Wolfgang Hirn über die Beschwerde der Agrargemeinschaft XY, vertreten durch deren Obmann A B, Adresse, S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R-***/**1-2015, betreffend Bezeichnung als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“
Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996, zu Recht erkannt: 1.
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Ausgangssituation: Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/19 und **9/5, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Mit Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) darstellen, demgegenüber aber die Gst Nrn ***/19 und **9/5, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Ergänzend zur Feststellung hat die Agrarbehörde darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **0, GB SS, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht wird. Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-****/5-11, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde S und der Agrargemeinschaft XY als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl LAS-****/5-11, hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, erhobenen Berufungen der Marktgemeinde S und der Agrargemeinschaft XY als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2013/07/0086-6, die Behandlung der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2013, Zl LAS-****/5-11, erhobenen Beschwerde der Marktgemeinde S abgelehnt. Mit Beschluss vom 18.06.2013, Tagebuchzahl ****/13, hat das Bezirksgericht U in der EZ **0, GB SS, im Eigentumsblatt (B-Blatt) die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ angeordnet. II.römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY der belangten Behörde mitgeteilt, 14.283 m² ihres Regulierungsgebietes mit einer Gesamtfläche von 563.137 m² sei als Gemeindegut festgestellt worden. Sie sei daher zu 97,46 % eine Agrargemeinschaft und keine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dementsprechend beantragt die Agrargemeinschaft XY, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, hat die Agrarbehörde die Antragstellerin auf die im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 73 Abs 1 TFLG 1996 ergangenen Entscheidungen der Agrarbehörde, des in der Zwischenzeit aufgelösten Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Ansuchen vom 13.05.2015 aufgefordert, binnen 7 Tagen ab Zustellung den entsprechenden Organbeschluss samt einem vom Obmann unterfertigten Antrag der Agrarbehörde vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015, Zl AGM-R***/**0-2015, hat die Agrarbehörde die Antragstellerin auf die im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 73, Absatz eins, TFLG 1996 ergangenen Entscheidungen der Agrarbehörde, des in der Zwischenzeit aufgelösten Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung und des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Darüber hinaus hat die Agrarbehörde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Ansuchen vom 13.05.2015 aufgefordert, binnen 7 Tagen ab Zustellung den entsprechenden Organbeschluss samt einem vom Obmann unterfertigten Antrag der Agrarbehörde vorzulegen. Mit dem vom Obmann unterfertigten Antrag vom 23.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY neuerlich die Feststellung beantragt, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle und gleichzeitig beantragt, die im GB SS, im B-Blatt der EZ **0 erfolgte Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu löschen. Mit ihrem Antrag hat die Agrargemeinschaft XY das Protokoll über die Ausschusssitzung am 23.05.2015 in Kopie vorgelegt. Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt I. verweist die belangte Behörde auf ihren rechtskräftigen Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-
Abs 3 TFLG 1996 die im zweiten Unterabschnitt des TFLG 1996 festgelegten Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 nur für den auf Gemeindegut bestehenden Teil gelten. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides liege ein Rechtsirrtum der belangten Behörde zugrunde. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, seien lediglich Teilflächen des Regulierungsgebietes im Ausmaß von 14.283 m² als Gemeindegut festgestellt worden, dem gegenüber würden entsprechend der zitierten rechtskräftigen Entscheidung die restlichen Flächen im Ausmaß von 548.854 m² kein Gemeindegut darstellen. Die Markt-gemeinde S habe also einen Anteil von 2,54 % an der Agrargemeinschaft XY. Aus diesem Umstand leite die belangte Behörde die Eigenschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft ab. Allerdings würden
Paragraph 36 a, Absatz 3, TFLG 1996 die im zweiten Unterabschnitt des TFLG 1996 festgelegten Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, nur für den auf Gemeindegut bestehenden Teil gelten. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspricht die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft bei einem derart geringen Anteil dem TFLG
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]“
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden deren Obmanns am 12.06.2015 zugestellt. Die am 30.06.2015 per E-Mail versendete und an diesem Tag bei der Agrarbehörde eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft XY: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 05.05.1976, Zl IIIb1-*** R/*3, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 13 und 14.
Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 05.05.1976, Zl IIIb1-*** R/*3, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 13 und 14,
Paragraph 13, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen.
der Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zum Wirkungskreis des Ausschusses.
Paragraph 12, der Satzung gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, zum Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft XY hat in seiner Sitzung am 26.06.2015 beschlossen, gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, Beschwerde zu erheben. Ausgehend von den Satzungsbestimmungen und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ausschusses vom 26.06.2015 war der Obmann der Agrargemeinschaft XY zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde berechtigt. Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin (neuerlich) die Frage aufgeworfen, ob sie als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ zu bezeichnen ist. In diesem Zusammenhang sind allfällige Vertretungsbefugnisse des Substanzverwalters nicht relevant. 4. Zum Prüfungsumfang:
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 26.06.2015 ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, in seinem gesamten Umfang, also dessen Spruchpunkte I. und II., Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 26.06.2015 ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, in seinem gesamten Umfang, also dessen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
GVG der vierte Teil des AVG und damit § 68 in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf § 68 Abs 1 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9).Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, zwei näher umschriebene Anträge der Agrargemeinschaft XY wegen entschiedener Sache bzw als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisungen, also formale Entscheidungen, zu Recht ergangen sind. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dieser Bestimmung entspricht. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit Paragraph 68, in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landes-verwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung eines Antrages zu Recht auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G5/2014-9). 6.2 Zum Substanzwert: Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft der Substanzwert – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zln B 550/2012 ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft der Substanzwert – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zln B 550 aus 2012, ua). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 stellt nunmehr klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, stellt nunmehr klar, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Der nunmehr legal definierte Begriff „Substanzerlöse“ deckt also unmittelbar aus der Substanz Erwirtschaftetes ab. 6.3 Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zum Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, mit der rechtskräftigen Entscheidung der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, sei nicht entschieden worden, ob es sich bei ihr um eine Gemeindegutsagrargutsgemeinschaft handle. Es sei lediglich über das Eigentumsrecht bestimmter Grundparzellen entschieden worden. Im Hinblick auf ihren Antrag sei festzustellen, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, es sei somit nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY wurde, gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vgl Ausführungen im Kapitel I. dieses Erkenntnisses). Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft XY wurde, gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung, ein Feststellungsverfahren durchgeführt vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. dieses Erkenntnisses). Aufgrund dieses Feststellungsverfahrens ist bei der Agrargemeinschaft XY von folgenden Prämissen auszugehen: Die im Eigentum der XY stehenden Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, sind Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, demgegenüber sind die im Eigentum der Agrargemeinschaft XY stehenden Gst Nrn ***/19 und **9/5, allesamt vorgetragen in EZ **0 GB SS, kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Die im Eigentum der XY stehenden Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, sind Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, demgegenüber sind die im Eigentum der Agrargemeinschaft XY stehenden Gst Nrn ***/19 und **9/5, allesamt vorgetragen in EZ **0 GB SS, kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Die Agrargemeinschaft XY besteht daher betreffend die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Diese als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke stehen zwar im Eigentum der Agrargemeinschaft XY, der Substanzwert
Die Agrargemeinschaft XY besteht daher betreffend die Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, allesamt vorgetragen in EZ **0, GB SS, auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Diese als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke stehen zwar im Eigentum der Agrargemeinschaft XY, der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht allerdings der Marktgemeinde S zu. Die Agrargemeinschaft XY ist Eigentümerin der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nr ***/19 und **9/5, beide vorgetragen in EZ **0, GB SS. Die Übertragung dieser beiden Grundstücke aus dem Vermögen der Marktgemeinde S in das Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/42/Vi.. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde S folglich nicht zugreifen.Die Agrargemeinschaft XY ist Eigentümerin der nicht als Gemeindegut qualifizierten Gst Nr ***/19 und **9/5, beide vorgetragen in EZ **0, GB SS. Die Übertragung dieser beiden Grundstücke aus dem Vermögen der Marktgemeinde S in das Eigentum der Beschwerdeführerin erfolgte mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, Zl ***/42/Vi.. Mit diesem rechtskräftigen Akt wurde die (vormals) bestehende Eigenschaft der beiden Liegenschaften als Gemeindegut beendet vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Auf den Substanzwert dieser beiden Grundstücke kann die Marktgemeinde S folglich nicht zugreifen. Die Agrargemeinschaft XY besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im geltenden Regulierungsplan definierten Anteilsrechten und der – bezogen auf die als Gemeindegut festgestellten Grundstücke – substanzberechtigte Marktgemeinde S. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführer den Spruchinhalt des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-
Die Agrargemeinschaft hätte – auf diesen Umstand weist bereits die belangte Behörde hin – allenfalls den ihr zugegangenen Beschluss des Grundbuchsgerichtes anfechten können. Die Agrargemeinschaft hat im Rahmen des Feststellungsverfahrens als Partei die Möglichkeit, die von ihr behaupteten Rechte geltend zu machen. Demgegenüber räumt das TFLG 1996 der Agrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch
Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 keine Parteistellung ein. Die Agrargemeinschaft hätte – auf diesen Umstand weist bereits die belangte Behörde hin – allenfalls den ihr zugegangenen Beschluss des Grundbuchsgerichtes anfechten können. Mangels Parteistellung im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch
Abs 2 TFLG 1996 ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der Anmerkung „Gemeindeguts-agrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückzuweisen. Mangels Parteistellung im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch
Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Löschung der Anmerkung „Gemeindeguts-agrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, als unzulässig zurückzuweisen. 6.5. Mündliche Verhandlung: In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, heißt es wörtlich: „…Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“ Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung und macht somit den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 23.07.2015, Zl AGM-R***/*12-2015, den Akt zu Zl AGM-R*** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, erhobene Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, denen eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde hat die Agrargemeinschaft XY im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde hat die Agrargemeinschaft XY im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft XY stehenden Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, in EZ **0, GB SS, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen und die Gst Nrn ***/19 und **9/5, EZ **0, GB SS, kein Gemeindegut darstellen. Die Agrargemeinschaft XY ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass die im Eigentum der Agrargemeinschaft XY stehenden Gst Nrn **2/1, **2/2, **2/3 und **3/2, in EZ **0, GB SS, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen und die Gst Nrn ***/19 und **9/5, EZ **0, GB SS, kein Gemeindegut darstellen. Die Agrargemeinschaft XY ist somit eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Mit Antrag vom 13.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY beantragt festzustellen, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Dieser Antrag zielt darauf ab, (neuerlich) die Frage der rechtlichen Qualifizierung der zum Regulierungsgebiet zählenden Liegenschaften zu prüfen. Da sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05. bzw 23.05.2015 wegen entschiedener Sache
Mit Antrag vom 13.05.2015 hat die Agrargemeinschaft XY beantragt festzustellen, dass es sich bei ihr um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt. Dieser Antrag zielt darauf ab, (neuerlich) die Frage der rechtlichen Qualifizierung der zum Regulierungsgebiet zählenden Liegenschaften zu prüfen. Da sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.05. bzw 23.05.2015 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. § 38 Abs 2 TFLG 1996 verpflichtet die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch ersichtlich zu machen. Der Umstand, dass allenfalls nicht alle zum Regulierungsgebiet gehörenden Liegenschaften Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, ist dabei nicht beachtlich. Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 verpflichtet die Agrarbehörde bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Grundbuch ersichtlich zu machen. Der Umstand, dass allenfalls nicht alle zum Regulierungsgebiet gehörenden Liegenschaften Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, ist dabei nicht beachtlich. Im Zusammenhang mit der die Agrarbehörde treffenden Verpflichtung des § 38 Abs 2 TFLG 1996 kommt der betroffenen Gemeindegutsagrargemeinschaft keine Parteistellung zu. Der Antrag der Agrargemeinschaft XY vom 26.05.2015 auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, war daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit der die Agrarbehörde treffenden Verpflichtung des Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 kommt der betroffenen Gemeindegutsagrargemeinschaft keine Parteistellung zu. Der Antrag der Agrargemeinschaft XY vom 26.05.2015 auf Löschung der Anmerkung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ in EZ **0, GB SS, war daher als unzulässig zurückzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 09.06.2015, Zl AGM-R***/**1-2015, nicht rechtswidrig. Die Beschwerde der Agrargemeinschaft XY gegen den zitierten Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die im § 24 Abs 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die im Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, beim Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, entschiedene Sache vorliegt. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage der Parteistellung der betroffenen Gemeindegutsagrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Agrarbehörde nach § 38 Abs 2 TFLG 1996 zu prüfen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, Zl AgrB-R***/*9-2011, beim Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft XY um keine Gemeindegutsagrargemeinschaft handle, entschiedene Sache vorliegt. Zudem hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frage der Parteistellung der betroffenen Gemeindegutsagrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Agrarbehörde nach Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Rechtsfrage, ob von einer entschiedenen Sache auszugehen ist, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Bei der Frage einer möglichen Parteistellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit § 38 Abs 2 TFLG 1996 konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des § 74 TFLG 1996, insbesondere dessen Abs 8 stützen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Rechtsfrage, ob von einer entschiedenen Sache auszugehen ist, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Bei der Frage einer möglichen Parteistellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Paragraph 38, Absatz 2, TFLG 1996 konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 74, TFLG 1996, insbesondere dessen Absatz 8, stützen. Bei der Auslegung des § 24 Abs 4 VwGVG – Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – hat das Landesverwaltungsgericht Tirol neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt.Bei der Auslegung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Abstandnahme von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – hat das Landesverwaltungsgericht Tirol neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1823.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.