GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im ersten Satz des Spruches die Wortfolge „in der Arbeitsstätte Adresse“ gestrichen wird. Weiters wird hinsichtlich der übertretenen Normen das Datum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K auf 03.03.2010 berichtigt.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im ersten Satz des Spruches die Wortfolge „in der Arbeitsstätte Adresse“ gestrichen wird. Weiters wird hinsichtlich der übertretenen Normen das Datum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K auf 03.03.2010 berichtigt. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,00 zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2015, Zl. **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S GmbH“ mit Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994) eingeschränkt auf das Schäumen“ am Standort Adresse ist und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, die Vorschriften des Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetzes (ASchG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, ****, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. S T und Herr DI D K wurden folgende Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S GmbH“ mit Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994) eingeschränkt auf das Schäumen“ am Standort Adresse ist und somit als
Paragraph 9,
VDI 3676 zu errichten.“ Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass bei der Absauganlage für den Finish-Bereich die entsprechenden Druckentlastungsflächen
VDI 3676 nicht errichtet wurden. 3) Mit Auflagenpunkt 40 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Bei der Rückluftleitung ist eine Druckentkoppelungsmaßnahme (geprüfte Berstscheibe) einzubauen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass bei der Rückluftleitung keine Druckentkoppelungsmaßnahme (geprüfte Berstscheibe) eingebaut wurde. 4) Mit Auflagenpunkt 41 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben. „Die Rückluftleitung von der Absauganlage des Finish-Bereiches ist mit einer Frischluftklappe auszustatten, welche gewährleistet, dass während der Heizperiode ein mind. 30%iger Frischluftanteil zugeführt wird. In den Sommermonaten ist ein 100%iger Frischluftanteil zu gewährleisten“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Rückluftleitung von der Absauganlage des Finish-Bereiches mit keiner Frischluftklappe ausgestattet wurde, welche gewährleistet, dass während der Heizperiode ein mind. 30%iger Frischluftanteil zugeführt wird und die in den Sommermonaten einen 100%igen Frischluftanteil gewährleistet. Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 130 Abs. 1 Z 14 iVm § 17 Abs. 2 ASchG idF BGBl. I Nr. 118/2012 (in weitere Folge ASchG)Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012, (in weitere Folge ASchG) 2) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 39 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.201, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 39 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.201, **** 3) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 40 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.201, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 40 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.201, **** 4) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 41 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.201, **** begangen.Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 41 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.201, **** begangen.
G wird über den Beschuldigten eine Gelstrafe von zu 1.) € 300,-- und
G werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu 2.) € 300,--, zu 3.) € 300,-- und zu 4.) € 300,-- verhängt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 14, ASchG wird über den Beschuldigten eine Gelstrafe von zu 1.) € 300,-- und
Paragraph 130, Absatz 2, ASchG werden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von zu 2.) € 300,--, zu 3.) € 300,-- und zu 4.) € 300,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 30 Stunden, zu 2.) 30 Stunden, zu 3.) 30 Stunden, zu 4.) 30 Stunden. Der Bestrafte hat
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind, zu 1.) € 30,--, zu 2.) € 30,--, zu 3.) € 30,-- und zu 4.) € 30,--, zu bezahlen.Der Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind, zu 1.) € 30,--, zu 2.) € 30,--, zu 3.) € 30,-- und zu 4.) € 30,--, zu bezahlen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.320,--.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass zu Punkt 1 die defekte Absauganlage durch herabfallende Teile beschädigt worden sei. Der Vermieter habe diesen Schaden sogar der Versicherung gemeldet, welche den Schaden an den Vermieter ausbezahlt hätte, aber dieser habe keine Reparatur durchführen lassen. Da der Vermieter mittlerweile ein Schuldenregulierungsverfahren hätte, sei er für ihn nicht mehr erreichbar gewesen. Es seien aber für alle Arbeitsplätze Handabsaugungen angeschafft worden, welche den Schleifstaub wesentlich effizienter und direkt an der Entstehungsstelle absaugen würden. Dadurch sei zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Mitarbeiter vorhanden gewesen. Punkt 2 bis Punkt 4 seien in einer Anlage und als eines zu betrachten. Diese Mängel seien behoben und es seien auch in diesem Punkt zu keiner Zeit Mitarbeiter gefährdet gewesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates K vom 03.12.2012, Zl ****, in die Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, Zl ****. Darüber hinaus fand am 27.08.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Schließlich schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Höhe ein und ersuchte, die Mindeststrafe von € 145,00 festzulegen. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, ****, wurde der S GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am Standort Adresse auf den Grundstücken Gst Nr 3/1 und 3/2 KG H, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH. Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
O 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, ****, wurde der S GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am Standort Adresse auf den Grundstücken Gst Nr 3/1 und 3/2 KG H, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH. Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Am 10.10.2012 wurde vom Arbeitsinspektorat K in der Betriebsstätte der S GmbH, Adresse, folgendes festgestellt: 1) Es wurde im Finish-Bereich gearbeitet (geschliffen), obwohl die Absauganlage zur Abführung der Schleifstäube nicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurde und die festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt wurden, obwohl Arbeitgeber unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Bundesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten dafür zu sorgen haben, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder –bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden; 2) Mit Auflagenpunkt 39 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Bei der Absauganlage für den Finish-Bereich sind die entsprechenden Druckentlastungsflächen
VDI 3676 zu errichten.“ Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass bei der Absauganlage für den Finish-Bereich die entsprechenden Druckentlastungsflächen
VDI 3676 nicht errichtet wurden; 3) Mit Auflagenpunkt 40 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Bei der Rückluftleitung ist eine Druckentkoppelungsmaßnahme (geprüfte Berstscheibe) einzubauen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass bei der Rückluftleitung keine Druckentkoppelungsmaßnahme (geprüfte Berstscheibe) eingebaut wurde; 4) Mit Auflagenpunkt 41 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben. „Die Rückluftleitung von der Absauganlage des Finish-Bereiches ist mit einer Frischluftklappe auszustatten, welche gewährleistet, dass während der Heizperiode ein mind. 30%iger Frischluftanteil zugeführt wird. In den Sommermonaten ist ein 100%iger Frischluftanteil zu gewährleisten“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass die Rückluftleitung von der Absauganlage des Finish-Bereiches mit keiner Frischluftklappe ausgestattet wurde, welche gewährleistet, dass während der Heizperiode ein mind. 30%iger Frischluftanteil zugeführt wird und die in den Sommermonaten einen 100%igen Frischluftanteil gewährleistet; Die Absauganlage wurde im Jahr 2011 durch eine Dachlawine beschädigt und war zum Zeitpunkt 10.10.2012 nicht funktionsfähig. In der Halle waren massive Staubablagerungen feststellbar. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates K, dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Zeugin Dr. S T im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, BGBl Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Instandhaltung, Reinigung, Prüfung § 17.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 14, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.“
Paragraph 130, Absatz 2, AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
O 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Unbestritten ist, dass die S GmbH dieses Gewerbe im Standort Adresse zum Tatzeitpunkt 10.10.2012 ausgeübt hat. Für die gegenständliche Betriebsanlage existiert der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, ****. Die S GmbH war verpflichtet, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Unbestritten ist, dass die S GmbH dieses Gewerbe im Standort Adresse zum Tatzeitpunkt 10.10.2012 ausgeübt hat. Für die gegenständliche Betriebsanlage existiert der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, ****. Die S GmbH war verpflichtet, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Im Zuge der Kontrolle vom 10.10.2012 stellte das Arbeitsinspektorat K fest, dass im Finish-Bereich gearbeitet (geschliffen) wurde, obwohl die Absauganlage zur Abführung der Schleifstäube nicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurde und die festgestellten Mängel nicht unverzüglich beseitigt wurden. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die Absauganlage im Jahr 2011 durch eine Dachlawine beschädigt wurde, jedoch vom Vermieter der Halle nicht repariert worden wäre und zudem Handabsaugungen angeschafft worden wären. Damit wird die Übertretung grundsätzlich nicht bestritten, jedoch mangelndes Verschulden geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Sorge zu tragen. Ein Verweis, auf eine allfällige zivilrechtliche Verpflichtung des Vermieters, den Schaden an der Halle zu beheben, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihn treffe an der Nichteinhaltung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides kein Verschulden, weil er allenfalls über diese Lüftungsanlage nicht verfügungsberechtigt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass damit nicht dargelegt wird, dass es dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass und welche Schritte er vor der Kontrolle unternommen hat, um dem Bescheid und den Auflagen zu entsprechen. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand des § 17 ASchG somit verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand des Paragraph 17, ASchG somit verwirklicht. Mit Auflagenpunkt 39 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, ****, wurde folgende Auflage vorgeschrieben: „Bei der Absauganlage für den Finish-Bereich sind die entsprechenden Druckentlastungsflächen
VDI 3676 zu errichten.“ Mit Auflagenpunkt 40 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Bei der Rückluftleitung ist eine Druckentkoppelungsmaßnahme (geprüfte Berstscheibe) einzubauen“. Mit Auflagenpunkt 41 des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben. „Die Rückluftleitung von der Absauganlage des Finish-Bereiches ist mit einer Frischluftklappe auszustatten, welche gewährleistet, dass während der Heizperiode ein mind. 30%iger Frischluftanteil zugeführt wird. In den Sommermonaten ist ein 100%iger Frischluftanteil zu gewährleisten“. Im Zuge der Kontrolle vom 10.10.2012 stellte das Arbeitsinspektorat fest, dass die Auflagenpunkte 39 bis 41 des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 03.03.2010, **** nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer stellt die Übertretungen nicht in Abrede und gibt an, dass die Mängel zum Tatzeitpunkt bestanden hätten und jetzt durch die Fa. R behoben seien. Der Beschwerdeführer schränkte zwar mit Schriftsatz vom 03.09.2015 die Beschwerde auf die Höhe der Strafe ein, führte jedoch gleichzeitig aus, dass die Punkte 2 und 3 als ein Punkt zu betrachten seien und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1 bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1 bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass die Einhaltung der Bescheidauflagen offensichtlich nicht erforderlich gewesen wäre bzw dass das mit der Umsetzung der Auflage verbundene Ziel auch auf andere Weise erreicht wurde. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch VwGH 7.3.2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (vgl. VwGH 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. VwGH 25.1.2000, 99/05/0154).Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch VwGH 7.3.2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" vergleiche VwGH 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können vergleiche VwGH 25.1.2000, 99/05/0154). Dass die im rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid normierten Auflagen und Bedingungen nicht ausreichend bestimmt wären, kann nicht erkannt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen ist jeweils als eine eigene Verwaltungsübertretung zu ahnden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einheit der Punkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, zumal schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes Druckentlastungsflächen
VDI 3673 nicht mit einer Druckentkoppelungsmaßnahme (geprüfte Berstscheibe) bei der Rückluftleitung ident sein kann. Ein mangelndes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden. Es ist von jedem Unternehmer zu verlangen, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und damit in weiterer Folge auch mit den für den konkreten Standort geltenden individuellen Bescheiden vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer keinesfalls ins Treffen geführt werden. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca Euro 2.600,00, ist sorgepflichtig für drei Kinder, verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca Euro 400.000,00. Der Beschwerdeführer wies zur Tatzeit vier rechtskräftige Übertretungen
Vm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 sowie drei weitere rechtskräftige Übertretungen
Vm § 77 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 auf. Auch wenn es sich dabei um keine einschlägigen Vorstrafen handelt, so ist das geschützte Rechtsgut, nämlich die Einhaltung von gewerberechtlichen Bescheiden samt deren Auflagen ident mit den gegenständlichen Übertretungen. Der Beschwerdeführer wies zur Tatzeit vier rechtskräftige Übertretungen
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 sowie drei weitere rechtskräftige Übertretungen
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 auf. Auch wenn es sich dabei um keine einschlägigen Vorstrafen handelt, so ist das geschützte Rechtsgut, nämlich die Einhaltung von gewerberechtlichen Bescheiden samt deren Auflagen ident mit den gegenständlichen Übertretungen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt werden können. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen erweisen sich als schuld- und tatangemessen und sind sowohl aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die Herabsetzung auf die Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer mehrfach wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bereits rechtskräftig vorbestraft ist und der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als hoch anzusetzen ist. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind bei einem – zum Zeitpunkt der Übertretung geltenden – Strafrahmen von Euro 145,00 bis Euro 7.260,00 ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt (lediglich 4 % des Strafrahmens) und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Spruchberichtigung erfolge auf Grundlage des § 44a VStG. Der Standort Adresse betrifft das parallel geführte Strafverfahren zu Zl. **** vor der Bezirkshauptmannschaft Z und war daher von einem offenkundigen Versehen im Spruch auszugehen, jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung der richtige Tatort, nämlich Adresse vorgeworfen und findet sich diese Angabe des Tatortes auch im Spruch des angefochtenen Bescheides wieder. Weiters war noch bei den übertreten Normen das Datum des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft K auf 03.03.2010 zu korrigieren, da es sich diesbezüglich um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt hat.Die Spruchberichtigung erfolge auf Grundlage des Paragraph 44 a, VStG. Der Standort Adresse betrifft das parallel geführte Strafverfahren zu Zl. **** vor der Bezirkshauptmannschaft Z und war daher von einem offenkundigen Versehen im Spruch auszugehen, jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung der richtige Tatort, nämlich Adresse vorgeworfen und findet sich diese Angabe des Tatortes auch im Spruch des angefochtenen Bescheides wieder. Weiters war noch bei den übertreten Normen das Datum des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft K auf 03.03.2010 zu korrigieren, da es sich diesbezüglich um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt hat. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0829.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.