RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0821-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der A A GmbH, Adresse 1, Y, vom 27.03.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2015, Zl ***, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der A A GmbH, Adresse 1, Y, vom 27.03.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.03.2015, Zl ***, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.01.2015, LVwG-***-1, wurde aufgrund der Beschwerde der Anlageninhaberin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2014 über einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 betreffend die Betriebsanlage der A A GmbH im Standort Z, Adresse 2, behoben.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.01.2015, LVwG-***-1, wurde aufgrund der Beschwerde der Anlageninhaberin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.12.2014 über einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 betreffend die Betriebsanlage der A A GmbH im Standort Z, Adresse 2, behoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht in konkreter Weise dargelegt werde, welche Gefahrenklassen nach dem ADR von der Verfahrensanordnung umfasst sind. Es stehe somit nicht zweifelsfrei fest, welchen genehmigungspflichtig geänderten Betrieb die belangte Behörde bei Erlassung der in der Verfahrensanordnung vor Augen hatte, zumal eine allfällige (Zwischen)lagerung sämtlicher ADR-Klassen nicht mit dem in der Folge angeführten möglichen Eingriff in den Gewässerschutz im Sinn des § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 im Einklang stehe. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol gehe aus der Verfahrensanordnung nicht klar hervor, welche Güter aus Sicht der belangten Behörde nicht mehr (zwischen)gelagert werden dürfen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht in konkreter Weise dargelegt werde, welche Gefahrenklassen nach dem ADR von der Verfahrensanordnung umfasst sind. Es stehe somit nicht zweifelsfrei fest, welchen genehmigungspflichtig geänderten Betrieb die belangte Behörde bei Erlassung der in der Verfahrensanordnung vor Augen hatte, zumal eine allfällige (Zwischen)lagerung sämtlicher ADR-Klassen nicht mit dem in der Folge angeführten möglichen Eingriff in den Gewässerschutz im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 im Einklang stehe. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol gehe aus der Verfahrensanordnung nicht klar hervor, welche Güter aus Sicht der belangten Behörde nicht mehr (zwischen)gelagert werden dürfen. In der Folge erließ die belangte Behörde die (weitere) Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1994 vom 25.02.2015 und den angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015, mit dem die Bezirkshauptmannschaft X im Hinblick auf die Betriebsanlage der A A GmbH im Standort Z, Adresse 2, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nunmehr bescheidmäßig anordnet, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Stoffen, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und mit den Kennzeichnungen UN Nummern 3082 (Umwelt gefährdender Stoff), UN 1057 und UN 1263 (entzündbarer flüssiger Stoff) und UN 2922 (stark ätzender giftiger Stoff) versehen sind, auf Grund ihrer Eigenschaften beim Transport oder bei der Lagerung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, insbesondere des Grundwassers, darstellen, einzustellen sind und dass die angeführten Stoffe aus der Betriebsanlage zu entfernen sind.In der Folge erließ die belangte Behörde die (weitere) Verfahrensanordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 vom 25.02.2015 und den angefochtenen Bescheid vom 13.03.2015, mit dem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Hinblick auf die Betriebsanlage der A A GmbH im Standort Z, Adresse 2, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nunmehr bescheidmäßig anordnet, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Stoffen, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und mit den Kennzeichnungen UN Nummern 3082 (Umwelt gefährdender Stoff), UN 1057 und UN 1263 (entzündbarer flüssiger Stoff) und UN 2922 (stark ätzender giftiger Stoff) versehen sind, auf Grund ihrer Eigenschaften beim Transport oder bei der Lagerung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, insbesondere des Grundwassers, darstellen, einzustellen sind und dass die angeführten Stoffe aus der Betriebsanlage zu entfernen sind. In der fristgerechten und zulässigen Beschwerde der A A GmbH wird unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid ein bisschen nachgebessert worden sei mit unsubstantiierten Hinweisen auf GGBG und VbF. Die Verfahrensanordnung wäre ident mit der zuletzt Erlassenen. Mit den Genehmigungsbescheiden sei eine umfassende Genehmigung vorhanden, aus deren Begriff „Umschlag“ eindeutig hervor gehe, dass auch gefährliche Güter umgeschlagen, abgestellt und nicht zwischengelagert werden nach VbF bzw GGBG. Somit seien keine Betriebsanlagenänderung und kein konsensloses Betreiben gegeben. Die Begriffsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 GGBG zähle zur Beförderung auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) unter der Voraussetzung, dass die Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2000, ***, sei ein Umschlaglager erwähnt und werde der Begriff „Umschlag“ in der Definition nach dem GGBG insgesamt acht Mal verwendet. Auch in den Baubescheiden sei von einem Umschlaglager die Rede. Dabei werde davon ausgegangen, dass im Gebäude sämtliche mögliche Speditionsgüter gelagert werden. Aus brandschutztechnischer Sicht sei auf die Lagerung von Druckgaspatronen und brennbaren Flüssigkeiten hingewiesen und in den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X eine Lagerung nur in den Hochregalen ausgenommen, da hierfür eine eigene Genehmigung und eine automatische Löschanlage erforderlich wären. Das Landesverwaltungsgericht hätte die Sache nun endgültig abzuweisen. Als Eventualbegehren werde ersatzlose Behebung wegen entschiedener Sache beantragt. Bereits in der Verfahrensanordnung und nicht erst im Bescheid müsse klar dargelegt werden, warum welche Güter nicht von der ursprünglichen Genehmigung umfasst sein sollen und aus welchem Grund dies eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung darstelle. In der fristgerechten und zulässigen Beschwerde der A A GmbH wird unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid ein bisschen nachgebessert worden sei mit unsubstantiierten Hinweisen auf GGBG und VbF. Die Verfahrensanordnung wäre ident mit der zuletzt Erlassenen. Mit den Genehmigungsbescheiden sei eine umfassende Genehmigung vorhanden, aus deren Begriff „Umschlag“ eindeutig hervor gehe, dass auch gefährliche Güter umgeschlagen, abgestellt und nicht zwischengelagert werden nach VbF bzw GGBG. Somit seien keine Betriebsanlagenänderung und kein konsensloses Betreiben gegeben. Die Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG zähle zur Beförderung auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) unter der Voraussetzung, dass die Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.11.2000, ***, sei ein Umschlaglager erwähnt und werde der Begriff „Umschlag“ in der Definition nach dem GGBG insgesamt acht Mal verwendet. Auch in den Baubescheiden sei von einem Umschlaglager die Rede. Dabei werde davon ausgegangen, dass im Gebäude sämtliche mögliche Speditionsgüter gelagert werden. Aus brandschutztechnischer Sicht sei auf die Lagerung von Druckgaspatronen und brennbaren Flüssigkeiten hingewiesen und in den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Lagerung nur in den Hochregalen ausgenommen, da hierfür eine eigene Genehmigung und eine automatische Löschanlage erforderlich wären. Das Landesverwaltungsgericht hätte die Sache nun endgültig abzuweisen. Als Eventualbegehren werde ersatzlose Behebung wegen entschiedener Sache beantragt. Bereits in der Verfahrensanordnung und nicht erst im Bescheid müsse klar dargelegt werden, warum welche Güter nicht von der ursprünglichen Genehmigung umfasst sein sollen und aus welchem Grund dies eine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung darstelle. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: 1) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen § 360.Paragraph 360,
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a)In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
(1a)In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen. (…)
(5)Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(5)Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ 2) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …
(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie bereits in den in dieser Sache voran gegangenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausgeführt wurde, sieht das Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 ein stufenweises Vorgehen vor.Wie bereits in den in dieser Sache voran gegangenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausgeführt wurde, sieht das Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ein stufenweises Vorgehen vor. Dementsprechend ist in der Verfahrensanordnung der Sollzustand so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis die Betriebsanlageninhaberin innerhalb der gesetzten Frist zu erwirken hat (VwGH, 16.07.1996, 96/04/0062). In der hier in Rede stehenden Verfahrensanordnung vom 25.02.2015 wird wie folgt ausgeführt: „Bei einem behördlichen Lokalaugenschein am 13.03.2014, 21.07.2014 sowie am 28.01.2015 musste festgestellt werden, dass die Betriebsanlage trotz folgender genehmigungspflichtigen Änderungen betrieben wird: Laut Angaben des Betriebsleiters werden Stoffe, die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, in der Betriebsanlage umgeschlagen und zwischengelagert. Im Speditionslager konnten beim Lokalaugenschein Stoffe, die wegen ihrer Eigenschaften beim Transport oder bei der Lagerung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für Tiere, Sachen oder die Umwelt darstellen, vorgefunden werden. Beispielhaft wurden Stoffe mit den UN Nrn. 3082 (umweltgefährdenden Stoff), UN 1263 (entzündbarer flüssiger Stoff) und UN 2922 (stark ätzender giftiger Stoff) vorgefunden.“ In der Folge wird ausgeführt, dass aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2000, Zahl ***, und vom 29.04.2002, Zahl ***, nicht hervorgeht, wonach derartige Stoffe eingelagert und umgeschlagen werden sollen.In der Folge wird ausgeführt, dass aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.11.2000, Zahl ***, und vom 29.04.2002, Zahl ***, nicht hervorgeht, wonach derartige Stoffe eingelagert und umgeschlagen werden sollen. Im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen wird auf § 74 Abs 2 GewO 1994, insbesondere auf die Z 5 hingewiesen, da die Manipulationen und Lagerungen ohne der dafür vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durchgeführt werden. Es seien keine Rückhaltevorrichtungen vorhanden, sodass bei einem Austritt der Stoffe nicht auszuschließen ist, dass diese in die Oberflächenentwässerungsanlage kommen und somit den Grundwasserbestand gefährden können. Im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen wird auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, insbesondere auf die Ziffer 5, hingewiesen, da die Manipulationen und Lagerungen ohne der dafür vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durchgeführt werden. Es seien keine Rückhaltevorrichtungen vorhanden, sodass bei einem Austritt der Stoffe nicht auszuschließen ist, dass diese in die Oberflächenentwässerungsanlage kommen und somit den Grundwasserbestand gefährden können. In der gegenständlichen Verfahrensanordnung wird dargelegt, dass laut Betriebsleiter Stoffe, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, in der Betriebsanlage umgeschlagen und zwischengelagert werden. Konkret werden in der beispielhaften Aufzählung Stoffe mit drei verschiedenen UN-Nummern genannt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 13.01.2015, ***-1, welchem die Verfahrensanordnung vom 10.11.2014 zu Grunde lag, unter anderem ausgeführt, dass in der Folge die belangte Behörde bereits in der Verfahrensanordnung klar darlegen wird müssen, welche konkreten Güter, die in der gegenständlichen Betriebsanlage (zwischen)gelagert bzw umgeschlagen werden, aus welchem Grund einen genehmigungspflichtig geänderten Betrieb der gegenständlichen Anlage darstellen. Soweit wiederum auf ADR- Gefahrenklassen Bezug genommen wird, wird für diese im Einzelnen darzulegen sein, weshalb der Anfangsverdacht der (Zwischen)lagerung bzw des Umschlags gerade dieser Gefahrenklasse besteht und werden die diesbezüglichen Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 zu benennen sein, in die denkmöglich im Zusammenhang mit der jeweiligen Gefahrenklasse eingegriffen wird. Auf § 360 Abs 1a Z 1 GewO 1994 wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen (Notwendigkeit der Feststellung von Bedenken für jeden konkreten Einzelfall).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinem Erkenntnis vom 13.01.2015, ***-1, welchem die Verfahrensanordnung vom 10.11.2014 zu Grunde lag, unter anderem ausgeführt, dass in der Folge die belangte Behörde bereits in der Verfahrensanordnung klar darlegen wird müssen, welche konkreten Güter, die in der gegenständlichen Betriebsanlage (zwischen)gelagert bzw umgeschlagen werden, aus welchem Grund einen genehmigungspflichtig geänderten Betrieb der gegenständlichen Anlage darstellen. Soweit wiederum auf ADR- Gefahrenklassen Bezug genommen wird, wird für diese im Einzelnen darzulegen sein, weshalb der Anfangsverdacht der (Zwischen)lagerung bzw des Umschlags gerade dieser Gefahrenklasse besteht und werden die diesbezüglichen Schutzinteressen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu benennen sein, in die denkmöglich im Zusammenhang mit der jeweiligen Gefahrenklasse eingegriffen wird. Auf Paragraph 360, Absatz eins a, Ziffer eins, GewO 1994 wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen (Notwendigkeit der Feststellung von Bedenken für jeden konkreten Einzelfall). Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung konkreter Maßnahmen können diesbezügliche Mängel in der Verfahrensanordnung, deren Nichteinhaltung ja sonst nicht weiter sanktioniert ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (VwGH 08.10.1996, 96/04/0168, zu alledem eingehend Giese Karim in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008), RZ 366, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 360 Rz 11ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung konkreter Maßnahmen können diesbezügliche Mängel in der Verfahrensanordnung, deren Nichteinhaltung ja sonst nicht weiter sanktioniert ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (VwGH 08.10.1996, 96/04/0168, zu alledem eingehend Giese Karim in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008), RZ 366, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 360, Rz 11ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Da die belangte Behörde nach § 28 Abs 5 VwGVG im Fall einer Bescheidbehebung durch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen, hätte die Verfahrensanordnung vom 25.02.2015 die im Erkenntnis vom 13.01.2015 angeführten konkreten Angaben enthalten müssen. Da dies nicht geschah, ist die Verfahrensanordnung vom 25.02.2015 mit denselben Mängeln behaftet wie jene vom 10.11.2014, die zur Aufhebung mit Erkenntnis vom 13.01.2015 führten.Da die belangte Behörde nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG im Fall einer Bescheidbehebung durch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen, hätte die Verfahrensanordnung vom 25.02.2015 die im Erkenntnis vom 13.01.2015 angeführten konkreten Angaben enthalten müssen. Da dies nicht geschah, ist die Verfahrensanordnung vom 25.02.2015 mit denselben Mängeln behaftet wie jene vom 10.11.2014, die zur Aufhebung mit Erkenntnis vom 13.01.2015 führten. Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Landesverwaltungsgericht nun (nicht wieder aufzuheben sondern) in der Sache selbst zu entscheiden, den Bescheid als rechtswidrig zu erklären und die Sache endgültig abzuweisen hätte, ist dem entgegen zu halten, dass einerseits hiermit eine Sach- und keine Formalentscheidung getroffen wird und andererseits kein Raum dafür gegeben ist, „die Sache endgültig abzuweisen“, weil kein Antrag vorliegt, der inhaltlich abgewiesen werden könnte. Obwohl bereits im Erkenntnis vom 13.01.2015 ausgeführt, wird nun nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sohin das in der Beschwerde angezogene Doppelbestrafungs- bzw verfolgungsverbot nicht zum Tragen kommt. Der belangten Behörde ist es der unbenommen, das Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 weiterzuführen, wobei jedoch der hier geäußerten Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und auch der Rechtsanschauung in Erkenntnissen vom 22.10.2014 und 13.01.2015 Rechnung zu tragen sein wird.Obwohl bereits im Erkenntnis vom 13.01.2015 ausgeführt, wird nun nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sohin das in der Beschwerde angezogene Doppelbestrafungs- bzw verfolgungsverbot nicht zum Tragen kommt. Der belangten Behörde ist es der unbenommen, das Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 weiterzuführen, wobei jedoch der hier geäußerten Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und auch der Rechtsanschauung in Erkenntnissen vom 22.10.2014 und 13.01.2015 Rechnung zu tragen sein wird. Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, da sowohl mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.10.2014 und 13.01.2015 als auch mit gegenständlichen Erkenntnis lediglich die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides erfolgte bzw erfolgt (vgl dazu auch VwGH 24.5.2006, 2006/04/0033).Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, da sowohl mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.10.2014 und 13.01.2015 als auch mit gegenständlichen Erkenntnis lediglich die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides erfolgte bzw erfolgt vergleiche dazu auch VwGH 24.5.2006, 2006/04/0033). IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0821.1