RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/24/0796-1; LVwG-2015/24/0797-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerden des Herrn Dr. AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in B, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Mag. Ed. Angerer-Weg 14, 6380 St. Johann in Tirol, gegen die Beschlüsse der Tiroler Ärztekammer, Zl **** vom 13.01.2015 und Zl **** vom 04.11.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Tiroler Ärztekammer und Teilnehmer des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol. Dieser war bis 30.11.2010 als angestellter Facharzt, Leiter der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Krankenhaus B, in die Ärzteliste eingetragen. Seit 01.12.2010 ist der Beschwerdeführer als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste eingetragen. Der Beschwerdeführer hat mit zz.zz.zzzz das
- Lebensjahr vollendet. Mit E-Mail vom 20.10.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol bei der Tiroler Ärztekammer ein. Mit Beschluss der Tiroler Ärztekammer vom 04.11.2014, Zl ****, zugestellt am 10.11.2014, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der regulären Altersversorgung mit Wirkung ab 01.11.2014 stattgegeben. Die Altersversorgung wurde in der Höhe von € 1.090,70, 14 x p.a. zuerkannt. Gegen diesen Beschluss erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt: Gemäß § 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden kurz: Satzung) seien die Bestimmungen der Satzung im Zweifelsfalle immer auf der Grundlage des Ärztegesetzes 1998 auszulegen. Dementsprechend sei die Judikatur zur Antragsgebundenheit betreffend die sonstigen Sozialgesetze nicht heranzuziehen. Darüber hinaus dürfe die Satzung nicht dem Ärztegesetz widersprechen. Dieses allerdings kenne keine Antragsgebundenheit. Dessen § 98 sei zu entnehmen, dass die dort angeführten Leistungen, insbesondere die Altersversorgung zu gewähren seien. Aus § 99 leg cit ergebe sich, dass die Altersversorgung mit Vollendung des
- Lebensjahres zu gewähren sei. In dieser Gesetzesstelle werde auch definiert, was durch Satzung weiter vorgesehen werden könne, wobei ein Antrag als zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorge definitiv nicht genannt werde. Noch weniger sei dieser Gesetzesstelle zu entnehmen, dass die Satzung vorsehen dürfte, dass die Gewährung der Leistung als solche erst mit der Antragstellung beginne. Die Auslegung der Satzung der belangten Behörde widerspreche dem Ärztegesetz. Selbst wenn diese nämlich zu Recht davon ausginge, dass die Leistungen erst über Antrag zu gewähren seien, wäre damit über den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns nichts gesagt. Nach dem Gesetz entstehe der Anspruch mit Vollendung des
- Lebensjahres und nicht mit der Antragstellung.Gemäß Paragraph 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (im Folgenden kurz: Satzung) seien die Bestimmungen der Satzung im Zweifelsfalle immer auf der Grundlage des Ärztegesetzes 1998 auszulegen. Dementsprechend sei die Judikatur zur Antragsgebundenheit betreffend die sonstigen Sozialgesetze nicht heranzuziehen. Darüber hinaus dürfe die Satzung nicht dem Ärztegesetz widersprechen. Dieses allerdings kenne keine Antragsgebundenheit. Dessen Paragraph 98, sei zu entnehmen, dass die dort angeführten Leistungen, insbesondere die Altersversorgung zu gewähren seien. Aus Paragraph 99, leg cit ergebe sich, dass die Altersversorgung mit Vollendung des
- Lebensjahres zu gewähren sei. In dieser Gesetzesstelle werde auch definiert, was durch Satzung weiter vorgesehen werden könne, wobei ein Antrag als zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorge definitiv nicht genannt werde. Noch weniger sei dieser Gesetzesstelle zu entnehmen, dass die Satzung vorsehen dürfte, dass die Gewährung der Leistung als solche erst mit der Antragstellung beginne. Die Auslegung der Satzung der belangten Behörde widerspreche dem Ärztegesetz. Selbst wenn diese nämlich zu Recht davon ausginge, dass die Leistungen erst über Antrag zu gewähren seien, wäre damit über den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns nichts gesagt. Nach dem Gesetz entstehe der Anspruch mit Vollendung des
- Lebensjahres und nicht mit der Antragstellung. Diese Auslegung ergebe sich auch aus § 22 Abs 7 der Satzung, wonach die Satzung einen Antrag vorschreibe, wenn eine Altersversorgung bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begehrt werde. Ab Vollendung des
- Lebensjahres gebühre die Alterspension aber auf jeden Fall. Sollten Umstände vorliegen, welche den Anspruch ausschließen, so wäre der entsprechende Arzt gemäß § 47 Abs 2 leg cit verpflichtet, dies zu melden. Wenn eine solche Meldung unterbleibe, entstehe ein Rückforderungsanspruch gemäß § 47 Abs 2 leg cit.Diese Auslegung ergebe sich auch aus Paragraph 22, Absatz 7, der Satzung, wonach die Satzung einen Antrag vorschreibe, wenn eine Altersversorgung bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begehrt werde. Ab Vollendung des
- Lebensjahres gebühre die Alterspension aber auf jeden Fall. Sollten Umstände vorliegen, welche den Anspruch ausschließen, so wäre der entsprechende Arzt gemäß Paragraph 47, Absatz 2, leg cit verpflichtet, dies zu melden. Wenn eine solche Meldung unterbleibe, entstehe ein Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 47, Absatz 2, leg cit. Die Bestimmung des § 43 der Satzung sei also dann nicht anzuwenden, wenn der Arzt das
- Lebensjahr bereits vollendet hat. In einem solchen Fall sei in Anwendung einer gesetzes- und satzungsgemäßen Auslegung die Altersversorgung ab dem
- Lebensjahr rückwirkend zu gewähren. Ab Eintritt des
- Lebensjahres fielen zumindest auch die Einzahlungen zur Grundrente weg.Die Bestimmung des Paragraph 43, der Satzung sei also dann nicht anzuwenden, wenn der Arzt das
- Lebensjahr bereits vollendet hat. In einem solchen Fall sei in Anwendung einer gesetzes- und satzungsgemäßen Auslegung die Altersversorgung ab dem
- Lebensjahr rückwirkend zu gewähren. Ab Eintritt des
- Lebensjahres fielen zumindest auch die Einzahlungen zur Grundrente weg. Die Anzahl der Mitglieder des Wohlfahrtsfonds sei von kleiner, überschaubarer Größe und mit den übrigen sozialversicherungsrechtlichen Pensionstöpfen nicht zu vergleichen. Dieser Fonds sei in einem Sondergesetz, dem Ärztegesetz geregelt, sodass dessen Vorschriften den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgingen. Die Satzung sehe ein konkretes Berechnungssystem vor, welches gewährleisten solle, dass alle an diesem Fonds beteiligten Ärzte gleich behandelt werden. Diese Gleichbehandlungsverpflichtung ergebe sich auch aus der Fiskalgeltung der Grundrechte, an welche die Ärztekammer als Rechtsträger des Wohlfahrtsfonds gebunden sei. Dementsprechend gelte sowohl der verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitssatz sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Den Anspruch auf eine Altersversorgung daher vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen, widerspreche dem Gleichheitsgebot und den Intentionen des Wohlfahrtsfonds, zumal die entsprechenden Ärzte gleich eingezahlt haben und von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt werde, dass die materiellen Voraussetzungen bereits am 01.05.2014 vorgelegen seien. So ergebe sich eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, welchem im gegenständlichen Zeitraum noch die Einzahlung der gesamten Beträge vorgeschrieben worden sei, während er trotz vorhandenen Anspruches keine Altersversorgung erhalte. Abschließend wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Altersversorgung nach den Bestimmungen der Satzung schon ab Erreichen des
- Lebensjahres, sohin ab 01.05.2014 zustehen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.02.2015, Zl ****, wurde die Beschwerde vom 05.12.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsausschuss für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirol aus, dem Beschwerdeführer hätte eine Altersversorgung ab dem 01.05.2014 zuerkannt werden können, wäre die Antragstellung satzungsgemäß erfolgt. Die erkennende Behörde beurteile eine Zuerkennung der Altersvorsorge für die Monate Mai bis einschließlich Oktober für nicht satzungskonform. Der Beschluss, Zl ****, vom 04.11.2014 erkenne lediglich eine Altersvorsorge mit Wirkung ab dem 01.11.2014 zu, sodass ein gesonderter Beschluss auf Abweisung des Antrages Leistung der Altersversorgung für den Zeitraum Mai bis inklusive Oktober 2014 ausgesprochen werde. Für die erkennende Behörde ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass für das gesamte österreichische Pensionssystem das Antragsprinzip gelte und daraus, dass in der dazu ergangenen Judikatur keine Bedenken schlagend geworden seien, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit. Auch die Tatsache, dass es sich um einen wesentlich kleineren Kreis von Versicherten als beispielsweise nach dem ASVG handle, lasse keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung erkennen. Zur Einwendung einer allfälligen Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 Abs 2 B-VG sei auf § 116 Ärztegesetz als gesetzliche Grundlage zu verweisen. Davon habe die Ärztekammer für Tirol mit der Bestimmung des § 43 Abs 1 der Satzung gesetzeskonform Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung beziehe sich eindeutig und ohne jede Einschränkung auf alle „wiederkehrenden Leistungen“.Zur Einwendung einer allfälligen Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG sei auf Paragraph 116, Ärztegesetz als gesetzliche Grundlage zu verweisen. Davon habe die Ärztekammer für Tirol mit der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, der Satzung gesetzeskonform Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung beziehe sich eindeutig und ohne jede Einschränkung auf alle „wiederkehrenden Leistungen“. Die Formulierung des § 98 Abs 1 Ärztegesetz, wonach (Z1) die Altersversorgung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewähren sei, sei im Zusammenhang mit Abs 1a zu verstehen, wonach Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds gewährt werden können.Die Formulierung des Paragraph 98, Absatz eins, Ärztegesetz, wonach (Z1) die Altersversorgung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds zu gewähren sei, sei im Zusammenhang mit Absatz eins a, zu verstehen, wonach Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds gewährt werden können. Auch die Bestimmung des § 99 Abs 1 Ärztegesetz, wonach die Altersversorgung mit Vollendung des
- Lebensjahres zu gewähren sei, sei im Zusammenhang mit Satz 2 leg cit zu lesen. Danach könne die Satzung unter Bedachtnahme auf § 108a Abs 3 ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.Auch die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Ärztegesetz, wonach die Altersversorgung mit Vollendung des
- Lebensjahres zu gewähren sei, sei im Zusammenhang mit Satz 2 leg cit zu lesen. Danach könne die Satzung unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen. Die Satzungsbestimmung des § 21 Abs 1 folge seit jeher der Formulierung des § 99 Ärztegesetz. Wenn der Beschwerdeführer nun darauf verweise, dass gemäß § 22 Abs 7 der Satzung eine vorzeitige Altersversorgung auf Antrag ab Vollendung des
- Lebensjahres nach § 43 Abs 1 und 2 der Satzung erfolgen könne und dieser daraus ableite, dass § 43 der Satzung zwar für die vorzeitige Altersversorgung, nicht aber für die reguläre Altersversorgung nach § 21 Abs 1 der Satzung gelte, so sei mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen.Die Satzungsbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, folge seit jeher der Formulierung des Paragraph 99, Ärztegesetz. Wenn der Beschwerdeführer nun darauf verweise, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 7, der Satzung eine vorzeitige Altersversorgung auf Antrag ab Vollendung des
- Lebensjahres nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 der Satzung erfolgen könne und dieser daraus ableite, dass Paragraph 43, der Satzung zwar für die vorzeitige Altersversorgung, nicht aber für die reguläre Altersversorgung nach Paragraph 21, Absatz eins, der Satzung gelte, so sei mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen. Gemäß Wiederverlautbarung mit Mitteilungsblatt Sondernummer Februar 2004 und bis zur Novelle der Satzung Wohlfahrtsfonds mit Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 19.12.2007 habe § 22 Abs 7 gelautet wie folgt:Gemäß Wiederverlautbarung mit Mitteilungsblatt Sondernummer Februar 2004 und bis zur Novelle der Satzung Wohlfahrtsfonds mit Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 19.12.2007 habe Paragraph 22, Absatz 7, gelautet wie folgt:
(7)Die Grundleistung vermindert sich bei früherer Inanspruchnahme wie folgt: nach dem vollendeten 64. Lebensjahr um 4 %, … Entsprechend dem Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 19.12.2007 habe § 22 Abs 7 der Satzung gelautet wie folgt:Entsprechend dem Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 19.12.2007 habe Paragraph 22, Absatz 7, der Satzung gelautet wie folgt:
(7)Auf Antrag ist die Vollversammlung bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter den in § 21 Abs 1 genannten Voraussetzungen zu gewähren.
(7)Auf Antrag ist die Vollversammlung bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter den in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu gewähren. … Die heute gültige Fassung des § 22 Abs 7 leg cit entspreche dem Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 03.06.2009:Die heute gültige Fassung des Paragraph 22, Absatz 7, leg cit entspreche dem Beschluss der erweiterten Vollversammlung vom 03.06.2009:
(7)Auf Antrag ist die Altersversorgung vorzeitig bereits ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Zuerkennungsstichtag (Monatserster nach § 43 Abs 1 und 2) unter den in § 21 Abs 1 genannten Voraussetzungen zu gewähren.
(7)Auf Antrag ist die Altersversorgung vorzeitig bereits ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Zuerkennungsstichtag (Monatserster nach Paragraph 43, Absatz eins und 2) unter den in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu gewähren. Mit der im Jahr 2007 erfolgten textlichen Hinzufügung der Antragsgebundenheit der Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung gemäß § 22 Abs 7 leg cit sei nicht intendiert gewesen, dass die ohne Einschränkung auf die „wiederkehrenden Leistungen“ lautende und für diese geltende Formulierung des § 43 Abs 1 leg cit von der Anwendung auf die reguläre Altersversorgung gemäß § 21 Abs 1 leg cit ausgeschlossen worden wäre.Mit der im Jahr 2007 erfolgten textlichen Hinzufügung der Antragsgebundenheit der Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung gemäß Paragraph 22, Absatz 7, leg cit sei nicht intendiert gewesen, dass die ohne Einschränkung auf die „wiederkehrenden Leistungen“ lautende und für diese geltende Formulierung des Paragraph 43, Absatz eins, leg cit von der Anwendung auf die reguläre Altersversorgung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg cit ausgeschlossen worden wäre. Die zeitlich spätere Formulierung des § 22 Abs 7 leg cit entspreche schlicht der Regelung des § 43 Abs 1 leg cit. Die Formulierung des § 43 Abs 1 leg cit beziehe sich sprachlich klar und ohne Einschränkung auf alle „wiederkehrenden Leistungen“.Die zeitlich spätere Formulierung des Paragraph 22, Absatz 7, leg cit entspreche schlicht der Regelung des Paragraph 43, Absatz eins, leg cit. Die Formulierung des Paragraph 43, Absatz eins, leg cit beziehe sich sprachlich klar und ohne Einschränkung auf alle „wiederkehrenden Leistungen“. Die Beschwerde sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da der Bescheid vom 04.11.
- Zl ****, nur stattgebend über den Zeitraum ab 01.11.2014 abspreche. Mit Beschluss ebenfalls vom 04.11.2014 der Tiroler Ärztekammer, Zl ****, zugestellt am 20.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Altersversorgung für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2014 abgewiesen. Begründend wurde § 43 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol herangezogen. Es kann auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2015, Zl ****, verwiesen werden.Mit Beschluss ebenfalls vom 04.11.2014 der Tiroler Ärztekammer, Zl ****, zugestellt am 20.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Altersversorgung für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2014 abgewiesen. Begründend wurde Paragraph 43, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol herangezogen. Es kann auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2015, Zl ****, verwiesen werden. Mit Schreiben vom 06.03.2015, eingelangt bei der Ärztekammer für Tirol am 11.03.2015, stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde zu Zl 92/2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen.Mit Schreiben vom 06.03.2015, eingelangt bei der Ärztekammer für Tirol am 11.03.2015, stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde zu Zl 92 aus 2014, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Mit Schreiben vom 20.03.2015 legte der Beschwerdeführer sodann rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2014, Zl ****, ein und führte darin aus wie in der Beschwerde gegen den Bescheid, ebenfalls vom 04.11.2014, Zl ****. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Ärztekammer für Tirol, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Im Übrigen ist der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren völlig unstrittig. Am 15.09.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 50/2014 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2014, lauten wie folgt: § 98Paragraph 98
(1)Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im Einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
- Altersversorgung,
- Invaliditätsversorgung,
- Kinderunterstützung,
- Hinterbliebenenversorgung: a) Witwen- und Witwerversorgung, b) Waisenversorgung sowie c) die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(1a)Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:
- Bestattungsbeihilfe,
- Hinterbliebenenunterstützung. § 99Paragraph 99
(1)Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf § 108a Abs 3 kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(1)Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei die Satzung vorsehen kann, dass die auf Grund von Kassen- oder sonstigen zivilrechtlichen Verträgen oder Dienstverhältnissen ausgeübte ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 a, Absatz 3, kann die Satzung ein niedrigeres oder höheres Anfallsalter sowie bei früherer oder späterer Inanspruchnahme eine entsprechende Minderung oder Erhöhung der Leistung vorsehen.
(2)Abs 1 gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß.
(2)Absatz eins, gilt für die Gewährung der Zusatzleistung sinngemäß. § 116Paragraph 116 In der Satzung sind auf Grund der §§ 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (Stand 01.01.2014) lauten wie folgt: § 21Paragraph 21 Altersversorgung
(1)Die Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wobei Voraussetzung hierfür ist die Einstellung der ärztlichen bzw zahnärztlichen Tätigkeit
- a)auf Grund von Verträgen mit in- und ausländischen Kassen (wie zB GKK, SVA, VA, KFA, Vorsorgeuntersuchungsvertrag);
- b)auf Grund einer Beteiligung als Arzt oder Zahnarzt an einer Gruppenpraxis mit Verträgen mit in- und ausländischen Kassen (wie zB GKK, SVA, VA, KFA, Vorsorgeuntersuchungsvertrag);
- c)aufgrund von privat- und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (wie zum Beispiel als Amtsarzt) im In- und Ausland. Die Beendigung der Tätigkeit als Sprengelarzt ist jedoch mangels Aktivbezugs nicht Voraussetzung. Eine frühere Inanspruchnahme der Altersversorgung ist frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer entsprechenden Minderung der Leistung möglich. [§ 99 ÄrzteG]
(2)Bei Ausübung einer der in Abs 1 genannten ärztlichen Tätigkeiten ruht der Anspruch auf Altersversorgung für den gesamten Kalendermonat, wenn zumindest an einem Tag des Kalendermonats eine Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erfolgt. Ebenso ruht der Anspruch auf (vorzeitige) Altersversorgung für den aliquoten Teil des Kalendermonats, wenn zumindest an einem Tag des Kalendermonats noch der Bezug einer Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung oder Kündigungsentschädigung erfolgt.
(2)Bei Ausübung einer der in Absatz eins, genannten ärztlichen Tätigkeiten ruht der Anspruch auf Altersversorgung für den gesamten Kalendermonat, wenn zumindest an einem Tag des Kalendermonats eine Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erfolgt. Ebenso ruht der Anspruch auf (vorzeitige) Altersversorgung für den aliquoten Teil des Kalendermonats, wenn zumindest an einem Tag des Kalendermonats noch der Bezug einer Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung oder Kündigungsentschädigung erfolgt.
(3)Wird weiterhin eine ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt (§ 45 Abs 2 ÄrzteG) oder als Wohnsitzarzt (§ 47 Abs 1 ÄrzteG) ausgeübt, besteht die Beitragspflicht laut Umlagen- und Beitragsordnung in Grund- und Ergänzungsrente sowie betreffend Todesfallbeihilfe weiter. Die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsrente führen jedoch zu keiner Erhöhung der zuerkannten Altersversorgung.
(3)Wird weiterhin eine ärztliche Tätigkeit als Wahlarzt (Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG) oder als Wohnsitzarzt (Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG) ausgeübt, besteht die Beitragspflicht laut Umlagen- und Beitragsordnung in Grund- und Ergänzungsrente sowie betreffend Todesfallbeihilfe weiter. Die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsrente führen jedoch zu keiner Erhöhung der zuerkannten Altersversorgung. § 22Paragraph 22 Ausmaß der Altersversorgung …
(2)Die Grundleistung wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres 14-mal im Jahr ausbezahlt. …
(7)Auf Antrag ist die Altersversorgung vorzeitig bereits ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Zuerkennungsstichtag (Monatserster nach § 43 Abs 1 und Abs 2 unter den in § 21 Abs 1 genannten Voraussetzungen zu gewähren.
(7)Auf Antrag ist die Altersversorgung vorzeitig bereits ab dem der Vollendung des
- Lebensjahres folgenden Zuerkennungsstichtag (Monatserster nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, unter den in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zu gewähren. Pro Monat des Antrittes der Altersversorgung vor dem für das vollendete
- Lebensjahr geltenden Zuerkennungsstichtag vermindert sich dabei die Versorgungsleistung für Zuerkennungsstichtage 01.10.2009 – 31.03.2010 um 0,3800% p.m. 01.04.2010 – 30.09.2010 0,3933% p.m. 01.10.2010 – 31.03.2011 0,4067% p.m. 01.04.2011 – 30.09.2011 0,4200% p.m. 01.10.2011 – 31.03.2012 0,4333% p.m. 01.04.2012 – 30.09.2012 0,4467% p.m. 01.10.2012 – 31.03.2013 0,4600% p.m. 01.04.2013 – 30.09.2013 0,4733% p.m. 01.10.2013 – 31.03.2014 0,4867% p.m. Ab 01.04.2014 0,5000% p.m. Die Verminderung bleibt jeweils für die Dauer des Bezuges wirksam und wirkt für die Versorgung der Hinterbliebenen fort. § 43Paragraph 43
(1)Wiederkehrende Leistungen werden bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem Tage des Einlangens des Ansuchens beim Wohlfahrtsfonds nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Einreichung auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage zuerkannt. IV. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht in Tirol hat über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer darzulegen, dass im gegenständlichen das Antragsprinzip (wie es in der gesetzlichen Sozialversicherungsrecht gilt und angewendet wird) samt Wahl des Antragszeitpunktes nicht auf die berufsständischen Versorgungsleistungen – wie jene aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirols – nicht anwendbar sei, zumal zusammengefasst die Ärztekammer die Interessen der Ärzte wahrzunehmen habe, eine gesetzliche Grundlage hierfür fehle und schließlich eine Ungleichbehandlung darin zu erblicken wäre, zumal der Wohlfahrtsfond nach § 47 der Satzung die Möglichkeit hätte, künftige Leistungen zu verrechnen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.09.2015).Im gegenständlichen Fall versucht der Beschwerdeführer darzulegen, dass im gegenständlichen das Antragsprinzip (wie es in der gesetzlichen Sozialversicherungsrecht gilt und angewendet wird) samt Wahl des Antragszeitpunktes nicht auf die berufsständischen Versorgungsleistungen – wie jene aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Tirols – nicht anwendbar sei, zumal zusammengefasst die Ärztekammer die Interessen der Ärzte wahrzunehmen habe, eine gesetzliche Grundlage hierfür fehle und schließlich eine Ungleichbehandlung darin zu erblicken wäre, zumal der Wohlfahrtsfond nach Paragraph 47, der Satzung die Möglichkeit hätte, künftige Leistungen zu verrechnen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.09.2015). Diese Ansicht wird vom Landesverwaltungsgericht in Tirol nicht geteilt. Eine berufsständige Altersversorgung – wie es eben die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vorsieht - ist im gegliederten System der Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Pensionsversicherung der „ersten Säule“ (demgegenüber die betriebliche Vorsorge und die private Zusatzpension als 2. und 3. Säule) zuzurechnen. Bei der Altersversorgung handelt es sich gemäß § 97 und § 99 Ärztegesetz um eine Versorgungsleistung, auf die nach den erwähnten Bestimmungen des Ärztegesetzes ein grundsätzlicher Anspruch besteht. Lediglich die konkreten Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung des Wohlfahrtsfonds – die im Übrigen als Verordnungen zu qualifizierten sind (vgl VfSlg 17476,13591,12118
- ua)vorzusehen. § 116 ÄrzteG enthält die im vorliegenden Fall zu beachtende umfassende Verordungsermächtigung. Damit hat die Satzung eine gesetzliche Grundlage (siehe hierzu auch ÄrzteG, Emberger, Wallner, 2. Aufl, § 99 Rz 7 und die dort angeführte Judikatur).Eine berufsständige Altersversorgung – wie es eben die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vorsieht - ist im gegliederten System der Altersversorgung ebenso wie die gesetzliche Pensionsversicherung der „ersten Säule“ (demgegenüber die betriebliche Vorsorge und die private Zusatzpension als 2. und 3. Säule) zuzurechnen. Bei der Altersversorgung handelt es sich gemäß Paragraph 97 und Paragraph 99, Ärztegesetz um eine Versorgungsleistung, auf die nach den erwähnten Bestimmungen des Ärztegesetzes ein grundsätzlicher Anspruch besteht. Lediglich die konkreten Anspruchsvoraussetzungen sind in der Satzung des Wohlfahrtsfonds – die im Übrigen als Verordnungen zu qualifizierten sind vergleiche VfSlg 17476,13591,12118
- ua)vorzusehen. Paragraph 116, ÄrzteG enthält die im vorliegenden Fall zu beachtende umfassende Verordungsermächtigung. Damit hat die Satzung eine gesetzliche Grundlage (siehe hierzu auch ÄrzteG, Emberger, Wallner, 2. Aufl, Paragraph 99, Rz 7 und die dort angeführte Judikatur). Es trifft zu, dass nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersversorgung unter den in § 21 Abs 1 lit a bis c leg cit normierten Voraussetzungen gewährt wird. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt jedoch auch hier das Antragsprinzip. Dies wird in § 43 der Satzung ausdrücklich vorausgesetzt. Eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrages zulässig. Der Antrag bildet somit eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Leistungsanspruches, wobei unter anderem dem Antrag zwecks Überprüfung der notwendigen Voraussetzungen beizulegen sind: Es trifft zu, dass nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol mit Vollendung des 65. Lebensjahres Altersversorgung unter den in Paragraph 21, Absatz eins, Litera a bis c leg cit normierten Voraussetzungen gewährt wird. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt jedoch auch hier das Antragsprinzip. Dies wird in Paragraph 43, der Satzung ausdrücklich vorausgesetzt. Eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrages zulässig. Der Antrag bildet somit eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Leistungsanspruches, wobei unter anderem dem Antrag zwecks Überprüfung der notwendigen Voraussetzungen beizulegen sind: • Kündigungsschreiben sämtlicher Krankenkassenverträge (sofern Kassenverträge bestehen) • Schreiben über Beendigung des Dienstverhältnisses (sofern vorliegend) • Kopie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein • Meldezettel Stichtag ist bei Anträgen auf Altersversorgung der Tag des Einlangens des Ansuchens beim Wohlfahrtsfonds nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Einrichtung auf einen Monatsersten fällt, ab diesem Tage. Aus den Bestimmungen ist abzuleiten, dass für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Altersversorgung das Antragsprinzip gilt. Eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrages zulässig. Fehlt die Antragsstellung, wird nicht das Entstehen des Anspruchs gehindert, wohl aber der Anfall der Leistung. Der Anspruch auf eine konkrete Altersversorgungsleistung wird daher erst durch den Antrag ausgelöst. Der Antrag (als formelle Leistungsvoraussetzung) ist aber zugleich auch Voraussetzung für die Bestimmung des Stichtages und damit für die Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzungen. Ob, in welchem Zweig der Altersversorgung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, richtet sich nach den Verhältnissen am Stichtag. Bei Leistungen aus aufgrund der Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfond kann die Festlegung des Stichtages als vom Antragsteller durch die Wahl des Antragszeitpunkts beeinflusst werden. Es wird ihm dadurch ermöglicht, einen Leistungsanspruch erst später geltend zu machen, weil er die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder weil er zur Aufbesserung der Pension noch Versicherungszeiten erwerben will. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof die grundsätzlich allen Versicherten eingeräumte Stichtagswahl samt damit ausgelöstem grundsätzlich unverrückbaren Stichtag als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Durch das Antragsprinzip soll zudem vermieden werden, dass die Versicherungsträger und die Versichertengemeinschaft mit hohen Pensionsnachzahlungen für Zeiträume belastet werden, für die erst nachträglich ein Leistungsantrag gestellt wurde (vgl OGH 10 ObS 278/94). Durch das Antragsprinzip soll zudem vermieden werden, dass die Versicherungsträger und die Versichertengemeinschaft mit hohen Pensionsnachzahlungen für Zeiträume belastet werden, für die erst nachträglich ein Leistungsantrag gestellt wurde vergleiche OGH 10 ObS 278/94). Abschließend ist auszuführen, dass das Gesetz kein Institut kennt, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragsstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragsstellung – wie sie der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt – wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (vgl OGH 10 ObS 5/90 und 10 ObS 175/13b). Der Umstand, dass eine sozialversicherungsrechtliche Leistung an die Voraussetzung einer Antragstellung auf Leistung durch den Anspruchsberechtigten geknüpft ist, erscheint auch verfassungsrechtlich in keiner Weise bedenklich (10 ObS 265/00v, SSV-NF 14/120).Abschließend ist auszuführen, dass das Gesetz kein Institut kennt, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragsstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragsstellung – wie sie der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt – wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück vergleiche OGH 10 ObS 5/90 und 10 ObS 175/13b). Der Umstand, dass eine sozialversicherungsrechtliche Leistung an die Voraussetzung einer Antragstellung auf Leistung durch den Anspruchsberechtigten geknüpft ist, erscheint auch verfassungsrechtlich in keiner Weise bedenklich (10 ObS 265/00v, SSV-NF 14/120). Insgesamt kann das Landesverwaltungsgericht in Tirol keinen Grund erkennen, weshalb im gegenständlichen Fall von der konformen Beurteilung des Antragsprinzips und des dadurch ausgelösten Stichtages im Sinne der oben wiedergegebenen herrschenden Rechtsprechung abgegangen werden soll. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Zusammengefasst sind somit die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.24.0796.1