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{'item': 'LVwG-2015/40/0781-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0781-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A B, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 27.05.2011, Zl **1-0/2011, betreffend die Abweisung einer Berufung nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.06.2016 neu bestimmt wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.06.2016 neu bestimmt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.03.2011, Zl **1-0/2011, wurde Herrn C und Frau A B als Eigentümer gem § 37 Abs 1 TBO 2001 aufgetragen, die Herstellung der Baubewilligung vom 07.12.1998 und der Bauanzeige vom 22.01.1999 entsprechenden Zustandes beim Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung Top 2) auf Gst ****/15 KG S durch Vornahme im Einzelnen angeführter Tätigkeiten innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft vorzunehmen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.03.2011, Zl **1-0/2011, wurde Herrn C und Frau A B als Eigentümer gem Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001 aufgetragen, die Herstellung der Baubewilligung vom 07.12.1998 und der Bauanzeige vom 22.01.1999 entsprechenden Zustandes beim Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung Top 2) auf Gst ****/15 KG S durch Vornahme im Einzelnen angeführter Tätigkeiten innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft vorzunehmen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 27.05.2011, Zl **1-0/2011, wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2011, Zl RoBau-8-1/***/4-2011 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0022-8, wurde die Beschwerde des C B als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde der A B wurde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nach der unwidersprochenen Aktenlage der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Aufforderung gem § 37 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2001 vom 10.12.2003 lediglich dem Zweitbeschwerdeführer aufgetragen habe, für die ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommene näher angeführte Änderung „beim mit Bescheid vom 07.12.1998 bzw Bauanzeige vom 22.01.1999 genehmigten Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung Top 2) auf Gp ****/15 KG H […]“ innerhalb eines Monates bei der Baubehörde um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Der Zweitbeschwerdeführer habe daraufhin das Bauansuchen vom 12.01.2004, das mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 06.07.2007 wegen offensichtlichen Widerspruchs des Bauvorhabens zum bestehenden Bebauungsplan gem § 26 Abs 3 lit a TBO 2001 versagt worden sei, gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin hätte im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Zustimmung ihre Rechte als Miteigentümerin an dem Grundstück, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte, wahrzunehmen. Diese vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass das Baubewilligungsansuchen nicht auch von ihr gestellt worden sei. Durch das in § 37 TBO 2001 normierte Vorverfahren (seit der Novelle LGBl Nr 48/2011 sei eine derartige Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren und ein eigentliches baupolizeiliches Verfahren nicht mit vorgesehen) solle dem Eigentümer vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb angemessener Frist um Bewilligung für eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert worden sei, anzusuchen (Abs 1) bzw für eine anzeigepflichtige bauliche Anlage, die ohne erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert worden sei, die Bauanzeige nachzuholen (Abs 2). Da ein solches Vorverfahren durch Setzung einer Frist zur Einbringung eines Bauansuchens hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin von den Gemeindebehörden nicht durchgeführt worden sei und die belangte Behörde diese nicht aufgegriffen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nach der unwidersprochenen Aktenlage der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Aufforderung gem Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 vom 10.12.2003 lediglich dem Zweitbeschwerdeführer aufgetragen habe, für die ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommene näher angeführte Änderung „beim mit Bescheid vom 07.12.1998 bzw Bauanzeige vom 22.01.1999 genehmigten Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung Top 2) auf Gp ****/15 KG H […]“ innerhalb eines Monates bei der Baubehörde um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Der Zweitbeschwerdeführer habe daraufhin das Bauansuchen vom 12.01.2004, das mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 06.07.2007 wegen offensichtlichen Widerspruchs des Bauvorhabens zum bestehenden Bebauungsplan gem Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2001 versagt worden sei, gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin hätte im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf das Erfordernis ihrer Zustimmung ihre Rechte als Miteigentümerin an dem Grundstück, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte, wahrzunehmen. Diese vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass das Baubewilligungsansuchen nicht auch von ihr gestellt worden sei. Durch das in Paragraph 37, TBO 2001 normierte Vorverfahren (seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, sei eine derartige Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren und ein eigentliches baupolizeiliches Verfahren nicht mit vorgesehen) solle dem Eigentümer vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit gegeben werden, innerhalb angemessener Frist um Bewilligung für eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert worden sei, anzusuchen (Absatz eins,) bzw für eine anzeigepflichtige bauliche Anlage, die ohne erforderliche Bauanzeige errichtet oder geändert worden sei, die Bauanzeige nachzuholen (Absatz 2,). Da ein solches Vorverfahren durch Setzung einer Frist zur Einbringung eines Bauansuchens hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin von den Gemeindebehörden nicht durchgeführt worden sei und die belangte Behörde diese nicht aufgegriffen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Im fortgesetzten Verfahren brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weiters vor, dass ausdrücklich bestritten werde, dass die Bestimmung des § 62 Abs 2 TBO ermögliche, dass das Verfahren vom LVwG nach einer anderen Rechtslage zu anderen Bestimmungen einfach fortgesetzt werden könne. Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine Überleitung des Verfahrens möglich sei und werde daher auch die Unzuständigkeit des Gerichtes im Sinne des § 6 AVG ausdrücklich geltend gemacht bzw ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens mangels einer gesetzlichen Grundlage ausdrücklich beantragt. Daher werde, wenn das Verfahren nicht einzustellen sei, in jedem Fall die Aufhebung des Bescheides der Behörde beantragt. Jedenfalls werde beantragt, falls in der Sache verhandelt werden solle, einen Sachverständigen zur Beurteilung der angeblichen Bescheidwidrigkeit zu bestellen. Die Grenzen auch der zeitlichen Rechtskraft seien insoweit überschritten, als das ein Sachbefund zu prüfen haben würde, ob das Gebäude oder dessen Teile dem heutigen Rechtsstande entspreche oder nicht. Im fortgesetzten Verfahren brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weiters vor, dass ausdrücklich bestritten werde, dass die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, TBO ermögliche, dass das Verfahren vom LVwG nach einer anderen Rechtslage zu anderen Bestimmungen einfach fortgesetzt werden könne. Es werde ausdrücklich bestritten, dass eine Überleitung des Verfahrens möglich sei und werde daher auch die Unzuständigkeit des Gerichtes im Sinne des Paragraph 6, AVG ausdrücklich geltend gemacht bzw ausdrücklich die Einstellung des Verfahrens mangels einer gesetzlichen Grundlage ausdrücklich beantragt. Daher werde, wenn das Verfahren nicht einzustellen sei, in jedem Fall die Aufhebung des Bescheides der Behörde beantragt. Jedenfalls werde beantragt, falls in der Sache verhandelt werden solle, einen Sachverständigen zur Beurteilung der angeblichen Bescheidwidrigkeit zu bestellen. Die Grenzen auch der zeitlichen Rechtskraft seien insoweit überschritten, als das ein Sachbefund zu prüfen haben würde, ob das Gebäude oder dessen Teile dem heutigen Rechtsstande entspreche oder nicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 wurden die Bauakten der Gemeinde S, Zl **1-0 und der Akt der Vorstellungsbehörde RoBau-8-1/*** verlesen. Weiters wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2015 und der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 01.06.2015 verlesen. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Zubauten seit dem Jahr 2011 keine weiteren Änderungen vorgenommen worden seien. Es sei lediglich eine Überdachung der bestehenden Terrasse im Anzeigeverfahren zur Kenntnis genommen worden. Diese Überdachung stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgebracht, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen Herrn DI D nicht erfolgt sei. Dies sei insofern von Bedeutung, als dass durch den erfolgten Zubau eine Baugrenzlinie verletzt worden sei. Eine derartige Unterschreitung sei jedoch auf der Grundlage der anzuwendenden Rechtslage bautechnisch dann zulässig, wenn ein untergeordneter Bauteil vorliege und dieser nicht mehr als 1,50 m über die Baugrenzlinie rage und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet sei. Am 01.07.2015 wurde nachfolgendes hochbautechnisches Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E F erstattet: „Im do. Schreiben vom 24.06.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/40/0781-7, haben Sie um die Abgabe einer hochbautechnischen Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die beiden Gutachten des DI E D vom 25.05.2007 bzw vom 25.01.2011 vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind. Weiters haben Sie um Abgabe einer hochbautechnischen Stellungnahme dahingehend gebeten, ob in Bezug auf die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen eine Verletzung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes vom 29.09.1998 vorliegen. Diesbezüglich wurde unter anderem auf das Vorbringen des Rechtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015 verwiesen. Dementsprechend wird nunmehr nachstehend, die Prüfung des mit vorgenannten Schreibens übermittelten Bauaktes der Gemeinde S, Zahl 12/06/****-6, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des § 6) LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013 und des Tiroler Raumordnungsgesetzes, vorgenommen.Dementsprechend wird nunmehr nachstehend, die Prüfung des mit vorgenannten Schreibens übermittelten Bauaktes der Gemeinde S, Zahl 12/06/****-6, unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (insbesondere des Paragraph 6,) Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, und des Tiroler Raumordnungsgesetzes, vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: • Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.06.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/40/0781-7, eingelangt am 25.06.
  5. • Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998, Zahl: **/
  6. • Die dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998 zugrundeliegenden Einreichunterlagen verfasst von Herrn Architekt Dipl.-Ing. I J.Die dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998 zugrundeliegenden Einreichunterlagen verfasst von Herrn Architekt Dipl.-Ing. römisch eins J. • Der dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998 zugrundeliegende Vermessungsplan laut § 23 TBO und verfasst von Herrn Dipl.-Ing. K L.Der dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998 zugrundeliegende Vermessungsplan laut Paragraph 23, TBO und verfasst von Herrn Dipl.-Ing. K L. • Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.1999, in Bezug auf die von Frau B A und Herrn B C, eingebrachte Bauanzeige. • Die der Zustimmungserklärung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22.01.1999 zugrunde gelegten Planunterlagen zur eingebrachten Bauanzeige. • Gutachten des Herrn Architekten Prof. Dipl.-Ing. E D, T, vom 25.07.2007, zur Feststellung der konsensgemäßen Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. • Versagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.07.2007, Zahl Bauakt **1-0/
  7. • Allgemeine und ergänzende Bebauungsplan (Projektszahl **-12) welcher mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.06.1998 beschlossen wurde. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde mit Bescheid vom 03.11.1998, Zl. Ve1-***-***/16-2, erteilt. • Gutachtenergänzung des Herrn Architekten Prof. Dipl.-Ing. E D, T, vom 25.01.2011, zur Feststellung des „zumutbaren Zeitraumes“ zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. • Einreichunterlagen eingelangt bei der Gemeinde S am 12.01.2004 (allerdings nie genehmigt) für die Vergrößerung der Garage im Erdgeschoss und Vergrößerung der Einliegerwohnung im Ober- und Dachgeschoss mit Planungsdatum Dezember 2003 und verfasst von Herrn Architekt Dipl.-Ing. I J.Einreichunterlagen eingelangt bei der Gemeinde S am 12.01.2004 (allerdings nie genehmigt) für die Vergrößerung der Garage im Erdgeschoss und Vergrößerung der Einliegerwohnung im Ober- und Dachgeschoss mit Planungsdatum Dezember 2003 und verfasst von Herrn Architekt Dipl.-Ing. römisch eins J. • Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Februar 2012, Zl. AW 2012/06/007-
  9. • Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol vom 08.06.
  10. Befund
  11. Allgemeines: Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 25.03.2011, Zahl: **1-0/2011, den Eigentümern B C und B A die Herstellung des der Baubewilligung vom 07.12.1998 und der Bauanzeige vom 22.01.1999 entsprechenden Zustandes beim Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung, Top 2) auf Gp. ****/15, KG S, durch Vornahme diverser Rückbaumaßnahmen innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) dem Eigentümer B C, wohnhaft in S, Adresse, mit Schreiben vom 10.12.2003 aufgetragen wurde, für die ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommene „Veränderung der süd- und nordseitigen Außenmauern beim mit Bescheid vom 07.12.1998 und Bauanzeige vom 22.01.1999 genehmigten Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung, Top 2) auf Gp. ****/15 KG S“, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens bei der Baubehörde der Gemeinde S um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Über dieses fristgerecht am 12.01.2004 eingelangte Baugesuch des Bauwerbers B C hat der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz gem. § 51 Abs. 1 TBO 2001 mit Bescheid vom 06.07.2007 dahingehend entschieden, dass die Baubewilligung gemäß § 26 Abs. 3 lit. a) TBO 2001 versagt wird. Die in offener Frist eingelangte Berufung der Berufungswerber B C und B A vom 20.07.2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 06.07.2007 hat der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 27.07.2007 abgewiesen. Mit Bescheid vom 31.10.2007, ZI. Ve1-8-1/***-3, hat die Tiroler Landesregierung über die Vorstellung von Herrn C B und Frau A B vom 03.08.2007 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 27.07.2007, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.07.2007, ZI. **1-0/07, abgewiesen wurde, gemäß § 120 Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl.Nr. 36, idF LGBl.Nr. 43/2003 und LGBl.Nr. 90/2005, wie folgt entschieden: Die Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen.Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) dem Eigentümer B C, wohnhaft in S, Adresse, mit Schreiben vom 10.12.2003 aufgetragen wurde, für die ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommene „Veränderung der süd- und nordseitigen Außenmauern beim mit Bescheid vom 07.12.1998 und Bauanzeige vom 22.01.1999 genehmigten Gebäude (Garage und darüber liegende Wohnung, Top 2) auf Gp. ****/15 KG S“, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schreibens bei der Baubehörde der Gemeinde S um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen. Über dieses fristgerecht am 12.01.2004 eingelangte Baugesuch des Bauwerbers B C hat der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz gem. Paragraph 51, Absatz eins, TBO 2001 mit Bescheid vom 06.07.2007 dahingehend entschieden, dass die Baubewilligung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a,) TBO 2001 versagt wird. Die in offener Frist eingelangte Berufung der Berufungswerber B C und B A vom 20.07.2007 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 06.07.2007 hat der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 27.07.2007 abgewiesen. Mit Bescheid vom 31.10.2007, ZI. Ve1-8-1/***-3, hat die Tiroler Landesregierung über die Vorstellung von Herrn C B und Frau A B vom 03.08.2007 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 27.07.2007, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.07.2007, ZI. **1-0/07, abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 120, Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl.Nr. 36, in der Fassung LGBl.Nr. 43 aus 2003, und LGBl.Nr. 90 aus 2005,, wie folgt entschieden: Die Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen. Entsprechend dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft U vom 27.02.2006, ZI. 600-***/18A, wurde das Ermittlungsverfahren insbesondere durch Befund und Gutachten eines hochbautechnischen Sachverständigen wie folgt ergänzt: Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt Prof. Dipl. Ing. E D vom 25.05.2007: Befund: Grundlage für das gegenständliche Gutachten bilden die Einreichpläne und deren Abänderung im Rahmen der Bauanzeige vom 22.01.1999 und der Baubescheid vom 07.12.1998 für die Errichtung eines Reihenhauses im Rahmen der Bebauung „Siedlungsgebiet X“ auf dem Grundstück Nr. ****/15 der KG S und der Lokalaugenschein vom 05.12.
  12. Das ausgeführte Bauvorhaben gliedert sich in zwei Gebäudeteile, das östlich situierte Haupthausteil (Wohnhaus) und das westlich, an der Straße gelegene Nebenhausteil mit Doppelgarage und Einliegerwohnung. Die Gebäudeteile werden durch einen nördlich abgerückten Gangbauteil verbunden. Der Zugang zum Gebäude erfolgt von Westen, nördlich der Einfahrt zur Doppelgarage, in Form eines durch eine Hauseingangstür verschlossenen Durchganges im Erdgeschoß über einige Differenzstufen Richtung Haupthaus. Vor dem Verbindungsgang zum Haupthausteil führt eine 1-läufige Treppe hofseitig am Nebenhausteil entlang zur südlich orientierten Terrasse des
  13. Obergeschoßes und erschließt den hier liegenden Zugang zur Wohnung im Nebenhausteil. Dieses als Hochparterre zu bezeichnende Geschoß beinhaltet eine Wohnküche, ein WC mit Vorraum und die nach oben führende halbgewendelte Treppe. Das Obergeschoß besteht aus einem Zimmer und einem Bad mit WC. Gebäudemaße des Nebenhauses: Länge = 7,45m Breite = 5,57m (im Garagengeschoß 8,20m) Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben: 1) Garagengeschoß: A) Die Innenlänge der Doppelgarage wurde von 5,65m auf 6,80m vergrößert und die Außentreppe ins Hochparterre inkl. deren Untermauerung um 1,15m nach Osten verschoben. B) Die nördliche Begrenzungsmauer des Zuganges wurde um 1,15m Richtung Ost verlängert. Dadurch wurde der Innenhof als Abstand zwischen östlichem Haupthausteil und westlichem Nebenhausteil von geplant 6,48m auf 5,35m verkleinert. 2) Hochparterre: A) Die östliche Außenwand des Geschoßes wurde in ihrer ganzen Länge (5,57m) um 1,15m in Richtung Osten verschoben errichtet, wodurch sich die Innenraumfläche des Geschoßes entsprechend vergrößert. B) Die Treppe ins Obergeschoß wurde an Stelle der geplanten 2-läufigen Ausführung in eine halbgewendelte Form abgeändert und die damit frei gewordene Podestfläche dem wintergartenähnlichen Verbindungstrakt des Haupttraktes zugeschlagen. Die neue Treppe befindet sich damit vollständig innerhalb der nach Osten abgerückten östlichen Außenwand des Nebentraktes. C) Weiter wurde im Wohnbereich des Nebentraktes ein Kamin an der nördlichen Außenwand eingebaut 3) Obergeschoß: A) Die östliche Außenwand des Geschoßes wurde auch hier in ihrer ganzen Länge (5,57m) um 1,15m in Richtung Osten verschoben, wodurch die Außenlänge des Nebentraktes sich auch in diesem Geschoß von geplant 6,30m auf 7,45m in Ost-West-Richtung vergrößert. B) Neben kleinen Zwischenwandabänderungen wurde Richtung Ost ein Fenster im Bereich des Treppenaufganges eingebaut. C) Von dem im Einreichplan eingezeichneten Verbindungstrakt wurde lediglich die Deckenplatte über dem Erdgeschoß-Zugang ausgeführt. Der Glasaufbau und die Decke darüber im Obergeschoß wurden nicht ausgeführt. 4) Bauhöhe: Die Bauhöhe erscheint ohne vermessungstechnische Kontrolle dem bewilligten Stand zu entsprechen. 5) Bebauungsplan: Der rechtskräftige allgemeine und ergänzende Bebauungsplan für das Bauvorhaben zeigt im Rahmen der besonderen Bauweise eine an die ursprüngliche Planung angelegte Baufluchtlinie, welche die Innenhofbildungen wie in der Einreichplanung frei von Bauwerken hält. Durch die Verschiebung der östlichen Außenwand des Nebentraktes in östliche Richtung wird die betreffende Baufluchtlinie/ Baugrenzlinie um 1,15m überschritten. Gutachten: Die im Befund festgestellten baulichen Veränderungen gegenüber dem bewilligten Bauvorhaben stellen bewilligungspflichtige Änderungen eines Bauvorhabens dar. Für diese Änderungen wurde formell mit 12.01.2004 durch den Bauwerber ein Antrag auf Baubewilligung eingebracht. Mit Bescheid vom 29.12.2004 wurde dem Bauwerber aufgetragen, den Bau einzustellen und den bewilligten Zustand herzustellen. Dazu wurde eine Frist von 6 Monaten eingeräumt. Die im Befund angeführten Abweichungen sind wie folgt im Widerspruch zum allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan und wie folgt zurückzubauen bzw. baulich zu berichtigen: Obergeschoß: Die Ostwand ist zur Einhaltung der Baufluchtlinie parallel um 1,15m nach Westen zu versetzen. Damit wird zur Erhaltung des Bad/WC Raumes die Verschiebung der Zwischenwände ebenfalls Richtung West erforderlich. Soweit die Kopfhöhe im Treppenbereich unter der neuen Lage der evtl. an der Unterkante abzuschrägenden Außenwand mind. 2,00m eingehalten bleibt, kann der halbgewendelte Treppenlauf ins OG unverändert erhalten bleiben. Das östliche Vordach des Nebentraktes ist auf das Planmaß zu reduzieren und damit um 1,15m zu kürzen. Hochparterre: Die Ostwand ist von der südöstlichen Gebäudeecke bis zur Ecke mit der (derzeit nicht ausgeführten) Glaswand des Verbindungstraktes, gleichzeitig Trennwand der Treppe, abzutragen und ebenfalls wie im Obergeschoß um 1,15m nach Westen verschoben neu zu errichten. Die Decke inkl. Bodenaufbauten über dem Erdgeschoß sind ostseitig gleichermaßen um 1,15m zu kürzen inkl. des Schutzdaches der Treppe. Garagengeschoß: Die Ostwand ist wieder zur Einhaltung der Baufluchtlinie parallel um 1,15m nach Westen zu versetzen, die angebaute Treppe abzutragen und an die neu errichtete, versetzte Wand wieder anzusetzen. Die nördliche Außenwand kann in ihrer Länge vollständig belassen werden, da sie unter den Verbindungstrakt hineinreicht und sich damit innerhalb der Fluchtlinien befindet. Die Geschoßdecke über der Garage ist ostseitig wie im Geschoß darüber ebenfalls um 1,15m zurück zu kürzen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die gesamte hofseitige Ostfassade des westlichen Nebentraktes um 1,15m nach Westen zurückgebaut werden muss, um die Fluchtlinien des Bebauungsplanes einzuhalten. Dabei können jeweils im Bereich des (im Übrigen nicht ausgeführten) Verbindungstraktes die hier hineinragenden Bauteile wie Treppe, Wände, etc. erhalten bleiben, da diese innerhalb der Zwischentrakt-Fluchtlinie liegen und so keinen Konflikt mit dem Bebauungsplan darstellen. Aufgrund einer Vollstreckungskonkretisierung wurde ergänzend zum bestehenden Bescheid vom 14.11.2007, Zahl: Bauakt; **1-0/07, eine Frist für die Leistungserbringung aufgenommen und zudem hinsichtlich des Erfüllungszeitraumes folgendes hochbautechnische Gutachten eingeholt: Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D vom 25.01.2011: Im Zusammenhang mit den zu beauftragenden baulichen Richtigstellungsmaßnahmen beim Objekt auf Gst.Nr. ****/15, KG S, wird die Frage erörtert, innerhalb welcher Zeit die baulichen Maßnahmen als „zumutbarer Zeitraum" zu definieren ist. Nachstehend wird die Zumutbarkeit des zeitlichen Ablaufes beschrieben und begründet: Befund: Die im Gutachten vom 25.05.2007 detailgenau technisch in Wort und Planskizzen beschriebenen baulichen Änderungsmaßnahmen sind zum Teil als beträchtlich im Aufwand anzusehende Arbeiten, da sie Abbruch- und darauffolgende Wiederherstellungs-Maßnahmen beinhalten. Diese Arbeiten sind zum Großteil nur durch Fachkräfte durchzuführen, da sie auch statische Auswirkungen auf das bestehende Bauwerk haben und dadurch entsprechend vorzunehmende Sicherungsmaßnahmen und eine fundierte Herstellungstechnik erfordern. Der Umfang der Arbeiten erstreckt sich auf verschiedene Bereiche des Baues und können diese teils nur in Folge durchgeführt werden. Ebenso sind die jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen und Temperaturen zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit von Fachkräften ist ebenfalls zeitlich von Einfluss. Feststellung: Aus den rein technischen Abläufen sind die Maßnahmen aus baulicher Sicht in lediglich maximal 8-10 Wochen durchführbar. Die im Befund angeführten Rahmenbedingungen, die teilweise im Bereich höherer Gewalt situiert liegen, lassen jedoch eine entsprechend großzügige zeitliche Rahmendefinition der Arbeiten sinnvoll erscheinen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Faktoren kann ein Zeitrahmen von 9 Monaten ab Bescheidzustellung als zumutbar erachtet werden, in dem die geforderten Richtigstellungsmaßnahmen jedenfalls durchgeführt werden können. Gegen diesen oben erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S wurde von den Eigentümern B C und B A mit Schreiben vom 31.03.2011, Berufung erhoben. Der Gemeindevorstand der Gemeinde S als Baubehörde II. Instanz gemäß § 51 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001, LGBI. Nr. 94/2001 i.d.F. LGBI Nr. 60/2005 (in der Folge kurz TBO 2001), hat aufgrund der Gemeindevorstandssitzung vom 12.04.2011 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, die gegenständliche Berufung mit Bescheid vom 27.05.2011, Zl.: **1-0/2011, Bauakt Nr. **5/21a, als unbegründet abgewiesen und den I. instanzlichen Bescheid bestätigt.Gegen diesen oben erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S wurde von den Eigentümern B C und B A mit Schreiben vom 31.03.2011, Berufung erhoben. Der Gemeindevorstand der Gemeinde S als Baubehörde römisch zwei. Instanz gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2001, LGBI. Nr. 94 aus 2001, in der Fassung LGBI Nr. 60 aus 2005, (in der Folge kurz TBO 2001), hat aufgrund der Gemeindevorstandssitzung vom 12.04.2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, die gegenständliche Berufung mit Bescheid vom 27.05.2011, Zl.: **1-0/2011, Bauakt Nr. **5/21a, als unbegründet abgewiesen und den römisch eins. instanzlichen Bescheid bestätigt.
  14. Gutachten Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D: Würdigung der Fragestellung, ob die beiden Gutachten des DI E D vom 25.05.2007 bzw vom 25.01.2011 vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind: Vorab darf im Hinblick auf die Beantwortung dieses Fragepunktes festgehalten werden, dass im Zuge der Durchsicht des von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 24.06.2015 übermittelten Bauaktes festgestellt werden musste, das darin die dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998 zugrundeliegenden Einreichunterlagen nicht enthalten sind. Aufgrund dieser Tatsache und des Umstandes, dass diese für eine hochbautechnische Beurteilung für notwendig erachtet werden, wurde am 30.06.2015 mit Herrn M N von der Gemeinde S telefonisch Kontakt aufgenommen. Von diesem wurden dann in weiterer Folge, die entsprechenden Planunterlagen welche dem Bescheid vom 07.12.1998 zugrunde gelegt wurden, auf digitaler Basis übermittelt. Aufgrund der nunmehr durchgeführte Durchsicht der von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D verfassten Gutachten vom 25.05.2007 sowie vom 25.01.2011 und erfolgten Vergleich der dem Baugenehmigungsbescheid vom 07.12.1998 und der Bauanzeige vom 22.01.1999 zugrunde liegenden Planunterlagen mit jenen Planunterlagen welche im Jänner 2004 bei der Gemeinde S (eingelangt am 12.01.2004) eingereicht wurden, darf festgehalten werden, dass die beiden Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar betrachtet werden können. Dies wird dadurch begründet, dass von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D in seinem Gutachten vom 25.05.2007, eine detailgenaue technische Beschreibung über die erfolgten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (dies auch bezogen auf die einzelnen Geschossebenen), vorgenommen wurde. Dem Gutachten kann sohin entnommen werden, dass auf Garagenebene die Innenlänge der Doppelgarage von 5,65m auf 6,80m vergrößert und die Außentreppe ins Hochparterre inkl. deren Untermauerung um 1,15m nach Osten verschoben wurde. Des Weiteren wurde auf dieser Ebene die nördliche Begrenzungsmauer des Zuganges um 1,15m Richtung Ost verlängert. Dadurch wurde der Innenhof als Abstand zwischen östlichem Haupthausteil und westlichem Nebenhausteil von geplant 6,48m auf 5,35m verkleinert. Im Hochparterre wurde die östliche Außenwand des Geschoßes in ihrer ganzen Länge (5,57m) um 1,15m in Richtung Osten verschoben errichtet, wodurch sich die Innenraumfläche des Geschoßes entsprechend vergrößert. Die Treppe ins Obergeschoß wurde an Stelle der geplanten 2-läufigen Ausführung in eine halbgewendelte Form abgeändert und die damit frei gewordene Podestfläche dem wintergartenähnlichen Verbindungstrakt des Haupttraktes zugeschlagen. Die neue Treppe befindet sich damit vollständig innerhalb der nach Osten abgerückten östlichen Außenwand des Nebentraktes. Weiter wurde im Wohnbereich des Nebentraktes ein Kamin an der nördlichen Außenwand eingebaut. Im Obergeschoss wurde die östliche Außenwand des Geschoßes auch hier in ihrer ganzen Länge (5,57m) um 1,15m in Richtung Osten verschoben, wodurch die Außenlänge des Nebentraktes sich auch in diesem Geschoß von geplant 6,30m auf 7,45m in Ost-West-Richtung vergrößert. Neben kleinen Zwischenwandabänderungen wurde Richtung Ost ein Fenster im Bereich des Treppenaufganges eingebaut. Von dem im Einreichplan eingezeichneten Verbindungstrakt wurde lediglich die Deckenplatte über dem Erdgeschoß-Zugang ausgeführt. Der Glasaufbau und die Decke darüber im Obergeschoß wurden nicht ausgeführt. Diese detailgenaue Beschreibung bedarf aus hochbautechnischer Sicht keinerlei Ergänzungen, was sich unter anderem auch darauf begründet, dass diese angeführten Änderungen sich mit jenen baulichen Maßnahmen decken, welche gemäß Einreichunterlagen von den Bauwerbern mit Eingabe 12.01.2004 bei der Gemeinde S beantragt wurden (Darstellung gemäß Planunterlagenverordnung 1998 mit entsprechender farblicher Kenntlichmachung als Abbruch- bzw. Neubaumaßnahmen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung bzw. Bauanzeige), wobei wie allerdings bereits mehrfach erwähnt eine diesbezügliche Genehmigung nie erfolgte. Die von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. D in seinem Gutachten vom 25.05.2007, getroffenen Aussagen in Bezug auf die Überschreitung der Baufluchtlinie kann geteilt werden, da der vorliegende rechtskräftige allgemeine und ergänzende Bebauungsplan für das Bauvorhaben zeigt, dass durch die darin dargestellte Baufluchtlinie, der Innenhof frei von Bauwerken gehalten werden soll. Durch die Verschiebung der östlichen Außenwand des Nebentraktes in östliche Richtung wird die betreffende Baufluchtlinie/ Baugrenzlinie um 1,15m überschritten. Aufbauend auf die von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. D im Befund seines Gutachtens vom 25.05.2007 getroffenen Aussagen, wurde im Gutachten in weiterer Folge eine entsprechende Beschreibung der zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen (wiederum bezogen auf die einzelnen Geschossebenen), vorgenommen. So ist auf der Garagenebene die Ostwand zur Einhaltung der Baufluchtlinie parallel um 1,15m nach Westen zu versetzen, die angebaute Treppe abzutragen und an die neu errichtete, versetzte Wand wieder anzusetzen. Die nördliche Außenwand kann in ihrer Länge vollständig belassen werden, da sie unter den Verbindungstrakt hineinreicht und sich damit innerhalb der Fluchtlinien befindet. Die Geschoßdecke über der Garage ist ostseitig wie im Geschoß darüber ebenfalls um 1,15m zurück zu kürzen. Im Hochparterre ist die Ostwand von der südöstlichen Gebäudeecke bis zur Ecke mit der (derzeit nicht ausgeführten) Glaswand des Verbindungstraktes, gleichzeitig Trennwand der Treppe, abzutragen und ebenfalls wie im Obergeschoß um 1,15m nach Westen verschoben neu zu errichten. Die Decke inkl. Bodenaufbauten über dem Erdgeschoß sind ostseitig gleichermaßen um 1,15m zu kürzen inkl. Des Schutzdaches der Treppe. Im Obergeschoss ist die ostseitige Außenwand zur Einhaltung der Baufluchtlinie parallel um 1,15m nach Westen zu versetzen. Damit wird zur Erhaltung des Bad/WC Raumes die Verschiebung der Zwischenwände ebenfalls Richtung West erforderlich. Soweit die Kopfhöhe im Treppenbereich unter der neuen Lage der evtl. an der Unterkante abzuschrägenden Außenwand mind. 2,00m eingehalten bleibt, kann der halbgewendelte Treppenlauf ins OG unverändert erhalten bleiben. Das östliche Vordach des Nebentraktes ist auf das Planmaß zu reduzieren und damit um 1,15m zu kürzen. Auch diese vorgeschriebenen und erforderlichen Maßnahmen bedürfen nach fachlicher Auffassung keinerlei Ergänzungen. In seinem Gutachten vom 25.01.2011 wurde von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D eine im Zusammenhang mit den zu beauftragenden baulichen Richtigstellungsmaßnahmen beim Objekt auf Gst.Nr. ****/15, KG S, eine Erörterung bzw. eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, innerhalb welcher Zeit die baulichen Maßnahmen als „zumutbarer Zeitraum" zu definieren sind. In der Befundung dieses Gutachtens wird ausgeführt, dass die im Gutachten vom 25.05.2007 detailgenau technisch in Wort und Planskizzen beschriebenen baulichen Änderungsmaßnahmen zum Teil als beträchtlich im Aufwand Arbeiten anzusehende sind, da sie Abbruch- und darauffolgende Wiederherstellungs-Maßnahmen beinhalten. Diese Arbeiten sind zum Großteil nur durch Fachkräfte durchzuführen, da sie auch statische Auswirkungen auf das bestehende Bauwerk haben und dadurch entsprechend vorzunehmende Sicherungsmaßnahmen und eine fundierte Herstellungstechnik erfordern. Der Umfang der Arbeiten erstreckt sich auf verschiedene Bereiche des Baues und können diese teils nur in Folge durchgeführt werden. Ebenso sind die jahreszeitlich bedingten Witterungsbedingungen und Temperaturen zu berücksichtigen. Die Verfügbarkeit von Fachkräften ist ebenfalls zeitlich von Einfluss. Herr Architekt Prof. Dipl.-Ing. D kommt in seinem Gutachten vom 25.01.2011 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der rein technischen Abläufe die Maßnahmen aus baulicher Sicht in lediglich maximal 8-10 Wochen durchführbar sind. Herr D führt weiters aus, dass die im Befund angeführten Rahmenbedingungen, die teilweise im Bereich höherer Gewalt situiert liegen, jedoch eine entsprechend großzügige zeitliche Rahmendefinition der Arbeiten sinnvoll erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Faktoren kann ein Zeitrahmen von 9 Monaten ab Bescheidzustellung als zumutbar erachtet werden, in dem die geforderten Richtigstellungsmaßnahmen jedenfalls durchgeführt werden können. Auch diese von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. D getroffenen Aussagen in Bezug auf den veranschlagten Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahmen unter Zugeständnis einer entsprechend großzügigen zeitlichen Rahmendefinition von 9 Monaten ab Bescheidzustellung können geteilt werden, und bedürfen keiner zusätzlichen Ergänzungen.
  15. Festlegungen des Bebauungsplanes: Würdigung der Fragestellung dahingehend, ob in Bezug auf die konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen eine Verletzung des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes vom 29.09.1998 vorliegt: Das gegenständliche Grundstück ****/15, KG S, ist vom allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan (Projektszahl **-12) umfasst, welcher mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.06.1998 beschlossen wurde. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde mit Bescheid vom 03.11.1998, Zl. Ve1-***-***/16-2, erteilt. Gemäß diesem Bebauungsplan ergeben sich für das Grundstück ****/15, KG S, nachstehende Festlegungen: BMD M 2,5 Baumassendichte Mindestfestlegung von 2,5 BMD H 5,2 Baumassendichte Höchstfestlegung von 5,2 BW g 0,6 Geschlossene Bauweise mit einem Mindestabstand laut TBO § 6

(1)b von 0,60,6 Geschlossene Bauweise mit einem Mindestabstand laut TBO Paragraph 6,
(1)b von 0,6 BP H 295 Bauplatzgröße höchst mit 250 m² VG H 3 Anzahl der Vollgeschosse mit 3 HL - +606,70 Höhenlage mit 606,70 m Darüber hinaus wurden im Bebauungsplan gestaffelte Baufluchtlinien und Baugrenzlinien festgelegt mit entsprechenden Wandhöhen bezogen auf die Höhenlage der Parzelle. Für das gegenständliche Grundstück ****/15 ergeben sich daraus folgende zusätzliche Festlegungen: Baufluchtlinien Baugrenzlinien BFL 1 BFL 2 BFL 3 BFL 4 BFL 5 BGR 1 BGR2 BGR 3 +3,80 +9,00 +7,00 +11,00 +7,00 +10,00 +7,00 +9,00 ABBILDUNG 1 Auszug aus dem Bebauungsplan Durch diese vorgenannten Vorgaben aus dem Bebauungsplan (insbesondere durch die Festlegung der Baugrenz- und Baufluchtlinien, ist eine klare Gliederung, Situierung und das Ausmaß für den Haupthausteil (Wohnhaus) und das westlich, an der Straße gelegene Nebenhausteil mit Doppelgarage und Einliegerwohnung, vorgegeben. Dies gilt auch für den nordseitig abgerückten Verbindungsbau. Diese Vorgaben wurden in den, dem Baugenehmigungsbescheid vom 07.12.1998 und der Bauanzeige vom 22.01.1999 zugrunde liegenden Planunterlagen, entsprechend berücksichtigt und eingehalten. Durch die vorherrschende Istsituation sowie wie aus Planunterlagen, welche im Jänner 2004 bei der Gemeinde S (eingelangt am 12.01.2004) eingebracht wurden ist ersichtlich, dass durch den ostseitig erfolgten Anbau an das den westseitig des Grundstückes befindlichen Nebenhauses mit Doppelgarage eine Überschreitung der festgelegten Baugrenzlinie von 1,15 m gegeben ist. In Bezug auf die Anzahl der Geschosse, der vorgegeben Höhenlage und Festlegung der Bauplatzgröße wurde durch die durchgeführte bauliche Abänderung gegenüber der Baugenehmigung bzw. Bauanzeige kein Einfluss genommen. Ebenso erfolgte ein entsprechender Anbau an das auf Grundstück ****/16 befindliche Wohngebäude, wodurch auch den diesbezüglichen Vorgaben aus dem Bebauungsplan entsprochen wurde. Hinsichtlich der Vorgaben der Festlegung der Baumassendichte wird ausgeführt, dass sich aufgrund der durchgeführten Erweiterung um 1,15 m Richtung Osten, eine zusätzliche Kubatur gegenüber der Baugenehmigung bzw. Bauanzeige ergibt. Im konkreten ist dies: EG: 1,15 m x 7,99 m x 2,38 m = 21,87 m³ OG: 1,15 m x 5,57 m x 2,80 m = 17,94 m³ DG: 1,15 m x 5,57 m x 3,30 m (i.M) = 21,44 m³ Gesamt: = 60,95 m³ Aus der Baugenehmigung bzw. Bauanzeige ergibt sich folgende Wert: Nebengebäude: EG: 6,25 m x 8,20 m x 2,38 m = 121,98 m³
  1. OG: 6,30 m x 5,57 m x 2,80 m = 98,25 m³
  2. OG: 6,26 m x 5,53 m x 3,30 m (i.M) = 114,24 m³ Wohnhaus: EG: 8,50 m x 8,20 m x 2,38 m = 165,89 m³
  3. OG: 8,50 m x 8,20 m x 2,80 m = 195,16 m³
  4. OG: 5,66 m x 8,20 m x 3,30 m (i.M) = 153,16 m³ Verbindungsbau: 1 OG: 6,48 m x 2,50 m x 3,30 m = 53,46 m³ Gesamt: = 902,14 m Gemäß den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes ist die Baumassendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Daraus ergeben sich im gegenständlichen Fall nachstehende Werte:Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes ist die Baumassendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 20, der Tiroler Bauordnung 2011 sind. Daraus ergeben sich im gegenständlichen Fall nachstehende Werte: Bauplatzgröße ****/15 = 291,00 m² Genehmigt laut Baubescheid sowie Bauanzeige: = 902,14 m³ Erweiterung (nicht genehmigt) = 60,95 m³ genehmigte Dichte lt. Baubescheid bzw. Bauanzeige: 902,14 m³ / 291 m² = 3,10 = > 2,5 und < 5,2 Dichte inkl. Erweiterung (902,14 m³ + 60,95 m³) / 291 m² = 3,31 = > 2,5 und < 5,2 Aus der vorgenommenen Berechnung ergibt sich, dass die Baumassendichte auch unter Berücksichtigung der durch sich aus der Erweiterung sich ergebenden Baumasse nicht überschritten wird. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass die durchgeführte Durchsicht der von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D verfassten Gutachten vom 25.05.2007 sowie vom 25.01.2011 und erfolgten Vergleich der dem Baugenehmigungsbescheid vom 07.12.1998 und der Bauanzeige vom 22.01.1999 zugrunde liegenden Planunterlagen mit jenen Planunterlagen welche im Jänner 2004 bei der Gemeinde S (eingelangt am 12.01.2004) eingereicht wurden ergeben hat, dass die beiden Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar betrachtet werden können. Dies wird dadurch begründet, dass von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D in seinem Gutachten vom 25.05.2007, eine detailgenaue technische Beschreibung über die erfolgten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (dies auch bezogen auf die einzelnen Geschossebenen), vorgenommen wurde. Diese detailgenaue Beschreibung bedarf aus hochbautechnischer Sicht keinerlei Ergänzungen, was sich unter anderem auch darauf begründet, dass diese angeführten Änderungen sich mit jenen baulichen Maßnahmen decken, welche gemäß Einreichunterlagen von den Bauwerbern mit Eingabe 12.01.2004 bei der Gemeinde S beantragt wurden (Darstellung gemäß Planunterlagenverordnung 1998 mit entsprechender farblicher Kenntlichmachung als Abbruch- bzw. Neubaumaßnahmen gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung bzw. Bauanzeige), wobei wie allerdings bereits mehrfach erwähnt eine diesbezügliche Genehmigung nie erfolgte. Die von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. D in seinem Gutachten vom 25.05.2007, getroffenen Aussagen in Bezug auf die Überschreitung der Baufluchtlinie kann geteilt werden, da der vorliegende rechtskräftige allgemeine und ergänzende Bebauungsplan für das Bauvorhaben zeigt, dass durch die darin dargestellte Baufluchtlinie, der Innenhof frei von Bauwerken gehalten werden soll. Durch die Verschiebung der östlichen Außenwand des Nebentraktes in östliche Richtung wird die betreffende Baufluchtlinie/ Baugrenzlinie um 1,15m überschritten. Aufbauend auf die von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. D im Befund seines Gutachtens vom 25.05.2007 getroffenen Aussagen, wurde im Gutachten in weiterer Folge eine entsprechende Beschreibung der zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen (wiederum bezogen auf die einzelnen Geschossebenen), vorgenommen, welcher ebenfalls keiner weiteren Ergänzungen bedürfen. In seinem Gutachten vom 25.01.2011 wurde von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. E D eine im Zusammenhang mit den zu beauftragenden baulichen Richtigstellungsmaßnahmen beim Objekt auf Gst.Nr. ****/15, KG S, eine Erörterung bzw. eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, innerhalb welcher Zeit die baulichen Maßnahmen als „zumutbarer Zeitraum" zu definieren sind. In der Befundung dieses Gutachtens wird ausgeführt, dass die im Gutachten vom 25.05.2007 detailgenau technisch in Wort und Planskizzen beschriebenen baulichen Änderungsmaßnahmen zum Teil als beträchtlich im Aufwand Arbeiten anzusehende sind, da sie Abbruch- und darauffolgende Wiederherstellungs- Maßnahmen beinhalten. Diese Arbeiten sind zum Großteil nur durch Fachkräfte durchzuführen, da sie auch statische Auswirkungen auf das bestehende Bauwerk haben und dadurch entsprechend vorzunehmende Sicherungsmaßnahmen und eine fundierte Herstellungstechnik erfordern. Auch diese von Herrn Architekt Prof. Dipl.-Ing. D getroffenen Aussagen in Bezug auf den veranschlagten Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahmen unter Zugeständnis einer entsprechend großzügigen zeitlichen Rahmendefinition von 9 Monaten ab Bescheidzustellung sind plausibel und nachvollziehbar und vollinhaltlich geteilt werden, wodurch keine zusätzlichen Ergänzungen für notwendig erachtet werden. Die Überprüfung der Festlegungen aus dem Bebauungsplan hat ergeben, dass durch die durchgeführte Erweiterung an der Ostseite, des sich auf der Westseite des Grundstückes befindlichen Gebäudeteiles(Nebenhausteil mit Doppelgarage), eine Überschreitung der festgelegten Baugrenzlinie um 1,15 m als gegeben angesehen werden muss. Die übrigen Festlegungen des Bebauungsplanes werden allerdings eingehalten.“ Am 21.09.2015 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen näher erörtert wurde. Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde weiters festgestellt:“ Bei den durchgeführten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben handelt es sich im Garagengeschoss bei der Änderung der Doppelgarage um einen Zubau. Bei der nördlichen Begrenzungsmauer des Zuganges handelt es sich um keinen raumbildenden Bauteil. Es handelt sich jedoch um eine sonstige Änderung eines an sich bewilligungspflichtigen Bauvorhabens. Bei den baulichen Maßnahmen im Hochparterre handelt es sich bei der Verschiebung der östlichen Auswand des Geschosses um 1,15 m Richtung Osten um einen Zubau. Bei der Änderung der Treppe in eine halbgewendelte Form handelt es sich um eine Umbaumaßnahme im Inneren des Gebäudes. Statische Belange sind bei einer Treppe jedoch zu beachten. Beim Kamin an der nördlichen Außenwand im Wohnbereich des Nebentraktes handelt es sich ebenfalls um eine bauliche Maßnahme im Inneren des Gebäudes. Im Obergeschoss erfolgt ebenfalls ein Zubau um 1,15 m Richtung Osten. Die übrigen Baumaßnahmen stellen sich als Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes dar. Bei dem Fenster im Bereich des Treppenaufganges handelt es sich um ein Fenster im konsenslosen Zubau. In meinem Gutachten wurde bereits ausgeführt, dass bestimmte - in der Tiroler Bauordnung näher angeführte Bauteile - über die Baugrenzlinie bzw Baufluchtlinie ragen dürfen. Die Garage ist dementsprechend rückzubauen, weil lediglich die Freitreppe in diesen Bereich jenseits der Baufluchtlinie bzw Baugrenzlinie ragen darf. Der vorgenannte Bauteil auf Erdgeschossniveau darf über die Baugrenzlinie ragen, die Bauteile im Obergeschoss bzw Hochparterre sind ebenfalls entsprechend rückzubauen. Die Vergrößerung der Garage im Erdgeschoss sowie die Errichtung der Freitreppe sind nur dann möglich, wenn eine vorhandene Baugrenzlinie nicht bzw. nur im laut TBO vorgegebenen Ausmaß überschritten wird und stellen jedenfalls eine Abweichung vom ursprünglich genehmigten Bauvorhaben dar.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: § 39 TBO 2011Paragraph 39, TBO 2011 „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  8. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  9. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  10. f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  11. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  12. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  13. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
  14. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
  1. a)ein Bauvorhaben nach § 21 Abs. 3 dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach § 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  2. a)ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz 3, dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Paragraph 72, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 widerspricht oder
  3. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den §§ 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach § 17, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach § 19 Abs. 1, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.
  4. b)bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach den Paragraphen 5 und 6, allgemeine bautechnische Erfordernisse nach Paragraph 17,, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 19, Absatz eins,, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.“ Art VII Z 12 der Kundmachung der Landesregierung vom 28.06.2011 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl Nr 57 lautet wie folgt:Artikel römisch sieben, Ziffer 12, der Kundmachung der Landesregierung vom 28.06.2011 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr 57 lautet wie folgt: „… Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I9 fortzusetzen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 3 bis 6, Paragraph 37 und Paragraph 44, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des "Art". I9 fortzusetzen. …“ Art I lautet wie folgt:Artikel römisch eins, lautet wie folgt: „Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 89/2003, 35/2005, 73/2007, 40/2009 und 48/2011 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.„Aufgrund des Artikel 41, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003,, 35 aus 2005,, 73 aus 2007,, 40 aus 2009, und 48 aus 2011, und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2)Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011“ zu bezeichnen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet und unter anderem die Vorstellungsbehörden in Bauangelegenheiten abgeschafft. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet und unter anderem die Vorstellungsbehörden in Bauangelegenheiten abgeschafft. Aufgrund der Aufhebung des Vorstellungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2011, Zl RoBau-8-1/***/4-2011 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0022-8 ist sohin über die Vorstellung der A B erneut zu entscheiden. Diese Vorstellung ist als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG zu qualifizieren und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Aufgrund der Aufhebung des Vorstellungsbescheides der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2011, Zl RoBau-8-1/***/4-2011 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0022-8 ist sohin über die Vorstellung der A B erneut zu entscheiden. Diese Vorstellung ist als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren und vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin des Gst ****/15 KG S. Unstrittig wurde für das darauf befindliche Gebäude mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998, Zl **/98 die baubehördliche Bewilligung erteilt und der Bauanzeige der Bauwerber A und C B vom 22.01.1999 ausdrücklich zugestimmt. Vom hochbautechnischen Sachverständigen Architekt Prof. DI E D wurden mit Gutachten vom 25.05.2007 nachfolgende Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben festgestellt: „Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben: 1) Garagengeschoß: A) Die Innenlänge der Doppelgarage wurde von 5,65m auf 6,80m vergrößert und die Außentreppe ins Hochparterre inkl. deren Untermauerung um 1,15m nach Osten verschoben. B) Die nördliche Begrenzungsmauer des Zuganges wurde um 1,15m Richtung Ost verlängert. Dadurch wurde der Innenhof als Abstand zwischen östlichem Haupthausteil und westlichem Nebenhausteil von geplant 6,48m auf 5,35m verkleinert. 2) Hochparterre: A) Die östliche Außenwand des Geschoßes wurde in ihrer ganzen Länge (5,57m) um 1,15m in Richtung Osten verschoben errichtet, wodurch sich die Innenraumfläche des Geschoßes entsprechend vergrößert. B) Die Treppe ins Obergeschoß wurde an Stelle der geplanten 2-läufigen Ausführung in eine halbgewendelte Form abgeändert und die damit frei gewordene Podestfläche dem wintergartenähnlichen Verbindungstrakt des Haupttraktes zugeschlagen. Die neue Treppe befindet sich damit vollständig innerhalb der nach Osten abgerückten östlichen Außenwand des Nebentraktes. C) Weiter wurde im Wohnbereich des Nebentraktes ein Kamin an der nördlichen Außenwand eingebaut 3) Obergeschoß: A) Die östliche Außenwand des Geschoßes wurde auch hier in ihrer ganzen Länge (5,57m) um 1,15m in Richtung Osten verschoben, wodurch die Außenlänge des Nebentraktes sich auch in diesem Geschoß von geplant 6,30m auf 7,45m in Ost-West-Richtung vergrößert. B) Neben kleinen Zwischenwandabänderungen wurde Richtung Ost ein Fenster im Bereich des Treppenaufganges eingebaut. C) Von dem im Einreichplan eingezeichneten Verbindungstrakt wurde lediglich die Deckenplatte über dem Erdgeschoß-Zugang ausgeführt. Der Glasaufbau und die Decke darüber im Obergeschoß wurden nicht ausgeführt. 4) Bauhöhe: Die Bauhöhe erscheint ohne vermessungstechnische Kontrolle dem bewilligten Stand zu entsprechen. 5) Bebauungsplan: Der rechtskräftige allgemeine und ergänzende Bebauungsplan für das Bauvorhaben zeigt im Rahmen der besonderen Bauweise eine an die ursprüngliche Planung angelegte Baufluchtlinie, welche die Innenhofbildungen wie in der Einreichplanung frei von Bauwerken hält. Durch die Verschiebung der östlichen Außenwand des Nebentraktes in östliche Richtung wird die betreffende Baufluchtlinie/ Baugrenzlinie um 1,15m überschritten.“ Diese Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben wurden im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. E F bestätigt. Aus dem vorgelegten Gemeindeakt ergibt sich, dass für die festgestellten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben keine Baubewilligung existiert. Unstrittig handelt es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Wohngebäude, für das eine Baubewilligung vom Bürgermeister der Gemeinde S vom 07.12.1998, Zl **/98 sowie eine Bauanzeige vom 22.01.1999 vorliegt. Bei den von den beiden im Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend festgestellten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben handelt es sich jedenfalls um einen Zubau (Vergrößerung der Innenlänge der Doppelgarage von 5,65 m auf 6,80 m, Verschiebung der Außentreppe ins Hochparterre inklusive deren Untermauerung um 1,15 m nach Osten, Verlängerung der nördlichen Begrenzungsmauer des Zugangs um 1,15 m Richtung Osten, Verschiebung der östlichen Außenwand des Hochparterres in ihrer ganzen Länge um 1,15 m in Richtung Osten wodurch sich die Innenraumfläche des Geschosses entsprechend vergrößert, Verschiebung der östlichen Außenwand des Obergeschosses in ihrer ganzen Länge um 1,15 m in Richtung Osten wodurch sich die Außenlänge des Nebentraktes von geplanten 6,30 m auf 7,45 m in Ost-Westrichtung vergrößert) bzw um Umbaumaßnahmen (Abänderung der Treppe ins Obergeschoss vom Hochparterre anstelle der geplanten zweiläufigen Ausführung in eine halbgewendelte Form und die damit frei gewordene Podestfläche wurde dem Wintergarten ähnlichen Verbindungstraktes des Haupttraktes zugeschlagen, Einbau eines Kamines an der nördlichen Außenwand sowie Änderungen von Zwischenwänden). Somit handelt es sich bei den von den hochbautechnischen Sachverständigen festgestellten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben um bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO
  1. Diese Maßnahmen waren auch zum Zeitpunkt der durchgeführten Änderungen im Jahr 2002 bewilligungspflichtig (vgl § 20 Abs 1 lit a TBO 2001). Unstrittig handelt es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein Wohngebäude, für das eine Baubewilligung vom Bürgermeister der Gemeinde S vom 07.12.1998, Zl **/98 sowie eine Bauanzeige vom 22.01.1999 vorliegt. Bei den von den beiden im Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend festgestellten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben handelt es sich jedenfalls um einen Zubau (Vergrößerung der Innenlänge der Doppelgarage von 5,65 m auf 6,80 m, Verschiebung der Außentreppe ins Hochparterre inklusive deren Untermauerung um 1,15 m nach Osten, Verlängerung der nördlichen Begrenzungsmauer des Zugangs um 1,15 m Richtung Osten, Verschiebung der östlichen Außenwand des Hochparterres in ihrer ganzen Länge um 1,15 m in Richtung Osten wodurch sich die Innenraumfläche des Geschosses entsprechend vergrößert, Verschiebung der östlichen Außenwand des Obergeschosses in ihrer ganzen Länge um 1,15 m in Richtung Osten wodurch sich die Außenlänge des Nebentraktes von geplanten 6,30 m auf 7,45 m in Ost-Westrichtung vergrößert) bzw um Umbaumaßnahmen (Abänderung der Treppe ins Obergeschoss vom Hochparterre anstelle der geplanten zweiläufigen Ausführung in eine halbgewendelte Form und die damit frei gewordene Podestfläche wurde dem Wintergarten ähnlichen Verbindungstraktes des Haupttraktes zugeschlagen, Einbau eines Kamines an der nördlichen Außenwand sowie Änderungen von Zwischenwänden). Somit handelt es sich bei den von den hochbautechnischen Sachverständigen festgestellten Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben um bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO
  2. Diese Maßnahmen waren auch zum Zeitpunkt der durchgeführten Änderungen im Jahr 2002 bewilligungspflichtig vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001). Zur monierten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0022-8, den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2011, Zl RoBau-8-1/***/4-2011, betreffend die Beschwerdeführerin A B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Über die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 25.03.2011 eingebrachte Vorstellung ist daher neuerlich zu entscheiden. In Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die Vorstellungsbehörden abgeschafft und tritt an deren Stelle das Landesverwaltungsgericht Tirol. Über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzusehen und darüber vom Landesverwaltungsgericht Tirol gem § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl zur Verpflichtung der Entscheidung in der Sache selbst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zur monierten Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0022-8, den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2011, Zl RoBau-8-1/***/4-2011, betreffend die Beschwerdeführerin A B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Über die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 25.03.2011 eingebrachte Vorstellung ist daher neuerlich zu entscheiden. In Folge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die Vorstellungsbehörden abgeschafft und tritt an deren Stelle das Landesverwaltungsgericht Tirol. Über die Vorstellung, die nunmehr als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen und darüber vom Landesverwaltungsgericht Tirol gem Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche zur Verpflichtung der Entscheidung in der Sache selbst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Beschwerdeführerin steht weiters auf dem Standpunkt, dass gegenständlich keine Übergangsbestimmungen für ein baupolizeiliches Verfahren in der TBO 2011 vorgesehen wären und daher ein neuerliches Verfahren vor der Baubehörde durchzuführen wäre. Dem kann aufgrund der eindeutigen Übergangsbestimmungen des Art II Abs 12 der Novelle LGBl Nr 48/2011, die mit 01.07.2011 in Kraft trat, nicht gefolgt werden. Danach sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (das ist der 01.07.2011) anhängige baupolizeiliche Verfahren nach § 37 (TBO 2001) nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art 1 (TBO 2011) fortzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber eine eindeutige Übergangsregelung geschaffen, wonach anhängige baupolizeiliche Verfahren nach der neuen Rechtslage (nunmehr § 39 TBO 2011) fortzuführen sind. Da § 39 Abs 1 TBO 2011 eine Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren und ein eigentliches baupolizeiliches Verfahren nicht mehr vorsieht schadet das mangelnde Vorverfahren (Aufforderung, um eine Baubewilligung anzusuchen) gegen die Beschwerdeführerin, welches tragender Aufhebungsgrund durch den Verwaltungsgerichtshof war, im fortgesetzten Verfahren nicht mehr. Eine Aufforderung zur Antragstellung ist nach § 39 Abs 1 TBO 2011 nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin steht weiters auf dem Standpunkt, dass gegenständlich keine Übergangsbestimmungen für ein baupolizeiliches Verfahren in der TBO 2011 vorgesehen wären und daher ein neuerliches Verfahren vor der Baubehörde durchzuführen wäre. Dem kann aufgrund der eindeutigen Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 12, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, die mit 01.07.2011 in Kraft trat, nicht gefolgt werden. Danach sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (das ist der 01.07.2011) anhängige baupolizeiliche Verfahren nach Paragraph 37, (TBO 2001) nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Artikel eins, (TBO 2011) fortzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber eine eindeutige Übergangsregelung geschaffen, wonach anhängige baupolizeiliche Verfahren nach der neuen Rechtslage (nunmehr Paragraph 39, TBO 2011) fortzuführen sind. Da Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 eine Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren und ein eigentliches baupolizeiliches Verfahren nicht mehr vorsieht schadet das mangelnde Vorverfahren (Aufforderung, um eine Baubewilligung anzusuchen) gegen die Beschwerdeführerin, welches tragender Aufhebungsgrund durch den Verwaltungsgerichtshof war, im fortgesetzten Verfahren nicht mehr. Eine Aufforderung zur Antragstellung ist nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 nicht mehr vorgesehen. Gegenstand der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes (vgl § 39 Abs 1 zweiter Satz). Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bilden die Planunterlagen gemeinsam mit der Baubewilligung eine Einheit. Da das genehmigte Projekt in den Einreichunterlagen ausreichend dargestellt ist, genügt für die Herstellung der Baubewilligung entsprechenden Zustandes der Hinweis auf die rechtskräftige Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998, Zl **/98 sowie die Bauanzeige vom 22.01.1999, die vom Bürgermeister der Gemeinde S zur Kenntnis genommen wurde. Beide Erledigungen in Verbindung mit den Planunterlagen stellen den rechtskräftig genehmigten Bestand ausreichend dar. Für die Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages ist daher ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die diesen Bewilligungen jeweils zu Grunde liegenden Pläne zulässig (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0120). Darüber hinaus wurde sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Abweichungen vom genehmigten Konsens eingeholt. Diese Abweichungen sind im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommen, sodass die Leistung sich als ausreichend bestimmt darstellt. Gegenstand der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz). Da das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bilden die Planunterlagen gemeinsam mit der Baubewilligung eine Einheit. Da das genehmigte Projekt in den Einreichunterlagen ausreichend dargestellt ist, genügt für die Herstellung der Baubewilligung entsprechenden Zustandes der Hinweis auf die rechtskräftige Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 07.12.1998, Zl **/98 sowie die Bauanzeige vom 22.01.1999, die vom Bürgermeister der Gemeinde S zur Kenntnis genommen wurde. Beide Erledigungen in Verbindung mit den Planunterlagen stellen den rechtskräftig genehmigten Bestand ausreichend dar. Für die Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages ist daher ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die diesen Bewilligungen jeweils zu Grunde liegenden Pläne zulässig (VwGH 23.09.2010, 2010/06/0120). Darüber hinaus wurde sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage der Abweichungen vom genehmigten Konsens eingeholt. Diese Abweichungen sind im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich übernommen, sodass die Leistung sich als ausreichend bestimmt darstellt. Zur Leistungsfrist ist festzuhalten, dass die Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Die gem § 59 Abs 2 AVG gesetzte Frist muss objektiv geeignet sein, den Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0074). Zur Leistungsfrist ist festzuhalten, dass die Frist für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Die gem Paragraph 59, Absatz 2, AVG gesetzte Frist muss objektiv geeignet sein, den Verpflichteten unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 27.05.2004, Zl 2003/07/0074). In Bezug auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich der Rückbau entsprechend dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt Prof. DI E D vom 25.05.2007, detailgenau technisch in Wort und Planskizzen beschriebenen baulichen Änderungsmaßnahmen, erweist sich die bereits von der belangten Behörde veranschlagte Leistungsfrist von 9 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides als äußerst großzügig, zumal der hochbautechnische Sachverständige für die Bauarbeiten an sich eine Zeitdauer von 8 bis 10 Wochen angegeben hat. Angesichts von Witterungseinflüssen und allfällig notwendig werdender Finanzierungen und Ausschreibungen der Bauarbeiten scheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch eine Reduktion der Leistungsfrist als nicht zwingend erforderlich. Die Leistungsfrist von 9 Monaten ist daher jedenfalls ausreichend, um den konsensgemäßen Zustand wiederherzustellen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0781.11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.