← Österreich

LVwG-2014/46/1227-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/1227-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser gegen die Beschwerde des Herrn A A, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2014, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrenslauf, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 14.01.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 16.01.2014, meldete der Beschwerdeführer die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur mit dem Berufssitz in X, Adresse
  3. Dem Antrag beigelegt waren ein Zeugnis der Dr. C Schule vom 03.06.1987, mit dem die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Heilbademeister und Heilmasseur nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl Nr 216/1961, in der Fassung der Verordnungen BGBl Nr 309/1969 und BGBl Nr 407/1975, nachgewiesen wurde, ein Diplom über die Ausbildung zum österreichischen Vollmasseur vom 12.06.1987, ein weiteres unleserliches Zeugnis der Dr. C Schule, ein Facharbeiterbrief der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol vom 21.04.1976, eine Passkopie, eine Strafregisterbescheinigung und eine Erklärung gemäß § 4 bzw § 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz. Nachgereicht wurde eine ärztliche Bestätigung über die gesundheitliche Eignung vom 21.01.
  4. Mit Antrag vom 14.01.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 16.01.2014, meldete der Beschwerdeführer die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur mit dem Berufssitz in römisch zehn, Adresse
  5. Dem Antrag beigelegt waren ein Zeugnis der Dr. C Schule vom 03.06.1987, mit dem die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Heilbademeister und Heilmasseur nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr 216 aus 1961,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr 309 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr 407 aus 1975,, nachgewiesen wurde, ein Diplom über die Ausbildung zum österreichischen Vollmasseur vom 12.06.1987, ein weiteres unleserliches Zeugnis der Dr. C Schule, ein Facharbeiterbrief der Landeslandwirtschaftskammer für Tirol vom 21.04.1976, eine Passkopie, eine Strafregisterbescheinigung und eine Erklärung gemäß Paragraph 4, bzw Paragraph 5 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Neugründungs-Förderungsgesetz. Nachgereicht wurde eine ärztliche Bestätigung über die gesundheitliche Eignung vom 21.01.
  6. Seitens der belangten Behörde wurde dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt, dass eine Aufschulung zum Heilmasseur notwendig sei, um diese Berufsbezeichnung ausüben zu können. Per E-Mail vom 21.02.2014 ersuchte der Antragsteller um schriftliche Erledigung seines Antrages. Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.03.2014, Zl ***, lautet spruchgemäß wie folgt: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde I. Instanz gemäß § 46 Abs. 1 des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013, nimmt die Meldung des Herrn A A über die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur mit dem Berufssitz in X, Adresse 2, gemäß § 46 Abs. 2 MMHmG nicht zur Kenntnis und untersagt die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur.Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 46, Absatz eins, des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, nimmt die Meldung des Herrn A A über die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur mit dem Berufssitz in römisch zehn, Adresse 2, gemäß Paragraph 46, Absatz 2, MMHmG nicht zur Kenntnis und untersagt die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur. II.römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde I. Instanz weist gemäß § 49 Abs. 1 MMHmG den Antrag von Herrn A A auf Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure ab.“Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde römisch eins. Instanz weist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, MMHmG den Antrag von Herrn A A auf Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure ab.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Antragsteller vor, dass er die Ausbildungen Lymphdrainage, Akkupunktmassage, medizinisches Taping, Applied Kinesiologie, Orthobionomie, Fusszonenreflexmassage und Nowo Balance mit Erfolg absolviert habe. Zudem verweise er darauf, dass er seit 24 Jahren an der Neurologie an der Klinik Z als Physiotherapeut arbeite. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.09.2015 gab Rechtsanwalt Dr. B B, Z, Adresse 1, an, den Antragsteller nunmehr rechtsfreundlich zu vertreten. Am 22.09.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Antragsteller hat mit 03.06.1987 die Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sanitätshilfsdienste, BGBl Nr 216/1961, idF der Verordnungen BGBl Nr 309/1969 und BGBl Nr 407/1975, mit Erfolg abgelegt und nach diesem Gesetz zum damaligen Zeitpunkt die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Heilbademeister und Heilmasseur erlangt. Des Weiteren hat der Antragsteller mit 12.06.1987 die Ausbildung mit der Bezeichnung „Österreichischer Vollmasseur“ bei der Dr. C Schule in näher aufgeführten Fächern absolviert. Der Antragsteller hat mit 03.06.1987 die Ausbildung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr 216 aus 1961,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr 309 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr 407 aus 1975,, mit Erfolg abgelegt und nach diesem Gesetz zum damaligen Zeitpunkt die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Heilbademeister und Heilmasseur erlangt. Des Weiteren hat der Antragsteller mit 12.06.1987 die Ausbildung mit der Bezeichnung „Österreichischer Vollmasseur“ bei der Dr. C Schule in näher aufgeführten Fächern absolviert. Der Antragsteller ist seit 16.07.1990 als „Heilbademeister und Heilmasseur; Sanitätshilfsdienst“, beim Land Tirol (Kliniken Z) angestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, insbesondere in die im Rahmen der Antragstellung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz-MMHmG, BGBl Nr 169/2002, idF BGBl I Nr 33/2015, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz-MMHmG, Bundesgesetzblatt Nr 169 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2015,, lauten wie folgt: § 36Paragraph 36 …
  7. Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen.Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 38, 39 und 41) erbringen. … § 38Paragraph 38 Als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4 gilt ein Zeugnis gemäß § 54 Abs. 2.Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 36, Ziffer 4, gilt ein Zeugnis gemäß Paragraph 54, Absatz 2, § 54Paragraph 54 …

(2)Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Abschlussprüfungszeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen. § 80Paragraph 80
(1)Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2)Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Der Antragsteller verfügt über eine Ausbildung zum „Heilmasseur und Heilbademeister“ gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl Nr 216/1991, idF der Verordnungen BGBl Nr 309/1969 und BGBl Nr 407/
  1. Diese Verordnung wurde aufgrund des Bundesgesetzes vom 22.03.1961, BGBl Nr 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch- technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, verordnet. Der Antragsteller verfügt über eine Ausbildung zum „Heilmasseur und Heilbademeister“ gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr 216 aus 1991,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr 309 aus 1969, und Bundesgesetzblatt Nr 407 aus 1975,. Diese Verordnung wurde aufgrund des Bundesgesetzes vom 22.03.1961, Bundesgesetzblatt Nr 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch- technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, verordnet. Gemäß § 80 MMHmG idgF sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MdF-SHDG-G, BGBl Nr 102/1961, besitzen, zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt. Gemäß Paragraph 80, MMHmG idgF sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MdF-SHDG-G, Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,, besitzen, zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt. Das derzeit geltende Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur ist am
  2. April 2003 in Kraft getreten. Daher ist § 80 Abs 1 auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Das derzeit geltende Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur ist am
  3. April 2003 in Kraft getreten. Daher ist Paragraph 80, Absatz eins, auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers finden die Übergangsbestimmungen des § 84 MMHmG idgF auf den Antragsteller keine Anwendung. Der Antragsteller hat nie das reglementierte Gewerbe der Massage selbstständig ausgeübt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG idgF hat der Antragsteller nie absolviert. Für ihn bestand auch nie eine Aufschulungsmöglichkeit nach § 84 Abs 1 oder Abs 2 MMHmG. Entgegen dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers finden die Übergangsbestimmungen des Paragraph 84, MMHmG idgF auf den Antragsteller keine Anwendung. Der Antragsteller hat nie das reglementierte Gewerbe der Massage selbstständig ausgeübt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG idgF hat der Antragsteller nie absolviert. Für ihn bestand auch nie eine Aufschulungsmöglichkeit nach Paragraph 84, Absatz eins, oder Absatz 2, MMHmG. Insgesamt hat daher der Antragsteller einen Qualifikationsnachweis im Sinne des § 36 Z 4 MMHmG idgF nicht erbracht. Insgesamt hat daher der Antragsteller einen Qualifikationsnachweis im Sinne des Paragraph 36, Ziffer 4, MMHmG idgF nicht erbracht. Die Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur seitens der belangten Behörde ist daher zu Recht erfolgt und wurde daher der Antrag von Herrn A A auf Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure zu Recht abgewiesen. Es steht dem Antragsteller jedoch offen den Beruf als medizinischer Masseur nach dem MMHmG im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 14 MMHmG idgF auszuüben. Es steht dem Antragsteller jedoch offen den Beruf als medizinischer Masseur nach dem MMHmG im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 14, MMHmG idgF auszuüben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.1227.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.