Obsah (7)
§ 28§ 25Art 133Art 132§ 35§ 24§§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/1365-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 28Abs 4 Vw
GVG iVm der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der obsiegenden Behörde deren Kostenaufwand, bestehend aus Vorlageaufwand, Aufwand für die Gegenschrift, sowie für den Verhandlungsaufwand in der Gesamthöhe von € 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsaufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der obsiegenden Behörde deren Kostenaufwand, bestehend aus Vorlageaufwand, Aufwand für die Gegenschrift, sowie für den Verhandlungsaufwand in der Gesamthöhe von € 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen. 3.
§ 25Abs 4 Vw
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25, Absatz 4, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 02.06.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde
Art 132
Abs 2 B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt:Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 02.06.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde
Artikel 132
, Absatz 2, B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Begründend wurde ausgeführt: „Der Beschwerdeführer ist am zz.zz.zzzz gegen 11:00 Uhr im Lebensmittelgeschäft C in Adresse gewesen. Bereits seit ca. einem Jahr kaufen er und Freunde das Bier im Lebensmittelgeschäft C im Geschäft und konsumieren dieses im Einkaufszentrum beim Bistro am Tisch. Der Beschwerdeführer suchte die Toilette auf, auf der sich weder Toilettpapier, noch Papiertücher befanden. Dies teilte er der Chefin des Bistro mit. Hierauf meinte die Chefin etwas schnippisch, sie werde dies schon erledigen. Weiters meinte sie, dass der Beschwerdeführer hier kein Bier trinken dürfe, wenn er es im Lebensmittelgeschäft C und nicht im Bistro kaufe. Sie meinte weiters, wenn das Bier im Lebensmittelgeschäft C gekauft wird, können sie es vor der Türe trinken. Dies machte der Beschwerdeführer dann auch mit seinen Bekannten. Ein Kollege des Beschwerdeführers beschwerte sich hierauf und meinte, er würde mit der Zentrale des Lebensmittelgeschäft C telefonieren. Hierauf verständigte die Chefin des Bistro die Polizei. Kurz darauf später traf die Polizei (eine Frau und ein Mann) ein. Der Beamte verlangte vom Beschwerdeführer einen Ausweis, welchen er nicht dabei hatte oder nicht fand, da er ja lediglich über die Straße wohnt. Auch die Kollegen des Beschwerdeführers hatten keinen Ausweis. Hierauf meinte der Polizist ihr seid alle verhaftet. Er nahm den Beschwerdeführer in den Polizeigriff und bog ihm die Hände hinter dem Rücken hoch, was für diesen schmerzhaft war. Bei dieser Gelegenheit ist der Beschwerdeführer mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen. Der Beschwerdeführer zeigte hierauf seinen Führerschein, worauf der Polizist erwiderte: Du bist Italiener ich kann dich sofort abschieben. Hierauf mischte sich die Nachbarin Frau Mag. EE ein und meinte zum Polizisten hat, so gehe es nicht, zumal der Beschwerdeahrer ein ruhiger Mensch ist, der niemanden etwas tut. Hierauf verlangte Frau EE die Dienstnummer, worauf der Polizist erwiderte, das interessiert niemanden. Der Polizist schimpfte die Frau in weiterer Folge zusammen, da sich diese in eine Amtshandlung einmische. Hierauf kam der Mann von Frau E hinzu und meinte warum der Polizist seine Frau so angreife. Der Polizist meinte in Folge, da die anderen beiden auch keinen Ausweis hatten, ihr seid alle drei verhaftet. Der Beschwerdeführer hat vor lauter Aufregung und Ärger über diese Vorgangsweiseeine leere Bierflasche auf den Boden geworfen. Der Beschwerdeführer entfernte sich in weiterer Folge und ging zur Tankstelle um die Ecke hinter dem Reifen Team. Der Beschwerdeführer kehrte dann wieder zum Lebensmittelgeschäft C zurück, um seinen anderen Kollegen abzuholen. Hierauf erschien wieder der gleiche Polizist; diesmal mit einer anderen Kollegin, nämlich mit der bekannten Skispringerin FF. Der Beschwerdeführer meinte hierauf höflich, Sie sind ja die berühmte Schispringerin, was Frau Inspektor F bejahte. Der Polizist meinte hierauf zum Beschwerdeführer: Du hast jetzt Hausverbot im ganzen Einkaufszentrum. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer wiederum die Dienstnummer, worauf der Beamte erwiderte, das interessiere ihn nicht. Plötzlich attackierte der Polizist den Beschwerdeführer in dem er ihn gegen die Brust stieß, worauf der Beschwerdeführer rückwärts auf den Boden fiel und in weiterer Folge mit dem Schädel am Boden aufgeschlagen ist und kurze Zeit bewusstlos war. Anlässlich dieses Sturzes zog sich der Beschwerdeführer eine Kopfverletzung zu und leidet an Kopfschmerzen. Beweis: ZV AA, Adresse ZV Mag. EE und GE, Adresse ZV Insp. FF, pA LPD Tirol Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist gem. § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG sowie gem. Art 130 Abs 1 Z 2 und Art 131 Abs 1 B-VG gegeben. Da der Beschwerdeführer durch die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Landespolizei Direktion Tirol zurechenbaren, oben bezeichneten Organen in seinen subjektiven Rechten, nämlich dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und weiters in seinem Recht, dass gegen ihn von der Polizei nicht unverhältnismäßige Gewalt geübt wird, weiters in seinem Recht von einem amtshandelnden Beamten die Dienstnummer zu verlangen verletzt wurde, erhebt der Beschwerdeführer durch den ausgewiesenen bzw bevollmächtigten Vertreter
Art 132Abs 2 B-VG i
Vm §§ 7 ff VwGVG in offener FristDie Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG sowie gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz eins, B-VG gegeben. Da der Beschwerdeführer durch die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die der Landespolizei Direktion Tirol zurechenbaren, oben bezeichneten Organen in seinen subjektiven Rechten, nämlich dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und weiters in seinem Recht, dass gegen ihn von der Polizei nicht unverhältnismäßige Gewalt geübt wird, weiters in seinem Recht von einem amtshandelnden Beamten die Dienstnummer zu verlangen verletzt wurde, erhebt der Beschwerdeführer durch den ausgewiesenen bzw bevollmächtigten Vertreter
Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff Vw
GVG in offener Frist Beschwerde und stellt die A n t r ä g e das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. die bezeichnete Rechtsverletzung durch die belangte Behörde feststellen 2.
§ 35Vw
GVG erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die dem2.
Paragraph 35, VwGVG erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.
§ 24Abs 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen;3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; B am 02.06.2015 Für den Beschwerdeführer“ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2015 zur Aktenvorlage und zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und sie erstattete folgende Gegenschrift: In der Beschwerde wird die Amtshandlung als ein Vorfall dargestellt, in Wirklichkeit handelte es sich jedoch um zwei Funkstreifeneinsätze in einem Zeitabstand von drei Stunden. Die erste Amtshandlung erfolgte am zz.zz.zzzz um 12.35 Uhr. Von Mitarbeitern des Lebensmittelgeschäft C. Adresse, wurde die Polizei verständigt, weil sich neben dem Haupteingang des Geschäftes drei stark betrunkene Personen aufhielten und Angestellte und Kunden belästigten. Von der Stadtleitstelle wurde eine Funkstreife (Grlnsp. HH und Insp. FF) dorthin beordert. Von der Funkstreife wurden der Beschwerdeführer (BF), II und JJ als die „drei stark betrunkenen Personen“ ausgemacht und aufgrund ihres Verhaltens zur Ausweisleistung aufgefordert. Die erste Amtshandlung erfolgte am zz.zz.zzzz um 12.35 Uhr. Von Mitarbeitern des Lebensmittelgeschäft C. Adresse, wurde die Polizei verständigt, weil sich neben dem Haupteingang des Geschäftes drei stark betrunkene Personen aufhielten und Angestellte und Kunden belästigten. Von der Stadtleitstelle wurde eine Funkstreife (Grlnsp. HH und Insp. FF) dorthin beordert. Von der Funkstreife wurden der Beschwerdeführer (BF), römisch zwei und JJ als die „drei stark betrunkenen Personen“ ausgemacht und aufgrund ihres Verhaltens zur Ausweisleistung aufgefordert. Der BF wurde gegenüber Grlnsp. H sofort schreiend aggressiv und beleidigend. Er wurde mehrmals über die gesetzliche Lage aufgeklärt, falls er sein ungebührliches Verhalten nicht einstellt und sich nicht ausweist. Erst nach dem ihm Grlnsp. H mit der Festnahmenach § 35 Z.1 und Z.3 VStG gedroht hatte, beruhigte er sich. Grlnsp. H setzte den BF bezüglich der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen in Kenntnis. Zu einem Sturz des BF oder einer übermäßigen Körperkraftanwendung durch die Polizeibeamten (ausgenommen Erfassen des BF an der rechten Hand) kam es nicht. Die alkoholisierten Personen entfernten sich schließlich.Der BF wurde gegenüber Grlnsp. H sofort schreiend aggressiv und beleidigend. Er wurde mehrmals über die gesetzliche Lage aufgeklärt, falls er sein ungebührliches Verhalten nicht einstellt und sich nicht ausweist. Erst nach dem ihm Grlnsp. H mit der Festnahmenach Paragraph 35, Ziffer eins und Ziffer 3, VStG gedroht hatte, beruhigte er sich. Grlnsp. H setzte den BF bezüglich der von ihm gesetzten Verwaltungsübertretungen in Kenntnis. Zu einem Sturz des BF oder einer übermäßigen Körperkraftanwendung durch die Polizeibeamten (ausgenommen Erfassen des BF an der rechten Hand) kam es nicht. Die alkoholisierten Personen entfernten sich schließlich. Am zz.zz.zzzz um 15.30 Uhr wurde abermals eine Funkstreife (Grlnsp. HH und Revlnsp. KK) wegen einer alkoholisierten Person, die die Verkäuferinnenbelästigte, zum Haupteingang des Lebensmittelgeschäftes C, Adresse, beordert. Es wurde der BF angetroffen. Als er die Polizeibeamten wahrnahm, begann er, sie zu beschimpfen. Einen am Haupteingang des Geschäfts stehenden „20er“-Verkäufer beschimpfte er ebenfalls. Als der BF von den Polizeibeamten ermahnt und von der neuerlichen Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt wurde, ging er rückwärts von den Polizeibeamten weg, wobei er beim Umdrehen über seine eigenen Beine stolperte und zu Boden stürzte. Beim selbständigen Aufstehen, verlor er das Gleichgewicht und stürzte gegen eine Reklametafel. Eine Hilfe beim Aufstehen durch die Polizeibeamten lehnte er ab. Während die Polizeibeamten den Sachverhalt mit den Verkäuferinnen aufnahmen, stürzte der BF erneut und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf, wobei er sich eine Platzwunde am Kopf zuzog. Die Polizeibeamten verständigten daraufhin die Rettung, mit der der BF widerwillig in die Klinik mitfuhr. Beweis: als Zeugen Grlnsp. HH, Insp. FF, Rev.lnsp. KK, alle per Adresse der LPD Tirol (Zusatz/Ersuchen: Ladungen mögen bitte im Hinblick auf Dienstplanungs-erfordernisse bis zum
- des Vormonats der Verhandlung übermittelt werden) II, Adresserömisch zwei, Adresse JJ, Adresse LL, Adresse Mag. EE, Adresse GE, Adresse MM, Adresse NN, Adresse Da zwischen der ersten und der zweiten Amtshandlung drei Stunden lagen, ist anzunehmen, dass der BF in dieser Zeit noch weitere alkoholische Getränke konsumiert hat. Dass sich sein unkoordinierter Zustand seit 12.30 Uhr weiter verschlechtert hatte, ist auch daraus ersichtlich, dass in der Beschwerde behauptet wird, dass Grlnsp. H bei der zweiten Amtshandlung mit einer anderen Polizeibeamtin die Amtshandlung geführt hat, in Wirklichkeit war er hier jedoch in Begleitung des Revlnsp. KK. Hinsichtlich der behaupteten Nicht-Bekanngabe der Dienstnummern durch die Polizeibeamten an den BF wird auf § 89 Abs.1 SPG hingewiesen. Die Dienstnummer von Grlnsp. H wurde jedenfalls von Insp. FF einer Frau (=einer Bekannten des BF - Mag. EE) übergeben, die sich in die erste Amtshandlung einmischte, sich aber schließlich - zusammen mit ihrem Mann - vom Ort der Amtshandlung entfernte. Da zwischen der ersten und der zweiten Amtshandlung drei Stunden lagen, ist anzunehmen, dass der BF in dieser Zeit noch weitere alkoholische Getränke konsumiert hat. Dass sich sein unkoordinierter Zustand seit 12.30 Uhr weiter verschlechtert hatte, ist auch daraus ersichtlich, dass in der Beschwerde behauptet wird, dass Grlnsp. H bei der zweiten Amtshandlung mit einer anderen Polizeibeamtin die Amtshandlung geführt hat, in Wirklichkeit war er hier jedoch in Begleitung des Revlnsp. KK. Hinsichtlich der behaupteten Nicht-Bekanngabe der Dienstnummern durch die Polizeibeamten an den BF wird auf Paragraph 89, Absatz eins, SPG hingewiesen. Die Dienstnummer von Grlnsp. H wurde jedenfalls von Insp. FF einer Frau (=einer Bekannten des BF - Mag. EE) übergeben, die sich in die erste Amtshandlung einmischte, sich aber schließlich - zusammen mit ihrem Mann - vom Ort der Amtshandlung entfernte. Verwaltungsanzeigen gegen den BF nach dem Tiroler Landespolizeigesetz (wegen Ehrenkränkung und Lärmerregung am zz.zz.zzzz von 12.35 Uhr bis 13.00 Uhr) wurden erstattet. Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die nachstehenden Kosten aufzuerlegen. Vorlageaufwand 57,40 Euro Schriftsatzaufwand 368,80 Euro Allfälliger Verhandlungsaufwand 461,00 Euro“ Für den Landespolizeidirektor: Dr. OO, HR“ Am 23.07.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt: Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich habe damals im Lebensmittelgeschäft C ein Bier gekauft und im Bistro getrunken. Ich bin dann auf die Toilette gegangen und nachdem dort weder Klopapier, noch Handtuchpapier war, habe ich dies der Filialleiterin gesagt. Diese hat dann gesagt, sie würde sich darum kümmern. Sie hat uns dann auch gesagt, wir könnten im Lebensmittelgeschäft C das Bier kaufen, dürften es aber nicht im Bistro trinken, sondern müssten hinausgehen. Das haben wir dann auch getan und sind hinausgegangen. Die Filialleiterin hat dann die Polizei gerufen. Als dann die Polizei gekommen ist, hat mich der Beamte um einen Ausweis gefragt, ich sagte ihn, dass ich keinen mit habe. Er hat mir dann gleich die Hände auf den Rücken gebogen. Ich habe ihn dann meinen Führerschein gegeben und er hat dann gesehen, dass ich Italiener bin. Daraufhin hat er gesagt, er könne mich sowieso gleich abschieben. Ich habe den Beamten dann auch noch um die Dienstnummer gefragt und er hat mir gesagt, das gehe mich nichts an. Ich bin dann mit einem Kollegen weckgegangen. Wir sind dann nach ca. einer halben Stunde zurückgekommen um unsern dritten Kollegen zu holen. Die Filialleiterin hat dann wieder die Polizei gerufen und es sind dann wieder 2 Polizisten gekommen, wovon 1 Polizist auch schon bei der ersten Amtshandlung dabei war. Bei dieser zweiten Amtshandlung war dann auch eine Polizistin dabei, die ich als Schispringerin wieder erkannt habe. Ich habe sie dann darauf angesprochen und das hat dem
- Polizisten nicht gepasst und der hat mir einen Schupfer gegeben. Ich bin dann zu Boden gestürzt und habe mir ein Loch in den Kopf gehaut. Ich bin dann in der Klinik zu mir gekommen. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters gebe ich an, ich war bewusstlos bis ich in der Klinik war. Auf neuerliche Nachfrage gebe ich an, dass ich nur kurze Zeit bewusstlos war. Weiters gebe ich auf Nachfrage meines Rechtsvertreters an, dass ich damals nur bei der ersten Amtshandlung nach der Dienstnummer gefragt habe, beim zweiten Mal eigentlich nicht mehr. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, ob es nicht hieß, ob die Schispringern bei der zweiten Amtshandlung dabei war, so gebe ich an, da bin ich mir sicher. Auf Nachfrage ob ich damals betrunken war, gebe ich an, ich habe damals nur 3 Bier getrunken und kann mich an alles erinnern.“ Weiters wurde RI KK als Zeuge einvernommen. Dieser gab an wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, wir sind damals als Sektorstreife zum Lebensmittelgeschäft C am D Weg gerufen worden, da es Probleme mit Betrunkenen gegeben habe, die zum Lebensmittelgeschäft C zurückgekehrt sind. Ich weiß, dass es zuvor auch schon eine Amtshandlung gegeben hat, allerdings war ich bei dieser nicht beteiligt. Als wir beim Lebensmittelgeschäft C angetroffen sind, haben wir unteranderem auch den Beschwerdeführer angetroffen. Ich habe damals mit ihm gesprochen und habe versucht, auf ihn einzuwirken, dass er geht. Er hat dann aber auf stur geschalten und wollte unbedingt im Geschäft noch Zigaretten kaufen, das ist ihm aber von der Geschäftsleitung untersagt worden. Während des Gespräches ist der Beschwerdeführer gestürzt. Der Beschwerdeführer hat dann einen im Eingangsbereich des Lebensmittelgeschäft C anwesenden Zwanzigerverkäufer zugerufen, dass ihm dann der Neger Zigaretten kaufen gehen solle. Da habe ich ihn dann aufgefordert, das zu lassen. Ich bin damals etwas von ihm entfernt gestanden und bin herum gewirbelt. Der Beschwerdeführer ist dann ein paar Schritte zurückgegangen und zu Sturz gekommen. Ich habe ihn jedoch nicht berührt oder gestoßen. Ich habe ihm dann aufgeholfen und er hat sich an einem dort aufgestellten Reklameständer festgehalten. Er hat mich dann aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen und nicht mehr anzugreifen. Ich bin dann ein paar Schritte zurückgetreten. Während ich den weiteren Sachverhalt mit der Mitarbeiterin des Lebensmittelgeschäftes abgeklärt habe, ist der Beschwerdeführer neuerlich zu Sturz gekommen mit der Reklametafel. Hierbei hat er sich dann am Kopf verletzt und wir haben die Rettung gerufen. Als der Beschwerdeführer das zweite Mal zu Sturz gekommen ist, waren weder ich noch mein Kollege bei ihm. Nach dem Sturz habe ich selbst dann die blutende Verletzung gesehen und von mir aus die Rettung gerufen. Der Beschwerdeführer hat sie nicht verlangt. Als die Rettung dann gekommen ist, mussten wir ihm neuerlich gut zureden, dass er mitfährt und sich das anschauen lässt. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass auch mein Kollege ihn nicht angegriffen hat. Wenn ich weiters gefragt werde, ob mich der Beschwerdeführer nach der Dienstnummer gefragt hat, gebe ich an, mich hat er sicher nicht nach der Dienstnummer gefragt, ob er meinen Kollegen gefragt hat, kann ich nicht angeben. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, ich kann heute nicht mehr angeben, ob ich damals beim Beschwerdeführer einen Ausweis gesehen habe, ich weiß nur er war vom Einsatz zuvor bekannt.“ Zudem wurde ein weiterer Polizeibeamter, GI HH, als Zeuge einvernommen, der Folgendes angab: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich war damals auf der Dienststelle und wollte mir gerade mittags eine Jause nehmen, das war so gegen 12.30 Uhr. Wir haben dann einen Anruf bekommen, dass es beim Lebensmittelgeschäft C Probleme mit 3 Betrunkenen gäbe. Wir sind dann hingefahren und haben dort die stellvertretende Filialleiterin angetroffen. Diese hat uns dann erzählt, dass im Eingangsbereich 3 Betrunkene seien, die sowohl die Mitarbeiter als auch Kunden beschimpfen würden. Wir haben dann mit den 3 Personen gesprochen, 2 davon haben Ruhe gegeben und einer hat Vollgas gegeben. Der Beschwerdeführer hat dann jedoch keine Ruhe gegeben und hat mich und die anwesende Angestellte beschumpfen. Er hat mich mehrfach als „Arschloch" bezeichnet. Ich habe ihn dann zur Ausweisleistung aufgefordert und dies hat er dann verweigert. Während dieser Amtshandlung hat sich dann eine Dame zwischen mich und den Beschwerdeführer gedrängt und habe gemeint, es sei eine Frechheit wie man mit dem armen A umginge. Ich habe die Dame dann aufgefordert, sich ein paar Meter zu entfernen, da hier gerade eine Amtshandlung stattfinde. Die Dame hat sich dann aber nicht entfernt, sondern hat sich immer mehr eingemischt. Ich habe ihr dann mitgeteilt, sie möge jetzt weck gehen, ansonsten müsste ich sie anzeigen, weil sie eine Amtshandlung behindere. Ich habe der Dame dann auch erklärt, warum die Amtshandlung hier laufe und das dieser aufgrund des Verhaltens des Herrn A gegenüber den Mitarbeitern und den Kunden zusammenhängt. Die Dame hat genau gewusst, um was es gegangen ist. Die Dame hat dann auch noch telefoniert mit ihrem Ehegatten, der dann auch noch kurz dazu gekommen ist. Letztlich ist die Dame dann weckgegangen und hat von der Kollegin F auch meine Dienstnummer erhalten. Nachdem die Dame weck war, habe ich den Beschwerdeführer nochmals zur Ausweisleistung aufgefordert. Er hat dann zu mir gesagt, ich würde von ihm keinen Ausweis sehen und ihm könne sowieso nichts passieren. Ich habe ihm dann mit meiner rechten Hand am Unterarm ergriffen und ihm gesagt sinngemäß „ hör zu, wenn du mir keinen Ausweis gibst, muss ich dich mitnehmen." Daraufhin hat er dann zu seiner Geldtasche gegriffen und mir seinen Ausweis gegeben. Der Ausweis den er mir gezeigt hat, war ein italienischer Führerschein. Ich habe ihn dann gefragt, ob er Italiener sei. Daraufhin fragte er, ob ich was dagegen hätte. Ich sagte zu ihm, dass mir das egal sei, aber wenn er sich hier nicht an die Gesetze halte, würde er genauso die Anzeigen bekommen. Ich habe den Beschwerdeführer dann in Kenntnis gesetzt, dass ich Anzeige erstatten werde. Der Beschwerdeführer hat sich weiterhin nicht beruhigt und hat sowohl mich als auch die anwesenden Angestellten des Lebensmittelmarktes Frau M und Herrn N beschimpft. Nach längerem gutem Zureden ist dann auch der Ehegatte der zuvor auftretenden Dame Herr E dazu gekommen und letztendlich ist der Beschwerdeführer dann mit dem Ehepaar E weckgegangen. Seine beiden Trinkkumpanen die von meiner Kollegin betreut wurden, sind ungefähr zeitgleich kurzvorher gegangen. Wir haben dann die Daten der anwesenden Zeugen festgehalten, im Zuge dessen hat sich dann auch eine Zeugin gemeldet, die ausdrücklich aufgenommen werden wollte, da sie sich so über das Verhalten der Frau E geärgert habe. Ich lege heute einen Aktenvermerk über diese Amtshandlung, welche als Beilage A zum heutigen Protokoll genommen wird. Der Beschwerdeführer hat mich mehrfach nach meiner Dienstnummer gefragt und ich habe sie ihm gegeben. Ich habe ihm auch eine Visitenkarte angeboten, daraufhin sagte er, er wollte von mir keinen Fresszettel. Ich habe dann einen Zettel aus meinem Blockgerissen und ihm meinen Kuli geliehen, dann hat er sich irgendwas aufgeschrieben und hat es zusammengewuzelt und hat es weck geworfen und hat zu mir gesagt, so würde ihm das interessieren. Das können die festgestellten Zeugen auch bestätigen. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, gebe ich an, dass ich zu keinem Zeitpunkt zu ihm gesagt habe, dass ich ihn abschieben könne. Zum einen ist er Unionsbürger und zum zweiten bin ich nur Polizeibeamter. Ich kann mich noch erinnern, dass es danach einen zweiten Einsatz gab, das war so gegen 15.00 / 15.30 Uhr. Es hat wieder die Mitarbeiterin des Lebensmittelgeschäftes C angerufen und gesagt, dass dieselben Personen wieder hier seien und wieder Mitarbeiter und Gäste belästigen würden. Ich bin dann mit einem anderen Kollegen hinüber gefahren, da die Kollegin mit der ich zuvor dort war, gerade eine Einvernahme hatte. Als wir dort eingetroffen sind und ich sah, dass es wieder denselben Beschwerdeführer betraf, habe ich zu meinem Kollege gesagt, er solle die Amtshandlung führen, da er unvoreingenommen sei und ich den Herrn A schon kennen würde. Ich habe dann die Amtshandlung meines Kollegen beobachtet. Ich habe dann noch mitbekommen, wie der Beschwerdeführer noch Zigaretten kaufen wollte und von der Filialleiterin darauf hingewiesen wurde, dass er Hausverbot habe. Er hat dann zuerst mich gefragt, ob ich ihn Zigaretten holen gehe, das habe ich verneint. Dann hat er einen am Eingangsbereich stehenden schwarzen Zwanzigerverkäufer aufgefordert, „hey Neger hol mir Zigaretten". Daraufhin ist dann mein Kollege zum Beschwerdeführer hin und hat ihm gesagt, dass das Rassismus sei und dass er eine Anzeige bekäme. Das heißt, dass das an Rassismus grenze und dass er eine Anzeige bekäme. Wir haben ihn dann beide aufgefordert, dass er jetzt gehen solle. Ich habe dann zu ihm gesagt, „gewinn Meter du hast den Bogen überspannt". Der Beschwerdeführer ist dann rückwärts weck gegangen und mein Kollege und ich sind dann auch schon ca. ein/eineinhalb Meter hinter ihm hergegangen. Er ist dann rückwärts umgefallen. Wir haben ihn damals zu einer in der Nähe befindlichen Werbetafel aus Plastik gestellt, auf der er sich festgehalten hat. Er hat uns dann gesagt, dass er von uns nicht berührt werden wolle. Mein Kollege und ich haben uns dann um gedreht und sind in Richtung Geschäft gegangen um wiederrum die Daten der Zeugenaufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist dann mit der Werbetafel ein zweites Mal umgefallen und hat sich ein Kat am Kopf geschlagen. Mein Kollege und ich wir haben dies von uns aus festgestellt und haben dann die Rettung gerufen. Als dann die Rettung eingetroffen ist, wollte der Herr A nicht mitfahren. Er sagte nur, er wolle seine Ruhe haben und er wolle Heim gehen. Erst nach langem Zureden durch uns, sowie durch die Rettungsleute ist er dann überhaupt in die Rettung eingestiegen und mitgefahren. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters gebe ich an, dass ich bei der zweiten Amtshandlung den Beschwerdeführer nicht berührt habe. Es war dann so, dass der Beschwerdeführer rückwärts weck gegangen ist und jeder einen Abstand von ein/eineinhalb Meter hinter ihm hergegangen sind. Er ist dann als er sich umdrehen wollte, offensichtlich über seine eigenen Füße gefallen und umgefallen wie eine Bierflasche. Wenn ich gefragt werde, wie lang wir den Beschwerdeführer damals nachgegangen sind, als er rückwärtsgegangen ist, so gebe ich an, dass können 3,4,5 Meter gewesen sein. Bei der zweiten Amtshandlung war der Beschwerdeführer wesentlicher alkoholisiert, er hatte einen Vollrausch. Wir sind dem Beschwerdeführer damals deshalb nachgegangen um einen Abstand zwischen ihm und dem Geschäft zu bekommen. Bei der zweiten Amtshandlung war als Zeugin anwesend die Frau M vom Lebensmittelgeschäft C. Diese hat zu mir gesagt, dass eine zweite Mitarbeiterin damals auch dabei gewesen sei. Bei der zweiten Amtshandlung waren weder Frau E, noch die beiden Saufkumpanen des Beschwerdeführers anwesend. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, gebe ich an, dass wir damals als wir den Beschwerdeführer nachgingen, wir ca. ein bis eineinhalb Meter hinter ihm blieben, ich habe extra drauf geachtet, dass er außerhalb meiner Reichweite bleibt.“ Sodann wurde Frau EE als Zeugin einvernommen, die angab wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich war eigentlich beim Lebensmittelgeschäft C einkaufen, das war so gegen die Mittagszeit. Als ich den Lebensmittelgeschäft C verlassen wollte, habe ich dann gesehen, wie der Beschwerdeführer außen gegen die Scheibe taumelte. Ich bin dann hinausgegangen und habe ihn gefragt, was er habe. Das heißt, der Beschwerdeführer istgegen die Scheibe gedonnert, es hat einen Knall gegeben. Ich bin dann hinausgegangen und habe ihn gefragt, was er habe. Erst da habe ich bemerkt, dass auch ein Polizist da ist. Dieser hat dann zu mir gesagt, dass ich weck gehen solle, da ich eine Amtshandlung störe. Der Beschwerdeführer wollte dann etwas zu mir sagen, der Polizist hat allerdings gesagt, dass ich weck gehen solle. Der Polizist war sehr aufgebracht und ich musste selber einen Schritt zurückgehen. Ich wollte vom Polizisten dann nochmals wissen, was los ist und habe versucht, mit ihm in Ruhe zu reden. Der Polizist hat mich dann nochmal angefahren und hat mit dem Finger auf mich gedeutet und hat mir gesagt, dass wenn ich noch weiter störe, dass er mich dann festnehmen würde. Der Polizist hat dann den Beschwerdeführer zu einem Ausweis aufgefordert und der Beschwerdeführer hat dem Polizisten dann den Führerschein gegeben. Daraufhin hat der Polizist dann gesagt, „ah ein Italiener, den werden wir gleich abschieben". Ich habe dann auch meinen Mann angerufen und ihn um Hilfe gebeten, da wir gegenüber vom Lebensmittelgeschäft C wohnen, ist er dann auch gekommen. Ich habe in der Zwischenzeit versucht den Herrn A zu beruhigen, der sich keiner Schuld bewusst war und immer gefragt hat, was habe ich denn getan. Mein Mann ist dann gekommen und wollte auch die Dienstnummer des Beamten und dieser hat dann zu ihm gesagt, dass er sich nicht gerne wiederhole und dass dies nicht nötig sei. Letztlich sind wir dann jedenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gegangen. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass damals bei dieser Amtshandlung auch eine Polizistin dabei war, die habe ich als Schispringerin wiedererkannt. Die ist damals eigentlich nur daneben gestanden und hat zu geschaut. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich damals schon zwei ältere Herren gesehen habe, aber ich habe nicht gewusst, dass die dazu gehören. Wenn ich gefragt werde, ob ich mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer ziemlich alle Anwesende beschimpft hat, so gebe ich an, nein das habe ich nicht. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass das Verhalten des Polizisten sehr aufgebracht war und er hat sehr herum gefuchtelt. Ich bin auch einen Schritt zurückgewichen. Für mich hat damals durchaus eine echte Sturzgefahr bestanden. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob der Polizist damals mit dem Beschwerdeführer per Du oder per Sie war, mit mir war er jedenfalls per Sie. Wenn ich gefragt werde, ob der Polizist den Beschwerdeführer angegriffen hat, so gebe ich an, angegriffen hat er ihn nicht. Wenn ich gefragt werde, warum Herr A damals gegen die Auslagenscheibe fiel, so gebe ich an, das kann ich nicht sagen, das habe ich nicht gesehen. Als ich nach draußen gegangen bin, war der Polizist sicher ein/eineinhalb Meter vom Beschwerdeführer weg. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde gebe ich an, ich kann heute nicht sagen, ob der Beschwerdeführer damals betrunken war, er hatte allerdings eine Bierflasche in der Hand.“ Am 23.07.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Polizeibeamtin, Inspektorin FF, als Zeugin einvernommen. Diese erstattete nachstehende Angaben: „Ich kann mich an jene Amtshandlung noch erinnern, wir sind damals über die Leitstelle zum Lebensmittelgeschäft C am D Weg gerufen worden, da dort Personen stören sollten. Die genaue Zeit kann ich heute nicht mehr angeben, aber ich weiß, dass es vor dem Mittagessen war. Ich schätze es war ca. 11.00 Uhr. Als wir dort eingetroffen sind, waren vor dem Lebensmittelgeschäft C 3 Personen, die offensichtlich Gäste oder Kunden angestänkert bzw. beschimpft haben. Mein Kollege H hat dann die Identität des Beschwerdeführers festgestellt und ich die Identität der beiden anderen. Nachdem ich die Identität der anderen festgestellt habe, sind diese auch gegangen. Wir haben dann versucht die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, allerdings wollte uns dieser nichts sagen. Nachdem wir ihn mehrfach abgemahnt haben, haben wir ihm mitgeteilt, dass wenn wir die Identität nicht feststellen könnten, wir ihn festnehmen müssten. Er hat uns dann gesagt, dass er Italiener sei. Wir haben ihn dann nochmals aufgefordert, seine Identität bekannt zu geben. Während dieses Gespräches haben sich dann auch noch eine Frau und ein Mann eingemischt, das war aber nur kurz. Während dieser Amtshandlung habe ich den Beschwerdeführer nicht berührt, ich habe ihn auch nicht geschupft oder gestoßen. Er ist auch nicht festgenommen worden. Es haben uns dann die zwei anderen Personen, als auch der Beschwerdeführer selbst gesagt, dass er AA sei. Er sagte uns auch, dass er im Nahbereich wohne. Ich glaube er hatte auch eine Identitätskarte mit. Ich weiß dann noch, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Dame die gesagt hat, dass sie Anwältin sei, die Dienstnummer von meinem Kollegen H wollten. Wir haben sie beiden bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer hat sie sich dann auch noch mit einem Kuli meines Kollegen aufgeschrieben, hat den Zettel dann aber zerknüllt und weg geworfen. Bei uns ist es normalerweise so, dass wir uns zwischen Streife und Innendienst abwechseln. Ich weiß, dass es an jenen Tag noch einen zweiten Einsatz gegeben hat. Deshalb ist mein Kollege H mitgefahren, ich bin im Innendienst geblieben. Ich selbst war nur bei einer Amtshandlung dabei und dies war die erste. Ich hatte während der gesamten Amtshandlung Sichtkontakt zu meinem Kollegen H. Ich konnte dabei beobachten, dass er den Beschwerdeführer nicht berührt hat. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass er bei unserer Amtshandlung definitiv nicht zu Sturz gekommen ist. Die Verletzung hat er sich nicht bei unserer Amtshandlung zugezogen. Wenn mir vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass bei der ersten Amtshandlung mein Kollege ihn in den Polizeigriff genommen habe, so gebe ich an, das kann nicht sein, das schließe ich aus. Bei dieser ersten Amtshandlung war keine Körpergewalt im Spiel. Ich kann mich jedoch erinnern, dass der Beschwerdeführer damals während der Amtshandlung die Filialleiterin beleidigte und beschimpfte. Deshalb haben wir ihn dann auch angezeigt. Wir waren damals eigentlich nur bestrebt die Amtshandlung möglichst ruhig hinter uns zu bringen. Wenn mir weiters vorgehalten wird, dass mein Kollege H zum Beschwerdeführer angeblich gesagt habe, er könne ihn nach Italien abschieben, so gebe ich an, das habe ich nicht gehört, das heißt, das hat er definitiv nicht gesagt in meiner Anwesenheit. Auch auf Vorhalt der Aussage des Beschwerdeführers, dass ihm gesagt wurde, als er sich nach der Dienstnummer erkundigt habe, dass dies niemanden interessiere, gebe ich an, ich habe schon zuvor gesagt, wir er sie aufgeschrieben hat.“ Weiters wurde Frau MM als Zeugin einvernommen. Diese gab an wie folgt: „Ich kann mich an jenen Vorfall noch erinnern, ich war es, die damals die Polizei gerufen hat. Ich war auch da, als die Polizei gekommen ist. Sie haben mich zuerst gefragt was los war und ich habe es ihnen kurz erklärt. Es war damals ein Polizist und ein eine Polizistin. Der Polizist hat mit dem Beschwerdeführer geredet und die Polizistin mit den anderen beiden Herren. Irgendwann hat sich dann alles langsam beruhigt und die Beamten haben beide mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Wenn ich gefragt werde, ob ich die gesamte Amtshandlung beobachtet habe, so gebe ich an, ich war zwar in Sichtweite aber nicht immer in Hörweite. Wenn ich gefragt werde, ob bei der ersten Amtshandlung der Beschwerdeführer geschupft, gestoßen oder festgenommen wurde, oder ob er zu Fall gekommen ist, so gebe ich an, bei der ersten Amtshandlung war nichts. Ich habe dann nur mehr mitbekommen, dass die drei Männer gegangen sind. Der Beschwerdeführer hat dann noch die Bierflasche auf den Parkplatz geschmissen, aber sie sind gegangen. Die zweite Amtshandlung war dann ca. 2 Stunden später. Der Beschwerdeführer ist dann wieder gekommen, unteranderem in Begleitung eines zweiten Mannes, der dann aber wieder verschwunden ist. Der Beschwerdeführer wollte dann noch in unser Geschäft kommen, ich habe ihn dann aber erklärt, dass er heute bei uns nichts mehr bekommt. Er ist dann später nochmal herein gekommen und ist ins Bistro gegangen und hat dort seine Hose geöffnet und wollte offensichtlich urinieren. Ich habe ihn dann hinaus geworfen und bin draußen stehen geblieben und habe einer Kollegin gedeutet, sie solle die Polizei rufen. Diese ist dann gekommen. Der Beschwerdeführer hat uns damals erklärt, er würde sich Beschwerden und dafür sorgen, dass wir gekündigt werden. Er hat mich dann auch beschimpft. Das harmloseste Wort war noch „blöde Kuh". Die Gefühlslage des Beschwerdeführers würde ich zu diesem Zeitpunkt als eher aggressiv und schon laut bezeichnen. Bei der zweiten Amtshandlung war es dann so, dass die Beamten sehr geduldig mit ihm waren. Jener Beamte, der beim ersten Mal schon mit war, hat dann hauptsächlich mit ihm gesprochen und der zweite Beamte hat sich sehr zurückgehalten. Der Beschwerdeführer hat dann dem bei uns am Eingangsbereich stehenden 20ger-Verkäufer aufgefordert, ihm Zigaretten zu holen. Er hat ihn dabei auch als Neger beschimpft. Daraufhin hat der Polizist dann zu ihm gesagt, es reiche jetzt, er solle verschwinden. Daraufhin ist der Beschwerdeführer dann rückwärts weg gegangen. Ich habe dann allerdings nicht mitbekommen, ob der Polizist den Beschwerdeführer berührt hat oder nicht, ich habe jedoch gesehen, dass der Beschwerdeführer gestürzt ist. Der Polizist hat ihm dann aufgeholfen. Die Beamten haben ihn dann zu einem Plakatständer gestellt, an dem sich der Beschwerdeführer festgehalten hat. Er ist dann aber kurz darauf mit diesem Plakatständer umgefallen. Die Polizisten haben ihn dann aber definitiv nicht berührt und er ist dann alleine umgefallen. Die Polizisten haben dann festgestellt, dass er eine Platzwunde im Hinterkopf hat und haben dann sofort die Rettung gerufen. Auch bei dieser zweiten Amtshandlung haben die Beamten den Beschwerdeführer nicht berührt. Wenn mir vom Vertreter des Beschwerdeführers die Aussage des Inspektor H vorgehalten wird, demzufolge er bei der zweiten Amtshandlung den rückwärtsgehenden Beschwerdeführer nachgegangen ist, so gebe ich an, das kann ich nicht ausschließen, ich bin unmittelbar dahinter gestanden und habe das nicht gesehen. Auch wenn mir die angebliche Aussage des Inspektor Hs vorgehalten wird, der zufolge er zum Beschwerdeführer gesagt habe, da er Italiener sei, könne er ihn jederzeit abschieben, gebe ich an, das habe ich nicht gehört. Wenn mir weiters vorgehalten wird, dass der Polizist bei der ersten Amtshandlung geantwortet habe, als er die Dienstnummer wolle, dass dies niemanden interessiere, gebe ich an, das stimmt nicht, er hat ihm die Dienstnummer schon gegeben. Der Beschwerdeführer hat derzeit in unserem Bistro Hausverbot.“ Schließlich wurde Herr NN als Zeuge einvernommen, der nachstehende Angaben machte: „Ich habe damals nur einen Teil der ersten Amtshandlung mitbekommen. Als ich vor das Geschäft gekommen bin, war die Polizei schon da, es war ein Beamter und eine Beamtin. Es war auch noch ein zweites älteres Ehepaar involviert, aber die sind dann bald gegangen. Ich habe mitbekommen, dass die Polizisten auf den Beschwerdeführer eingewirkt haben, damit er Ruhe gebe und geht. Während ich den Vorfall beobachtet habe, haben die Beamten den Beschwerdeführer weder berührt, geschupft noch festgenommen.“ II. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Am zz.zz.zzzz gegen 12:30 Uhr wurde die Polizeistreife bestehend aus GrInsp HH und Insp. FF zum Lebensmittelgeschäft C, Adresse, beordert. Als die Polizeibeamten dort eingetroffen waren, befanden sich vor dem Geschäft der Beschwerdeführer, welcher alkoholisiert war, sowie zwei weitere Personen. Die Beamten sprachen zunächst mit der ebenfalls anwesenden Frau MM, Anzeigerin und stellvertretende Geschäftsführerin der Lebensmittelgeschäft C Filiale, welche sodann den Sachverhalt schilderte. Frau M erklärte den Beamten, dass die 3 Personen die Kunden und auch die Angestellten belästigen würden. In weiterer Folge wurden die 3 Personen von den Polizeibeamten angesprochen. Während dieser Konversation verhielt sich der Beschwerdeführer äußerst aggressiv und beschimpfte die Polizeibeamten. Daraufhin wurde er von den Polizeibeamten aufgefordert sich auszuweisen, jedoch verweigerte der Beschwerdeführer seine Identität bekannt zu geben. Demgegenüber verhielten sich die anderen 2 Personen ruhig. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrmals aufgefordert sich auszuweisen und sich ruhiger zu verhalten, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin wurde er von GrInsp H mehrmals darüber aufgeklärt, dass, wenn er sich nicht ausweisen würde, er die Polizeibeamten zwecks Identitätsfeststellung begleiten müsse. Auch diese Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer nicht befolgt. Schließlich wurde er von GrInsp H am rechten Unterarm erfasst und ihm mitgeteilt, dass, wenn er sich nicht ausweise, er festgenommen werde, woraufhin sich der Beschwerdeführer mittels eines italienischen Führerscheines auswies. Die Aussage, GrInsp H könne den Beschwerdeführer nach Italien abschieben oder eine ähnliche sinngemäße Wortwahl, wurde von den Polizeibeamten nicht getätigt. Währenddessen erschien die Nachbarin des Beschwerdeführers, Frau Mag. EE, und verlangte die Dienstnummer von GrInsp H. Diese wurde ihr sodann ausgehändigt. Auch dem Beschwerdeführer wurde auf dessen Verlangen die Dienstnummer bekannt gegeben. Anschließend entfernte sich der Beschwerdeführer. Während dieser Amtshandlung kam der Beschwerdeführer weder zu Sturz noch kam es, mit Ausnahme des Erfassens des Unterarmes des Beschwerdeführers, zu einer Gewaltanwendung ihm gegenüber. Gegen den Beschwerdeführer wurde
§§ 1
Abs 1 (Ehrenkränkung) und 20 lit c (ungebührliche Lärmerregung) Landes-Polizeigesetz Tirol 1976 i.d.g.F. Anzeige erstattet.Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraphen eins, Absatz eins, (Ehrenkränkung) und 20 Litera c, (ungebührliche Lärmerregung) Landes-Polizeigesetz Tirol 1976 i.d.g.F. Anzeige erstattet. Am zz.zz.zzzz gegen 15:30 Uhr wurde abermals eine Funkstreife bestehend aus GrInsp. HH und RevInsp. KK zum Haupteingang des Lebensmittelgeschäft C, Adresse, beordert. Als die Polizeibeamten am Ort eintrafen, wurde der Beschwerdeführer erneut angetroffen. Der Beschwerdeführer war erheblich alkoholisiert und begann sofort die Polizeibeamten zu beschimpfen. Herr RevInsp. K forderte den Beschwerdeführer auf, den Ort zu verlassen. Dieser beabsichtigte jedoch im Geschäft Zigaretten zu kaufen, was ihm allerdings von der Geschäftsleitung untersagt wurde, weshalb er einen vor dem Geschäft befindlichen „Zwanzigerverkäufer“ aufforderte, ihm Zigaretten zu besorgen. Dieser wurde dabei als „Neger“ beschimpft. Daraufhin wurde er von RevInsp K aufgefordert, derartige Beschimpfungen zu unterlassen und sich vom Ort zu entfernen. In weiterer Folge entfernte sich der Beschwerdeführer rückwärtsgehend von den Polizeibeamten und kam dabei zu Sturz. Ob die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer nachgingen, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kam jedenfalls ohne Fremdeinwirkung zu Sturz. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer von den Polizeibeamten aufgeholfen. Nachdem der Beschwerdeführer wieder aufrecht stehen konnte, hielt er sich an einer Reklametafel fest. Während die Polizeibeamten versuchten den restlichen Sachverhalt mit den Verkäuferinnen des Lebensmittelgeschäftes C abzuklären und sich infolgedessen vom Beschwerdeführer entfernt hatten, stürzte der Beschwerdeführer erneut und prallte mit dem Kopf auf den Boden. Daraufhin wurde die Rettung verständigt. Während der zweiten Amtshandlung wurde keine Ausweisleistung von den Polizeibeamten verlangt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers, der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Tirol, den Aktenvermerken des RI K, GrInsp H sowie der Insp F, und den Aussagen der Zeugen GrInsp H, Insp. F, RI K, Frau MM sowie des NN in der mündlichen Verhandlung. Die festgestellten Zeitangaben ergeben sich aus den übereinstimmenden Aktenvermerken der einschreitenden Beamten. In Bezug auf die erste Amtshandlung ist grundsätzlich auszuführen, dass die beiden beteiligten Polizisten, einen guten und glaubwürdigen Eindruck hinterließen und auch übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben machten. Ihre Angaben deckten sich im Wesentlichen auch mit den Angaben der Zeugin M. Demgegenüber verstrickte sich der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht in zahlreiche Widersprüche. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er sei mit dem Kopf gegen die Scheibe geschlagen worden, wurde seitens des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht nicht mehr widergegeben, sondern führte er lediglich aus, dass, ihm der Polizist die Hände auf den Rücken gebogen habe. Auch gab er hinsichtlich der anwesenden Polizisten in der Beschwerde an, es sei sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Amtshandlung eine Polizistin beteiligt gewesen. In seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht erklärte er, es sei lediglich bei der zweiten Amtshandlung eine Polizistin, die er als Skispringerin wiedererkannt habe, anwesend gewesen. Von sämtlichen Zeugen wurde jedoch übereinstimmend angegeben, dass die Polizistin bei der ersten Amtshandlung beteiligt war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Beamten konnte zudem festgestellt werden, dass Frau Insp F der zweiten Amtshandlung fern blieb, zumal sie zu dieser Zeit gerade eine Einvernahme hatte, und stattdessen RI K gemeinsam mit GrInsp HH die zweite Amtshandlung durchführte. Was die Angaben der Zeugin Mag. E betreffen, ist festzuhalten, dass ihre Darstellungen bezüglich des grundsätzlichen Ablaufes gegenüber jenen der übrigen einvernommenen Personen widersprüchlich sind. Sie gab vor dem erkennenden Gericht an, der Beschwerdeführer sei gegen die Scheibe getaumelt bzw. gedonnert, weshalb es einen Knall gegeben habe. Derartiges wurde jedoch von keinem der anderen Zeugen ausgesagt und – wie bereits oben festgehalten – nicht einmal vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet. Der Vorwurf, die Beamten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man könne ihn abschieben, zumal er Italiener sei, entspricht nicht der Wahrheit, da dies lediglich vom Beschwerdeführer und der Zeugin Mag. E behauptet wurde und beide, insbesondere aufgrund der obigen Ausführungen, keinen glaubwürdigen Eindruck erweckten. Aus den übereinstimmenden Angaben der Beamten sowie der Zeugin M wurden die Feststellungen getroffen, dass Mag. E und dem Beschwerdeführer die Dienstnummer ausgehändigt wurde. Dass der Beschwerdeführer von GrInsp H am rechten Unterarm erfasst wurde, wurde von GrInsp H glaubwürdig geschildert und war folglich nicht zu beanstanden. Die Feststellungen hinsichtlich der Alkoholisierung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der einschreitenden Beamten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Polizisten sowie der Zeugin M, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine Festnahme ausgesprochen wurde. Darüber hinaus wäre eine derartige Vorgangsweise, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schilderte, höchst ungewöhnlich, zumal dieser ausführte, dass er sich nach Ausspruch seiner Festnahme vom Ort der Amtshandlung entfernte. Was den Ablauf der zweiten Amtshandlung betrifft, gehen die Darstellungen der einvernommenen Zeugen nicht weit auseinander. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die Beamten dem Beschwerdeführer beim Verlassen der Örtlichkeit hinterher gingen, da lediglich GrInsp HH ein derartiges Geschehen behauptet und die weiteren Zeugen diesbezüglich keine Angaben machten. Es liegt somit kein klares Beweisergebnis vor, sodass diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden konnte. Aufgrund übereinstimmender Angaben der Zeugen sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ohne Fremdeinwirkung zu Sturz kam. Gleiches gilt für den abermaligen Sturz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er bei der zweiten Amtshandlung nicht nach der Dienstnummer gefragt habe, weshalb sich für das Landesverwaltungsgericht diese Feststellung völlig unstrittig ergibt. Rechtliche Grundlagen: Die rechtlich relevanten Gesetzesbestimmungen lauten: „§ 35 VStG 1991, BGBl I Nr 52 idF Nr 33/2013„§ 35 VStG 1991, BGBl römisch eins Nr 52 in der Fassung Nr 33/2013 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn 1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder 2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder 3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. § 1 Abs 1 Landes-Polizeigesetz Tirol, LGBl Nr 60/1976 idF Nr 1/2014Paragraph eins, Absatz eins, Landes-Polizeigesetz Tirol, Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1976, in der Fassung Nr 1/2014
(1)Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. (…) § 20 lit c Landes-Polizeigesetz TirolParagraph 20, Litera c, Landes-Polizeigesetz Tirol Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
- a)einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;
- b)einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
- c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Da nach dem festgestellten Sachverhalt der einschreitende Polizeibeamte in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (lautes Beschimpfen) eine Verwaltungsübertretung nach § 20 lit c Tiroler Landespolizeigesetz begangen hat bzw ebenfalls der Verdacht einer Verletzung wegen ungebührlicher Lärmerregung (§ 1 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz) gegeben war, war in weiterer Folge die Aufforderung, seine Identität bekannt zu geben, zulässig.Da nach dem festgestellten Sachverhalt der einschreitende Polizeibeamte in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (lautes Beschimpfen) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Litera c, Tiroler Landespolizeigesetz begangen hat bzw ebenfalls der Verdacht einer Verletzung wegen ungebührlicher Lärmerregung (Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz) gegeben war, war in weiterer Folge die Aufforderung, seine Identität bekannt zu geben, zulässig. Dies folgt aus § 35 Z 1 VStG. Nach dieser Bestimmung läge sogar der Haftgrund der „mangelnden Identifizierbarkeit“ vor, wenn der auf frischer Tat Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist. Demnach besteht, wenn eine Person – wie im gegenständlichen Fall – auf frischer Tat betreten wird, eine Verpflichtung die Identität bekannt zu geben. Dies folgt aus Paragraph 35, Ziffer eins, VStG. Nach dieser Bestimmung läge sogar der Haftgrund der „mangelnden Identifizierbarkeit“ vor, wenn der auf frischer Tat Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht feststellbar ist. Demnach besteht, wenn eine Person – wie im gegenständlichen Fall – auf frischer Tat betreten wird, eine Verpflichtung die Identität bekannt zu geben. Da der Beschwerdeführer sich zunächst nicht auswies und auch sonst seine Identität nicht feststellbar war, wurde er vom einschreitenden Polizeibeamten dahingehend informiert, dass die fehlende Identitätsfeststellung einen Haftgrund iSd § 35 Z 1 VStG darstelle. Da auch diese Haftandrohung keinen Erfolg brachte, war das Erfassen des Unterarmes im Hinblick auf die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung zur Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretungen erforderlich und mangels Alternative durchaus maßhaltend. Da der Beschwerdeführer sich zunächst nicht auswies und auch sonst seine Identität nicht feststellbar war, wurde er vom einschreitenden Polizeibeamten dahingehend informiert, dass die fehlende Identitätsfeststellung einen Haftgrund iSd Paragraph 35, Ziffer eins, VStG darstelle. Da auch diese Haftandrohung keinen Erfolg brachte, war das Erfassen des Unterarmes im Hinblick auf die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung zur Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretungen erforderlich und mangels Alternative durchaus maßhaltend. Im Beweisverfahren ist sohin – wie der oben dargelegte Sachverhalt zeigt – kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass gegen den Beschwerdeführer Gewalt in unangemessener Form angewendet worden wäre. Die von dem einschreitenden Polizeibeamten ergriffene Maßnahme entsprach sohin den gesetzlichen Grundlagen. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht von einem amtshandelnden Beamten die Dienstnummer zu verlangen verletzt worden, darf auf die Feststellungen verwiesen werden, aus denen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummer sehr wohl ausgehändigt wurde. Eine Rechtsverletzung war somit nicht ersichtlich und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG – Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 3 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1365.6