GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Am 10.02.2015 langte beim Amt der Tiroler Landesregierung der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz und Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“
Am 10.02.2015 langte beim Amt der Tiroler Landesregierung der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz und Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“
Paragraph 36, Absatz 2, des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG) ein. Als Beilage zum Antrag wurde eine Dienstgeberbestätigung der Personalabteilung I der Kliniken BB mitübermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2013 zur Berufsausübung als Operationsgehilfe
Abs 1 MTF-SHD-G berechtigt gewesen sei und Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt habe. Als Beilage zum Antrag wurde eine Dienstgeberbestätigung der Personalabteilung römisch eins der Kliniken BB mitübermittelt, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2013 zur Berufsausübung als Operationsgehilfe
Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G berechtigt gewesen sei und Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt habe. Außerdem wurde ein Zeugnis der allgemeinen Krankenpflegeschule am Krankenhaus BB, ausgestellt am 22.12.1999, darüber, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Operationsgehilfe zu führen und aufgrund dieses Zeugnisses einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe auszuüben, mitübermittelt. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wies der Landeshauptmann von Tirol den Beschwerdeführer darauf hin, dass Anträge zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“ nach § 36 Abs 3 MABG erster Fall bis spätestens 31.12.2014 beim Landeshauptmann einzubringen gewesen wären. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen würden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, nicht geändert werden können, somit sei der Antrag verspätet eingelangt. Dies führe dazu, dass dem Antrag keine Folge gegeben werden könne. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wies der Landeshauptmann von Tirol den Beschwerdeführer darauf hin, dass Anträge zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“ nach Paragraph 36, Absatz 3, MABG erster Fall bis spätestens 31.12.2014 beim Landeshauptmann einzubringen gewesen wären. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen würden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, nicht geändert werden können, somit sei der Antrag verspätet eingelangt. Dies führe dazu, dass dem Antrag keine Folge gegeben werden könne. Abgesehen von der Fristversäumnis wurde noch angemerkt, dass die als Beilage zum Antrag übermittelte Dienstgeberbestätigung keinen Nachweis für eine qualifizierte Berufserfahrung über die Ausübung der Tätigkeiten der Gipsassistenz darstelle, welcher des weiteren jedoch Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz
Abs 2 MABG sei.Abgesehen von der Fristversäumnis wurde noch angemerkt, dass die als Beilage zum Antrag übermittelte Dienstgeberbestätigung keinen Nachweis für eine qualifizierte Berufserfahrung über die Ausübung der Tätigkeiten der Gipsassistenz darstelle, welcher des weiteren jedoch Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz
Paragraph 36, Absatz 2, MABG sei. In seiner Stellungnahme vom 28.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung als Gipsassistent
Dies mit der Begründung, dass die Fristversäumnis beim Arbeitgeber liege und der Arbeitgeber das MABG fehlinterpretiere, da auch die Abnahme und die Readaption von einer Feststellschiene eine Tätigkeit des Gipsassistenten sei und von ihm durchgeführt werde.In seiner Stellungnahme vom 28.03.2015 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung als Gipsassistent
Paragraph 36, Absatz 2, MBAG aufrecht zu halten. Dies mit der Begründung, dass die Fristversäumnis beim Arbeitgeber liege und der Arbeitgeber das MABG fehlinterpretiere, da auch die Abnahme und die Readaption von einer Feststellschiene eine Tätigkeit des Gipsassistenten sei und von ihm durchgeführt werde. Daraufhin erging durch den Landeshauptmann von Tirol der angefochtene Bescheid vom 01.07.2015 mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag nach dem 31.12.2014, und zwar am 10.02.2015 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gesundheit und Krankenanstalten, und somit verspätet eingelangt sei.Daraufhin erging durch den Landeshauptmann von Tirol der angefochtene Bescheid vom 01.07.2015 mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“
Paragraph 36, Absatz 2, MABG keine Folge gegeben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag nach dem 31.12.2014, und zwar am 10.02.2015 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Gesundheit und Krankenanstalten, und somit verspätet eingelangt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus wie folgt: Die Fristversäumnis sei durch seinen Arbeitgeber herbeigeführt worden. Scheinbar sei in anderen Spitälern dem OP-Assistenten die Berufsbezeichnung Gipsassistent zugestanden worden, was der Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht darlegen wolle. Ebenso gehöre das Anlegen, Abnehmen und Assistieren bei ärztlichen Tätigkeiten des Gipsens zu seinem täglichen Brot. Schienungen und das Anlegen von Schultergurten obliege in T auch den OP-Assistenten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Im Übrigen ist der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren unstrittig. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012 idF BGBl. I Nr. 33/2015, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, lauten wie folgt: „Gipser/innen § 36Paragraph 36
KG berechtigt sind und1. zur Berufsausübung als Operationsgehilfe/-in
Paragraph 52, Absatz eins, MTF-SHD-G oder zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs nach den Bestimmungen des GuKG berechtigt sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben, sind zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.
Abs. 1 Z 2 nachweisen.
Absatz eins, Ziffer 2, nachweisen.
Abs. 1 Z 2 auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
Absatz eins, Ziffer 2, auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der Gipsassistenz.
Abs. 2 sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen
Abs. 1a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.“
Absatz 2, sind bis spätestens 31. Dezember 2014, hinsichtlich Personen
Absatz eins a bis spätestens 30. Juni 2015, beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
Abs 3 MABG waren Anträge auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“
Abs 2 MABG bis spätestens 31.12.2014 beim Landeshauptmann einzubringen.
Paragraph 36, Absatz 3, MABG waren Anträge auf Ausstellung einer Berechtigung zur Ausübung der Gipsassistenz und zur Führung der Berufsbezeichnung „Gipsassistent“
Paragraph 36, Absatz 2, MABG bis spätestens 31.12.2014 beim Landeshauptmann einzubringen. In der Regierungsvorlage zum MABG, 1808 der Beilagen XXIV. GP, wird zu § 36 MABG Folgendes ausgeführt: In der Regierungsvorlage zum MABG, 1808 der Beilagen römisch 24 . GP, wird zu Paragraph 36, MABG Folgendes ausgeführt: „Der Beruf der Gipsassistenz wird im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes erstmalig geregelt. Die Tätigkeiten der Gipsassistenz sind überwiegend ärztliche Tätigkeiten und waren mangels entsprechender berufsrechtlicher Regelungen grundsätzlich ausschließlich von Ärzten/-innen durchzuführen. Im Rahmen der ÖBIG-Studie betreffend „die Ausbildung und Berufssituation der Verbandtechniker (Gipser)“ hat sich ergeben, dass in der Vergangenheit OP-Gehilfen/-innen, diplomiertes Pflegepersonal und Pflegehelfer/innen für Tätigkeiten im Gipszimmer angelernt wurden. Für diese Berufsangehörigen, die in den letzten Jahren vorwiegend Tätigkeiten der nunmehr reglementierten Gipsassistenz – wenn auch nicht gesetzeskonform – durchgeführt haben, wird die Möglichkeit geschaffen, diese Tätigkeiten auch weiterhin auszuüben. Klargestellt wird, dass unter diese Übergangsbestimmung ausschließlich Personen fallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MABG über eine Berufsberechtigung als Operationsgehilfe/-in nach dem MTF-SHD-G oder in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG verfügen und die nachweislich im vorgegebenen Zeitraum Tätigkeiten der Gipsassistenz ausgeübt haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auf Grund der Bestätigung des oder der Dienstgeber/s auf Antrag eine Bestätigung des/der Landeshauptmannes/-frau auszustellen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt. Eine Frist für die Antragstellung wird festgelegt.“ Diese Frist wurde, wie aus dem Wortlaut des § 36 Abs 3 unmissverständlich hervorgeht derart festgelegt, dass Anträge bis spätestens 31.12.2014 beim Landeshauptmann einzubringen waren. Ob der Antrag allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt bereits an den Arbeitgeber des Antragstellers übersandt wurde und die Fristversäumnis von diesem verschuldet wurde, spielt dabei keine Rolle.Diese Frist wurde, wie aus dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 3, unmissverständlich hervorgeht derart festgelegt, dass Anträge bis spätestens 31.12.2014 beim Landeshauptmann einzubringen waren. Ob der Antrag allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt bereits an den Arbeitgeber des Antragstellers übersandt wurde und die Fristversäumnis von diesem verschuldet wurde, spielt dabei keine Rolle. Fest steht jedenfalls, dass der Antrag des Beschwerdeführers erst am 10.02.2015 und somit nicht vor 31.12.2014 beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte. Der Antrag wurde daher im Hinblick auf die oben genannte Bestimmung des MABG verspätet eingebracht und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.21.2053.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.