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{'item': 'LVwG-2015/25/2358-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2358-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von A, B und C D, S Adresse, sowie von E und F G, S Adresse, vom 05.09.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.07.2015, KU-BA-****/1-2015, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung nach § 81 Abs 1 GewerbeordnungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von A, B und C D, S Adresse, sowie von E und F G, S Adresse, vom 05.09.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.07.2015, KU-BA-****/1-2015, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung nach Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft T der XY AG gemäß §§ 81 und 74 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewebebehördliche Genehmigung zur Änderung des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe in S Adresse auf Gp **/4 KG S, durch Verlängerung der Betriebszeit im Lokal von bisher 24:00 Uhr auf 2:00 Uhr.Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft T der XY AG gemäß Paragraphen 81 und 74 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewebebehördliche Genehmigung zur Änderung des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe in S Adresse auf Gp **/4 KG S, durch Verlängerung der Betriebszeit im Lokal von bisher 24:00 Uhr auf 2:00 Uhr. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Nachbaren A, B und C D, die das Objekt S Adresse bewohnen, sowie E und F G mit Hauptwohnsitz im Objekt S Adresse. Diese führen dazu im Wesentlichen aus, dass von den anliegenden Nachbaren angedacht sei, zusätzlich zu diesem Rechtsmittel einen Antrag auf eine verkehrsberuhigte Zone (Spielstraße) mit Tempo 20-30 km/h einzubringen. Bei der spezifischen Emissionsberechnung sei auf Mopedfahrer, welche vorwiegend minderjährig sind, und den dadurch entstehenden Lärm vergessen worden. Ebenso wenig berücksichtigt wären die lärmenden Personen, welche nächtens oft nach Mitternacht das Lokal verlassen, weshalb die Rechtsmittelwerber als Nachbarn einen sanitätspolizeilichen Sachverständigen für unabdingbar hielten. Zusätzlich werde darauf hingewiesen, dass die XY AG in den letzten 17 Jahren sich so gut wie nie an die gesetzlich erlaubten Öffnungszeiten gehalten hätte. Der Zubau des Lokals wäre illegal und ohne gültige Baueinreichung und Genehmigung errichtet worden. Bei besagtem Lokal handle es sich um eingetragenes Cafe und nicht um ein Pub, eine Bar oder dergleichen, weshalb Tagesbetrieb herrschen sollte mit einer Sperrstunde um Mitternacht. Für die Nachtruhe ab 22:00 Uhr im Freien habe der Liegenschaftseigentümer bzw Pächter zu sorgen. Diesbezüglich sei Herr H bereits mehrmals ermahnt worden, ohne erkennbare Wirkung oder Besserung der Situation. Durch die nächtliche Unruhe würden sich die Nachbarn in ihrem Schlaf und somit in ihrem Gesundheitszustand erheblich eingeschränkt fühlen. Auf Gästebeschwerden im Haus D werde noch zusätzlich hingewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften sind bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Die Rechtsmittelwerber machen im gegenständlichen Verfahren unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehend vom Parkplatz der Betriebsanlage geltend. Der lärmtechnische Amtssachverständige hat ein Gutachten erstattet; in diesem hatte er von der gegebenen rechtlichen und faktischen Situation auszugehen. Die Absicht von Nachbarn, in diesem Bereich die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone zu beantragen, ist damit für die Beurteilung unerheblich. Der Sachverständige berechnete die Immissionen auf Basis eines standardisierten Verfahrens, welches die reale Lärmsituation lebensnah darstellt und Stand der Technik ist. Dabei wurde die für die Nachbarn ungünstigste Situation simuliert, nämlich dass auf allen zehn Stellplätzflächen in einer vollen Nachtstunde die Abfahrt von zehn Kraftfahrzeugen von statten geht. Der Amtssachverständige geht von zehn Kraftfahrzeugen und nicht von 10 Personenkraftwagen aus, womit auch einspurige Kraftfahrzeuge, wie Mopeds, ihrem verkehrsmäßigen Anteil entsprechend berücksichtigt sind. Auf Grund der Flächenwidmung gilt am Anlagenort ein Planungswert von 50 dB in den Nachtstunden. Als Punktschallquelle wurde ein Türschlagen in ca 10 m Entfernung der südöstlichen Hausfassade (Schlafzimmerfenster) des Hauses Adresse herangezogen. Daraus errechnet sich ein spezifischer Schallpegel von 40,1 dB. Unter Hinzurechnung des Pegelzuschlages liegt dieser um 5 dB unter dem Planungswert, womit das Irrelevanzkriterium erfüllt und der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden. Für die Nachbarschaft ist deshalb mit keiner schalltechnischen Veränderung zu rechnen, weshalb kein Thema für ein medizinisches Gutachten vorläge. In rechtlicher Hinsicht bedeutet das, dass die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO hinsichtlich Lärm gewahrt werden.Auf Grund der Flächenwidmung gilt am Anlagenort ein Planungswert von 50 dB in den Nachtstunden. Als Punktschallquelle wurde ein Türschlagen in ca 10 m Entfernung der südöstlichen Hausfassade (Schlafzimmerfenster) des Hauses Adresse herangezogen. Daraus errechnet sich ein spezifischer Schallpegel von 40,1 dB. Unter Hinzurechnung des Pegelzuschlages liegt dieser um 5 dB unter dem Planungswert, womit das Irrelevanzkriterium erfüllt und der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden. Für die Nachbarschaft ist deshalb mit keiner schalltechnischen Veränderung zu rechnen, weshalb kein Thema für ein medizinisches Gutachten vorläge. In rechtlicher Hinsicht bedeutet das, dass die Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO hinsichtlich Lärm gewahrt werden. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg A/1979 ist zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinn des § 74 Abs 1 GewO und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Der durch das Fahren von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursachte Lärm ist nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechnen (VwGH 25.Adresse.1997, 95/04/0123). Emissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr sind der Betriebsanlage nur in dem Ausmaß zuzurechnen, als sie sich bei der Zu- und Abfahrt zur bzw von der Betriebsanlage ereignen, nicht aber sofern sie durch ein Vorbeifahren vor bzw nach diesen Vorgängen entstehen (VwGH 27.03.1990, 87/04/0091-0094). Genau diese Situation hat der Amtssachverständige seiner Berechnung zu Grunde gelegt.Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg A/1979 ist zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, GewO und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Der durch das Fahren von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verursachte Lärm ist nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechnen (VwGH 25.Adresse.1997, 95/04/0123). Emissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr sind der Betriebsanlage nur in dem Ausmaß zuzurechnen, als sie sich bei der Zu- und Abfahrt zur bzw von der Betriebsanlage ereignen, nicht aber sofern sie durch ein Vorbeifahren vor bzw nach diesen Vorgängen entstehen (VwGH 27.03.1990, 87/04/0091-0094). Genau diese Situation hat der Amtssachverständige seiner Berechnung zu Grunde gelegt. Das bedeutet im konkreten Fall, dass hinsichtlich Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nur jener Lärm dem Cafebetrieb zuzurechnen ist, der auf Gp **/4 und bei Zufahrt/Zugang zu dieser bzw Abfahrt/Abgang von dieser entsteht, ab der Gemeindestraße Gp ****/
  3. Lärm durch passierende Fahrzeuge und Fußgänger auf der Gemeindestraße sind nicht der Betriebsanlage zuzurechnen. Das lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen ist logisch, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es entspricht den gängigen Kriterien für Gutachten. Die Beschwerdeführer sind diesem nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegengetreten. Für die Beschwerdebehörde besteht kein Grund, die Richtigkeit der Ergebnisse dieses Gutachtens anzuzweifeln. Dieses Gutachten ergibt, dass durch die geplante Betriebszeitverlängerung, die den betriebseigenen Parkplatz miteinschließt, mit keiner schalltechnischen Veränderung in der Nachbarschaft zu rechnen ist. Dies führt zur rechtlichen Folge, dass die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der beantragten Betriebsanlagenänderung hat. Die Befürchtung von Nachbaren, die Betriebsanlage würde nicht konsensgemäß betrieben werden, kann nicht zum Anlass einer Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung genommen werden (vgl VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130). Wenn vorgebracht wird, dass in der Vergangenheit die zulässigen Öffnungszeiten nicht eingehalten worden wären, macht das eine Bewilligung der Betriebsanlagenänderung nicht unzulässig. In so einem Fall wäre nach § 366 GewO vorzugehen oder nach § 360, wie es seitens der Behörde bereits bezüglich eines nicht genehmigten Anlagenteiles mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2015 erfolgte. Die Befürchtung von Nachbaren, die Betriebsanlage würde nicht konsensgemäß betrieben werden, kann nicht zum Anlass einer Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung genommen werden vergleiche VwGH 27.01.2006, 2003/04/0130). Wenn vorgebracht wird, dass in der Vergangenheit die zulässigen Öffnungszeiten nicht eingehalten worden wären, macht das eine Bewilligung der Betriebsanlagenänderung nicht unzulässig. In so einem Fall wäre nach Paragraph 366, GewO vorzugehen oder nach Paragraph 360,, wie es seitens der Behörde bereits bezüglich eines nicht genehmigten Anlagenteiles mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2015 erfolgte. Zum Vorbringen, dass für ein Cafe eine Sperrstunde um Mitternacht gelten sollte, ist auf § 1 Abs 1 Sperrzeitenverordnung 1995 zu verweisen, wonach Gastgewerbebetriebe spätestens um 2:00 Uhr zu schließen sind. Die Betriebsart „Cafe“ fällt unter keine der in weiterer Folge angeführten Ausnahmen davon. Zum Vorbringen, dass für ein Cafe eine Sperrstunde um Mitternacht gelten sollte, ist auf Paragraph eins, Absatz eins, Sperrzeitenverordnung 1995 zu verweisen, wonach Gastgewerbebetriebe spätestens um 2:00 Uhr zu schließen sind. Die Betriebsart „Cafe“ fällt unter keine der in weiterer Folge angeführten Ausnahmen davon. Zusammengefasst ergibt dies, dass die Beschwerdeargumente nicht stichhaltig sind und der bekämpfte Bescheid der Erstbehörde rechtmäßig ergangen ist, weshalb das dagegen erhobene Rechtsmittel abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2358.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.