RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/1968-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.06.2015, Zahl ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.06.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.07.2007, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Mit einem am 17.02.2015 bei der Verwaltungsbehörde abgegebenen Führerscheinantrag begehrte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung. Bezugnehmend darauf teilte die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2015 mit, dass die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen worden sei. Die Entziehung sei erst dann abgeschlossen, wenn ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.07.2007, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Mit einem am 17.02.2015 bei der Verwaltungsbehörde abgegebenen Führerscheinantrag begehrte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung. Bezugnehmend darauf teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2015 mit, dass die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen worden sei. Die Entziehung sei erst dann abgeschlossen, wenn ein positives amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege. Mit einem Schreiben vom 21.04.2015 bezog sich der Beschwerdeführer neuerlich auf seinen „Führerschein“ und verwies auf die bereits von ihm abgegebenen Unterlagen. Für den Fall der Ablehnung ersuche er um eine schriftliche Benachrichtigung. Dabei verwies er insbesondere auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Mag. C C aufgrund einer klinisch psychologischen Untersuchung vom 02.12.
- Am 05.05.2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft X ein neurologischer Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. D D ein. In diesem Befundbericht verwies Dr. D D unter anderem darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 23.08.2007 (bei ihm) vorgestellt habe, wobei er hochgradig psychiatrisch auffällig gewesen sei. Einem Termin im August 2014 sei er nicht nachgekommen, weil ihm Dr. E E (ein Richter am Bezirksgericht Y) gesagt habe, dass „der Arzt und der Amtsarzt den Titel verlieren würden, wenn er kommen würde.“ Als Diagnose führte Dr. D D in seinem Befundbericht an, dass ein dringlicher Verdacht auf produktive psychotische Symptomatik bzw auf ein hirnorganisches Psychosyndrom bestehen würde. Aus der Gesamtschau der Befunde wirke der Beschwerdeführer daher aus seiner Sicht nicht für das Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet. Mit einem Schreiben vom 21.04.2015 bezog sich der Beschwerdeführer neuerlich auf seinen „Führerschein“ und verwies auf die bereits von ihm abgegebenen Unterlagen. Für den Fall der Ablehnung ersuche er um eine schriftliche Benachrichtigung. Dabei verwies er insbesondere auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme des Mag. C C aufgrund einer klinisch psychologischen Untersuchung vom 02.12.
- Am 05.05.2015 langte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein neurologischer Befundbericht des Facharztes für Neurologie Dr. D D ein. In diesem Befundbericht verwies Dr. D D unter anderem darauf, dass sich der Beschwerdeführer am 23.08.2007 (bei ihm) vorgestellt habe, wobei er hochgradig psychiatrisch auffällig gewesen sei. Einem Termin im August 2014 sei er nicht nachgekommen, weil ihm Dr. E E (ein Richter am Bezirksgericht Y) gesagt habe, dass „der Arzt und der Amtsarzt den Titel verlieren würden, wenn er kommen würde.“ Als Diagnose führte Dr. D D in seinem Befundbericht an, dass ein dringlicher Verdacht auf produktive psychotische Symptomatik bzw auf ein hirnorganisches Psychosyndrom bestehen würde. Aus der Gesamtschau der Befunde wirke der Beschwerdeführer daher aus seiner Sicht nicht für das Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet. In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 18.05.2015 führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X aus, dass aufgrund der amtsärztlich erhobenen „floriden psychosomatischen Symptomatik“ und „des psychiatrischen Befundes von Dr. D D“ vom 04.05.2015 die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht bescheinigt werden könne, da das Epilepsierisiko bei Medikamentenreduzierung erhöht sei und die Überblicksgewinnung und die Reaktionsgeschwindigkeit durch die psychotische Symptomatik einer fachärztlichen neurologisch/psychiatrischen Befürwortung bedürfe.In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 18.05.2015 führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass aufgrund der amtsärztlich erhobenen „floriden psychosomatischen Symptomatik“ und „des psychiatrischen Befundes von Dr. D D“ vom 04.05.2015 die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht bescheinigt werden könne, da das Epilepsierisiko bei Medikamentenreduzierung erhöht sei und die Überblicksgewinnung und die Reaktionsgeschwindigkeit durch die psychotische Symptomatik einer fachärztlichen neurologisch/psychiatrischen Befürwortung bedürfe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ab. Dabei verwies die Verwaltungsbehörde auf den neurologischen Befundbericht des Dr. D D und auf die amtsärztliche Stellungnahme.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ab. Dabei verwies die Verwaltungsbehörde auf den neurologischen Befundbericht des Dr. D D und auf die amtsärztliche Stellungnahme. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufgrund geänderter Verhältnisse gestellt worden sei. Dabei wurde insbesondere auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des Mag. C C verwiesen. Dieses Gutachten sei aktenkundig und habe im bekämpften Bescheid keinen Niederschlag gefunden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen im Befundbericht von Dr. D D wurde vorgebracht, dass von Dr. D D keine Untersuchung vorgenommen worden sei und im Zuge der Vorsprache des Beschwerdeführers von Dr. D D wortwörtlich die Äußerung ergangen sei, dass er „ihn heute und auch in Hinkunft nicht untersuchen“ wolle. Darauf aufbauend erscheine die Verwendung dieses „neurologischen Befundberichtes“ problematisch und nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Der Beschwerdeführer hätte auch keine Möglichkeit gehabt, sich zu diesem Befundbericht zu äußern, insbesondere auf die Umstände hinzuweisen, wie es zu diesem Befundbericht gekommen sei. Beim Beschwerdeführer seien daher sehr wohl die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gegeben. Die Ausführungen des Dr. D D seien durch eine fachärztliche Untersuchung wiederlegt. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Befundbericht des Dr. F F, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.06.2015 hingewiesen. In diesem Befundbericht werden „ein Schädelhirntrauma mit Felseneinbruch rechts“ und „eine Kraniotomie rechts am 10.04.2003 mit posttraumatischer Epilepsie“ erwähnt und wird in Bezug auf die Epilepsie ausgeführt, dass laut Patientenangaben seit 2004 keine Anfälle mehr erfolgt seien und die für das Lenken von KFZ der Klasse B geforderte Anfallsfreiheit gegeben sei. Weiters wurde von Dr. F F dezidiert ausgeführt, dass eine Stellungnahme zum psychischen Zustand bzw zur psychiatrischen Symptomatik und einer damit verbundenen Fahrtauglichkeit nicht abgegeben werden könne, da sein Schwerpunkt eindeutig auf dem neurologischen Sektor liege und die Beurteilung der Fahrtauglichkeit aus psychiatrischer Sicht durch einen Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie) erfolgen müsse. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten (auszugsweise): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung „§ 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8, und 9), Gesundheitliche Eignung ...“ § 8 Gesundheitliche EignungParagraph 8, Gesundheitliche Eignung „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: 'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten; ...
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. ...
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins, und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2, und 3); „... § 24 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungParagraph 24, Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ...
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. ...“ § 25 Dauer der EntziehungParagraph 25, Dauer der Entziehung „ ...
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. ...“ Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung: § 3 Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 3, Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. ...
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“ § 5 GesundheitParagraph 5, Gesundheit „
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: ...
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: ...“ § 13 Psychische Krankheiten und BehinderungenParagraph 13, Psychische Krankheiten und Behinderungen „
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.„
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. ..." § 24 Abs 4 VwGVG regelt den Entfall der mündlichen Verhandlung und lautet wie folgt:Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG regelt den Entfall der mündlichen Verhandlung und lautet wie folgt: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“„Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Fest steht, dass die Entziehung der Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung erfolgte. Aufgrund dieses Umstandes ergab sich für den Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 13 Abs 1 Führerscheingesetz–Gesundheitsverordnung die Verpflichtung, zur Beurteilung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (VwGH 02.03.2010, 2008/11/0001, mwN). Fest steht, dass die Entziehung der Lenkberechtigung beim Beschwerdeführer wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung erfolgte. Aufgrund dieses Umstandes ergab sich für den Beschwerdeführer nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz eins, Führerscheingesetz–Gesundheitsverordnung die Verpflichtung, zur Beurteilung der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (VwGH 02.03.2010, 2008/11/0001, mwN). Der Beschwerdeführer legte eine verkehrspsychologische Stellungnahme (aufgrund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 02.12.2014) vor, in welcher festgehalten ist, dass keine klinisch relevanten Auffälligkeiten gegeben seien. Eine derartige verkehrspsychologische Stellungnahme erweist sich jedoch als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme und darüber hinaus eines amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des § 8 FSG, aus welchem sich die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergibt. Dr. F F, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erklärte dezidiert, dass er eine Stellungnahme zum psychischen Zustand bzw zur psychiatrischen Symptomatik und der damit verbundenen Fahrereignung nicht abgeben könne. Dr. D D führte aus, dass ein dringlicher Verdacht auf eine produktive psychotische Symptomatik/ein organisches Psychosyndrom bestünde und aus der Gesamtschau der Befunde keine Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen abzuleiten sei. Eine Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in diesem neurologischen Befundbericht, wie dies § 13 Abs 1 FSG-GV erfordern würde, erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass es bei Dr. D D gar nicht zu einer entsprechenden Untersuchung gekommen sei. Träfe dies zu, müsse man umso mehr davon ausgehen, dass keine eignungsbejahende psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme vorliegt.Der Beschwerdeführer legte eine verkehrspsychologische Stellungnahme (aufgrund einer klinisch-psychologischen Untersuchung vom 02.12.2014) vor, in welcher festgehalten ist, dass keine klinisch relevanten Auffälligkeiten gegeben seien. Eine derartige verkehrspsychologische Stellungnahme erweist sich jedoch als nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es einer psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme und darüber hinaus eines amtsärztlichen Gutachtens im Sinne des Paragraph 8, FSG, aus welchem sich die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergibt. Dr. F F, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erklärte dezidiert, dass er eine Stellungnahme zum psychischen Zustand bzw zur psychiatrischen Symptomatik und der damit verbundenen Fahrereignung nicht abgeben könne. Dr. D D führte aus, dass ein dringlicher Verdacht auf eine produktive psychotische Symptomatik/ein organisches Psychosyndrom bestünde und aus der Gesamtschau der Befunde keine Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen abzuleiten sei. Eine Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in diesem neurologischen Befundbericht, wie dies Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV erfordern würde, erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde darauf, dass es bei Dr. D D gar nicht zu einer entsprechenden Untersuchung gekommen sei. Träfe dies zu, müsse man umso mehr davon ausgehen, dass keine eignungsbejahende psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme vorliegt. Auf der Grundlage des Befundberichtes von Dr. D D gelangte auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass keine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege und verwies ergänzend darauf, dass das Epilepsierisiko bei Medikamentenreduktion erhöht sei und die Überblicksgewinnung und die Reaktionsgeschwindigkeit durch die psychotische Symptomatik einer fachärztlich neurologisch/psychiatrischen Befürwortung bedürften. Da keine die Fahreignung beurteilende fachärztliche Stellungnahme, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt hat, vorliegt und Dr. D D sowie auf der Grundlage der vorliegenden Befunde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X die Fahrereignung ausdrücklich ausschlossen, fehlt es an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung. Auf der Grundlage des Befundberichtes von Dr. D D gelangte auch der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass keine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege und verwies ergänzend darauf, dass das Epilepsierisiko bei Medikamentenreduktion erhöht sei und die Überblicksgewinnung und die Reaktionsgeschwindigkeit durch die psychotische Symptomatik einer fachärztlich neurologisch/psychiatrischen Befürwortung bedürften. Da keine die Fahreignung beurteilende fachärztliche Stellungnahme, welche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt hat, vorliegt und Dr. D D sowie auf der Grundlage der vorliegenden Befunde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Fahrereignung ausdrücklich ausschlossen, fehlt es an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen und somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung. Da es für die Beurteilung der (gesundheitlichen) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht allein auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sondern vielmehr auf eine (fach-/amts-)ärztliche Beurteilung ankommt und im gegenständlichen Fall weder die vorliegenden Befundberichte noch die amtsärztliche Beurteilung Anhaltspunkte für eine Lenkereignung liefern sondern diese von Dr. D D, dessen Stellungnahme im Übrigen nicht die Erfordernisse des § 13 Abs 1 FSG-GV erfüllte, und dem Amtsarzt der Verwaltungsbehörde eindeutig ausgeschlossen wurde, bedurfte es keiner weiteren Erörterung und daher im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG keiner Verhandlung. Da es für die Beurteilung der (gesundheitlichen) Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht allein auf die Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sondern vielmehr auf eine (fach-/amts-)ärztliche Beurteilung ankommt und im gegenständlichen Fall weder die vorliegenden Befundberichte noch die amtsärztliche Beurteilung Anhaltspunkte für eine Lenkereignung liefern sondern diese von Dr. D D, dessen Stellungnahme im Übrigen nicht die Erfordernisse des Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV erfüllte, und dem Amtsarzt der Verwaltungsbehörde eindeutig ausgeschlossen wurde, bedurfte es keiner weiteren Erörterung und daher im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG keiner Verhandlung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.1968.2