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{'item': 'LVwG-2015/37/1739-2'}

Obsah (8)§ 50§ 25§ 64Art. 130§ 7§ 31§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1739-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.2. Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25, a Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Straferkenntnis vom 27.05.2015, Zl VI-***-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft T A B, D-S, zur Last gelegt, als Verantwortlicher der XY GmbH, der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***, den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht zu haben. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** sei am 23.09.2014 um 22:08 Uhr auf der A 12 bei km ***, Gemeinde T, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Zams, gelenkt worden, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft T hat dementsprechend A B, D-S, eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 3 iVm den §§ 6 und 7 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I 99/2013, zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitstrafe von 72 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde

§ 64Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) mit 10 % der verhängten Geldstrafe, also mit € 30,00, bestimmt.Die Bezirkshauptmannschaft T hat dementsprechend A B, D-S, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit den Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2013,, zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitstrafe von 72 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens hat die belangte Behörde

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit 10 % der verhängten Geldstrafe, also mit € 30,00, bestimmt. Gegen diesen Bescheid hat A B, Adresse, D-S, mit Schriftsatz vom 22.06.2015 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straf-erkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015, Zl VI-***-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft T dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des A B samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Mit den Ladungsbeschlüssen vom 31.08.2015, Zlen LVwG-2015/37/1739-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol für den 14.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In dem an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Schreiben vom 16.09.2015, eingelangt am 24.09.2015, hat der Beschwerdeführer A B unter anderem Folgendes mitgeteilt: „… Es ist mir leider nicht möglich, zum Termin am 14.10.2015, 14:00 Uhr, zu kommen. Aus diesem Grunde nehme ich die Rechtsbeschwerde vom 22.06.2015 zurück und werde die 300,00 Euro Geldstrafe bezahlen. …“ II.römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten auszugsweise samt den Überschriften wie folgt: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(1)…Paragraph 7,
(1)
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. […]“ „Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ „Erkenntnisse § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann daher wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde ist ein Verzicht auf diese nicht mehr möglich, allerdings kann die Beschwerde – auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist – wieder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 7 VwGVG Anm 8 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Gleiches gilt auch für Zurückziehung der Beschwerde.Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden [Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 7, VwGVG Anmerkung 8 mit Hinweisen auf die Judikatur]. Gleiches gilt auch für Zurückziehung der Beschwerde. A B, D-S, hat in seinem Schriftsatz vom 16.09.2015 auf seine Beschwerde vom 22.06.2015 Bezug genommen und ausdrücklich erklärt, diese Beschwerde zurückzuziehen und die über ihn verhängte Geldstrafe zu bezahlen. Die von ihm vorgenommene Zurückziehung der Beschwerde ist somit wirksam und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

den §§ 31 Abs 1 und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 50 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG.

den Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 50, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur).Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur). IV.römisch vier. Ergebnis: A B, Adresse, D-S, hat mit Schriftsatz vom 16.09.2015 die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.2015, Zl VI-***-2015, erhobene Beschwerde vom 22.06.2015 rechtswirksam zurückgezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher das auf Grund der Beschwerde vom 22.06.2015 eingeleitete Beschwerdeverfahren

den §§ 31 Abs 1 und 50 VwGVG mittels Beschluss einzustellen (Spruchpunkt 2. des gegenständliche Beschlusses).A B, Adresse, D-S, hat mit Schriftsatz vom 16.09.2015 die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.2015, Zl VI-***-2015, erhobene Beschwerde vom 22.06.2015 rechtswirksam zurückgezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher das auf Grund der Beschwerde vom 22.06.2015 eingeleitete Beschwerdeverfahren

den Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG mittels Beschluss einzustellen (Spruchpunkt 2. des gegenständliche Beschlusses). Als Folge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens war auch die für 14.10.2015

§ 31Abs 1 Vw

GVG anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung mittels Beschluss abzuberaumen (Spruchpunkt 1. des gegenständliche Beschlusses).Als Folge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens war auch die für 14.10.2015

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung mittels Beschluss abzuberaumen (Spruchpunkt 1. des gegenständliche Beschlusses). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung dieses Rechtsmittels bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Die aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.2015, Zl VI-***-2015, vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Rechtsform des Beschlusses verfügte Verfahrenseinstellung stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.09.2014, Zl Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur). Die Abberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels Beschluss ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 1 VwGVG.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückziehung eines Rechtsmittels in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung dieses Rechtsmittels bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Die aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.05.2015, Zl VI-***-2015, vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Rechtsform des Beschlusses verfügte Verfahrenseinstellung stützt sich ebenfalls auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.09.2014, Zl Ra 2014/02/0045; 29.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047 mit Hinweisen auf die Literatur). Die Abberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung mittels Beschluss ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Im Hinblick auf den gegenständlichen Beschluss liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Beschlusses). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1739.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.