GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2014, Zl SA-**-2014, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgendes vorgeworfen: „Die Beschuldigte, Frau A B, geb. am xx.xx.xxxx, hat in Ihrem Betrieb „XY“ in Adresse, S, im Zeitraum vom 04.11.2013 bis zum 30.04.2014 Frau C D zur Atemtherapeutin ausgebildet und dieser am 30.04.2014 ein „Diplom zur Atemtherapeutin“ ausgestellt, ohne hiezu gesetzlich legitimiert gewesen zu sein. Die von der Beschuldigten in diesem Zeitraum angebotene Ausbildung zur Atemtherapeutin erfolgte zwei Mal wöchentlich und zwar jeweils dienstags und donnerstags. Die Ausbildung zur Tätigkeit für den gehobenen medizinischen Dienst ist im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geregelt und obliegt ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
1 MTD-Gesetz ist die Ausübung des Gesundheitsberufes Atemtherapeut den Physiotherapeuten vorbehalten.Die Ausbildung zur Tätigkeit für den gehobenen medizinischen Dienst ist im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geregelt und obliegt ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
Paragraph 2, Absatz eins, MTD-Gesetz ist die Ausübung des Gesundheitsberufes Atemtherapeut den Physiotherapeuten vorbehalten. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten. Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und obliegt die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt und bedarf die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie der Bewilligung des Landeshauptmannes. Eine solche Bewilligung lag nicht vor. Die Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 1 Abs. 1 Z 6 iVm § 2 Ausbildungsvorbehaltsgesetz StF: BGBl. Nr. 378/1996 idF BGBl. I Nr. 89/2012 iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. I Nr. 185/2013, begangen.Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ausbildungsvorbehaltsgesetz Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,, begangen. Über die Beschuldigte wird daher
Über die Beschuldigte wird daher
Paragraph 2, Ausbildungsvorbehaltsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden. Die Bestrafte hat
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind EUR 50,-- zu bezahlen.Die Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind EUR 50,-- zu bezahlen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 550,--.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschwerdeführerin hiermit durch ihren ausgewiesenen Vertreter, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2014, Gzl. SA-**-2014, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 21.08.2014, sohin fristgerecht,
Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nachstehende „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt die Beschwerdeführerin hiermit durch ihren ausgewiesenen Vertreter, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.08.2014, Gzl. SA-**-2014, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 21.08.2014, sohin fristgerecht,
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei das vorgenannte Straferkenntnis vollumfänglich angefochten wird. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE: Die Beschwerdeführerin ist als „Beschuldigte“ durch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis in ihren Rechten auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes sowie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Nachdem das angefochtene Straferkenntnis dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 21.08.2014 zugestellt wurde, ist die gegenständliche Beschwerde auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen, eingebracht. BESCHWERDEGRÜNDE: Im Rahmen des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe eine Verwaltungsübertretung nach §§ 1 Abs 1 Z 6 iVm § 2 Ausbildungsvorbehaltsgesetz iVm § 2 Abs 1 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) begangen, indem sie im Zeitraum vom 04.11.2013 bis 30.04.2014 Frau C D zur Atemtherapeutin ausgebildet und ihr ein „Diplom zur Atemtherapeutin“ ausgestellt habe, ohne dazu gesetzlich legitimiert gewesen zu sein.Im Rahmen des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Ausbildungsvorbehaltsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) begangen, indem sie im Zeitraum vom 04.11.2013 bis 30.04.2014 Frau C D zur Atemtherapeutin ausgebildet und ihr ein „Diplom zur Atemtherapeutin“ ausgestellt habe, ohne dazu gesetzlich legitimiert gewesen zu sein. Tatsächlich kann der Beschuldigten eine Übertretung nach den vorzitierten Gesetzesbestimmungen aus nachstehenden Gründen nicht vorgeworfen werden: 1) Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit: a) Gesetzlicher Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht erfüllt:
Abs 1 MTD-Gesetz ist die Ausübung des Gesundheitsberufes „Atemtherapeut“ den Physiotherapeuten vorbehalten.
Paragraph 2, Absatz eins, MTD-Gesetz ist die Ausübung des Gesundheitsberufes „Atemtherapeut“ den Physiotherapeuten vorbehalten. Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind, obliegt nach § 1 Abs 1 Z 6 Ausbildungsvorbehaltsgesetz ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen und ist das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen nach dieser Bestimmung verboten.Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das MTD-Gesetz geregelt sind, obliegt nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Ausbildungsvorbehaltsgesetz ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen und ist das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen nach dieser Bestimmung verboten. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde aber zu keinem Zeitpunkt Ausbildungen in Gesundheitsberufen im Sinne des MTD-Gesetzes angeboten oder durchgeführt, so insbesondere auch keine Atemtherapie
dem MTD-Gesetz. Die Beschwerdeführerin ist zertifizierte Yogalehrerin und betreibt seit 2006 in S ihre Yogapraxis „XY“. Sie ist weiters Mitglied diverser Yogaverbände, insbesondere des Berufsverbandes der Yogalehrenden in Österreich mit Sitz in Wien (Yoga-Austria-BYO) sowie der International Association of Yoga Therapists (IAYT). Auch dort ist das Yogastudio der Frau A B als Ausbildungsinstitut bereits seit 2006 zertifiziert. Die Beschwerdeführerin ist demgemäß ausschließlich zur Durchführung von Therapien und Ausbildungen im Rahmen der Yoga-Lehre berechtigt und hat auch tatsächlich stets lediglich Ausbildungen und Teilausbildungen im Rahmen der Yoga-Lehre angeboten und durchgeführt, so etwa eine Yogalehrer-Ausbildung, eine Gesamt-Yogatherapie-Ausbildung, eine Meditationstherapie als Teilausbildung im Rahmen der Yogatherapie und eine „Atemtherapie“ – ebenfalls lediglich als Teilausbildung im Rahmen der Yoga-Therapie. Die Beschwerdeführerin hat auch in ihrer Aussage vor der belangten Behörde dezidiert und wiederholt ausgeführt, dass es sich bei den von ihr angeboteten Ausbildungen ausschließlich um Yoga-Ausbildungen bzw. Teilausbildungen der Yogatherapie handelte. Gegenstand der zuletzt genannten „Atemtherapie“ ist – ausschließlich (!) – die yogische Atemlehre „Pranayama“, welche einen essentiellen Teil der Yoga-Lehre darstellt. Die Beschwerdeführerin hat dies gegenüber der Auszubildenden auch stets so kommuniziert. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Atemtherapie, Atemübungen und Atemtechniken des Pranayama ein Fundament der Yoga-Lehre und dementsprechend auch eine wesentlichen Teil der Ausbildung zum Yogalehrer und Yogatherapeuten darstellen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde auch sämtliche von ihr im Rahmen der Ausbildung empfohlenen und verwendeten Lehrunterlagen vorgelegt, welchen ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass es dabei ausschließlich um Yoga-Therapie geht. So hat die Beschwerdeführerin der Behörde insbesondere die Skripten „Pranayama“, „Medizinische Grundlagen“, und „Sanskrit“ sowie „Unterrichtsgestaltung“, jeweils herausgegeben vom Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland, sowie „Yoga Anatomie“ – Band I und II – und „Yoga Philosophie Atlas“ vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde auch sämtliche von ihr im Rahmen der Ausbildung empfohlenen und verwendeten Lehrunterlagen vorgelegt, welchen ebenfalls zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass es dabei ausschließlich um Yoga-Therapie geht. So hat die Beschwerdeführerin der Behörde insbesondere die Skripten „Pranayama“, „Medizinische Grundlagen“, und „Sanskrit“ sowie „Unterrichtsgestaltung“, jeweils herausgegeben vom Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland, sowie „Yoga Anatomie“ – Band römisch eins und römisch zwei – und „Yoga Philosophie Atlas“ vorgelegt. Ein Anamnesebogen bzw. „Atembefund“ wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nie ausgehändigt! Wäre die Beschwerdeführerin – wie im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22.07.2014 beantragt – ergänzend einvernommen worden, hätte sie (auch) diesen Umstand glaubhaft machen und die unrichtigen Angaben der Zeugin C D widerlegen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unten zu Pkt. 2) verwiesen. Auch aus allen Werbeunterlagen und Werbeauftritten (Logo, Website, Broschüren etc.) der Beschwerdeführerin war stets klar erkennbar, dass sie ein Yogastudio betreibt und (lediglich) Yogakurse, Yogaworkshops und Yogaausbildungen anbietet. Schließlich ergibt sich auch aus dem Erscheinungsbild des Yogastudios der Beschwerdeführerin, welches lediglich über Yogamatten und Yogahilfsmittel wie Blöcke, Decken und Polster verfügt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten oder Ausbildungen anbietet bzw. durchführt, welche den medizinischen Berufen vorbehalten sind. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Atemtechniken bzw –formen des Pranayama generell sowie insbesondere auch jene, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Teilausbildung zur Yoga-Lehrausbildung angeboten und mit Frau D durchgenommen hat, durchwegs von Fachbegriffen aus der indischen Sprache dominiert sind, welche evidenter Maßen niemals in medizinischen Heilberufen verwendet werden würden – so etwa: „Anuloma“ (auch Wechselatmung oder „Nadi-Reinigung“ genannt), „Bhastrika“ (auch Blasebalgatumung bzw. „Agni Prasana“ genannt), „Bhramari“ (auch: Summen der Bienen“), Kapalabhati („leuchtender Schädel“), „Ujjayi“ (auch Ozeanisches Atmen“ genannt). Der Vorwurf der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis (S. 12, 2. Absatz), die von der Beschwerdeführerin angebotene Ausbildung sei mit potenziellen gesundheitlichen Gefahren verbunden und sei die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, ohne jegliche medizinische Ausbildung Anamnesen durchzuführen, Behandlungspläne zu erstellen oder Kurse in anatomischen und physiologischen Fächern zu unterrichten, entbehrt im Übrigen jeglicher Grundlage und Berechtigung. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin medizinische Grundlagen lediglich insoweit gelehrt, als diese Teil der Yoja-Lehre und im Rahmen von Yoga-Ausbildungen wichtig sind. Keineswegs war es Gegenstand dieser Lehrinhalte, Fachwissen bzw. Praktiken zu vermitteln, welche den Gesundheitsberufen vorbehalten sind. Was im Rahmen der Yoga-Ausbildung von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gelehrt wurde bzw. wird, stellen lediglich Vorsichtsregeln (!) dar, welche von den Yogeberufsverbänden vorgegeben sind. Diese zielen darauf ab, einzelne Krankheiten zu erkennen, bei deren Vorliegen bestimmte Atemtechniken des Pranayama nicht empfehlenswert oder gar kontraindiziert sind. So bewirkt etwa die Atemtechnik „Jalandhara Bandha“ (auch „Kinnverschluss“ oder „Kehlkopfverschluss“ genannt) während des Haltens von Pausen in der Atemfülle eine deutliche Erhöhung des Blutdrucks und eine starke Kontraktion der vorderen Halsmuskeln, welche einen Druck auf die Halsschlagandern auslöst, weshalb diese bei Schilddrüsenüberfunktion absolut kontraindiziert ist. Ein allgemeines medizinisches Grundwissen im Rahmen der Yoga-Lehre ist also nur insoweit Voraussetzung und wurde von der Beschwerdeführerin auch lediglich insoweit vermittelt, als dieses Krankheitsbilder betrifft, welche bestimmten Yoga-Atemtechniken nicht zuträglich sind. Auch der der Behörde vorgelegten, im Rahmen der Ausbildungen von der Beschwerdeführerin empfohlenen Ausbildungsliteratur (zB „Yoga-Anatomie – Band I und II) ist zwanglos zu entnehmen, dass es dabei lediglich um medizinische Grundlagen in diesem beschränkten Rahmen handelt und dieses Wissen lediglich dazu dient, allfällige der Anwendung von Yoga-Atemtechniken abträgliche Krankheiten erkennen zu können.Auch der der Behörde vorgelegten, im Rahmen der Ausbildungen von der Beschwerdeführerin empfohlenen Ausbildungsliteratur (zB „Yoga-Anatomie – Band römisch eins und römisch zwei) ist zwanglos zu entnehmen, dass es dabei lediglich um medizinische Grundlagen in diesem beschränkten Rahmen handelt und dieses Wissen lediglich dazu dient, allfällige der Anwendung von Yoga-Atemtechniken abträgliche Krankheiten erkennen zu können. Das Wissen um diese Vorsichtsregeln unterscheidet im Übrigen gut ausgebildete, zertifizierte und seriöse Yogalehrer von solchen, die sich nicht an diese Vorgaben des Fachverbandes halten. So ergibt sich aus allen objektiven Anhaltspunkten klar und eindeutig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Yogainstitut „XY“ stets ausschließlich yogische Ausbildungen bzw. Teilausbildungen, und keinerlei Ausbildungen zu einem bestimmten Gesundheitsberuf, angeboten und durchgeführt hat. Für eine gewöhnliche Durchschnittsperson war es daher ohne jeden Zweifel offensichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin angebotene bzw. durchgeführte „Atemtherapie“ einen Teil der Yoga-Ausbildung darstellt, was die Beschwerdeführerin auch stets so vermittelt hat. Auch der Zeugin C D waren die vorangeführten Umstände allesamt vollumfänglich bewusst und wollte sie, entgegen ihren Behauptungen im Rahmen der Zeugeneinvernahme, auch tatsächlich eine Yogaausbildung absolvieren – und nicht etwa eine den Gesundheitsberufen vorbehaltene Therapieausbildung! Dementsprechend hat sich auch an diversen Yogakursen teilgenommen und sich im Jänner 2014 beim Yogaverband IAYT als auszubildende Yogatherapeutin/Yogalehrerin registrieren lassen. Zugegebener Maßen war der Begriff „Atemtherapeut“ ohne Zusatz schlecht gewählt. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen von der Beschwerdeführerin nie angeboten wurden und diesbezüglich auch nie eine Absicht bestanden hat, in diese gesetzlich geschützten Berufe einzugreifen. b) Gesetzlicher Tatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt: Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder beabsichtigt hat, mit ihren Yogalehrer- und Yogatherapie-Kursen Ausbildungen in Gesundheitsberufen anzubieten oder durchzuführen, noch dies tatsächlich gemacht hat. Dies war auch bei der verfahrensgegenständlichen Yoga-Ausbildung der Frau C D nicht der Fall. Auch der Zeugin C D war – entgegen ihren Behauptungen vor der belangten Behörde – immer klar, dass sie eine Teilausbildung der Yogalehrer- und Yogatherapie-Ausbildung absolvierte und sie damit keineswegs die Voraussetzungen dafür schaffen würde, in einem Gesundheitsberuf tätig werden zu können. Davon war – entgegen ihren Behauptungen – auch nie die Rede. Es ist daher auch der subjektive Tatbestand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht erfüllt. Da die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie das bekämpfte Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und wird diese daher aufzuheben sein. 2) Zum Beschwerdegrund „Verfahrensfehler“ – Recht auf Parteiengehör verletzt: Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsstrafverfahrens. Es ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.07.2014 zum Zwecke des Widerlegens der – teilweise unrichtigen – Aussagen der Zeugin C D ausdrücklich ihre ergänzende Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde hat das Beweisverfahren aber ohne Zulassung dieses Beweismittels geschlossen und damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer ergänzenden Einvernahme darlegen können, dass insbesondere jene Aussagen der Zeugin C D unrichtig sind, wonach die Beschwerdeführerin etwa behauptet habe, die Zeugin könne nach der Ausbildung selbständig als Atemtherapeutin arbeiten sowie die Behauptung betreffend eine angebliche „Nebenliste“, und dass auch die von der Zeugin vorgelegten vermeintlichen Ausbildungsunterlagen teils nicht von der Beschwerdeführerin stammen (so insbesondere der angebliche Anamnesebogen „Atembefund“). Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der, hätte die belangte Behörde gesetzeskonform gehandelt, zur Einstellung des Strafverfahrens geführt hätte. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und damit das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Beweis: ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin, welche hiermit ausdrücklich nochmals beantragt wird; Konvolut Auszüge aus den Yoga-Ausbildungsskripten der BF zur Wirkung des „Jalandhara-Bandha“; Auszug aus der Website http://www.iayt.org zur Mitgliedschaft der Zeugin D; weitere Beweise vorbehalten. Aus obigen Gründen werden daher gestellt die BESCHWERDEANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1)
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen 1)
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie 2) das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der BH T vom 19.08.2014, SA-**-2014, ersatzlos beheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen,2) das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der BH T vom 19.08.2014, SA-**-2014, ersatzlos beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu 2b) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin bei einer Ermahnung
GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden lassen,2b) es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin bei einer Ermahnung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden lassen, in eventu 2c) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Unter einem werden die in dieser Beschwerde angebotenen Beweismittels als URKUNDEN vorgelegt wie folgt: Beil./1: Konvolut Auszüge aus den Yoga-Ausbildungsskripten der BF zur Wirkung des „Jalandhara-Bandha“; Beil./2 Auszug der Website zur Mitgliedschaft der Zeugin D. U, am 18.09.2014 Für A B“ II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in das Schreiben der Frau C D vom 15.05.2014 an die Bezirkshauptmannschaft T samt Stundenplan, Teilprüfungsbestätigung vom 10.01.2014 und vom 28.03.2014 (betreffend erste und zweite Teilprüfung für die Atemtherapieausbildung; ausgestellt und unterfertigt von der Beschwerdeführerin), Literaturliste, Diplom zur Atemtherapeutin (ausgestellt und unterfertigt von der Beschwerdeführerin), Ausbildungskatalog des Yogastudios der Beschwerdeführerin und in dem Atembefund-Bogen im erstinstanzlichen Akt. Weiters wurde Einsicht genommen in den Auszug aus der Webseite der Beschwerdeführerin „www.***“ zum Stichtag 15.05.2014, in die Postwurfsendung bzw Flyer über das Herbstprogramm 2013/2014 des Yogastudios der Beschwerdeführerin, in der unter anderem ab November 2013 eine 1-2 jährige zertifizierte Ausbildung zum/r Atemtheratpeut/in angeboten wurde. Weiters wurde Einsicht genommen in den Auszug aus der Webseite der Beschwerdeführerin „www.***“ zum Stichtag 15.05.2014, in die Postwurfsendung bzw Flyer über das Herbstprogramm 2013 aus 2014, des Yogastudios der Beschwerdeführerin, in der unter anderem ab November 2013 eine 1-2 jährige zertifizierte Ausbildung zum/r Atemtheratpeut/in angeboten wurde. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in die Niederschrift über die Einvernahme der Beschuldigten vor der BH T am 28.05.2014 und der Zeugin C D vom 05.06.
Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
Abs 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, oder
Abs 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.
Absatz eins, sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.
Abs 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit
Paragraph 3, Absatz 2, oder
Abs 1 MTD-Gesetz ist die Ausübung des Gesundheitsberufes Atemtherapeut den Physiotherapeuten vorbehalten.Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
Paragraph 2, Absatz eins, MTD-Gesetz ist die Ausübung des Gesundheitsberufes Atemtherapeut den Physiotherapeuten vorbehalten. Zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sind medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten. Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und obliegt die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt und bedarf die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie der Bewilligung des Landeshauptmannes. Eine solche Bewilligung lag nicht vor. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Punkt III. verwiesen.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Punkt römisch drei. verwiesen. V.römisch fünf. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (unter anderem in Anbetracht der erhaltenen Kurskosten in Höhe von Euro 4.650,00) keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- (unter anderem in Anbetracht der erhaltenen Kurskosten in Höhe von Euro 4.650,00) keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 21, VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.2591.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.