RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1787-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
- c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
§§ 48
, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,
Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…)
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: (…) c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; (…)
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(6)Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt. § 26Paragraph 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Gp. **1/3 KG B. Er ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011. Die Beschwerde erweist sich auch im Hinblick auf das Vorbringen, es läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 6 Abs lit c und Abs 6 TBO 2011, als zulässig. Ein Mitspracherecht in Bezug auf den Zustand der Bestandsmauer steht dem Nachbarn jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Gp. **1/3 KG B. Er ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. Die Beschwerde erweist sich auch im Hinblick auf das Vorbringen, es läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Abs Litera c und Absatz 6, TBO 2011, als zulässig. Ein Mitspracherecht in Bezug auf den Zustand der Bestandsmauer steht dem Nachbarn jedoch nicht zu. Was die baurechtliche Zulässigkeit der geplanten Stützmauer betrifft, schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich den gutachterlichen Äußerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen an. Tatsächlich wurde die gegenständliche Stützmauer und damit einhergehend das in Natura bestehende Geländeniveau vor weit mehr als 10 Jahren (konkret vor 26 Jahren) hergestellt. Nach § 6 Abs 1 2. bis 4. Satz TBO 2011 ist in Bezug auf die Frage, von welchem Geländeniveau bei der Berechnung der Mindestabstände auszugehen ist, folgendes von Belang: Was die baurechtliche Zulässigkeit der geplanten Stützmauer betrifft, schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol vollinhaltlich den gutachterlichen Äußerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen an. Tatsächlich wurde die gegenständliche Stützmauer und damit einhergehend das in Natura bestehende Geländeniveau vor weit mehr als 10 Jahren (konkret vor 26 Jahren) hergestellt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, 2. bis 4. Satz TBO 2011 ist in Bezug auf die Frage, von welchem Geländeniveau bei der Berechnung der Mindestabstände auszugehen ist, folgendes von Belang: „Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt.“„Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt.“ Wurde sohin, wie im gegenständlichen Fall, das Geländeniveau in den Mindestabstandsflächen vor mehr als 10 Jahre baurechtlich zulässigerweise verändert (hier hinter der ersten Stützmauer aufgeschüttet), darf eine – wie hier – neue Stützmauer in den Mindestabstandsflächen jedenfalls bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m (gemessen vom jeweils höheren anschließenden Gelände) – ausgehend vom bestehenden (hier also vor 26 Jahren aufgeschütteten) Gelände – errichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass damit im Einzelfall u.U. alle zehn Jahre die Errichtung einer weiteren Stützmauer im Bereich der Grundstücksgrenze möglich erscheint. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch aufgrund der Anordnung des Gebäudes am Bauplatz und dessen Höhenlage in Bezug auf die Stützmauer praktisch auszuschließen. Was den Einwand betrifft, es sei nach § 6 Abs 6 TBO 2011 mehr als 15 % der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 2 lit a und Abs 3 verbaut, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass nach dem 2. Satz dieser Bestimmung bauliche Anlagen nach Abs 3 lit c (mithin auch Stützmauern!) und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt bleiben vgl. auch Weber in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 6, RZ 20). Das gegenständliche Bauvorhaben erweist sich sohin mit den baurechtlichen Bestimmungen in Einklang stehend und war daher die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Wurde sohin, wie im gegenständlichen Fall, das Geländeniveau in den Mindestabstandsflächen vor mehr als 10 Jahre baurechtlich zulässigerweise verändert (hier hinter der ersten Stützmauer aufgeschüttet), darf eine – wie hier – neue Stützmauer in den Mindestabstandsflächen jedenfalls bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m (gemessen vom jeweils höheren anschließenden Gelände) – ausgehend vom bestehenden (hier also vor 26 Jahren aufgeschütteten) Gelände – errichtet werden. Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass damit im Einzelfall u.U. alle zehn Jahre die Errichtung einer weiteren Stützmauer im Bereich der Grundstücksgrenze möglich erscheint. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch aufgrund der Anordnung des Gebäudes am Bauplatz und dessen Höhenlage in Bezug auf die Stützmauer praktisch auszuschließen. Was den Einwand betrifft, es sei nach Paragraph 6, Absatz 6, TBO 2011 mehr als 15 % der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Absatz 2, Litera a und Absatz 3, verbaut, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass nach dem 2. Satz dieser Bestimmung bauliche Anlagen nach Absatz 3, Litera c, (mithin auch Stützmauern!) und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt bleiben vergleiche auch Weber in Weber/Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 6,, RZ 20). Das gegenständliche Bauvorhaben erweist sich sohin mit den baurechtlichen Bestimmungen in Einklang stehend und war daher die vorliegende Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1787.7