RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1030-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A B, vertreten durch ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.03.2015, Zl VStV-***********014, betreffend eine Bestrafung wegen gewerbsmäßigen Bettelns, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der A B, vertreten durch ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.03.2015, , Zl VStV-***********014, betreffend eine Bestrafung wegen gewerbsmäßigen Bettelns, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und neun Stunden herabgesetzt wird.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und neun Stunden herabgesetzt wird., , Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben am 04.04.2014 um 20:24 Uhr in S, Adresse, am Gehweg sitzend, in gewerbsmäßiger Weise unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwerte Sachen erbeten.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 4 lit a in Verbindung mit Abs 1 lit b und Abs 3 Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde daher über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen und 19 Stunden) verhängt.Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b und Absatz 3, Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen und wurde daher über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen und 19 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin festgestellt habe werden müssen, dass diese über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge, eine meldepolizeiliche Eintragung scheine nur für das Polizeianhaltezentrum Bludenz für den Zeitraum vom 10.11.2014 bis 13.11.2014 auf. Die Beschwerdeführerin gehe auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und vermöge keine Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorzuweisen. Sie beziehe eine Behindertenrente in Rumänien, angeblich in der Höhe von € 10,--. Zwischen 2012 und 2014 sei die Beschwerdeführerin bereits 17 Mal wegen Bettelns rechtskräftig bestraft worden. Darüber hinaus sei sie nunmehr neuerlich wiederholt von Polizeibeamten beim stillen Betteln betreten worden. Von einer vorübergehenden Notlage könne vorliegend nicht mehr ausgegangen werden, vielmehr sei gewerbsmäßiges Verhalten zur Verschaffung einer Einnahmequelle anzunehmen. Es erscheine lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin das Ausland bereise und dort längeren Aufenthalt nehme, wenn den damit verbundenen Aufwendungen nicht ein entsprechender Vorteil gegenüberstünde. Insgesamt ergebe sich bei der Beschwerdeführerin, dass diese bereits jahrelang einer Betteltätigkeit nachgehe. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A B, womit das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach angefochten wurde. Beantragt wurde, zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung auf Beschwerdeebene durchzuführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Eventualiter wurde begehrt, die ausgesprochene Geldstrafe herabzusetzen bzw nur eine Ermahnung auszusprechen und insbesondere die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu vermindern. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zu Unrecht eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen worden sei und damit eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einhergehe. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht gewerbsmäßig gebettelt, sondern lediglich zur Überbrückung einer Notlage. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sage die Anzahl der angelasteten Verwaltungsübertretungen nichts darüber aus, ob gewerbsmäßig gebettelt worden sei, dies in Form einer eigenen „Erwerbsentscheidung“ bzw im Rahmen eines „berufsmäßigen“ Verhaltens. Die Beschwerdeführerin habe ihr Herkunftsland verlassen müssen, weil sie dort keine Erwerbsmöglichkeit gehabt hätte und von der äußerst geringen Rente nicht leben habe können. Nach Österreich sei sie in der Hoffnung gekommen, hier Arbeit zu finden, habe sie als rumänische Staatsangehörige doch grundsätzlich freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die nicht vorhandene (meldepolizeiliche) Meldung bzw die nicht gegebene (aufenthaltsrechtliche) Anmeldebescheinigung könnten nicht als Indizien für das Vorliegen gewerbsmäßigen Bettelns gewertet werden, vielmehr belegten sie die völlige Mittellosigkeit und gravierende Armut der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin würde gerne einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bislang sei dies leider nicht möglich gewesen, weshalb ihr keine andere Möglichkeit als zu betteln geblieben sei. Eine Notlage könne sich mitunter auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, jedenfalls sei es nicht Motivation der Beschwerdeführerin, diese Notlage hinauszuziehen. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Einvernahme der Rechtsmittelwerberin beantragt. Hilfsweise werde auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Zur Strafbemessung habe die belangte Behörde nichts ausgeführt. Vorliegend gelte es zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelwerberin kein Einkommen beziehe und über keine Vermögenswerte verfüge, sie lebe lediglich von Almosen. Ein weiterer Milderungsgrund sei auch, dass die Beschwerdeführerin durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu der ihr vorgeworfenen Handlung veranlasst worden sei. Zudem liege ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Bemessung der Geldstrafe sowie der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich daher als rechtswidrig, was die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge habe. 3) Auf Beschwerdeebene wurden zwei öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlungen vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, wobei antragsgemäß eine Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte. In den mündlichen Rechtsmittelverhandlungen bekräftigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Rechtsstandpunkte. Ergänzend legte sie Unterlagen über ihren gesundheitlichen Zustand vor. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin wegen Bettelns in gewerbsmäßiger Weise nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl Nr 60/1976, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 1/2014, sehen Folgendes vor: Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin wegen Bettelns in gewerbsmäßiger Weise nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz bestraft. Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2014,, sehen Folgendes vor: Nach § 10 Abs 1 TLPG ist Betteln, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt ua in gewerbsmäßiger Weise (lit b).Nach Paragraph 10, Absatz eins, TLPG ist Betteln, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt ua in gewerbsmäßiger Weise (Litera b,). Wer ua in gewerbsmäßiger Weise bettelt, begeht nach § 10 Abs 4 lit a TLPG eine Verwaltungsübertretung und ist nach Abs 5 lit a des genannten Paragraphen dafür mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.Wer ua in gewerbsmäßiger Weise bettelt, begeht nach Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, TLPG eine Verwaltungsübertretung und ist nach Absatz 5, Litera a, des genannten Paragraphen dafür mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Beschwerdesache bestreitet die Rechtsmittelwerberin nicht grundsätzlich, dass sie – wie von der belangten Behörde angelastet – in S gebettelt hat. Allerdings stellt sie in Abrede, dass sie in gewerbsmäßiger Weise gebettelt habe, dies in Form einer eigenen „Erwerbsentscheidung“ bzw im Rahmen eines „berufsmäßigen“ Verhaltens. Sie sei auf Arbeitssuche in Österreich und befinde sich – da sie noch keine Arbeit gefunden habe - in einer ausgesprochenen Notlage, sodass sie zur Überbrückung dieser Notlage betteln müsse, um ihre grundlegendsten Bedürfnisse decken zu können. Im Hinblick auf diese (teilweise) abstreitende Verantwortung der Rechtsmittelwerberin (in Bezug auf die Gewerbsmäßigkeit ihres Bettelns) sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlasst, wobei insbesondere die beantragte persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 gab die Beschwerdeführerin über Befragen zu ihrer persönlichen Situation und zu ihrem Verhalten Folgendes zu Protokoll: „In Österreich unterhalte ich keinen Wohnsitz, nach S komme ich immer wieder, und zwar für einen Monat oder zwei Monate, dann kehre ich wieder nach Rumänien zurück, da ich dort Termine wahrzunehmen habe, insbesondere Krankenhaustermine. In Rumänien erhalte ich eine monatliche Behindertenrente im Betrag von rund Euro 10,--. Diesen Bezug erhalte ich wegen meiner Behinderung. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, nimmt meist mein Bruder den Betrag von rund Euro 10,-- an Behindertenrente in Empfang. Derzeit ist es so, dass ich die Behindertenrente nicht mehr bekomme, da ich vor der zuständigen Kommission für die Anerkennung von Behindertenbezügen nicht rechtzeitig wieder angetreten bin, dies deshalb, da umfangreiche Untersuchungen vorzunehmen sind, bevor man vor die Kommission kommen kann. Diese umfangreichen Untersuchungen konnte ich mir derzeit nicht leisten, weswegen ich vor der Kommission zur Anerkennung von Behindertenbezügen nicht angetreten bin. Ab dem 15.01.2015 habe ich daher keinen Behindertenbezug mehr erhalten. Ich habe keine Berufsausbildung absolviert. In der Schule tat ich mich sehr schwer und habe ich oft in der Schule gefehlt. Wenn ich gefragt werde, welcher Arbeit ich zuletzt in Rumänien nachgegangen bin, so gebe ich an, dass ich schon als Kind sehr krank gewesen bin. Meine Mutter und meine Brüder haben mich unterstützt, sodass ich das Notwendige zum Leben hatte. Eine gewisse Zeit konnte ich einer Arbeit als Straßenkehrerin nachgehen, da war ich in etwa 20 Jahre alt. Seitdem konnte ich keiner Arbeit mehr nachgehen. Wenn ich gefragt werde, wie ich nach Österreich gekommen bin, so gebe ich an, dass ich mit dem Zug nach Österreich gefahren bin, wobei ich mir eine Zugfahrkarte gekauft habe, dies war vor ca 2 Jahren. Dazumal habe ich in Rumänien gehört, dass man in Österreich gut vom Betteln leben könne, weshalb ich eben nach Österreich aufgebrochen bin. Wenn ich gefragt werde, ob ich die Reise nach Österreich selbst organisiert habe, so gebe ich an, dass ich ganz alleine bin. Ich bin auch mit dem Gedanken nach Österreich gekommen, mir eine leichte Arbeit zu suchen. Wenn ich gefragt werde, wie ich mich auf die Arbeitsaufnahme in Österreich vorbereitet habe, ob ich etwa Stellenangebote studiert habe, so gebe ich an, dass ich die Menschen auf der Straße gefragt habe, dies war meine Weise, wie ich versucht habe, eine geeignete Stelle für mich zu finden. Wenn ich gefragt werde, ob ich seit meiner ersten Reise nach Österreich im Jahre 2012 ständig hier aufhältig war, so gebe ich an, dass bei mir die Situation so ist, dass ich alle zwei bis drei Monate nach Rumänien zurückkehren muss, um Arzttermine wahrzunehmen. Es ist nicht mein Ziel, ständig auf der Straße zu sitzen, um zu betteln, vielmehr möchte ich immer noch eine leichte Arbeit in Österreich finden. Wenn ich gefragt werde, welche Schritte bzw Bemühungen ich bezüglich einer Arbeitsaufnahme in Österreich unternommen habe, gebe ich an, dass ich mich hier in Österreich bei den Behörden und Stellen nicht auskenne. Ich weiß also nicht, wo ich hingehen müsste, um eine Arbeitsstelle von einer zuständigen Stelle vermittelt zu bekommen. Wenn ich weiters gefragt werde, ob ich Bewerbungsunterlagen zusammengestellt habe, so gebe ich an, dass ich dies nicht getan habe, da ich mich damit nicht auskenne. Was ich mache, ist das, dass ich Frauen die mir kleine Münzen geben, sogleich frage, ob sie eine leichte Arbeit für mich wüssten. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich konkret bei Arbeitsstellen beworben habe, so gebe ich an, dass ich dies nicht getan habe. Ich habe erfahren, dass ich nicht ohne weiteres eine Arbeitsstelle erlangen könne, wenn ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin. Wenn ich gefragt werde, ob ich mich bemüht habe, die deutsche Sprache soweit zu erlernen, dass ich Aussicht hätte, eine Arbeitsstelle zu erlangen, so gebe ich an, dass ich auf der Straße sehr bemüht war, etwas Deutsch zu erlernen. So bin ich in der Lage, mich für ein Geldstück zu bedanken und die Leute zu grüßen. Auf der Straße konnte ich etwas Deutsch erlernen. Einen Sprachkurs habe ich nicht besucht, ebenso wenig habe ich Bücher erworben, um Deutsch zu erlernen. Ich habe keinen Ehemann und keine Kinder. Wenn ich gefragt werde, wo ich mich im Winter in Österreich aufhalte, so gebe ich an, dass ich fallweise auch im Freien schon übernachtet habe. Ich muss irgendwie zu Geld kommen, um meine Medikamente zu finanzieren. Wenn ich gefragt werde, wie ich in die derzeitige Notlage in finanzieller Hinsicht geraten bin, so gebe ich an, dass ich vor 19 Jahren eine Operation hatte, die mich gesundheitlich beeinträchtigt hat. Seit damals befinde ich mich finanziell in einer Notlage. Wenn ich gefragt werde, ob ich in Österreich krankenversichert bin und wie meine Medikamente bezahlt werden, so gebe ich an, dass ich in Österreich nicht versichert bin. Die für mich notwendigen Medikamente erhalte ich in Rumänien. Jetzt habe ich aber auch die Rezepte mitgenommen und werde versuchen, die für mich notwendigen Medikamente auch in Österreich zu erhalten. In Rumänien erhält man Medikamente – so auch ich – über die Krankenversicherung. Allerdings muss ich für meine Medikamente einen Selbstbehalt tragen, dieser beträgt in etwa ca Euro 100,00 monatlich. Ich reise – wie bereits angegeben – öfters zwischen Österreich und Rumänien hin und her. Wenn ich meine Arzttermine in Rumänien habe, so muss ich diese unbedingt wahrnehmen. Wie bereits angegeben, reise ich nach einem Aufenthalt in Österreich von etwa 2 bis 3 Monaten regelmäßig nach Rumänien zurück. Wenn ich gefragt werde, wie ich diese Reisebewegungen finanziere, so gebe ich an, dass ich dies mit dem beim Betteln verdienten Geld tue. Wenn ich gefragt werde, was eine Reise zwischen Österreich und Rumänien kostet, so gebe ich an, dass dies in etwa einen Betrag von Euro 90,00 erfordert. Die Beschwerdeführerin gab abschließend an, dass sie nicht auf der Straße leben und schlafen möchte. In Rumänien hat sie auch keine Wohnung und müsse sie auch in Rumänien auf der Straße leben. Sie wäre sehr dankbar dafür, wenn sie eine leichte Arbeit vermittelt bekommen würde. In Österreich gibt es einige Leute, die ihr immer wieder kleinere Beträge zukommen lassen. Sie zwingt niemanden, ihr Geld zu geben, sondern steht es den Menschen frei, ihr etwas abzugeben. In Österreich musste sie bereits wegen vieler Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis antreten. Da sie in kleinen Zimmern Angstzustände hat, kann sie im Gefängnis fast nicht überleben.“ Die Übersetzung der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen über ihren gesundheitlichen Zustand hat erbracht, dass ihr im September 2011 ein gutartiger Tumor der Hypophyse operativ entfernt wurde und sie eine lebenslange Hormonersatztherapie durchführen muss. In der Zeit nach der Operation hat sich noch ein kleiner gutartiger Tumor in der Hypophyse der Beschwerdeführerin gebildet, der eine ständige Beobachtung erfordert, da durch das Wachstum eines gutartigen Tumors Druck auf das umliegende Gewebe (Sehnerv vor allem) ausgeübt wird und dies ein Ungleichgewicht des hormonellen Haushaltes verursacht, wobei die diesbezüglichen Folgen als schwer einzuschätzen sind. Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wurden bei der Rechtsmittelwerberin - ein gutartiger Hypophysentumor, - postmenopausale Osteoporose, - eine Unterfunktion der Hypophyse, - gemischte Hyperlipidämie (zu viel Fett im Blut), - eine psychische Labilität und - ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin muss oft und dabei wenig essen und muss sie mehr als zwei Liter Flüssigkeit pro Tag zu sich nehmen. 2) In seiner Entscheidung vom 12.10.2012, Zl G134/10, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit gewerbsmäßiger Bettelei befasst und dazu ausgeführt, dass der (Wiener) Landesgesetzgeber mit dem Verbot gewerbsmäßiger Bettelei gegen eine Personengruppe vorzugehen beabsichtigt, „die Wien offensichtlich organisiert und ausschließlich deshalb aufsuchen, um zu betteln und sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen“, wobei der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Äußerung der Wiener Landesregierung im Verfahren vor dem Höchstgericht verwies, wonach einer spezifischen Erscheinungsform des Bettelns begegnet werden soll, nämlich wenn die „Bettelei“ als eigene „Erwerbsentscheidung“ zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen „berufsmäßigen“ Verhaltens betrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Kriterium der „Gewerbsmäßigkeit“ – wenn auch in anderen Zusammenhängen – auseinandergesetzt und dazu klargestellt, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl dazu etwa das Erkenntnis VwGH vom 15.05.2009, Zl 2009/09/0094). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Kriterium der „Gewerbsmäßigkeit“ – wenn auch in anderen Zusammenhängen – auseinandergesetzt und dazu klargestellt, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis VwGH vom 15.05.2009, Zl 2009/09/0094). Das Kriterium der „Gewerbsmäßigkeit“ – so das Höchstgericht in einem anderen Beschwerdefall – erfordert die Absicht der betreffenden Person, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine – wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige – Einkommensquelle zu schaffen, wobei jedoch bereits eine einmalige Handlung bei Hinzutreten weiterer einschlägiger Umstände als „gewerbsmäßig“ angesehen werden kann (siehe VwGH-Erkenntnis vom 15.10.2009, Zl 2008/09/0011). Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt nun vorliegend die Auffassung, dass die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zum Kriterium der „Gewerbsmäßigkeit“ durchaus auf den zu beurteilenden Beschwerdefall übertragbar ist. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie auch des Verwaltungsgerichtshofes gelangte das erkennende Gericht im Gegenstandsfall bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Betteltätigkeit „gewerbsmäßig“ und damit verbotenerweise vorgenommen hat, zu nachfolgender Beurteilung: Auszugehen ist bei der in Prüfung stehenden Rechtssache davon, dass sich die Rechtsmittelwerberin beginnend mit einem Zeitpunkt im Jahr 2012 immer wieder monatelang in Österreich aufhält, wobei sie alle zwei bis drei Monate nach Rumänien zurückkehrt, um Termine – insbesondere Arzttermine – wahrzunehmen. In diesem Zeitraum seit 2012 wurde sie bereits 17 Mal wegen Bettelns rechtskräftig bestraft. Es ist der Beschwerdeführerin allerdings darin zuzustimmen, dass allein die Anzahl der Bestrafungen wegen verbotenen Bettelns nichts darüber aussagt, ob die Betteltätigkeit in „gewerbsmäßiger“ Weise ausgeübt wird, könnte doch (bei entsprechender Kontrollintensität) in relativ kurzer Zeit eine hohe Anzahl an Bestrafungen zusammenkommen. Bezieht man allerdings den Zeitraum ein, über den sich die Bestrafungen verteilen, in die Betrachtung mit ein, sohin im Fall der Rechtsmittelwerberin einen Zeitraum von in etwa drei Jahren, so ergibt sich aber nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol doch ein Bild, dass die Beschwerdeführerin in diesem sich über mehrere Jahre erstreckenden Zeitraum der Bettelei in S mehr oder weniger offensichtlich durchgänglich nachgegangen ist. Nach ihrem Rechtsmittelvorbringen möchte die Beschwerdeführerin in Österreich einer leichten Arbeit nachgehen und sei sie dazu als rumänische Staatsangehörige auch berechtigt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol reicht diese Erklärung der Rechtsmittelwerberin für sich allein nicht hin, um das in Prüfung stehende Tatbestandselement der „Gewerbsmäßigkeit“ ihrer (gar nicht in Abrede gestellten) Betteltätigkeit auszuschließen. Vielmehr wäre es dafür nötig, dass ernsthafte tatsächliche Bemühungen der Rechtsmittelwerberin, eine Arbeitsstelle in Österreich zu erhalten, zu ihrer Erklärung hinzutreten, die nach außen hin eindeutig erkennen lassen, dass die Beschwerdeführerin wirklich bestrebt ist, ihren Lebensunterhalt nicht nur durch Betteln zu bestreiten, sondern auch durch eigene Arbeitstätigkeit, wobei sie ja als rumänische Staatsangehörige – wie in der Beschwerde zutreffend vorgetragen – grundsätzlich berechtigt ist, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu beteiligen. Nun musste die Rechtsmittelwerberin bei ihrer Befragung am 08.07.2015 vor dem erkennenden Gericht allerdings einräumen, - keine Berufsausbildung absolviert zu haben, - seit etwa ihrem
- Lebensjahr keiner Arbeit mehr nachgegangen zu sein, - sich konkret auf keine einzige Arbeitsstelle in Österreich beworben zu haben, - bei keiner Behörde oder Stelle in Österreich vorstellig geworden zu sein, um eine Arbeitsstelle vermittelt zu bekommen, - keinerlei Bewerbungsunterlagen zusammengestellt zu haben und auch keine Stellenangebote studiert zu haben, - keinen Sprachkurs besucht zu haben und auch keinerlei Unterlagen sich beschafft zu haben, um die deutsche Sprache zumindest soweit zu erlernen, dass die Aussichten, eine Arbeitsstelle zu erlangen, verbessert worden wären. Zudem gab die Rechtsmittelwerberin an, in gesundheitlicher Hinsicht seit längerer Zeit eingeschränkt zu sein, sodass sie eine leichte Arbeit in Österreich suche. All dies ergibt aber nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Gesamtbild, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Erklärung nicht wirklich ernst ist mit einer Arbeitsaufnahme, sondern sie durchaus auch bereit ist, ihr Leben so zu führen, dass sie ihren Lebensunterhalt mit Bettelei bestreitet, hätte sie doch ansonsten mehr Bemühungen gesetzt, die deutsche Sprache zu erlernen, um eine Arbeitsstelle zu erhalten. In dieses Bild fügt sich harmonisch ein, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht am 08.07.2015 einmal auch angegeben hat, in Rumänien gehört zu haben, dass man in Österreich gut vom Betteln leben könne, weshalb sie eben nach Österreich aufgebrochen sei, mag die Rechtsmittelwerberin auch im weiteren Verlauf ihrer Befragung – sich augenscheinlich auf ihre Verfahrensposition und ihr Beschwerdevorbringen besinnend – dargetan haben, eine leichte Arbeit in Österreich finden zu wollen. Mit Bedachtnahme auf das von der Rechtsmittelwerberin selbst gezeichnete Gesamtbild ist allerdings die von ihr ausgeübte und von ihr gar nicht bestrittene Betteltätigkeit nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts als eine solche zu qualifizieren, dass sie sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen möchte, dies im Rahmen einer eigenen „Erwerbsentscheidung“. Mit Blick auf den Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin keinerlei ernsthafte Bemühungen in mehreren Jahren in Österreich unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu erhalten oder die Voraussetzungen dafür – etwa durch Erlernung der deutschen Sprache – zu verbessern, kann die von ihr mehrjährig ausgeübte Betteltätigkeit nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch als „berufsmäßiges“ Verhalten beurteilt werden. Von einer vorübergehenden Notlage der Beschwerdeführerin, die durch Betteln überbrückt werden soll, kann angesichts der aufgezeigten Umstände sicherlich nicht mehr gesprochen werden, dauert doch die Notlage der Rechtsmittelwerberin nach deren eigenen Angaben schon seit 19 Jahren an und ist die Beschwerdeführerin (ebenso nach eigener Erklärung) seit etwa ihrem
- Lebensjahr keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Nach der im durchgeführten Verfahren gewonnenen Überzeugung des erkennenden Gerichts ist gegenständlich das Tatbild des Bettelns in gewerbsmäßiger Weise gem § 10 Abs 1 lit b Tiroler Landes-Polizeigesetz eindeutig (in objektiver Hinsicht) verwirklicht.Nach der im durchgeführten Verfahren gewonnenen Überzeugung des erkennenden Gerichts ist gegenständlich das Tatbild des Bettelns in gewerbsmäßiger Weise gem Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Tiroler Landes-Polizeigesetz eindeutig (in objektiver Hinsicht) verwirklicht. 3) Die Beschwerdeführerin hat die strittige Tathandlung nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts aber auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft zu verantworten. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin wurde in den vergangen Jahren mehrfach von der belangten Behörde wegen ihrer Betteltätigkeit zur Verantwortung gezogen, sodass ihr bewusst gewesen sein muss, dass in Österreich und in Tirol gesetzliche Regelungen für die von ihr ausgeübte Betteltätigkeit bestehen und nicht jede Form des Bettelns erlaubt ist. Auf eine unverschuldete Unkenntnis der vorliegend maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Tiroler Landes-Polizeigesetzes vermag sich die Rechtsmittelwerberin jedenfalls nicht zu berufen, hätte sie dafür doch geeignete Erkundigungen – etwa bei der belangten Behörde – einholen müssen (vergleiche dazu beispielsweise die beiden Entscheidungen des VwGH vom 18.03.2015, Zl 2013/10/0141, und vom 24.06.2014, Zl 2013/17/0507). Dass sie derartige Erkundigungen eingeholt hätte, hat die Rechtsmittelwerberin in ihrer Beschwerdeargumentation weder vorgebracht noch ist solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Dass sich die Rechtsmittelwerberin über die in Tirol geltenden Rechtsvorschriften, die das Betteln regeln, nicht kundig gemacht hat, zeigt etwa auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.02.2015, Zl LVwG-2014/24/2387-6, in welchem Beschwerdeverfahren die Rechtsmittelwerberin für schuldig erkannt worden ist, im Mai 2014 (auch) in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt zu haben. Im gegenständlich durchgeführten Verfahren ist es der Beschwerdeführerin somit jedenfalls nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Demgemäß steht nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen hat. 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist mit Blick auf die drohende Höchstgeldstrafe von € 500,-- zwar nicht als erheblich einzustufen, aber auch nicht als unerheblich, da der Landesgesetzgeber mit der übertretenen Norm eine das gemeinschaftliche Zusammenleben störende Erscheinungsform des grundsätzlich erlaubten Bettelns unterbinden möchte. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen wurde die Beschwerdeführerin mit der in Prüfung stehenden Strafentscheidung erstmals wegen Bettelns in gewerbsmäßiger Weise belangt. Allerdings wurde die Rechtsmittelwerberin in den vergangenen Jahren mehrfach wegen Verstoßes gegen die geltenden Bettelvorschriften beanstandet und auch rechtskräftig bestraft. Wenn man nun hier jene Strafvormerkungen außer Betracht lässt, die auf Vorfällen beruhen, die nunmehr als stilles und damit erlaubtes Betteln zu qualifizieren wären, so verbleibt jedenfalls eine rechtskräftige Strafvormerkung wegen Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Weise entsprechend dem bereits angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.02.
- Die sogenannte relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe (wegen gewerbsmäßigen Bettelns) besteht – stellt keinen weiteren Milderungsgrund dar (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Hingegen ist die Vorbestrafung wegen Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Weise als straferschwerend zu berücksichtigen, da diese Vorstrafe auf der gleichen schädlichen Neigung der Rechtsmittelwerberin beruht, die geltenden Rechtsvorschriften für Betteln nicht besonders wichtig zu nehmen (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 13.11.2000, Zl 96/10/0223, und vom 31.03.2000, Zl 98/02/0126). Weitere Erschwerungsgründe sind für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, hingegen kann als strafmildernd berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Notlage zu der Tathandlung veranlasst worden ist. Im Übrigen haben aber die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin – entgegen der Argumentation der Rechtsmittelwerberin – im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (siehe dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 03.11.2005, Zl 2005/15/0106, und vom 15.04.2005, Zl 2005/02/0086). Jedoch ist bei der gegenständlich vorzunehmenden Strafbemessung selbstredend – wenn auch nicht aus dem Grunde eines Milderungsgrundes - darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen bezieht und auch über keine Vermögenswerte verfügt. Diese Umstände schließen allerdings die Verhängung einer Geldstrafe gegen die Rechtsmittelwerberin nicht aus (vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 01.10.2014, Zl Ra 2014/09/0022, und vom 30.01.2014, Zl 2013/03/0129). Nach den eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin keinen Ehemann und keine Kinder, für die sie Sorgepflichten zu tragen hätte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigen die als äußerst ungünstig einzustufenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin es nicht, im Gegenstandsfall von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen. Im Sinne der aufgezeigten Strafzumessungsgründe ist folglich die verhängte Geldstrafe im Betrag von € 100,-- (sohin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von € 500,--) als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Einer Strafherabsetzung stehen nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Überzeugung des erkennenden Gerichts schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Hingegen ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittelvorbringen im Recht, dass vorliegend ein auffallendes Missverhältnis zwischen der verhängten Geldstrafe und der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe gegeben sei. Diesbezüglich gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und neun Stunden angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 10 Abs 5 lit a Tiroler Landes-Polizeigesetz bei einem Verstoß gegen das Verbot des Bettelns in gewerbsmäßiger Weise für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche vorgesehen ist. Diesbezüglich gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und neun Stunden angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 10, Absatz 5, Litera a, Tiroler Landes-Polizeigesetz bei einem Verstoß gegen das Verbot des Bettelns in gewerbsmäßiger Weise für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche vorgesehen ist. Dementsprechend kann für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 500,-- eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bestimmt werden, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- für eine Übertretung nach § 10 Abs 4 lit a in Verbindung mit Abs 1 lit b TLPG (gewerbsmäßiges Betteln) eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist.Dementsprechend kann für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 500,-- eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bestimmt werden, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- für eine Übertretung nach Paragraph 10, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b, TLPG (gewerbsmäßiges Betteln) eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und neun Stunden herabzusetzen. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zum im gegenständlichen Beschwerdefall strittigen Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ der gar nicht bestrittenen Betteltätigkeit der Rechtsmittelwerberin in S haben sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits Klarstellungen vorgenommen, sodass es dem erkennenden Gericht gegenständlich einwandfrei möglich war, die an sich unstrittige Betteltätigkeit der Beschwerdeführerin anhand dieses Kriteriums der „Gewerbsmäßigkeit“ zu beurteilen und damit die vorliegende Beschwerdeentscheidung zu treffen. Die maßgeblichen Entscheidungen der Höchstgerichte in Wien wurden im gegenständlichen Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung an der aufgezeigten Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist demgemäß im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da
- in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von lediglich bis zu Euro 500,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis der belangten Behörde eine Geldstrafe von bloß Euro 100,00 verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1030.7