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{'item': 'LVwG-2014/36/1090-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1090-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, Adresse 1, X, vertreten durch seinen Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 04.03.2014, Zl ***/2014, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A A, Adresse 1, römisch zehn, vertreten durch seinen Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Y, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 04.03.2014, Zl ***/2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  3. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.11.2012, Zl 0***7, wurden Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Gst 1 KG X ua für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 eine Wassergebühr in der Höhe von Euro 1.653,30 (zuzüglich 10% USt) sowie eine Kanalgebühr in der Höhe von Euro 4.834,65 (zuzüglich 10% USt) vorgeschrieben.Mit Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.11.2012, , Zl 0***7, wurden Herrn A A (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Gst 1 KG römisch zehn ua für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 eine Wassergebühr in der Höhe von Euro 1.653,30 (zuzüglich 10% USt) sowie eine Kanalgebühr in der Höhe von Euro 4.834,65 (zuzüglich 10% USt) vorgeschrieben. Dagegen brachte Herr A A, vertreten durch seinen Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, fristgerecht die Berufung vom 06.11.2012 ein und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Der angeblich abgelesene Zählerstand (Nr. xxx) beim Zählertausch am 29.02./01.03.2012 von 2.780,00 m3 sei absurd. Bei der Ablesung sei niemand dabei gewesen. Der angeblich noch vorhandene Zähler habe trotz mehrfachem Ersuchen bisher nicht besichtigt werden können. Der tatsächliche Verbrauch sei sehr gering. Der Verbrauch laut neuem Zähler vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 nur 6 m³. Seit 31.
  4. bis jetzt seien weitere rund 3 m³ verbraucht worden. Ein allfälliger Mehrverbrauch seit 01.09.2011 sei nicht aufgefallen, eine Reparatur sei nicht erfolgt und sei bei einer undichten Leitung der Verbrauch seit 01.03.2012 viel höher. Der angebliche "Zählerstand" von 2.780,00 m3 sei nur durch einen Ablesefehler oder einen Fehler/Defekt des Zählers erklärbar. Es werde ganz wenig Wasser verbraucht, insbesondere nicht für Außenanlagen, noch dazu im Winter. Bekämpft und bestritten werden Wasser- und Kanalgebühren für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 auf der Basis eines angeblichen Verbrauches von 2.505 m³. Auch bei einem defekten Zähler könne der Verbrauch für den vorangeführten Zeitraum mit allerhöchstens 50 m³ geschätzt werden, dies unter Hinweis auf vorausgehende Verbräuche. Auf dieser Basis wird der Vorschreibungsbetrag unpräjudiziell mit gerundeten Euro 180,-- entrichtet. Abschließend wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und nach Überprüfung die Wasser- und Kanalgebühr entsprechend herabzusetzen. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 07.12.2012, Zl ****/2012, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wassermeister der Gemeinde X den ausgebauten Wasserzähler mit der Zählernummer xxx nochmals überprüft und festgestellt hat, dass der Zähler nicht defekt war. Ebenso wurde überprüft, ob ein Wasserrohrbruch vorlag. Der Wasserzähler mit der Zählernummer xxx wurde am 16.07.2012 aufgrund der Umstellung auf Funkzähler getauscht. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 07.12.2012, Zl ****/2012, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wassermeister der Gemeinde römisch zehn den ausgebauten Wasserzähler mit der Zählernummer xxx nochmals überprüft und festgestellt hat, dass der Zähler nicht defekt war. Ebenso wurde überprüft, ob ein Wasserrohrbruch vorlag. Der Wasserzähler mit der Zählernummer xxx wurde am 16.07.2012 aufgrund der Umstellung auf Funkzähler getauscht. Dagegen brachte Herr A A, vertreten durch seinen Sachwalter Herrn RA Dr. B B, fristgerecht den Vorlageantrag vom 07.01.2013 ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht ausreichend sei, auf die Berufung nicht eingegangen werde und erforderliche Ermittlungen nicht durchgeführt worden seien. Laut bekämpftem Bescheid gehe es um einen angeblichen Wasserverbrauch in der Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 von 2.505 m³, entsprechend 2.505.000 Liter, sohin einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von rund 13.900 Liter, und das im Winter. Was es mit dem angeblichen Zählerstand auf sich habe, sei nicht nachvollziehbar, auch nicht wann und auf welche Weise eine nochmalige Überprüfung erfolgt sein soll bzw. wie eine Überprüfung hinsichtlich eines allfälligen Wasserrohrbruches erfolgt sei. Offenbar sei der vorgenannte Zähler laut Wasserabrechnung am 29.02./01.03.2012 nochmals getauscht worden sein, mit welchem Zählerstand sei unbekannt und aus der Berufungsvorentscheidung nicht ersichtlich. Es werde ganz wenig Wasser verbraucht. In der Zeit vom 01.
  5. - 31.08.2012 sei laut neuem Zähler mit der Zählernummer xxx2 nur 6 m³ Wasser verbraucht worden. Einen Hinweis auf einen Wasserrohrbruch gebe es nicht und sei im gegenständlichen Zeitraum auch keine Reparatur erfolgte. Es wurde daher beantragt, die Wasseranlage, die Zähler und die denkbaren Verbräuche etc durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, dies mit Interventionsmöglichkeit bei Befundaufnahme. Zudem möge Herr D D, der den Beschwerdeführer laufend betreue, zur Frage des Wasserverbrauchs etc einvernommen werden. Dagegen brachte Herr A A, vertreten durch seinen Sachwalter Herrn RA Dr. B B, fristgerecht den Vorlageantrag vom 07.01.2013 ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung der Berufungsvorentscheidung nicht ausreichend sei, auf die Berufung nicht eingegangen werde und erforderliche Ermittlungen nicht durchgeführt worden seien. Laut bekämpftem Bescheid gehe es um einen angeblichen Wasserverbrauch in der Zeit vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 von 2.505 m³, entsprechend 2.505.000 Liter, sohin einem durchschnittlichen Tagesverbrauch von rund 13.900 Liter, und das im Winter. Was es mit dem angeblichen Zählerstand auf sich habe, sei nicht nachvollziehbar, auch nicht wann und auf welche Weise eine nochmalige Überprüfung erfolgt sein soll bzw. wie eine Überprüfung hinsichtlich eines allfälligen Wasserrohrbruches erfolgt sei. Offenbar sei der vorgenannte Zähler laut Wasserabrechnung am 29.02./01.03.2012 nochmals getauscht worden sein, mit welchem Zählerstand sei unbekannt und aus der Berufungsvorentscheidung nicht ersichtlich. Es werde ganz wenig Wasser verbraucht. In der Zeit vom 01.
  6. - 31.08.2012 sei laut neuem Zähler mit der Zählernummer xxx2 nur , 6 m³ Wasser verbraucht worden. Einen Hinweis auf einen Wasserrohrbruch gebe es nicht und sei im gegenständlichen Zeitraum auch keine Reparatur erfolgte. Es wurde daher beantragt, die Wasseranlage, die Zähler und die denkbaren Verbräuche etc durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, dies mit Interventionsmöglichkeit bei Befundaufnahme. Zudem möge Herr D D, der den Beschwerdeführer laufend betreue, zur Frage des Wasserverbrauchs etc einvernommen werden. Aus dem im Akt einliegenden Bericht des Wassermeisters der Gemeinde X, Herrn C C, vom 22.01.2013 ergibt sich bezüglich des Wasserzählertausches am 16.07.2012 beim verfahrensgegenständlichen Objekt des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes: Vor dem Ausbau des alten Wasserzählers (lt. Eichgesetz alle 5 Jahre zu tauschen) hat der Wassermeister kontrolliert, ob bei geschlossenen Wasserauslaufhähnen im Haus ein Wasserverbrauch vorliegt. Nachdem kein Wasserverbrauch festzustellen war, drehte er die Hauptwasserleitung zu. Anschließend stellte er den Zählerstand des Zählers mit der Nr. xxx fest und notierte dies in seinen Unterlagen. Der neue Zähler wurde eingebaut und plombiert. Anschließend wurde die Hauptwasserleitung wieder aufgedreht und auf eventuelle Undichtheiten überprüft und weiters kontrolliert, ob der Zähler bei keinem Wasserverbrauch im Haus still steht. Die Altzähler wurden im Bauhof der Gemeinde X gelagert. Die Wasserzählerableseblätter wurde von ihm der Gemeindeverwaltung übergeben. Vom 01.09.2011 bis zum 16.07.2012 (Tag der Ablesung) wies der Wasserzähler einen Stand von 2.780 m³ auf. Bis 01.09.2011 war der Zählerstand 275 m³ und so ergibt die Vorschreibung 2505 m³. Aufgrund des hohen Wasserverbrauches wurde er seitens der Gemeindeverwaltung angesprochen, ob der Wasserzählerstand korrekt ist. Eine erneute Kontrolle seinerseits ergab, dass kein Ablesefehler vorlag und konnte von ihm kein Wasserrohrbruch unmittelbar vor dem Zählertausch bzw. danach festgestellt werden.Aus dem im Akt einliegenden Bericht des Wassermeisters der Gemeinde römisch zehn, Herrn C C, vom 22.01.2013 ergibt sich bezüglich des Wasserzählertausches am 16.07.2012 beim verfahrensgegenständlichen Objekt des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes: Vor dem Ausbau des alten Wasserzählers (lt. Eichgesetz alle 5 Jahre zu tauschen) hat der Wassermeister kontrolliert, ob bei geschlossenen Wasserauslaufhähnen im Haus ein Wasserverbrauch vorliegt. Nachdem kein Wasserverbrauch festzustellen war, drehte er die Hauptwasserleitung zu. Anschließend stellte er den Zählerstand des Zählers mit der Nr. xxx fest und notierte dies in seinen Unterlagen. Der neue Zähler wurde eingebaut und plombiert. Anschließend wurde die Hauptwasserleitung wieder aufgedreht und auf eventuelle Undichtheiten überprüft und weiters kontrolliert, ob der Zähler bei keinem Wasserverbrauch im Haus still steht. Die Altzähler wurden im Bauhof der Gemeinde römisch zehn gelagert. Die Wasserzählerableseblätter wurde von ihm der Gemeindeverwaltung übergeben. Vom 01.09.2011 bis zum 16.07.2012 (Tag der Ablesung) wies der Wasserzähler einen Stand von 2.780 m³ auf. Bis 01.09.2011 war der Zählerstand 275 m³ und so ergibt die Vorschreibung 2505 m³. Aufgrund des hohen Wasserverbrauches wurde er seitens der Gemeindeverwaltung angesprochen, ob der Wasserzählerstand korrekt ist. Eine erneute Kontrolle seinerseits ergab, dass kein Ablesefehler vorlag und konnte von ihm kein Wasserrohrbruch unmittelbar vor dem Zählertausch bzw. danach festgestellt werden. Mit Schreiben der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und dieser Bericht des Wassermeisters übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Wie sich aus dem übermittelten Abgabenakt ergibt, ist eine Stellungnahme dazu nicht eingelangt. Wie sich aus dem im einliegenden Aktenvermerk vom 31.01.2013 ergibt, wurde am 29.01.2013 im Zuge der Kontrollablesung (Funkauslesung) im Gemeindegebiet der Wasserzähler des Hauses des Beschwerdeführers mit der Adresse 1 mit dem Verweis Manipulation aktuell (mec.) ausgelesen. Im Zuge der Vorortkontrolle am 30.01.2013 durch die Mitarbeiter C C und E E ist festgestellt worden, dass die Wasserzählerplombe und das Funkmodul fehlen. Bei der Funkauslesung am 29.01.2013 ist der Wasserbezug mit 65,688 m³ abgelesen worden, dies entspricht der Wasserbezugsmenge zum Zeitpunkt der Funkmodulentfernung. Die Vorortkontrolle hat einen Zählerstand von 67,561 m³ (abgelesen am Wasserzähler am 30.01.2013) ergeben. Da die Plombe entfernt wurde ist anzunehmen, dass auch der Zähler ausgebaut wurde. Mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom 31.01.2013 teilte diese dem Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters im Wesentlichen den Inhalt des vorstehenden Aktenvermerks vom 31.01.2013 mit und erging das dringende Ersuchen ohne zeitlichen Verzug den Sachverhalt in Beisein des Wassermeisters der Gemeinde X im Gemeindeamt abzuklären.Mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz vom 31.01.2013 teilte diese dem Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters im Wesentlichen den Inhalt des vorstehenden Aktenvermerks vom 31.01.2013 mit und erging das dringende Ersuchen ohne zeitlichen Verzug den Sachverhalt in Beisein des Wassermeisters der Gemeinde römisch zehn im Gemeindeamt abzuklären. Aus dem Aktenvermerk vom 16.12.2013 ergibt sich insbesondere, dass aufgrund des Schreibens vom 31.01.2013 der Sachwalter Dr. B B in einem persönlichen Gespräch im Gemeindeamt X auf die neuen Missstände hingewiesen wurde und ein Termin für einen Lokalaugenschein im Beisein des Bauhofleiters und des Wassermeisters vereinbart wurde. Beim Lokalaugenschein im Haus des Beschwerdeführers wurde mit Dr. B, dem Hausmeister D D, dem Wassermeister und dem Bauhofleiter festgestellt, dass das Funkmodul sowie die Bleiplombe an der Verschraubung des Wasserzählers fehlte. Der Hausmeister D D bestätigte, dass sich ein solches Funkmodul im Zimmer des Beschwerdeführers befindet. Das Funkmodul wurde aus dem Zimmer des Beschwerdeführers geholt und wieder auf den Wasserzähler montiert. Die Verschraubung des Wasserzählers wurde sodann erneut mit einer Bleiplombe versehen. Dr. B berichtet dem Wassermeister, dass im vergangen Jahr 2012 niemals so viel Wasser verbraucht werden konnte. Der Wassermeister weist darauf hin, dass bei den Selbstablesungen im Zeitraum 2008 bis 2011 auf Grund der vorliegenden Zählerableseblätter Ablesefehler erfolgten und der hohe Wasserverbrauch deshalb seit dem Jahr 2008 bestehen könnte. Die Zählerableseblätter (Selbstablesungen) liegen der Gemeindeverwaltung vor. Der genaue Zählerstand wird erst im Zuge des Zählertausches vom Wassermeister ermittelt, sodass der tatsächliche Wasserverbrauch erst beim Zählertausch offensichtlich wird. Auf die Frage des Wassermeisters, ob eine Reparatur durch eine Fachfirma an der Wasserleitung vor oder im Haus durchgeführt wurde, teilte Dr. B und der Hausmeister D D mit, dass keine Reparaturen an der Wasserleitung bzw kein Rohrbruch vorlag. Bis Oktober 2013 werden vom Wassermeister der Gemeinde X weitere Kontrollen und Ablesungen des Wasserzählers erfolgen. Der Bauhofleiter der Gemeinde X und der Wassermeister konnten am 16.12.2013 berichten, dass während des Kontrollzeitraumes keine weiteren Unregelmäßigkeiten am Wasserzähler im Haus Adresse 1 festgestellt werden konnten.Aus dem Aktenvermerk vom 16.12.2013 ergibt sich insbesondere, dass aufgrund des Schreibens vom 31.01.2013 der Sachwalter Dr. B B in einem persönlichen Gespräch im Gemeindeamt römisch zehn auf die neuen Missstände hingewiesen wurde und ein Termin für einen Lokalaugenschein im Beisein des Bauhofleiters und des Wassermeisters vereinbart wurde. Beim Lokalaugenschein im Haus des Beschwerdeführers wurde mit Dr. B, dem Hausmeister D D, dem Wassermeister und dem Bauhofleiter festgestellt, dass das Funkmodul sowie die Bleiplombe an der Verschraubung des Wasserzählers fehlte. Der Hausmeister D D bestätigte, dass sich ein solches Funkmodul im Zimmer des Beschwerdeführers befindet. Das Funkmodul wurde aus dem Zimmer des Beschwerdeführers geholt und wieder auf den Wasserzähler montiert. Die Verschraubung des Wasserzählers wurde sodann erneut mit einer Bleiplombe versehen. Dr. B berichtet dem Wassermeister, dass im vergangen Jahr 2012 niemals so viel Wasser verbraucht werden konnte. Der Wassermeister weist darauf hin, dass bei den Selbstablesungen im Zeitraum 2008 bis 2011 auf Grund der vorliegenden Zählerableseblätter Ablesefehler erfolgten und der hohe Wasserverbrauch deshalb seit dem Jahr 2008 bestehen könnte. Die Zählerableseblätter (Selbstablesungen) liegen der Gemeindeverwaltung vor. Der genaue Zählerstand wird erst im Zuge des Zählertausches vom Wassermeister ermittelt, sodass der tatsächliche Wasserverbrauch erst beim Zählertausch offensichtlich wird. Auf die Frage des Wassermeisters, ob eine Reparatur durch eine Fachfirma an der Wasserleitung vor oder im Haus durchgeführt wurde, teilte Dr. B und der Hausmeister D D mit, dass keine Reparaturen an der Wasserleitung bzw kein Rohrbruch vorlag. Bis Oktober 2013 werden vom Wassermeister der Gemeinde römisch zehn weitere Kontrollen und Ablesungen des Wasserzählers erfolgen. Der Bauhofleiter der Gemeinde römisch zehn und der Wassermeister konnten am 16.12.2013 berichten, dass während des Kontrollzeitraumes keine weiteren Unregelmäßigkeiten am Wasserzähler im Haus Adresse 1 festgestellt werden konnten. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 04.03.2014, Zl ***/2014, die Berufung mit näheren Ausführungen abgewiesen. Insbesondere wurde in der Begründung auch ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde sowie der ausgebaute Wasserzähler vom Einschreiter im Gemeindeamt besichtigt wurde, eine schriftliche Stellungnahme jedoch nicht abgegeben wurde. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 04.03.2014, Zl ***/2014, die Berufung mit näheren Ausführungen abgewiesen. Insbesondere wurde in der Begründung auch ausgeführt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde sowie der ausgebaute Wasserzähler vom Einschreiter im Gemeindeamt besichtigt wurde, eine schriftliche Stellungnahme jedoch nicht abgegeben wurde. Dagegen erhob Herr A A, wiederum vertreten durch den Sachwalter Herr RA Dr. Brugger, fristgerecht die Beschwerde vom 03.04.2014 und brachte darin – unter Verweis aus das bisherige Vorbringen – zusammengefasst Folgendes vor: Der Bescheid werde - soweit nicht außer Streit gestellt - in allen Punkten angefochten und wird beantragt, den vorgeschriebenen Abgabenbetrag zu stornieren. Der durchschnittliche Abgabenbetrag sei bezahlt worden. Die Begründungen der Berufungsvorentscheidung sowie der Berufungsentscheidung seien nicht ausreichend bzw werde auf die Berufungsgründe nicht eingegangen, und seien die beantragten Ermittlungen nicht durchgeführt worden. Der angeblichen Wasserverbrauch im Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 von 2.505 m³ sei absurd und nur durch einen Fehler/Defekt des Zählers oder was immer für einen Grund erklärbar. Wie der Wassermeister den Zähler überprüft habe, sei nicht ersichtlich. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, einen Sachverständigen beizuziehen sei nicht eingegangen worden. Ein Wasserrohrbruch sei in der fraglichen Zeit nicht bemerkt und nicht repariert worden. Zudem sei nicht angegeben, wie der Wassermeister den Zähler überprüft bzw festgestellt haben solle, dass kein Wasserrohrbruch vorlag. Auch nur denkbare Wasserverbräuche - dies auch im Hinblick auf frühere und spätere Verbräuche - hätten durch einen Sachverständigen geklärt werden können. Die Kosten eines Sachverständigen seien bezogen auf den strittigen Verbrauch nur minimal. Allenfalls sei der Einbau eines Funkzählers bzw ein Ablesefehler für eine gravierende und nicht nachvollziehbare Differenz verantwortlich. Der Beschwerdeführer bzw Sachwalter könne natürlich durch Besichtigung eines Wasserzählers dies nicht beurteilen. Laut letzter Abrechnung vom 14.10.2013 seien vom 01.09.2012 bis 31.08.2013 84,00 m³ Wasser verbraucht worden. Der Zählerstand am 31.08.2013 habe 91,00 m³ betragen. Der aktuelle Zählerstand vom 02.04.2014 sei 103,357 m³ und ergebe sohin in sieben Monaten einen Verbrauch von rund 12,00 m³. Im strittigen Zeitraum wäre der Tagesverbrauch rund 14,00 m³/13.900 l gewesen. Eine plausible Erklärung sei, dass der richtige Wasserzählerstand nicht 2.780 m³ sondern 278 m³ gewesen wäre, was eine in klarer Weise nachvollziehbare Differenz von rund 2000 m³/2.000.000 Liter erklären würde. Es wurde daher abschließend beantragt den bisherigen Beweisanträgen sowie dann der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der Abgabenbehörde die Zählerableseblätter der Selbstablesung des verfahrensgegenständlichen Zählers mit der Zählernummer xxx der vergangenen Jahre eingeholt sowie die Selbstablesung vom 23.09.2007 vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 übergeben. Die erste Selbstablesung enthält ua die Angabe „Zuletzt abgelesener Zählerstand: 1,0 m3 vom: 03.04.2007“ sowie die handschriftliche Angabe des neuen Zählerstandes mit 038 m3“ und ist diese am 24.09.2007 von Herrn RA Dr. B unterfertigt. Die Selbstablesung (Ableseformular datiert mit 21.08.2008) enthält die handschriftliche Angabe des neuen Zählerstandes mit „0133,6 m3“. Trotz ausdrücklicher Formularvorgaben ist weder das Ablesedatum angeführt, noch findet sich neben der Unterschrift, die Herrn D D zuzuordnen ist, ein Datum. In der Selbstablesung vom 02.09.2009 wird der neue Zählerstand mit „227 m3“ bekannt gegeben und ist diese am 03.09.2009 von Herrn RA Dr. B unterfertigt. In der Selbstablesung vom 02.09.2010 wird der neue Zählerstand mit „0268,8 m3“ bekannt gegeben und ist diese am 02.09.2010 von Herrn RA Dr. B unterfertigt. In der Selbstablesung vom 16.09.2011 wird der neue Zählerstand mit „-274,7 m3“ bekannt gegeben und ist diese am 19.09.2011 ebenfalls von Herrn RA Dr. B unterfertigt. Zu der am 18.11.2014 am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters, die belangte Behörde und der Wassermeister geladen und nahmen der Sachwalter Herr RA Dr. B sowie der Wassermeister der Gemeinde X, Herr C C, an der Verhandlung teil. Zu der am 18.11.2014 am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters, die belangte Behörde und der Wassermeister geladen und nahmen der Sachwalter Herr RA Dr. B sowie der Wassermeister der Gemeinde römisch zehn, Herr C C, an der Verhandlung teil. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
  7. Wassergebührenordnung der Gemeinde X, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 08.07.2010 geändert mit Beschluss vom 01.12.2011: Wassergebührenordnung der Gemeinde römisch zehn, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 08.07.2010 geändert mit Beschluss vom 01.12.2011: „§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Wasserbezugsgebühr„§ 4 , Bemessungsgrundlage und Höhe der Wasserbezugsgebühr
  8. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist der, mittels Wasserzähler gemessene, tatsächliche Wasserbezug. Der Ablesezeitraum wird mit August/September eines jeden Jahres festgelegt. Die Hauseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Zählerstand mittels des hiefür zugesandten Formulars dem Gemeindeamt zu melden. Bei nicht zeitgerechter Meldung wird der Wasserverbrauch bzw. der Zählerstand geschätzt.
  9. Die Wasserbezugsgebühr beträgt je m³ ab dem Ablese-Zeitraum August-September 2011 € 0,
  10. (…)Der Bemessungszeitraum ist ein Jahr. (…), Der Bemessungszeitraum ist ein Jahr. (…)
  11. Die Vorschreibung der Wassergebühr erfolgt am 15.01., 15.
  12. und 15.07 jeweils zu einem Viertel auf Basis des Vorjahresverbrauches. Am 15.
  13. wird die Gebühr für das laufende Jahr aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches (Ablesezeitraum August/September) abgerechnet. Ist der Vorjahresverbrauch noch nicht bekannt, so wird dieser im Schätzungswege ermittelt.“
  14. Kanalgebührenordnung der Gemeinde X, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 15.12.1994 geändert mit Beschlüssen vom 16.12.1997, 15.12.1999, 08.07.2010 und 01.12.2011:Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde römisch zehn vom 15.12.1994 geändert mit Beschlüssen vom 16.12.1997, 15.12.1999, 08.07.2010 und 01.12.2011: „§ 9 Berechnung der Kanalgebühr„§ 9 , Berechnung der Kanalgebühr
  15. Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr ist der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Frischwasserbezug. Benützungsgebühr beträgt je m³ Frischwasser ab dem Ablese-Zeitraum August-September 2011 € 1,
  16. (…)“ III. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt und wurde zudem am 18.11.2014 am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündlichen Verhandlung durchgeführt, an der der Sachwalter des Beschwerdeführers Herr RA Dr. B sowie der Wassermeister der Gemeinde X, Herr C C, teilnahmen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt und wurde zudem am 18.11.2014 am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündlichen Verhandlung durchgeführt, an der der Sachwalter des Beschwerdeführers Herr RA Dr. B sowie der Wassermeister der Gemeinde römisch zehn, Herr C C, teilnahmen. Für das erkennende Gericht hat sich daraus Folgendes ergeben: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 4 Abs 1 der Wassergebührenordnung der Gemeinde X Bemessungsgrundlage für die Wasserbezugsgebühr der, mittels Wasserzähler gemessene, tatsächliche Wasserbezug ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Wassergebührenordnung der Gemeinde römisch zehn Bemessungsgrundlage für die Wasserbezugsgebühr der, mittels Wasserzähler gemessene, tatsächliche Wasserbezug ist. Nach § 9 Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X ist Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Frischwasserbezug. Nach Paragraph 9, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn ist Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr der durch Wasserzähler gemessene tatsächliche Frischwasserbezug. Soweit vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass der angebliche Wasserverbrauch für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.2012 von 2.505 m³, was einen Tagesverbrauch von rund 14,00 m³/13.900 l ergebe, absurd sei, und sich dies auch aufgrund des nunmehrigen Verbrauchs zeige, und dies daher nur durch einen Ablesefehler, einen Defekt des Zählers oder was immer für einen Grund erklärbar sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wenn dazu insbesondere auch ausgeführt wird, dass eine plausible Erklärung für den hohen Zählerstand sei, dass der richtige Wasserzählerstand nicht 2.780 m³, sondern 278 m³ betragen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Bericht des Wassermeisters der Gemeinde X vom 22.01.2013 ergibt, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren nochmals kontrolliert wurde, ob ein Ablesefehler vorlag, und die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass kein Ablesefehler gegeben war. Wenn dazu insbesondere auch ausgeführt wird, dass eine plausible Erklärung für den hohen Zählerstand sei, dass der richtige Wasserzählerstand nicht 2.780 m³, sondern 278 m³ betragen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Bericht des Wassermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.01.2013 ergibt, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren nochmals kontrolliert wurde, ob ein Ablesefehler vorlag, und die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass kein Ablesefehler gegeben war. Dass der Wasserzählerstand zum Zeitpunkt des Ausbaus des gegenständlichen Wasserzähler am 16.07.2012 tatsächlich 2.780 m³ betragen hat, ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Foto des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers auf dem sowohl die Zählernummer xxx als auch der anzeigte Zählerstand mit „02780 m3“ ganz deutlich erkennbar ist. Es kann sohin für das erkennende Gericht ein Ablese- bzw Übertragungsfehler hinsichtlich des Zählerstandes ausgeschlossen werden. Hinsichtlich eines möglichen Wasserrohrbruchs ist auszuführen, dass dem Bericht des Wassermeisters vom 22.01.2013 diesbezüglich zu entnehmen ist, dass er vor dem Ausbau des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers kontrolliert hat, ob bei geschlossenen Wasserauslaufhähnen im Haus ein Wasserverbrauch vorliegt und dabei kein Wasserverbrauch festzustellen war. Einen Wasserrohrbruch, auch zwischen dem im gegenständlichen Fall außerhalb des Gebäudes befindlichen Zählers und dem Haus, hat der Wassermeister auch bei der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht mit schlüssig nachvollziehbaren Ausführungen ausgeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass man einen Wasserrohrbruch jedenfalls bemerkt hätte. Im Übrigen wurde selbst vom Vertreter des Beschwerdevertreters eine Wasserrohrbruch immer ausgeschlossen und in der mündlichen Verhandlung der Beweisantrag betreffend einen Wasserrohrbruch nicht mehr aufrechterhalten. Dem lediglich allgemein gehaltenen Antrag zur Einvernahme des Hausmeisters Herrn D D zur Frage, ob im Gebäude zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2011 bis 29.02.2012) irgendwo Wasser geronnen ist, war nicht zu entsprechen (vgl VwGH 20.04.2006, Zl 2003/18/0009; VwGH 23.10.2014, Zl 2011/07/0202; ua).Dem lediglich allgemein gehaltenen Antrag zur Einvernahme des Hausmeisters Herrn D D zur Frage, ob im Gebäude zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2011 bis 29.02.2012) irgendwo Wasser geronnen ist, war nicht zu entsprechen vergleiche VwGH 20.04.2006, Zl 2003/18/0009; VwGH 23.10.2014, Zl 2011/07/0202; ua). Hinsichtlich des vorgebrachten möglichen Defektes des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers, sagte der Wassermeister in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass bei der Entnahme dieses Wasserzählers am 16.07.2012 kein Fehler bzw kein Defekt festgestellt wurde und auch die Plombe nicht entfernt worden war, und sich für ihn kein Hinweis ergab, dass dieser Zähler irgendwie manipuliert wurde. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, wonach kontrolliert und festgestellt wurde, dass bei geschlossenen Wasserauslaufhähnen im Haus kein Wasserverbrauch vorlag. Auch für das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen, dass allenfalls der Einbau eines Funkzählers für die gravierende und nicht nachvollziehbare Differenz verantwortlich sei, haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, die weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätten. Wie sich aus dem im Akt einliegenden Foto des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers ergibt, sind auf diesem im Anzeigefeld keine Kommastellen angeben. Dennoch findet sich bei der zweiten Selbstablesung (ohne Datumsangaben) die Angabe des neuen Zählerstandes von 0133,6 m³, und wurde bei der Selbstablesung vom 02.09.2010 ein Zählerstand von 0268,8 m³ und bei der Selbstablesung vom 16.09.2011 ein Zählerstand von -274,7 m³. angegeben. Der Wassermeister sagte dazu befragt aus, dass man Fachmann (Installateur) sein muss, um bei der Selbstablesung der alten Wasserzähler – wie auch dem verfahrensgegenständlichen - den kommagenauen Wasserstand mittels der am Zähler befindlichen „Rädchen“ ablesen zu können. Dennoch findet sich bei der zweiten Selbstablesung (ohne Datumsangaben) die Angabe des neuen Zählerstandes von 0133,6 m³, und wurde bei der Selbstablesung vom 02.09.2010 ein Zählerstand von 0268,8 m³ und bei der Selbstablesung vom 16.09.2011 ein Zählerstand von , -274,7 m³. angegeben. Der Wassermeister sagte dazu befragt aus, dass man Fachmann (Installateur) sein muss, um bei der Selbstablesung der alten Wasserzähler – wie auch dem verfahrensgegenständlichen - den kommagenauen Wasserstand mittels der am Zähler befindlichen „Rädchen“ ablesen zu können. Auf Befragung in der mündlichen Verhandlung wie der kommagenauen Wasserstand abgelesen wurde, konnte Dr. B keine Angaben machen. Später gab er dann an, dass er die Zählerselbstablesung nur unterfertigt hat. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dazu befragt angab, dass Herr D D nicht Installateur ist, war auch dem Beweisantrag zu dessen Einvernahme und Befragung wie die Zählerablesung in den vergangen Jahren erfolgt ist, nicht geboten. In diesem Zusammenhang sagte der Wassermeister aus, dass seines Erachtens der hohe Verbrauch wahrscheinlich schon an Anfang entstanden ist. Damals wurde bei der Selbstlesung ein Verbrauch von 133,60 m3 angegeben. Wahrscheinlich hat man damals schon irrtümlich eine Kommastelle angeführt und der Verbrauch war tatsächlich 1.336 m³. Vielleicht hat sich das so fortgesetzt, und im Jahr darauf auf der letzten Ziffer eine Null war und man glaubte, dass dies eine Null hinter dem Komma sei und sich so vielleicht die Ablesung vom 02.09.2009 mit 227 m3 erklärt. Soweit vom Wassermeister unter Vorlage einer Selbstablesungsliste, die als Beilage ./1 zum Akt genommen wird, weiters ausgesagt wurde, dass beim gegenständlichen Objekt des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit große Wasserverbräuche gegeben waren, hat der Vertreter des Beschwerdeführers eingewendet, dass es da wahrscheinlich Wasserrohrbrüche gegeben hat, er konnte aber nicht sagen, wann diese gewesen sein sollen. Aufgrund dieser Auflistung ergeben sich für den Beschwerdeführer ua für den Abrechnungszeitraum 1994/1995 ein Verbrauch von 599 m3 sowie für den Abrechnungszeitraum 1999/2000 ein Verbrauch von 738 m3 und stellen diese Wasserverbräuche ein Vielfaches des durchschnittlich üblichen Verbrauchs dar. Aufgrund dieser Auflistung ergeben sich für den Beschwerdeführer ua für den Abrechnungszeitraum 1994 aus 1995, ein Verbrauch von 599 m3 sowie für den Abrechnungszeitraum 1999 aus 2000, ein Verbrauch von 738 m3 und stellen diese Wasserverbräuche ein Vielfaches des durchschnittlich üblichen Verbrauchs dar. Zudem sagte der Wassermeister aus, dass aufgrund der im Gebäude vorhandenen Wasserhähne ein derartiger Verbrauch – wie der gegenständlichen Vorschreibung zugrunde gelegt – grundsätzlich technisch möglich ist, da im Gemeindegebiet ein Netzdruck durchschnittlich von 6 bis 7,00 bar besteht. Die Ansicht, dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - denkbare Wasserverbräuche - auch im Hinblick auf frühere und spätere Verbräuche - durch einen Sachverständigen geklärt werden hätte können, und daher beantragt wurde die Wasseranlage, den Zähler und die denkbaren Verbräuche etc durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt und war aufgrund auch dieses allgemein gehaltenen Vorbringens bzw Beweisantrages ein weiteres Ermittlungsverfahren im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht geboten. Hinsichtlich des Vorbringens, dass von den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz die beantragten Ermittlungen nicht durchgeführt wurden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der bereits im verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahren beantragten Einvernahme von Herrn D D wird ergänzend angemerkt, dass sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 16.12.2013 ergibt, dass dieser auch bei jenem Ortsaugenschein anwesend war, bei dem festgestellt wurde, dass das Funkmodul sowie die Bleiplombe an der Verschraubung des neuen Wasserzählers fehlte und sich diese im Zimmer des Beschwerdeführers befunden haben. Es wäre daher bereits in diesem Rahmen die Gelegenheit bestanden, entsprechende Mitteilungen zu machen, da sich aus dem Aktenvermerk ergibt, dass sowohl von Herrn D D als auch vom ebenfalls anwesenden Vertreter des Beschwerdeführers Mitteilungen erfolgt sind. Zusammengefasst hat sich sohin für das erkennende Gericht kein Zweifel daran ergeben, dass zum Zeitpunkt des Ausbaus des verfahrensgegenständlichen Wasserzählers mit der Zählernummer xxx am 16.07.2012 der Zählerstand an Wasserverbrauch 2.780 m³ betragen hat. Es war weder ein Wasserrohrbruch anzunehmen, noch sind im Verfahren Hinweise oder Bedenken hinsichtlich eines Defektes des Wasserzählers hervorgekommen. So wurde insbesondere auch beim Schließen sämtlicher Wasserhähne im Gebäude kein Wasserverbrauch verzeichnet und war beim Ausbau des Zählers die Plombe noch vorhanden und kein Hinweis auf einen Manipulation gegeben. Es wurde diesbezüglich auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet, dass im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weitere Ermittlungen geboten gewesen wären. Im Übrigen ist ein derartiger Verbrauch – auch wenn nicht verkannt wird, dass dieser ungewöhnlich hoch ist – rein technisch möglich und waren im Objekt des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit hohe Wasserverbräuche von bis zu mehr als 700 m3 im Jahr gegeben, was einen üblichen Durchschnittsverbrauch um ein Vielfaches übersteigt, und konnten dafür keine belegten Begründungen dargetan werden. Hinsichtlich des der bekämpften Vorschreibung einer Wasser- und Kanalgebühr für den bekämpften Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.02.2012 zugrundlegelegten Wasserverbrauchs haben sich daher bei gebotener Gesamtbetrachtung keine Bedenken ergeben. Zudem ist anzumerken, dass der gegenständliche Wasserzähler im Ablesefeld keine Kommaangabe aufweist und eine kommagenaue Ablesung nur von einem Fachmann anhand der auf dem Wasserzähler befindlichen „Rädchen“ erfolgen kann. Allerdings wurde bei der zweiten Selbstablesungen (ohne Datumsangaben), die von Herrn D D unterfertigt wurde, und der nach Angabe des Vertreters des Beschwerdeführers diesbezüglich kein entsprechender Fachmann ist, die Angabe des neuen Zählerstandes mit 0133,6 m³, sowie bei der Selbstablesung vom 02.09.2010 ein Zählerstand von 0268,8 m³ und bei der Selbstablesung vom 16.09.2011 ein Zählerstand von 274,70 m³ angegeben. Es könnte daher auch der Annahme des Wassermeisters gefolgt werden, dass der am 16.07.2012 festgestellte Wasserverbrauch mit Zählerstand 2.780 m³ allenfalls seit Einbau dieses Zählers am 03.04.2007 entstanden ist. Soweit mit dem Vorbringen, dass nicht ersichtlich sei, wie der Wassermeister den Zähler überprüft habe und in den Begründungen der Berufungsvorentscheidung sowie der Berufungsentscheidung nicht auf die Berufungsgründe eingegangen worden sei, ein Begründungsmangel geltend gemacht werden möchte, ist dazu abschließend noch Folgendes auszuführen: Gemäß § 93 Abs 3 BAO hat ein Bescheid ua auch eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Abringen zurgrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Gemäß Paragraph 93, Absatz 3, BAO hat ein Bescheid ua auch eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Abringen zurgrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Enthält ein Bescheid keine Begründung oder entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben der BAO, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 93 Abs 3 BAO über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel weder die Partei an der Rechtsverfolgung noch der VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin gehindert ist (VwGH 29.10.2003, Zl 2000/13/0028; VwGH 22.11.2006, Zl 2004/15/0130; ua).Enthält ein Bescheid keine Begründung oder entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben der BAO, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel. Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 93, Absatz 3, BAO über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel weder die Partei an der Rechtsverfolgung noch der VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin gehindert ist (VwGH 29.10.2003, Zl 2000/13/0028; VwGH 22.11.2006, Zl 2004/15/0130; ua). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 23.09.1982, Zl 81/15/0091; ua).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 23.09.1982, Zl 81/15/0091; ua). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich des nunmehr bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 04.03.2014, Zl ***/2014, weder an der Verfolgung seiner Rechte, noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, geht der geltend gemachte Begründungsmangels sohin ins Leere (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123;). Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich des nunmehr bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 04.03.2014, Zl ***/2014, weder an der Verfolgung seiner Rechte, noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, geht der geltend gemachte Begründungsmangels sohin ins Leere vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123;). Im Übrigen wäre selbst bei einem Begründungsmangel dieser durch die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert (vgl VwGH 20.09.1978, Zl 0198/76; ua).Im Übrigen wäre selbst bei einem Begründungsmangel dieser durch die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert vergleiche VwGH 20.09.1978, Zl 0198/76; ua). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.1090.4

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