RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/1325-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der/des
- Frau A A, Adresse, Y,
- Herrn B B, Adresse, Y,
- Frau C C, Adresse, Y,
- Herrn D D, Adresse, Y,
- die E-GmbH(FN xxxxx), Adresse, X,die E-GmbH(FN xxxxx), Adresse, römisch zehn,
- Herrn F F, Adresse, Y,
- Frau Mag. (FH) G G, Adresse, Y,
- Frau Dr. H H, Adresse, Y,
- Herrn DI (FH) J H, Adresse, Y,
- Frau K K, Adresse, W, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L L, Adresse, X, gegen den Bürgermeister der Gemeinde Y wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag vom 27.08.2014 auf Änderung der Grundstücksgrenzen der Gst Nrn 9/1 und 0/1, beide KG Y, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L L, Adresse, römisch zehn, gegen den Bürgermeister der Gemeinde Y wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag vom 27.08.2014 auf Änderung der Grundstücksgrenzen der Gst Nrn 9/1 und 0/1, beide KG Y, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen, dies unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung:
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen, dies unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung: 1) Es liegt ein vollständiger wirksamer Antrag der Beschwerdeführer vor. 2) Auf die Erteilung der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nrn ***9/1 und ***0/1, beide KG Y, ist § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 anzuwenden. Auf die Erteilung der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nrn ***9/1 und ***0/1, beide KG Y, ist Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, anzuwenden.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Aufgrund des vorliegenden behördlichen Verwaltungsaktes ist von folgendem maßgeblichem Sachverhalt auszugehen: Mit am 27.08.2014 bei der belangte Behörde eingelangtem Ansuchen beantragten die im Vorspruch unter 1.-
- angeführten Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der Bewilligung zur Änderung von Grundstückgrenzen betreffend die Gst Nrn ***9/1 und ***0/1, KG Y, unter Anschluss einer vermessungstechnischen Planurkunde. Am 18.11.2014 fand eine Besprechung im Gemeindeamt Y mit dem Ergebnis statt, dass der Amtssachverständige der belangten Behörde anhand der Unterlagen die Einhaltung von Dichte- und Abstandsbestimmungen prüfen werde und gegebenenfalls die Teilungsgenehmigung erteilt werden würde. Am 27.01.2015 erteilte die belangte Behörde einen mündlichen Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführer des Inhalts, eine weitere Ausfertigung der eingereichten Planunterlage vorzulegen sowie den verbalen Inhalt des Antrags zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2015, eingelangt am 10.02.2015, legten die Beschwerdeführer die geforderte weitere Planurkunde vor und erstatteten zum Antrag ein ergänzendes verbales Vorbringen. Mit 15.04.2015 brachten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Säumnisbeschwerde ein. Unter Wiedergabe des dargestellten Verfahrensablaufes monierten sie darin ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis, wären seit Einlangen des Antrages keinerlei Ermittlungen durchgeführt, sondern sei mit allen nur denkbaren Argumenten die Entscheidung über das Ansuchen der Beschwerdeführer hinausgezögert worden. Entgegen der abgestimmten Vorgangsweise anlässlich der Besprechung am 18.11.2014 wäre am 27.01.2015 ein aus Sicht der Beschwerdeführer fragwürdiger mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden, wobei trotz Entsprechung durch die Beschwerdeführer am 09.02.2015 in der Folge nach wie vor keine Entscheidung erlassen worden wäre. Nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die belangte Behörde seit Einlangen des Antrags am 27.08.2014 über 5 Monate bis zum 27.01.2015 zur Mitteilung der Notwendigkeit einer zweiten Ausfertigung der Vermessungsurkunde sowie der Präzisierung des Antrags benötigt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil diese von der belangten Behörde angeführten Mängel, welche tatsächlich keine Mängel im Sinne des § 13 AVG darstellen würden, im Rahmen der Besprechung am 18.11.2014 nicht thematisiert worden wären. Trotz Anschlusses einer Vermessungsurkunde habe die belangte Behörde eine (weitere) verbale Präzisierung dahingehend, welche Teilungsgenehmigung exakt für welche Grundparzelle beantragt werde, sowie eine Darlegung im Antrag, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nach dem § 13 ff TBO 2011 und insbesondere auch nach § 15 Abs 1 und 3 TBO 2011 eingehalten seien, gefordert. Aufgetragen worden wäre im Antrag weiters festzuhalten, dass durch die Teilungsbewilligung die geforderte Mindestdichte nicht unterschritten würde, keine feuerpolizeilichen Probleme zu erwarten seien sowie die Abstände nach der Teilungsbewilligung eingehalten würden. Die Beschwerdeführer sahen das überwiegende Verschulden bei der belangten Behörde gelegen, die Beschwerdeführer hätten hingegen jedwede erforderliche Mitwirkung geleistet. Unter Wiedergabe des dargestellten Verfahrensablaufes monierten sie darin ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis, wären seit Einlangen des Antrages keinerlei Ermittlungen durchgeführt, sondern sei mit allen nur denkbaren Argumenten die Entscheidung über das Ansuchen der Beschwerdeführer hinausgezögert worden. Entgegen der abgestimmten Vorgangsweise anlässlich der Besprechung am 18.11.2014 wäre am 27.01.2015 ein aus Sicht der Beschwerdeführer fragwürdiger mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt worden, wobei trotz Entsprechung durch die Beschwerdeführer am 09.02.2015 in der Folge nach wie vor keine Entscheidung erlassen worden wäre. Nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die belangte Behörde seit Einlangen des Antrags am 27.08.2014 über 5 Monate bis zum 27.01.2015 zur Mitteilung der Notwendigkeit einer zweiten Ausfertigung der Vermessungsurkunde sowie der Präzisierung des Antrags benötigt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil diese von der belangten Behörde angeführten Mängel, welche tatsächlich keine Mängel im Sinne des Paragraph 13, AVG darstellen würden, im Rahmen der Besprechung am 18.11.2014 nicht thematisiert worden wären. Trotz Anschlusses einer Vermessungsurkunde habe die belangte Behörde eine (weitere) verbale Präzisierung dahingehend, welche Teilungsgenehmigung exakt für welche Grundparzelle beantragt werde, sowie eine Darlegung im Antrag, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung nach dem Paragraph 13, ff TBO 2011 und insbesondere auch nach Paragraph 15, Absatz eins und 3 TBO 2011 eingehalten seien, gefordert. Aufgetragen worden wäre im Antrag weiters festzuhalten, dass durch die Teilungsbewilligung die geforderte Mindestdichte nicht unterschritten würde, keine feuerpolizeilichen Probleme zu erwarten seien sowie die Abstände nach der Teilungsbewilligung eingehalten würden. Die Beschwerdeführer sahen das überwiegende Verschulden bei der belangten Behörde gelegen, die Beschwerdeführer hätten hingegen jedwede erforderliche Mitwirkung geleistet. In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2015 zum Beschwerdevorbringen bestätigte die belangte Behörde den Eingang des Ansuchens am 27.08.
- Jedoch wäre dieser Antrag dahingehend mangelhaft gewesen, als nur eine Planurkunde beigeschlossen worden wäre und andererseits der laut ständiger Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erforderliche eindeutige (verbale) Inhalt des Antrages den genauen Umfang der beantragten Bewilligung nicht eindeutig habe erkennen lassen. Am 09.02.2015 wäre die gesetzlich erforderliche weitere Planurkunde eingereicht sowie auch der verbale Inhalt des Antrags ergänzt worden, wobei für die fortgesetzte Bearbeitung des Antrags eine Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts auf dessen (nunmehrige) Gesetzmäßigkeit hilfreich erscheine. Hinsichtlich der vorgeworfenen Säumigkeit verkenne der Beschwerdeführer (richtig: die Beschwerdeführer, Anm) die wesentliche Tatsache der Unvollständigkeit des Antrags. Fristgerecht innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist habe die belangte Behörde am 27.01.2015 einen Verbesserungsauftrag erlassen. Erst der vollständige Antrag löse die Frist für die Säumnisbeschwerde aus, habe der Verwaltungsgerichtshof so mehrfach erkannt, dass die Frist für eine Säumnis einer Behörde erst mit der Einbringung von vollständigen und mängelfreien Unterlagen ausgelöst werde. Die belangte Behörde zitierte zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die 6-monatige Entscheidungsfrist beginne gegenständlich erst mit Verbesserung des mangelhaften Antrages am 09.02.2015, ende die gesetzlich normierte Entscheidungsfrist von 6 Monaten damit am 08.08.
- In diesem Zusammenhang wäre allerdings nach wie vor zu prüfen, ob der Antrag hinblicklich des zwischenzeitlich verbesserten verbalen Inhaltes nunmehr tatsächlich als mängelfrei zu qualifizieren sei, sehe die Erstbehörde diesbezüglich der Entscheidung des erkennenden Gerichtes entgegen. Wäre so bisher keine Säumnis der Behörde eingetreten, sei die Beschwerde aus formellen Gründen vollinhaltlich abzuweisen.In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2015 zum Beschwerdevorbringen bestätigte die belangte Behörde den Eingang des Ansuchens am 27.08.
- Jedoch wäre dieser Antrag dahingehend mangelhaft gewesen, als nur eine Planurkunde beigeschlossen worden wäre und andererseits der laut ständiger Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Tirol erforderliche eindeutige (verbale) Inhalt des Antrages den genauen Umfang der beantragten Bewilligung nicht eindeutig habe erkennen lassen. Am 09.02.2015 wäre die gesetzlich erforderliche weitere Planurkunde eingereicht sowie auch der verbale Inhalt des Antrags ergänzt worden, wobei für die fortgesetzte Bearbeitung des Antrags eine Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts auf dessen (nunmehrige) Gesetzmäßigkeit hilfreich erscheine. Hinsichtlich der vorgeworfenen Säumigkeit verkenne der Beschwerdeführer (richtig: die Beschwerdeführer, Anmerkung die wesentliche Tatsache der Unvollständigkeit des Antrags. Fristgerecht innerhalb der 6-monatigen Entscheidungsfrist habe die belangte Behörde am 27.01.2015 einen Verbesserungsauftrag erlassen. Erst der vollständige Antrag löse die Frist für die Säumnisbeschwerde aus, habe der Verwaltungsgerichtshof so mehrfach erkannt, dass die Frist für eine Säumnis einer Behörde erst mit der Einbringung von vollständigen und mängelfreien Unterlagen ausgelöst werde. Die belangte Behörde zitierte zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die 6-monatige Entscheidungsfrist beginne gegenständlich erst mit Verbesserung des mangelhaften Antrages am 09.02.2015, ende die gesetzlich normierte Entscheidungsfrist von 6 Monaten damit am 08.08.
- In diesem Zusammenhang wäre allerdings nach wie vor zu prüfen, ob der Antrag hinblicklich des zwischenzeitlich verbesserten verbalen Inhaltes nunmehr tatsächlich als mängelfrei zu qualifizieren sei, sehe die Erstbehörde diesbezüglich der Entscheidung des erkennenden Gerichtes entgegen. Wäre so bisher keine Säumnis der Behörde eingetreten, sei die Beschwerde aus formellen Gründen vollinhaltlich abzuweisen. II.römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930 (BV) idgF BGBl I Nr 102/2014:Es gilt folgende Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, (BV) idgF BGBl römisch eins Nr 102/2014: „Artikel 130
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- …
- …
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- …“ Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF BGBl I Nr 82/2015:Es gelten folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF BGBl römisch eins Nr 82/2015: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8Paragraph 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (…) Nachholung des Bescheides § 16Paragraph 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Erkenntnisse § 28Paragraph 28
(1)…
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (BV) idgF BGBl I Nr 161/2013:Es gilt folgende Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (BV) idgF BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Anbringen § 13Paragraph 13 (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…)“ Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2001 idgF LGBl Nr 83/2015:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2001, idgF LGBl Nr 83/2015: „Artikel VII„Artikel römisch sieben (…)
(8)Bis zum Inkrafttreten der Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 idF des Gesetzes LGBl Nr 47/2011 ist auf Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(8)Bis zum Inkrafttreten der Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, ist auf Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. (…) Gestaltung des Baulandes § 13Paragraph 13 Änderung von Grundstücksgrenzen
(1)Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
- a)als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
- b)von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Bereiche liegen,von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegten Bereiche liegen, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach Litera a, aufweisen oder in einem der in der Litera b, genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
(2)Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
(2)Der Bewilligung nach Absatz eins, bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
- a)im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens, eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens,
- b)von unbebauten Grundstücken im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, undvon unbebauten Grundstücken im Rahmen der Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, und
- c)im Zusammenhang mit dem Bau öffentlicher Straßen und öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie im Zusammenhang mit Grundstücksbereinigungen für das öffentliche Wassergut. § 14Paragraph 14 Verfahren
(1)Um die Erteilung der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.
(1)Um die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.
(2)Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der beabsichtigten Änderung der Grundstücksgrenzen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
- a)eine planliche Darstellung des betreffenden Grundstückes oder der betreffenden Grundstücke im Maßstab 1:1000 oder größer in zweifacher Ausfertigung;
- b)gegebenenfalls ein Nachweis nach Abs. 1 zweiter Satz.gegebenenfalls ein Nachweis nach Absatz eins, zweiter Satz.
(3)Die Pläne nach Abs. 2 lit. a müssen von einer nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes befugten Person oder Stelle erstellt sein. Im Fall der Vereinigung von ganzen Grundstücken genügt ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes.
(3)Die Pläne nach Absatz 2, Litera a, müssen von einer nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes befugten Person oder Stelle erstellt sein. Im Fall der Vereinigung von ganzen Grundstücken genügt ein Auszug aus der Katastralmappe des Vermessungsamtes.
(4)Besteht auf dem betreffenden Grundstück bzw. den betreffenden Grundstücken eine bauliche Anlage, die baurechtlich in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, oder besteht für ein entsprechendes Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren es ausgeführt werden darf, so ist die in Bausachen zuständige Behörde vor der Erteilung der Bewilligung nach § 13 Abs. 1 zu hören.“
(4)Besteht auf dem betreffenden Grundstück bzw. den betreffenden Grundstücken eine bauliche Anlage, die baurechtlich in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, oder besteht für ein entsprechendes Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren es ausgeführt werden darf, so ist die in Bausachen zuständige Behörde vor der Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz eins, zu hören.“ Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009:Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009: „§ 14 Bewilligung
(1)Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach Paragraph 56, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In den Fällen des § 55 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
- a)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
- b)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. (…)“ III.römisch drei. Erwägungen: Der Antrag der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Änderung von Grundstücksgrenzen langte am 27.08.2014 bei der belangten Behörde als zuständiger Stelle ein. § 8 Abs 1 VwGVG verpflichtet die belangte Behörde – mangels andere Fristen anordnender Bestimmungen in den maßgeblichen Materiengesetzen – zur Entscheidung binnen sechs Monaten ab Einlangen des Antrags. Es errechnet sich als Ende der Entscheidungsfrist der Ablauf des 27.02.
- Eine Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts war damit die Einbringung der Säumnisbeschwerde zulässig. Die Säumnisbeschwerde war – wie im Folgenden dargestellt – (daneben) auch berechtigt.Der Antrag der Beschwerdeführer auf Genehmigung der Änderung von Grundstücksgrenzen langte am 27.08.2014 bei der belangten Behörde als zuständiger Stelle ein. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verpflichtet die belangte Behörde – mangels andere Fristen anordnender Bestimmungen in den maßgeblichen Materiengesetzen – zur Entscheidung binnen sechs Monaten ab Einlangen des Antrags. Es errechnet sich als Ende der Entscheidungsfrist der Ablauf des 27.02.
- Eine Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte nicht. Mit Ablauf dieses Zeitpunkts war damit die Einbringung der Säumnisbeschwerde zulässig. Die Säumnisbeschwerde war – wie im Folgenden dargestellt – (daneben) auch berechtigt. Die Säumnisbeschwerde ging am 15.04.2015 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht binnen der in § 16 Abs 1 VwGVG gesetzlich vorgesehenen Frist von bis zu 3 Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nach. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.06.2015 noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist ging die Zuständigkeit – über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden – auf das Verwaltungsgericht über (vgl hiezu VwGH Ra 2015/19/0075, 27.05.2015).Die Säumnisbeschwerde ging am 15.04.2015 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht binnen der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG gesetzlich vorgesehenen Frist von bis zu 3 Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde nach. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.06.2015 noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist ging die Zuständigkeit – über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden – auf das Verwaltungsgericht über vergleiche hiezu VwGH Ra 2015/19/0075, 27.05.2015). Nähere Ausführungen zum Beginn der Entscheidungsfrist und zum überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis: Beginn der Entscheidungsfrist: Gemäß § 8 Abs 1 erster und zweiter Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erster und zweiter Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Erachtet die belangte Behörde unter Wiedergabe von ihr dafür herangezogener Judikatur erst mit dem Nachreichen der geforderten Unterlagen am 09.02.2015, nämlich erst mit Vollständigkeit des eingebrachten Antrags, den Lauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist als ausgelöst, ist dieser Rechtsansicht jedoch unter Darlegung höchstgerichtlicher Judikatur entgegen zu treten: § 8 Abs 1 VwGVG (wie vergleichbar § 73 Abs 1 AVG) geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht (sofort) zurückweisen. Sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Der (unbestritten) mündlich erteilte Auftrag vom 17.01.2015 war danach in dieser gewählten Form zulässig.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG (wie vergleichbar Paragraph 73, Absatz eins, AVG) geht seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrags auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht (sofort) zurückweisen. Sie hat vielmehr gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Ist ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Der (unbestritten) mündlich erteilte Auftrag vom 17.01.2015 war danach in dieser gewählten Form zulässig. Noch ein Teil der älteren, auf die Rechtslage vor BGBl I 1998/158 bezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sah den Beginn der Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages bei der Behörde.Noch ein Teil der älteren, auf die Rechtslage vor BGBl römisch eins 1998/158 bezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sah den Beginn der Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages bei der Behörde. Nach den Materialien (AB 1998, 39) ist jedoch bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs 2 AVG (nunmehr auch im Sinne des § 8 Abs 1 VwGVG, Anm.) insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Ist eine solche Prüfung aber nur dann vorzunehmen, wenn der Devolutionsantrag zulässig ist, setzt dies wiederum den Beginn und Ablauf der Entscheidungsfrist voraus. Dies impliziert wiederum den (Ab-)Lauf der Entscheidungsfrist auch bei mangelhaften Anbringen.Nach den Materialien Ausschussbericht 1998, 39) ist jedoch bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG (nunmehr auch im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Anmerkung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Ist eine solche Prüfung aber nur dann vorzunehmen, wenn der Devolutionsantrag zulässig ist, setzt dies wiederum den Beginn und Ablauf der Entscheidungsfrist voraus. Dies impliziert wiederum den (Ab-)Lauf der Entscheidungsfrist auch bei mangelhaften Anbringen. In diesem Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 18.01.2005, 2004/05/0120, sowie vom 12.04.2005, 2005/01/
- Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2004/05/0120, stellte er darauf ab, dass der für die Erledigung des Antrags erforderliche Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG der Partei erst acht Tage vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist zugestellt wurde, woraus folge, dass die „Verzögerung der Entscheidung“ über das Ansuchen zumindest auf ein „überwiegendes Verschulden“ der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG zurückzuführen sei. Im Erkenntnis vom 12.04.2005, 2005/01/0003, hat der Gerichtshof unter Berufung auf die Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR
- GP 93) hervorgehoben, dass bei der Prüfung des Verschuldens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Damit geht auch der Gerichtshof in diesen Erkenntnissen implizit davon aus, dass die Entscheidungspflicht der Behörde bereits mit der Einbringung des mangelhaften Antrags begründet wird und folglich die Entscheidungsfrist sofort und nicht erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags bei der Behörde zu laufen beginnt. (Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 73 RZ 52).In diesem Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom 18.01.2005, 2004/05/0120, sowie vom 12.04.2005, 2005/01/
- Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2004/05/0120, stellte er darauf ab, dass der für die Erledigung des Antrags erforderliche Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Partei erst acht Tage vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist zugestellt wurde, woraus folge, dass die „Verzögerung der Entscheidung“ über das Ansuchen zumindest auf ein „überwiegendes Verschulden“ der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG zurückzuführen sei. Im Erkenntnis vom 12.04.2005, 2005/01/0003, hat der Gerichtshof unter Berufung auf die Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 93) hervorgehoben, dass bei der Prüfung des Verschuldens insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sei, ob es die (Unter-)Behörde rechtswidrigerweise unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Damit geht auch der Gerichtshof in diesen Erkenntnissen implizit davon aus, dass die Entscheidungspflicht der Behörde bereits mit der Einbringung des mangelhaften Antrags begründet wird und folglich die Entscheidungsfrist sofort und nicht erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags bei der Behörde zu laufen beginnt. (Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 73, RZ 52). Im Hinblick darauf beginnt die Entscheidungsfrist für die Behörde nach dem AVG schon mit dem Einlagen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrages, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Es ist überdies kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass § 8 Abs 1 VwGVG insofern eine andere Bedeutung zukommt (vgl etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). (Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Ausgabe, § 13 RZ 28). Im Hinblick darauf beginnt die Entscheidungsfrist für die Behörde nach dem AVG schon mit dem Einlagen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrages, und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt hat. Es ist überdies kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG insofern eine andere Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). (Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Ausgabe, Paragraph 13, RZ 28). Aber selbst im Falle, als gegenteiliger Judikatur gefolgt werden wollte (vgl etwa VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040, mwN), ergibt sich bei vorliegendem konkretem Sachverhalt kein anderes Ergebnis. In dieser Judikatur wurde in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginne erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das erscheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl auch VwGH 10.09.2008, 2007/05/0116; 18.01.2005, 2004/05/0120). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerung bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs 2 AVG.Aber selbst im Falle, als gegenteiliger Judikatur gefolgt werden wollte vergleiche etwa VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040, mwN), ergibt sich bei vorliegendem konkretem Sachverhalt kein anderes Ergebnis. In dieser Judikatur wurde in Bezug auf die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Auffassung vertreten, diese beginne erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das erscheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt es die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG besonders Bedacht zu nehmen vergleiche auch VwGH 10.09.2008, 2007/05/0116; 18.01.2005, 2004/05/0120). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerung bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt das überwiegende Verschulden an der nicht unverzüglichen Erteilung des Verbesserungsauftrages (nämlich erst ca 5 Monate nach Antragseinbringung) bei der belangten Behörde und wäre danach auch bei Zugrundelegung dieser (gegenteiligen) Judikaturlinie jedenfalls vom Beginn der Entscheidungsfrist bereits mit dem Einlangen des (unvollständigen) Antrags am 27.08.2014 auszugehen. Es ist daher – nach Obgesagtem – für den Beginn der Entscheidungsfrist nach § 8 Abs 1 VwGVG im Ergebnis jedenfalls nicht das Einlangen des verbesserten Antrags mit 09.02.2015, sondern vielmehr der Einbringungszeitpunkt des Antrages am 27.08.2014 maßgeblich. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist endete damit mit Ablauf des 27.02.2015.Es ist daher – nach Obgesagtem – für den Beginn der Entscheidungsfrist nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG im Ergebnis jedenfalls nicht das Einlangen des verbesserten Antrags mit 09.02.2015, sondern vielmehr der Einbringungszeitpunkt des Antrages am 27.08.2014 maßgeblich. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist endete damit mit Ablauf des 27.02.
- Aus der von der belangten Behörde zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, der Fristenlauf beginne erst mit Einbringen der verbesserten Unterlagen am 09.02.2015, ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Judikatur ist für vorliegenden Sachverhalt nichts zu gewinnen, lagen diesen Beschwerdeverfahren doch im Konkreten Bauanzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz zugrunde, wobei die nach diesem Gesetz anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften den Beginn des Fristenlaufes ausdrücklich in jedem Fall (unterschiedslos) an das Vorliegen allein einer vollständigen und mängelfreien Anzeige knüpften. Derartige Sonderregelungen geben die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des
- Abschnittes (Gestaltung des Baulandes) der Tiroler Bauordnung 2011 hingegen nicht vor. Überwiegendes Verschulden der Behörde: Gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Beurteilung eines derartigen Verschuldens kann dabei zulässiger Weise auf die zum § 73 Abs 1 AVG ergangene einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Beurteilung eines derartigen Verschuldens kann dabei zulässiger Weise auf die zum Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergangene einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden. Höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages (vgl dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse (vgl etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde.Höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist der Begriff des Verschuldens nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei, beispielsweise bei Formgebrechen bzw Mängeln des Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder kurzfristigen Änderungen des Parteienantrages vergleiche dazu etwa VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse vergleiche etwa VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266) von der Entscheidung abgehalten wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 26.01.2012, 2008/07/0036; ua). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen. Bei der Abwägung genügt – wie dies gesetzlich formuliert ist – ein überwiegendes Verschulden der Behörde. Vorliegend setzte die belangte Behörde erst annähernd drei Monate nach Einlangen des Ansuchens erste verfahrensrechtliche Schritte durch Abführung einer Besprechung am 18.11.2014 mit dem Ergebnis, sachverständigenseits die Voraussetzungen für eine Genehmigung insbesondere im Hinblick auf eine Einhaltung von Dichte- und Abstandsbestimmungen überprüfen zu lassen. Diesen derart von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhaltsdarstellungen bzw Inhalten der Besprechung wurde von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2015 zur Beschwerde nicht entgegengetreten. Ein von der belangten Behörde erteilter (mündlicher) Verbesserungsauftrag – dieser erfolgte laut identen Darstellungen bzw Verantwortungen der Verfahrensparteien in Anbetracht einer als notwendig gesehenen Nachreichung einer zweiten Ausfertigung der Planurkunde sowie Nachreichung verbaler Präzisierungen des Antragsbegehrens – erging in weiterer Folge erst nach Verstreichen weiterer ca zwei Monate am 27.01.
- Das Wort „unverzüglich“ in § 13 Abs 3 AVG zielt darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrags und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist entsprechend gesetzlicher Intension sowie auch darüber absprechender Judikatur (vgl etwa VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120; 10.09.2008, 2007/05/0116) davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab, und demzufolge ist die Frage, ob eine „unverzügliche“ Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl etwa VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040, ua). Darüber hinausgehende Verzögerungen begründen ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG bzw nunmehr auch im Sinne des § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG.Das Wort „unverzüglich“ in Paragraph 13, Absatz 3, AVG zielt darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrags und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es ist entsprechend gesetzlicher Intension sowie auch darüber absprechender Judikatur vergleiche etwa VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120; 10.09.2008, 2007/05/0116) davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab, und demzufolge ist die Frage, ob eine „unverzügliche“ Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 25.06.2009, 2006/07/0040, ua). Darüber hinausgehende Verzögerungen begründen ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw nunmehr auch im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG. Die belangte Behörde erachtete es vorliegend offenbar für zweckmäßig, zunächst mit den Beteiligten eine Besprechung durchzuführen. Erfolgte diese Besprechung zudem erst ca 3 Monate nach Einlangen des Ansuchens, nämlich (erst) am 18.11.2014, so erscheint darüber hinaus aber auch das erzielte Ergebnis dieser Besprechung für sich, nämlich das Ansuchens sachverständig auf seine Genehmigungsfähigkeit hin überprüfen zu wollen, auch nicht dem § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, welcher die Behörde in der Verfahrensführung ausdrücklich (auch) dem Grundsatz der Raschheit verpflichtet, gerecht zu werden. Vielmehr besteht bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags, welcher für die Beurteilung seiner Genehmigungsfähigkeit maßgeblich (auch) sachverständiger Abklärungen bedarf, die amtswegige Verpflichtung einer Behörde darin, jedenfalls die dafür notwendigen Sachverständigen zur Abführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens beizuziehen, und kann derartige Erkenntis (eben zur Abklärung gesetzlich vorgegebener fachlicher Genehmigungsvoraussetzungen auch die dafür erforderlichen, einschlägig geschulten Sachverständigen in das Verfahren miteinzubeziehen) - um dem Raschheitsgebot gerecht zu werden - nicht erst ca fünf Monate nach Antragseinbringung gewonnen werden. Die belangte Behörde erachtete es vorliegend offenbar für zweckmäßig, zunächst mit den Beteiligten eine Besprechung durchzuführen. Erfolgte diese Besprechung zudem erst ca 3 Monate nach Einlangen des Ansuchens, nämlich (erst) am 18.11.2014, so erscheint darüber hinaus aber auch das erzielte Ergebnis dieser Besprechung für sich, nämlich das Ansuchens sachverständig auf seine Genehmigungsfähigkeit hin überprüfen zu wollen, auch nicht dem Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, welcher die Behörde in der Verfahrensführung ausdrücklich (auch) dem Grundsatz der Raschheit verpflichtet, gerecht zu werden. Vielmehr besteht bereits mit dem Zeitpunkt der Einbringung eines Antrags, welcher für die Beurteilung seiner Genehmigungsfähigkeit maßgeblich (auch) sachverständiger Abklärungen bedarf, die amtswegige Verpflichtung einer Behörde darin, jedenfalls die dafür notwendigen Sachverständigen zur Abführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens beizuziehen, und kann derartige Erkenntis (eben zur Abklärung gesetzlich vorgegebener fachlicher Genehmigungsvoraussetzungen auch die dafür erforderlichen, einschlägig geschulten Sachverständigen in das Verfahren miteinzubeziehen) - um dem Raschheitsgebot gerecht zu werden - nicht erst ca fünf Monate nach Antragseinbringung gewonnen werden. Die Behörde forderte erst mit 17.01.2015, somit erst weitere ca 2 Monate nach der Besprechung, im Ergebnis erst ca fünf Monate nach Antragseinbringung, zur Ergänzung der Projektunterlagen auf. War das Nichtvorliegen einer zweiten Ausfertigung der Planurkunde aber bereits bei Antragseinbringung offenkundig, ist eine derart lange Frist (auch unter Berücksichtigung der vorgeschalteten Durchführung einer Besprechung) gänzlich unbegründbar. Nach diesen konkreten Umständen des Einzelfalles kann der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG damit aber nicht als unverzüglich erteilt im gesetzlich geforderten Sinne bzw höchstgerichtlich gesehenen Verständnis bewertet werden. Die Behörde forderte erst mit 17.01.2015, somit erst weitere ca 2 Monate nach der Besprechung, im Ergebnis erst ca fünf Monate nach Antragseinbringung, zur Ergänzung der Projektunterlagen auf. War das Nichtvorliegen einer zweiten Ausfertigung der Planurkunde aber bereits bei Antragseinbringung offenkundig, ist eine derart lange Frist (auch unter Berücksichtigung der vorgeschalteten Durchführung einer Besprechung) gänzlich unbegründbar. Nach diesen konkreten Umständen des Einzelfalles kann der Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG damit aber nicht als unverzüglich erteilt im gesetzlich geforderten Sinne bzw höchstgerichtlich gesehenen Verständnis bewertet werden. Auch nach Einlangen des verbesserten Antrages mit 09.02.2015 setzte die belangte Behörde bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde am 15.04.2015 aktenkundig keinerlei weiteren Verfahrensschritte, ohne daran etwa von Seiten der Beschwerdeführer oder aus anderen maßgeblichen Gründen gehindert zu sein. Ausgehend davon ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des Gesetzes zurückzuführen. Ein Verschulden der Beschwerdeführer kann demgegenüber nicht erkannt werden, entsprachen die Beschwerdeführer etwa auch dem an sie gerichteten Verbesserungsauftrag binnen weniger als zwei Wochen. Zur Zulässigkeit des Verbesserungsauftrages an sich wird festgestellt, dass gemäß § 14 Abs 2 lit a TBO 2011 die Verpflichtung zum Anschluss der notwendigen Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung besteht. Wird dem nicht entsprochen, liegt in der Einbringung lediglich einer einzigen Ausfertigung ein einer Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zugängliches Formgebrechen eines schriftlichen Anbringens vor. Das Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen wird nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG qualifiziert.Zur Zulässigkeit des Verbesserungsauftrages an sich wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 die Verpflichtung zum Anschluss der notwendigen Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung besteht. Wird dem nicht entsprochen, liegt in der Einbringung lediglich einer einzigen Ausfertigung ein einer Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugängliches Formgebrechen eines schriftlichen Anbringens vor. Das Fehlen von vorgeschriebenen Beilagen wird nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG qualifiziert. Darüber hinaus erhob die belangte Behörde aber auch Forderungen nach weitergehenden Angaben im Antrag. Dies erfolgte jedoch zu Unrecht. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Beibringung von Nachweisen bzw Darlegungen dahingehend, dass die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere jene des § 15 Abs 1 und 3 TBO 2011 (diese Bestimmung ist, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zudem im vorliegenden Verfahren auch nicht anzuwenden), eingehalten seien, kann der Vorschrift des § 14 TBO 2011 nicht entnommen werden. Vielmehr obliegen derartige, auf materiell-rechtliche Zulässigkeit gerichtete Prüfungen vor dem Hintergrund des auch das baurechtliche Verfahren beherrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit der zuständigen Behörde in einem darauf ausgerichteten Ermittlungsverfahren. Bereits der verbale Inhalt des Antrags vom 27.08.2014 entsprach damit aber den gesetzlichen Anforderungen. So ließ der Antrag eindeutig Gegenstand und Umfang des Verfahrens ausreichend erkennen, in dem er „unter Anschluss der Vermessungsurkunde des DI M M, GZl ***/08***, vom 06.08.2014 (in einfacher Ausfertigung) begehrte, laut dieser Vermessungsurkunde gemäß § 13 ff TBO 2011 die Bewilligung für die Teilung/Vereinigung des/der Gst ***9/1, ***0/1, je GB Y, zu erteilen“. Mit diesem Ansuchen wurde den gesetzlichen Anforderungen inhaltlich ausreichend Genüge getan.Darüber hinaus erhob die belangte Behörde aber auch Forderungen nach weitergehenden Angaben im Antrag. Dies erfolgte jedoch zu Unrecht. Eine Verpflichtung des Antragstellers zur Beibringung von Nachweisen bzw Darlegungen dahingehend, dass die (materiell-rechtlichen) Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere jene des Paragraph 15, Absatz eins und 3 TBO 2011 (diese Bestimmung ist, wie nachfolgend darzulegen sein wird, zudem im vorliegenden Verfahren auch nicht anzuwenden), eingehalten seien, kann der Vorschrift des Paragraph 14, TBO 2011 nicht entnommen werden. Vielmehr obliegen derartige, auf materiell-rechtliche Zulässigkeit gerichtete Prüfungen vor dem Hintergrund des auch das baurechtliche Verfahren beherrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit der zuständigen Behörde in einem darauf ausgerichteten Ermittlungsverfahren. Bereits der verbale Inhalt des Antrags vom 27.08.2014 entsprach damit aber den gesetzlichen Anforderungen. So ließ der Antrag eindeutig Gegenstand und Umfang des Verfahrens ausreichend erkennen, in dem er „unter Anschluss der Vermessungsurkunde des DI M M, GZl ***/08***, vom 06.08.2014 (in einfacher Ausfertigung) begehrte, laut dieser Vermessungsurkunde gemäß Paragraph 13, ff TBO 2011 die Bewilligung für die Teilung/Vereinigung des/der Gst ***9/1, ***0/1, je GB Y, zu erteilen“. Mit diesem Ansuchen wurde den gesetzlichen Anforderungen inhaltlich ausreichend Genüge getan. Verweist die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem verbalen Inhalt des Ansuchens auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.11.2014, LVwG-2014/26/2435-3, so ist entgegen zu halten, dass diesem Erkenntnis ein zum beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht vergleichbarer Fall zu Grunde lag. Vielmehr bestand entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 22 Abs 1 TBO 2011 die Eingabe des damaligen Beschwerdefalles in der Vorlage ausschließlich von Planunterlagen, aus deren Darstellungen die konkret beabsichtigten Bauänderungen nicht entnommen werden konnten, dies gänzlich ohne Beischluss einer schriftlichen Baueingabe und damit ohne Vorliegen eines schriftlichen Ansuchens an sich. Ein schriftliches Ansuchen mit den notwendigen Angaben liegt im vorliegenden Fall hingegen sehr wohl vor.Verweist die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem verbalen Inhalt des Ansuchens auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.11.2014, LVwG-2014/26/2435-3, so ist entgegen zu halten, dass diesem Erkenntnis ein zum beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht vergleichbarer Fall zu Grunde lag. Vielmehr bestand entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011 die Eingabe des damaligen Beschwerdefalles in der Vorlage ausschließlich von Planunterlagen, aus deren Darstellungen die konkret beabsichtigten Bauänderungen nicht entnommen werden konnten, dies gänzlich ohne Beischluss einer schriftlichen Baueingabe und damit ohne Vorliegen eines schriftlichen Ansuchens an sich. Ein schriftliches Ansuchen mit den notwendigen Angaben liegt im vorliegenden Fall hingegen sehr wohl vor. § 28 Abs 7 VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens zuerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit ein, sich bei Vorliegen einer Säumnisbeschwerde im Rahmen der Erledigung der Verwaltungssache ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens zuerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der damit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Zur Entscheidung der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beantworteten Rechtsfragen lag der dafür maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der Aktenlage unbestritten fest. Die belangte Behörde sah sich an der Wahrnehmung ihrer Entscheidungspflicht (maßgeblich) durch die Einbringung eines verbesserungsbedürftigen Antrages gehindert. Ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 08.05.2015 zeigt zudem auf, dass sie auch noch nach Verbesserung des Anbringens weiterhin Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines (nun) dem Gesetz entsprechenden mängelfreien Antrages hegt, welches sie an der Wahrnehmung ihrer Entscheidungspflicht hindern könnte. Mit den vorstehenden Darlegungen des erkennenden Gerichts ist die Rechtsnatur des verfahrensgegenständlichen Antrags als vollständig und wirksam geklärt und damit diese für die Verletzung der Entscheidungspflicht wesentliche Rechtsfrage gelöst (Spruchpunkt 1.1)). Ist weiters davon auszugehen, dass aufgrund ausdrücklicher Bezugnahmen auf § 15 Abs 1 und 3 TBO 2011 in der Beschwerde, denen die belangte Behörde zu keiner Zeit entgegen trat, die Rechtsansicht besteht, das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf dieser Rechtsgrundlage zu beurteilen, so hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in dieser Hinsicht die für die Lösung des Falls maßgebliche Rechtslage zu klären bzw zu entscheiden.Ist weiters davon auszugehen, dass aufgrund ausdrücklicher Bezugnahmen auf Paragraph 15, Absatz eins und 3 TBO 2011 in der Beschwerde, denen die belangte Behörde zu keiner Zeit entgegen trat, die Rechtsansicht besteht, das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf dieser Rechtsgrundlage zu beurteilen, so hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in dieser Hinsicht die für die Lösung des Falls maßgebliche Rechtslage zu klären bzw zu entscheiden. Aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 25.03.2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y festgelegt wird, ist die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt (§ 1 Abs 1). Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Y bis spätestens 14.04.2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen (§ 1 Abs 2). Offenkundig ist die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes noch nicht in Kraft getreten, befindet sich diese vielmehr (erst) im Auflagestadium. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Art VII Abs 8 TBO 2011 ist aber bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung und selbst noch für in diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren jedenfalls die (bisherige) Rechtslage des § 14 der Tiroler Bauordnung 2011 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Diese Rechtsanschauung wurde vom erkennenden Gericht der belangen Behörde für das weitere Verfahren überbunden (Spruchpunkt
- 2)). Festgehalten wird an dieser Stelle ergänzend, dass zur Beantwortung notwendiger Fachfragen nach zwingenden Verfahrensgrundsätzen auf den jeweiligen Fachgebieten geschulte Sachverständige beizuziehen sind.Aufgrund der Verordnung der Landesregierung vom 25.03.2014, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Y festgelegt wird, ist die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit 14 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt (Paragraph eins, Absatz eins,). Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Y bis spätestens 14.04.2015 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen (Paragraph eins, Absatz 2,). Offenkundig ist die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes noch nicht in Kraft getreten, befindet sich diese vielmehr (erst) im Auflagestadium. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 8, TBO 2011 ist aber bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung und selbst noch für in diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren jedenfalls die (bisherige) Rechtslage des Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Diese Rechtsanschauung wurde vom erkennenden Gericht der belangen Behörde für das weitere Verfahren überbunden (Spruchpunkt
- 2)). Festgehalten wird an dieser Stelle ergänzend, dass zur Beantwortung notwendiger Fachfragen nach zwingenden Verfahrensgrundsätzen auf den jeweiligen Fachgebieten geschulte Sachverständige beizuziehen sind. IV.römisch vier. Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie auch unter den Parteien unbestritten feststand. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der zur Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie auch unter den Parteien unbestritten feststand. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung erfolgte im Sinne der unter Punkt III. dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur.Die vorliegende Entscheidung erfolgte im Sinne der unter Punkt römisch drei. dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.1325.2