← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/22/1624-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/1624-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau Mag. AA, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt B vom 26.06.2015, ****, wegen Übertretung nach dem Tabakgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt
  2. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, auf € 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, herabgesetzt wird.
  3. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 600,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, auf € 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, herabgesetzt wird. Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten wie folgt:Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses hat bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu lauten wie folgt: „Frau Mag. AA, geb. am xx.xx.xxxx, ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sohin verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der „C KG“ mit Firmensitz in B, Adresse, die Inhaberin des dort befindlichen Gastgewerbebetriebes „D“ ist. Dieser Gastbetrieb wird in der Betriebsart „Bar“ geführt und verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs 2 TabakG handelt. Am 21.01.2015 wurde im gesamten Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage, mit Ausnahme des als Nichtraucherraum gewidmeten hinteren Raums im Erdgeschoß, geraucht. Die Ausnahmeregelung des § 13a Abs 2 TabakG kam insofern nicht zum Tragen, als der als Raucherraum gewidmete vordere Bereich des Lokales im Erdgeschoß räumlich zum im Untergeschoß befindlichen Nichtraucherbereich, der über eine offene Wendeltreppe erreichbar ist, räumlich nicht abgeschlossen war. Mithin galt im gesamten Lokal, mit Ausnahme der „Raucherbar“ im Untergeschoß, die räumlich abgeschlossen war, Rauchverbot.“ „Frau Mag. AA, geb. am xx.xx.xxxx, ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin und sohin verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der „C KG“ mit Firmensitz in B, Adresse, die Inhaberin des dort befindlichen Gastgewerbebetriebes „D“ ist. Dieser Gastbetrieb wird in der Betriebsart „Bar“ geführt und verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG handelt. Am 21.01.2015 wurde im gesamten Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage, mit Ausnahme des als Nichtraucherraum gewidmeten hinteren Raums im Erdgeschoß, geraucht. Die Ausnahmeregelung des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG kam insofern nicht zum Tragen, als der als Raucherraum gewidmete vordere Bereich des Lokales im Erdgeschoß räumlich zum im Untergeschoß befindlichen Nichtraucherbereich, der über eine offene Wendeltreppe erreichbar ist, räumlich nicht abgeschlossen war. Mithin galt im gesamten Lokal, mit Ausnahme der „Raucherbar“ im Untergeschoß, die räumlich abgeschlossen war, Rauchverbot.“
  6. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 40,-- neu festgesetzt.
  7. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 40,-- neu festgesetzt.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  9. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt B vom 26.05.2015, ****, wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt
  10. folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie, Mag. AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, sind unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „C KG“ mit Firmensitz in B, Adresse, die Inhaberin des dort befindlichen Gastgewerbebetriebes „D“ ist. Dieser Gastbetrieb wird in der Betriebsart „Bar“ geführt und verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des § 13a Abs 2 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, handelt.„Sie, Mag. AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, sind unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „C KG“ mit Firmensitz in B, Adresse, die Inhaberin des dort befindlichen Gastgewerbebetriebes „D“ ist. Dieser Gastbetrieb wird in der Betriebsart „Bar“ geführt und verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit, sodass es sich um einen Mehrraumgastbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in der Fassung TabakG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, handelt. Am 21.01.2015 war der direkt beim Eingang befindliche und als Raucherraum gekennzeichnete Gastraum, welcher aufgrund seiner Flächengröße, Funktion, Ausstattung sowie seines Ambientes den Hauptraum im Sinne des § 13a Abs 2 zweiter Satz TabakG darstellt, nicht vom Rauchverbot umfasst.Am 21.01.2015 war der direkt beim Eingang befindliche und als Raucherraum gekennzeichnete Gastraum, welcher aufgrund seiner Flächengröße, Funktion, Ausstattung sowie seines Ambientes den Hauptraum im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG darstellt, nicht vom Rauchverbot umfasst. Den Anforderungen der Ausnahmeregelung iSd § 13a Abs 2 TabakG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb die Aufteilung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum ihre Widmung verlor und im gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt.Den Anforderungen der Ausnahmeregelung iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG wurde sohin nicht entsprochen, weshalb die Aufteilung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum ihre Widmung verlor und im gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt. Entgegen der Ihnen durch § 13a Abs 2 Z 4 TabakG auferlegten Verpflichtung trugen Sie nicht dafür Sorge, dass am 21.01.2015 im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da zur angegebenen Tatzeit tabakhaltige Zigaretten geraucht wurden. Zudem waren am 10.02.2015 im ersten Gastraum an der Bar und auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt.Entgegen der Ihnen durch Paragraph 13 a, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG auferlegten Verpflichtung trugen Sie nicht dafür Sorge, dass am 21.01.2015 im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, da zur angegebenen Tatzeit tabakhaltige Zigaretten geraucht wurden. Zudem waren am 10.02.2015 im ersten Gastraum an der Bar und auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt. Somit haben Sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche iSd § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (idF VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF, eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 iVm § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG begangen.Somit haben Sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche iSd Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Fall diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß € 600,-- 4 Tage § 14 Abs. 4 Tabak-gesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabak-gesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 60,-- € 660,--“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: [..] „Die Beschwerdeführerin erhebt durch ihren bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Stadt B vom 26.05.2015 zu GZ **** zugestellt am 29.5.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach an den Landesverwaltungsgerichtshof Tirol und führte dazu aus wie folgt: Bekämpft wird das angefochtene Straferkenntnis der Stadt B vom 26.05.2015 zu GZ **** zugestellt am 29.5.2015 hinsichtlich seines Punktes 1, nach welchem diese eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 4, 13a. Abs. 1 13c Abs. 1 und 13c Abs. 2 TabakG begangen habe.Bekämpft wird das angefochtene Straferkenntnis der Stadt B vom 26.05.2015 zu GZ **** zugestellt am 29.5.2015 hinsichtlich seines Punktes 1, nach welchem diese eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, 13c Absatz eins und 13 c Absatz 2, TabakG begangen habe. Mit dem zitierten Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 21.1.2015 den Hauptraum in ihrem Lokal „D“ entgegen den genannten Bestimmungen nicht als Nichtraucherraum sondern als Raucherraum geführt. Es sei daher den Anforderungen der Ausnahmeregelung gemäß §13a Abs. 2 TabakG nicht entsprochen worden, weshalb die Aufteilung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum ihre Widmung verlor und im gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt. Entgegen der daraus resultierenden Verpflichtung habe sie nicht dafür Sorge getragen, dass am 21.1.2015 im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, dazu angegebenen Tatzeit tabakhaltige Zigaretten geraucht wurden. Zudem waren am 10.2.2015 im ersten Gastraum an der Bar und auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt.Mit dem zitierten Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 21.1.2015 den Hauptraum in ihrem Lokal „D“ entgegen den genannten Bestimmungen nicht als Nichtraucherraum sondern als Raucherraum geführt. Es sei daher den Anforderungen der Ausnahmeregelung gemäß §13a Absatz 2, TabakG nicht entsprochen worden, weshalb die Aufteilung der Räume in Raucherraum und Nichtraucherraum ihre Widmung verlor und im gesamten Gastbetrieb Rauchverbot galt. Entgegen der daraus resultierenden Verpflichtung habe sie nicht dafür Sorge getragen, dass am 21.1.2015 im gesamten Gastbetrieb nicht geraucht wurde, dazu angegebenen Tatzeit tabakhaltige Zigaretten geraucht wurden. Zudem waren am 10.2.2015 im ersten Gastraum an der Bar und auf den Tischen Aschenbecher aufgestellt. Sie habe dadurch die oben angeführten Verwaltungsübertretungen begangen. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600 zuzüglich Kosten, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. I. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:römisch eins. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Das angefochtene Straferkenntnis wurde am
  11. 2015 erlassen und Beschwerdeführerin am 29.5.2015 zugestellt. Der Beschwerdefrist beträgt nach § 7 Abs. 4Das angefochtene Straferkenntnis wurde am
  12. 2015 erlassen und Beschwerdeführerin am 29.5.2015 zugestellt. Der Beschwerdefrist beträgt nach Paragraph 7, Absatz 4 VwGVG 4 Wochen. Durch das Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Rechten verletzt. Die vorliegende Bescheidbeschwerde ist sohin zulässig und rechtzeitig. II. Begründung:römisch zwei. Begründung: Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkenntnis als wegen Verletzung einfachgesetzlicher und verfassungsgesetzlicher Vorschriften Mangelhaftigkeit des Verfahrens III. Ausführung der Beschwerdeqründe:römisch drei. Ausführung der Beschwerdeqründe: 1 )Rechtswidrigkeit des Inhalts des Straferkenntnisses: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der oben angeführt wurde, hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gänzlich die bereits in der Stellungnahme erhobenen Einwendungen zur Verfassungswidrigkeit der §§ 13, 13a, 13c und 14 TabakG unberücksichtigt lassen. Sie ist diese Einwendungen mit Stillschweigen übergangen. Zur objektiven Tatseite hat sich die belangte Behörde lediglich mit der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen geäußert.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, der oben angeführt wurde, hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gänzlich die bereits in der Stellungnahme erhobenen Einwendungen zur Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 13, 13 a, 13 c und 14 TabakG unberücksichtigt lassen. Sie ist diese Einwendungen mit Stillschweigen übergangen. Zur objektiven Tatseite hat sich die belangte Behörde lediglich mit der Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen geäußert. In der Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin detailliert dargestellt, wieso sie die genannten Bestimmungen als verfassungswidrig betrachtet. Sie konnte auch auf diesbezügliche Judikatur verweisen beziehungsweise insbesondere darauf verweisen, dass offensichtlich durch den Verfassungsgerichtshof zur Frage des Bestimmtheitsgebotes der Strafbestimmung von § 14 in Verbindung mit den §§ 13 ff TabakG nicht Stellung genommen wurde. Ungeachtet dessen hat sich die belangte Behörde an die Bestimmungen gehalten, sich jedoch zur Verfassungskonformität nicht geäußert. Gerade im Hinblick darauf ist durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Nicht-Bestrafung ohne klares, wohl definiertes Strafrecht im Sinne von "nulla pena sine lege“ verletzt worden. Wollte man eine Verfassungswidrigkeit nicht unterstellen so ist die Beschwerdeführerin auch im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung verletzt worden. Die belangte Behörde ist von einer größeren Fläche des Raucherraums als jener des Nichtraucherraumes ausgegangen obwohl durch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass jene Fläche, welche im Raucherraum den Gästen zum Aufenthalt zur Verfügung steht nicht größer ist als jene ebenfalls den Gästen zur Verfügung stehende Fläche im Nichtraucherraum. Im übrigen stützt sich die Beschwerde wiederum auf unkonkrete, für ein Strafrecht viel zu vage und unklar gefasste Bestimmungen, dass nämlich im Einzelfall eine jeweils individuelle Beurteilung der Frage, welcher Raum der Hauptraum und welcher Raum der Nebenraum sei. Abgesehen davon hat die Behörde trotz des diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin keine nochmalige detaillierte Erhebung der Größen- und Sitzplatzverhältnisse des Lokales in Form eines Lokalaugenscheines durchgeführt. Hätte sie dies getan, hätte sie feststellen müssen, dass die Anzahl der Sitzplätze im Nichtraucherraum höher ist als in den Raucher. Der von der belangte Behörde weiter ins Treffen geführte Raum im Untergeschoss steht nicht dem allgemeinen Betrieb zur Verfügung sondern ist für private Feiern und Veranstaltungen Vorbehalten.In der Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin detailliert dargestellt, wieso sie die genannten Bestimmungen als verfassungswidrig betrachtet. Sie konnte auch auf diesbezügliche Judikatur verweisen beziehungsweise insbesondere darauf verweisen, dass offensichtlich durch den Verfassungsgerichtshof zur Frage des Bestimmtheitsgebotes der Strafbestimmung von Paragraph 14, in Verbindung mit den Paragraphen 13, ff TabakG nicht Stellung genommen wurde. Ungeachtet dessen hat sich die belangte Behörde an die Bestimmungen gehalten, sich jedoch zur Verfassungskonformität nicht geäußert. Gerade im Hinblick darauf ist durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Nicht-Bestrafung ohne klares, wohl definiertes Strafrecht im Sinne von "nulla pena sine lege“ verletzt worden. Wollte man eine Verfassungswidrigkeit nicht unterstellen so ist die Beschwerdeführerin auch im einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtbestrafung verletzt worden. Die belangte Behörde ist von einer größeren Fläche des Raucherraums als jener des Nichtraucherraumes ausgegangen obwohl durch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass jene Fläche, welche im Raucherraum den Gästen zum Aufenthalt zur Verfügung steht nicht größer ist als jene ebenfalls den Gästen zur Verfügung stehende Fläche im Nichtraucherraum. Im übrigen stützt sich die Beschwerde wiederum auf unkonkrete, für ein Strafrecht viel zu vage und unklar gefasste Bestimmungen, dass nämlich im Einzelfall eine jeweils individuelle Beurteilung der Frage, welcher Raum der Hauptraum und welcher Raum der Nebenraum sei. Abgesehen davon hat die Behörde trotz des diesbezüglichen Antrags der Beschwerdeführerin keine nochmalige detaillierte Erhebung der Größen- und Sitzplatzverhältnisse des Lokales in Form eines Lokalaugenscheines durchgeführt. Hätte sie dies getan, hätte sie feststellen müssen, dass die Anzahl der Sitzplätze im Nichtraucherraum höher ist als in den Raucher. Der von der belangte Behörde weiter ins Treffen geführte Raum im Untergeschoss steht nicht dem allgemeinen Betrieb zur Verfügung sondern ist für private Feiern und Veranstaltungen Vorbehalten.
  13. Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die belangte Behörde hat trotz der Anträge der Beschwerdeführerin eine unmittelbare Inaugenscheinnahme der konkreten Verhältnisse nicht durchgeführt. Hätte sie getan, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass vom Gesamteindruck her sehr wohl der jedenfalls gleichwertige Raum als Nichtraucherraum gewidmet wurde. Dass unabhängig von den baulichen Gegebenheiten der Raucherraum durch das Verhalten der Konsumenten bedingt immer besser besucht sein wird als der Nichtraucherraum, kann der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Aufgrund des Umstandes, dass eine nochmalige Durchführung eines Lokalaugenschein ist durch die belangte Behörde nicht erfolgte, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. Diese Mangelhaftigkeit wirkt sich auch auf die schon oben angeführte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus, da im Falle der Durchführung eines Lokalaugenschein die belangte Behörde eben zu gegenteiligen Feststellungen zur Frage welcher Raum als Hauptraum und welcher Raum als Nebenraum zu beurteilen ist, gekommen
  14. Ausdrücklich bekämpft wird auf die Höhe der Verwaltungsstrafe. Da die Beschwerdeführerin bisher unbescholten ist und die Bestrafung abgesehen von der nach ihrer Auffassung bestehenden Verfassungswidrigkeit auf gänzlich unklaren gesetzlichen Regelungen beruht, wäre im
  15. Anlassfall einer (bestrittener Weise) berechtigten Bestrafung bei einem Strafrahmen von maximal Euro 2000 die verhängte Strafe weitaus niedriger nämlich deutlich unter der Hälfte des verhängten Betrages anzusetzen gewesen. IV.) Normbedenkenrömisch vier.) Normbedenken Wie sich aus der Rechtsprechung zur Definition des Begriffes "Hauptraum" ableiten lässt, fehlt jegliche Legaldefinition. Nach dem Grundsatz" nulla pena sine lege“ erfüllt der Begriff „Hauptraum“ nicht im entferntesten diese legale Definition um darauf einen Schuldspruch, eine Bestrafung zu stützen. Nach der hierzu ergangenen Judikatur muss "im Einzelfall anhand der konkreten Ausprägungen und Gegebenheiten die Entscheidung, ob ein Raum als Hauptraum zu beurteilen ist, getroffen werden“; schon daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber jegliche auch nur rudimentäre gesetzgeberische Definition unterlassen hat. Da er lediglich das Kriterium der Anzahl der Sitzplätze klar gefasst hat, ansonsten jedoch sich nur auf allgemeine Floskeln wie „im konkreten Einzelfall...“ stützt, ist keinerlei Sicherheit für einen Gastronomen bei Beurteilung dieser Frage gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des VfGH muss insbesondere im Verwaltungsstrafrecht der Gesetzgeber klar definierte und nicht durch Analogie erweiterbare Kriterien aufstellen, bei deren Nichteinhaltung eine Bestrafung angedroht ist. Gerade das Gegenteil ist hier der Fall. Es liegt sohin bei Anwendung dieses Gesetzes ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sowie auch ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass Straftatbestände klar definiert die Kriterien abschließend aufgezählt werden müssen, so dass von vornherein eindeutig zu entscheiden ist welches Verhalten strafbar ist oder nicht. Gerade die in der hierzu ergangenen Judikatur gegebenen Hinweise auf die Notwendigkeit, den Begriff Hauptraum im konkreten Fall durch Interpretation von Kriterien welche nicht im Gesetz verankert sind (ein Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen reicht wohl nicht) zu definieren, führt dazu, dass die Strafbestimmung des §14 i.V.m. § 13a TabakG mangels gänzlicher Unbestimmtheit grob verfassungswidrigGerade die in der hierzu ergangenen Judikatur gegebenen Hinweise auf die Notwendigkeit, den Begriff Hauptraum im konkreten Fall durch Interpretation von Kriterien welche nicht im Gesetz verankert sind (ein Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen reicht wohl nicht) zu definieren, führt dazu, dass die Strafbestimmung des §14 in Verbindung mit Paragraph 13 a, TabakG mangels gänzlicher Unbestimmtheit grob verfassungswidrig ist. Die Beschwerdeführerin regt daher an das Landesverwaltungsgericht möge 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a und 14 TabakG stellen und die Aufhebung dieser Gesetzesstelle als verfassungswidrig beantragen.Die Beschwerdeführerin regt daher an das Landesverwaltungsgericht möge 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 13 a und 14 TabakG stellen und die Aufhebung dieser Gesetzesstelle als verfassungswidrig beantragen. V. Anträge:römisch fünf. Anträge: Aus obgenannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter nachstehende Anträge An den Landes Verwaltungsgerichtshof Tirol: Die Beschwerdeführerin beantragt 1) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung 2.) das Straferkenntnis der Stadt B vom 26.5.2015 zu GZ **** zugestellt am 29.5.2015 - zu beheben und das Strafverfahren gemäß einzustellen in eventu in Anwendung von § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen und ebenfalls einein Anwendung von Paragraph 21, VStG von einer Bestrafung abzusehen und ebenfalls eine Ermahnung sowie in Punkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses auszusprechen, zumal die Beschwerdeführerin bis dato verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist in eventu die Strafhöhe auf ein Tat - und schuldangemessenes Maß herabsetzen B, 24.5.2015 Mag. AA“ II. Sachverhaltsfeststellung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Frau Mag. AA, geb. am xx.xx.xxxx, ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der „C KG“ mit Firmensitz in B, Adresse. Die „C KG“ ist Inhaberin des dort befindlichen Gastgewerbebetriebes „D“. Dieser Gastbetrieb wird in der Betriebsart „Bar“ geführt und verfügt über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit. Beschreibung des Lokales: Im Erdgeschoss links vom Eingang befinden sich insgesamt zwei Stehtische und im Bereich des Tresens (Beilage C - die folgenden Beilagen beziehen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigte Fotografien, die der Verhandlungsniederschrift vom 27.08.2015 beigelegt wurden) neun Verabreichungsplätze. Beim Eingang rechter Hand befinden sich zwei Tische mit insgesamt sieben Verabreichungsplätzen (Beilage B). In diesem als „Raucherraum“ gewidmeten Bereich der Betriebsanlage (34,06m²) befindet sich zudem eine Bar (Beilage A), an welcher zusätzlich acht Sitzplätze angeordnet sind. Von diesem Bereich des Lokales gelangt man ebenerdig über eine Glastüre in den Nichtraucherraum (Beilage E, 23,64m²). Dort befinden sich 27 Verabreichungsplätze (Beilage F). Vom als „Raucherraum“ gewidmeten Bereich des Lokales gelangt man ohne jede weitere Abtrennung (etwa einer Türe) über eine offene Wendeltreppe (Beilage D) in den Nichtraucherbereich im Untergeschoss. In diesem Bereich befinden sich ca 20-25 Verabreichungsplätze (31,52m2, Beilage H u I). Von dort gelangt man über eine Tür in die sogenannte Raucherbar (40,51m2, Beilage K). Sowohl der Nichtraucherbereich im Untergeschoss als auch die Raucherbar sind speziellen – geschlossenen - Veranstaltungen an den Wochenenden vorbehalten. Die Toiletten (Beilage J) befinden sich im Untergeschoss hinter dem Nichtraucherbereich. Diese Toiletten werden auch von den Gästen im Erdgeschoss verwendet. Diesbezüglich wird der Nichtraucherbereich im Untergeschoss als Durchgangsbereich verwendet. Im Eingangsbereich, somit im als „Raucherraum“ gewidmeten Bereich im Erdgeschoß, werden höhere Einnahmen als im Nichtraucherraum erzielt. Beschreibung des Lokales: Im Erdgeschoss links vom Eingang befinden sich insgesamt zwei Stehtische und im Bereich des Tresens (Beilage C - die folgenden Beilagen beziehen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigte Fotografien, die der Verhandlungsniederschrift vom 27.08.2015 beigelegt wurden) neun Verabreichungsplätze. Beim Eingang rechter Hand befinden sich zwei Tische mit insgesamt sieben Verabreichungsplätzen (Beilage B). In diesem als „Raucherraum“ gewidmeten Bereich der Betriebsanlage (34,06m²) befindet sich zudem eine Bar (Beilage A), an welcher zusätzlich acht Sitzplätze angeordnet sind. Von diesem Bereich des Lokales gelangt man ebenerdig über eine Glastüre in den Nichtraucherraum (Beilage E, 23,64m²). Dort befinden sich 27 Verabreichungsplätze (Beilage F). Vom als „Raucherraum“ gewidmeten Bereich des Lokales gelangt man ohne jede weitere Abtrennung (etwa einer Türe) über eine offene Wendeltreppe (Beilage D) in den Nichtraucherbereich im Untergeschoss. In diesem Bereich befinden sich ca 20-25 Verabreichungsplätze (31,52m2, Beilage H u römisch eins). Von dort gelangt man über eine Tür in die sogenannte Raucherbar (40,51m2, Beilage K). Sowohl der Nichtraucherbereich im Untergeschoss als auch die Raucherbar sind speziellen – geschlossenen - Veranstaltungen an den Wochenenden vorbehalten. Die Toiletten (Beilage J) befinden sich im Untergeschoss hinter dem Nichtraucherbereich. Diese Toiletten werden auch von den Gästen im Erdgeschoss verwendet. Diesbezüglich wird der Nichtraucherbereich im Untergeschoss als Durchgangsbereich verwendet. Im Eingangsbereich, somit im als „Raucherraum“ gewidmeten Bereich im Erdgeschoß, werden höhere Einnahmen als im Nichtraucherraum erzielt. Am 21.01.2015 wurde im gegenständlichen Gastbetrieb, mit Ausnahme des Nichtraucherraumes im Erdgeschoß, geraucht. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Angaben hinsichtlich der Beschwerdeführerin konnten dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug entnommen werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Örtlichkeiten, insbesondere der Einrichtung und der Verabreichungsplätze, ergeben sich aufgrund der am 27.08.2015 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung im Lokal „D“. Im Zuge dieser Verhandlung wurden auch Lichtbilder angefertigt und als Beilagen der Verhandlungsschrift angeschlossen. Aus dem aktuellen Betriebsanlagenänderungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 13.01.2009, Zl ****, samt den beigefügten Projektunterlagen ergeben sich die oben angeführten Flächengrößen der Räume. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass keine entscheidungsrelevanten Umbauarbeiten (lediglich bei den Verabreichungsplätzen gab es da und dort kleine Abänderungen) im gegenständlichen Lokal durchgeführt wurden, weshalb das erkennende Gericht an der Richtigkeit dieser im Betriebsanlagenänderungsbescheid vom angeführten Flächengrößen keine Zweifel hegt und diese bedenkenlos als Feststellungsgrundlage herangezogen werden können. Die Feststellungen hinsichtlich der Mehreinnahmen im erdgeschoßigen Raucherbereich ergeben sich aufgrund der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem erkennenden Gericht. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tabakgesetzes BGBl 1995/431, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I 2015/101 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tabakgesetzes BGBl 1995/431, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins 2015/101 lauten wie folgt: „§ 13a

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1.der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1.der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2.der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,2.der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3.der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.3.der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. […] § 13cParagraph 13 c
(1)Die Inhaber von
  1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
  2. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  3. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  4. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  5. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  6. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
  2. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  3. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  4. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  5. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  6. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  7. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  8. in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  9. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
  10. in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
  11. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  12. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  13. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
  14. der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14Paragraph 14 […]
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. [..] V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 13a Abs 1 TabakG gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Nur ausnahmsweise können in solchen Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen. Nur ausnahmsweise können in solchen Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich unstrittig um einen Mehrraumbetrieb im Sinne des § 13a Abs 2 TabakG. Die Beschwerdeführerin hätte daher in diesem Fall Räume bezeichnen können, in denen das Rauchen erlaubt ist. Keinesfalls dürfte sie jedoch im Hauptraum der Betriebsanlage das Rauchen erlauben. Weiters hätte sie zu berücksichtigen, dass nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sind, in denen das Rauchen gestattet wird.Im gegenständlichen Fall handelt es sich unstrittig um einen Mehrraumbetrieb im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG. Die Beschwerdeführerin hätte daher in diesem Fall Räume bezeichnen können, in denen das Rauchen erlaubt ist. Keinesfalls dürfte sie jedoch im Hauptraum der Betriebsanlage das Rauchen erlauben. Weiters hätte sie zu berücksichtigen, dass nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sind, in denen das Rauchen gestattet wird. Die Beschwerdeführerin widmete nun den vorderen Bereich des Lokals im Erdgeschoß und den als „Raucherbar“ bezeichneten Raum im Untergeschoß als „Raucherräume“. Letzterer ist räumlich von den übrigen Bereichen des Lokales durch eine Türe abgeschlossen. Er ist unstrittig nicht der Hauptraum und war dort auch im Hinblick auf die geringe Anzahl an Verabreichungsplätzen das Rauchen grundsätzlich erlaubt. Die Beschwerdeführerin irrt jedoch, wenn sie davon ausgeht, dass der von ihr ebenfalls als „Raucherraum“ gewidmete vordere Bereich im Erdgeschoß als Raum im Sinne der tabakrechtlichen Vorschriften anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei, wie anlässlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle festgestellt werden konnte, eben nicht um einen in sich abgeschlossen Raum, sondern stellt dieser Bereich infolge Fehlens eines räumlichen Abschlusses (z.B. in Form einer Türe – tatsächlich ist der bogenförmige Durchgang Richtung Nichtraucherraum bzw. zur Wendeltreppe ins Untergeschoß offen) zum Nichtraucherbereich im Untergeschoß, der über eine offene Wendeltreppe erreichbar ist, mit diesem eine untrennbare Einheit dar. Die Beschwerdeführerin hätte daher den als „Raucherraum“ gewidmeten vorderen Teil der Betriebsanlage im Erdgeschoß baulich vom übrigen Teil der Betriebsanlage abtrennen müssen, um überhaupt von einem „Raum“ in tabakrechtlicher Hinsicht sprechen und um dort das Rauchen erlauben zu können (vgl. VwGH 15.07.2011, 2011/11/0059; 10.01.2012, 2009/11/0198 und 24.07.2013, 2013/11/0137: „Raum iSd § 13a Tabakgesetz ist nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“). Dies allerdings losgelöst von der Frage, ob dieser Raum in der Folge nicht als Hauptraum anzusehen wäre und aus diesem Grunde Rauchverbot bestünde. Damit bestand im vorderen Teil der Betriebsanlage im Erdgeschoß entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin schon aus vorerwähnten Gründen Rauchverbot. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, im Untergeschoß fänden lediglich „geschlossene“ Veranstaltungen am Wochenende statt, zumal dies an der gewerblichen Tätigkeit (auch) in diesem Bereich nichts ändert (diese „Veranstaltungen“ werden im Übrigen ja, wie von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, von ihr bewirtet). Die Beschwerdeführerin irrt jedoch, wenn sie davon ausgeht, dass der von ihr ebenfalls als „Raucherraum“ gewidmete vordere Bereich im Erdgeschoß als Raum im Sinne der tabakrechtlichen Vorschriften anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei, wie anlässlich der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle festgestellt werden konnte, eben nicht um einen in sich abgeschlossen Raum, sondern stellt dieser Bereich infolge Fehlens eines räumlichen Abschlusses (z.B. in Form einer Türe – tatsächlich ist der bogenförmige Durchgang Richtung Nichtraucherraum bzw. zur Wendeltreppe ins Untergeschoß offen) zum Nichtraucherbereich im Untergeschoß, der über eine offene Wendeltreppe erreichbar ist, mit diesem eine untrennbare Einheit dar. Die Beschwerdeführerin hätte daher den als „Raucherraum“ gewidmeten vorderen Teil der Betriebsanlage im Erdgeschoß baulich vom übrigen Teil der Betriebsanlage abtrennen müssen, um überhaupt von einem „Raum“ in tabakrechtlicher Hinsicht sprechen und um dort das Rauchen erlauben zu können vergleiche VwGH 15.07.2011, 2011/11/0059; 10.01.2012, 2009/11/0198 und 24.07.2013, 2013/11/0137: „Raum iSd Paragraph 13 a, Tabakgesetz ist nur ein Raum, der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“). Dies allerdings losgelöst von der Frage, ob dieser Raum in der Folge nicht als Hauptraum anzusehen wäre und aus diesem Grunde Rauchverbot bestünde. Damit bestand im vorderen Teil der Betriebsanlage im Erdgeschoß entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin schon aus vorerwähnten Gründen Rauchverbot. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, im Untergeschoß fänden lediglich „geschlossene“ Veranstaltungen am Wochenende statt, zumal dies an der gewerblichen Tätigkeit (auch) in diesem Bereich nichts ändert (diese „Veranstaltungen“ werden im Übrigen ja, wie von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, von ihr bewirtet). Aber selbst wenn der vordere Teil der Betriebsanlage im Erdgeschoß baulich vom übrigen Teil der Betriebsanlage abgetrennt wäre, hätte dies nicht zu Folge, dass in diesem Raum das Rauchen gestattet hätte werden dürfen, zumal dieser Raum jedenfalls der Hauptraum der Betriebsanlage wäre. Dies aus folgenden Erwägungen: Das TabakG kennt keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“. Den Erläuterungen (RV 610 Blg Nr XXIII GP 6) zu § 13a Tabakgesetz ist dazu jedoch zu entnehmen wie folgt:Das TabakG kennt keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“. Den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 Blg Nr römisch 23 Gesetzgebungsperiode 6) zu Paragraph 13 a, Tabakgesetz ist dazu jedoch zu entnehmen wie folgt: „Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts.“ Bei entsprechendem räumlichem Abschluss (dieser liegt jedoch, wie oben ausgeführt, tatsächlich nicht vor) wäre der als „Raucherraum“ gewidmete vordere Teil des Lokales im Erdgeschoß jedenfalls der Hauptraum. Man gelangt vom Eingangsbereich direkt in diesen Raum, er ist flächenmäßig größer als der Nichtraucherraum, die übrigen Räume (auch die WC-Anlagen im Untergeschoß) des Lokales werden über diesen Raum erreicht, er ist ausstattungsmäßig den anderen Räumlichkeiten weit übergeordnet, befindet sich doch dort die Bar mit allein acht Verabreichungsplätzen (der Nichtraucherraum enthält lediglich Tische und Stühle) und werden nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Bereich des Lokales in wirtschaftlicher Hinsicht größere Einnahmen als im Nichtraucherbereich erzielt. Zumal zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geraucht wurde, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 13a Abs 1 Z 1 Tabakgesetz verwirklicht. Die weitwendigen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der §§ 13a und 14 TabakG werden nicht geteilt, zumal der Begriff „Hauptraum“ hinlänglich durch die Gesetzesmaterialen (und die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung) erschließbar ist. Zumal zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geraucht wurde, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, Tabakgesetz verwirklicht. Die weitwendigen Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 13 a und 14 TabakG werden nicht geteilt, zumal der Begriff „Hauptraum“ hinlänglich durch die Gesetzesmaterialen (und die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung) erschließbar ist. Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen – von der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu Recht angenommenen - "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen – von der belangten Behörde im vorliegenden Fall zu Recht angenommenen - "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen. Sie hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern ihr die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens nicht bekannt war, kann ihr auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher (va. bei der zuständigen Behörde) informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – wie etwa im gegenständlichen Fall bei der Ausübung eines Gewerbes. Als Verschuldensform war somit zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen. Sie hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Sofern ihr die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens nicht bekannt war, kann ihr auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher (va. bei der zuständigen Behörde) informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – wie etwa im gegenständlichen Fall bei der Ausübung eines Gewerbes. Als Verschuldensform war somit zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 legcit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, legcit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Die Beschwerdeführerin hat vor dem erkennenden Gericht hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass sie derzeit keine Gewinne aus ihrer gastronomischen Tätigkeit erziele und eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 120 m² besitze. Weitere Angaben wurden nicht gemacht, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei einer Gesellschafterin eines mittelgroßen Gewerbebetriebes von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung noch mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- das Auslangen gefunden werden kann. Bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 2000,-- war für die erstmalige Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift eine Bestrafung im Ausmaß von rund 30 % der Höchststrafe nicht erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Einer weiteren Strafmilderung haben hingegen schon generalpräventive Erwägungen entgegengestanden. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der begangenen Verwaltungsübertretung ist die nunmehr reduzierte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Die von der Beschwerdeführerin angeregte Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung der Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um die Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt.Die von der Beschwerdeführerin angeregte Ermahnung käme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung der Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um die Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesbezüglich fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafen war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.1624.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.