GVG iVm dem § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit dem Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.09.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab 06.09.2014 entzogen sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Schließlich wurde ihm die Absolvierung eines Verkehrscoachings, welches innerhalb von 3 Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.09.2014 in S den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,67 mg/l (0,94 Promille). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.12.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.09.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass
GVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.12.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.09.2014, Geschäftszahl ******0-2014-FSE als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen ist. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht via Telefax am 30.12.2014 um 13:21 Uhr eine Beschwerde ein. In dieser wurde ausgeführt, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Ihm sei unerklärlich wie die Behörde zu dieser Behauptung komme. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 habe er gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11.09.2014 Vorstellung erhoben. Laut der Anzeige der PI U vom 07.09.2014 zu VA-***-2014 ergebe sich zwar, dass die Alkomatmessung bei ihm einen Wert in Höhe von 0,47 mg/l ergeben habe. Angesichts der geringen Mengen, welche er laut seiner Trinkverantwortung (5 kleine Bier) konsumiert habe und unter Berücksichtigung des langen Zeitraumes der Konsumation (über mehrere Stunden) sei es ausgeschlossen, dass bei ihm ein derart hoher Wert gemessen werden habe können. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass das verwendete Alkomatgerät entweder von den einschreitenden Polizeibeamten nicht entsprechend der Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei oder dass die Funktionsfähigkeit des Alkomatgerätes (aufgrund Verletzung von Eich- und Wartungsfristen) beeinträchtigt gewesen sei. Aus diesen Gründen werde zunächst beantragt, die einschreitenden Polizeibeamten genauestens über den Umstand zu befragen, wie sie den Alkomaten verwendet hätten. Überdies werde der Antrag auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens gestellt. Dies zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät nicht funktioniert habe. Zuguterletzt wolle ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse eingeholt werden. Es sei nämlich nicht gesichert, dass überhaupt ein Alkomatmessgerät richtige Werte liefere. Insbesondere sei die Tatsache von Relevanz, dass es immer zwei Messungen bedürfe, um überhaupt irgend ein Ergebnis zu erzielen. Dadurch sei impliziert, dass jede einzelne Atemluftalkoholmessung ungenau sei. Es darf erneut darauf hingewiesen werden, dass der bei der von ihm konsumierten Alkoholmenge in Anbetracht der körperlichen Statur nie ein Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholgehalt erreicht werden könne und sei daher davon auszugehen, dass das von den einschreitenden Beamten verwendete Messgerät entweder nicht richtig funktioniert habe oder von den einschreitenden Beamten nicht ordnungsgemäß und entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei. Trotz seines nachvollziehbaren Vorbringens habe die Bezirkshauptmannschaft T die Vorstellung vom 25.09.2014 gegen den erstinstanzlichen Führerscheinentzugsbescheid vom 11.09.2014 als unbegründet abgewiesen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens in eventu die Herabsetzung der Entzugsdauer beantragt. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringes wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In diese wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das von diesem am 13.01.2015 eingeholte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Geschäftszahl VA-***-2014 betreffend den Beschwerdeführer A B. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2014 um 21:06 Uhr im Gemeindegebiet von S Adresse auf Höhe der Nr 2 den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,67 mg/l (0,94 Promille) ergeben. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Geschäftszahl VA-***-2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Geschäftszahl VA-***-2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol seitens der Bezirkshauptmannschaft T am 13.01.2015 mit dem Vermerk übermittelt, dass gegen dieses Straferkenntnis keine Beschwerde eingelangt ist und die Geldstrafe samt Kosten von € 990,00 bereits am 17.12.2014 bezahlt wurden. Dieses Straferkenntnis ist sohin bereits in Rechtskraft erwachsen. Dieser Sachverhalt wurde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und brachte dieser dazu vor, dass er am 30.12.2014 um 13:25 Uhr gegen dieses Straferkenntnis ebenfalls Beschwerde erhoben habe und legte er den Sendebericht vom 30.12.2014, 13:25 Uhr samt den Beschwerdeausführungen vor. Während der Verhandlung fragte die entscheidende Richterin bei der Bezirkshauptmann-schaft T in der Person von Frau L M noch einmal nach, ob gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 01.12.2014, Zahl VA-***-2014, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht am 30.12.2014 um 13:25 Uhr eine Beschwerde via Telefax eingelangt ist. Frau L M gab an, dass keine Beschwerde eingelangt ist, der gegenständliche Verwaltungsstrafakt bereits seit längerem ad acta geschrieben worden und ein Betrag von € 990,00 am 17.12.2014 bezahlt worden ist. Die Gefahr dafür, dass eine Eingabe bei der Behörde ankommt, trägt der Einschreiter. Elektronische Anbringen sind dann eingebracht, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind. Das Risiko für den Verlust des Anbringens auf dem Übermittlungsweg trägt der Einschreiter. Aufgrund dieser obigen Ausführung wird davon ausgegangen, dass bei der Bezirkshauptmannschaft T keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T eingelangt ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer A B wurde – wie festgestellt wurde – am 01.12.2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand von 0,94 Promille) rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer A B wurde – wie festgestellt wurde – am 01.12.2014 von der Erstbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand von 0,94 Promille) rechtskräftig bestraft. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (0,94 Promille) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 11.04.2000, Zahl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG deckt, wie dies beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (0,94 Promille) der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
VO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 546/1991 zu beurteilen ist. Als Bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 546 aus 1991, zu beurteilen ist.
Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und im Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und im Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs 1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
VO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse c oder d handelt und zuvor keine andere der im § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse c oder d handelt und zuvor keine andere der im Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
VO
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs 1 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR oder nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 45 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. In der Aberkennung des Rechts von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der § 24 Abs 1, § 25, § 26 und § 29 auszusprechen.
Paragraph 30, Absatz eins, ist dem Besitzer einer ausländischen EWR oder nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. In der Aberkennung des Rechts von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 29, auszusprechen. Ausgehend davon, dass mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft T, Geschäftszahl VA-***-2014 Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem gegenständlichen, mit mindestens einem Monat festzusetzen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T zu entnehmen ist – einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt (0,94 Promille). Der Beschwerdeführer weist keine Vorentzüge auf. Von der Erstbehörde wurde daher über den Beschwerdeführer die Mindestentzugszeit von einem Monat verhängt. Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von einem Monat unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts wegen der Einzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Verpflichtung der Absolvierung eines Verkehrscoachings ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Aufgrund obgenannter Umstände erscheint diese von der Erstbehörde ausgesprochene Entzugszeit im Ausmaß von einem Monat unbedingt notwendig zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts wegen der Einzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die Verpflichtung der Absolvierung eines Verkehrscoachings ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.13.0062.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.