GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind € 50,00,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind € 50,00,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.07.2015, Zahl VG-**-2015, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke ***, Farbe ***, mit dem amtlichen Kennzeichen *** für das Unternehmen XY, U - Adresse, am 02.04.2015 um 19.08 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (entlang der Straße X durch das Ortszentrum von U in Richtung Norden talauswärts und anschließend auf der Gemeindestraße bis zum Parkplatz Y) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.
5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke ***, Farbe ***, mit dem amtlichen Kennzeichen *** für das Unternehmen XY, U - Adresse, am 02.04.2015 um 19.08 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (entlang der Straße römisch zehn durch das Ortszentrum von U in Richtung Norden talauswärts und anschließend auf der Gemeindestraße bis zum Parkplatz Y) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.
Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: € 250,- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheits- 48 Stunden€ 250,- Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheits- 48 Stunden Verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Weitere Verfüqunqen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnunq von Vorhaft): Die
G) durchgeführte Festnahme am 02.04.2015 (Festnahmedauer 8 Minuten) wird
G) in Höhe von € 0,70 (8 Minuten) zum gegenständlichen Strafbetrag angerechnet, sodass noch ein Betrag von € 249,30 (Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden und 52 Minuten) zur Einzahlung zu bringen ist.“Die
Paragraph 35, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) durchgeführte Festnahme am 02.04.2015 (Festnahmedauer 8 Minuten) wird
Paragraph 19 a, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von € 0,70 (8 Minuten) zum gegenständlichen Strafbetrag angerechnet, sodass noch ein Betrag von € 249,30 (Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden und 52 Minuten) zur Einzahlung zu bringen ist.“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 25,-- bemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn A B, rechtsfreundlich vertreten durch RA ***, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine von Gästen bestellte Fahrt zum Parkplatz der Bahn ZZ vorgelegen habe, für welche es von der Funktaxizentrale eine entsprechende Information gegeben habe, weshalb ein diesbezüglicher Fahrtauftrag vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer hätte Gäste
Bestellauftrag von der Bahn ZZ abholen sollen. Offensichtlich bzw. in Vermutung des Beschuldigten habe ein anderer Taxifahrer die Gäste aufgenommen bzw. seien diese zu Fuß weitergegangen. Die Erstbehörde hätte sohin aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben gewesen sei. Dazu komme, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt worden sei. An das Landesverwaltungsgericht wurden die Berufungsanträge gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurück zu verweisen, hilfsweise eine Ermahnung auszusprechen, hilfsweise die festgesetzte Strafe auf € 50,-- zu reduzieren. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. II.römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insgesamt folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013:Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013: 2. „§ 10 Besondere Pflichten des Lenkers“ (…)
der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach § 12 oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise
dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder
den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder
dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom
Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.
Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)
G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)
Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, nicht umherzufahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde. Als erschwerend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 € bis 1.300 € zu verfügen und für eine 14-jährige Tochter sorgepflichtig zu sein. Beim Verschulden war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die den Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250,--schuld- und tatangemessen ist. Bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis € 726,-- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe auch mit den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar. Der Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde beantragt, kam nach Ansicht des erkennendes Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1889.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.