← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/31/2122-1'}

Obsah (7)§ 28§ 39§ 25a§ 59Art. 130§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2122-1 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

§ 39Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 id

F LGBl Nr 83/2015, wird Ihnen als Eigentümer der mit Bescheid des Stadtmagistrats B vom 10.4.1963, ****, als Lager bewilligten Räumlichkeiten in der Nordwestecke des Kellergeschosses des Anwesens Adresse die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes ab 15.10.2015 aufgetragen. Jegliche dem genehmigten Verwendungszweck als Lager widersprechende Nutzung, insbesondere eine Wohnnutzung, ist zu unterlassen.

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, wird Ihnen als Eigentümer der mit Bescheid des Stadtmagistrats B vom 10.4.1963, ****, als Lager bewilligten Räumlichkeiten in der Nordwestecke des Kellergeschosses des Anwesens Adresse die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes ab 15.10.2015 aufgetragen. Jegliche dem genehmigten Verwendungszweck als Lager widersprechende Nutzung, insbesondere eine Wohnnutzung, ist zu unterlassen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Stadtmagistrats B vom 16.6.2015, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der im Anwesen Adresse in der Nordwestecke des Kellergeschosses befindlichen und als Lager bewilligten Räumlichkeiten die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen. Die Behörde führte dazu im Spruch aus wie folgt: „

§ 39Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl.

Nr. 57/2011, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen Räumlichkeiten die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“„

Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen Räumlichkeiten die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“ Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid des Stadtmagistrats B vom 10.4.1963, Zl ****, die Räumlichkeiten an der Nordwestecke im Keller des Wohnhauses im Anwesen Adresse als Lagerräume bewilligt wurden. Baupolizeilich sei festgestellt worden, dass die entsprechenden Räumlichkeiten am 15.12.2014, am 16.4.2015 sowie am 1.6.2015 bewohnt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob die X GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte darin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung.Gegen diesen Bescheid erhob die römisch zehn GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte darin die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Aufträge der Beschwerdeführerin erteilt worden seien, weshalb es ihm an der

§ 59AVG für Leistungsbescheide erforderlichen Bestimmtheit mangle.

Überdies sei § 39 Abs 1 TBO 2011 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung Maßnahmen im Fall von konsenslos errichteten bzw geänderten Bauwerken vorsehe. Im vorliegenden Fall seien die Räumlichkeiten jedoch unstrittig entsprechend der Baubewilligung vom 10.4.1963 errichtet und seither baulich nicht geändert worden, sodass keine Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO erteilt werden könnten. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Aufträge der Beschwerdeführerin erteilt worden seien, weshalb es ihm an der

Paragraph 59, AVG für Leistungsbescheide erforderlichen Bestimmtheit mangle. Überdies sei Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung Maßnahmen im Fall von konsenslos errichteten bzw geänderten Bauwerken vorsehe. Im vorliegenden Fall seien die Räumlichkeiten jedoch unstrittig entsprechend der Baubewilligung vom 10.4.1963 errichtet und seither baulich nicht geändert worden, sodass keine Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO erteilt werden könnten. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Aufgrund wiederholter Beschwerden über eine unzulässige Bewohnung der als Lager bewilligten Räumlichkeiten in der Nordwestecke der baulichen Anlage Adresse wurden seitens der Baubehörde am 15.12.2014 sowie am 16.4.2015 Lokalaugenscheine durchgeführt, in deren Rahmen die Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken festgestellt wurde. Diese Nutzung wurde seitens der Beschwerdeführerin ebenso wenig bestritten wie der mit Bescheid aus dem Jahre 1963 festgelegte Verwendungszweck als Lager. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; (…)“ „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. (…)“ Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, lauten wie folgt: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 24 Verhandlung (…)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…)“ „§ 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Spruch des angefochtenen Bescheides schreibt der Beschwerdeführerin die Herstellung des der Baubewilligung vom 10.4.1963 entsprechenden Zustandes vor. Nähere Konkretisierungen sind dem Spruch des oben genannten Bescheides nicht zu entnehmen. Ein baupolizeilicher Auftrag muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es soll durch Formulierung des Auftrags sichergestellt werden, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0076). Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.1990, 89/06/0025). Der Spruch gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (VwGH 23.11.1989, 89/09/0103).Ein baupolizeilicher Auftrag muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Es soll durch Formulierung des Auftrags sichergestellt werden, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen vergleiche VwGH 26.11.1992, 90/06/0076). Dabei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 13.12.1990, 89/06/0025). Der Spruch gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (VwGH 23.11.1989, 89/09/0103). Der Verpflichtung zur ausreichenden Konkretisierung des baubehördlichen Auftrages im Spruch des Bescheides im oben angeführten Sinn ist die Baubehörde nur unzureichend nachgekommen: Dem vorliegenden Spruch lässt sich nicht entnehmen, um welche Räumlichkeiten in welcher baulichen Anlage es sich handelt. Ebenso wenig geht daraus hervor, welche konkreten Maßnahmen

§ 39Abs 1 TBO 2011 von der Beschwerdeführerin vorzunehmen sind.

Auch wenn keine baulichen Maßnahmen zu verfügen waren, so wäre doch auszusprechen gewesen, welche Nutzungen fortan zu unterlassen sind.Der Verpflichtung zur ausreichenden Konkretisierung des baubehördlichen Auftrages im Spruch des Bescheides im oben angeführten Sinn ist die Baubehörde nur unzureichend nachgekommen: Dem vorliegenden Spruch lässt sich nicht entnehmen, um welche Räumlichkeiten in welcher baulichen Anlage es sich handelt. Ebenso wenig geht daraus hervor, welche konkreten Maßnahmen

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 von der Beschwerdeführerin vorzunehmen sind. Auch wenn keine baulichen Maßnahmen zu verfügen waren, so wäre doch auszusprechen gewesen, welche Nutzungen fortan zu unterlassen sind. Der gegenständliche Auftrag zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes erweist sich daher als zu unbestimmt, weshalb der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist (VwGH 29.5.1984, 84/04/0020). Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin daher im Recht. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides konnte allerdings nicht stattgegeben werden und war der Spruch daher abzuändern: Das Landesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Z 1 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist hier der Fall, zumal die gegenständlichen Räumlichkeiten unstrittig zumindest zum Zeitpunkt des behördlichen Lokalaugenscheins am 15.12.2014 sowie am 16.4.2015 bewohnt waren. Ob eine solche verwendungszweckwidrige Nutzung auch zum Zeitpunkt des 1.6.2015 vorlag – was von der Beschwerdeführerin bestritten wird – spielt für die Frage der Zulässigkeit des Auftrags zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes keine Rolle, zumal hierfür lediglich Voraussetzung ist, dass eine solche Nutzung zumindest zu einem Zeitpunkt vorlag. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig gegeben, weil im Zuge des Lokalaugenscheins vom 16.4.2015 eine solche Nutzung zweifelsfrei festgestellt wurde. Folglich war auf die Bestreitung der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken am 1.6.2015, welche nicht maßgeblich ist für die vorliegende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, nicht weiter einzugehen.Das Landesverwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist hier der Fall, zumal die gegenständlichen Räumlichkeiten unstrittig zumindest zum Zeitpunkt des behördlichen Lokalaugenscheins am 15.12.2014 sowie am 16.4.2015 bewohnt waren. Ob eine solche verwendungszweckwidrige Nutzung auch zum Zeitpunkt des 1.6.2015 vorlag – was von der Beschwerdeführerin bestritten wird – spielt für die Frage der Zulässigkeit des Auftrags zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes keine Rolle, zumal hierfür lediglich Voraussetzung ist, dass eine solche Nutzung zumindest zu einem Zeitpunkt vorlag. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall unstrittig gegeben, weil im Zuge des Lokalaugenscheins vom 16.4.2015 eine solche Nutzung zweifelsfrei festgestellt wurde. Folglich war auf die Bestreitung der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken am 1.6.2015, welche nicht maßgeblich ist für die vorliegende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, nicht weiter einzugehen. Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin überdies mit ihrer Behauptung, § 39 Abs 1 TBO 2011 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil keine bewilligungspflichtige bauliche Änderung der Räumlichkeiten erfolgt sei:Nicht im Recht ist die Beschwerdeführerin überdies mit ihrer Behauptung, Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil keine bewilligungspflichtige bauliche Änderung der Räumlichkeiten erfolgt sei: Sie übersieht dabei, dass mit der (konsenslosen) Nutzung der als Lager genehmigten Räume als Wohnräumlichkeiten sehr wohl eine baurechtlich relevante Änderung des Verwendungszweckes einhergeht:

§ 21

Abs 1 lit c TBO 2011 bedarf die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäudeteilen einer Baubewilligung, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen von Einfluss sein kann. Dies ist hier unstrittig der Fall, zumal die betreffenden Räumlichkeiten ausdrücklich als Lager bewilligt wurden und daher bei einer Nutzung zu Wohnzwecken eine Änderung vorliegt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Folglich besteht

§ 21

Abs 1 TBO 2011 eine Bewilligungspflicht, welche ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zulässt.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 bedarf die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäudeteilen einer Baubewilligung, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen von Einfluss sein kann. Dies ist hier unstrittig der Fall, zumal die betreffenden Räumlichkeiten ausdrücklich als Lager bewilligt wurden und daher bei einer Nutzung zu Wohnzwecken eine Änderung vorliegt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. Folglich besteht

Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 eine Bewilligungspflicht, welche ein Vorgehen nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zulässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines diesbezüglichen Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem solchen Entfall weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht ungeachtet eines diesbezüglichen Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem solchen Entfall weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Bestritten wird lediglich, dass die gegenständliche Räumlichkeit zum Zeitpunkt 1.6.2015 bewohnt wurde. Dies ist, wie in den Erwägungen dargetan wurde, nicht entscheidungswesentlich für die Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrags zur Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes. Damit lässt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal im Übrigen lediglich Rechtsfragen Gegenstand der Beschwerde und damit auch der vorliegenden Entscheidung sind. Eine solche Konstellation erlaubt auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zumal der EGMR im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) festgestellt hat, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung nicht besteht, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Daher konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine solche Konstellation erlaubt auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zumal der EGMR im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) festgestellt hat, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung nicht besteht, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Daher konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2122.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.