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{'item': 'LVwG-2015/31/1550-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1550-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der Dr. M B, Adresse, gegen den Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 26.5.2015, ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgende zusätzliche Auflagen zu den Zahlen
  2. bis
  3. in den Baubewilligungsbescheid der Bezirks-hauptmannschaft N vom 26.5.2015, ****, aufgenommen werden:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als folgende zusätzliche Auflagen zu den Zahlen
  4. bis
  5. in den Baubewilligungsbescheid der Bezirks-hauptmannschaft N vom 26.5.2015, ****, aufgenommen werden: „
  6. Die Unterkante der Grobschlagpackung der projektierten Sickeranlage für die genehmigte Wohnanlage wird auf eine Tiefe von absolut (Meereshöhe) 1.339,80 m festgelegt. Damit reicht die Grobschlagpackung ca. 4 m unter die nordseitige Pflasterhöhe des Grundstückes 99 (ca. 1.343,8 m). Für die Wohnanlage ist lt. Einreichplanung das Niveau O/O mit 1.345,60 festgelegt. Die Unterkante der Grobschlagpackung liegt somit um ca. 5,8 m unter 0/
  7. Vom Kontrollschacht der Sickeranlage ausgehend, wird ein Notüberlauf bis in den Oberflächenwasserkanal der Gemeinde G errichtet.
  8. Vor Beginn der Bauarbeiten wird eine Beweissicherung beim Gebäude auf GSt 99 durchgeführt. Dabei wird insbesondere auch die Trockenheit des Kellers begutachtet.
  9. Zusätzlich wurde besprochen, dass vor der Errichtung der Einfriedungsmauer an der gemeinsamen Grundgrenze mit Dr. M B (Gst 99) bezüglich der Entfernung des derzeit bestehenden Holzzaunes Rücksprache gehalten werden muss.“
  10. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 25.3.2015 hat die R E reg. Gen.m.b.H. um die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage „S“ auf Grundstück 57 KG G, bestehend aus insgesamt 14 Wohnungen samt Nebenräumlichkeiten sowie 19 Stellplätzen, nach Maßgabe des vorgelegten Einreichprojektes, angesucht. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am 20.5.2015 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 26.5.2015, Zahl ****, die baubehördliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Die Nachbarin Dr. M B, die in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2015 rechtserhebliche Einwendungen erhoben hat, hat mit Schreiben vom 23.6.2015 fristgerecht Beschwerde gegen das vorliegende Bauvorhaben erhoben und begründend vorgebracht, dass dem Bauprojekt Planungsdetails zur Risikoabwägung für den Baubestand auf ihrem Grundstück 99 KG G hinsichtlich der ins Erdreich eingebrachten Dachwässer nicht zu entnehmen seien. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4.8.2015 wurde dem Verfasser des erstinstanzlichen Bescheides mitgeteilt, dass zwischen der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Oberflächenentwässerung erzielt werden konnte. Dabei wurden im Einvernehmen mit der Bauwerberin vier Punkte festgelegt, welche in Abstimmung mit der Bauwerberin nunmehr als zusätzliche Auflagen
  11. bis
  12. Eingang in den gegenständlichen Baubescheid finden sollten. Seitens der Bauwerberin wurde mit Mail vom 23.9.2015 ausdrücklich um Aufnahme der angeführten einvernehmlichen Festlegungen zur Nachbarliegenschaft der Dr. M B hin auf Gst 99 KG G als zusätzliche Auflagen in den Baubescheid ersucht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Bezirkshaupt-mannschaft N zu Zahl **** sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass bezüglich der Ableitung der Oberflächenwässer vom Baugrundstück zum Nachbargrundstück 99 KG G hin (Eigentümerin: Dr. M B) im Baubescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 26.5.2015, Zahl ****, keine Regelungen in Form von verbindlichen Auflagen getroffen wurden. Nunmehr konnte für diesen Regelungsgegenstand im Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin und der Bauwerberin ein Maßnahmenbündel festgelegt werden, bei dessen Einhaltung sich die Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Bauvorhaben als einverstanden erklärt. Dieses Maßnahmenbündel wurde mit Schreiben der Bauwerberin vom 23.9.2015 als Teil des eingereichten Bauprojektes erklärt. Dementsprechend war daher die angeführte Vereinbarung hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer, die vier Punkte umfasst, als zusätzliche Auflagen mit den Zahlen
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  14. in den gegenständlichen Baubescheid aufzunehmen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1550.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.