GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,--, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,--, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 S, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.01.2015, Zahl **-**-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es als Organ der XY AG
G) zu verantworten habe, dass am 31.03.2014 gegen 11:30 Uhr auf dem Grundstück Nr **4, KG T, welches sich im Eigentum der XY AG befinde, eine flächige Baumfällung im Ausmaß von ca 70 m2 in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand erfolgt sei, obwohl
Abs 1 Forstgesetz 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten seien. Die vorgenommenen Maßnahmen entsprächen keinesfalls einem waldbaulichen Pflegeeingriff, sondern einem Kahlhieb. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 80 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 28 Forstgesetz 1975 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von Euro 30,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 27.01.2015, Zahl **-**-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es als Organ der XY AG
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu verantworten habe, dass am 31.03.2014 gegen 11:30 Uhr auf dem Grundstück Nr **4, KG T, welches sich im Eigentum der XY AG befinde, eine flächige Baumfällung im Ausmaß von ca 70 m2 in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand erfolgt sei, obwohl
Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten seien. Die vorgenommenen Maßnahmen entsprächen keinesfalls einem waldbaulichen Pflegeeingriff, sondern einem Kahlhieb. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 80, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, Forstgesetz 1975 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von Euro 30,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin die Einstellung des Strafverfahrens
G beantragt. In eventu möge das Strafverfahren
G eingestellt werden, in eventu
G von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, in eventu die verhängte Strafe gemildert werden. Zusammengefasst führte er zu seinem Primärantrag aus, dass kein für eine Strafbarkeit notwendiges Verschulden vorliege, zumal der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende getan habe, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So habe insbesondere ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem bestanden. Der damalige Geschäftsbereich des Beschwerdeführers (Integriertes Streckenmanagement) sei ausgezeichnet strukturiert und ISO-zertifiziert gewesen. Mit internen und externen Audits seien die ordnungsgemäßen Abläufe
den organisatorischen Vorgaben sichergestellt worden. In den verschiedenen Regionalbereichen dieses Ressorts seien hinreichend qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Im konkreten Fall sei dies innerhalb der Region West Herr DI C D gewesen, der seit Jahren eine einwandfreie und zuverlässige Leistung erbringe und umfassend geschult worden sei. Es liege somit weder ein Organisationsverschulden noch ein Auswahlverschulden vor. Beim gegenständlichen Verstoß handele es sich allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters. Dieser einmalige Verstoß wäre für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Auf dieses individuelle Fehlverhalten sei auch mit einer Sanktion in Form einer mündlichen Belehrung durch den Regionalleiter DI E F reagiert worden. Seine Eventualbegehren begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass DI D davon ausgegangen sei, dass die gesetzte Handlung nicht einem Tatbild nach dem Forstgesetz entspreche; insofern liege nur ein geringfügiges Verschulden vor. Zudem habe die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin die Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG beantragt. In eventu möge das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt werden, in eventu
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, in eventu die verhängte Strafe gemildert werden. Zusammengefasst führte er zu seinem Primärantrag aus, dass kein für eine Strafbarkeit notwendiges Verschulden vorliege, zumal der Beschwerdeführer alles in seiner Macht Stehende getan habe, um derartige Vorkommnisse zu vermeiden. So habe insbesondere ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem bestanden. Der damalige Geschäftsbereich des Beschwerdeführers (Integriertes Streckenmanagement) sei ausgezeichnet strukturiert und ISO-zertifiziert gewesen. Mit internen und externen Audits seien die ordnungsgemäßen Abläufe
den organisatorischen Vorgaben sichergestellt worden. In den verschiedenen Regionalbereichen dieses Ressorts seien hinreichend qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Im konkreten Fall sei dies innerhalb der Region West Herr DI C D gewesen, der seit Jahren eine einwandfreie und zuverlässige Leistung erbringe und umfassend geschult worden sei. Es liege somit weder ein Organisationsverschulden noch ein Auswahlverschulden vor. Beim gegenständlichen Verstoß handele es sich allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters. Dieser einmalige Verstoß wäre für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Auf dieses individuelle Fehlverhalten sei auch mit einer Sanktion in Form einer mündlichen Belehrung durch den Regionalleiter DI E F reagiert worden. Seine Eventualbegehren begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass DI D davon ausgegangen sei, dass die gesetzte Handlung nicht einem Tatbild nach dem Forstgesetz entspreche; insofern liege nur ein geringfügiges Verschulden vor. Zudem habe die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Auf Antrag des Beschwerdeführers führte das Landesverwaltungsgericht am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere die Zeugeneinvernahmen der Herren DI E F, Ing. G H, DI C D und I J, vorgenommen wurden.Auf Antrag des Beschwerdeführers führte das Landesverwaltungsgericht am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, insbesondere die Zeugeneinvernahmen der Herren DI E F, Ing. G H, DI C D und römisch eins J, vorgenommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
G für alle Bereiche des materiellen Verwaltungsstrafrechtes unter anderem auch für das Bundesland Tirol bestellt war. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt hat, war der Geschäftsbereich Integriertes Streckenmanagement in acht Regionalbereiche, darunter auch die Region Tirol und Vorarlberg unter der Leitung von Herrn DI E F, gegliedert. Um sicherzustellen, dass in seinem Verantwortungsbereich die verwaltungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, hat es nach Aussage des Beschwerdeführers ein integriertes Managementsystem gegeben, in dem Verfahrens- und Arbeitsanweisungen hinterlegt waren. Es gab regelmäßig Meetings mit den einzelnen Regionalbereichen, externe und interne Audits sowie Schulungen der Mitarbeiter. Zudem war die XY AG nach ISO 9001, ISO 14001 und OHSAS18001 zertifiziert. Für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen in Tirol war Herr DI F, der dem Beschwerdeführer in der Unternehmenshierarchie nachgeordnet war, verantwortlich.Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren selbst vorgelegten Urkunde vom 19.12.2012 steht fest, dass er zum Tatzeitpunkt vom Vorstand der XY AG als Leiter der Organisationseinheit Integriertes Streckenmanagement zum verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, VStG für alle Bereiche des materiellen Verwaltungsstrafrechtes unter anderem auch für das Bundesland Tirol bestellt war. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht dargelegt hat, war der Geschäftsbereich Integriertes Streckenmanagement in acht Regionalbereiche, darunter auch die Region Tirol und Vorarlberg unter der Leitung von Herrn DI E F, gegliedert. Um sicherzustellen, dass in seinem Verantwortungsbereich die verwaltungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, hat es nach Aussage des Beschwerdeführers ein integriertes Managementsystem gegeben, in dem Verfahrens- und Arbeitsanweisungen hinterlegt waren. Es gab regelmäßig Meetings mit den einzelnen Regionalbereichen, externe und interne Audits sowie Schulungen der Mitarbeiter. Zudem war die XY AG nach ISO 9001, ISO 14001 und OHSAS18001 zertifiziert. Für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen in Tirol war Herr DI F, der dem Beschwerdeführer in der Unternehmenshierarchie nachgeordnet war, verantwortlich. Aufgrund der unbestrittenen Zeugenaussage von Herrn DI E F vor dem Landesverwaltungsgericht steht zudem fest, dass dieser als Leiter des Regionalbereiches Tirol für die Umsetzung der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Maßnahmen verantwortlich war. Was die Einhaltung der (forst)rechtlichen Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des ihm nachgeordneten Mitarbeiters DI D betrifft, hat Herr DI F zwar stichprobenartig Kontrollen durchgeführt, im Endeffekt war – insbesondere auch im konkreten Fall – Herr DI D jedoch selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Herr DI F hat sich darauf verlassen, dass Herr DI D in seinem Verantwortungsbereich gesetzeskonform vorgeht. Die Feststellung, wonach sich Herr DI F darauf verlassen hat, dass der ihm nachgeordnete DI D eigenverantwortlich für die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen in dessen Zuständigkeitsbereich sorgte, deckt sich mit der ebenfalls unbestrittenen Zeugenaussage des Herrn DI D selbst. Demnach steht fest, dass Herr DI D die Rodungen bzw Holzschlägerungen im Bereich der XY AG organisiert und überwacht hat. Er selbst kontrollierte dabei die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen, zumal er von seinem Arbeitgeber dazu angewiesen wurde, Kontrollen durchzuführen. Seine Vorgesetzten – insbesondere Herr DI F und der Beschwerdeführer – haben ihn jedoch nicht angewiesen, wie bzw wie häufig diese Kontrollen konkret durchzuführen sind. Er selbst wurde dabei von seinen Vorgesetzten – insbesondere von Herrn DI F und dem Beschwerdeführer – auch nicht kontrolliert, zumal diese über keine spezifischen forstfachlichen Kenntnisse verfügten. Im Fall der Forstarbeiten des Herrn J vom 31.03.2014 oblag somit die Verantwortung für die Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen bei Herrn DI D, ohne dass dieser von seinen Vorgesetzten konkrete Kontrollanweisungen für einen solchen Fall erhalten hätte. Herr DI D hat die Holzarbeiten vom 31.03.2014 weder selbst kontrolliert, noch einen Mitarbeiter dazu angewiesen, sodass Herr J letztlich ohne Überwachung durch die XY AG Bäume fällen konnte. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung steht zudem fest, dass die fachlichen Anweisungen innerhalb des Integrierten Streckenmanagements von der Organisationseinheit Anlagentechnik kamen. Aufgrund der unbestrittenen Zeugenaussage des stellvertretenden Leiters der Tiroler Anlagentechnik, Herrn Ing. G H, steht fest, dass diese Organisationseinheit ihren Mitarbeitern – also auch Herrn DI D – fachliche Anweisungen zur Umsetzung konkreter Maßnahmen erteilt. Da es sich bei diesen Mitarbeitern um Fachleute handelt, wird in der Anlagentechnik davon ausgegangen, dass sie diese Aufträge korrekt und gesetzeskonform umsetzen. Abgesehen von stichprobenartigen Kontrollen findet im Einzelfall keine Überwachung dahingehend statt, ob bei der Auftragserfüllung die verwaltungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die korrekte Umsetzung der forstlichen Maßnahme wurde somit im gegenständlichen Fall Herrn DI D in eigener Verantwortung überlassen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1a.
G, so hat er darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (VwGH 19.09.1989, 89/08/0221).Festzuhalten ist auch, dass es sich bei einer Übertretung des Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0168). Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Ist der Beschuldigte verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, VStG, so hat er darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt und für den Tatort vom Vorstand der XY AG zum
G verantwortlichen Beauftragten für alle Bereiche des Verwaltungsstrafrechtes bestellt war. Als solcher hatte er dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich der juristischen Person die Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts eingehalten werden.Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt und für den Tatort vom Vorstand der XY AG zum
Paragraph 9, VStG verantwortlichen Beauftragten für alle Bereiche des Verwaltungsstrafrechtes bestellt war. Als solcher hatte er dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich der juristischen Person die Vorschriften des Verwaltungsstrafrechts eingehalten werden. Die Strafbarkeit der nach § 9 VStG verantwortlichen Personen folgt nicht aus der bloßen Innehabung einer solchen Stellung, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Die Strafbarkeit besteht also nur im Rahmen eigenen Verschuldens (VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Soweit im Zuständigkeitsbereich dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen – aus welchen Gründen immer – keine Verwaltungsübertretungen stattfinden, stellt sich die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht; die Einrichtung eines Regel- oder Kontrollsystems kann auf sich beruhen. Kommt es allerdings zu einem Rechtsverstoß, dann hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Diese Vorsorge muss der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht notwendigerweise durch eine eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern (als „Unternehmenspolizist“) treffen. In Betracht kommt auch die Einrichtung und Effektuierung eines der Verhinderung von Regelverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems (VwGH 13.10.1993, 93/02/0181). Dazu sind alle Vorkehrungen zu treffen, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit (VwGH 25.11.1987, 86/09/0174) unter den vorhersehbaren Verhältnissen (VwGH 07.03.1984, 84/09/0032) der Rechtsverstoß hätte vermieden werden können; dazu gehört nicht nur ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (VwGH 25.11.1987, 86/09/0174). Ein diesbezügliches Organisationsverschulden führt zur Strafbarkeit des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (VwGH 26.06.2006, 2006/09/0004). Hat diese Person aber ein nach objektiven Maßstäben taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet (und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt), begründet nach der Rechtsprechung (VwGH 23.04.1996, 95/11/0411) das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 9 Rz 42).Die Strafbarkeit der nach Paragraph 9, VStG verantwortlichen Personen folgt nicht aus der bloßen Innehabung einer solchen Stellung, sondern kraft eigenen Fehlverhaltens. Die Strafbarkeit besteht also nur im Rahmen eigenen Verschuldens (VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Soweit im Zuständigkeitsbereich dieser verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen – aus welchen Gründen immer – keine Verwaltungsübertretungen stattfinden, stellt sich die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht; die Einrichtung eines Regel- oder Kontrollsystems kann auf sich beruhen. Kommt es allerdings zu einem Rechtsverstoß, dann hat der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Diese Vorsorge muss der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht notwendigerweise durch eine eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern (als „Unternehmenspolizist“) treffen. In Betracht kommt auch die Einrichtung und Effektuierung eines der Verhinderung von Regelverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems (VwGH 13.10.1993, 93/02/0181). Dazu sind alle Vorkehrungen zu treffen, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit (VwGH 25.11.1987, 86/09/0174) unter den vorhersehbaren Verhältnissen (VwGH 07.03.1984, 84/09/0032) der Rechtsverstoß hätte vermieden werden können; dazu gehört nicht nur ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen, sondern auch dessen Überwachung (VwGH 25.11.1987, 86/09/0174). Ein diesbezügliches Organisationsverschulden führt zur Strafbarkeit des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (VwGH 26.06.2006, 2006/09/0004). Hat diese Person aber ein nach objektiven Maßstäben taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet (und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt), begründet nach der Rechtsprechung (VwGH 23.04.1996, 95/11/0411) das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 9, Rz 42). Die inhaltlichen Anforderungen an ein wirksames Regel- und Kontrollsystem sind streng. Dieses muss so beschaffen sein, dass es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt; und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen werden (VwGH 30.03.1982, 81/11/0080). Erforderlich sind jedenfalls diesbezügliche Instruktionen und gegebenenfalls Schulungen, wirksame Kontrollen sowie für den Fall von Verstößen Sanktionierungsinstrumente zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens. Hinsichtlich des Kontrollsystems ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Leitungsorgane oder die von ihnen Beauftragten eigenhändig die entsprechenden Überwachungen vornehmen, es bedarf aber einer direkten diesbezüglichen Einbindung der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen; und zwar derart, dass – ausgehend von ihnen selbst – eine durchgehende Kontroll- und Überwachungskette bis zur untersten Ebene besteht, die die Einhaltung der entsprechenden Regeln und Instruktionen sicherstellt. Weisungen, Anweisungen und Schulungen ohne wirksame Kontrollen sind insoweit nicht ausreichend (VwGH 19.09.2001, 99/09/0258; 26.01.1996, 96/02/0005). Darzulegen ist, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 20.12.1996, 93/02/0160; 26.01.2001, 96/02/0011; 19.12.1997, 96/02/0173). Der Beschuldigte hat das Bestehen eines – den vorgenannten Anforderungen entsprechenden – Regel- und Kontrollsystems im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit
G aus Eigenem darzutun. Eine abstrakte Beschreibung reicht nicht aus; aufzuzeigen ist, wie das Kontrollsystem konkret im Einzelfall funktionieren sollte, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet war, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt wurden (VwGH 19.11.1990, 90/19/0413). Hat sich der Rechtsverstoß auf einer bestimmten Baustelle ereignet, dann ist nach der Rechtsprechung (VwGH 02.07.1990, 90/19/0109) das Funktionieren des Kontrollsystems auch und gerade auf dieser Baustelle konkret darzulegen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 9 Rz 43 und 44). Die inhaltlichen Anforderungen an ein wirksames Regel- und Kontrollsystem sind streng. Dieses muss so beschaffen sein, dass es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt; und zwar auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen werden (VwGH 30.03.1982, 81/11/0080). Erforderlich sind jedenfalls diesbezügliche Instruktionen und gegebenenfalls Schulungen, wirksame Kontrollen sowie für den Fall von Verstößen Sanktionierungsinstrumente zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens. Hinsichtlich des Kontrollsystems ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Leitungsorgane oder die von ihnen Beauftragten eigenhändig die entsprechenden Überwachungen vornehmen, es bedarf aber einer direkten diesbezüglichen Einbindung der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen; und zwar derart, dass – ausgehend von ihnen selbst – eine durchgehende Kontroll- und Überwachungskette bis zur untersten Ebene besteht, die die Einhaltung der entsprechenden Regeln und Instruktionen sicherstellt. Weisungen, Anweisungen und Schulungen ohne wirksame Kontrollen sind insoweit nicht ausreichend (VwGH 19.09.2001, 99/09/0258; 26.01.1996, 96/02/0005). Darzulegen ist, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH 20.12.1996, 93/02/0160; 26.01.2001, 96/02/0011; 19.12.1997, 96/02/0173). Der Beschuldigte hat das Bestehen eines – den vorgenannten Anforderungen entsprechenden – Regel- und Kontrollsystems im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit
Paragraph 5, Absatz eins, VStG aus Eigenem darzutun. Eine abstrakte Beschreibung reicht nicht aus; aufzuzeigen ist, wie das Kontrollsystem konkret im Einzelfall funktionieren sollte, also wer welche Maßnahmen in welcher Form zu ergreifen verpflichtet war, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 19.12.1997, 96/02/0173). Anzugeben ist dabei, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt wurden (VwGH 19.11.1990, 90/19/0413). Hat sich der Rechtsverstoß auf einer bestimmten Baustelle ereignet, dann ist nach der Rechtsprechung (VwGH 02.07.1990, 90/19/0109) das Funktionieren des Kontrollsystems auch und gerade auf dieser Baustelle konkret darzulegen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 9, Rz 43 und 44). Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass zumindest in Bezug auf die Einhaltung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Bewirtschaftung der Wälder der XY AG in Tirol kein ausreichend effektives Kontrollsystem eingerichtet war. Um den oben angeführten höchstgerichtlichen Erfordernissen an ein Kontrollsystem gerecht zu werden, hätte auch bei den untersten Hierarchieebenen durch wirksame Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden müssen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Vorliegend hat sich aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt, dass Herr DI D als für die gegenständlichen Forstarbeiten fachlich und örtlich zuständiger Mitarbeiter der XY AG von seinen Vorgesetzten weder konkrete Anweisungen erhalten hat, wie er die Forstarbeiten zu kontrollieren hat, noch wurde er von seinen Vorgesetzten selbst ausreichend kontrolliert. Herr DI F und die Organisationseinheit Anlagentechnik haben zwar stichprobenartig Kontrollen durchgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen aber stichprobenartige Kontrollen nicht aus (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054; 30.06.2011, 2011/03/0078). Im Übrigen haben sich die Vorgesetzten von Herrn DI D darauf verlassen, dass dieser als ausreichend qualifizierter Forstfachmann für ein gesetzeskonformes Vorgehen in seinem Verantwortungsbereich sorgt. Dass es sich bei Herrn DI D um einen verlässlichen und qualifizierten Mitarbeiter handelt, schließt zwar ein mögliches Auswahlverschulden aus, entbindet aber nicht von der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (VwGH 16.02.2011, 2011/08/0004). Auch die Schulungen, Betriebsanweisungen, Audits und Zertifizierungen, wie sie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden, sind zwar zur Unterstützung eines Kontrollsystems geeignet, sie vermögen ein solches jedoch nicht zu ersetzen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054).Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass zumindest in Bezug auf die Einhaltung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Bewirtschaftung der Wälder der XY AG in Tirol kein ausreichend effektives Kontrollsystem eingerichtet war. Um den oben angeführten höchstgerichtlichen Erfordernissen an ein Kontrollsystem gerecht zu werden, hätte auch bei den untersten Hierarchieebenen durch wirksame Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden müssen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Vorliegend hat sich aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt, dass Herr DI D als für die gegenständlichen Forstarbeiten fachlich und örtlich zuständiger Mitarbeiter der XY AG von seinen Vorgesetzten weder konkrete Anweisungen erhalten hat, wie er die Forstarbeiten zu kontrollieren hat, noch wurde er von seinen Vorgesetzten selbst ausreichend kontrolliert. Herr DI F und die Organisationseinheit Anlagentechnik haben zwar stichprobenartig Kontrollen durchgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reichen aber stichprobenartige Kontrollen nicht aus (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054; 30.06.2011, 2011/03/0078). Im Übrigen haben sich die Vorgesetzten von Herrn DI D darauf verlassen, dass dieser als ausreichend qualifizierter Forstfachmann für ein gesetzeskonformes Vorgehen in seinem Verantwortungsbereich sorgt. Dass es sich bei Herrn DI D um einen verlässlichen und qualifizierten Mitarbeiter handelt, schließt zwar ein mögliches Auswahlverschulden aus, entbindet aber nicht von der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (VwGH 16.02.2011, 2011/08/0004). Auch die Schulungen, Betriebsanweisungen, Audits und Zertifizierungen, wie sie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden, sind zwar zur Unterstützung eines Kontrollsystems geeignet, sie vermögen ein solches jedoch nicht zu ersetzen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Auch Herr DI D selbst hat keine ausreichenden Überwachungs- bzw Kontrollmaßnahmen vorgenommen; so hat er etwa die gegenständlichen Forstarbeiten vom 31.03.2014 überhaupt nicht kontrolliert bzw kontrollieren lassen. Gerade an diesem Vorfall zeigt sich, dass die lediglich stichprobenartig vorgenommenen Kontrollen nicht geeignet waren, Verwaltungsübertretungen wirksam zu verhindern (vgl zur gebotenen Kontrolldichte überdies VwGH 15.05.2008, 2006/09/0080: Notwendig für ein wirksames Kontrollsystem ist eine tägliche Identitätsprüfung aller auf der Baustelle eingesetzter Arbeiter vor Arbeitsaufnahme samt Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere).Auch Herr DI D selbst hat keine ausreichenden Überwachungs- bzw Kontrollmaßnahmen vorgenommen; so hat er etwa die gegenständlichen Forstarbeiten vom 31.03.2014 überhaupt nicht kontrolliert bzw kontrollieren lassen. Gerade an diesem Vorfall zeigt sich, dass die lediglich stichprobenartig vorgenommenen Kontrollen nicht geeignet waren, Verwaltungsübertretungen wirksam zu verhindern vergleiche zur gebotenen Kontrolldichte überdies VwGH 15.05.2008, 2006/09/0080: Notwendig für ein wirksames Kontrollsystem ist eine tägliche Identitätsprüfung aller auf der Baustelle eingesetzter Arbeiter vor Arbeitsaufnahme samt Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere). Demgemäß lag kein lückenloses Kontrollsystem in einem von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Ausmaß vor. Die Glaubhaftmachung bzw Darlegung nach § 5 Abs 1 sowie § 9 VStG ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind ihm Lücken im von ihm kraft seiner Stellung als verantwortlicher Beauftragter
G einzurichtenden und aufrecht zu erhaltenden Kontrollsystem zuzurechnen, wodurch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben ist. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Demgemäß lag kein lückenloses Kontrollsystem in einem von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Ausmaß vor. Die Glaubhaftmachung bzw Darlegung nach Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 9, VStG ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind ihm Lücken im von ihm kraft seiner Stellung als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, VStG einzurichtenden und aufrecht zu erhaltenden Kontrollsystem zuzurechnen, wodurch seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben ist. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. 3. Zu den Eventualanträgen: Zu den Eventualanträgen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren
G einzustellen bzw von einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, von keinem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann, welches ein Absehen von der Strafe rechtfertigen würde (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054).Zu den Eventualanträgen des Beschwerdeführers, das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen bzw von einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall – nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, von keinem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann, welches ein Absehen von der Strafe rechtfertigen würde (VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer seine Eventualbegehren im Wesentlichen damit begründet, dass Herr DI D davon ausgegangen sei, dass die gesetzte Handlung nicht einem Tatbild nach dem Forstgesetz 1975 entspreche und insofern nur ein geringfügiges Verschulden vorliege. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht Herr DI D, sondern er selbst zur Verantwortung gezogen wird. Für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist somit nur relevant, ob beim Beschwerdeführer selbst von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist.Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer seine Eventualbegehren im Wesentlichen damit begründet, dass Herr DI D davon ausgegangen sei, dass die gesetzte Handlung nicht einem Tatbild nach dem Forstgesetz 1975 entspreche und insofern nur ein geringfügiges Verschulden vorliege. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht Herr DI D, sondern er selbst zur Verantwortung gezogen wird. Für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist somit nur relevant, ob beim Beschwerdeführer selbst von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist. Und zum Eventualantrag, die verhängte Strafe zu mildern, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 7.270,- (oder vier Wochen Freiheitsstrafe) lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- verhängt hat. Angesichts der Ausschöpfung des möglichen Strafrahmens im Ausmaß von nur 4,1 % bestehen keine Bedenken, dass die Strafe überschießend sein könnte. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung nämlich bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist und, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Zumal das Ermittlungsverfahren überdies ergeben hat, dass es sich bei den vorliegenden Lücken im Kontrollsystem sehr wohl um solche struktureller Natur handelt und nicht bloß um ein vereinzeltes Unterlassen der gebotenen Überprüfungspflicht, kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ergibt sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung wurde im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.0706.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.