← Österreich

LVwG-2015/16/1784-4

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 18§ 367a§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/1784-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G 1991 eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Gewerbeinhaberin mit Gewerbestandort „XY“ in S, Adresse, zu verantworten, dass am 07.11.2014 um 22:43 Uhr (Feststellung der Übertretung) vom Kellner G H über den Jugendlichen I J an den zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alten Jugendlichen C B, geboren am 16.02.2000, Alkohol in Form von einem „Weiß Gspritzten“ (0,25

  1. l)abgegeben worden sei.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Gewerbeinhaberin mit Gewerbestandort „XY“ in S, Adresse, zu verantworten, dass am 07.11.2014 um 22:43 Uhr (Feststellung der Übertretung) vom Kellner G H über den Jugendlichen römisch eins J an den zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alten Jugendlichen C B, geboren am 16.02.2000, Alkohol in Form von einem „Weiß Gspritzten“ (0,25
  2. l)abgegeben worden sei. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach § 114 Gewerbeordnung 1994 (GewO) dar, wonach es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche diesen Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten sei.Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 (GewO) dar, wonach es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendliche diesen Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten sei.

§ 18Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 (TJSch

G) dürften Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 (TJSchG) dürften Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 114 iVm § 367a GewO iVm § 18 Abs 3 TJSchG begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 97 Stunden zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 36,-- verhängt wurden.Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 114, in Verbindung mit Paragraph 367 a, GewO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, TJSchG begangen, weswegen über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 97 Stunden zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 36,-- verhängt wurden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass mit der Aushändigung des „Weiß Gspritzten“ an C B – gemeint ist an dieser Stelle offensichtlich die Aushändigung des „Weiß Gspritzten“ an I J - die Abgabenhandlung abgeschlossen gewesen wäre und sich im Akt keine Beweisergebnisse fänden, wonach die Erhebungsbeamten die Übergabe des Getränkes an C B beobachtet hätten.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass mit der Aushändigung des „Weiß Gspritzten“ an C B – gemeint ist an dieser Stelle offensichtlich die Aushändigung des „Weiß Gspritzten“ an römisch eins J - die Abgabenhandlung abgeschlossen gewesen wäre und sich im Akt keine Beweisergebnisse fänden, wonach die Erhebungsbeamten die Übergabe des Getränkes an C B beobachtet hätten. Zudem sei nicht feststellbar, ob C B tatsächlich einen „Weiß Gspritzten“ – wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt – konsumiert hätte, zumal I J anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt hätte, drei „Desperados“ bestellt gehabt zu haben.Zudem sei nicht feststellbar, ob C B tatsächlich einen „Weiß Gspritzten“ – wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt – konsumiert hätte, zumal römisch eins J anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt hätte, drei „Desperados“ bestellt gehabt zu haben. Für den Kellner G H sei es nicht offensichtlich erkennbar gewesen, dass der Alkohol an Jugendliche weitergegeben werden würde, zumal die Jugendlichen C B, K L und M N bereits antialkoholische Getränke bestellt gehabt hätten und I J nicht mit den genannten Jugendlichen in das Lokal gekommen sei.Für den Kellner G H sei es nicht offensichtlich erkennbar gewesen, dass der Alkohol an Jugendliche weitergegeben werden würde, zumal die Jugendlichen C B, K L und M N bereits antialkoholische Getränke bestellt gehabt hätten und römisch eins J nicht mit den genannten Jugendlichen in das Lokal gekommen sei. Die Beschwerdeführerin hätte ein wirksames System in ihrem Geschäftsbetrieb etabliert, um die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche, welche das gesetzlich vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht hätten, zu verhindern. Die Kellner würden von der Beschwerdeführerin bzw deren Sohn regelmäßig dahingehend geschult, dass alkoholische Getränke nur ausgeschenkt werden dürfen, wenn das gesetzliche Mindestalter erreicht sei und würde dies auch kontrolliert und überwacht. Das Alter der drei genannten Jugendlichen sei bekannt und würden diese im Lokal „XY“ keinen Alkohol erhalten. Wären die Jugendlichen gemeinsam mit I J in das Lokal gekommen, hätte der Kellner nachgefragt, für wen die alkoholischen Getränke seien. Bei seinen Rundgängen im Lokal hätte der Kellner G H keine Übertretung des Tiroler Jugendschutzgesetzes feststellen können.Die Beschwerdeführerin hätte ein wirksames System in ihrem Geschäftsbetrieb etabliert, um die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche, welche das gesetzlich vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht hätten, zu verhindern. Die Kellner würden von der Beschwerdeführerin bzw deren Sohn regelmäßig dahingehend geschult, dass alkoholische Getränke nur ausgeschenkt werden dürfen, wenn das gesetzliche Mindestalter erreicht sei und würde dies auch kontrolliert und überwacht. Das Alter der drei genannten Jugendlichen sei bekannt und würden diese im Lokal „XY“ keinen Alkohol erhalten. Wären die Jugendlichen gemeinsam mit römisch eins J in das Lokal gekommen, hätte der Kellner nachgefragt, für wen die alkoholischen Getränke seien. Bei seinen Rundgängen im Lokal hätte der Kellner G H keine Übertretung des Tiroler Jugendschutzgesetzes feststellen können. Das sonst äußerst wirksame Kontrollsystem hätte aufgrund der Kumulation verschiedener Ereignisse im Einzelfall ausnahmsweise nicht gegriffen und treffe die Beschwerdeführerin an der Übertretung kein Verschulden. Auch die Frage an I J, für wen die anderen beiden Getränke seien, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Abgabe von Alkohol an C B durch I J nicht verhindert.Auch die Frage an römisch eins J, für wen die anderen beiden Getränke seien, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Abgabe von Alkohol an C B durch römisch eins J nicht verhindert. Hilfsweise wurde noch vorgebracht, dass die verhängte Geldstrafe deutlich zu hoch bemessen sei. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes und das Verwaltungsstrafregister. Zudem fand am 16.09.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen C B, I J, Insp. O P, G H und D B einvernommen wurden.Zudem fand am 16.09.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen C B, römisch eins J, Insp. O P, G H und D B einvernommen wurden. Am 07.11.2014 betraten C B - welcher zum Tatzeitpunkt das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - und dessen Bekannte K L und M N gegen 21:00 Uhr das Lokal „XY“ in S und bestellten beim an diesem Abend einzigen im Lokal tätigen Kellner G H nichtalkoholische Getränke und begaben sich in das obere Geschoß des sehr gut gefüllten Lokals (Einvernahme des Zeugen C B). Später am Abend betrat I J mit Bekannten, welche wie I J selbst das
  3. Lebensjahr bereits vollendet hatten, das Lokal. I J bestellte im Laufe des Abends beim Kellner einen „Weiß Gspritzten“ und zwei „Desperados“. Dieser gab die bestellten Getränke ohne weiteres an I J ab, zumal derselbe Kellner bereits eine Woche zuvor bei I J eine Ausweiskontrolle durchgeführt hatte und er daher wusste, dass I J das
  4. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Zudem wusste der Kellner auch, dass die I J begleitenden Personen ebenfalls bereits über 16 Jahre alt gewesen sind und dass C B und seine Bekannten bereits nichtalkoholische Getränke bestellt gehabt hatten (Einvernahme der Zeugen I J und G H).Am 07.11.2014 betraten C B - welcher zum Tatzeitpunkt das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - und dessen Bekannte K L und M N gegen 21:00 Uhr das Lokal „XY“ in S und bestellten beim an diesem Abend einzigen im Lokal tätigen Kellner G H nichtalkoholische Getränke und begaben sich in das obere Geschoß des sehr gut gefüllten Lokals (Einvernahme des Zeugen C B). Später am Abend betrat römisch eins J mit Bekannten, welche wie römisch eins J selbst das
  6. Lebensjahr bereits vollendet hatten, das Lokal. römisch eins J bestellte im Laufe des Abends beim Kellner einen „Weiß Gspritzten“ und zwei „Desperados“. Dieser gab die bestellten Getränke ohne weiteres an römisch eins J ab, zumal derselbe Kellner bereits eine Woche zuvor bei römisch eins J eine Ausweiskontrolle durchgeführt hatte und er daher wusste, dass römisch eins J das
  7. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Zudem wusste der Kellner auch, dass die römisch eins J begleitenden Personen ebenfalls bereits über 16 Jahre alt gewesen sind und dass C B und seine Bekannten bereits nichtalkoholische Getränke bestellt gehabt hatten (Einvernahme der Zeugen römisch eins J und G H). I J begab sich zu C B, welcher im Laufe des Abends vom „Weiß Gspritzten“ trank und dessen Bekannten. Im Zuge der später stattfindenden Alkoholkontrolle trat um 22:43 bei C B ein minimales Alkoholergebnis zutage (Einvernahme der Zeugin Insp. O P).römisch eins J begab sich zu C B, welcher im Laufe des Abends vom „Weiß Gspritzten“ trank und dessen Bekannten. Im Zuge der später stattfindenden Alkoholkontrolle trat um 22:43 bei C B ein minimales Alkoholergebnis zutage (Einvernahme der Zeugin Insp. O P). Feststeht, dass es den genannten Jugendlichen bewusst war, dass im Lokal „XY“ kein Alkohol an Jugendliche abgegeben wird, welche das
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einvernahme der Zeugen I J und C B).Feststeht, dass es den genannten Jugendlichen bewusst war, dass im Lokal „XY“ kein Alkohol an Jugendliche abgegeben wird, welche das
  9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einvernahme der Zeugen römisch eins J und C B). Weiters steht fest, dass dem Kellner G H das Alter sowohl von I J und dessen Bekannten, als auch von C B und den ihn begleitenden Personen bekannt war (Einvernahme des Zeugen G H) und seitens der Beschwerdeführerin sowohl an den Kellner, als auch an ihren Sohn die Vorgabe erteilt worden ist, dass bei unbekannten Jugendlichen vor allfälliger Abgabe von Alkohol an diese, eine Ausweiskontrolle durchzuführen ist und darüber hinaus im Zuge von Kontrollgängen im Lokal auch zu kontrollieren ist, ob tatsächlich nur von Personen, welche das
  10. Lebensjahr bereits vollendet haben, Alkohol konsumiert wird (Einvernahme der Zeugen D B und G H).Weiters steht fest, dass dem Kellner G H das Alter sowohl von römisch eins J und dessen Bekannten, als auch von C B und den ihn begleitenden Personen bekannt war (Einvernahme des Zeugen G H) und seitens der Beschwerdeführerin sowohl an den Kellner, als auch an ihren Sohn die Vorgabe erteilt worden ist, dass bei unbekannten Jugendlichen vor allfälliger Abgabe von Alkohol an diese, eine Ausweiskontrolle durchzuführen ist und darüber hinaus im Zuge von Kontrollgängen im Lokal auch zu kontrollieren ist, ob tatsächlich nur von Personen, welche das
  11. Lebensjahr bereits vollendet haben, Alkohol konsumiert wird (Einvernahme der Zeugen D B und G H). Feststeht auch, dass die Beschwerdeführerin selbst an jenem Abend nur sporadisch im Lokal anwesend war, zumal sie mit einem Heizungsproblem im Hotel beschäftigt gewesen ist (Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen G H). Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem Verwaltungsstrafakt und den in Klammern angeführten Beweismitteln. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2014/60 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/60 (GewO 1994) lauten wie folgt: „§ 114 Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. § 367aParagraph 367 a Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“ Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, LGBl 1994/4 idF 2013/130 lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994, LGBl 1994/4 in der Fassung 2013/130 lautet wie folgt: „§ 18 Alkoholische Getränke und Zubereitungen

(1)An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(1)An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
  1. a)gebrannte alkoholische Getränke und
  2. b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden.
(3)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3)Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
(4)Kinder und Jugendliche dürfen
  1. a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und
  2. a)gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben oder konsumieren und
  3. b)Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“
  4. b)Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

§ 367a

der Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

Paragraph 367 a, der Gewerbeordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt. Nach § 114 Gewerbeordnung 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.Nach Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

§ 18

Abs 3 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs 4 nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist. Wie bereits ausgeführt, wurde C B, welcher zum Tatzeitpunkt das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, Alkohol nicht von einem Angestellten des Lokals direkt, sondern von einem anderen Gast, mithin von einem sog „Mittelsmann“, der den Alkohol selbst bestellt hatte, ausgefolgt und hat C B in weiterer Folge den Alkohol („Weiß Gspritzter“) verbotenerweise in den Betriebsräumlichkeiten konsumiert. Die Beschwerdeführerin hat zwar nicht selbst den Alkohol an den Jugendlichen C B ausgeschenkt, jedoch nicht dafür gesorgt, dass dies unterlassen bzw verhindert wird. Die Beschwerdeführerin hat somit die objektive Tatseite der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamkeitsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamkeitsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin zeigte ein Kontrollsystem auf, das gewährleisten soll, dass an Jugendliche, die das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Alkohol abgegeben wird. Im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde seitens der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes dargelegt, dass sich sowohl der Sohn, als auch die Kellner des Lokals „XY“ vor allfälliger Abgabe von Alkohol an Jugendliche mittels Ausweiskontrolle über das Alter der Jugendlichen informieren müssten. Jedenfalls dürfe kein Alkohol an Personen, die das hiefür gesetzlich vorgesehene Alter nicht aufweisen, abgegeben werden. Darüber hinaus obliegt es im Rahmen des etablierten Kontrollsystems sowohl dem Sohn der Beschwerdeführerin, als auch den Kellnern, durch laufende Kontrollgänge im Lokal zu kontrollieren, ob tatsächlich nur von Personen, welche das
  2. Lebensjahr bereits vollendet haben, Alkohol konsumiert wird. Im konkreten Fall wurde der Alkohol, welchen der Jugendliche C B konsumiert hat, über einen sogenannten „Mittelsmann“ an diesen abgegeben. I J war dem Kellner, welcher den „Weiß Gspritzten“ und die zwei „Desperados“ an diesen - den Mittelsmann - abgegeben hat, bekannt und auch, dass I J das
  3. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Kellner wusste, dass C B und seine Bekannten bereits nichtalkoholische Getränke bestellt gehabt hatten und auch, dass die Bekannten von I J, mit welchen dieser das Lokal betreten hatte, älter als 16 Jahre waren. Folglich war es dem Kellner weder ersichtlich, geschweige denn offensichtlich, dass der vom bereits über 16 Jahre alten Mittelsmann bestellte Alkohol nicht für diesen selbst oder dessen bereits über 16 Jahre alten Bekannte bestellt worden war, sondern vom Mittelsmann an den Jugendlichen C B abgegeben werden sollte. Vielmehr konnte der Kellner zurecht von der Annahme ausgehen, dass der von I J bestellte Alkohol für jene Personen bestellt wurde, mit welchen dieser das Lokal betreten hatte, zumal dies eine gängige Praxis darstellt.Im konkreten Fall wurde der Alkohol, welchen der Jugendliche C B konsumiert hat, über einen sogenannten „Mittelsmann“ an diesen abgegeben. römisch eins J war dem Kellner, welcher den „Weiß Gspritzten“ und die zwei „Desperados“ an diesen - den Mittelsmann - abgegeben hat, bekannt und auch, dass römisch eins J das
  4. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Kellner wusste, dass C B und seine Bekannten bereits nichtalkoholische Getränke bestellt gehabt hatten und auch, dass die Bekannten von römisch eins J, mit welchen dieser das Lokal betreten hatte, älter als 16 Jahre waren. Folglich war es dem Kellner weder ersichtlich, geschweige denn offensichtlich, dass der vom bereits über 16 Jahre alten Mittelsmann bestellte Alkohol nicht für diesen selbst oder dessen bereits über 16 Jahre alten Bekannte bestellt worden war, sondern vom Mittelsmann an den Jugendlichen C B abgegeben werden sollte. Vielmehr konnte der Kellner zurecht von der Annahme ausgehen, dass der von römisch eins J bestellte Alkohol für jene Personen bestellt wurde, mit welchen dieser das Lokal betreten hatte, zumal dies eine gängige Praxis darstellt. Dass das durch die Beschwerdeführerin etablierte Kontrollsystem effektiv ist, geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, wonach es in den 14 Jahren, in denen sie das Lokal „XY“ betreibt, zu keinem einzigen weiteren Vorfall dieser Art gekommen sei. Dies wird durch die Einsichtnahme in das Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin bestätigt, aus welchem keine wie auch immer gearteten Strafvormerkungen hervorgehen. Schließlich führte auch die Zeugin Insp. O P in ihrer Einvernahme bestätigend aus, dass ihr das Lokal „XY“ bezüglich des Alkoholausschankes an Jugendliche nicht negativ bekannt sei. Der gegenständliche Vorfall stellt offensichtlich lediglich eine Ausnahme des ansonsten augenscheinlich funktionierenden Kontrollsystems dar. Ein diesbezügliches Verschulden der Beschwerdeführerin konnte durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1784.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.