GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im dritten Satz des Übertretungspunktes 10) die Wortfolge „geraucht wurde und“ gestrichen wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im dritten Satz des Übertretungspunktes 10) die Wortfolge „geraucht wurde und“ gestrichen wird. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.158,00 zu leisten. 2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.158,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2015, Zl. **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S GmbH“ mit Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (§ 94 Z 45 GewO 1994) eingeschränkt auf das Schäumen“ am Standort Adresse ist und somit als
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse die Vorschriften des Arbeitnehmerlnnenschutz-gesetzes (ASchG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****, eingehalten wurden, da bei der Kontrolle am 10.10.2012 in der Arbeitsstätte Adresse, durch die Arbeitsinspektoren Frau Dr. S T und Herr DI D K wurden folgende Verwaltungsübertretungen festgestellt wurden:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „S GmbH“ mit Sitz in Adresse, die Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung (Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994) eingeschränkt auf das Schäumen“ am Standort Adresse ist und somit als
Paragraph 9,
VEXAT) auszuarbeiten. Die Zonen sind hinsichtlich Ausdehnung und Qualifikation planlich darzustellen. Zusätzlich ist der Umkreis von 2 m zum Klebestand frei von Zündquellen zu halten“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass für den Klebestand inkl. Absaugung vor Inbetriebnahme kein Explosionsschutzdokument (
VEXAT) ausgearbeitet wurde, in dem die Zonen hinsichtlich Ausdehnung und Qualifikation planlich dargestellt wurden. 7) Mit Auflagenpunkt 2 Produktionshalle des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Sämtliche vertikale Belichtungselemente an der West- und Ostfassade sind in Klarsichtverglasung herzustellen. 50 % der Fläche muss öffenbar (Dreh-Kipp-Flügel) ausgebildet werden“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass sämtliche vertikale Belichtungselemente an der West- und Ostfassade nicht in Klarsichtverglasung hergestellt wurden und nicht 50 % der Fläche öffenbar (Dreh-Kipp-Flügel) ausgebildet wurden. 8) Mit Auflagenpunkt 3 Produktionshalle des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben. „Sämtliche Behälter (auch Tagesbehälter) für Flüssigkeiten mit ausgewiesener Wassergefährdungsklasse sind in flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Auffangwannen zu stellen. Das Fassungsvermögen muss jeweils der gelagerten Flüssigkeitsmenge entsprechen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass sämtliche Behälter (auch Tagesbehälter) für Flüssigkeiten mit ausgewiesener Wassergefährdungs-klasse nicht in flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Auffangwannen gestellt wurden, deren Fassungsvermögen jeweils den gelagerten Flüssigkeitsmengen entsprechen. 9) Mit Auflagenpunkt 5 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Für das Objekt ist ein Brandschutzbeauftragter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Diese sind auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes im Rahmen einschlägiger Seminare (z.B. Landesfeuerwehrschule) ausbilden zu lassen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass kein Brandschutzbeauftragter und kein Stellvertreter bestellt wurden. 10) Mit Auflagenpunkt 6 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Mit Ausnahme der Büro- und Personalräume besteht Rauchverbot. Auf dieses Verbot ist durch Anschläge entsprechend der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. In jenen Räumen, in denen Rauchen erlaubt ist sind für die Sammlung von Rauchwarenresten sogenannte Sicherheitsbehälter bereit zu stellen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass in der Näherei geraucht wurde und die Rauchwarenreste in einem normalen Aschenbecher gelagert wurden. 11) Mit Auflagenpunkt 7 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben. „Sämtliche Lagergebinde mit Flüssigkeiten einer ausgewiesenen Wassergefährdungsklasse 1, 2 oder 3 sind in Auffangwannen zu stellen. Diese sind im Sinne der VbF zu dimensionieren. Der Hallenfußboden ist darüber hinaus flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszubilden und darf ausschließlich mit einer Gefällsgebung ins Rauminnere ausgestattet werden“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass nie sämtliche Lagergebinde mit Flüssigkeiten einer ausgewiesenen Wassergefährdungsklasse 1, 2 oder 3 in Auffangwannen gestellt wurden. Diese wären im Sinne der VdF zu dimensionieren gewesen. 12) Mit Auflagenpunkt 11 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Für das Objekt ist eine Brandmeldeanlage mit dem Schutzumfang „Vollschutz“
TRVB 123 zu installieren. Um Fehlalarmierungen weitest gehend zu vermeiden, ist eine Interventionsschaltung vorzusehen. Die Brandalarme sind über ein zugelassenes Alarmübertragungssystem zur Einsatzzentrale der Feuerwehr weiter zu leiten. Nach Fertigstellung ist eine Abschlussüberprüfung durch eine befugte Stelle vornehmen zu lassen und der Prüfbericht ist der Behörde vorzulegen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass für das Objekt keine Brandmeldeanlage mit dem Schutzumfang „Vollschutz“
TRVB 123 installiert wurde. 13) Mit Auflagenpunkt 12 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Für die Produktionshalle ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Sinne der TRVB 125 einzubauen. Die RWA-Anlage dient vor allem zur Unterstützung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes. Vor Ausführung ist ein Projekt auszuarbeiten und der Prüfstelle vorzulegen. Nach Fertigstellung ist eine Abschlussüberprüfung durch eine befugte Stelle vornehmen zu lassen und der Prüfbericht ist der Behörde vorzulegen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass für das Objekt keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Sinne der TRVB 125 eingebaut wurde. 14) Mit Auflagenpunkt 14 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Das Einstellen von flüssiggasbetriebenen Staplern in der Halle ist unzulässig. Die Lagerung bzw. Abstellen von Gasflaschen (mit Ausnahme deren im Einsatz befindlichen Schutzgasflasche im Raum Schlosserei) im Gebäudeinneren ist nicht gestattet". Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass der flüssiggasbetriebene Stapler in der Halle eingestellt wurde. 15) Mit Auflagenpunkt 20 Allgemeines des angeführten Bescheides wurde vorgeschrieben: „Für die Erfassung der Holzabfälle im Modellbau darf nur ein geprüfter Entstauber mit entsprechender Leistung eingesetzt werden. Diesbezüglich sind der Behörde entsprechende Unterlagen (technische Beschreibung, Prüfnachweis) vorzulegen“. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass für die Erfassung der Holzabfälle im Modellbau kein geprüfter Entstauber mit entsprechender Leistung eingesetzt wurde und keine entsprechenden Unterlagen (technische Beschreibung, Prüfnachweis) bei der Behörde vorgelegt wurde. 16) Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass keiner der PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inkl. der Entschäumung) entstehenden isocynathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die Arbeitnehmerlnnen gefahrlos ins Frei ableitet, obwohl Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe, wenn ihre Entstehung nicht verhindert werden kann, an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 130 Abs. 2 ASchG idF BGBl. I Nr. 118/2012 (in weitere Folge ASchG) iVm Auflagenpunkt 2 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012, (in weitere Folge ASchG) in Verbindung mit Auflagenpunkt 2 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 2) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 3 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 3 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 3) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 5 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 5 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 4) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 6 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 6 (Schlosserei-Modellbau) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 5) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 1 (Polsterei-Näherei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 1 (Polsterei-Näherei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 6) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 5 (Polsterei-Näherei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 5 (Polsterei-Näherei) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 7) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 2 (Produktionshalle) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 2 (Produktionshalle) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 8) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 3 (Produktionshalle) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 3 (Produktionshalle) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 9) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 5 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 5 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 10) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 6 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 6 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 11) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 7 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 7 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 12) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 11 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 11 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 13) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 12 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 12 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 14) § 30 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 14 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 30, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 14 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 15) § 130 Abs. 2 ASchG iVm Auflagenpunkt 20 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, ****Paragraph 130, Absatz 2, ASchG in Verbindung mit Auflagenpunkt 20 (Allgemeines) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, **** 16) § 130 Abs. 1 Z 17 iVm § 43 Abs. 2 Z 5 ASchGParagraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, ASchG begangen.
G wird über den Beschuldigten eine Gelstrafe von zu 1.) € 500,--, zu 2.) € 500,--, zu 3.) € 500,--,zu 4.) € 500,--,zu 5.) € 500,--, zu 6.) € 500,--,zu 7.) € 145,-, zu 8.) € 145,--, zu 9.) € 145,--,zu 10.) € 145,--,zu 11.) € 145,--,zu 12.) € 145,--,zu 13.) € 145,--,zu 14.) € 145,--,zu 15.) € 500,-- verhängt und
G wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von zu 16.) € 2.000,--verhängt.
Paragraph 130, Absatz 2, ASchG wird über den Beschuldigten eine Gelstrafe von zu 1.) € 500,--, zu 2.) € 500,--, zu 3.) € 500,--,zu 4.) € 500,--,zu 5.) € 500,--, zu 6.) € 500,--,zu 7.) € 145,-, zu 8.) € 145,--, zu 9.) € 145,--,zu 10.) € 145,--,zu 11.) € 145,--,zu 12.) € 145,--,zu 13.) € 145,--,zu 14.) € 145,--,zu 15.) € 500,-- verhängt und
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von zu 16.) € 2.000,--verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von zu 1.) 50 Stunden, zu 2.) 50 Stunden, zu 3.) 50 Stunden, zu 4.) 50 Stunden, zu 5.) 50 Stunden, zu 6.) 50 Stunden, zu 7.) 15 Stunden, zu 8.) 15 Stunden, zu 9.) 15 Stunden, zu 10.) 15 Stunden, zu 11.) 15 Stunden, zu 12.) 15 Stunden, zu 13.) 15 Stunden, zu 14.) 15 Stunden zu 15.) 50 Stunden und zu 16.) 200 Stunden. Der Bestrafte hat
G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind, zu 1.) € 50,--, zu 2.) € 50,--, zu 3.) € 50,--, zu 4.) € 50,--, zu 5.) € 50,--, zu 6.) € 50,--, zu 7.) € 14,50,--,zu 8.) € 14,50,--, zu 9.) € 14,50,--,zu 10.) € 14,50,--,zu 11.) € 14,50,--,zu 12.) € 14,50,--,zu 13.) € 14,50,--,zu 14.) € 14,50,--,zu 15.) € 50,--und zu 16.) € 200,-- zu bezahlen.Der Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, das sind, zu 1.) € 50,--, zu 2.) € 50,--, zu 3.) € 50,--, zu 4.) € 50,--, zu 5.) € 50,--, zu 6.) € 50,--, zu 7.) € 14,50,--,zu 8.) € 14,50,--, zu 9.) € 14,50,--,zu 10.) € 14,50,--,zu 11.) € 14,50,--,zu 12.) € 14,50,--,zu 13.) € 14,50,--,zu 14.) € 14,50,--,zu 15.) € 50,--und zu 16.) € 200,-- zu bezahlen. Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 7.326,--.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie diesen Standort, um selber weiterbestehen zu können, im Jahre 2009 bzw 2010 vom Masseverwalter der Firma T GmbH übernommen hätten. Sie hätten auch hier einige Änderungen sofort durchgeführt. Zu Punkt 1 bis Punkt 4 habe es unter ihrer Führung keine Schlosserei und keinen Modellbau mehr gegeben. Zu Punkt 5 sei eine Abtrennung vorhanden gewesen, sie habe aber laut Besichtigung nicht den Vorschriften entsprochen. Zu Punkt 6 würden für die verwendeten Kleber keine Vexat-Dokumente benötigt, da keine Explosionsgefahr bestehe. Zu Punkt 7 sei vom Gebäudeeigentümer (Marktgemeinde N) deklariert worden, dass das bereits undichte Dach ersetzt werde und in diesem Zuge von ihnen die notwendigen Mehraufwendungen beauftragt würden. Da dies vom Gebäudeeigentümer leider nicht durchgeführt worden sei, sei es zu einem Rechtsstreit gekommen, welcher darin geendet habe, dass sie den Betrieb verlegen bzw zur Gänze schließen würden. Diese Maßnahme sei derzeit in Abklärung. Zu Punkt 8 seien die Tagesbehälter zur Gänze doppelwandige geprüfte Behälter. Leider seien auch zu diesem Zeitpunkt zu wenig Auffangwannen vorhanden gewesen, welche mittlerweile beschafft worden seien. Zu Punkt 9 seien immer wieder Personen zu Brandschutzbeauftragten ausgebildet worden, welche aber dann die Firma verlassen hätten. Aus diesem Grund sei eine externe Person mit dieser Aufgabe betraut worden. Zu Punkt 10 habe die Überprüfung außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich der Aschenbecher, welcher normalerweise im Freien sich befinde, innerhalb der Firma abgestellt worden. Zu Punkt 12 sei mittlerweile eine Brandmeldeanlage installiert worden. Diese Größenordnung sei bei der Übernahme leider nicht möglich gewesen. Zu Punkt 13 werde auf Punkt 7 verwiesen. Zu Punkt 16 sei die Absaugung von Isocyanaten aus ihrer Sicht nicht notwendig, da sie ein geschlossenes System hätten und sowohl die Messung der X-Versicherung sowie des Arbeitsinspektorates keine Belastung ergeben hätten. Es stelle sich die Frage, was eigentlich abgesaugt werden solle. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates K vom 03.12.2012, Zl ****, in die Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****, sowie in die Verhandlungsschriften der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.06.2007, Zl ****, sowie vom 22.03.2007, Zl ****. Darüber hinaus fand am 27.08.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Schließlich zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2015 seine Beschwerde hinsichtlich der Punkte 7,8,9,11,12 und 13 zurück und schränkte die Beschwerde auf die Punkte 10 und 11 (gemeint jedoch Punkt 14) ein und ersuchte hinsichtlich der Punkte 10 und 11 (gemeint 14) um Aufhebung. Weiters schränkte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Punkte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 15 die Beschwerde auf die Höhe des Strafrahmens ein. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****, wurde der T GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am Standort Gst Nr 529, KG N, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Im Jahre 2010 wurde die Betriebsanlage von der S GmbH, Adresse, übernommen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH. Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
O 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****, wurde der T GmbH die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage am Standort Gst Nr 529, KG N, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Im Jahre 2010 wurde die Betriebsanlage von der S GmbH, Adresse, übernommen. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH. Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Am 10.10.2012 wurde vom Arbeitsinspektorat K in der Betriebsstätte der S GmbH, Adresse, festgestellt, dass
VEXAT) ausgearbeitet wurde in dem die Zonen hinsichtlich Ausdehnung und Qualifikation planlich dargestellt wurden;
TRVB 123 installiert wurde;
Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen
Ziffer 5, die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. 7.Ziffer 7 Kann trotz Vornahme der Maßnahmen
Z 1 bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.Kann trotz Vornahme der Maßnahmen
Ziffer eins bis 6 kein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.“
Paragraph 130, Absatz 2, AschG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7 260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14 530 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2015 seine Beschwerde hinsichtlich der Punkte 7, 8, 9, 11, 12 und 13 zurückgezogen hat. Das angefochtene Straferkenntnis ist im Umfang dieser Punkte sohin in Rechtskraft erwachsen. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2015 hinsichtlich der Punkte 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 15 die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch ist auch in diesem Umfang sohin in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Übertretungspunkte 10, 14 und 16 ist folgendes festzuhalten: Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
O 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Unbestritten ist, dass die S GmbH dieses Gewerbe im Standort N zum Tatzeitpunkt 10.10.2012 ausgeübt hat. Für die gegenständliche Betriebsanlage existiert der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****. Die S GmbH war verpflichtet, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Die S GmbH ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für „Kunststoffverarbeitung
Paragraph 94, Ziffer 45, GewO 1994, eingeschränkt auf das Schäumen“. Unbestritten ist, dass die S GmbH dieses Gewerbe im Standort N zum Tatzeitpunkt 10.10.2012 ausgeübt hat. Für die gegenständliche Betriebsanlage existiert der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****. Die S GmbH war verpflichtet, die in Rede stehende Betriebsanlage bescheidgemäß zu betreiben. Hinsichtlich der Punkte 10 und 11 (gemeint wohl 14) des angefochtenen Straferkenntnisses ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung, da im Punkt 10 lediglich der Aschenbecher nach der Arbeit und Überprüfung, ob Glutnester vorhanden waren, hier abgestellt worden sei, um ihn nicht im Freien stehen zu lassen und im Punkt 11 (gemeint 14) die Vorgehensweise für den Gasstapler jene war, dass nach Dienstschluss der Stapler zwar in der Halle abgestellt werde, die Gasflasche aber demontiert werde und in das vorhandene Gaslager vor dem Gebäude deponiert würde. Auflage Punkt 6 (Allgemeines) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****, lautet: „Mit Ausnahme der Büro- und Personalräume besteht Rauchverbot. Auf dieses Verbot ist durch Anschläge entsprechend der Kennzeichnungsverordnung hinzuweisen. In jenen Räumen, in denen Rauchen erlaubt ist, sind für die Sammlung von Rauchwarenresten sogenannte Sicherheitsbehälter bereitzustellen.“ Im Zuge der Kontrolle vom 10.10.2012 stellte das Arbeitsinspektorat K fest, dass in der „Näherei“ geraucht worden sei und die Rauchwarenreste in einem normalen Aschenbecher gelagert worden seien. Entsprechend der im Akt einliegenden Fotodokumentation ist ein Aschenbecher innerhalb der Halle mit Rauchwarenresten dokumentiert. Wie bereits festgestellt, konnte jedoch kein Arbeitnehmer beim Rauchen direkt betreten werden. Da der gegenständliche Aschenbecher weder im Büro noch im Personalraum stand, war auch das Abstellen eines Aschenbechers innerhalb der Betriebsanlage in der „Näherei“ verboten. Die Übertretung des Auflagenpunktes 6 des Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****, ist somit erwiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich dieses Übertretungspunktes war jedoch insofern zu korrigieren, als nicht festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Personen beim Rauchen angetroffen wurden. Mit Punkt 14 (Allgemeines) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom 05.07.2007, Zl ****, wurde folgende Auflage vorgeschrieben: „Das Einstellen des flüssiggasbetriebenen Staplers in der Halle ist unzulässig. Die Lagerung bzw. Abstellen von Gasflaschen (mit Ausnahme deren im Einsatz befindlichen Schutzgasflasche im Raum Schlosserei) im Gebäudeinneren ist nicht gestattet.“ Im Zuge der Kontrolle vom 10.10.2012 stellte das Arbeitsinspektorat fest, dass der flüssiggasbetriebene Stapler in der Halle abgestellt wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer steht jedoch auf dem Standpunkt, dass die Flüssiggasflasche beim gegenständlichen Stapler demontiert und im vorhandenen Gaslager deponiert worden sei. Diesem Vorbringen ist jedoch der eindeutige Wortlaut des Auflagenpunktes 14 der Betriebsanlagengenehmigung für die in Rede stehende gewerbliche Betriebsanlage entgegenzuhalten, wonach das Einstellen des flüssiggasbetriebenen Staplers in der Halle unzulässig ist. Ob dabei die Gasflasche demontiert wird oder nicht, ist dabei ohne Relevanz. Hinsichtlich Punkt 16 des angefochtenen Straferkenntnisses ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung, da Messungen der X-Versicherung vorgelegen seien, welche sich später vom Arbeitsinspektorat bestätigten, dass keine derartigen Stoffe gemessen worden seien. In Bezug auf das Gutachten sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass mit einer Absaugung Schadstoffe reduziert würden (es seien aber keine vorhanden). Im medizinischen Gutachten gehe hervor, dass mit diesen Konzentrationen keine Gefährdung von Mitarbeitern bestehe. Die vorgeworfenen Berufserkrankungen seien in keinem Punkt gegeben. Daher ersuche er, diesen Punkt zur Gänze aufzuheben. Bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat K am 10.10.2012 wurde festgestellt, dass keiner der im Betrieb verwendeten PU-Schäumautomaten mit einer Absaugung ausgestattet wurde, welche die bei den Schäumvorgängen (inklusive der Entschäumung) entstehenden isocyanathaltigen Dämpfe an deren Entstehungsstelle erfasst und für die Arbeitnehmer gefahrlos ins Freie ableitet. Bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangfolge treffen:
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 10, 14 und 16 genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 10, 14 und 16 genannten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hat demnach glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hat dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass die Einhaltung der Bescheidauflagen offensichtlich nicht erforderlich gewesen wäre bzw dass die mit der Umsetzung der Auflagen verbundenen Ziele auch auf andere Weise erreicht wurden. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch VwGH 7.3.2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (vgl. VwGH 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (vgl. VwGH 25.1.2000, 99/05/0154).Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch VwGH 7.3.2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" vergleiche VwGH 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können vergleiche VwGH 25.1.2000, 99/05/0154). Dass die im rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid normierten Auflagen und Bedingungen nicht ausreichend bestimmt wären, kann nicht erkannt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Diesen Auflagen hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt. Ein mangelndes Verschulden konnte vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt werden. Vielmehr hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bei Übernahme des Standortes sich weder die Betriebsanlagengenehmigung vom bisherigen Inhaber der Betriebsanlage noch von der zuständigen Gewerbebehörde eingeholt hat. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Standort ohne nähere Kenntnis des Betriebsanlagenbescheides weiter betrieben hat. Diesbezüglich ist somit jedenfalls von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal es von jedem Unternehmer zu verlangen ist, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und damit in weiterer Folge auch mit den für den konkreten Standort geltenden individuellen Bescheiden vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen. Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschehen. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer keinesfalls ins Treffen geführt werden. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca Euro 2.600,00, ist sorgepflichtig für drei Kinder, verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca Euro 400.000,00. Der Beschwerdeführer wies zur Tatzeit vier rechtskräftige Übertretungen
Vm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 sowie drei weitere rechtskräftige Übertretungen
Vm § 77 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 auf. Auch wenn es sich dabei um keine einschlägigen Vorstrafen handelt, so ist das geschützte Rechtsgut, nämlich die Einhaltung von gewerberechtlichen Bescheiden samt deren Auflagen ident mit den gegenständlichen Übertretungen. Der Beschwerdeführer wies zur Tatzeit vier rechtskräftige Übertretungen
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 sowie drei weitere rechtskräftige Übertretungen
Paragraph 367, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 auf. Auch wenn es sich dabei um keine einschlägigen Vorstrafen handelt, so ist das geschützte Rechtsgut, nämlich die Einhaltung von gewerberechtlichen Bescheiden samt deren Auflagen ident mit den gegenständlichen Übertretungen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als nicht unerheblich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt werden können. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich bei Übernahme der gegenständlichen Betriebsanlage die Betriebsanlagengenehmigung nicht besorgt zu haben, von einer auffallenden Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Auflagen auszugehen (was sich auch in den bereits rechtskräftigen Bestrafungen widerspiegelt), sodass die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen erforderlich sind. Die Herabsetzung auf die Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer mehrfach wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bereits rechtskräftig vorbestraft ist und der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als hoch anzusetzen ist. Dazu kommt noch die hohe Anzahl von Übertretungen in einer einzigen Betriebsanlage. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind bei einem – zum Zeitpunkt der Übertretung geltenden – Strafrahmen von Euro 145,00 bis Euro 7.260,00 ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt (lediglich 6 % und hinsichtlich des Übertretungspunktes 16 von ca 28 % des Strafrahmens) und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. Hinsichtlich des Übertretungspunktes 16 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 22.03.2007 vor der Bezirkshauptmannschaft K als Vertreter der Antragstellerin (!) anwesend war und bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Notwendigkeit einer Absauganlage hatte. Diesbezüglich ist daher zumindest von grober Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und war daher eine Herabsetzung der Geldstrafe ebenfalls nicht geboten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0828.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.