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{'item': 'LVwG-2015/26/1668-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1668-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 03.06.2015, Zl ***2015, betreffend die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Ansehung einer Werbeeinrichtung nach der Tiroler Bauordnung 2011, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 03.06.2015, Zl ***2015, betreffend die Erteilung eines Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Ansehung einer Werbeeinrichtung nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aus Anlass des Beschwerdeverfahrens behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aus Anlass des Beschwerdeverfahrens behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.01.2012 wurde die vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.11.2011 angezeigte Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 4,50 m auf dem Gst 1 GB X mit der vorgesehenen Bespielung sowohl des westseitigen als auch des ostseitigen Displays der LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen untersagt, dies wegen anzunehmender Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im dortigen Bereich.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 23.01.2012 wurde die vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24.11.2011 angezeigte Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 4,50 m auf dem Gst 1 GB römisch zehn mit der vorgesehenen Bespielung sowohl des westseitigen als auch des ostseitigen Displays der LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen untersagt, dies wegen anzunehmender Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im dortigen Bereich. Mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde X vom 15.06.2012 wurde die dagegen (vom nunmehrigen Beschwerdeführer) erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene Vorstellung blieb ebenfalls erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2012 wurde die Vorstellung (des nunmehrigen Beschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen. Mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde römisch zehn vom 15.06.2012 wurde die dagegen (vom nunmehrigen Beschwerdeführer) erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Die dagegen wiederum erhobene Vorstellung blieb ebenfalls erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2012 wurde die Vorstellung (des nunmehrigen Beschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge zeigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.03.2013 die Errichtung einer Werbeanlage in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 3,50 m auf dem Gst 1 GB X an, bei welcher bloß das westseitige Display für Werbungen genutzt werden sollte. In weiterer Folge zeigte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 05.03.2013 die Errichtung einer Werbeanlage in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 3,50 m auf dem Gst 1 GB römisch zehn an, bei welcher bloß das westseitige Display für Werbungen genutzt werden sollte. Diese Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 05.03.2013 wurde mit Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 18.04.2013 zustimmend zur Kenntnis genommen.Diese Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 05.03.2013 wurde mit Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 18.04.2013 zustimmend zur Kenntnis genommen. Nachdem festgestellt werden musste, dass entgegen der Bauanzeige vom 05.03.2013 auch das ostseitige Display der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung mit Werbeeinschaltungen bespielt wurde, erteile der Bürgermeister der Stadtgemeinde X mit Bescheid vom 28.04.2014 den baupolizeilichen Auftrag, die strittige Werbeeinrichtung binnen einer Monatsfrist so umzubauen, dass nur die nach Westen gerichtete Wandseite bespielt werden kann. Zugleich wurde die Bespielung der ostseitigen Wandseite der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung mit Werbeeinschaltungen unverzüglich untersagt. Nachdem festgestellt werden musste, dass entgegen der Bauanzeige vom 05.03.2013 auch das ostseitige Display der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung mit Werbeeinschaltungen bespielt wurde, erteile der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 28.04.2014 den baupolizeilichen Auftrag, die strittige Werbeeinrichtung binnen einer Monatsfrist so umzubauen, dass nur die nach Westen gerichtete Wandseite bespielt werden kann. Zugleich wurde die Bespielung der ostseitigen Wandseite der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtung mit Werbeeinschaltungen unverzüglich untersagt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde blieb erfolglos, mit Erkenntnis vom 14.08.2014 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel als unbegründet ab, wobei näher angeführte Spruchänderungen vorgenommen wurden. Mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde X am 08.08.2014) zeigte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 4,10 m auf dem Gst 1 GB X an, bei der das ostseitige Display mit Werbeeinschaltungen bespielt werden soll. Mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde römisch zehn am 08.08.2014) zeigte der Beschwerdeführer die Errichtung einer Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall in einer Höhe von 4,10 m auf dem Gst 1 GB römisch zehn an, bei der das ostseitige Display mit Werbeeinschaltungen bespielt werden soll. Hierauf erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde X den Bescheid vom 30.09.2014, womit die angezeigte Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall mit Nutzung des ostseitigen Displays für Werbezwecke untersagt wurde. Hierauf erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn den Bescheid vom 30.09.2014, womit die angezeigte Werbeeinrichtung in Form einer LED-Mediawall mit Nutzung des ostseitigen Displays für Werbezwecke untersagt wurde. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme erbracht habe, dass das angezeigte Vorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im betreffenden Bereich beeinträchtigen würde, sodass ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs 3 lit b TBO 2011 vorliege. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die eingeholte verkehrstechnische Stellungnahme erbracht habe, dass das angezeigte Vorhaben die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im betreffenden Bereich beeinträchtigen würde, sodass ein Unzulässigkeitsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 vorliege. Die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 30.09.2014 erhobene Beschwerde des A A blieb erfolglos. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.02.2015 wurde nämlich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt abgeändert wurde:Die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 30.09.2014 erhobene Beschwerde des A A blieb erfolglos. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.02.2015 wurde nämlich die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch wie folgt abgeändert wurde: „Gemäß § 47 Abs 4 TBO 2011 wird die mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde X am 08.08.2014) angezeigte Änderung der auf Gst 1 GB X (Adresse 1, X) bereits befindlichen Werbeeinrichtung dahingehend, dass auch das ostseitige Display der digitalen Werbeanlage (LED-Mediawall) mit Werbeeinschaltungen bespielt wird, untersagt.“„Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, TBO 2011 wird die mit Eingabe vom 07.08.2013 (eingelangt bei der Stadtgemeinde römisch zehn am 08.08.2014) angezeigte Änderung der auf Gst 1 GB römisch zehn (Adresse 1, römisch zehn) bereits befindlichen Werbeeinrichtung dahingehend, dass auch das ostseitige Display der digitalen Werbeanlage (LED-Mediawall) mit Werbeeinschaltungen bespielt wird, untersagt.“ 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.06.2015 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde X gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 dem Beschwerdeführer den baubehördlichen Auftrag, die auf dem Gst 1 GB X (Adresse 1) errichtete LED-Mediawall binnen einer Frist von zwei Monaten so umzubauen, dass deren Lage jener mit Schreiben vom 18.04.2013, Zl ***2013, genehmigten entspricht (= 25 m vor der Ein- und Ausfahrt zum Kaufpark X – das ist bei Kilometer xxx der Straße C – sowie ein Mindestabstand von 4 m vom Fahrbahnrand der Straße C bis zum auskragenden Teil der LED-Mediawall). Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.06.2015 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 dem Beschwerdeführer den baubehördlichen Auftrag, die auf dem Gst 1 GB römisch zehn (Adresse 1) errichtete LED-Mediawall binnen einer Frist von zwei Monaten so umzubauen, dass deren Lage jener mit Schreiben vom 18.04.2013, Zl ***2013, genehmigten entspricht (= 25 m vor der Ein- und Ausfahrt zum Kaufpark römisch zehn – das ist bei Kilometer xxx der Straße C – sowie ein Mindestabstand von 4 m vom Fahrbahnrand der Straße C bis zum auskragenden Teil der LED-Mediawall). Außerdem erging mit dem angefochtenen Bescheid der baupolizeiliche Auftrag, bis zur Fertigstellung der Umbauarbeiten die LED-Mediawall abzuschalten. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass im Rahmen eines inzwischen abgeschlossenen Verfahrens, bei dem es um die ostseitige Bespielung der LED-Mediawall gegangen sei, hervorgekommen sei, dass die Entfernung der LED-Mediawall zur Einfahrt des Kaufparkes X lediglich 20,5 m sowie zum Fahrbahnrand nur 2,8 m betrage, dies entgegen der gegebenen Konsenslage. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass im Rahmen eines inzwischen abgeschlossenen Verfahrens, bei dem es um die ostseitige Bespielung der LED-Mediawall gegangen sei, hervorgekommen sei, dass die Entfernung der LED-Mediawall zur Einfahrt des Kaufparkes römisch zehn lediglich 20,5 m sowie zum Fahrbahnrand nur 2,8 m betrage, dies entgegen der gegebenen Konsenslage. Demnach sei das angezeigte Vorhaben der Errichtung einer LED-Mediawall hinsichtlich seiner Lage ohne Zweifel abweichend von der eingebrachten Anzeige ausgeführt worden, was auch gar nicht bestritten worden sei. Es sei nur darauf hingewiesen worden, dass der Errichtung der LED-Mediawall am geplanten und angezeigten Standort eine Kabelleitung der W-AG entgegengestanden sei und gegenüber der Baubehörde nur die Einhaltung der von der Landesstraßenverwaltung vorgeschlagenen Auflagen und Vorschreibungen „im Rahmen der Möglichkeiten“ zugesichert worden sei. Die nunmehr nicht gegebenen Abstände seien aber ein wesentlicher Bestandteil für die positive Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung und für die darauf aufbauende positive Erledigung der Anzeige über die Errichtung der LED-Mediawall durch die Behörde gewesen. Folglich habe nunmehr die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen werden müssen, ebenso die Abschaltung der Anlage bis zur Beendigung der Umbauarbeiten. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten. Zur Begründung des Rechtsmittels wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall aufgrund einer positiv von der Baubehörde erledigten Bauanzeige über einen entsprechenden Konsens verfüge. Richtig sei, dass im Anzeigeverfahren eine Stellungnahme des Baubezirksamtes X von der Baubehörde eingeholt worden sei, derzufolge Richtig sei, dass im Anzeigeverfahren eine Stellungnahme des Baubezirksamtes römisch zehn von der Baubehörde eingeholt worden sei, derzufolge - die zu errichtende LED-Mediawall eine Entfernung von der Ein- und Ausfahrt zum Kaufpark von 25 m und vom Fahrbahnrand der Straße C von 4 m aufweisen sollte sowie - die Anlage ausschließlich in Fahrtrichtung Osten bespielt werden sollte. Vom Beschwerdeführer sei auf Wunsch der Baubehörde zugesichert worden, diese Vorgaben „im Rahmen der Möglichkeiten“ einzuhalten. Tatsächlich sei der Standort der LED-Mediawall nicht diesen Vorgaben entsprechend angelegt worden, dies aufgrund einer Kabelleitung der W-AG, der Anlegung einer Terrasse und der Forderung, sämtliche Parkplätze auf der Zufahrt freizuhalten. Diese nunmehr gegebene Entfernung von 2,8 m zum Fahrbahnrand stelle überhaupt keine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs bzw der Verkehrsteilnehmer dar. Die Einhaltung der vorgegebenen 25 m Entfernung von der Ein- und Ausfahrt zum Kaufpark sei wegen einer Kabelleitung der W-AG aus technischen Gründen nicht möglich. Im Gegenstandsfall sei sicherlich eine Abweichung von den Richtlinien möglich, da die aktuelle Lage der LED-Mediawall die Verkehrsteilnehmer in keiner Weise beeinträchtige. Eine Bauanzeige mit der derzeitigen Lage der LED-Mediawall werde in den nächsten Tagen eingebracht. An Beweisaufnahmen wurden eine Parteienvernehmung, die Einholung eines Gutachtens sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Falle der Errichtung anzeigepflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Bauanzeige ist in § 39 TBO 2011 geregelt, ebenso der Fall einer von der Bauanzeige abweichenden Bauausführung. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Falle der Errichtung anzeigepflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Bauanzeige ist in Paragraph 39, TBO 2011 geregelt, ebenso der Fall einer von der Bauanzeige abweichenden Bauausführung. Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen unterliegen einem eigenen und besonderen Anzeigeverfahren nach § 47 TBO 2011. Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen unterliegen einem eigenen und besonderen Anzeigeverfahren nach Paragraph 47, TBO 2011. Gleichermaßen ist die behördliche Entfernung von derartigen frei stehenden Werbeeinrichtungen, die ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert wurden, nach dem eigens in § 48 TBO 2011 geregelten Verfahren durchzuführen. Gleichermaßen ist die behördliche Entfernung von derartigen frei stehenden Werbeeinrichtungen, die ohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestellt oder geändert wurden, nach dem eigens in Paragraph 48, TBO 2011 geregelten Verfahren durchzuführen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Die belangte Behörde hat gegenständlich die streitverfangene LED-Mediawall den Bestimmungen des § 39 TBO 2011 unterstellt, wobei aber mehrfach aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen hervorgeht, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall dazu dient, Werbung zu betreiben, dies durch Bespielung (zumindest) des westseitigen Displays der digitalen Werbeanlage (LED-Mediawall) mit Werbeeinschaltungen. Die belangte Behörde hat gegenständlich die streitverfangene LED-Mediawall den Bestimmungen des Paragraph 39, TBO 2011 unterstellt, wobei aber mehrfach aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen hervorgeht, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall dazu dient, Werbung zu betreiben, dies durch Bespielung (zumindest) des westseitigen Displays der digitalen Werbeanlage (LED-Mediawall) mit Werbeeinschaltungen. Für Werbeeinrichtungen gelten aber in der Tiroler Bauordnung 2011 Sondervorschriften entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 und 48 TBO 2011. Für Werbeeinrichtungen gelten aber in der Tiroler Bauordnung 2011 Sondervorschriften entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 47 und 48 TBO 2011. In einem vorausgegangenen Verfahren hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde X auch mit Bescheid vom 30.09.2014 auf der Grundlage des § 47 Abs 4 TBO 2011 die angezeigte Bespielung des ostseitigen Displays der verfahrensbetroffenen LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen untersagt.In einem vorausgegangenen Verfahren hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn auch mit Bescheid vom 30.09.2014 auf der Grundlage des Paragraph 47, Absatz 4, TBO 2011 die angezeigte Bespielung des ostseitigen Displays der verfahrensbetroffenen LED-Mediawall mit Werbeeinschaltungen untersagt. Es bleibt daher für das erkennende Gericht zunächst die Frage zu klären, ob die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall eine Werbeeinrichtung darstellt, die diesen besonderen Regelungen der §§ 47 und 48 TBO 2011 unterfällt. Es bleibt daher für das erkennende Gericht zunächst die Frage zu klären, ob die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall eine Werbeeinrichtung darstellt, die diesen besonderen Regelungen der Paragraphen 47 und 48 TBO 2011 unterfällt.

  1. a)Nach § 2 Abs 18 TBO 2011 ist eine Werbeeinrichtung eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.Nach Paragraph 2, Absatz 18, TBO 2011 ist eine Werbeeinrichtung eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Die beschwerdegegenständliche LED-Mediawall mit den Abmessungen von 4,62 m x 3 m x 0,90 m befindet sich – befestigt an einer Stahlkonstruktion auf dem Gst 1 GB X – in einer Höhe von 4,10 m über dem Erdboden. Zur Verankerung der Stahlkonstruktion im Erdboden wurde ein eigenes Betonfundament errichtet. Das Display der LED-Mediawall kann sowohl ostseitig als auch westseitig mit Werbeeinschaltungen bespielt werden, wobei die Werbeeinschaltungen in Zeitabständen zwischen 10 und 30 Sekunden wiedergegeben werden können. Die beschwerdegegenständliche LED-Mediawall mit den Abmessungen von 4,62 m x 3 m x 0,90 m befindet sich – befestigt an einer Stahlkonstruktion auf dem Gst 1 GB römisch zehn – in einer Höhe von 4,10 m über dem Erdboden. Zur Verankerung der Stahlkonstruktion im Erdboden wurde ein eigenes Betonfundament errichtet. Das Display der LED-Mediawall kann sowohl ostseitig als auch westseitig mit Werbeeinschaltungen bespielt werden, wobei die Werbeeinschaltungen in Zeitabständen zwischen 10 und 30 Sekunden wiedergegeben werden können. Die verfahrensgegenständliche Anlage weist folgendes Erscheinungsbild auf: Bilder Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in einer Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht, dass durch die Definition einer Werbeeinrichtung in § 2 Abs 18 Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jener in der Tiroler Bauordnung 2011 ident ist, bereits klargestellt ist, dass es dem Charakter einer derartigen Werbeeinrichtung immanent ist, Auffälligkeitswert zu besitzen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2004, Zl 2002/06/0212). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in einer Entscheidung bereits zum Ausdruck gebracht, dass durch die Definition einer Werbeeinrichtung in Paragraph 2, Absatz 18, Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jener in der Tiroler Bauordnung 2011 ident ist, bereits klargestellt ist, dass es dem Charakter einer derartigen Werbeeinrichtung immanent ist, Auffälligkeitswert zu besitzen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2004, Zl 2002/06/0212). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in Werbeeinrichtungen betreffenden Entscheidungen dargelegt, dass gerade der Umstand, dass die Begriffsbestimmung der „Werbeeinrichtung“ neben der „Anpreisung“ weitere Erscheinungsformen der Werbeeinrichtung umfasst, belegt, dass sich der Inhalt des Begriffes mit der Umschreibung von Einrichtungen der Wirtschaftswerbung nicht erschöpft (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.1997, Zl 93/10/0184). Als Werbeeinrichtung ist demnach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nicht bloß eine Einrichtung anzusehen, die der Anpreisung dient, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient (vgl VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144).Als Werbeeinrichtung ist demnach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien nicht bloß eine Einrichtung anzusehen, die der Anpreisung dient, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144). Die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall – obwohl auf Werbeeinrichtungen im Sinne des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz bezogen – deshalb heranziehbar, da sich die Begriffsbestimmung der „Werbeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs 18 TBO 2011“ von jener des § 3 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bloß in der Hinsicht unterscheidet, als die baurechtlich relevante Werbeeinrichtung eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung ist, während die naturschutzrechtlich relevante Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung ist, wogegen aber beiden Werbeeinrichtungen gemeinsam ist, dass sie eine Einrichtung darstellen, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Gegenstandsfall – obwohl auf Werbeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz bezogen – deshalb heranziehbar, da sich die Begriffsbestimmung der „Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 18, TBO 2011“ von jener des Paragraph 3, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bloß in der Hinsicht unterscheidet, als die baurechtlich relevante Werbeeinrichtung eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung ist, während die naturschutzrechtlich relevante Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung ist, wogegen aber beiden Werbeeinrichtungen gemeinsam ist, dass sie eine Einrichtung darstellen, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll. Solcherart ist insbesondere die Argumentation des Höchstgerichtes, wonach als Werbeeinrichtungen aufgrund der Begriffsbestimmung nicht bloß Einrichtungen anzusehen sind, die der Anpreisung dienen, sondern es vielmehr genügt, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient, durchaus für den in Prüfung stehenden Beschwerdefall heranziehbar. Im Lichte der vorstehend aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nun aber für das erkennende Gericht mehr als klargestellt, dass die beschwerdegegenständliche LED-Mediawall als Werbeeinrichtung im Sinne der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren ist. Mit der streitverfangenen LED-Mediawall werden nicht nur Ankündigungen (etwa über Veranstaltungen) an einer viel befahrenen Landesstraße im Ortsgebiet von X platziert, sondern werden auf dieser auch ganz klassische Werbeeinschaltungen abgespielt, sodass es gar nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall eine Werbeeinrichtung gemäß § 2 Abs 18 TBO 2011 darstellt. Mit der streitverfangenen LED-Mediawall werden nicht nur Ankündigungen (etwa über Veranstaltungen) an einer viel befahrenen Landesstraße im Ortsgebiet von römisch zehn platziert, sondern werden auf dieser auch ganz klassische Werbeeinschaltungen abgespielt, sodass es gar nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall eine Werbeeinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 18, TBO 2011 darstellt. Diese Qualifikation der vorliegend in Prüfung stehenden LED-Mediawall als Werbeeinrichtung wird vom Beschwerdeführer selbst grundsätzlich gar nicht bestritten, hat er die gegenständliche Einrichtung doch selbst mehrfach in seinen Schriftsätzen als „Werbeanlage“ angesprochen.
  2. b)Diese Werbeeinrichtung ist nach den vorgelegten Planunterlagen sowie der Vorhabensbeschreibung auch frei stehend, und zwar auf einem Betonpodest stehend, was auch aus den aktenkundigen Lichtbildern sehr gut entnommen werden kann. Zudem befindet sich die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall innerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21 TBO 2011, welcher Umstand ebenfalls aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern einwandfrei ersehen werden kann.Zudem befindet sich die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall innerhalb geschlossener Ortschaften entsprechend der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2011, welcher Umstand ebenfalls aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern einwandfrei ersehen werden kann. Diese Umstände wurden bislang von den Verfahrensparteien auch gar nicht in Zweifel gezogen.
  3. c)Schließlich ist in Bezug auf die verfahrensbetroffene LED-Mediawall auf dem Gst 1 GB X auch keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 47 Abs 1 TBO 2011 erkennbar. Schließlich ist in Bezug auf die verfahrensbetroffene LED-Mediawall auf dem Gst 1 GB römisch zehn auch keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 erkennbar. So ist etwa eine Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Werbeeinrichtung entsprechend der Bestimmung des § 14 Abs 1 lit e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorliegend zu verneinen, da nach dem vorliegenden Akteninhalt eine entsprechende Schutzzone nach dem angeführten Gesetz in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Aufstellungsörtlichkeit nicht anzunehmen ist. Jedenfalls hat die belangte Behörde auf eine diesbezügliche Verordnung nach § 8 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 nicht Bezug genommen. So ist etwa eine Bewilligungspflicht für die in Rede stehende Werbeeinrichtung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 vorliegend zu verneinen, da nach dem vorliegenden Akteninhalt eine entsprechende Schutzzone nach dem angeführten Gesetz in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Aufstellungsörtlichkeit nicht anzunehmen ist. Jedenfalls hat die belangte Behörde auf eine diesbezügliche Verordnung nach Paragraph 8, des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 nicht Bezug genommen. Dass die strittige LED-Mediawall nicht im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung steht, ergibt sich nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts unmissverständlich aus den diesbezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie des Unternehmensgesetzbuches, wobei insbesondere die Nichtverwendung eines Firmennamens diese Sichtweise untermauert. Wie sich den Aktenunterlagen entnehmen lässt, ist Sinn und Zweck der verfahrensgegenständlichen LED-Mediawall, Werbeeinschaltungen von interessierten Unternehmen – ohne Rücksicht auf deren Standort – an einer viel befahrenen Landesstraße zu platzieren, wobei sich die Werbeeinschaltungen naturgemäß laufend verändern, sodass der Ausnahmetatbestand für gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen vorliegend von vorneherein nicht in Betracht kommt. Aus den mit der verfahrenseinleitenden Bauanzeige vorgelegten Unterlagen lässt sich weiters nicht entnehmen, dass die streitverfangene LED-Mediawall bloß auf eine vorübergehende Veranstaltung hinweisen solle und demgemäß auch nur vorübergehend aufgestellt werden wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in mehreren seiner Eingaben selbst von einer Werbeanlage in Bezug auf die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall gesprochen und nicht von einer gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung oder von einem Hinweis auf eine vorübergehende Veranstaltung. Letztlich ergibt sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die strittige LED-Mediawall ausschließlich der Wahlwerbung oder der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren diente.
  4. d)Insgesamt stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol der Sachverhalt im Gegenstandsfall so dar, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall eine anzeigepflichtige (frei stehende) Werbeeinrichtung im Sinne der Bestimmung des § 47 Abs 1 TBO 2011 ist. Insgesamt stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol der Sachverhalt im Gegenstandsfall so dar, dass die verfahrensgegenständliche LED-Mediawall eine anzeigepflichtige (frei stehende) Werbeeinrichtung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde selbst in den bereits durchgeführten Verfahren mehrfach die in Rede stehende LED-Mediawall als Werbeeinrichtung angesprochen, dem ist der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz auch nicht entgegengetreten. 2) Ausgehend davon, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung gemäß § 47 Abs 1 TBO 2011 gegeben ist, hätte die belangte Behörde richtigerweise die von ihr getroffene Entscheidung auf die Sonderbestimmungen der §§ 47 und 48 TBO 2011 stützen müssen.Ausgehend davon, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, TBO 2011 gegeben ist, hätte die belangte Behörde richtigerweise die von ihr getroffene Entscheidung auf die Sonderbestimmungen der Paragraphen 47 und 48 TBO 2011 stützen müssen. Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ist es nunmehr aber dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, einen Wechsel in das zutreffende Verfahrensregime vorzunehmen, dies mit Blick auf die Unterschiede zwischen den Verfahren. So ist etwa ein Auftrag nach § 39 TBO 2011 gegen den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten, wogegen ein Entfernungsauftrag nach § 48 den „Veranlasser“ der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige trifft. So ist etwa ein Auftrag nach Paragraph 39, TBO 2011 gegen den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten, wogegen ein Entfernungsauftrag nach Paragraph 48, den „Veranlasser“ der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ohne die erforderliche Anzeige trifft. Die Anzeigeverfahren aufgrund einer Bauanzeige nach § 23 TBO 2011 sowie aufgrund einer Anzeige der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer frei stehenden Werbeeinrichtung nach § 47 TBO 2011 unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen, was sich aus einem Vergleich der im Fall einer Bauanzeige anzuwendenden Planunterlagenverordnung mit der Bestimmung des § 47 Abs 1 zweiter Satz TBO 2011 unzweifelhaft erschließt, sondern auch in Bezug auf den vorzunehmenden Prüfumfang. Die Anzeigeverfahren aufgrund einer Bauanzeige nach Paragraph 23, TBO 2011 sowie aufgrund einer Anzeige der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer frei stehenden Werbeeinrichtung nach Paragraph 47, TBO 2011 unterscheiden sich nicht nur in Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen, was sich aus einem Vergleich der im Fall einer Bauanzeige anzuwendenden Planunterlagenverordnung mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz TBO 2011 unzweifelhaft erschließt, sondern auch in Bezug auf den vorzunehmenden Prüfumfang. Während im Bauanzeigeverfahren grundsätzlich auf die gesamten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen ist, ist im Anzeigeverfahren für Werbeeinrichtungen nach § 47 TBO 2011 eine eingeschränktere Prüfung vorzunehmen (vgl dazu insbesondere § 47 Abs 3 TBO 2011). Während im Bauanzeigeverfahren grundsätzlich auf die gesamten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen ist, ist im Anzeigeverfahren für Werbeeinrichtungen nach Paragraph 47, TBO 2011 eine eingeschränktere Prüfung vorzunehmen vergleiche dazu insbesondere Paragraph 47, Absatz 3, TBO 2011). Angesichts dieser Unterschiede zwischen dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren nach § 39 TBO 2011 und dem richtigerweise vorzunehmenden Verfahren nach § 47 und § 48 TBO 2011 vermag das erkennende Gericht keinen Wechsel des Verfahrensregimes auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens vorzunehmen (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2011, Zl 2011/07/0192), würde doch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei einem Wechsel von einem Verfahrenstypus zum anderen Gefahr laufen, die Sache der erstinstanzlichen Entscheidung zu überschreiten (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2012, Zl 2011/07/0149). Angesichts dieser Unterschiede zwischen dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 und dem richtigerweise vorzunehmenden Verfahren nach Paragraph 47 und Paragraph 48, TBO 2011 vermag das erkennende Gericht keinen Wechsel des Verfahrensregimes auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens vorzunehmen (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2011, Zl 2011/07/0192), würde doch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei einem Wechsel von einem Verfahrenstypus zum anderen Gefahr laufen, die Sache der erstinstanzlichen Entscheidung zu überschreiten (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2012, Zl 2011/07/0149). Die rechtliche Konsequenz daraus ist nun, dass mit Behebung des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 03.06.2015 vorzugehen war, zumal die belangte Behörde in Ansehung der streitverfangenen LED-Mediawall einen rechtlich unzutreffenden Verfahrenstyp gewählt hat. Die rechtliche Konsequenz daraus ist nun, dass mit Behebung des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 03.06.2015 vorzugehen war, zumal die belangte Behörde in Ansehung der streitverfangenen LED-Mediawall einen rechtlich unzutreffenden Verfahrenstyp gewählt hat. 3) Bei diesem Verfahrensergebnis war es nicht mehr notwendig, die vom Rechtsmittelwerber beantragten Beweisaufnahmen - der Vornahme einer Parteienvernehmung, - der Einholung eines Gutachtens sowie - der Durchführung eines Lokalaugenscheines vorzunehmen, zumal die damit gewinnbaren Ermittlungsergebnisse an der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles nichts ändern hätten können, nämlich daran, dass die belangte Behörde ein unzutreffendes Verfahrensregime gewählt hat. 4) Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorweg die Frage zu prüfen haben, ob aufgrund des um einige Meter verschobenen Standortes der streitverfangenen Werbeeinrichtung (im Form einer Media-Wall) auf dem Gst 1 GB X vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorweg die Frage zu prüfen haben, ob aufgrund des um einige Meter verschobenen Standortes der streitverfangenen Werbeeinrichtung (im Form einer Media-Wall) auf dem Gst 1 GB römisch zehn vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist. Ein baurechtlicher Konsens – auch im Form der (positiven) Zurkenntnisnahme eines angezeigten Bauvorhabens – besteht nämlich für eine ganz bestimmte Anlage, welche insbesondere durch ihre Lage und Größe wesentlich definiert wird, sodass bei einer nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten gelegenen (sohin sehr geringfügigen) Verschiebung eines Bauwerkes ein anderes (neues) Vorhaben anzunehmen ist, welches mit dem bewilligten bzw angezeigten Projekt nicht ident ist (vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 29.04.2015, Zl 2013/05/0025, vom 25.09.2012, Zl 2011/05/0023, und vom 22.10.2008, Zl 2007/06/0092). Sollte demnach die vorliegend zu beurteilende Lageverschiebung der strittigen Werbeeinrichtung nicht bloß als geringfügig zu qualifizieren sein, würde dies bedeuten, dass die beschwerdegegenständliche Werbeanlage über keinerlei (baurechtlichen) Konsens verfügte. Im Weiteren wird die belangte Behörde nach § 48 TBO 2011 vorzugehen haben. Dementsprechend wird sie einen Entfernungsauftrag gemäß § 48 Abs 1 TBO 2011 zu erlassen haben, sofern die belangte Behörde nicht die Voraussetzungen für eine sofortige Entfernung der strittigen LED-Mediawall gemäß § 48 Abs 3 TBO 2011 (mit einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt) für gegeben erachtet. Im Weiteren wird die belangte Behörde nach Paragraph 48, TBO 2011 vorzugehen haben. Dementsprechend wird sie einen Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 48, Absatz eins, TBO 2011 zu erlassen haben, sofern die belangte Behörde nicht die Voraussetzungen für eine sofortige Entfernung der strittigen LED-Mediawall gemäß Paragraph 48, Absatz 3, TBO 2011 (mit einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt) für gegeben erachtet. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung – trotz mehrerer Beweisaufnahmeanträge des Beschwerdeführers, die eine Verhandlung auf Beschwerdeebene bedingt hätten – Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (siehe dazu § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung – trotz mehrerer Beweisaufnahmeanträge des Beschwerdeführers, die eine Verhandlung auf Beschwerdeebene bedingt hätten – Abstand genommen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Davon abgesehen waren vorliegend ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wohingegen der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Projektunterlagen sowie Lichtbilder als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidenden Rechtsfragen des Vorliegens einer Werbeeinrichtung sowie der Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen, besteht eine klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Höchstgerichtes wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. Das erkennende Gericht hat sich gegenständlich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1668.1

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