RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1303-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des CC, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Egon Stöger, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Schmid, Bürgerstraße 20, 6020 Innsbruck, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 08.04.2015, Zl ****, betreffend die Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung auf dem Gst Nr **1/48 KG B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Spruch der bekämpften Entscheidung folgende zusätzliche Auflage aufgenommen wird:Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Baubewilligungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in den Spruch der bekämpften Entscheidung folgende zusätzliche Auflage aufgenommen wird: „Bei geschlossener Schwimmbadüberdeckung darf das Schwimmbecken nicht zum Schwimmen verwendet werden.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Herr AA zeigte beim Bürgermeister der Gemeinde B mit Eingabe vom 02.08.2011 die Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung über dem auf seiner Grundparzelle **1/48 GB B befindlichen Schwimmbad an, wobei er diverse Unterlagen zur näheren Beschreibung und Illustrierung der geplanten Schwimmbadüberdeckung in Vorlage brachte. Mit Erledigung vom 12.08.2011 stimmte der Bürgermeister der Gemeinde B der Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens der Montage einer verschiebbaren Überdachung mit drei Elementen beim bestehenden Schwimmbecken auf dem Grundstück **1/48 GB B nach § 23 Abs 4 TBO 2011 ausdrücklich zu.Mit Erledigung vom 12.08.2011 stimmte der Bürgermeister der Gemeinde B der Ausführung des vom Beschwerdeführer angezeigten Bauvorhabens der Montage einer verschiebbaren Überdachung mit drei Elementen beim bestehenden Schwimmbecken auf dem Grundstück **1/48 GB B nach Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 ausdrücklich zu. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Baubeginnsmeldung an die Baubehörde erstattet, ebenso eine Bauvollendungsanzeige, wonach die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung mit 05.12.2011 errichtet war. Aufgrund einer Baubeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers in Ansehung des gegenständlichen Schwimmbades mit Überdeckung veranlasste der Bürgermeister der Gemeinde B im August 2013 eine entsprechende Baukontrolle durch einen hochbautechnischen Sachverständigen. Auf der Grundlage des sodann erstellten hochbautechnischen Gutachtens vom 10.09.2013 über die in Rede stehende Schwimmbadüberdeckung erließ der Bürgermeister der Gemeinde B den Bescheid vom 12.12.2013, womit er spruchgemäß folgende Entscheidung bezüglich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage im Mindestabstandsbereich auf dem Grundstück **1/48 GB B traf: „Der Bürgermeister der Gemeinde B versagt gemäß § 39 Absatz
(1)und
(5)der Tiroler Bauordnung 2011 idgF. LGBl.Nr. 57/2011 (in der Folge kurz TBO 2011) die Baubewilligung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung und erteilt den Auftrag zur Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung. Nachstehende Auflagen werden erteilt:„Der Bürgermeister der Gemeinde B versagt gemäß Paragraph 39, Absatz
(1)und
(5)der Tiroler Bauordnung 2011 idgF. LGBl.Nr. 57 aus 2011, (in der Folge kurz TBO 2011) die Baubewilligung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung und erteilt den Auftrag zur Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung. Nachstehende Auflagen werden erteilt: AUFLAGEN 1. Bis zur kompletten Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung bis zum 30.04.2014 wird die weitere Benützung des Schwimmbades untersagt. 2. Die Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung ist spätestens bis zum 30.04.2014 durchzuführen. Die ordnungsgemäße Beseitigung ist vom Eigentümer unaufgefordert der Baubehörde schriftlich.“ Die dagegen von AA erhobene Berufung blieb erfolglos, mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B vom 04.02.2014 wurde nämlich die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 12.12.2013 vollinhaltlich bestätigt. Die von AA gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde war teilweise erfolgreich, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.06.2014 wurde nämlich der Beschwerde unter Abweisung des darüber hinausgehenden Beschwerdebegehrens teilweise und insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde B wie folgt abgeändert wurde: „Der Berufung des AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 12.12.2013, Zl ****, wird insofern Folge gegeben, als
- a)die auf § 39 Abs 5 TBO 2011 gestützte Versagung der Baubewilligung für eine Schwimmbadüberdeckung behoben wird und die auf Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 gestützte Versagung der Baubewilligung für eine Schwimmbadüberdeckung behoben wird und
- b)die auf § 39 Abs 6 TBO 2011 gestützte Benützungsuntersagung auf die Schwimmbadüberdeckung eingeschränkt wird. die auf Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 gestützte Benützungsuntersagung auf die Schwimmbadüberdeckung eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 12.12.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen, wobei jedoch die Leistungsfrist zur Beseitigung der Schwimmbadüberdeckung mit spätestens 30.10.2014 neu festgesetzt wird.“ 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erteilte der Bürgermeister der Gemeinde B auf Antrag des Bauwerbers AA die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung über dem bereits auf dem Bauplatz **1/48 KG B bestehenden offenen Schwimmbecken, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem Bestandteil der Baubewilligung. Zur Begründung seines Baubewilligungsbescheides verwies der Bürgermeister der Gemeinde B zunächst auf das ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.06.2014, wonach die strittige Schwimmbadüberdeckung baubewilligungspflichtig sei, aber durch diese noch kein Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 hergestellt werde. Die Schwimmbadüberdeckung sei nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich auf der Basis der Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit a sowie lit b TBO 2011 einer baurechtlichen Genehmigung zugänglich, wenn die entsprechenden bautechnischen Erfordernisse gegeben seien. Zur Begründung seines Baubewilligungsbescheides verwies der Bürgermeister der Gemeinde B zunächst auf das ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.06.2014, wonach die strittige Schwimmbadüberdeckung baubewilligungspflichtig sei, aber durch diese noch kein Gebäude im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 hergestellt werde. Die Schwimmbadüberdeckung sei nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts grundsätzlich auf der Basis der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, sowie Litera b, TBO 2011 einer baurechtlichen Genehmigung zugänglich, wenn die entsprechenden bautechnischen Erfordernisse gegeben seien. Die Baubehörde sei an die dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gebunden und habe folglich einen hochbautechnischen Sachverständigen mit der Fragestellung der Einhaltung der bautechnischen Erfordernisse befasst. Nach den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen entspreche die beantragte bauliche Anlage dem Stand der Technik und seien die bautechnischen Erfordernisse gewahrt. Bezüglich der Einwendung des Nachbarn CC, es liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 6 Abs 6 TBO 2011 vor, sei festzuhalten, dass der beigezogene Sachverständige eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von weniger als 50 % berechnet habe, weswegen eine Zustimmung des Nachbarn nicht notwendig gewesen sei. Bezüglich der Einwendung des Nachbarn CC, es liege ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 vor, sei festzuhalten, dass der beigezogene Sachverständige eine Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze von weniger als 50 % berechnet habe, weswegen eine Zustimmung des Nachbarn nicht notwendig gewesen sei. In Ansehung der Einwendung des Nachbarn CC, durch die gegenständliche Schwimmbadüberdeckung werde ein Gebäude im Abstandsbereich hergestellt, das auch dem Schutz von Menschen diene, sei auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Erkenntnis vom 17.06.2014 zu verweisen, wonach eben dies nicht zutreffe. An diese Ansicht erachte sich die Baubehörde gebunden. 3) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 08.04.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde des CC, womit beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Baubewilligungsbescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos beheben, in eventu den Baubewilligungsbescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückverweisen. Der angefochtene Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach aufgrund Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, richtigerweise sei die Schwimmbadabdeckung derart ausgestaltet, dass eine Raumbildung erfolge und insofern ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung entstehe. Sowohl an der Außenseite als auch an der Innenseite der Abdeckung befinde sich ein Handgriff, um die Abdeckung zu schließen. Im geschlossenen Zustand der Abdeckungskonstruktion sei ein Einstieg jedenfalls möglich. Allein daraus ergebe sich schon, dass die gegenständliche Abdeckung nicht nur dem Schutz von Sachen, sondern auch von Personen diene. Insbesondere die Anbringung eines Handgriffes zur Öffnung der Konstruktion auf der Innenseite gäbe nur dann einen Sinn, wenn eine im Schwimmbad befindliche Person die Abdeckung schließen oder öffnen wolle. Dieser Umstand sei im vorangegangenen Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts übersehen bzw falsch bewertet worden, in welchem der damals befasste Sachverständige lediglich auf einer Mitteilung der Herstellerfirma beruhend zum Ergebnis gelangt sei, eine Nutzung des Schwimmbades bei geschlossener Überdachung sei weitestgehend auszuschließen. Auch der Vergleich des Sachverständigen der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung mit einer Folien- bzw Rollenabdeckung sei aufgrund der vorliegenden Konstruktion und Bauart unschlüssig und mit der Anbringung eines Handgriffes auf der Innenseite nicht vereinbar. Insgesamt sei daher im Beschwerdefall von einem raumbildenden Charakter der Überdachung auszugehen, womit der Gebäudebegriff des § 2 Abs 2 TBO 2011 jedenfalls erfüllt werde. Ein derartiges Gebäude sei im Abstandsbereich rechtlich nicht möglich, dies jedenfalls ohne Zustimmung des Grundstücksnachbarn, womit ein Verstoß gegen § 6 TBO 2011 mit der angefochtenen Baubewilligung bewirkt werde. Insgesamt sei daher im Beschwerdefall von einem raumbildenden Charakter der Überdachung auszugehen, womit der Gebäudebegriff des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 jedenfalls erfüllt werde. Ein derartiges Gebäude sei im Abstandsbereich rechtlich nicht möglich, dies jedenfalls ohne Zustimmung des Grundstücksnachbarn, womit ein Verstoß gegen Paragraph 6, TBO 2011 mit der angefochtenen Baubewilligung bewirkt werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Jahr 1991 abschlägig über die Errichtung einer Schwimmbadabdeckung des Bauwerbers entschieden. Mit der vorangegangenen Beschwerdeentscheidung habe das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nur klargestellt, dass ein Baubewilligungsverfahren für die beschwerdegegenständliche Schwimmbadüberdeckung nicht offenkundig aussichtslos sei, insofern stelle die bereits vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts kein Präjudiz für das beschwerdegegenständliche Baubewilligungsverfahren dar. Selbst wenn man gegenständlich kein Gebäude annehme und den zu beurteilenden Sachverhalt § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 unterstelle, widerspreche die Ausführung § 6 Abs 6 TBO 2011, weil die gemeinsame Grundgrenze über mehr als die Hälfte mit der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung verbaut werde.Selbst wenn man gegenständlich kein Gebäude annehme und den zu beurteilenden Sachverhalt Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 unterstelle, widerspreche die Ausführung Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011, weil die gemeinsame Grundgrenze über mehr als die Hälfte mit der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung verbaut werde. Dafür wäre aber die Zustimmung des betroffenen Nachbarn notwendig, welche nicht vorliege und keinesfalls erteilt werde. Die belangte Behörde habe diesen Umstand trotz entsprechender Anregung nicht geklärt, sondern habe nur auf die bereits gegebene Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichts verwiesen. 4) Am 01.07.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der Gegenstandsangelegenheit durchgeführt, in deren Rahmen ein baufachlicher Sachverständiger zur Fragestellung einvernommen wurde, ob mit dem in Prüfung stehenden Bauvorhaben der Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauwerber und dem Beschwerdeführer verbaut wird. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Gleichfalls konnten sie ihre Rechtsstandpunkte ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte bekräftigten. II.römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: A) grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens im Abstandsbereich: 1) In der vorliegenden Beschwerde wird vorgetragen, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung (in Bezug auf das bereits bestehende Schwimmbecken) raumbildenden Charakter habe und mit dieser Abdeckung ein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 entstehe, welches infolge der möglichen Schwimmnutzung auch im geschlossenen Zustand ua dem Schutz von Personen diene und solcherart im Abstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, dies mit Blick auf die für den Abstandsbereich geltenden Vorschriften des § 6 TBO 2011.In der vorliegenden Beschwerde wird vorgetragen, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung (in Bezug auf das bereits bestehende Schwimmbecken) raumbildenden Charakter habe und mit dieser Abdeckung ein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 entstehe, welches infolge der möglichen Schwimmnutzung auch im geschlossenen Zustand ua dem Schutz von Personen diene und solcherart im Abstandsbereich des Bauplatzes zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, dies mit Blick auf die für den Abstandsbereich geltenden Vorschriften des Paragraph 6, TBO 2011. 2) Mit den damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits im Jahr 2014 im Zuge eines anderen Beschwerdeverfahrens beschäftigt und im Erkenntnis vom 17.06.2014, Zl ****, dazu wie folgt ausgeführt: „Mit Blick auf die fachlichen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist im Gegenstandsfall nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung unter den Begriff einer baulichen Anlage im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 zu subsumieren ist. „Mit Blick auf die fachlichen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist im Gegenstandsfall nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung unter den Begriff einer baulichen Anlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu subsumieren ist. Schlüssig und in sich widerspruchsfrei hat der Sachverständige aufgezeigt, dass zur fachgerechten Herstellung der strittigen Schwimmbadüberdeckung sehr wohl – entgegen den Beschwerdeausführungen – bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, und zwar bedarf es zum einen statischer Kenntnisse, dies hinsichtlich der Tragfähigkeit der gegenständlichen Konstruktion in Bezug auf das Eigengewicht der Konstruktion sowie in Bezug auf anfallende Wind- und Schneelasten, die zu tragen sind. Zum anderen muss der Untergrund entsprechend beurteilt werden, ob dieser in der Lage ist, die anfallenden Lasten aufzunehmen bzw abzuleiten. Schließlich muss der Untergrund auch frostsicher und dübelfest sein. All diese Umstände erfordern entsprechende bautechnische Kenntnisse. Die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung ist daher dem Begriff der baulichen Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 zu unterstellen.Die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung ist daher dem Begriff der baulichen Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu unterstellen. Die weitere hier zu behandelnde Fragestellung, ob die in Rede stehende Schwimmbadüberdeckung in Verbindung mit dem bereits gegebenen Schwimmbad infolge des von der belangten Behörde angenommenen raumbildenden Charakters ein Gebäude nach § 2 Abs 2 TBO 2011 entstehen lässt, ist hingegen zu verneinen.Die weitere hier zu behandelnde Fragestellung, ob die in Rede stehende Schwimmbadüberdeckung in Verbindung mit dem bereits gegebenen Schwimmbad infolge des von der belangten Behörde angenommenen raumbildenden Charakters ein Gebäude nach Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 entstehen lässt, ist hingegen zu verneinen. Auch hier kann auf die überzeugenden Darlegungen des beigezogenen Bausachverständigen verwiesen werden, wonach nur bei entleertem Schwimmbad eine entsprechende Raumhöhe gegeben wäre, wohingegen bei gefülltem Schwimmbad nicht von einem raumbildenden Charakter durch die Schwimmbadüberdeckung auszugehen ist. Zudem muss zum „Betreten“ bzw zum Einstieg in das Schwimmbad ein gesamtes Element der Schwimmbadüberdeckung verschoben bzw entfernt werden und ist mit Bedachtnahme auf die vorhandene Höhe der Überdeckung (über dem Wasserspiegel) eine Schwimmnutzung (bei geschlossener Überdeckung) weitgehend auszuschließen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Abdeckung vornehmlich eine Schutzfunktion für das Schwimmbad vor Verunreinigungen erfüllt und auch eine bessere Erwärmung des Schwimmbadwassers erzielt werden kann, aber die gegenständliche Konstruktion nicht dazu ausgelegt ist, den Aufenthalt von Personen zum Schwimmen zu ermöglichen. Der Sachverständige legte auch dar, dass nach seinen Erhebungen von der Herstellerfirma sehr wohl auch Schwimmbadüberdeckungen angeboten werden, die ein (geschütztes) Schwimmen unter der Abdeckung ermöglichen, wobei diese Produkte allerdings – im Vergleich zur verfahrensgegenständlichen Überdeckung – eine wesentlich größere Höhe (über dem Wasserspiegel) aufweisen. Diesen schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des einvernommenen Bausachverständigen kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts bedenkenlos gefolgt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abdeckungskonstruktion (noch kein) Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 darstellt, da sie insbesondere auch nicht dem Schutz von Menschen zu dienen bestimmt ist.Diesen schlüssigen und überzeugenden Darlegungen des einvernommenen Bausachverständigen kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts bedenkenlos gefolgt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abdeckungskonstruktion (noch kein) Gebäude im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 darstellt, da sie insbesondere auch nicht dem Schutz von Menschen zu dienen bestimmt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht dabei auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.05.1991, Zl 90/06/0016, in welcher das Höchstgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Schwimmbeckenüberdachung aus einer Aluminiumkonstruktion und einer Verglasung mit Plexiglas mit einer raumbildenden Höhe von 2,60 m und Öffnungsmöglichkeiten an der Längsfront, die von Menschen betreten werden kann, worauf die Möglichkeit, im Inneren neben dem Schwimmbecken zB Sitzgelegenheiten aufzustellen, hinweist, durchaus nicht nur dem Schutz von Sachen dient. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seinen Ausführungen auf eine bauliche Anlage abgestellt, bei der es möglich war, eine gänzlich umschlossene Schwimmbadüberdeckung zu betreten und sich darin – neben dem Schwimmbad stehend – aufzuhalten, wobei im Inneren der baulichen Anlage sogar noch die Möglichkeit bestand, neben dem Schwimmbecken Sitzgelegenheiten aufzustellen. Bei diesem Ausmaß und bei der gegebenen Konstruktion der vom Höchstgericht beurteilten baulichen Anlage gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass die bauliche Anlage nicht nur dem Schutz von Sachen dient. Im Unterschied dazu ermöglicht die gegenständliche Schwimmbadüberdeckung keinen Aufenthalt von Menschen neben dem Schwimmbad. Bei der beschwerdegegenständlichen Konstruktion kann neben dem Schwimmbad auch keine Sitzgelegenheit aufgestellt werden. Mit Blick auf die Höhe der Überdeckung über dem Wasserspiegel ist nach den Ausführungen des Bausachverständigen weitestgehend auch ausgeschlossen, dass Menschen unter der Überdeckung schwimmen, von der Herstellerfirma ist jedenfalls beim gegenständlichen Produkt nicht an eine Schwimmnutzung unter der Überdachung gedacht (im Gegensatz zu anderen Produkten mit größeren Höhen). Angesichts der Höhe der beschwerdegegenständlichen Überdeckungskonstruktion (am höchsten Punkt 0,5
- m)ist auch ein aufrechtes Betreten durch Menschen nicht denkbar, vielmehr ist bloß ein „klettermäßiger Einstieg“ möglich. Zusammenfassend vermag sich daher das Landesverwaltungsgericht Tirol der Schlussfolgerung des beigezogenen Bausachverständigen anzuschließen, dass das Ausmaß und die gegebene Konstruktion der beschwerdegegenständlichen Schwimmbadüberdeckung zum Ergebnis führen, dass diese Anlage – gleich einer bloßen Abdeckung – nur dem Schutz von Sachen dient, wobei darauf hinzuweisen ist, dass höher ausgeführte Schwimmbadüberdeckungen angesichts der dadurch möglich werdenden Schwimmnutzung unter der Abdeckung anders zu beurteilen sind. Die strittige Schwimmbadüberdeckung stellt demnach (gerade noch kein) Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 dar, jedoch eine bauliche Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2011.Die strittige Schwimmbadüberdeckung stellt demnach (gerade noch kein) Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 dar, jedoch eine bauliche Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011. In weiterer Folge stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung baurechtlich bewilligungspflichtig oder bloß anzeigepflichtig oder weder das eine noch das andere ist. (…) Der befasste Sachverständige hat schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend klargestellt, dass durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, so etwa insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, aber auch hinsichtlich der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit und Nutzungssicherheit (zB bei Sturz gegen die Elemente oder bei Versagen der Konstruktion). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist folglich von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht in Bezug auf die Errichtung der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung auszugehen. Die gegenteiligen Beschwerdeausführungen, dass hier keinerlei statische Probleme zu lösen seien und es zur Herstellung der Überdeckung keiner größeren Geschicklichkeit bedürfe, als dies etwa der Zusammenbau eines bei der Firma Ikea bezogenen Möbelstückes erfordere, vermögen nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 zufolge wesentlicher Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse jedenfalls als Errichtung und Änderung einer sonstigen baulichen Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 zufolge wesentlicher Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse jedenfalls als Errichtung und Änderung einer sonstigen baulichen Anlage baurechtlich bewilligungspflichtig. (…) Der Rechtsansicht der belangten Behörde über die offenkundig nicht gegebene Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Schwimmbadüberdeckung vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen, dies aufgrund nachstehend angeführter Überlegungen: Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 über das offenkundige Vorliegen eines Abweisungsgrundes damit, dass die gegenständlich zu beurteilende Schwimmbadüberdeckung in den Mindestabstandsflächen aufgrund der Bestimmungen des § 6 Abs 2 sowie Abs 3 TBO 2011 nicht zulässig sei.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 über das offenkundige Vorliegen eines Abweisungsgrundes damit, dass die gegenständlich zu beurteilende Schwimmbadüberdeckung in den Mindestabstandsflächen aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, sowie Absatz 3, TBO 2011 nicht zulässig sei. Dieser Auffassung kann das erkennende Gericht nicht folgen. Mit Blick auf die vorstehend bereits dargelegten Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist die gegenständliche Überdachung einer Folien- bzw Rollladenabdeckung gleichzusetzen, wobei die Überdachung auch segmentförmig zusammengeschoben werden kann, sodass das Schwimmbecken (im geöffneten Zustand) nach Süden hin überwiegend offen in Erscheinung treten kann, weshalb auch der Charakter eines offenen Schwimmbeckens nicht als verloren gegangen zu beurteilen ist. Außerdem ist die vorliegende Schwimmbadüberdeckung – wie bereits aufgezeigt – nicht dazu bestimmt, dem Schutz von Menschen zu dienen, sondern vielmehr dazu, das Schwimmbadwasser vor Verschmutzung zu schützen und dieses besser zu erwärmen. Daraus ergibt sich, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung grundsätzlich einer Genehmigung auf der Basis der Bestimmungen des § 6 Abs 3 lit a sowie lit b TBO 2011 zugänglich sein könnte, dies dann, wenn die vom Bausachverständigen dargelegten bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit, statische Anforderungen an die Konstruktion und den Untergrund, Frostsicherheit sowie Dübelfestigkeit des Untergrundes, etc) in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung gegeben sind. Daraus ergibt sich, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung grundsätzlich einer Genehmigung auf der Basis der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, sowie Litera b, TBO 2011 zugänglich sein könnte, dies dann, wenn die vom Bausachverständigen dargelegten bautechnischen Erfordernisse (mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz, Nutzungssicherheit, statische Anforderungen an die Konstruktion und den Untergrund, Frostsicherheit sowie Dübelfestigkeit des Untergrundes, etc) in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung gegeben sind. Diese Fragestellungen werden von der Baubehörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens durch Befassung der entsprechenden Sachverständigen zu klären sein, sofern der Beschwerdeführer durch Einbringung eines sich auf die Schwimmbadüberdeckung beziehenden Baugesuchs ein solches Bewilligungsverfahren auch in Gang setzt. Bislang hat der Beschwerdeführer ja wegen der von ihm vertretenen (und - wie … bereits dargelegt - verfehlten) Rechtsmeinung, er habe schon eine Bauanzeige eingebracht, welche von der Baubehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, weshalb er keine Baubewilligung mehr benötige, von der Einbringung eines Bauantrages abgesehen. Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, einer baurechtlichen Genehmigung der Schwimmbadüberdeckung stünde „offenkundig“ ein Abweisungsgrund entgegen. Diese gesetzlich geforderte „Offenkundigkeit“ für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 39 Abs. 5 TBO 2011 ist zweifelsohne im Gegenstandsfall nicht gegeben.Jedenfalls kann im Gegenstandsfall nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht davon ausgegangen werden, einer baurechtlichen Genehmigung der Schwimmbadüberdeckung stünde „offenkundig“ ein Abweisungsgrund entgegen. Diese gesetzlich geforderte „Offenkundigkeit“ für die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 ist zweifelsohne im Gegenstandsfall nicht gegeben. (…) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung (infolge ihrer Verbindung mit dem Erdboden und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung) eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011, aber kein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 darstellt. Die Errichtung dieser Schwimmbadüberdeckung ist nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig, zumal dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache auszuführen, dass die strittige Schwimmbadüberdeckung (infolge ihrer Verbindung mit dem Erdboden und der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung) eine bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011, aber kein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 darstellt. Die Errichtung dieser Schwimmbadüberdeckung ist nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baurechtlich bewilligungsbedürftig, zumal dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Der Ausführung dieses bewilligungspflichtigen Bauvorhabens steht kein offenkundiger Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegen, weshalb vorliegend die Bestimmung des § 39 Abs 5 TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Ausführung dieses bewilligungspflichtigen Bauvorhabens steht kein offenkundiger Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegen, weshalb vorliegend die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangen kann. (…).“ 3) Auch mit Bedachtnahme auf das nunmehr vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, von der vorgeschilderten rechtlichen Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Schwimmbadüberdeckung als nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 baubewilligungsbedürftige bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011, welche auch in Verbindung mit dem bereits bestehenden Schwimmbecken kein Gebäude gemäß § 2 Abs 2 TBO 2011 herzustellen vermag, abzugehen. Auch mit Bedachtnahme auf das nunmehr vom Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, von der vorgeschilderten rechtlichen Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Schwimmbadüberdeckung als nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 baubewilligungsbedürftige bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011, welche auch in Verbindung mit dem bereits bestehenden Schwimmbecken kein Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 herzustellen vermag, abzugehen. Der beschwerdeführende Nachbar vermochte nämlich keine neuen Aspekte aufzuzeigen, die eine andere rechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung geboten erschienen ließen, wobei zu den vorgebrachten Beschwerdeargumenten im Einzelnen wie folgt festzuhalten ist:
- a)Insoweit der Rechtsmittelwerber vorbringt, bereits die Anbringung eines Handgriffes zur Öffnung der Überdeckungskonstruktion auf der Innenseite zeige, dass die Abdeckung (in diesem Moment) auch dem Schutz von Personen diene, zumal der Handgriff auf der Innenseite nur dann einen Sinn ergeben würde, wenn eine im Schwimmbad befindliche Person die Abdeckung schließen oder öffnen wolle, welche Umstände zur Beurteilung führten, dass mit der Abdeckung ein Gebäude hergestellt werde, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Folgendes aufmerksam zu machen: Nach den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die (verschiebbaren) Elemente der Schwimmbadüberdeckung immer wieder einer entsprechenden Reinigung bedürfen, dies auch auf der Innenseite der Konstruktionselemente. Ist das Schwimmbecken nicht abgedeckt, befinden sich die aus Kunststoffplatten bestehenden Überdeckungselemente im zusammengeschobenen Zustand übereinanderliegend, womit nur das unterste Element einer Reinigung von unten her – sohin an der Innenseite – zugänglich wäre. Um alle Überdeckungselemente an der Innenseite (also von unten her) zu reinigen, müssen die Überdeckungselemente auseinandergezogen werden, womit das Schwimmbecken abgedeckt ist. Um nun einer Person die Reinigung der Innenseiten der Überdeckungselemente zu ermöglichen, bedarf es eines Einstieges in das Schwimmbecken, woraus sich die Anbringung eines Handgriffes sowohl an der Außen- als auch an der Innenseite eines Überdeckungselementes erklärt, um der die Reinigung durchführenden Person den Einstieg, aber auch den Ausstieg (nach erfolgter Reinigung) zu ermöglichen. Für das erkennende Gericht sind aber nicht nur Reinigungsarbeiten, sondern auch Wartungsarbeiten an der Konstruktion denkbar, die nur von der Innenseite aus durchgeführt werden können, weshalb eben von der Herstellerfirma ein Ein- bzw Ausstieg mit beidseitig angebrachten Handgriffen konstruktionsmäßig vorgesehen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht dabei davon aus, dass entsprechende Reinigungs- und Wartungsarbeiten bei entleertem Schwimmbecken durchgeführt werden. Schließlich macht der in Rede stehende Ein- bzw Ausstieg (mit Handgriff auch an der Innenseite) auch als Notausstieg ohne Zweifel einen Sinn, wenn beispielsweise eine Person versehentlich (oder bei Kindern etwa auch spaßhalber) im Schwimmbad eingesperrt würde. Jedenfalls vermag das erkennende Gericht der Argumentation des beschwerdeführenden Nachbarn nicht zu folgen, die Anbringung eines Handgriffes auf der Innenseite zur Öffnung und Schließung der Überdeckungskonstruktion führe zwingend zur Schlussfolgerung, die Abdeckung sei auch dazu bestimmt, dem Schutz von (schwimmenden) Personen bei der Nutzung des Schwimmbades zu dienen. Zwingend ist diese Schlussfolgerung nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol allein schon deshalb nicht, da der Ein- bzw Ausstieg (mit Handgriff auch an der Innenseite) durchaus auch anderweitig – wie aufgezeigt – Sinn ergibt.
- b)Der Rechtsmittelwerber bringt vor, dass aufgrund der gegebenen Höhen es selbstverständlich problemlos möglich sei, das Schwimmbecken auch bei geschlossener Abdeckung bestimmungsgemäß zu verwenden, weswegen ein Vergleich der in Beschwerde gezogenen Überdeckungskonstruktion mit Folien- bzw Rollenabdeckungen nicht möglich wäre. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach den Erhebungen des beigezogenen baufachlichen Sachverständigen die beschwerdegegenständliche Schiebeüberdachung beim höchsten Element eine Höhe von rund 0,50 m und beim niedrigsten Element nur eine Höhe von rund 0,30 m aufweist, weshalb nach den eingeholten Herstellerinformationen die verfahrensbetroffene Schiebeüberdachung „Thermosoft oS“ bestimmungsgemäß nicht dafür vorgesehen ist, dass man unter dieser Überdeckung das Schwimmbecken zum Schwimmen nutzen kann. Dafür gibt es nach Mitteilung der Herstellerfirma andere – nämlich höhere – Schiebeüberdachungen. In Anbetracht der gegebenen Höhen der streitverfangenen Schwimmbadüberdeckung ist es für das erkennende Gericht einleuchtend und überzeugend, dass von Seiten der Herstellerfirma an eine Schwimmnutzung (unter der Abdeckung) nicht gedacht ist, da die Anstoßgefahr viel zu hoch wäre, was selbstredend mit entsprechenden Haftungsfolgen verbunden sein könnte. Vielmehr dient die beschwerdegegenständliche Schiebeüberdachung bestimmungsgemäß dem Schutz des im Schwimmbecken befindlichen Wassers vor Verunreinigungen, außerdem kann eine bessere Erwärmung des Schwimmbadwassers erzielt werden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch nachvollziehbar, dass für eine Schwimmnutzung (unter der Abdeckung) von der Herstellerfirma Schiebeüberdachungen mit größeren Höhen vorgesehen sind. Die gegenteiligen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sind nach Meinung des erkennenden Gerichts mit Blick auf die gegebenen Höhen der Schiebeelemente nicht überzeugend. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann dem Konsenswerber eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der strittigen Schwimmbadüberdeckung jedenfalls nicht ohne zureichenden Grund nicht von vornherein unterstellt werden (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.06.2004, Zl 2001/04/0204, und vom 10.09.1981, Zl 2041/79).Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann dem Konsenswerber eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der strittigen Schwimmbadüberdeckung jedenfalls nicht ohne zureichenden Grund nicht von vornherein unterstellt werden vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.06.2004, Zl 2001/04/0204, und vom 10.09.1981, Zl 2041/79). Zutreffend hat der Bauwerber in seiner Stellungnahme vom 23.06.2015 darauf hingewiesen, dass es um den bestimmungsgemäßen Gebrauch der verfahrensgegenständlichen Schwimmbadüberdeckung und nicht um den missbräuchlichen bzw konsenswidrigen Betrieb dieser Anlage geht. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist jedenfalls im durchgeführten Ermittlungsverfahren kein zureichender Grund hervorgekommen, der es rechtfertigen könnte, dem Konsenswerber eine konsenswidrige Vorgangsweise von vornherein zu unterstellen. Demgemäß war der vorliegenden Beschwerdeentscheidung eine bestimmungsgemäße Verwendung der streitverfangenen Schwimmbadüberdeckung zugrunde zu legen. Ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht dem Konsenswerber keinesfalls die Absicht unterstellt, die verfahrensgegenständliche Schiebeüberdachung (des bestehenden Schwimmbeckens) konsenswidrig in Verwendung nehmen zu werden, wurde mit der spruchgemäß zusätzlich vorgesehenen Auflage der bestimmungsgemäße Gebrauch der Schwimmbadüberdeckung abgesichert. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon ausgeht, dass der Konsenswerber die beschwerdegegenständliche Abdeckung (nur) bestimmungsgemäß verwenden wird, dies auch mit Blick auf sein eigenes Vorbringen im Schriftsatz vom 23.06.2015, vermag ihn die vorgesehene zusätzliche Auflage in seinen Rechten nicht zu belasten. Auf der Grundlage einer konsensgemäßen Verwendung der streitverfangenen Schwimmbadüberdeckung dient diese (in Verbindung mit dem bereits bestehenden Schwimmbecken) nicht dem Schutz von Menschen (die darunter schwimmen), sondern dem Schutz des Schwimmbadwassers vor Verunreinigung, zudem vermag sich das Schwimmbadwasser unter der Abdeckung leichter zu erwärmen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt aber kein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 vor, zumal das Tatbestandselement des „Schutzes von Menschen“ fehlt. Außerdem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch ein herkömmliches „Betreten“ des abgedeckten Schwimmbeckens angesichts der gegebenen Konstruktion nicht möglich, sondern nur ein klettermäßiges „Einsteigen“ über die vorgesehene Öffnung mit Handgriff an der Außen- und Innenseite. Unter diesen Gesichtspunkten liegt aber kein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 vor, zumal das Tatbestandselement des „Schutzes von Menschen“ fehlt. Außerdem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch ein herkömmliches „Betreten“ des abgedeckten Schwimmbeckens angesichts der gegebenen Konstruktion nicht möglich, sondern nur ein klettermäßiges „Einsteigen“ über die vorgesehene Öffnung mit Handgriff an der Außen- und Innenseite.
- c)Der Beschwerdeführer moniert, dass gegenständlich ein Vergleich der in Prüfung stehenden Schiebeüberdachung mit einer Folien- oder Rollenabdeckung, die nicht die Stabilität der streitverfangenen Konstruktion aufweise, unzulässig sei. Selbstverständlich bestehen Unterschiede zwischen der strittigen Schiebeüberdachung und einer Folien- bzw Rollenabdeckung eines Schwimmbades, dies verkennt auch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht. Dennoch ist ein Vergleich aus dem Blickwinkel des Zweckes der verschiedenen Abdeckungen durchaus zulässig. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung der streitgegenständlichen Schiebeüberdachung dient diese – wie auch eine Folien- bzw Rollenabdeckung – nicht dem Schutz von Menschen, sondern ausschließlich dem Schutz von Sachen (Schwimmbadwasser), womit es rechtlich möglich ist, die vorliegend in Streit gezogene bauliche Anlage einer Schwimmbadüberdeckung der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zu unterstellen, respektive den dort genannten in den Mindestabstandsflächen zulässigen oberirdischen baulichen Anlagen.Dennoch ist ein Vergleich aus dem Blickwinkel des Zweckes der verschiedenen Abdeckungen durchaus zulässig. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung der streitgegenständlichen Schiebeüberdachung dient diese – wie auch eine Folien- bzw Rollenabdeckung – nicht dem Schutz von Menschen, sondern ausschließlich dem Schutz von Sachen (Schwimmbadwasser), womit es rechtlich möglich ist, die vorliegend in Streit gezogene bauliche Anlage einer Schwimmbadüberdeckung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zu unterstellen, respektive den dort genannten in den Mindestabstandsflächen zulässigen oberirdischen baulichen Anlagen. Vergleichbar ist auch, dass die streitverfangene Überdeckungskonstruktion ebenso wie eine Folien- bzw Rollenabdeckung bei Benützung des Schwimmbeckens entfernt werden muss (dies jedenfalls bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung), sodass der Charakter des bestehenden Schwimmbades als „offenes Schwimmbecken“ nicht verloren geht, dies im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof in Wien in seinem Erkenntnis vom 17.05.1991, Zl 90/06/0016, behandelten Sachverhalt. Werden nämlich die Überdeckungselemente konsensgemäß zusammengeschoben, um im bestehenden Becken zu schwimmen, wie auch eine Folien- bzw Rollenabdeckung entfernt werden muss, um eine Schwimmnutzung zu ermöglichen, so liegt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts ein „offenes Schwimmbecken“ im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 vor, welches nach der genannten Bestimmung gleichfalls im Mindestabstandsbereich baurechtlich zulässig ist. Werden nämlich die Überdeckungselemente konsensgemäß zusammengeschoben, um im bestehenden Becken zu schwimmen, wie auch eine Folien- bzw Rollenabdeckung entfernt werden muss, um eine Schwimmnutzung zu ermöglichen, so liegt nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts ein „offenes Schwimmbecken“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 vor, welches nach der genannten Bestimmung gleichfalls im Mindestabstandsbereich baurechtlich zulässig ist. Dass ein „offenes Schwimmbecken“ außerhalb des Schwimmbetriebes zeitweilig abgedeckt wird, sei es durch eine Folien- bzw Rollenabdeckung, sei es durch die streitverfangene Schwimmbadüberdeckung, schadet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Beurteilung einer solchen baulichen Anlage als im Abstandsbereich erlaubtes „offenes Schwimmbecken“ gemäß § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 nicht. Dass ein „offenes Schwimmbecken“ außerhalb des Schwimmbetriebes zeitweilig abgedeckt wird, sei es durch eine Folien- bzw Rollenabdeckung, sei es durch die streitverfangene Schwimmbadüberdeckung, schadet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Beurteilung einer solchen baulichen Anlage als im Abstandsbereich erlaubtes „offenes Schwimmbecken“ gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 nicht.
- d)Wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen wiederholt darauf hinweist, der strittigen Überdeckung sei (in Verbindung mit dem bereits bestehenden Schwimmbecken) raumbildender Charakter zuzumessen, weswegen der Gebäudebegriff des § 2 Abs 2 TBO 2011 erfüllt sei, sodass vorliegend ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6 TBO 2011 gegeben sei, wobei er zur Untermauerung seiner Darlegungen auf die Entscheidung des VwGH zu Zl 90/06/0016 verweist, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen:Wenn der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen wiederholt darauf hinweist, der strittigen Überdeckung sei (in Verbindung mit dem bereits bestehenden Schwimmbecken) raumbildender Charakter zuzumessen, weswegen der Gebäudebegriff des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 erfüllt sei, sodass vorliegend ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 gegeben sei, wobei er zur Untermauerung seiner Darlegungen auf die Entscheidung des VwGH zu Zl 90/06/0016 verweist, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich in der genannten Entscheidung mit einem Schwimmbad befasst, dessen Überdachung aus einer Aluminiumkonstruktion und einer Verglasung mit Plexiglas bestand, wobei die bauliche Anlage zur Gänze umschlossen und mit 2,60 m auch raumbildend war. Weiters wies diese bauliche Anlage an der Längsfront Öffnungsmöglichkeiten auf und war sie dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden, worauf die Möglichkeit, im Inneren neben dem Schwimmbecken zB Sitzgelegenheiten aufzustellen, hinwies, womit diese Anlage nicht nur dem Schutz von Sachen diente. Im Gegensatz dazu ermöglicht die streitverfangene Schiebeüberdachung keinen Aufenthalt von Menschen neben dem Schwimmbad und können dort auch keine Sitzgelegenheiten aufgestellt werden. Angesichts der Höhe der Überdeckung ist bestimmungsgemäß von Herstellerseite auch nicht an eine Schwimmnutzung unter der Überdachung gedacht, dies im Unterschied zu anderen Produkten der Herstellerfirma mit größeren Höhen. Mit Bedachtnahme auf die Höhe der in Streit gezogenen Überdeckungskonstruktion (am höchsten Punkt 0,50
- m)ist schließlich auch ein aufrechtes Betreten durch Menschen nicht denkbar, vielmehr ist bloß ein „klettermäßiger Einstieg“ möglich. Im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fall werden die (auf Laufschienen) beweglichen Elemente der beschwerdegegenständlichen Überdeckungs-konstruktion bestimmungsgemäß zusammengeschoben und wird solcherart das darunter befindliche „offene Schwimmbecken“ freigemacht, bevor ein konsensgemäßer Schwimmbetrieb stattfinden kann. All diese Unterschiede der streitverfangenen Konstruktion zu jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seiner Entscheidung zu Zl 90/06/0016 auseinandergesetzt hat, machen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deutlich, dass aus rechtlicher Sicht ein anderer und nicht vergleichbarer Sachverhalt gegebenen ist. Ein Widerspruch der beschwerdegegenständlichen Schwimmbadüberdeckung zu den Bestimmungen des § 6 Abs 3 TBO 2011 ist daher – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht anzunehmen.Ein Widerspruch der beschwerdegegenständlichen Schwimmbadüberdeckung zu den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 ist daher – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht anzunehmen. B) zur Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze: Vom Rechtsmittelwerber wird gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben weiters eingewendet, durch dieses werde (in Verbindung mit bereits bestehenden baulichen Anlagen auf dem Bauplatz in den Mindestabstandsflächen zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut, dies im Widerspruch zur Bestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011, da er als Nachbar dieser weitergehenden Verbauung nicht zugestimmt habe.Vom Rechtsmittelwerber wird gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben weiters eingewendet, durch dieses werde (in Verbindung mit bereits bestehenden baulichen Anlagen auf dem Bauplatz in den Mindestabstandsflächen zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers) mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut, dies im Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011, da er als Nachbar dieser weitergehenden Verbauung nicht zugestimmt habe. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zur Abklärung der Fragestellung, ob das gegenständliche Bauvorhaben die Rechtsvorschrift des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 verletzt, ein baufachlicher Sachverständiger dem Rechtsmittelverfahren beigezogen und hat dieser bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.07.2015 zu der in Rede stehenden Fragestellung gutachtlich wie folgt ausgeführt:Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zur Abklärung der Fragestellung, ob das gegenständliche Bauvorhaben die Rechtsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 verletzt, ein baufachlicher Sachverständiger dem Rechtsmittelverfahren beigezogen und hat dieser bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 01.07.2015 zu der in Rede stehenden Fragestellung gutachtlich wie folgt ausgeführt: „Bei Betrachtung der Fragestellung, ob mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze bebaut wird, sind auf dem Bauplatz folgende Bauteile zu berücksichtigen: - das beschwerdegegenständliche Schwimmbad und - ein Schuppen im nördlichen Bereich des Bauplatzes. Die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt 17,80 m. Der Schuppen hat dabei eine maßgebliche Länge im Abstandsbereich von 2,91 m. Das beschwerdegegenständliche Schwimmbad ist richtigerweise mit einem Wert von 5,49 m anzusetzen, wobei hier darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass das Schwimmbad nicht parallel zur Grundstücksgrenze ausgerichtet ist, sodass bei der durchzuführenden Berechnung auf die größte Ausdehnung im Mindestabstandsbereich abzustellen ist und nicht auf die grenznaheste Ausdehnung dieses Schwimmbades. Ich verweise diesbezüglich auf die Darstellung im Gutachten vom 15.06.2015. (Festgehalten wird, dass sämtlichen Verfahrensparteien anhand der planlichen Darstellung in der Fachstellungnahme vom 15.06.2015 erklärt wird, wie die maßgebliche Länge in der hier vorzunehmenden Berechnung angesetzt worden ist.) Rechnet man nun die beiden Werte für den Schuppen (2,91
- m)sowie für das Schwimmbad (5,49
- m)zusammen, so ergibt sich eine auf dem Bauplatz im Mindestabstandsbereich gegebene Verbauungslänge von 8,40 m. Dies ist weniger als die Hälfte der Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 17,80 m. Es ergibt sich ein Wert von 47,19 % einer im Mindestabstandsbereich des Bauplatzes gegebenen Verbauung mit oberirdischen baulichen Anlagen. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass er bei der Vornahme seiner Berechnung die auf dem Bauplatz gegebenen baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a und lit b TBO 2011 berücksichtigt hat, sohin das beschwerdegegenständliche Schwimmbad und den Holzschuppen.“Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Sachverständige, dass er bei der Vornahme seiner Berechnung die auf dem Bauplatz gegebenen baulichen Anlagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und Litera b, TBO 2011 berücksichtigt hat, sohin das beschwerdegegenständliche Schwimmbad und den Holzschuppen.“ In Bezug auf den für die verfahrensgegenständliche Überdeckungskonstruktion anzusetzenden (Längen-)Wert entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 wurde vom befassten Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.06.2015, welches in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung ausgeführt und erläutert wurde, Folgendes gutachtlich dargelegt, dies mit Blick auf die nicht parallele Ausrichtung des Schwimmbades zur relevanten Grundstücksgrenze:In Bezug auf den für die verfahrensgegenständliche Überdeckungskonstruktion anzusetzenden (Längen-)Wert entsprechend der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 wurde vom befassten Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.06.2015, welches in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung ausgeführt und erläutert wurde, Folgendes gutachtlich dargelegt, dies mit Blick auf die nicht parallele Ausrichtung des Schwimmbades zur relevanten Grundstücksgrenze: „Aufgrund der nicht parallelen Ausrichtung des Schwimmbades zur relevanten Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers (Gst.Nr. **1/44) wurde für die vorzunehmende Berechnung des zu berücksichtigenden Ausmaßes des Schwimmbades als bauliche Anlage gemäß § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 von mir eine Zeichnung mittels CAD (computer-aided-design) aufbauend auf den sich aus dem Vermessungsplan von Herrn Dipl.-Ing. DD bzw. dem Baubescheid sich ergebenden Werten erstellt. „Aufgrund der nicht parallelen Ausrichtung des Schwimmbades zur relevanten Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers (Gst.Nr. **1/44) wurde für die vorzunehmende Berechnung des zu berücksichtigenden Ausmaßes des Schwimmbades als bauliche Anlage gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 von mir eine Zeichnung mittels CAD (computer-aided-design) aufbauend auf den sich aus dem Vermessungsplan von Herrn Dipl.-Ing. DD bzw. dem Baubescheid sich ergebenden Werten erstellt. Dies deshalb, da von Herrn DI D bzw. im Gutachten des dem Bauverfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen die Auswinkelung gegenüber dem Grundstück nicht berücksichtigt wurde und daher ein Wert von 5,13 m der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Wie dieser Zeichnung entnommen werden kann, ist für die Berechnung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu Grundstück **1/44 des Beschwerdeführers ein Wert von 5,49m für das Schwimmbad anzusetzen. Die vorgesehene Überdachung liegt innerhalb dieses Wertes, wodurch diesbezüglich keine gesonderte Berechnung notwendig wird.“ In Anbetracht dieser überzeugenden und schlüssigen Fachausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist im Gegenstandsfall für das erkennende Gericht klargestellt, dass mit dem in Prüfung stehenden Bauvorhaben der Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung über dem bereits bestehenden Schwimmbad die Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 6 dritter Satz TBO 2011 nicht verletzt wird, da nicht mehr als die Hälfte der maßgeblichen Grundstücksgrenze verbaut wird. In Anbetracht dieser überzeugenden und schlüssigen Fachausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Bausachverständigen ist im Gegenstandsfall für das erkennende Gericht klargestellt, dass mit dem in Prüfung stehenden Bauvorhaben der Errichtung einer Schwimmbadüberdeckung über dem bereits bestehenden Schwimmbad die Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz TBO 2011 nicht verletzt wird, da nicht mehr als die Hälfte der maßgeblichen Grundstücksgrenze verbaut wird. Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelwerber den fachlichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, vermögen seine im Zusammenhang mit der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes klarzustellen ist: Nicht zutreffend ist die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, dass die belangte Behörde ohne entsprechendes Vermessungsergebnis allein unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus dem Jahr 2014 den angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 08.04.2015 erlassen habe, sohin unter Ignorierung des Parteivorbringens ohne Überprüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 6 TBO 2011. Nicht zutreffend ist die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, dass die belangte Behörde ohne entsprechendes Vermessungsergebnis allein unter Hinweis auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus dem Jahr 2014 den angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 08.04.2015 erlassen habe, sohin unter Ignorierung des Parteivorbringens ohne Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011. Tatsächlich verhält es sich nämlich im Gegenstandsfall so, dass sehr wohl dem erstinstanzlichen Bauverfahren der Vermessungsplan des DI DD vom 24.02.2015, GZ ****, in Bezug auf die Überprüfung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Bauwerber und Beschwerdeführer zugrunde gelegt worden ist. Auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung wurde von der belangten Behörde auf die Einwendung des Rechtsmittelwerbers bezüglich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 6 Abs 6 TBO 2011 eingegangen und dazu festgestellt, dass weniger als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut würden, sodass eine Zustimmung des (nun beschwerdeführenden) Nachbarn vorliegend nicht notwendig gewesen sei.Tatsächlich verhält es sich nämlich im Gegenstandsfall so, dass sehr wohl dem erstinstanzlichen Bauverfahren der Vermessungsplan des DI DD vom 24.02.2015, GZ ****, in Bezug auf die Überprüfung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Bauwerber und Beschwerdeführer zugrunde gelegt worden ist. Auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung wurde von der belangten Behörde auf die Einwendung des Rechtsmittelwerbers bezüglich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 eingegangen und dazu festgestellt, dass weniger als 50 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut würden, sodass eine Zustimmung des (nun beschwerdeführenden) Nachbarn vorliegend nicht notwendig gewesen sei. Es kann gegenständlich dementsprechend nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde unter Ignorierung des Vorbringens des Rechtsmittelwerbers die Voraussetzungen nach § 6 Abs 6 TBO 2011 nicht überprüft habe. Es kann gegenständlich dementsprechend nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde unter Ignorierung des Vorbringens des Rechtsmittelwerbers die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 nicht überprüft habe. C) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Bürgermeister der Gemeinde B mit dem in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid vom 08.04.2015 rechtskonform die beantragte baupolizeiliche Genehmigung für die streitverfangene Schwimmbadüberdeckung erteilt hat. Die gegen diese Entscheidung im Rechtsmittelschriftsatz vom 12.05.2015 vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen und erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unberechtigt, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Lediglich zur Absicherung einer bestimmungsgemäßen Verwendung der strittigen Überdeckungskonstruktion war vom erkennenden Gericht eine zusätzliche Auflage vorzusehen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis auch berechtigt war (vgl § 28 VwGVG). Lediglich zur Absicherung einer bestimmungsgemäßen Verwendung der strittigen Überdeckungskonstruktion war vom erkennenden Gericht eine zusätzliche Auflage vorzusehen, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis auch berechtigt war vergleiche Paragraph 28, VwGVG). D) Zu den Beweisanträgen wird festgehalten, dass eine mündliche Rechtsmittelverhandlung vom erkennenden Gericht durchgeführt wurde, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger einer Befragung unterzogen wurde. Ein Vermessungsplan bezüglich der Fragestellung der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Bauwerber und Beschwerdeführer über mehr als die Hälfte ist im Akt der belangten Behörde vorhanden, und zwar der Vermessungsplan des DI DD vom 24.02.2015 mit der Geschäftszahl ****. Der vom Rechtsmittelwerber angeregte Lokalaugenschein musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vorgenommen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das Gericht geklärt werden konnte. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte insbesondere deshalb Abstand genommen werden, weil eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern über die streitverfangene Schwimmbadüberdeckung in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom Landesverwaltungsgericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen hätte werden können, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich überzeugend dargetan. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der vorliegenden Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die streitverfangene Schwimmbadüberdeckung aufgrund der gegebenen Konstruktion sowie Ausmaße (gleich einer bloßen Abdeckung) nur dem Schutz von Sachen zu dienen bestimmt ist, ließ sich anhand des angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 17.05.1991, Zl 90/06/0016, recht gut beantworten. Dass nicht ohne zureichenden Grund einem Projektwerber ein konsenswidriger Betrieb der von ihm geplanten Anlage unterstellt werden darf, ergibt sich gleichfalls aus der in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dementsprechend ist für das erkennende Gericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1303.6