Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 3§ 10§ 44Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1979-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-, also 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-, also 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 20.33 Uhr Tatort: Gemeinde D, auf der E-Straße, bei km 89.236, in Richtung Osten Fahrzeug(e): PKW *-*** Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die
§ 3Abs.
1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der E-Straße und der F-Straße erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die
Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der E-Straße und der F-Straße erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung sei er
§ 3
Abs 1 lit b der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.11.2014, LGBl Nr 145/2014, iVm § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) mit einer Geldstrafe von € 50,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, zu bestrafen.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung sei er
Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.11.2014, Landesgesetzblatt Nr 145 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) mit einer Geldstrafe von € 50,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden, zu bestrafen. Gegen dieses am 16.07.2015 zugestellte Straferkenntnis erhob Herr A mit Schreiben vom 16.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass es sich beim Tatfahrzeug um einen rein elektrisch betriebenen PKW der Marke G ohne Verbrennungsmotor handle, sodass dieses Fahrzeug während des Betriebs keine Luftschadstoffe emittiere. Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, deren einziger Zweck die Reduktion von luftschädlichen Immissionen sei, gelte für dieses Fahrzeug somit nicht. Überhaupt müsse die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf die tatsächlichen Emissionen der Fahrzeuge abstellen, sodass stärker emittierende Fahrzeuge eine niedrigere Geschwindigkeit einzuhalten hätten als emissionsärmere. Die undifferenzierte Geschwindigkeitsbeschränkung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung und § 30 IG-L verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz und stelle somit einen Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht des Beschwerdeführers dar. Außerdem seien diese Normen europarechtswidrig, da sie keine Anreize zum Umstieg auf emissionsarme bzw emissionsfreie Fahrzeuge bieten würden. Die Richtlinie 2008/50/EG verpflichte nämlich die Mitgliedstaaten zur nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität; Elektrofahrzeuge hätten somit von der Geschwindigkeitsbeschränkung ganz oder zumindest teilweise ausgenommen werden müssen, um deren Attraktivität zu erhöhen. Im Übrigen habe die mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung zu gar keiner nennenswerten Verbesserung der Luftgüte geführt; diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung der von der Landesregierung vorgenommenen Luftgütemessungen. Schließlich sei die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht bloß für bestimmte Streckenabschnitte, sondern de facto für das ganze Land eine Geschwindigkeitsbeschränkung festlege.Gegen dieses am 16.07.2015 zugestellte Straferkenntnis erhob Herr A mit Schreiben vom 16.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass es sich beim Tatfahrzeug um einen rein elektrisch betriebenen PKW der Marke G ohne Verbrennungsmotor handle, sodass dieses Fahrzeug während des Betriebs keine Luftschadstoffe emittiere. Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, deren einziger Zweck die Reduktion von luftschädlichen Immissionen sei, gelte für dieses Fahrzeug somit nicht. Überhaupt müsse die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf die tatsächlichen Emissionen der Fahrzeuge abstellen, sodass stärker emittierende Fahrzeuge eine niedrigere Geschwindigkeit einzuhalten hätten als emissionsärmere. Die undifferenzierte Geschwindigkeitsbeschränkung der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung und Paragraph 30, IG-L verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz und stelle somit einen Eingriff in ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht des Beschwerdeführers dar. Außerdem seien diese Normen europarechtswidrig, da sie keine Anreize zum Umstieg auf emissionsarme bzw emissionsfreie Fahrzeuge bieten würden. Die Richtlinie 2008/50/EG verpflichte nämlich die Mitgliedstaaten zur nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität; Elektrofahrzeuge hätten somit von der Geschwindigkeitsbeschränkung ganz oder zumindest teilweise ausgenommen werden müssen, um deren Attraktivität zu erhöhen. Im Übrigen habe die mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung zu gar keiner nennenswerten Verbesserung der Luftgüte geführt; diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung der von der Landesregierung vorgenommenen Luftgütemessungen. Schließlich sei die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht bloß für bestimmte Streckenabschnitte, sondern de facto für das ganze Land eine Geschwindigkeitsbeschränkung festlege. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit mit dem Tatfahrzeug am Tatort die dort
§ 10und § 14 Abs 1 IG-L i
Vm § 3 Abs 1 lit b der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben. Er bringt vielmehr vor, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für sein emissionsfreies Kraftfahrzeug nicht gelte bzw, dass die angewandten Rechtsnormen verfassungswidrig seien.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit mit dem Tatfahrzeug am Tatort die dort
Paragraph 10 und Paragraph 14, Absatz eins, IG-L in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben. Er bringt vielmehr vor, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für sein emissionsfreies Kraftfahrzeug nicht gelte bzw, dass die angewandten Rechtsnormen verfassungswidrig seien. II./
- Zum Geltungsbereich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung:römisch zwei./
- Zum Geltungsbereich der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung: Das Beschwerdevorbringen, wonach die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für Elektrofahrzeuge nicht gelte, ist nicht zielführend. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig: § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung setzt im Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ohne Ausnahme mit 100 km/h fest. Eine Auslegung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge davon ausgenommen seien, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0078, zur vergleichbaren Regelung der Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg erkannt hat, ausgeschlossen:Das Beschwerdevorbringen, wonach die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für Elektrofahrzeuge nicht gelte, ist nicht zielführend. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig: Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung setzt im Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ohne Ausnahme mit 100 km/h fest. Eine Auslegung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge davon ausgenommen seien, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0078, zur vergleichbaren Regelung der Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg erkannt hat, ausgeschlossen: Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 10 und 14 des IG-L. Nach § 14 Abs 1 IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Nach § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Elektroautos. Die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 IG-L bezieht sich somit auch auf diese Fahrzeugart. § 14 Abs 2 IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind. Darunter fallen nach Z 5 Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen. Dem Gesetzgeber war also das Problem der Elektrofahrzeuge bewusst. Er hat eine Ausnahme für diese Fahrzeugart lediglich für zeitliche und räumliche Beschränkungen nach § 14 Abs 1 IG-L verfügt, nicht aber für die im § 14 Abs 1 IG-L als eigene Anordnungskategorie neben den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angeführten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Gesetzgeber hat also das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sind.Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung hat ihre gesetzliche Grundlage in den Paragraphen 10 und 14 des IG-L. Nach Paragraph 14, Absatz eins, IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Elektroautos. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, IG-L bezieht sich somit auch auf diese Fahrzeugart. Paragraph 14, Absatz 2, IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche und räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind. Darunter fallen nach Ziffer 5, Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen. Dem Gesetzgeber war also das Problem der Elektrofahrzeuge bewusst. Er hat eine Ausnahme für diese Fahrzeugart lediglich für zeitliche und räumliche Beschränkungen nach Paragraph 14, Absatz eins, IG-L verfügt, nicht aber für die im Paragraph 14, Absatz eins, IG-L als eigene Anordnungskategorie neben den zeitlichen und räumlichen Beschränkungen angeführten Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Gesetzgeber hat also das Problem der Elektrofahrzeuge nicht etwa übersehen, sondern so geregelt, dass diese Fahrzeuge nur von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs, nicht aber von Geschwindigkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur IG-L-Novelle, BGBl I Nr 77/2010 (782 Blg XXIV GP, 8) heißt es dazu: „In Z 5 wird eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge mit modernem Alternativantrieb festgelegt. Es gibt keine ex-lege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre“.In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur IG-L-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2010, (782 Blg römisch 24 GP, 8) heißt es dazu: „In Ziffer 5, wird eine Ausnahme für bestimmte Fahrzeuge mit modernem Alternativantrieb festgelegt. Es gibt keine ex-lege Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Fahrzeuge mit Alternativantrieb, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre“. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Einschränkung des von seinem Wortlaut her alle Fahrzeuge umfassenden § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen seien.Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Einschränkung des von seinem Wortlaut her alle Fahrzeuge umfassenden Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen seien. II./
- Zu den verfassungsrechtlichen Fragen:römisch zwei./
- Zu den verfassungsrechtlichen Fragen: Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der §§ 14 und 30 IG-L und die Gesetzwidrigkeit des § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung behauptet wird, ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht zwar einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann, wenn ihm bei der Behandlung der Beschwerde Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsnormen erwachsen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG), dass das Landesverwaltungsgericht aber selbst nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften entscheiden darf. Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 14 und 30 IG-L und die Gesetzwidrigkeit des Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung behauptet wird, ist grundsätzlich festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht zwar einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann, wenn ihm bei der Behandlung der Beschwerde Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsnormen erwachsen (Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), dass das Landesverwaltungsgericht aber selbst nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften entscheiden darf. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol aber keine Bedenken gegen die in Zweifel gezogenen Bestimmungen. So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, E1063/2015, ausgeführt, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Landeshauptmann gestützt auf das IG-L durch Verordnung eine immissionsbedingte einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn erlässt, ohne dabei zwischen einzelnen Fahrzeuggattungen und deren jeweiligem Schadstoffausstoß zu differenzieren (vgl auch VfSlg 19.498/2011). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol aber keine Bedenken gegen die in Zweifel gezogenen Bestimmungen. So hat der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 11.06.2015, E1063/2015, ausgeführt, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Landeshauptmann gestützt auf das IG-L durch Verordnung eine immissionsbedingte einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn erlässt, ohne dabei zwischen einzelnen Fahrzeuggattungen und deren jeweiligem Schadstoffausstoß zu differenzieren vergleiche auch VfSlg 19.498 aus 2011,). Abgesehen davon genießt das Interesse des Einzelnen an der Teilnahme am Gemeingebrauch, also auch an der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auf öffentlichen Straßen, rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein, für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise, gezogen ist. Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung greift daher nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein (vgl VfGH 21.06.2007, V9/07; Schulev-Steindl in RdU 2008/40, 63-65).Abgesehen davon genießt das Interesse des Einzelnen an der Teilnahme am Gemeingebrauch, also auch an der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auf öffentlichen Straßen, rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein, für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise, gezogen ist. Die IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung greift daher nicht nachteilig in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein vergleiche VfGH 21.06.2007, V9/07; Schulev-Steindl in RdU 2008/40, 63-65). Schließlich ist zum Antrag auf Einholung von Luftgütemessungen zum Beweis dafür, dass die festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung zu keiner nennenswerten Verbesserung der Luftgüte geführt habe, zu bemerken, dass dieses Beweisthema für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist. Zum einen hängt die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht von der tatsächlichen Luftgüte ab, zum anderen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob das in § 1 des IG-L bzw in § 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung definierte Gesetz- bzw Verordnungsziel erreicht wird. Und auch die offenkundig unrichtige Beschwerdebehauptung, die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gelte entgegen der Verordnungsermächtigung nicht nur auf bestimmten Streckenabschnitten, sondern de facto im ganzen Land, veranlasst das Landesverwaltungsgericht nicht dazu, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Schließlich ist zum Antrag auf Einholung von Luftgütemessungen zum Beweis dafür, dass die festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung zu keiner nennenswerten Verbesserung der Luftgüte geführt habe, zu bemerken, dass dieses Beweisthema für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist. Zum einen hängt die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht von der tatsächlichen Luftgüte ab, zum anderen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob das in Paragraph eins, des IG-L bzw in Paragraph eins, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung definierte Gesetz- bzw Verordnungsziel erreicht wird. Und auch die offenkundig unrichtige Beschwerdebehauptung, die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gelte entgegen der Verordnungsermächtigung nicht nur auf bestimmten Streckenabschnitten, sondern de facto im ganzen Land, veranlasst das Landesverwaltungsgericht nicht dazu, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Festzuhalten ist noch, dass auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer derartigen Verhandlung gestellt, obwohl er auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
§ 44Abs 4 Vw
GVG vor, da im Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären waren.Festzuhalten ist noch, dass auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer derartigen Verhandlung gestellt, obwohl er auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG vor, da im Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären waren. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal die Entscheidung im vorliegenden Fall im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte (insbesondere VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0078), war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1979.1