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{'item': 'LVwG-2015/41/1889-3'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 10§ 35§ 19a§ 22§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/1889-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind € 50,00,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind € 50,00,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.07.2015, Zahl VG-**-2015, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke ***, Farbe ***, mit dem amtlichen Kennzeichen *** für das Unternehmen XY, U - Adresse, am 02.04.2015 um 19.08 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (entlang der Straße X durch das Ortszentrum von U in Richtung Norden talauswärts und anschließend auf der Gemeindestraße bis zum Parkplatz Y) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

§ 10Abs.

5 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke ***, Farbe ***, mit dem amtlichen Kennzeichen *** für das Unternehmen XY, U - Adresse, am 02.04.2015 um 19.08 Uhr mit eingeschalteter Taxileuchte im Gemeindegebiet von U (entlang der Straße römisch zehn durch das Ortszentrum von U in Richtung Norden talauswärts und anschließend auf der Gemeindestraße bis zum Parkplatz Y) umhergefahren um Fahrgäste anzuwerben.

Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) darf ein Lenker (eines Taxifahrzeuges) nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 10 Abs. 5 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):

: Ersatzfreiheitsstrafe: € 250,- § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegenheits- 48 Stunden€ 250,- Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegenheits- 48 Stunden Verkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Weitere Verfüqunqen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnunq von Vorhaft): Die

§ 35Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) durchgeführte Festnahme am 02.04.2015 (Festnahmedauer 8 Minuten) wird

§ 19aAbs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) in Höhe von € 0,70 (8 Minuten) zum gegenständlichen Strafbetrag angerechnet, sodass noch ein Betrag von € 249,30 (Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden und 52 Minuten) zur Einzahlung zu bringen ist.“Die

Paragraph 35, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) durchgeführte Festnahme am 02.04.2015 (Festnahmedauer 8 Minuten) wird

Paragraph 19 a, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von € 0,70 (8 Minuten) zum gegenständlichen Strafbetrag angerechnet, sodass noch ein Betrag von € 249,30 (Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden und 52 Minuten) zur Einzahlung zu bringen ist.“ Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit € 25,-- bemessen. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn A B, rechtsfreundlich vertreten durch RA ***, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine von Gästen bestellte Fahrt zum Parkplatz der Bahn ZZ vorgelegen habe, für welche es von der Funktaxizentrale eine entsprechende Information gegeben habe, weshalb ein diesbezüglicher Fahrtauftrag vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer hätte Gäste

Bestellauftrag von der Bahn ZZ abholen sollen. Offensichtlich bzw. in Vermutung des Beschuldigten habe ein anderer Taxifahrer die Gäste aufgenommen bzw. seien diese zu Fuß weitergegangen. Die Erstbehörde hätte sohin aufgrund dieser Umstände das Verfahren einstellen müssen, weil eine Deliktsverwirklichung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gegeben gewesen sei. Dazu komme, dass beim gegebenen Strafrahmen, selbst wenn man von einer Deliktsverwirklichung ausgehen würde, die Strafe weit überhöht festgesetzt worden sei. An das Landesverwaltungsgericht wurden die Berufungsanträge gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die erste Instanz zurück zu verweisen, hilfsweise eine Ermahnung auszusprechen, hilfsweise die festgesetzte Strafe auf € 50,-- zu reduzieren. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. II.römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insgesamt folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: 1. Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013:Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2000, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 10/2013: 2. „§ 10 Besondere Pflichten des Lenkers“ (…)

(5)Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten. „§ 22 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.“ 2. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl Nr 112/1996 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 63/2014:Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, Bundesgesetzblatt Nr 112 aus 1996, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 63/2014: „Strafbestimmungen § 15Paragraph 15 (…)
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
  1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. eine

der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

  1. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
  2. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach § 12 oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise

dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder

den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder

dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
  2. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt. (…)“ III.römisch drei. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 16.09.2015 von dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen und der anzeigende Beamte CI C D als Zeuge befragt wurden. Der Zeuge CI C D führte am 02.04.2015 abends gemeinsam mit seinem Kollegen KI F Kontrollen der Taxi-Standplatz-Verordnung in U durch. Dabei stellte er um 19.08 Uhr fest, dass der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Taxiunternehmen „XY“, Inhaber G H) mit eingeschalteter Taxileuchte, ohne Fahrgäste, entlang der Straße X in langsamer Geschwindigkeit durch das Ortszentrum von U in nördliche Richtung talauswärts lenkte, anschließend auf der Gemeindestraße bis zum Parkplatz Y fuhr und auf dem etwa 50 Meter vom Lokal „LL“ entfernten, bis 19:00 zeitlich beschränkten Taxistandplatz stehen blieb. Die die Kontrolle der Taxi-Standplatzverordnung in U kontrollierenden Polizeibeamten fuhren dem Taxifahrzeug nach und unterzogen den Lenker nach seinem Anhalten einer Kontrolle, wobei der Beschwerdeführer angab, von der Taxizentrale einen Auftrag erhalten zu haben, am Parkplatz Y drei Leute abzuholen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der ganze Parkplatz Y komplett leer. Namen von Fahrgästen konnten vom Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht genannt werden. Am Parkplatz Y befinden sich die Apre Ski Lokale „LL“ und „MM“. Nachdem der Beschwerdeführer, mit einer möglicherweise begangenen Verwaltungsübertretung konfrontiert, nach Aufforderung nicht bereit war, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen und die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt war, kam es nach Androhung der Festnahme schließlich zu einer kurzfristigen Festnahme, welche in weiterer Folge wieder aufgehoben wurde, nachdem der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion U Führerschein und Zulassungsschein ausfolgte und nach Abschluss der Amtshandlung auch die Dienstnummer und Visitenkarte des einschreitenden Polizeibeamten CI C D erhielt.Der Zeuge CI C D führte am 02.04.2015 abends gemeinsam mit seinem Kollegen KI F Kontrollen der Taxi-Standplatz-Verordnung in U durch. Dabei stellte er um 19.08 Uhr fest, dass der Beschwerdeführer das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (Taxiunternehmen „XY“, Inhaber G H) mit eingeschalteter Taxileuchte, ohne Fahrgäste, entlang der Straße römisch zehn in langsamer Geschwindigkeit durch das Ortszentrum von U in nördliche Richtung talauswärts lenkte, anschließend auf der Gemeindestraße bis zum Parkplatz Y fuhr und auf dem etwa 50 Meter vom Lokal „LL“ entfernten, bis 19:00 zeitlich beschränkten Taxistandplatz stehen blieb. Die die Kontrolle der Taxi-Standplatzverordnung in U kontrollierenden Polizeibeamten fuhren dem Taxifahrzeug nach und unterzogen den Lenker nach seinem Anhalten einer Kontrolle, wobei der Beschwerdeführer angab, von der Taxizentrale einen Auftrag erhalten zu haben, am Parkplatz Y drei Leute abzuholen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der ganze Parkplatz Y komplett leer. Namen von Fahrgästen konnten vom Beschwerdeführer gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht genannt werden. Am Parkplatz Y befinden sich die Apre Ski Lokale „LL“ und „MM“. Nachdem der Beschwerdeführer, mit einer möglicherweise begangenen Verwaltungsübertretung konfrontiert, nach Aufforderung nicht bereit war, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen und die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt war, kam es nach Androhung der Festnahme schließlich zu einer kurzfristigen Festnahme, welche in weiterer Folge wieder aufgehoben wurde, nachdem der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion U Führerschein und Zulassungsschein ausfolgte und nach Abschluss der Amtshandlung auch die Dienstnummer und Visitenkarte des einschreitenden Polizeibeamten CI C D erhielt. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste anzuwerben und dadurch eine Übertretung des § 10 Abs 5 TPBO begangen zu haben, ist er mit diesem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestreitet, zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort umhergefahren zu sein, um Fahrgäste anzuwerben und dadurch eine Übertretung des Paragraph 10, Absatz 5, TPBO begangen zu haben, ist er mit diesem Vorbringen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht im Recht. Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme des Zeugen CI C D im Rahmen der am 16.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer am 02.04.2015 um 19:08 mit langsamer Gesachwindigkeit mit aktivierter Taxileuchte entlang der Straße X durch das Ortszentrum von U in nördliche Richtung talauswärts und anschließend auf den Parkplatz Y gefahren, dies, ohne Fahrgäste zu befördern, wobei der Beschwerdeführer auf dem etwa 50 Meter vom Lokal „LL“ entfernten, aber nur bis 19:00 Uhr berechtigterweise anzufahrenden Taxistandplatz stehen blieb. Der Parkplatz Y war seinerzeit komplett leer und warteten auf diesem keine Fahrgäste auf den Beschwerdeführer. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer § 5 Abs 1 TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, hätte bei einem von ihm behaupteten Fahrauftrag die Taxileuchte nicht aktiviert werden dürfen und steht sein Verhalten somit im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung.Wie sich schon aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt und durch die Einvernahme des Zeugen CI C D im Rahmen der am 16.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigt wurde, ist der Beschwerdeführer am 02.04.2015 um 19:08 mit langsamer Gesachwindigkeit mit aktivierter Taxileuchte entlang der Straße römisch zehn durch das Ortszentrum von U in nördliche Richtung talauswärts und anschließend auf den Parkplatz Y gefahren, dies, ohne Fahrgäste zu befördern, wobei der Beschwerdeführer auf dem etwa 50 Meter vom Lokal „LL“ entfernten, aber nur bis 19:00 Uhr berechtigterweise anzufahrenden Taxistandplatz stehen blieb. Der Parkplatz Y war seinerzeit komplett leer und warteten auf diesem keine Fahrgäste auf den Beschwerdeführer. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer Paragraph 5, Absatz eins, TPBO befolgt hat, wonach das Taxischild bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden muss, hätte bei einem von ihm behaupteten Fahrauftrag die Taxileuchte nicht aktiviert werden dürfen und steht sein Verhalten somit im klaren Widerspruch zu dieser gesetzlichen Bestimmung. Dafür, dass durch das als erwiesen angenommene Umherfahren des Beschwerdeführers offenkundig Taxigäste gewonnen werden sollten, spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung. Das Landesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich, insbesondere auch aufgrund der im Rahmen der durchgeführten Verhandlung erfolgten glaubwürdigen Zeugenaussage des CI C D, die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis dargelegte Auffassung, dass es unumstritten ist, dass zum genannten Zeitpunkt (Wintersaison) die meisten Gäste in der sogenannten Partymeile in U aufgenommen werden und, zumal sich die verordneten Taxistandplätze nicht im Bereich der „Partymeile“ befinden, es Usus ist, dass in U die Taxifahrer von einem Ortsende zum anderen fahren, um Fahrgäste anzuwerben. Es ist nicht ersichtlich, welchen anderen Zweck das langsame Umherfahren mit aktivierter Taxileuchte im Ortsgebiet von U gehabt haben könnte. Es ist viel mehr naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jenen Bereich, bei dem in der Wintersaison mit besonders vielen Taxigästen gerechnet werden kann, zum Zweck der Anwerbung von Fahrgästen abgefahren ist. Deshalb und auch im Hinblick, dass der vom Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommene Zeuge CI C D, wahrheitserinnert und eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage, insbesondere in Ansehung der ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Fall einer Falschaussage, belehrt, einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck hinterließ, war vom Landesverwaltungsgericht dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Beweisantrag, Herrn G H als Inhaber der Taxiunternehmung XY zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte von der Funkzentrale, namentlich G H den Fahrtauftrag hatte, drei Gäste vom Parkplatz der Bahn ZZ abzuholen, nicht zu entsprechen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich im Zusammenhang mit der aktivierten Taxileuchte, welches das von ihm gelenkte Taxi als frei und somit als nicht besetzt infolge eines Fahrauftrages auswies, der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach ihm von seinem Chef G H keine Namen von Fahrgästen genannt wurden sowie des Umstandes, dass dieser sein Fahrzeug etwa 50 Meter entfernt vom Lokal „LL“ am leeren Parkplatz Y angehalten hat, keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen D in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung des Zeugen über den verfahrensrelevanten Vorfall ist glaubwürdig, lebensnah, auf umfangreichen Erfahrungen bei der Überwachung der Taxibestimmungen in U beruhend und in sich widerspruchsfrei, weshalb den Angaben des Zeugen vom erkennenden Gericht gefolgt wird. Der abstreitenden Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden, zumal den Beschwerdeführer auch keine strafrechtliche Sanktion bei Verletzung der Wahrheitspflicht trifft. Dieser hat bei seiner Einvernahme selber zugestanden, dass bei einer bestellten Fahrt normalerweise die Taxileuchte nicht eingeschalten wird, weshalb dessen Rechtfertigung, einem Fahrtauftrag der Funktaxizentrale nachgekommen zu sein, vor allem aufgrund der eingeschalteten Taxileuchte lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
  3. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  4. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung:

§ 22

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 sind Übertretungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen. Nach § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist zu berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxi-Gewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über das Verbot, nicht umherzufahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin nicht als geringfügig einzustufen. Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen § 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde.Im Übrigen ist für die Strafbemessung maßgeblich, dass nach dem von der belangten Behörde zu Recht herangezogenen Paragraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz für die vorliegende Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu Euro 726,- verhängt werden kann und im vorliegenden Fall der vorgesehene Strafrahmen lediglich zu ca 35 % ausgeschöpft wurde. Als erschwerend war in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits als einschlägig strafvorgemerkt aufscheint, als mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 € bis 1.300 € zu verfügen und für eine 14-jährige Tochter sorgepflichtig zu sein. Beim Verschulden war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Im Zusammenhang mit den oben angeführten Strafzumessungskriterien ist das erkennende Gericht nun zur Ansicht gelangt, dass für die den Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250,--schuld- und tatangemessen ist. Bei einem für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen bis € 726,-- konnte allerdings keine geringere Bestrafung vorgesehen werden. Einer Strafherabsetzung stehen general- wie auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist die verhängte Geldstrafe auch mit den ungünstigen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers vereinbar. Der Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde beantragt, kam nach Ansicht des erkennendes Gerichtes schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen sind. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1889.3

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