GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung gegen die Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, Zahl VS-***-2014, als unbegründet abgewiesen und zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, VS-***-2014,
Vm Abs 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt
Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter C D im Wesentlichen vor, dass die Ablehnung der Wiedereinsetzung im Großen und Ganzen mit der Sorgfaltspflicht abgelehnt worden sei. Dies sei nicht richtig, insbesondere sei darauf zu verweisen, dass er keinen Briefkasten entleeren könne, wenn er nicht zu Hause sei. Eine Zustellung könne auch nicht durch eine Hinterlegungsanzeige erfolgen, wenn jemand sich in der Wohnung aufhalte. Weiters habe die Bezirkshauptmannschaft in gleicher Sache zwei Strafverfügungen ausgestellt, wobei die erste nach T gegangen sei und von ihm auch bezahlt worden sei und von der zweiten Strafverfügung habe er keine Kenntnis erlangt. Es sei auch unüblich, dass in der gleichen Sache von der gleichen Behörde zwei verschiedene Strafverfügungen ausgestellt werden würden, weil dies bereits gegen die Vorschriften verstöße, denn es müsse bei einer Kontrolle alles in einem Bescheid zusammengefasst werden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 18.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Er ließ sich von seinem Arbeitgeber C D vertreten. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte C D ergänzend aus, dass ihm der Beschwerdeführer die Strafverfügung, welche dem Beschwerdeführer mit Fensterkuvert zugestellt worden sei, gebracht habe und er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Einspruch verfasst habe. Die Ausführungen in diesem Antrag wären ihm vom Beschwerdeführer erzählt worden. Der Beschwerdeführer habe noch im August 2014 über zwei Wohnungen verfügt, die „alte“ Wohnung habe sich in T befunden. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung habe sich der Beschwerdeführer in Österreich befunden, sich aber glaublich vermehrt in seiner „alten“ Wohnung in T, Adresse, aufgehalten. C D selbst könne bestätigen, dass es immer wieder vorkomme, dass vor der Tür ein Stapel Werbesendungen gelegt werde und dazwischen sich die Post befinde. Es könne daher wie im gegenständlichen Fall durchaus möglich sein, dass sich die Hinterlegungsanzeige zwischen dem Werbematerial befunden habe und von der Gattin des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei. Die Gattin des Beschwerdeführers habe sich an keine Hinterlegungsanzeige erinnern können. Beim Beschwerdeführer verhalte es sich so, dass dieser mehr oder weniger mit seinen LKWs unterwegs ist und tagsüber schlafe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, VS-***-2014, wurde über den Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 370,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2014 an dessen Hauptwohnsitzadresse in S, Adresse, durch Hinterlegung am 14.08.2014 zugestellt. Laut der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Zustellurkunde erfolgte der erste Zustellversuch am 13.08.2014. Die Verständigung der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Eine Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 03.07.2014 mit Hauptwohnsitz in S, Adresse, gemeldet ist. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 01.09.2014 der Erstbehörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. Sie wurde sodann am 09.10.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft U mit Fensterkuvert neuerlich an den Beschwerdeführer abgefertigt. Am 14.10.2014 wurde vom Beschwerdeführer A B übermittelt durch seinen Arbeitgeber C D die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Einspruch gegen obgenannte Strafverfügung eingebracht. Es wurde darin ausgeführt, dass die Strafverfügung VS-***-2014 angeblich in seiner „neuen“ Wohnung am 13.08.2014 hinterlegt worden sei. Er habe von dieser Hinterlegung keine Kenntnis und habe auch keine Hinterlegungsanzeige bekommen. Seine Frau sei am 13.08.2014 nachmittags nach Ungarn gefahren, es komme hinzu, dass im Postkasten täglich Unmengen von Webesendung vorhanden seien und daher könnte es möglich gewesen sein, dass sich diese Hinterlegungsanzeige zwischen diesem Werbematerial befunden habe und daher von seiner Frau nicht beachtet worden sei. Sie könne sich „auf so einen Zettel nicht erinnern“. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab C D als Vertreter des Beschwerdeführers zur Frage, ob sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeführer in Österreich befunden habe an, dass er sich in Österreich befunden habe aber glaublich vermehrt in seiner „alten“ Wohnung in T. Laut Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.04.2014 - 03.07.2014 mit Hauptwohnsitz in T, Adresse gemeldet. Neuerlich führte C D aus, dass es immer wieder vorkomme, dass vor der Tür ein Stapel Werbesendungen gelegt werde und sich dazwischen Post befinde. Es könne daher wie im gegenständlichen Fall durchaus möglich sein, dass die Hinterlegungsanzeige zwischen dem Werbematerial gewesen und von der Gattin des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1.) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Aufgrund obiger Ausführungen waren für die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt.
Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung den Beschwerdeführer am 14.08.2014 durch Hinterlegung an seinem Hauptwohnsitz laut der ZMR zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches endete im gegenständlichen Fall sohin mit Ablauf des 28.08.
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