RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/28/1307-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 07.04.2015, Zl ****, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 07.04.2015, Zl ****, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben am 25.01.2015 um 20:00 Uhr auf der D-Straße, bei km 24,3, Fahrtrichtung Westen auf Gemeindegebiet von E selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das „Mietwagengewerbe“ im Sinne des § 3 Abs.1 Ziff.2 GelverkG ausgeübt, indem Sie mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-**1 (SRB) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von 6 Fahrgästen zum Preis von ca.€ 40,00 von F (Serbinen) zu verschiedenen Orten (G, H, I) transportierten ohne im Besitz der hiefür gemäß § 2 Abs.1 bzw. § 11 Abs.1 GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein.„Sie haben am 25.01.2015 um 20:00 Uhr auf der D-Straße, bei km 24,3, Fahrtrichtung Westen auf Gemeindegebiet von E selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das „Mietwagengewerbe“ im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziff.2 GelverkG ausgeübt, indem Sie mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *-**1 (SRB) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von 6 Fahrgästen zum Preis von ca.€ 40,00 von F (Serbinen) zu verschiedenen Orten (G, H, römisch eins) transportierten ohne im Besitz der hiefür gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bzw. Paragraph 11, Absatz eins, GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 erster Halbsatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i. V .m § 366 Abs.1 Ziff.1 Gewerbeordnung 1994 begangen und wird hiefür über Sie gemäß § 15 Abs.1 dritter Halbsatz und Abs. 2
- Satz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.453,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen tritt.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, erster Halbsatz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 i. römisch fünf .m Paragraph 366, Absatz eins, Ziff.1 Gewerbeordnung 1994 begangen und wird hiefür über Sie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, dritter Halbsatz und Absatz 2,
- Satz Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.453,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 145,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.598,30 ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe mit dem PKW, amtliches Kennzeichen *-**1 (Serbien) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von sechs Fahrgästen zum Preis von ca. EUR 40,00 von F zu verschiedenen Orten in Vorarlberg transportiert, ohne im Besitz der gem. § 2, Abs. 1, bzw. § 11, Abs. 1 GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein. Der Beschuldigte selbst habe eingeräumt einen Fahrpreis von EUR 40,00 vereinnahmt zu haben.„Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe mit dem PKW, amtliches Kennzeichen *-**1 (Serbien) einen geschlossenen Teilnehmerkreis von sechs Fahrgästen zum Preis von ca. EUR 40,00 von F zu verschiedenen Orten in Vorarlberg transportiert, ohne im Besitz der gem. Paragraph 2,, Absatz eins,, bzw. Paragraph 11,, Absatz eins, GelverkG erforderlichen Berechtigung zu sein. Der Beschuldigte selbst habe eingeräumt einen Fahrpreis von EUR 40,00 vereinnahmt zu haben. Tatsächlich war die Situation so, dass der Beschuldigte am Freitag, den 23.01.2015 mit seinem eigenen Bus der Marke J, amtliches Kennzeichen *-**2 und dem von einem Bekannten ausgeliehenen Anhänger, mit amtlichem Kennzeichen *-**3, von der Ostschweiz nach Serbien, F, gefahren ist. Der Grund für diese Fahrt war, dass der Beschuldigte Elemente für seinen Wintergarten in der Schweiz einkaufen wollte. Am Fahrzeug des Beschuldigten kam es jedoch zu Bremsproblemen, die er in einer Fachwerkstätte in F untersuchen ließ. Es wurde ihm mitgeteilt, dass an der Vorderachse die Bremsscheibe und die Bremsbeläge zu reparieren sind. Dies brachte den Beschuldigten in eine unangenehme Situation, da er ja am kommenden Montag wieder in der Schweiz arbeiten sollte. Er wandte sich deshalb an einen Bekannten, KK, dessen Sohn, LL, in F ein kleines Busunternehmen betreibt. Der Beschuldigte erhielt ein Fahrzeug der Marke M, mit amtlichem Kennzeichen *-**1 geliehen, wobei Herr LL meinte, der Beschuldigte solle seinen Vater, KK und drei oder vier andere Bekannte zu einem Besuch in Vorarlberg mitnehmen. Ein Fahrpreis wurde nicht vereinbart, da der Beschuldigte selbst das Fahrzeug ja nur geliehen bekam, unter der Auflage, den Vater des Eigentümers und dessen Bekannte bei der Fahrt mitzunehmen. Anlässlich der Kontrolle haben die beiden einvernehmenden Zöllner die Brieftasche des Beschuldigten kontrolliert. Darin befand sich jedoch kein größerer Geldbetrag. Über mehrmaliges Drängen der einvernehmenden Beamten, was Herr A denn für die Fahrt verlange, wies dieser daraufhin, dass in etwa EUR 200,00 bis EUR 250,00 an Treibstoffkosten für die Fahrt von F in die Ostschweiz entstehen. Wenn überhaupt, so würde er nur anteilige Treibstoffkosten von ca. EUR 40,00 verlangen. Tatsächlich hat der Beschuldigte jedoch keine Zahlungen von seinen Fahrgästen entgegengenommen. Auch aus dem angeblichen Fahrpreis von EUR 40,00 ist zu ersehen, dass bei Bezahlung dieses Betrages niemals ein Gewinn entstehen könnte, angesichts der Länge der Fahrtstrecke. Auch daraus ist zu ersehen, dass der Beschuldigte keine auf Gewinn ausgerichtete Fahrt nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz verrichtet hat. Der Beschuldigte hat seine Fahrgäste an die gewünschten Orte in Vorarlberg abgesetzt und ist dann zu seinem Wohnort in B gefahren. Am darauffolgenden Freitag, 30.01.2015, ist er mit dem Fahrzeug, M, *-**1, ohne Anhänger und alleine nach F gefahren und hat das Fahrzeug wieder abgegeben. In der Zwischenzeit wurde sein eigenes Fahrzeug repariert. Diesbezüglich wird auf die Reparaturrechnung vom 26.01.2015 über RSD 29.540,00 (serbischer Dinar), Beilage ./1, verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Serben im Ausland auf Grund ihres gemeinsamen serbisch-orthodoxen Glaubens und verschiedenste sportliche Aktivitäten in gemeinsamen Vereinen einen starken Zusammenhalt pflegen. Viele in der Ostschweiz ansässige Serben besuchen die serbisch-orthodoxe Messe in N, oder H. Von daher stammt auch die Bekanntschaft des Beschuldigten mit KK. Gemeinsame Fahrten nach Serbien sind durchaus üblich, ohne, dass dabei eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die vom Beschuldigten gegenüber den einvernehmenden Beamten angegebenen Fahrten mit LKW sind darin begründet, dass der Beschuldigte fallweise in Serbien Gebrauchsgegenstände einkauft, die auch bei regulärer Verzollung deutlich günstiger kommen, als bei einem Kauf in der Schweiz. Bei den Mitfahrern des Beschuldigten handelt es sich um das Ehepaar O und PO und Frau QQ, welche als Pensionisten in Serbien leben, früher aber in Vorarlberg gearbeitet haben und fallweise Vorarlberg besuchen. Weitere Mitfahrer waren KK und RR, welche nach wie vor in Vorarlberg wohnen und als Zeugen zur Verfügung stehen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte keine gewerbliche Fahrt nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz durchgeführt und dafür auch kein Entgelt entgegengenommen hat. Er hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Beweis: - PV - Zeuge: RR, Adresse, für welchen die Beiziehung eines beeideten Dolmetsch für serbo-kroatische Sprache ausdrücklich beantragt wird. - KK, Adresse, für welchen die Beiziehung eines beeideten Dolmetsch für die serbo-kroatische Sprache ausdrücklich beantragt wird. - Reparaturrechnung vom 26.01.2015, Beilage ./1 - Zulassung Bus der Marke J, Beilage ./2 - Zulassung Sachentransportanhänger, Beilage ./3 - weitere Beweise vorbehalten Es wird somit gestellt der ANTRAG: Es wolle das Verwaltungsgericht des Landes Tirol eine mündliche Verhandlung anberaumen und das wider den Beschuldigten AA, geb. xx.xx.xxxx, zu GZ **** ergangene Straferkenntnis ersatzlos aufheben. AA“ Aus der Anzeige des Zollamtes S vom 28.01.2015, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer, Herr AA am 25.01.2015 um 20.00 Uhr auf der D-Straße bei der Kontrollstelle E als Lenker des Kleinbusses mit dem behördlichen Kennzeichen *-**1 (SRB) kontrolliert wurde. Besitzer des Kleinbusses ist laut Zulassungsschein Herr LL. Im Fahrzeug befanden sich noch sechs Fahrgäste. Unterwegs war der Kleinbus von Serbien in die Schweiz. Auf Befragen erklärte Herr T, dass alle Passagiere in F (Serbien) zugestiegen sind. Alle Passagiere fahren bis Vorarlberg, wo sie an verschiedenen Orten (G, H und I) aussteigen. Für die Fahrt verlang er ca Euro 40,--. Den Kleinbus hat er von einem Bekannten nur für diese eine Fahrt gemietet (Mietvertrag wurde keiner mitgeführt). Sein eigener Kleinbus ist momentan in Serbien zur Reparatur. Herr A fährt fast jede Woche von der Schweiz nach Serbien und zurück. Meistens transportiert er diverse Waren, die er zu seiner Familie in Serbien bringt. Diese Waren werden dann von ihnen weiter verkauft, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen.Aus der Anzeige des Zollamtes S vom 28.01.2015, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer, Herr AA am 25.01.2015 um 20.00 Uhr auf der D-Straße bei der Kontrollstelle E als Lenker des Kleinbusses mit dem behördlichen Kennzeichen *-**1 (SRB) kontrolliert wurde. Besitzer des Kleinbusses ist laut Zulassungsschein Herr LL. Im Fahrzeug befanden sich noch sechs Fahrgäste. Unterwegs war der Kleinbus von Serbien in die Schweiz. Auf Befragen erklärte Herr T, dass alle Passagiere in F (Serbien) zugestiegen sind. Alle Passagiere fahren bis Vorarlberg, wo sie an verschiedenen Orten (G, H und römisch eins) aussteigen. Für die Fahrt verlang er ca Euro 40,--. Den Kleinbus hat er von einem Bekannten nur für diese eine Fahrt gemietet (Mietvertrag wurde keiner mitgeführt). Sein eigener Kleinbus ist momentan in Serbien zur Reparatur. Herr A fährt fast jede Woche von der Schweiz nach Serbien und zurück. Meistens transportiert er diverse Waren, die er zu seiner Familie in Serbien bringt. Diese Waren werden dann von ihnen weiter verkauft, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.07.2015, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Rechtsanwaltes vom 15.09.2015 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, bei welchem der Beschwerdeführer selbst sowie die Zeugen RR und KK einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer war am 23.01.2015 von der Schweiz nach Serbien mit dem auf ihn zugelassenen Bus der Marke J mit dem behördlichen Kennzeichen *-**2 unterwegs. Auf der Fahrt nach Serbien bemerkte der Beschwerdeführer, dass die Bremsen nicht mehr einwandfrei funktionierten. In Serbien angekommen verbrachte der Beschwerdeführer seinen Bus der Marke J in die Werkstatt und wurde ihm gesagt, dass die Bremsen nicht mehr richtig funktionieren würden, weshalb diese repariert werden müssen. Die Reparatur konnte jedoch erst nach dem Wochenende und zwar am 26.01.2015 erfolgen. Der Beschwerdeführer entschied die Reparatur in Serbien durchführen zu lassen und fragte einen langjährigen Freund und zwar Herrn LL, dieser betreibt ein Busunternehmen in Serbien, ob er ihn für die Rückfahrt einen Kleinbus leihen würde. Herr LL hat dem Beschwerdeführer den Kleinbus mit dem behördlichen Kennzeichen *-**1 (SRB) unentgeltlich geliehen. Bei der Rückfahrt nach Österreich bzw in weiterer Folge in die Schweiz waren unter anderem der Zeuge KK und der Zeuge RR im Kleinbus. Beide Zeugen leben und arbeiten in Vorarlberg. Beide Zeugen haben nach wie vor ihre Familien noch in Serbien und fahren regelmäßig nach Serbien. Zu diesem Zweck werden auch immer Fahrgemeinschaften gebildet und wurde für die gegenständliche Fahrt weder ein Entgelt für die Fahrt noch für Benzin noch eine Bezahlung der Maut vom Beschwerdeführer verlangt. Auch die anderen mitfahrenden Personen haben kein Entgelt geleistet. Ein Mietvertrag des in Serbien geliehenen und zugelassenen Kleinbusses bestand nicht. Abermals wird ausgeführt, dass der Kleinbus ausschließlich aufgrund eines Freundschaftsdienstes vom Sohn des Zeugen KK den Beschwerdeführer geliehen wurde. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen K und R waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig glaubhaft und nachvollziehbar. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer kein Mietwagengewerbe ausgeübt hat ohne in Besitz der hierfür erforderlichen Berechtigung gewesen zu sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.28.1307.5