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LVwG-2015/27/1760-3

Obsah (5)§ 50§ 52§ 10§ 15§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/27/1760-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 50,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 50,00 zu leisten. 3. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Lenker eines Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe gelb/goldfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen K, Adresse, am 16.02.2015 um 19.15 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von N (entlang der L-Straße durch das Ortszentrum – Partymeile – von N in nördlicher Richtung bis zur Einfahrt des H-Parkplatz) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

§ 10

Abs 5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen.

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 10 Abs 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG).Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG). Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Euro 250,00,

§ 15Abs 5 Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz (Gelverk

G), 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.Geldstrafe Euro 250,00,

Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG), 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: Euro 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens Euro 10,00 zu bemessen sind. Die Freiheitsstrafen ist zu Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit Euro 100,00 anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 275,00“. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem Abladen von Fahrgästen verpflichtet gewesen sei, die Taxileuchte eingeschaltet zu haben und man ihm daraus keinen Vorwurf machen könne, er wolle Gäste anwerben und beinhaltete der Begriff „umherfahren“ ein unkonkretes und unspezifiziertes, zielloses Fahren. Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal die gleiche Strecke gefahren sei, würden fehlen und würden keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden sein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich umhergefahren sei bzw umherfahren habe wollen. Es entspreche dem Verhalten des Beschwerdeführers, der nach dem Abladen der Fahrgäste zum Standplatz zurückfahren habe wollen, hierfür den kürzesten Weg zu nehmen, um rechtskonform den Taxistandplatz anzufahren. Es sei nicht erhoben worden, ob in rechtlicher Hinsicht ein Umkehren auf der überhaupt zulässig sei, da auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet ein Umkehren, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen, verboten sei. Ein Umkehren beim Hotel „A“ sei nicht möglich, ohne privatrechtliche Ansprüche des Hoteleigentümers des Hotels „A“ zu beeinträchtigen und/oder § 14 StVO zu verletzen.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach dem Abladen von Fahrgästen verpflichtet gewesen sei, die Taxileuchte eingeschaltet zu haben und man ihm daraus keinen Vorwurf machen könne, er wolle Gäste anwerben und beinhaltete der Begriff „umherfahren“ ein unkonkretes und unspezifiziertes, zielloses Fahren. Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer mehr als einmal die gleiche Strecke gefahren sei, würden fehlen und würden keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden sein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich umhergefahren sei bzw umherfahren habe wollen. Es entspreche dem Verhalten des Beschwerdeführers, der nach dem Abladen der Fahrgäste zum Standplatz zurückfahren habe wollen, hierfür den kürzesten Weg zu nehmen, um rechtskonform den Taxistandplatz anzufahren. Es sei nicht erhoben worden, ob in rechtlicher Hinsicht ein Umkehren auf der überhaupt zulässig sei, da auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet ein Umkehren, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen, verboten sei. Ein Umkehren beim Hotel „A“ sei nicht möglich, ohne privatrechtliche Ansprüche des Hoteleigentümers des Hotels „A“ zu beeinträchtigen und/oder Paragraph 14, StVO zu verletzen. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen H I sowie des Zeugen K L und durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts und die eingeholten TIRIS Auszüge. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen H römisch eins sowie des Zeugen K L und durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts und die eingeholten TIRIS Auszüge. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Taxifahrzeuges der Marke VW Caravelle, Farbe gelb/goldfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ****, für das Unternehmen K L, Adresse, am 16.02.2015 um 19.15 Uhr bei eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von N (entlang der L-Straße durch das Ortszentrum – Partymeile – von N in nördlicher Richtung bis zur Einfahrt des H-Parkplatzes) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben. Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben des Meldungslegers. Dieser hat in der Anzeige festgehalten, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben habe, dass er keinen Fahrtauftrag habe, es aber erlaubt sei, alle 20 Minuten durch das Ortszentrum zu fahren. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Meldungsleger dargelegt, dass er um 19.15 Uhr die Kontrolle durchgeführt hat. Er sei bei der Einfahrt zum H-Parkplatz gestanden und habe das Fahrzeug herankommen gesehen und daraufhin die Kontrolle durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung angegeben, um 19.15 Uhr beim Taxistandplatz gestanden zu sein und vor 19.35 Uhr und um 19.15 Uhr keinen Fahrtauftrag gehabt zu haben. Die Angaben des Zeugen H I sind jedoch glaubwürdig und hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung einen verlässlichen Eindruck hinterlassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würde. Der Zeuge hätte überdies mit gravierenden strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sollte er fälschlich den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung bezichtigen. Der Beschwerdeführer hat nicht angeben können, dass er um 19.15 Uhr aus einem anderen Grund auf der L-Straße gefahren sei, sodass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer umhergefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen, da feststeht, dass er um 19.15 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte durch das Ortgebiet gefahren ist, sowie dies in der Anzeige vorgeworfen wurde.Die Angaben des Zeugen H römisch eins sind jedoch glaubwürdig und hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung einen verlässlichen Eindruck hinterlassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen würde. Der Zeuge hätte überdies mit gravierenden strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, sollte er fälschlich den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung bezichtigen. Der Beschwerdeführer hat nicht angeben können, dass er um 19.15 Uhr aus einem anderen Grund auf der L-Straße gefahren sei, sodass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer umhergefahren ist, um Fahrgäste zu gewinnen, da feststeht, dass er um 19.15 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte durch das Ortgebiet gefahren ist, sowie dies in der Anzeige vorgeworfen wurde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 10 Abs 5 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahr-gäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. § 22 Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000 Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker 1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält; III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen keine Folge zu geben: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die er auf ein fehlendes Verschulden hinzeigen würden. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgebracht, die er auf ein fehlendes Verschulden hinzeigen würden. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, um 19.35 Uhr einen Fahrtauftrag gehabt zu haben, so ist dies insofern unbeachtlich, als die Tatzeit 19.15 Uhr war. Auch die Frage der Möglichkeit eines Umdrehens nach dem Absetzen von Fahrgästen stellt sich insofern nicht. Der Beschwerdeführer hat angegeben, um 19.15 Uhr keinen Fahrtauftrag gehabt zu haben und keine Fahrgäste abgesetzt zu haben, sondern am Taxistandplatz gestanden zu sein. Dass diese Angabe unrichtig ist, wurde festgestellt. Im Übrigen war in der Anzeige der korrekte Tatvorwurf zur korrekten Tatzeit 19.15 Uhr enthalten und hat auch der Meldungsleger anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Tatzeit 19.15 Uhr war. Die Tatsache, dass in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S fälschlicherweise 19.50 Uhr angeführt ist, vermag deshalb im gegenständlichen Fall keine Unrichtigkeit des Tatvorwurfs zu begründen, da mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tatzeit auf 19.15 Uhr richtig gestellt wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als durch die zur Last gelegte Bestimmung ein verstärktes Umherfahren zur Anwerbung von Fahrgästen verhindert werden soll. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Die verhängten Geldstrafen können auch bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommen nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der zur Last gelegten Bestimmungen zu veranlassen. Auch als generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt. Hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verletzt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision nach § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig. Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig. Im Gesetz ist eine Euro 750,00 nicht übersteigende Geldstrafe vorgesehen und wurde lediglich eine Geldstrafe von Euro 250,00 verhängt, sodass die Voraussetzungen für eine absolute Unzulässigkeit der Revision vorliegen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.1760.3

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