. Weiters wurde der Beschluss der Beschwerdeführerin vorgelegt, den ursprünglichen Geschäftsführer, Dr. D D, als einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer abzuberufen. An seine Stelle wurde als Geschäftsführer Herr Mag. Dr. F F als Geschäftsführer bestellt. Weiters wurde eine Treuhandvereinbarung zwischen Herrn G G und Herrn Mag. B B vorgelegt. In Punkt 2 des Treuhandvertrages wird von Seiten des Treuhänders erklärt, dass er seinen Geschäftsanteil an der A A GmbH, nicht auf eigene Rechnung erworben habe, sondern als Treuhänder des Treugebers. Darüber hinaus wurde der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.9.2015, *** vorgelegt, in dem Herrn G G

§ 6Abs 1 i

Vm Abs 2 TGVG die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke **0, **1, **2/1, **2/4, **2/5 ub EZ **8 und EZ **5 je GB **0** W erteilt wurde.Weiters wurde eine Treuhandvereinbarung zwischen Herrn G G und Herrn Mag. B B vorgelegt. In Punkt 2 des Treuhandvertrages wird von Seiten des Treuhänders erklärt, dass er seinen Geschäftsanteil an der A A GmbH, nicht auf eigene Rechnung erworben habe, sondern als Treuhänder des Treugebers. Darüber hinaus wurde der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.9.2015, *** vorgelegt, in dem Herrn G G

Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, TGVG die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke **0, **1, **2/1, **2/4, **2/5 ub EZ **8 und EZ **5 je GB **0** W erteilt wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der geschlossene Hof „E E“ in EZ ***4*, Grundbuch V, eine Gesamtfläche von 105,1207 ha aufweist. Laut Kataster entfallen von diesen Flächen 41,0155 ha auf landwirtschaftliche Flächen (davon 13,2208 ha verbuscht) 14,1219 ha auf Alpe und 49,8747 ha auf Wald. Der Hof liegt in südöstlicher Hanglage auf einer Seehöhe von 1.510 m. Die Flächen sind zur Gänze rund um die Hofstelle angeordnet.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der geschlossene Hof „E E“ in EZ ***4*, Grundbuch römisch fünf, eine Gesamtfläche von 105,1207 ha aufweist. Laut Kataster entfallen von diesen Flächen 41,0155 ha auf landwirtschaftliche Flächen (davon 13,2208 ha verbuscht) 14,1219 ha auf Alpe und 49,8747 ha auf Wald. Der Hof liegt in südöstlicher Hanglage auf einer Seehöhe von 1.510 m. Die Flächen sind zur Gänze rund um die Hofstelle angeordnet. Die Hofstelle besteht aus einem getrennten Wirtschaftsgebäude und dem Gasthof E E. Wobei die Flächen, laut Flächenwidmungsplan, im Freiland gelegen sind. Die Hofstelle bzw das Wirtschaftsgebäude sind funktionsfähig. Beim „E E“ handelt es sich um einen Bergbauernbetrieb der Zone 4. Bisher wurde der Betrieb durch Herrn H H in Form einer extensiven Mutterkuhhaltung betrieben. Neben der Landwirtschaft wurde von ihm auch das Gasthaus E E geführt. Die Alpflächen des Hofes liegen in einer Höhe von rund 2000m und werden seit Jahren nicht mehr entsprechend bewirtschaftet, sodass eine teilweise Verbuschung eingetreten ist. Erschließungs- und Pflegemaßnahmen sind die Voraussetzung für eine nachhaltige Almnutzung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** und durch teilweise Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl ***.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ***, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl *** und durch teilweise Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zahl ***. Darüber hinaus wurde am 22.09.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die Feststellungen betreffend die Ausstattung und die Nutzung des Hofes ergeben sich eindeutig aus den eingeholten Unterlagen und diese Feststellungen stehen darüber hinaus auch außer Streit. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§ 2

Abs 5 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) gilt derjenige als Landwirt, der einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oderGemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) gilt derjenige als Landwirt, der einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder

lit b leg cit der nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.

Litera b, leg cit der nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.

§ 4

Abs 1 lit a TGVG bedarf der Erwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, TGVG bedarf der Erwerb an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde.

§ 6Abs 1 TGVG ist die Genehmigung nach § 4 dann zu erteilen, soweit in den Abs 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, wenn

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4, dann zu erteilen, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, wenn

  1. a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
  2. b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

Abs 2 leg cit sind Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den in Abs 1 lit a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs 1 lit b vorliegen.

Absatz 2, leg cit sind Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den in Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Absatz eins, Litera b, vorliegen.

§ 7

Abs 1lit a TGVG ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.

Paragraph 7, Absatz eins l, i, t, a TGVG ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.

§ 20

Abs 3 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des

  1. Abschnittes bzw des
  2. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach § 8 erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Paragraph 20, Absatz 3, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes oder im Fall von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des

  1. Abschnittes bzw des
  2. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach Paragraph 8, erteilt werden. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Bieterbewilligung erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 anzuschließen. Die Grundverkehrsbehörde hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Sie hat weiters eine allfällige Beschwerde binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird von der Grundverkehrsbehörde innerhalb der sechswöchigen Frist oder vom Landesverwaltungsgericht innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Zunächst wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie auch als sogenannte Vorgesellschaft parteifähig sei und deshalb die Feststellungen der Grundverkehrsbehörde nicht zutreffen würden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt hat, ist die Frage der Handlungsfähigkeit, sofern § 9 AVG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt hat, ist die Frage der Handlungsfähigkeit, sofern Paragraph 9, AVG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Als Vorgesellschaft bezeichnet man solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom Zeitpunkt ihrer Errichtung durch einen Notariatsakt beginnend bis zum Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch. Nach Rechtsprechung des OGH kann aber die Vorgesellschaft bereits am Rechtsverkehr teilnehmen. Dabei wird sie der Geschäftsführer nach außen hin vertreten. Insgesamt kommt ihr in diesem Zeitpunkt schon Rechtsfähigkeit und damit, mangels besonderer Regelung im Tiroler Grundverkehrsgesetz auch Parteifähigkeit zu (vgl OGH 24.11.1998, 1 Ob 188/98y).Nach Rechtsprechung des OGH kann aber die Vorgesellschaft bereits am Rechtsverkehr teilnehmen. Dabei wird sie der Geschäftsführer nach außen hin vertreten. Insgesamt kommt ihr in diesem Zeitpunkt schon Rechtsfähigkeit und damit, mangels besonderer Regelung im Tiroler Grundverkehrsgesetz auch Parteifähigkeit zu vergleiche OGH 24.11.1998, 1 Ob 188/98y). In diesem Punkt kam der Beschwerde zunächst Berechtigung zu. Des Weiteren wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass ein Betriebskonzept nicht vorliegend sei und deshalb die Beurteilung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich sei. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass von Seiten der entscheidenden Behörde ein entsprechender Verbesserungsauftrag hätte erteilt werden müssen.

§ 13

Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), hat im Fall des Vorliegens von Mängeln schriftlicher Anbringen die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), hat im Fall des Vorliegens von Mängeln schriftlicher Anbringen die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Dies ist im gegenständlichen Fall durch die Bezirkshauptmannschaft Y nicht erfolgt, sodass auch in diesem Punkt der Beschwerde Berechtigung zukam und aufgrund des Nichtvorliegens des Neuerungsverbotes, die Beschwerdeführerin auch berechtigt war, ein entsprechendes Betriebskonzept im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, was unter anderem auch geschehen ist. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch die Befürchtung der belangten Behörde, dass der derzeit bestellte Geschäftsführer jederzeit abbestellt werden könnte, nicht gerechtfertigt sei, da in Form von Auflagen sicher gestellt werden könnte, dass jeweils ein Geschäftsführer zu bestellen sei, der eine landwirtschaftliche Befähigung aufweise. In diesem Punkt verkennt jedoch die Beschwerdeführerin grundlegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung einer Bieterbewilligung iSd § 20 Abs 3 TGVG. In diesem Punkt verkennt jedoch die Beschwerdeführerin grundlegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung einer Bieterbewilligung iSd Paragraph 20, Absatz 3, TGVG.

§ 20

Abs 3 ist all jenen Personen eine Bieterbewilligung zu erteilen ist, die um eine derartige Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. Abschnittes bzw des 4. Abschnittes dieses Gesetzes nicht widerspräche.

Paragraph 20, Absatz 3, ist all jenen Personen eine Bieterbewilligung zu erteilen ist, die um eine derartige Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des

  1. Abschnittes bzw des
  2. Abschnittes dieses Gesetzes nicht widerspräche. Da es sich bei der Erwerberin um keine Ausländerin iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes und somit iSd des
  3. Abschnittes des TGVG handelt, ist in diesem Bezug kein Widerspruch festzustellen. Somit ist entscheidungsrelevant, ob ein Widerspruch zu den Bestimmungen des
  4. Abschnittes des TGVG gegeben ist. Im
  5. Abschnitt, der die Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken regelt, ist beim Rechtserwerb allerdings zu klären, ob die Voraussetzung

§ 6Abs 1, wie oben zitiert, vorliegen.Im 2.

Abschnitt, der die Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken regelt, ist beim Rechtserwerb allerdings zu klären, ob die Voraussetzung

Paragraph 6, Absatz eins,, wie oben zitiert, vorliegen. Da die Beschwerdeführerin mit dem „E E“ einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, ist eine der Voraussetzungen, das die GmbH Landwirtin im Sinne des § 2 Abs 5 lit a oder b TGVG ist.Da die Beschwerdeführerin mit dem „E E“ einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, ist eine der Voraussetzungen, das die GmbH Landwirtin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, oder b TGVG ist. Da sie bisher keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen besessen hat, sind die Voraussetzungen der lit b

  1. Satz einer näheren Prüfung zu unterziehen.Da sie bisher keine land- und forstwirtschaftlichen Flächen besessen hat, sind die Voraussetzungen der Litera b,
  2. Satz einer näheren Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung setzt ein Betriebskonzept zunächst voraus, das eine nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung sicherstellt. In der mündlichen Verhandlung am 22.9.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das von der A A GesmbH vorgelegte Konzept mit dem landwirtschaftlichen Gutachter ausführlich erörtert und der Amtssachverständige kam zum Ergebnis, dass das Konzept an sich schlüssig ist und eine zukünftige Bewirtschaftung des „E Ees“ in der konzipierten Form gesichert werde. Somit entspricht das Konzept der geforderten nachhaltigen Ordnungsmäßigkeit. Über das Betriebskonzept hinaus hat der Rechtserwerber

§ 5Abs 2 lit b 2.

Satz TGVG auch die zur Führung einer Landwirtschaft erforderliche Befähigung nachzuweisen.Über das Betriebskonzept hinaus hat der Rechtserwerber

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, 2. Satz TGVG auch die zur Führung einer Landwirtschaft erforderliche Befähigung nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Bestellung eines fachlich befähigten Geschäftsführers dafür ausreichend sei. Hier irrt sie aber. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz unterscheidet hinsichtlich des Inländergrundverkehrs nur iSd § 4 Abs 1 lit h TGVG zwischen natürlichen und juristischen Personen, für den Fall, dass Gesellschaftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat, dass ein derartiger Erwerb nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder die Gesellschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist und der Umfang der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht mehr als 5.000 m2 aufweist.Das Tiroler Grundverkehrsgesetz unterscheidet hinsichtlich des Inländergrundverkehrs nur iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera h, TGVG zwischen natürlichen und juristischen Personen, für den Fall, dass Gesellschaftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat, dass ein derartiger Erwerb nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft überwiegend auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll oder die Gesellschaft überwiegend nicht auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist und der Umfang der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht mehr als 5.000 m2 aufweist. Juristische Personen sind daher nach dem Grundverkehrsgesetz in Ansehung des Inländergrundverkehrs natürlichen Personen gleichgestellt. Sie sind ihnen gegenüber weder benachteiligt noch bevorzugt. Für sie gilt unter anderem uneingeschränkt die oben zitierte Vorschrift des § 6 Abs 1 lit c (nunmehr lit a).Juristische Personen sind daher nach dem Grundverkehrsgesetz in Ansehung des Inländergrundverkehrs natürlichen Personen gleichgestellt. Sie sind ihnen gegenüber weder benachteiligt noch bevorzugt. Für sie gilt unter anderem uneingeschränkt die oben zitierte Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, (nunmehr Litera a,). Eine juristische Person kann voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften. Es kann daher in einem solchen Fall nur darauf ankommen, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Bewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind (vgl VfGH 4.3.1980, B 159/78).Eine juristische Person kann voraussetzungsgemäß niemals unter persönlichem Arbeitseinsatz ein Grundstück bewirtschaften. Es kann daher in einem solchen Fall nur darauf ankommen, ob jene Menschen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, zur Bewirtschaftung der Liegenschaft willens und fähig sind vergleiche VfGH 4.3.1980, B 159/78). Wirtschaftlich dominierend ist in einer Gesellschaft allerdings nicht der Geschäftsführer, sondern derjenige, der die Mehrheitsanteile an der Gesellschaft innehat. Bei der A A GesmbH ist alleiniger Gesellschafter Herr RA Mag B B. So müsste an sich er die entsprechende landwirtschaftliche Befähigung haben. Allerdings wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ein Treuhandvertrag vorgelegt, der eine fremdnützige Treuhand vorsieht. Hier verwahrt und verwaltet der Treuhänder, also im gegenständlichen Fall der Alleingesellschafter Mag. B B, das Treugut in eigenem Namen, aber ausschließlich im fremden Interesse. Damit ist in der A A GesmbH wirtschaftlich dominierend Herr G G und dieser hat seinerseits die fachliche Befähigung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes aufzuweisen. Was die praktische Tätigkeit oder fachliche Ausbildung betrifft, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2015, ZL ***, vorgelegt, in dem Herrn G G

§ 6

Abs 1 und 2 TGVG eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb von Grundstücken in W erteilt wurde.Was die praktische Tätigkeit oder fachliche Ausbildung betrifft, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2015, ZL ***, vorgelegt, in dem Herrn G G

Paragraph 6, Absatz eins und 2 TGVG eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb von Grundstücken in W erteilt wurde. Aus den von der Bezirkshauptmannschaft X eingeholten Unterlagen ergib sich, dass Herr G G umfangreiche Waldbesitzungen in U und in T hat, sodass eine Genehmigung nach § 6 Abs 1 iVm Abs 2 TGVG zu erteilen war.Aus den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeholten Unterlagen ergib sich, dass Herr G G umfangreiche Waldbesitzungen in U und in T hat, sodass eine Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, TGVG zu erteilen war. Auf landwirtschaftliche Besitzungen ergab sich allerdings kein Anhaltspunkt. Eine grundbücherliche Namensabfrage ergab, dass Herr G G keine landwirtschaftlichen Flächen in Österreich besitzt. Eine Befragung des Alleingesellschafters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergab auch keinen Hinweis auf die Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes oder das Bestehen einer landwirtschaftlichen Ausbildung. Sonstige Unterlagen betreffend die landwirtschaftliche Befähigung wurden nicht vorgelegt und darüber hinaus wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin das Vorliegen derartiger Befähigungen im landwirtschaftlichen Bereich nicht behauptet. Eine Berufung auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.09.2015 zur Zl *** ist nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin hierin zur Gänze übersieht, dass die Genehmigung

§ 6

Abs 2 TGVG erteilt wurde, und zwar für Wald bzw gänzlich unproduktive Flächen.Eine Berufung auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.09.2015 zur Zl *** ist nicht zielführend, da die Beschwerdeführerin hierin zur Gänze übersieht, dass die Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, TGVG erteilt wurde, und zwar für Wald bzw gänzlich unproduktive Flächen. Durch das Fehlen einer fachlichen Befähigung kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin letztendlich nicht alle Voraussetzungen

§ 2

Abs 5 lit b TGVG erfüllt und somit der Beschwerde gesamt gesehen keine Berechtigung zukommt.Durch das Fehlen einer fachlichen Befähigung kam das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin letztendlich nicht alle Voraussetzungen

Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, TGVG erfüllt und somit der Beschwerde gesamt gesehen keine Berechtigung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.2142.6

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