Obsah (8)
§§ 27§§ 5§ 25a§ 6§ 7§ 14§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/1915-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§§ 27und 28 Abs 2 Vw
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides um Umfang der Zuerkennung einer monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Beschwerdeführerin selber in der Höhe von € 465,65 wegen entschiedener Sache behoben wird, sodass der erste Satz dieses Spruchpunktes nunmehr zu lauten hat wie folgt:1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides um Umfang der Zuerkennung einer monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Beschwerdeführerin selber in der Höhe von € 465,65 wegen entschiedener Sache behoben wird, sodass der erste Satz dieses Spruchpunktes nunmehr zu lauten hat wie folgt: „
§§ 5u. 9 TMSG i
Vm der Verordnung der Landesregierung vom 25. November 2014, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, LGBl Nr 160/2014, vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Kinder D und EA in der Höhe von insgesamt € 379,10.“ „
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom
- November 2014, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 160 aus 2014,, vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Kinder D und EA in der Höhe von insgesamt € 379,10.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Entscheidung ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von €o 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 01.06.2015, Zl ****, wurden der Beschwerdeführerin für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: „1.
§ 6
TMSG vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 550,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank F von GG angewiesen.„1.
Paragraph 6, TMSG vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 550,00. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank F von GG angewiesen. 2.
§§ 5u. 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 465,65. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank H von AA angewiesen.2.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 465,65. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank H von AA angewiesen. 3.
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50.3.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Juni 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50. Durch das Einkommen Feber 2015 ist es im März 2015 zu einem Übergenuss in Höhe von € 88,95 gekommen, welcher zurück zu zahlen ist (§ 20 Tiroler Mindestsicherungsgesetz – Rückerstattungspflicht. Die Sonderzahlung Juni 2015 wird daher zur Gänze einbehalten.Durch das Einkommen Feber 2015 ist es im März 2015 zu einem Übergenuss in Höhe von € 88,95 gekommen, welcher zurück zu zahlen ist (Paragraph 20, Tiroler Mindestsicherungsgesetz – Rückerstattungspflicht. Die Sonderzahlung Juni 2015 wird daher zur Gänze einbehalten. 4.
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50.4.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat September 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50. Durch das Einkommen Feber 2015 ist es im März 2015 zu einem Übergenuss in Höhe von € 88,95 gekommen, welcher zurück zu zahlen ist (§ 20 Tiroler Mindestsicherungsgesetz – Rückerstattungspflicht. Von der Sonderzahlung September 2015 wird daher ein Betrag in Höhe von € 14,45 einbehalten. Die restliche Sonderzahlung in Höhe von € 60,05 gelangt zur Anweisung. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank H von AA angewiesen.Durch das Einkommen Feber 2015 ist es im März 2015 zu einem Übergenuss in Höhe von € 88,95 gekommen, welcher zurück zu zahlen ist (Paragraph 20, Tiroler Mindestsicherungsgesetz – Rückerstattungspflicht. Von der Sonderzahlung September 2015 wird daher ein Betrag in Höhe von € 14,45 einbehalten. Die restliche Sonderzahlung in Höhe von € 60,05 gelangt zur Anweisung. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank H von AA angewiesen. 5.
§ 7Abs.
1 lit. b Zif. 2 TMSG vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Zif. 2 TMSG vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen.“ Spruchpunkt
- dieses von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Bescheides stützte sich hinsichtlich der Frau AA gewährten Mindestsicherung auf eine Kürzung des Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit a TMSG von € 620,87 um 25 % (€ 155,22), zumal sie Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgte, sodass sich die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 monatlich mit € 465,65 bestimmte.Spruchpunkt
- dieses von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Bescheides stützte sich hinsichtlich der Frau AA gewährten Mindestsicherung auf eine Kürzung des Richtsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG von € 620,87 um 25 % (€ 155,22), zumal sie Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgte, sodass sich die monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 monatlich mit € 465,65 bestimmte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 03.06.2015, Zl ****, wurde Frau AA aufgrund geänderter Verhältnisse (Unterhaltsbevorschussung für die Kinder D und E) für den Zeitraum vom 01.
- – 30.06.2015 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 407,78 und für den Zeitraum vom 01.07.2015 – 30.09.2015 monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 407,78 gewährt. Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****, wurde der vorhin angeführte Bescheid dahingehend ergänzt, als der Beschwerdeführerin
§ 5Abs 5 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, im Monat September 2015 eine einmalige Sonderleistung in der Höhe von € 149,00 gewährt wurde. Dabei handelt es sich um die Sonderzahlung für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder D und E. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin lt Mitteilung der belangten Behörde vom 21.09.2015 am 24.08.2015 zur Anweisung gebracht.Mit weiterem Bescheid vom 03.06.2015, Zl ****, wurde der vorhin angeführte Bescheid dahingehend ergänzt, als der Beschwerdeführerin
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF, im Monat September 2015 eine einmalige Sonderleistung in der Höhe von € 149,00 gewährt wurde. Dabei handelt es sich um die Sonderzahlung für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder D und E. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin lt Mitteilung der belangten Behörde vom 21.09.2015 am 24.08.2015 zur Anweisung gebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.07.2015, Zl ****, entschied die Bezirkshauptmannschaft C unter Bezugnahme auf die mit den Bescheiden vom 01.06.2015 und vom 03.06.2015 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse (Übersiedlung mit August 2015 in die Wohnung Adresse1) wie folgt: „Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wh. in Adresse, wird auf Antrag vom 04.12.2014
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. die zuletzt durch die Bezirkshauptmannschaft C mit Bescheid vom 01.06.2015 bzw. vom 03.06.2015 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse (Übersiedlung mit August 2015 in die Wohnung Adresse1) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende angepasste Leistung gewährt:„Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wh. in Adresse, wird auf Antrag vom 04.12.2014
den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, i.d.g.F. die zuletzt durch die Bezirkshauptmannschaft C mit Bescheid vom 01.06.2015 bzw. vom 03.06.2015 gewährte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse (Übersiedlung mit August 2015 in die Wohnung Adresse1) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende angepasste Leistung gewährt: 1.
§ 6
TMSG vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 780,00. Die Leistung wird auf das noch schriftlich bekannt zu gebende Konto des Vermieters angewiesen.1.
Paragraph 6, TMSG vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 780,00. Die Leistung wird auf das noch schriftlich bekannt zu gebende Konto des Vermieters angewiesen. 2.
§§ 5u. 9 TMSG i
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 844,75. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank H von AA angewiesen.2.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 844,75. Die Leistung wird auf das Konto *****, Bank H von AA angewiesen. 3.
§ 14Abs.
3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 2.500,00. Die Leistung wird auf das noch schriftlich bekannt zu gebende Konto des Vermieters angewiesen.3.
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 2.500,00. Die Leistung wird auf das noch schriftlich bekannt zu gebende Konto des Vermieters angewiesen. 4.
§ 14Abs.
3 TMSG eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 280,80. Die Leistung wird auf das noch schriftlich bekannt zu gebende Konto des Vermieters angewiesen.4.
Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von € 280,
- Die Leistung wird auf das noch schriftlich bekannt zu gebende Konto des Vermieters angewiesen. Die Punkte 4 und 5 des Bescheides vom 01.06.2015 bleiben unverändert aufrecht. (…)“ Die Höhe der gewährten Mindestsicherung (vgl Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides) ergab sich nach Berechnung der belangten Behörde wie folgt:Die Höhe der gewährten Mindestsicherung vergleiche Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides) ergab sich nach Berechnung der belangten Behörde wie folgt: „Basis anerkannt Alleinerzieherin, AA, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 620,87 620,87 Richtsatzkürzung § 19
(1)cRichtsatzkürzung Paragraph 19,
(1)c -155,22 Ansprüche gegenüber Dritte nicht in zumutbarer Weise verfolgt 465,65 Minderjährige im Haushalt, DA, geb. am yy.yy.yyyy Richtsatz 204,89 204,89 204,89 Minderjährige im Haushalt, EA, geb. am zz.zz.zzzz Richtsatz 204,89 204,89 Amfg-Förderung -306,83 -30,68 174,21 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete 780,00 780,00 780,00 Lebensunterhalt 844,75 Mietzuschuss 780,00 Mindestsicherung 1.624,75“ Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA mit Schriftsatz vom 21.07.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 04.12.2015 (richtig: 04.12.2014) unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 lit c TMSG nicht vollinhaltlich stattgegeben und der Richtsatz für Alleinstehende für ihre Person um 25 % auf € 465,65 gekürzt worden sei. Dieser Entscheidung zugrunde liege der Scheidungsvergleich mit ihrem Exmann vom 29.09.2015 (richtig: 29.09.2014), in welchem beide Partner gegenseitig auf EhegattInnenunterhalt aufgrund von Aussichtlosigkeit verzichtet hätten. Daraus sei in der Begründung gefolgert worden, dass „Ansprüche gegenüber Dritten in nicht zumutbarer Weise verfolgt“ würden. Eine Ankündigung der Sanktion von Seiten des Amtes habe nicht stattgefunden. Sowohl sie als auch ihr Exmann seien arbeitslos und wäre die Forderung nach EhegattInnenunterhalt im Scheidungsverfahren aussichtslos gewesen. Die finanzielle Situation ihres Exmannes habe sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Die Unterhaltsbevorschussung über das Jugendamt für die beiden Kinder sei beantragt worden, da ihr Exmann auch den Unterhalt für die beiden bei ihr lebenden Kinder im Moment nicht zur Verfügung stelle. Die belangte Behörde lasse ihr im Bescheid keine Möglichkeit, in der derzeitigen Situation den vollen ihr zustehenden Richtsatz für Alleinerziehende jemals in voller Höhe zu erhalten. Eine weitere Nachverfolgung des Unterhalts gegenüber ihrem Exmann sei ihr nicht zumutbar.Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA mit Schriftsatz vom 21.07.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 04.12.2015 (richtig: 04.12.2014) unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, TMSG nicht vollinhaltlich stattgegeben und der Richtsatz für Alleinstehende für ihre Person um 25 % auf € 465,65 gekürzt worden sei. Dieser Entscheidung zugrunde liege der Scheidungsvergleich mit ihrem Exmann vom 29.09.2015 (richtig: 29.09.2014), in welchem beide Partner gegenseitig auf EhegattInnenunterhalt aufgrund von Aussichtlosigkeit verzichtet hätten. Daraus sei in der Begründung gefolgert worden, dass „Ansprüche gegenüber Dritten in nicht zumutbarer Weise verfolgt“ würden. Eine Ankündigung der Sanktion von Seiten des Amtes habe nicht stattgefunden. Sowohl sie als auch ihr Exmann seien arbeitslos und wäre die Forderung nach EhegattInnenunterhalt im Scheidungsverfahren aussichtslos gewesen. Die finanzielle Situation ihres Exmannes habe sich in der Zwischenzeit nicht verändert. Die Unterhaltsbevorschussung über das Jugendamt für die beiden Kinder sei beantragt worden, da ihr Exmann auch den Unterhalt für die beiden bei ihr lebenden Kinder im Moment nicht zur Verfügung stelle. Die belangte Behörde lasse ihr im Bescheid keine Möglichkeit, in der derzeitigen Situation den vollen ihr zustehenden Richtsatz für Alleinerziehende jemals in voller Höhe zu erhalten. Eine weitere Nachverfolgung des Unterhalts gegenüber ihrem Exmann sei ihr nicht zumutbar. Des Weiteren seien ihr weder im Bescheid vom 01.06.2015 und im ergänzenden Bescheid vom 03.06.2015, aber auch nicht im aktuellen Bescheid vom 13.07.2015, die Sonderzahlungen für alle im Haushalt lebenden Personen bewilligt worden, dies ohne weitere Begründung. Sie stelle daher den Antrag, dass hinsichtlich ihrer Person in der Berechnung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Richtsatz für Alleinerziehende in voller Höhe von € 620,87 berücksichtigt wird, sowie weiters den Antrag, dass alle drei im Haushalt lebenden Personen (AA, DA und EA) im September 2015 mit der Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50 nach § 5 Abs 5 TMSG berücksichtigt werden. Des Weiteren seien ihr weder im Bescheid vom 01.06.2015 und im ergänzenden Bescheid vom 03.06.2015, aber auch nicht im aktuellen Bescheid vom 13.07.2015, die Sonderzahlungen für alle im Haushalt lebenden Personen bewilligt worden, dies ohne weitere Begründung. Sie stelle daher den Antrag, dass hinsichtlich ihrer Person in der Berechnung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Richtsatz für Alleinerziehende in voller Höhe von € 620,87 berücksichtigt wird, sowie weiters den Antrag, dass alle drei im Haushalt lebenden Personen (AA, DA und EA) im September 2015 mit der Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50 nach Paragraph 5, Absatz 5, TMSG berücksichtigt werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 04.12.2014 hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag zur Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und von Zusatzleistungen (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) gestellt. Beigebracht wurde ein vor dem Bezirksgericht I am 29.09.2014 geschlossener Scheidungsvergleich, in welchem die Parteien wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not, verzichteten. Aufgrund dieses Scheidungsvergleiches wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.12.2014, Zl ****, (Spruchpunkt 3.) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 01.06.2015, Zl ****, für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine um 25 % reduzierte Mindestsicherung nach § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von jeweils € 465,65 gewährt. Die Richtsatzkürzung gem § 19 Abs 1 lit c TMSG erfolgte mit der Begründung, dass Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt würden. Beide Bescheide blieben durch die Beschwerdeführerin unbeeinsprucht. Mit Schreiben vom 04.12.2014 hat die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft C einen Antrag zur Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes und von Zusatzleistungen (ua Kaution, Grundausstattung Möbel, Hausrat) gestellt. Beigebracht wurde ein vor dem Bezirksgericht römisch eins am 29.09.2014 geschlossener Scheidungsvergleich, in welchem die Parteien wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not, verzichteten. Aufgrund dieses Scheidungsvergleiches wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft C vom 15.12.2014, Zl ****, (Spruchpunkt 3.) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 30.04.2015 und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 01.06.2015, Zl ****, für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.10.2015 eine um 25 % reduzierte Mindestsicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von jeweils € 465,65 gewährt. Die Richtsatzkürzung gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, TMSG erfolgte mit der Begründung, dass Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt würden. Beide Bescheide blieben durch die Beschwerdeführerin unbeeinsprucht. Aufgrund geänderter Verhältnisse – vgl Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes J vom 02.06.2015, Zl ****, wonach die Obsorge, das ist das Recht, den mj EA zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und ihn gesetzlich zu vertreten, in Hinkunft der Mutter AA alleine zusteht - ergingen in weiterer Folge die oben zit Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 03.06.2015 sowie aufgrund der Übersiedlung der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern D und EA in die Wohnung Adresse1/Top 5 (vgl Mietvertrag vom 08.07.2015) und der Anpassung des Leistungszeitraumes bis zum 31.10.2015 (vgl diesbezüglich Bescheid vom 01.06.2015, Zl ****) auch hinsichtlich der Kinder D und EA der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.07.2015, Zl ****, mit welchem die Mindestsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zusammengefasst auf den aktuellen Stand gebracht wurden, dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben zit rechtskräftigen Bescheide vom 01.06.2015, Zl ****, und vom 03.06.2015, Zl ****. Über die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2015 bis zum 31.10.2015 bereits rechtskräftig gewährte und nunmehr beeinspruchte Mindestsicherung (monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 465,65) wurde allerdings im normativen Abspruch des bekämpften Bescheides (vgl Spruchpunkt
- unter Berücksichtigung der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung) hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2015 bis zum 31.10.2015, ohne Änderung der Sach – und Rechtslage, neuerlich entschieden.Aufgrund geänderter Verhältnisse – vergleiche Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes J vom 02.06.2015, Zl ****, wonach die Obsorge, das ist das Recht, den mj EA zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und ihn gesetzlich zu vertreten, in Hinkunft der Mutter AA alleine zusteht - ergingen in weiterer Folge die oben zit Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 03.06.2015 sowie aufgrund der Übersiedlung der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern D und EA in die Wohnung Adresse1/Top 5 vergleiche Mietvertrag vom 08.07.2015) und der Anpassung des Leistungszeitraumes bis zum 31.10.2015 vergleiche diesbezüglich Bescheid vom 01.06.2015, Zl ****) auch hinsichtlich der Kinder D und EA der nunmehr angefochtene Bescheid vom 13.07.2015, Zl ****, mit welchem die Mindestsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zusammengefasst auf den aktuellen Stand gebracht wurden, dies unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben zit rechtskräftigen Bescheide vom 01.06.2015, Zl ****, und vom 03.06.2015, Zl ****. Über die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.05.2015 bis zum 31.10.2015 bereits rechtskräftig gewährte und nunmehr beeinspruchte Mindestsicherung (monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 465,65) wurde allerdings im normativen Abspruch des bekämpften Bescheides vergleiche Spruchpunkt
- unter Berücksichtigung der Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung) hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2015 bis zum 31.10.2015, ohne Änderung der Sach – und Rechtslage, neuerlich entschieden. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ****. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 31.07.2014, Zl 2013/08/0163) liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zlen 2008/18/0422 und 0425; vom
- Juni 2012, Zl 2009/08/0226; und vom
- Oktober 2012, Zl 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH vom
- Februar 2009, Zl 2008/01/0344, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 31.07.2014, Zl 2013/08/0163) liegt entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, Zlen 2008/18/0422 und 0425; vom
- Juni 2012, Zl 2009/08/0226; und vom
- Oktober 2012, Zl 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom
- Februar 2009, Zl 2008/01/0344, mwN). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl VwGH vom 24.06.2014, Zl Ro 2014/05/0050).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche VwGH vom 24.06.2014, Zl Ro 2014/05/0050). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt. (vgl VwGH vom 28.07.1994, Zl 92/07/0099).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt. vergleiche VwGH vom 28.07.1994, Zl 92/07/0099). Der VfgH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde durch die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig erledigte Sache eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nimmt, wodurch die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (vgl VfSlg 6930/1972; 10.086/1984).Der VfgH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Behörde durch die neuerliche Entscheidung über eine bereits rechtskräftig erledigte Sache eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nimmt, wodurch die Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird vergleiche VfSlg 6930 aus 1972,; 10.086 aus 1984,). Zumal ein identer Abspruch über die Mindestsicherung in Bezug auf die Beschwerdeführerin selber vom 01.05.2015 bis zum 31.10.2015, sohin beinhaltend auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 (monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 465,65), bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2015, Zahl ****, unter Anwendung der gleichen Berechnungsansätze (Richtsatzkürzung
§ 19Abs 1 lit c TMSG im Ausmaß von 25 %), erfolgte, liegt, unter Beachtung der oben zit Judikatur des Vw
GH und des VfGH entschiedene Sache vor und kommt somit der Beschwerde, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes den Richtsatz für Alleinerziehende in voller Höhe von € 620,87 zu berücksichtigen, keine Berechtigung zu. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diesbezüglich bereits den Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2015, Zl ****, zu bekämpfen. Die belangte Behörde war allerdings nicht mehr berechtigt, unter Punkt
- des angefochtenen Bescheides, ohne Änderung der Sach – und Rechtslage, neuerlich über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin abzusprechen und hätte sich, soweit darüber noch keine Entscheidung getroffen wurde, lediglich mit den Mindestsicherungansprüchen in Bezug auf ihre Kinder D und EA befassen dürfen. Soweit sich somit die Beschwerde gegen die Berechnung der Mindestsicherung gegenüber ihrer Person (verlangte Anwendung des Richtsatzes für Alleinerziehende in voller Höhe von € 620,87) richtet, war wie im Spruchpunkt
- dieses Erkenntnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin selber ist, wie bereits oben festgehalten, noch einmal auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2015, Zl ****, Spruchpunkt
- , zu verweisen. Zumal ein identer Abspruch über die Mindestsicherung in Bezug auf die Beschwerdeführerin selber vom 01.05.2015 bis zum 31.10.2015, sohin beinhaltend auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 (monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 465,65), bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2015, Zahl , ****, unter Anwendung der gleichen Berechnungsansätze (Richtsatzkürzung
Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, TMSG im Ausmaß von 25 %), erfolgte, liegt, unter Beachtung der oben zit Judikatur des VwGH und des VfGH entschiedene Sache vor und kommt somit der Beschwerde, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes den Richtsatz für Alleinerziehende in voller Höhe von € 620,87 zu berücksichtigen, keine Berechtigung zu. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, diesbezüglich bereits den Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2015, Zl ****, zu bekämpfen. Die belangte Behörde war allerdings nicht mehr berechtigt, unter Punkt
- des angefochtenen Bescheides, ohne Änderung der Sach – und Rechtslage, neuerlich über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin abzusprechen und hätte sich, soweit darüber noch keine Entscheidung getroffen wurde, lediglich mit den Mindestsicherungansprüchen in Bezug auf ihre Kinder D und EA befassen dürfen. Soweit sich somit die Beschwerde gegen die Berechnung der Mindestsicherung gegenüber ihrer Person (verlangte Anwendung des Richtsatzes für Alleinerziehende in voller Höhe von € 620,87) richtet, war wie im Spruchpunkt
- dieses Erkenntnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Mindestsicherungsanspruches der Beschwerdeführerin selber ist, wie bereits oben festgehalten, noch einmal auf den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2015, Zl ****, Spruchpunkt
- , zu verweisen. Da der Beschwerdeführerin weiters mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 01.06.2015 zu Zl ****, Spruchpunkt 4.,
§ 5
Abs 5 TMSG für den Monat September 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50 und mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015, Zl ****, für die beiden Kinder D und E, ebenfalls nach der vorhin genannten Gesetzesbestimmung, eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 149,00 (€ 74,50 x 2) zugesprochen und dieser Betrag nach Auskunft der belangten Behörde am 24.08.2015 an die Beschwerdeführerin bereits ausbezahlt wurde, erweist sich der Beschwerdeantrag, alle drei im Haushalt lebenden Personen mit der Sonderzahlung im September 2015 nach § 5 Abs 5 TMSG zu berücksichtigen, als nicht berechtigt. Diese Leistungen wurden der Beschwerdeführerin bescheidmäßig bereits zugesprochen und bestand deshalb auch keine Notwendigkeit, im nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich über diese Leistungen abzusprechen. Da der Beschwerdeführerin weiters mit Bescheid der belangten Behörde, ebenfalls vom 01.06.2015 zu Zl ****, Spruchpunkt 4.,
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG für den Monat September 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 74,50 und mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015, Zl ****, für die beiden Kinder D und E, ebenfalls nach der vorhin genannten Gesetzesbestimmung, eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 149,00 (€ 74,50 x 2) zugesprochen und dieser Betrag nach Auskunft der belangten Behörde am 24.08.2015 an die Beschwerdeführerin bereits ausbezahlt wurde, erweist sich der Beschwerdeantrag, alle drei im Haushalt lebenden Personen mit der Sonderzahlung im September 2015 nach Paragraph 5, Absatz 5, TMSG zu berücksichtigen, als nicht berechtigt. Diese Leistungen wurden der Beschwerdeführerin bescheidmäßig bereits zugesprochen und bestand deshalb auch keine Notwendigkeit, im nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich über diese Leistungen abzusprechen. Abschließend sieht sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, zur Frage der Kürzung von Leistungen nach § 19 TMSG auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.1999, Zl 97/08/199, hinzuweisen, dass § 7 Abs 5 Tiroler Sozialhilfegesetz, wonach die Sozialhilfeleistung gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist. Sie enthält kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfsbedürftigen steuerndes Element. Zumindest in den Fällen der fahrlässigen Herbeiführung der Notlage ist daher ein nicht allzu langer Zeitraum zwischen der Ursache der Notlage und ihrem Eintritt vorauszusetzen. Mit dieser Bestimmung, wohl auch jener des § 19 Abs 1 lit c TMSG, soll deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes Einfluss auf das aktuelle Verhalten eines Mindestsicherungsbeziehers und nicht auf ein Ereignis in der Vergangenheit, welches nicht mehr beeinflussbar ist, genommen werden. Abschließend sieht sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, zur Frage der Kürzung von Leistungen nach Paragraph 19, TMSG auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.1999, Zl 97/08/199, hinzuweisen, dass Paragraph 7, Absatz 5, Tiroler Sozialhilfegesetz, wonach die Sozialhilfeleistung gekürzt werden kann, wenn der Hilfesuchende die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist. Sie enthält kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfsbedürftigen steuerndes Element. Zumindest in den Fällen der fahrlässigen Herbeiführung der Notlage ist daher ein nicht allzu langer Zeitraum zwischen der Ursache der Notlage und ihrem Eintritt vorauszusetzen. Mit dieser Bestimmung, wohl auch jener des Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, TMSG, soll deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes Einfluss auf das aktuelle Verhalten eines Mindestsicherungsbeziehers und nicht auf ein Ereignis in der Vergangenheit, welches nicht mehr beeinflussbar ist, genommen werden. IV. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beantragung einer solchen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Somit war wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1915.2