GVG) wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt:1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „
F LGBl Nr 13/2013, werden für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 einmalig die Kosten für Logopädie im maximalen Ausmaß von 40 Stunden bei Frau E F zum geltenden Tarif - derzeit Euro 55,-- pro Stunde - übernommen. Diese Kosten werden mit Frau E F direkt abgerechnet“.„
Paragraph 5, Tiroler Rehabilitationsgesetz vom 06.07.1983, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 1983,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013,, werden für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 einmalig die Kosten für Logopädie im maximalen Ausmaß von 40 Stunden bei Frau E F zum geltenden Tarif - derzeit Euro 55,-- pro Stunde - übernommen. Diese Kosten werden mit Frau E F direkt abgerechnet“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Antrag vom 15.04.2015 hat A B, geboren am ***, vertreten durch seine Mutter Dr. jur. C B, bei der Bürgermeisterin der Stadt S um Übernahme der Kosten für Logopädie (erstmalig) im Ausmaß von 2 Stunden pro Woche (80 Jahresstunden) bei der Logopädin Frau E F in der Praxis XY beantragt. Gleichzeitig wurde auch Ergotherapie im Ausmaß von 1 Wochenstunde/40 Jahreseinheiten sowie heilpädagogisches Reiten beantragt. Die Kosten der Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015, Zl IR-459-5****/1/11,
Gleichzeitig wurde auch Ergotherapie im Ausmaß von 1 Wochenstunde/40 Jahreseinheiten sowie heilpädagogisches Reiten beantragt. Die Kosten der Ergotherapie im Ausmaß von 40 Stunden wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015, Zl IR-459-5****/1/11,
Paragraph 5, TRG übernommen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (entwicklungspsychologischer Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie II, vom 04.02.2015, der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. G H vom 20.05.2015) wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 10.06.2015, Zahl IR-459-5****/1/12, der Antrag vom 15.04.2015 auf Gewährung von Logopädie im Ausmaß von 80 Jahresstunden bei Frau E F
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich laut dem vorgelegten entwicklungspsychologischen Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie II in S vom 04.02.2015 die formale Überprüfung der Sprache bei A B als altersadäquat zeige. Hinsichtlich der expressiven Sprachleistung bestünden noch Schwierigkeiten. Dies stelle aber keine Behinderung im Sinne des § 2 TRG dar, deren Vorliegen für die Genehmigung der beantragten Maßnahme Voraussetzung sei. Eine Förderung durch die Logopädietherapie sei zwar empfehlenswert, jedoch nicht als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG anzusehen. Bei längerem Bestehenbleiben der Schwierigkeiten hinsichtlich der expressiven Sprachleistung könne unter Vorlage einer aktuellen Diagnostik neuerlich ein Antrag auf Logopädie gestellt werden. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (entwicklungspsychologischer Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei, vom 04.02.2015, der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. G H vom 20.05.2015) wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 10.06.2015, Zahl IR-459-5****/1/12, der Antrag vom 15.04.2015 auf Gewährung von Logopädie im Ausmaß von 80 Jahresstunden bei Frau E F
Paragraph 2, TRG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich laut dem vorgelegten entwicklungspsychologischen Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei in S vom 04.02.2015 die formale Überprüfung der Sprache bei A B als altersadäquat zeige. Hinsichtlich der expressiven Sprachleistung bestünden noch Schwierigkeiten. Dies stelle aber keine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, TRG dar, deren Vorliegen für die Genehmigung der beantragten Maßnahme Voraussetzung sei. Eine Förderung durch die Logopädietherapie sei zwar empfehlenswert, jedoch nicht als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG anzusehen. Bei längerem Bestehenbleiben der Schwierigkeiten hinsichtlich der expressiven Sprachleistung könne unter Vorlage einer aktuellen Diagnostik neuerlich ein Antrag auf Logopädie gestellt werden. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau Dr. jur C B als gesetzliche Vertreterin des A B mit Schriftsatz vom 30.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurde dieser ein logopädischer Kurzbericht vom 17.06.2015 der Therapeutin E F, eine Stellungnahme der Kinderärztinnen Dr. I J und Dr. K L vom 18.06.2015 und eine (ergänzende) entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie II, von Frau Dr. K L und MMag. M N vom 22.06.2015, beigeschlossen. Aus diesen drei Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass eine Logopädie für A B dringend notwendig und auch als zweckmäßig im Sinne des § 2 des TRG anzusehen und deswegen auch zu bewilligen sei. Außerdem sei die Stellungnahme des Amtsarztes ohne persönliche Begutachtung von A B erfolgt. Es wurde der Antrag gestellt, A B die Logopädie im Ausmaß von 80 Jahresstunden bei Frau E F zu bewilligen.Gegen diesen Bescheid wurde von Frau Dr. jur C B als gesetzliche Vertreterin des A B mit Schriftsatz vom 30.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurde dieser ein logopädischer Kurzbericht vom 17.06.2015 der Therapeutin E F, eine Stellungnahme der Kinderärztinnen Dr. römisch eins J und Dr. K L vom 18.06.2015 und eine (ergänzende) entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei, von Frau Dr. K L und MMag. M N vom 22.06.2015, beigeschlossen. Aus diesen drei Stellungnahmen gehe eindeutig hervor, dass eine Logopädie für A B dringend notwendig und auch als zweckmäßig im Sinne des Paragraph 2, des TRG anzusehen und deswegen auch zu bewilligen sei. Außerdem sei die Stellungnahme des Amtsarztes ohne persönliche Begutachtung von A B erfolgt. Es wurde der Antrag gestellt, A B die Logopädie im Ausmaß von 80 Jahresstunden bei Frau E F zu bewilligen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2015 wurde bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend ersucht, ob bei A B ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (§ 2 TRG – arg „dauernd wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt und ob die Gewährung der beantragten Maßnahme, wenn ja, in welchem Umfang, als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.07.2015 wurde bei der Abteilung Landessanitätsdirektion des Amtes der Tiroler Landesregierung unter Anschluss des Aktes der belangten Behörde um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur beantragten Maßnahme dahingehend ersucht, ob bei A B ein physisches oder psychisches Leiden oder Gebrechen im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (Paragraph 2, TRG – arg „dauernd wesentlich beeinträchtigt“) vorliegt und ob die Gewährung der beantragten Maßnahme, wenn ja, in welchem Umfang, als notwendig und zweckmäßig im Sinne des TRG (zum derzeitigen Zeitpunkt) erachtet wird. Unter Zugrundelegung des vom Landesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Gerichtsaktes, insbesondere des entwicklungspsychologischen Befundes vom 04.02.2015 der Universitätsklinik S für Pädiatrie II, des Schreibens der gesetzlichen Vertreterin Dr. C B vom 27.04.2015, der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. G H, Stadtmagistrat S/Gesundheitswesen, vom 20.05.2015, dem logopädischen Kurzbericht von Frau E F, Logopädin der Praxisgemeinschaft XY, vom 17.06.2015, des Schreibens von Frau Dr. I J, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, Adresse, vom 18.06.2015 und der entwicklungspsychologischen Stellungnahme vom 22.06.2015 der Universitätsklinik für Pädiatrie II vom 22.06.2015 erstattete die amtsärztliche Amtssachverständige Frau Dr. O P folgende Beurteilung und amtsärztliche Stellungnahme:Unter Zugrundelegung des vom Landesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Gerichtsaktes, insbesondere des entwicklungspsychologischen Befundes vom 04.02.2015 der Universitätsklinik S für Pädiatrie römisch zwei, des Schreibens der gesetzlichen Vertreterin Dr. C B vom 27.04.2015, der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. G H, Stadtmagistrat S/Gesundheitswesen, vom 20.05.2015, dem logopädischen Kurzbericht von Frau E F, Logopädin der Praxisgemeinschaft XY, vom 17.06.2015, des Schreibens von Frau Dr. römisch eins J, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, Adresse, vom 18.06.2015 und der entwicklungspsychologischen Stellungnahme vom 22.06.2015 der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei vom 22.06.2015 erstattete die amtsärztliche Amtssachverständige Frau Dr. O P folgende Beurteilung und amtsärztliche Stellungnahme: „Bei B A, geboren am ***, besteht eine Behinderung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz. Dass eine Behinderung nach dem TRG vorliegt wurde durch die Gewährung der Ergotherapie sowie auch in der amtsärztlichen Stellungnahme zur Verlängerung der Ergotherapie am 20.05.2015 bestätigt. Die nicht befürwortete Rehabilitationsmaßnahme logopädische Therapie durch die Amtsärztin Frau Dr. G H ist aufgrund des damals vorliegenden entwicklungspsychologischen diagnostischen Befunds vom 04.02.2015 als schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Dort wurde festgehalten, dass die Sprachentwicklung im Auge zu behalten sei. Sollten Schwierigkeiten hinsichtlich expressiver Sprachleistung (v.a. Artikulation) im nächsten halben Jahr bestehen bleiben, ist eine neuerliche logopädische Diagnostik und der Beginn einer Logopädie dringend anzuraten. Zum Zeitpunkt der damaligen Beurteilung von Frau Dr. G H vom 20.05.2015 ist keine neuerliche Diagnostik vorgelegen. Die Stellungnahme der Mutter, welche angibt, dass nach Rücksprache mit der Logopädin ihr Sohn A B 80 Jahreseinheiten Logopädie benötigt, kann nicht als diagnostischer Befund gewertet werden. Aufgrund des ablehnenden Bescheides wurden von Frau B neuerliche Stellungnahmen vorgelegt. Unter anderem ein logopädischer Kurzbericht inklusive Status und geplanter Therapie vom 17.06.2015, eine ärztliche Stellungnahme von Dr. I J und Dr. K L, welche A als ehemaliges Frühgeborenes in der Ordination betreuen, vom 18.06.2015, sowie eine neuerliche entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie II vom 22.06.2015, wobei keine neuerliche Sprachdiagnostik durchgeführt wurde.Aufgrund des ablehnenden Bescheides wurden von Frau B neuerliche Stellungnahmen vorgelegt. Unter anderem ein logopädischer Kurzbericht inklusive Status und geplanter Therapie vom 17.06.2015, eine ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch eins J und Dr. K L, welche A als ehemaliges Frühgeborenes in der Ordination betreuen, vom 18.06.2015, sowie eine neuerliche entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei vom 22.06.2015, wobei keine neuerliche Sprachdiagnostik durchgeführt wurde. Zusammenfassende Stellungnahme: Bei A B besteht eine Behinderung nach § 2 des TRG.Bei A B besteht eine Behinderung nach Paragraph 2, des TRG. As Auffälligkeiten bezüglich einem leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau (IQ 76) sowie Auffälligkeiten hinsichtlich Motorik (Fein-/Grobmotorik, Visuo-Motorik sowie Perzeption) und seiner expressiven sowie rezeptiven Sprachleistung können im Rahmen von Komorbiditäten aufgrund seiner ehemalig extremen Frühgeburt (
dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) sind
dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen aufgrund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.
Abs 1 TRG umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist.
Paragraph 5, Absatz eins, TRG umfasst die Heilbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist. Auch wenn im angefochtenen Bescheid hinsichtlich A B aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (entwicklungspsychologischer Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie II in S vom 04.02.2015, amtsärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G H, Stadtmagistrat S/Gesundheitswesen, vom 20.05.2015) noch keine Behinderung im Sinne des § 2 TRG erkannt und diesbezüglich auch auch von der im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen amtsärztlichen Amtssachverständigen die in diesem Bescheid vorerst nicht empfohlene Rehabilitationsmaßnahme logopädische Therapie als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wurde, wurde aufgrund der mittlerweile mit der Beschwerde vorgelegten neuerlichen fachlichen Stellungnahmen (logopädischer Kurzbericht inklusive Status und geplanter Therapie vom 17.06.2015, ärztliche Stellungnahme von Dr. I J und Dr. K L vom 18.06.2015 und entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie II vom 22.06.2015) unter Berücksichtigung des aktuellen Störungsbildes eine logopädische Therapie im Ausmaß von 40 Stunden (eine Stunde wöchentlich) amtsärztlicherseits befürwortet und diesbezüglich bei A B eine Behinderung nach § 2 TRG festgestellt.Auch wenn im angefochtenen Bescheid hinsichtlich A B aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (entwicklungspsychologischer Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei in S vom 04.02.2015, amtsärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G H, Stadtmagistrat S/Gesundheitswesen, vom 20.05.2015) noch keine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, TRG erkannt und diesbezüglich auch auch von der im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen amtsärztlichen Amtssachverständigen die in diesem Bescheid vorerst nicht empfohlene Rehabilitationsmaßnahme logopädische Therapie als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wurde, wurde aufgrund der mittlerweile mit der Beschwerde vorgelegten neuerlichen fachlichen Stellungnahmen (logopädischer Kurzbericht inklusive Status und geplanter Therapie vom 17.06.2015, ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch eins J und Dr. K L vom 18.06.2015 und entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei vom 22.06.2015) unter Berücksichtigung des aktuellen Störungsbildes eine logopädische Therapie im Ausmaß von 40 Stunden (eine Stunde wöchentlich) amtsärztlicherseits befürwortet und diesbezüglich bei A B eine Behinderung nach Paragraph 2, TRG festgestellt. Im Hinblick darauf, dass auch von der behandelnden Logopädin 40 Stunden als ausreichend und zweckmäßig angesehen wurden und bis zu 80 Stunden Logopädietherapie nur in Ausnahmefällen bei einer schwersten Sprachentwicklungsstörung vorgesehen sind, wurde von der gesetzlichen Vertreterin Frau Dr. C B ihr Antrag bzw ihr Beschwerdebegehren auf 40 Stunden Logopädie eingeschränkt. Im Hinblick auf die entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie II vom 22.06.2015 war diese auch damit einverstanden, den Leistungszeitraum mit 01.06.2015 bis 31.05.2016 für die Rehabilitationsmaßnahme zubestimmen.Im Hinblick darauf, dass auch von der behandelnden Logopädin 40 Stunden als ausreichend und zweckmäßig angesehen wurden und bis zu 80 Stunden Logopädietherapie nur in Ausnahmefällen bei einer schwersten Sprachentwicklungsstörung vorgesehen sind, wurde von der gesetzlichen Vertreterin Frau Dr. C B ihr Antrag bzw ihr Beschwerdebegehren auf 40 Stunden Logopädie eingeschränkt. Im Hinblick auf die entwicklungspsychologische Stellungnahme der Universitätsklinik für Pädiatrie römisch zwei vom 22.06.2015 war diese auch damit einverstanden, den Leistungszeitraum mit 01.06.2015 bis 31.05.2016 für die Rehabilitationsmaßnahme zubestimmen. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu behandeln, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Dass eine Behinderung nach § 2 TRG vorliegt, ergibt sich eindeutig aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 08.09.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.