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{'item': 'LVwG-2015/44/1489-7'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 7§ 2§ 32Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1489-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-, also 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,-, also 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben im Frühjahr 2014 – zumindest jedoch vor dem 25.03.2014 (Datum der Feststellung) – im Gemeindegebiet Y außerhalb einer geschlossenen Ortschaft iSd. Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, i.d.F. LGBl. Nr. 130/2013 (kurz: TNSchG 2005)„Sie haben im Frühjahr 2014 – zumindest jedoch vor dem 25.03.2014 (Datum der Feststellung) – im Gemeindegebiet Y außerhalb einer geschlossenen Ortschaft iSd. Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, (kurz: TNSchG 2005) 1. im nordöstlichen Bereich des Gst.1, KG Y – welcher als Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes anzusehen ist – einen Entwässerungsgraben zumindest wesentlich eingetieft und dieses Material im unmittelbar angrenzenden Feuchtbereich abgelagert, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, zumal derartige Maßnahmen

§ 9lit. b, lit. d, lit. e und lit. f TNSch

G 2005 einer solchen Bewilligung bedürfen undim nordöstlichen Bereich des Gst.1, KG Y – welcher als Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes anzusehen ist – einen Entwässerungsgraben zumindest wesentlich eingetieft und dieses Material im unmittelbar angrenzenden Feuchtbereich abgelagert, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, zumal derartige Maßnahmen

Paragraph 9, Litera b,, Litera d,, Litera e und Litera f, TNSchG 2005 einer solchen Bewilligung bedürfen und 2. im nördlichen Bereich des Gst. 2 im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. 1, KG Y in ein unbenanntes, natürlich fließendes Gewässer (Abfluss aus dem Feuchtgebiet auf Gst. 1) eine ca. 4 m lange Verrohrung zur Querung dieses Gewässers mit einem landwirtschaftlichen Zufahrtsweg eingebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, zumal derartige Maßnahmen

§ 7(1) lit. b TNSch

G 2005 einer solchen Bewilligung bedürfenim nördlichen Bereich des Gst. 2 im Bereich der Grundstücksgrenze zum Gst. 1, KG Y in ein unbenanntes, natürlich fließendes Gewässer (Abfluss aus dem Feuchtgebiet auf Gst. 1) eine ca. 4 m lange Verrohrung zur Querung dieses Gewässers mit einem landwirtschaftlichen Zufahrtsweg eingebaut, ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, zumal derartige Maßnahmen

Paragraph 7,

(1)Litera b, TNSchG 2005 einer solchen Bewilligung bedürfen Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 9
(1)lit. b, lit. d, lit. e und lit. f i.V.m. § 45
(1)lit. a TNSchG 20051. Paragraph 9,
(1)Litera b,, Litera d,, Litera e und Litera f, in Verbindung mit Paragraph 45,
(1)Litera a, TNSchG 2005 2. § 7
(1)lit. b i.V.m. § 45
(1)lit. a TNSchG 20052. Paragraph 7,
(1)Litera b, in Verbindung mit Paragraph 45,
(1)Litera a, TNSchG 2005 begangen.” Daher wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt also Euro 1.000,- und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt Euro 100,- verpflichtet. Gegen dieses am 06.05.2015 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. In eventu möge das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit einer Ermahnung eingestellt werden oder die verhängte Strafe herabgesetzt werden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Z hinsichtlich der Sanierung einer benachbarten Quelle erklärt habe, dass dafür keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, zumal lediglich der Altbestand erneuert werde; da es sich bei den nun gegenständlichen Maßnahmen ebenfalls um Erhaltungs- bzw Sanierungsarbeiten nach dem Wasserrechtsgesetz gehandelt habe, hätte der Beschwerdeführer angenommen, dass dazu ebenfalls keine Bewilligung notwendig sei. Es habe sich hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes auch um gar kein Feuchtgebiet gehandelt, da der Bereich in der Biotopkartierung des Landes Tirol nicht als solches ausgewiesen sei und aufgrund der „im letzten und vorletzten Jahr eingetretenen Verlandung noch kein in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum entstanden“ sei. Zudem handle es sich bei der Eintiefung des Entwässerungsgrabens um eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, weshalb keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Zum Beweis beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von Herrn Ing. B B, der die Bauarbeiten projektiert habe, und die Durchführung eines Lokalaugenscheins. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.12.2014 für die gegenständlichen Maßnahmen einen Genehmigungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingereicht habe. Zudem sei er Landwirt mit einem Einheitswert von ca. Euro 15.000,-, habe ein drei Wochen altes Kind und eine Lebensgefährtin, für die er sorgen müsse, sowie Schulden in Höhe von ca. Euro 500.000,-. Er sei auch nicht vorbestraft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.07.2015, Zahl ****2015, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 12.12.2014 die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Am 19.08.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge Ing. B hat sich urlaubsbedingt entschuldigt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
  1. Zum Entwässerungsgraben: Der Beschwerdeführer ist laut aktuellem Grundbuchauszug Eigentümer des Grundstückes Nr 1, KG Y, welches sich außerhalb geschlossener Ortschaften befindet. Laut Biotopkartierung des Landes Tirol (abrufbar am Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/) liegt dieses Grundstück am Rand des Großseggenrieds Moos „Y“, dem Rest eines ursprünglich wesentlich größeren Feuchtgebietskomplexes. Auf dem Gst Nr 1 wurde im Frühjahr 2014 (noch vor dem 25.03.2014) in einem Feuchtgebietsbereich ein bereits bestehender Entwässerungsgraben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung weiter ausgegraben und dabei wesentlich eingetieft und somit vergrößert. Das anfallende Aushubmaterial wurde im unmittelbar angrenzenden Feuchtgebietsbereich abgelagert. Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. C c, welches dieser anlässlich des behördlichen Lokalaugenscheins am 15.04.2014 in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgegeben hat. In seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die vorgeworfenen Grabungs- und Aufschüttungsarbeiten stattgefunden haben, jedoch sei der davon betroffene Bereich des Gst Nr 1 in der Biotopkartierung nicht als Feuchtgebiet, sondern als Hecken- und Feldgehölzbiotop ausgewiesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Biotopkartierung des Landes Tirol lediglich eine Bestandsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt und nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines bestimmten Biotoptyps – zB eines Feuchtgebietes – ist. Dafür sind nicht die Einstufungen in der Biotopkartierung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur ausschlaggebend. Gegenständlich ist die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass es sich zufolge des Bestandes spezifischer Pflanzenarten ungeachtet der in der Biotopkartierung erfolgten Bezeichnung "Feldgehölze; Bachbegleitende naturnahe Gehölze" um ein Feuchtgebiet handelt, nicht unschlüssig, schließt doch die Bezeichnung "Feldgehölze; Bachbegleitende naturnahe Gehölze" in der Biotopkartierung die aus den erhobenen Umständen gewonnene Annahme des tatsächlichen Bestandes eines Feuchtgebietes, das heißt eines vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraumes, keineswegs aus. Wenn die belangte Behörde daher gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um ein Feuchtgebiet handelt, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209 und 28.04.2006, 2003/10/0054). Auch in dem auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen rechtskräftigen Bescheides vom 01.07.2015, Zahl ****/2015, ist die Behörde zum Schluss gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Feuchtgebiet handelt. Und schließlich hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht außer Streit gestellt, dass es sich vorliegend um ein Feuchtgebiet handelt.In seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die vorgeworfenen Grabungs- und Aufschüttungsarbeiten stattgefunden haben, jedoch sei der davon betroffene Bereich des Gst Nr 1 in der Biotopkartierung nicht als Feuchtgebiet, sondern als Hecken- und Feldgehölzbiotop ausgewiesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Biotopkartierung des Landes Tirol lediglich eine Bestandsaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt und nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines bestimmten Biotoptyps – zB eines Feuchtgebietes – ist. Dafür sind nicht die Einstufungen in der Biotopkartierung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur ausschlaggebend. Gegenständlich ist die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass es sich zufolge des Bestandes spezifischer Pflanzenarten ungeachtet der in der Biotopkartierung erfolgten Bezeichnung "Feldgehölze; Bachbegleitende naturnahe Gehölze" um ein Feuchtgebiet handelt, nicht unschlüssig, schließt doch die Bezeichnung "Feldgehölze; Bachbegleitende naturnahe Gehölze" in der Biotopkartierung die aus den erhobenen Umständen gewonnene Annahme des tatsächlichen Bestandes eines Feuchtgebietes, das heißt eines vom Wasser geprägten, in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraumes, keineswegs aus. Wenn die belangte Behörde daher gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zur Auffassung gelangte, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um ein Feuchtgebiet handelt, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209 und 28.04.2006, 2003/10/0054). Auch in dem auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen rechtskräftigen Bescheides vom 01.07.2015, Zahl ****/2015, ist die Behörde zum Schluss gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Feuchtgebiet handelt. Und schließlich hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht außer Streit gestellt, dass es sich vorliegend um ein Feuchtgebiet handelt. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung steht zudem fest, dass die Initiative für die Grabungen und Aufschüttungen im Feuchtgebiet nicht vom Beschwerdeführer ausging. Vielmehr wurde im Zuge der Sanierung einer angrenzenden Fischzuchtanlage die vom Feuchtgebiet ausgehende Vernässung des Fischzuchtareals als „Missstand“ erachtet. Zumal aber die Entwässerungsmaßnahmen auch im Interesse des Beschwerdeführers waren, hat dieser letztlich als Grundeigentümer deren Umsetzung beschlossen und in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer hat dabei jedoch nicht den Auftrag erteilt, auch allfällige notwendige behördliche Bewilligungen einzuholen. Gegenüber der belangten Behörde hat er zudem im Rahmen des Lokalaugenscheins am 15.04.2014 erklärt, die Arbeiten finanziert zu haben.
  2. Zur Verrohrung: Das Grundstück Nr 2, KG Y, befindet sich im Eigentum der Landwirtschaftskammer Tirol und liegt außerhalb geschlossener Ortschaften. Auf diesem Grundstück wurde im Frühjahr 2014 (noch vor dem 25.03.2014) im Auftrag und auf Kosten des Beschwerdeführers ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ein unbenanntes, natürlich fließendes Gewässer (Abfluss aus dem Feuchtgebiet auf dem Gst Nr 1) auf einer Länge von ca 4 m verrohrt, um einen landwirtschaftlichen Zufahrtsweg des Beschwerdeführers auszubauen. Ziel dieser Maßnahme war es, eine trockene Verbindung ohne Gewässerquerung vom Feld des Beschwerdeführers zur öffentlichen Straße zu errichten, um Verschmutzungen der Straße zu vermeiden. Auch hinsichtlich dieser Verrohrung hat der Beschwerdeführer lediglich den Auftrag zur Bauausführung, nicht jedoch zur Einholung der notwendigen behördlichen Bewilligungen erteilt.
  3. Zu den Beweisanträgen: Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich beantragt, einen Lokalaugenschein durchzuführen. In der mündlichen Verhandlung hat er als Beweisthema angegeben, dass mit dem Lokalaugenschein bewiesen werden soll, dass alle Arbeiten ordnungsgemäß und sauber durchgeführt worden seien. Und mit der ebenfalls beantragten Einvernahme des Projektanten wolle er beweisen, wie die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Zumal aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits unbestritten feststeht und die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Beweisthemen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sind, waren diese Beweise nicht mehr aufzunehmen. Festgehalten wird jedoch, dass der namhaft gemachte Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten wie folgt: „§ 3 Begriffsbestimmungen ( … )
(7)Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
(8)Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder. ( … )“ „§ 7 Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: ( … ) b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; ( … )
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens ( … )
  1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
  2. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
  3. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. ( … )“ „§ 9 Schutz von Feuchtgebieten
(1)In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: ( … )
  1. b)das Ausbaggern; ( … )
  2. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  3. f)Entwässerungen; ( … )“ „§ 45 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
  2. a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; ( … ) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. ( … )“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer als Grundeigentümer den Auftrag erteilt, in einem Feuchtgebiet außerhalb geschlossener Ortschaften einen bereits bestehenden Entwässerungsgraben weiter einzutiefen und das abgetragene Aushubmaterial im angrenzenden Feuchtgebietsbereich abzulagern. Weiters hat er den Auftrag erteilt, ein fließendes natürliches Gewässer auf seinem Nachbargrundstück zu verrohren, um den landwirtschaftlichen Zufahrtsweg zu seinem Feld zu verbessern. Obwohl für diese Maßnahmen naturschutzrechtliche Bewilligungen

§ 9

Abs 1 lit b, e und f sowie

§ 7

Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und 2 erforderlich gewesen wären, lagen diese Bewilligungen zum Tatzeitpunkt nicht vor.Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer als Grundeigentümer den Auftrag erteilt, in einem Feuchtgebiet außerhalb geschlossener Ortschaften einen bereits bestehenden Entwässerungsgraben weiter einzutiefen und das abgetragene Aushubmaterial im angrenzenden Feuchtgebietsbereich abzulagern. Weiters hat er den Auftrag erteilt, ein fließendes natürliches Gewässer auf seinem Nachbargrundstück zu verrohren, um den landwirtschaftlichen Zufahrtsweg zu seinem Feld zu verbessern. Obwohl für diese Maßnahmen naturschutzrechtliche Bewilligungen

Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, e und f sowie

Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 erforderlich gewesen wären, lagen diese Bewilligungen zum Tatzeitpunkt nicht vor. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich gegenständlich um kein Feuchtgebiet iSd § 3 Abs 8 TNSchG 2005 gehandelt habe, ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Zum anderen hat er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen. Und soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass die Eintiefung des Entwässerungsgrabens eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd § 3 Abs 1 TNSchG 2005 darstelle und somit

§ 2Abs 2 TNSch

G 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, übersieht er, dass es sich bei Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

der Legaldefinition in § 3 Abs 1 TNSchG 2005 ausschließlich um Tätigkeiten zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, nicht aber um bauliche Maßnahmen wie die Errichtung von Entwässerungsgräben oder die Verrohrung von Bächen handelt. Abgesehen davon gilt die Ausnahme vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 in § 2 Abs 2 ausdrücklich nicht für Maßnahmen in Feuchtgebieten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewilligungsantrag vom 12.12.2014 offenbar selbst von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen ausgegangen ist. Auch die Naturschutzbehörde ist in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 01.07.2015, Zahl ****/2015, vom Vorliegen eines Feuchtgebietes und einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht ausgegangen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich gegenständlich um kein Feuchtgebiet iSd Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 gehandelt habe, ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Zum anderen hat er dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zurückgezogen. Und soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, dass die Eintiefung des Entwässerungsgrabens eine Maßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung iSd Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 darstelle und somit

Paragraph 2, Absatz 2, TNSchG 2005 keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, übersieht er, dass es sich bei Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

der Legaldefinition in Paragraph 3, Absatz eins, TNSchG 2005 ausschließlich um Tätigkeiten zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, nicht aber um bauliche Maßnahmen wie die Errichtung von Entwässerungsgräben oder die Verrohrung von Bächen handelt. Abgesehen davon gilt die Ausnahme vom Geltungsbereich des TNSchG 2005 in Paragraph 2, Absatz 2, ausdrücklich nicht für Maßnahmen in Feuchtgebieten. Schließlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewilligungsantrag vom 12.12.2014 offenbar selbst von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen ausgegangen ist. Auch die Naturschutzbehörde ist in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 01.07.2015, Zahl ****/2015, vom Vorliegen eines Feuchtgebietes und einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht ausgegangen. Bei einer Übertretung der §§ 7 und 9 TNSchG 2005 ist derjenige verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, der den genannten Vorschriften zuwider handelt. Dabei handelt grundsätzlich nur derjenige widerrechtlich, der die unrechtmäßigen Handlungen entweder selbst ausführt oder diese veranlasst. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist also nur gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierte Handlung selbst gesetzt hat oder – beispielsweise durch ein ausführendes Unternehmen – umsetzen hat lassen. Nach der vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) kommt als strafbarer Täter

§ 32i

Vm § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 jede Person in Betracht, welche eine Maßnahme vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift, die eine Bewilligungspflicht vorsieht, fällt aber dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (VwGH vom 26.04.2007, 2004/07/0105).Bei einer Übertretung der Paragraphen 7 und 9 TNSchG 2005 ist derjenige verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, der den genannten Vorschriften zuwider handelt. Dabei handelt grundsätzlich nur derjenige widerrechtlich, der die unrechtmäßigen Handlungen entweder selbst ausführt oder diese veranlasst. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist also nur gegen denjenigen zu richten, der die inkriminierte Handlung selbst gesetzt hat oder – beispielsweise durch ein ausführendes Unternehmen – umsetzen hat lassen. Nach der vergleichbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) kommt als strafbarer Täter

Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 jede Person in Betracht, welche eine Maßnahme vornimmt oder durch eine andere Person vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. Ein Verstoß gegen eine Verhaltensvorschrift, die eine Bewilligungspflicht vorsieht, fällt aber dann nicht mehr in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich desjenigen, der einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, wenn gleichzeitig ausdrücklich der Auftrag erteilt wird, die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Nur in diesem speziellen Fall ist nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet, sondern der Auftragnehmer, sodass ein Verstoß nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden kann (VwGH vom 26.04.2007, 2004/07/0105). Im vorliegenden Verfahren konnte das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei feststellen, dass der Beschwerdeführer selbst die Entscheidung und den Auftrag zur Durchführung der inkriminierten Maßnahmen gesetzt hat. Er hat auch selbst von der durchgeführten Verrohrung, welche der Erschließung seines Feldes dient, und der Entwässerung seines Grundstückes profitiert. Wie der Beschwerdeführer selbst vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben hat, wurde von ihm jedoch lediglich der Auftrag zur Ausführung der Baumaßnahmen erteilt, nicht jedoch auch ein Auftrag zur Einholung der dazu notwendigen behördlichen Bewilligungen. Somit steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass es sich gegenständlich um naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass es sich gegenständlich um naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen um so genannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Ein Landwirt ist somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Bewirtschaftung seines Hofes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, liegt es an ihm, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass aber der Beschwerdeführer die Naturschutzbehörde wegen der Eintiefung des Gerinnes und der Verrohrung des Gewässers kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass kein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Ein Landwirt ist somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Bewirtschaftung seines Hofes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, liegt es an ihm, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass aber der Beschwerdeführer die Naturschutzbehörde wegen der Eintiefung des Gerinnes und der Verrohrung des Gewässers kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass kein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dafür nach § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage bildet. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dafür nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage bildet. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat es bei der Bemessung der Strafe als mildernd gewertet, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Sie ist zudem von niedrigen Einkommens-und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen und hat daher bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu € 30.000,- eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 500,-, also jeweils nur 1,6 % des möglichen Strafrahmens, verhängt. Wie sich aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt hat, kann beim Beschwerdeführer keinesfalls von niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden. Zumal also dieser Milderungsgrund nicht vorliegt, kommt trotz der nachträglich erfolgten naturschutzrechtlichen Bewilligung eine weitere Herabsetzung der ohnedies im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens vorgenommenen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ergibt sich aus der angeführte Gesetzesbestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1489.7

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