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{'item': ['LVwG-2014/13/3022-2', 'LVwG-2014/13/3023-2']}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 49§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/3022-2; LVwG-2014/13/3023-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung gegen die Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, Zahl VS-***-2014, als unbegründet abgewiesen und zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, VS-***-2014,

§ 49Abs 1 i

Vm Abs 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung gegen die Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, Zahl VS-***-2014, als unbegründet abgewiesen und zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, VS-***-2014,

Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter C D im Wesentlichen vor, dass die Ablehnung der Wiedereinsetzung im Großen und Ganzen mit der Sorgfaltspflicht abgelehnt worden sei. Dies sei nicht richtig, insbesondere sei darauf zu verweisen, dass er keinen Briefkasten entleeren könne, wenn er nicht zu Hause sei. Eine Zustellung könne auch nicht durch eine Hinterlegungsanzeige erfolgen, wenn jemand sich in der Wohnung aufhalte. Weiters habe die Bezirkshauptmannschaft in gleicher Sache zwei Strafverfügungen ausgestellt, wobei die erste nach T gegangen sei und von ihm auch bezahlt worden sei und von der zweiten Strafverfügung habe er keine Kenntnis erlangt. Es sei auch unüblich, dass in der gleichen Sache von der gleichen Behörde zwei verschiedene Strafverfügungen ausgestellt werden würden, weil dies bereits gegen die Vorschriften verstöße, denn es müsse bei einer Kontrolle alles in einem Bescheid zusammengefasst werden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 18.06.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Er ließ sich von seinem Arbeitgeber C D vertreten. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte C D ergänzend aus, dass ihm der Beschwerdeführer die Strafverfügung, welche dem Beschwerdeführer mit Fensterkuvert zugestellt worden sei, gebracht habe und er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Einspruch verfasst habe. Die Ausführungen in diesem Antrag wären ihm vom Beschwerdeführer erzählt worden. Der Beschwerdeführer habe noch im August 2014 über zwei Wohnungen verfügt, die „alte“ Wohnung habe sich in T befunden. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung habe sich der Beschwerdeführer in Österreich befunden, sich aber glaublich vermehrt in seiner „alten“ Wohnung in T, Adresse, aufgehalten. C D selbst könne bestätigen, dass es immer wieder vorkomme, dass vor der Tür ein Stapel Werbesendungen gelegt werde und dazwischen sich die Post befinde. Es könne daher wie im gegenständlichen Fall durchaus möglich sein, dass sich die Hinterlegungsanzeige zwischen dem Werbematerial befunden habe und von der Gattin des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei. Die Gattin des Beschwerdeführers habe sich an keine Hinterlegungsanzeige erinnern können. Beim Beschwerdeführer verhalte es sich so, dass dieser mehr oder weniger mit seinen LKWs unterwegs ist und tagsüber schlafe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 07.08.2014, VS-***-2014, wurde über den Beschwerdeführer wegen drei Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz insgesamt eine Geldstrafe in Höhe von € 370,00 verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2014 an dessen Hauptwohnsitzadresse in S, Adresse, durch Hinterlegung am 14.08.2014 zugestellt. Laut der im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Zustellurkunde erfolgte der erste Zustellversuch am 13.08.2014. Die Verständigung der Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Eine Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 03.07.2014 mit Hauptwohnsitz in S, Adresse, gemeldet ist. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 01.09.2014 der Erstbehörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ rückübermittelt. Sie wurde sodann am 09.10.2014 seitens der Bezirkshauptmannschaft U mit Fensterkuvert neuerlich an den Beschwerdeführer abgefertigt. Am 14.10.2014 wurde vom Beschwerdeführer A B übermittelt durch seinen Arbeitgeber C D die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Einspruch gegen obgenannte Strafverfügung eingebracht. Es wurde darin ausgeführt, dass die Strafverfügung VS-***-2014 angeblich in seiner „neuen“ Wohnung am 13.08.2014 hinterlegt worden sei. Er habe von dieser Hinterlegung keine Kenntnis und habe auch keine Hinterlegungsanzeige bekommen. Seine Frau sei am 13.08.2014 nachmittags nach Ungarn gefahren, es komme hinzu, dass im Postkasten täglich Unmengen von Webesendung vorhanden seien und daher könnte es möglich gewesen sein, dass sich diese Hinterlegungsanzeige zwischen diesem Werbematerial befunden habe und daher von seiner Frau nicht beachtet worden sei. Sie könne sich „auf so einen Zettel nicht erinnern“. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab C D als Vertreter des Beschwerdeführers zur Frage, ob sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeführer in Österreich befunden habe an, dass er sich in Österreich befunden habe aber glaublich vermehrt in seiner „alten“ Wohnung in T. Laut Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.04.2014 - 03.07.2014 mit Hauptwohnsitz in T, Adresse gemeldet. Neuerlich führte C D aus, dass es immer wieder vorkomme, dass vor der Tür ein Stapel Werbesendungen gelegt werde und sich dazwischen Post befinde. Es könne daher wie im gegenständlichen Fall durchaus möglich sein, dass die Hinterlegungsanzeige zwischen dem Werbematerial gewesen und von der Gattin des Beschwerdeführers nicht beachtet worden sei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Zu Spruchpunkt 1.) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Aufgrund obiger Ausführungen waren für die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt.

§ 71

Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei Im Gegenstandsfall wurde vorgebracht, dass bei der Durchsicht der Post die Hinterlegungsanzeige, welche sich möglicherweise zwischen Werbematerial befunden habe, übersehen worden sei. Dies entschuldigt aber eine Firstversäumnis nicht. So ist ein Briefkasten regelmäßig zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es am 14.06.2014 betreffend dem Beschwerdeführer eine Amtshandlung gegeben hat und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen ist bzw sein musste, dass aufgrund dieser Amtshandlung Anzeige an die Behörde erstattet wurde. Es liegt somit im Gegenstandsfall kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Ziffer 1 AVG vor. Unabwendbar im Sinn des § 71 Abs 1 Ziffer 1 AVG ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Im Gegenstandfall trifft daher den Beschwerdeführer kein minderer Grad des Versehens welcher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.Es liegt somit im Gegenstandsfall kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG vor. Unabwendbar im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ist ein Ereignis nämlich nur dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; unvorhergesehen ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Im Gegenstandfall trifft daher den Beschwerdeführer kein minderer Grad des Versehens welcher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde. Zu Spruchpunkt 2.)

§ 49Abs 1 VSt

G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Aus dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung den Beschwerdeführer am 14.08.2014 durch Hinterlegung an seinem Hauptwohnsitz laut der ZMR zugestellt wurde. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches endete im gegenständlichen Fall sohin mit Ablauf des 28.08.

  1. Der erst am 14.10.2014 via E-Mail erhobene Einspruch des Beschwerdeführers durch seinen Arbeitgeber C D war daher verspätet. Auch die Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung verweist zutreffenderweise darauf, dass dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung der Selben Einspruch erhoben werden kann. Es war daher der gegenständliche angefochtene Bescheid zu Spruchpunkt
  2. zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt
  3. als unbegründet abzuweisen. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit der von C D anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 29.08.2014, VK-2****-2014, eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 1 KFG zur Last gelegt wurde. Diese Strafverfügung wurde an den Beschwerdeführer unter seiner „alten“ Adresse in T, Adresse gerichtet. Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer mit der von C D anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft U vom 29.08.2014, VK-2****-2014, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 106, Absatz eins, KFG zur Last gelegt wurde. Diese Strafverfügung wurde an den Beschwerdeführer unter seiner „alten“ Adresse in T, Adresse gerichtet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.3022.2

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