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LVwG-2014/33/0042-10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/0042-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Dr. CC, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.01.2010, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Dr. CC, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.01.2010, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und werden die mit agrarbehördlichen Bescheid vom 02.03.1987, Zl **** (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, Zl ****, und des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 06.12.1989, Zl ****) eingeräumten Bringungsrechte zugunsten des Gst **1 in EZ *3* GB B-Berg zu Lasten von Grundstücken in EZ *6* GB B-Berg (Eigentümer Dr. CC) aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und werden die mit agrarbehördlichen Bescheid vom 02.03.1987, Zl **** (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, Zl ****, und des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 06.12.1989, Zl ****) eingeräumten Bringungsrechte zugunsten des Gst **1 in EZ *3* GB B-Berg zu Lasten von Grundstücken in EZ *6* GB B-Berg (Eigentümer Dr. CC) aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, BGBl I Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013 iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Dr. CC gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2010, Zl ****.Die Landesagrarsenate wurden gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Dr. CC gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2010, Zl ****. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 17.02.2009 stellte Dr. CC als Eigentümer der Liegenschaft EZ *6* an die Agrarbehörde den Antrag, das Bringungsrecht über die belasteten Grundstücke (Gste **2 und **3) in EZ *6* für das Gst **1 aufzuheben. Da das Wohnhaus auf Gst **1 (Adresse1) in EZ *3* nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Liegenschaft EZ *9* gehöre und auch nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern als Freizeitwohnsitz benützt werde, entfalle für das Gst **1 dauerhaft der Bedarf am Bringungsrecht. Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1 Baufl. von 704 m², sind Dr. DD und Dr. ED aufgrund des zu TZ **6/2006 verbücherten Kaufvertrages vom 26.08.
  3. Mit dem zitierten Beschluss wurde das Gst **1 aus EZ *9* (Eigentümer FF) abgeschrieben. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.01.2010, ****, wurde dem auf § 11 Abs. 1 GSLG 1970 gestützten Antrag des Dr. CC keine Folge gegeben.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.01.2010, ****, wurde dem auf Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 gestützten Antrag des Dr. CC keine Folge gegeben. Über die gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung des Dr. CC wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 29.04.2010, ****, wie folgt erkannt:Über die gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde römisch eins. Instanz erhobene Berufung des Dr. CC wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 29.04.2010, ****, wie folgt erkannt: „Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.“ Gegen diese Berufungsentscheidung des Landesagrarsenates wurde von Dr. CC Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, Zl ****, wurde der angefochtene Berufungsbescheid des Landesagrarsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Über die Berufung des Dr. CC gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18.01.2010, ****, ist sohin eine Ersatzentscheidung zu treffen. Mit Eingabe vom 03.07.2013 stellten die Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED, den Antrag, der Landesagrarsenat wolle den im Berufungswege angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.01.2010, ****, aufheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Begründend führten die Antragsteller dabei zusammengefasst aus, dass die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2010 seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgeworfenen Fragen tatsächliche Umstände betreffen würden, die als solche nicht allein aus dem Akteninhalt beantwortet werden könnten, weshalb nach Ansicht der Antragsteller im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung derselben notwendig sei. Dabei werde sich herausstellen, dass zum – für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgeblichen – Zeitpunkt die seinerzeitige Hofstelle bereits beseitigt gewesen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Grundstück **1 nicht mehr stattgefunden habe. Über den Wegfall der früheren landwirtschaftlichen Nutzung könne insbesondere der seinerzeitige Eigentümer des Grundstückes, Herr FF, Auskunft geben, der diesbezüglich einzuvernehmen sein werde. Ergänzend führten die Antragsteller aus, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes nur dann möglich und zulässig sei, wenn der Bedarf dauernd weggefallen sei. Der Landesagrarsenat habe in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 29.04.2010, ****, zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nicht von Dauer sein müsse, sondern durchaus erlöschen könne. Damit stünde aber die Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 GSLG in Zweifel, da nicht ausgeschlossen sei, dass der Bedarf bei Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft wieder auflebe.Mit Eingabe vom 03.07.2013 stellten die Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED, den Antrag, der Landesagrarsenat wolle den im Berufungswege angefochtenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.01.2010, ****, aufheben und die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen. Begründend führten die Antragsteller dabei zusammengefasst aus, dass die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2010 seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgeworfenen Fragen tatsächliche Umstände betreffen würden, die als solche nicht allein aus dem Akteninhalt beantwortet werden könnten, weshalb nach Ansicht der Antragsteller im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine ergänzende Beweisaufnahme zur Klärung derselben notwendig sei. Dabei werde sich herausstellen, dass zum – für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgeblichen – Zeitpunkt die seinerzeitige Hofstelle bereits beseitigt gewesen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Grundstück **1 nicht mehr stattgefunden habe. Über den Wegfall der früheren landwirtschaftlichen Nutzung könne insbesondere der seinerzeitige Eigentümer des Grundstückes, Herr FF, Auskunft geben, der diesbezüglich einzuvernehmen sein werde. Ergänzend führten die Antragsteller aus, dass die Aufhebung eines Bringungsrechtes nur dann möglich und zulässig sei, wenn der Bedarf dauernd weggefallen sei. Der Landesagrarsenat habe in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 29.04.2010, ****, zutreffend darauf hingewiesen, dass die Eigenschaft eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nicht von Dauer sein müsse, sondern durchaus erlöschen könne. Damit stünde aber die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG in Zweifel, da nicht ausgeschlossen sei, dass der Bedarf bei Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft wieder auflebe. Mit Schriftsatz vom 13.08.2013 trat Dr. CC diesem Vorbringen von Dr. E und Dr. DD entgegen. Mit Eingabe vom 03.09.2013 brachten Dr. DD und Dr. ED in einer „Stellungnahme zur ergänzenden Beweisaufnahme“ vor, dass unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2013, Zl ****, insbesondere festzustellen sei, ob das auf Gst Nr. **1 befindliche Gebäude Adresse1 im maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1988/1989 tatsächlich noch in landwirtschaftlicher Weise genutzt worden sei oder nicht. Eine persönliche Bewirtschaftung des Hofes zu „G“ in B-Berg durch den damaligen Eigentümer, Herrn HH, habe nicht mehr stattgefunden, sondern sei Herr II bereits seit 01.10.1983 Pächter des Hofes zu „G“ gewesen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen OR DI J vom 03.06.1986 sowie der im damaligen Verfahren eingeholten Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer K sei zu entnehmen, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude angesichts seines schlechten Zustandes zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bewohnbar gewesen sei und es diesem somit schon an der objektiven Eignung gefehlt habe, als Hofstelle landwirtschaftlich genutzt zu werden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde der Akt **** des Amtes der Tiroler Landesregierung, der bisherige Verfahrensakt sowie die Einvernahme des Zeugen II als Beweis angeboten. Dem Akt ließen sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass die Hofstelle „G“, konkret das sich auf Grundstück Nr. **1 befindliche Hofgebäude Adresse1, von Herrn H zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung noch landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Dies sei auch nicht der Fall gewesen, sondern habe vielmehr bereits zum damaligen Zeitpunkt die Absicht bestanden, anstelle des auf Grundstück Nr. **1 bestehenden baufälligen Hofgebäudes ein Wohngebäude zu errichten. Der Pächter des Hofes zu „G“, Herr II, sei kein Landwirt, sondern Holzkaufmann und habe dieser mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert, für welchen er aber die Zufahrt benötigt habe, um im Freiland ein neues Haus errichten zu können. Insgesamt zeige sich, dass aus dem Akteninhalt eine landwirtschaftliche Nutzung des auf Grundstück **1 befindlichen Gebäudes zu dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes als maßgeblich erachteten Zeitraum nicht festgestellt werden könne. Vielmehr würden alle Beweisergebnisse darauf hinauslaufen, dass zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes aufgrund seiner Baufälligkeit weder möglich gewesen noch tatsächlich erfolgt sei.Mit Eingabe vom 03.09.2013 brachten Dr. DD und Dr. ED in einer „Stellungnahme zur ergänzenden Beweisaufnahme“ vor, dass unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2013, Zl ****, insbesondere festzustellen sei, ob das auf Gst Nr. **1 befindliche Gebäude Adresse1 im maßgeblichen Zeitraum der Jahre 1988 aus 1989, tatsächlich noch in landwirtschaftlicher Weise genutzt worden sei oder nicht. Eine persönliche Bewirtschaftung des Hofes zu „G“ in B-Berg durch den damaligen Eigentümer, Herrn HH, habe nicht mehr stattgefunden, sondern sei Herr römisch zwei bereits seit 01.10.1983 Pächter des Hofes zu „G“ gewesen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen OR DI J vom 03.06.1986 sowie der im damaligen Verfahren eingeholten Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer K sei zu entnehmen, dass das Wohn- und Wirtschaftsgebäude angesichts seines schlechten Zustandes zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bewohnbar gewesen sei und es diesem somit schon an der objektiven Eignung gefehlt habe, als Hofstelle landwirtschaftlich genutzt zu werden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde der Akt **** des Amtes der Tiroler Landesregierung, der bisherige Verfahrensakt sowie die Einvernahme des Zeugen römisch zwei als Beweis angeboten. Dem Akt ließen sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass die Hofstelle „G“, konkret das sich auf Grundstück Nr. **1 befindliche Hofgebäude Adresse1, von Herrn H zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung noch landwirtschaftlich genutzt worden wäre. Dies sei auch nicht der Fall gewesen, sondern habe vielmehr bereits zum damaligen Zeitpunkt die Absicht bestanden, anstelle des auf Grundstück Nr. **1 bestehenden baufälligen Hofgebäudes ein Wohngebäude zu errichten. Der Pächter des Hofes zu „G“, Herr römisch zwei, sei kein Landwirt, sondern Holzkaufmann und habe dieser mit der Schaffung eines Bauplatzes spekuliert, für welchen er aber die Zufahrt benötigt habe, um im Freiland ein neues Haus errichten zu können. Insgesamt zeige sich, dass aus dem Akteninhalt eine landwirtschaftliche Nutzung des auf Grundstück **1 befindlichen Gebäudes zu dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes als maßgeblich erachteten Zeitraum nicht festgestellt werden könne. Vielmehr würden alle Beweisergebnisse darauf hinauslaufen, dass zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes aufgrund seiner Baufälligkeit weder möglich gewesen noch tatsächlich erfolgt sei. Mit weiterer Eingabe vom 04.02.2014 hat Dr. CC im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 21.04.2013 davon auszugehen sei, dass für das Gst **1 mit dem nunmehrigen Ferienhaus D der Bedarf für ein landwirtschaftliches Bringungsrecht dauernd weggefallen sei. Eine Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes werde von den Ehegatten D nicht einmal behauptet. Der Bedarf an einem landwirtschaftlichen Bringungsrechtes sei dauerhaft weggefallen, weil das Bauernhaus, welches ursprünglich auch einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich umfasst habe, zur Gänze zur Wohnnutzung umgebaut worden sei. Der VwGH habe bereits klargestellt, von welchen maßgebenden Verhältnissen die Behörden damals ausgegangen seien. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2014, Zl ****, wurde der Beschwerde des Dr. CC Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und wurden die mit agrarbehördlichen Bescheid vom 02.03.1987, Zl **** (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, Zl ****, und des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 06.12.1989, Zl ****) eingeräumten Bringungsrechte zugunsten des Gst **1 in EZ *3* GB B-Berg zu Lasten von Grundstücken in EZ *6* GB B-Berg (Eigentümer Dr. CC) aufgehoben. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2014, Zl ****, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, insbesondere weil es für die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung an einer nachvollziehbaren Begründung fehle. Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wurde für den 24.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Eine gleichlautende Vertagungsbitte beider Parteien führte zu einer Abberaumung der Verhandlung und Vertagung auf unbestimmte Zeit. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 haben Dr. D und Dr. ED, rechtsfreundlich vertreten, unter anderem ihre im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl **** erhobenen Einwendungen zurückgezogen und der antragsgemäßen Aufhebung der zugunsten des Gst **1 in EZ *3* GB *2*** B-Berg zu Lasten der Gst **2 und **3 in EZ *6* GB *2*** zugestimmt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (Beschwerde) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG). Das Verwaltungsgericht hat also einen „Ersatzbescheid“ zu erlassen und ist dabei an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (vgl. Mayer, B-VG4, § 63 Abs. 1 VwGG [gleichlautend wie § 87 Abs. 2 VerfGG]). Die Bindung erstreckt sich dabei auf den „betreffenden Fall“, womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2007, Zl 2006/12/0143).Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (Beschwerde) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG). Das Verwaltungsgericht hat also einen „Ersatzbescheid“ zu erlassen und ist dabei an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden vergleiche Mayer, B-VG4, Paragraph 63, Absatz eins, VwGG [gleichlautend wie Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG]). Die Bindung erstreckt sich dabei auf den „betreffenden Fall“, womit der Prozessgegenstand des früheren Verwaltungsverfahrens gemeint ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2007, Zl 2006/12/0143). In dem dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Berufungsverfahren hat der Landesagrarsenat die Auffassung vertreten, dass das geltende Bringungsrecht für das Gst **1 mit dem LAS-Erkenntnis vom 16.10.2003 eingeräumt worden sei. Mit diesem Erkenntnis seien die mit den agrarbehördlichen Bescheiden vom 02.06.1976 und 02.03.1987 eingeräumten Bringungsrechte mit Wirksamkeit ab Fertigstellung der Verlegung der Trasse der Bringungsanlage aufgehoben worden. Dementsprechend habe die Änderung der maßgebenden Verhältnisse als Voraussetzung für die Aufhebung des Bringungsrechtes nach Erlassung des LAS-Erkenntnisses vom 16.10.2003 eintreten müssen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Bindungswirkung für den vorliegenden Fall folgende Rechtsanschauung in seinem Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl ****, dargelegt: „Strittig ist der Zeitpunkt, der zur Prüfung der maßgeblichen Verhältnisse für die Rechtseinräumung heranzuziehen ist. Es stellt sich nämlich hier die Frage, ob die maßgebenden Verhältnisse anhand der Sachlage zum Zeitpunkt des Bescheides des OAS vom
  4. Dezember 1989 (erstmalige rechtskräftige Rechtseinräumung zugunsten des Grundstückes **1) oder anhand jener zum Zeitpunkt des Bescheides des LAS vom
  5. Oktober 2003 (Trasssenteiländerung) zu beurteilen sind. Von den zum ausschlaggebenden Zeitpunkt ermittelten, damals für die Bringungseinräumung maßgeblichen Verhältnissen (also der damaligen Nutzung des Gst **1) ausgehend wäre das Vorliegen einer Änderung dieser Verhältnisse im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 zu prüfen.„Strittig ist der Zeitpunkt, der zur Prüfung der maßgeblichen Verhältnisse für die Rechtseinräumung heranzuziehen ist. Es stellt sich nämlich hier die Frage, ob die maßgebenden Verhältnisse anhand der Sachlage zum Zeitpunkt des Bescheides des OAS vom
  6. Dezember 1989 (erstmalige rechtskräftige Rechtseinräumung zugunsten des Grundstückes **1) oder anhand jener zum Zeitpunkt des Bescheides des LAS vom
  7. Oktober 2003 (Trasssenteiländerung) zu beurteilen sind. Von den zum ausschlaggebenden Zeitpunkt ermittelten, damals für die Bringungseinräumung maßgeblichen Verhältnissen (also der damaligen Nutzung des Gst **1) ausgehend wäre das Vorliegen einer Änderung dieser Verhältnisse im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 zu prüfen. Es kann hier dahin stehen, ob der Bescheid des OAS vom
  8. Dezember 1989, mit dem lediglich eine Auflage des Bescheides des LAS vom
  9. November 1988 (Schrankenerrichtung am Beginn des Bringungsweges) überprüft wurde, so zu werten ist, als ob mit diesem Bescheid die grundlegende Rechtseinräumung zu Gunsten des Grundstückes **1 erfolgte, oder ob dies bereits mit dem Bescheid des LAS der Fall war, zumal nichts darauf hindeutet, dass sich die Sachlage im Jahr 1989 maßgeblich geändert hätte. Den genannten Bescheiden lag die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (1988/1989) maßgebliche Sachlage zu Grunde; die damals herrschenden Verhältnisse waren für die Einräumung des Bringungsrechts maßgeblich.Es kann hier dahin stehen, ob der Bescheid des OAS vom
  10. Dezember 1989, mit dem lediglich eine Auflage des Bescheides des LAS vom
  11. November 1988 (Schrankenerrichtung am Beginn des Bringungsweges) überprüft wurde, so zu werten ist, als ob mit diesem Bescheid die grundlegende Rechtseinräumung zu Gunsten des Grundstückes **1 erfolgte, oder ob dies bereits mit dem Bescheid des LAS der Fall war, zumal nichts darauf hindeutet, dass sich die Sachlage im Jahr 1989 maßgeblich geändert hätte. Den genannten Bescheiden lag die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung (1988 aus 1989,) maßgebliche Sachlage zu Grunde; die damals herrschenden Verhältnisse waren für die Einräumung des Bringungsrechts maßgeblich. Fraglich ist nun, ob durch die mit Bescheid des LAS vom
  12. Oktober 2003 verfügte teilweise Trassenänderung ein neuer wesentlicher Beurteilungszeitpunkt für die Einräumung des Bringungsrechtes geschaffen wurde, an welchem die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse zugunsten des Gst Nr. **1 zu messen wäre. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgte im Bescheid des LAS vom
  13. Oktober 2003 "nach Maßgabe" des in planlicher Darstellung beigelegten Projekts. Diesem ist die verfahrensgegenständliche (grüne) Trasse zu entnehmen, die nur teilweise den bisherigen Trassenverlauf abändert; darüber hinaus bleibt ein Teil der ursprünglichen Trasse bestehen, sodass hinsichtlich dieses Teils des "alten" Weges jedenfalls noch die ursprüngliche Rechtseinräumung Bestand hat. In Bezug auf den neuen Trassenteil heißt es in Spruchpunkt II des Bescheides des LAS vom
  14. Oktober 2003, dass das Bringungsrecht auf diesen "übertragen" werde und im Gegenzug auf dem nicht mehr notwendigen Teilstück der Trasse "als aufgehoben gelte."Die Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes erfolgte im Bescheid des LAS vom
  15. Oktober 2003 "nach Maßgabe" des in planlicher Darstellung beigelegten Projekts. Diesem ist die verfahrensgegenständliche (grüne) Trasse zu entnehmen, die nur teilweise den bisherigen Trassenverlauf abändert; darüber hinaus bleibt ein Teil der ursprünglichen Trasse bestehen, sodass hinsichtlich dieses Teils des "alten" Weges jedenfalls noch die ursprüngliche Rechtseinräumung Bestand hat. In Bezug auf den neuen Trassenteil heißt es in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des LAS vom
  16. Oktober 2003, dass das Bringungsrecht auf diesen "übertragen" werde und im Gegenzug auf dem nicht mehr notwendigen Teilstück der Trasse "als aufgehoben gelte." Der Bringungsweg als solcher wurde durch diesen Bescheid daher nur in seiner Wegführung verlegt, nicht aber das Bringungsrecht neu eingeräumt; die grundsätzliche Notwendigkeit des Bringungsrechtes (auch) für Gst Nr. **1 - somit aber der maßgebliche Grund für die Rechtseinräumung - wurde damals angesichts einer bloßen Verlegung eines Teilstückes nicht neuerlich einer Prüfung unterzogen. Die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten dieses Grundstückes im Sinne des § 11 Abs. 1 GSLG maßgebend waren, wurden daher im Jahr 2003 nicht neu beurteilt; das berechtigte Grundstück sollte lediglich durch eine teilweise andere Trassenführung erschlossen werden bzw. bleiben.Der Bringungsweg als solcher wurde durch diesen Bescheid daher nur in seiner Wegführung verlegt, nicht aber das Bringungsrecht neu eingeräumt; die grundsätzliche Notwendigkeit des Bringungsrechtes (auch) für Gst Nr. **1 - somit aber der maßgebliche Grund für die Rechtseinräumung - wurde damals angesichts einer bloßen Verlegung eines Teilstückes nicht neuerlich einer Prüfung unterzogen. Die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten dieses Grundstückes im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG maßgebend waren, wurden daher im Jahr 2003 nicht neu beurteilt; das berechtigte Grundstück sollte lediglich durch eine teilweise andere Trassenführung erschlossen werden bzw. bleiben. Daraus folgt aber, dass die Verhältnisse in den Jahren 1988/1989 für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren; diese Verhältnisse sind daher in Bezug auf das GSt Nr. **1 der Prüfung nach § 11 Abs. 1 GSLG zu Grunde zu legen.Daraus folgt aber, dass die Verhältnisse in den Jahren 1988 aus 1989, für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren; diese Verhältnisse sind daher in Bezug auf das GSt Nr. **1 der Prüfung nach Paragraph 11, Absatz eins, GSLG zu Grunde zu legen. Folgt man dem Akteninhalt, ist aber nicht auszuschließen, dass im damaligen Zeitpunkt noch eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Zusammenhang mit dem Gst Nr. **1 bestand. Die damaligen Bescheide der ABB und des LAS gehen von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der EZ. *7* und *9* und der Notwendigkeit der Erschließung der in diesen EZ liegenden Grundstücke durch den Bringungsweg aus. Auch aus dem Sachverhalt, der dem Bescheid des OAS zu Grunde liegt, ergibt sich, dass damals zwar keine "Hofstelle im üblichen Sinn" mehr bestand, dass aber Rinder gehütet wurden und an der alten Hofstelle im Winter eine Hilfskraft wohnte. Da die belangte Behörde den wesentlichen Beurteilungszeitpunkt verkannte, ermittelte sie weder die damaligen, für Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten des Gst **1 maßgebenden Verhältnisse vor dem Hintergrund der §§ 1 und 2 GSLG, noch beurteilte sie die Frage, ob zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, die gegebenenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechts wegen Wegfalls des damaligen Bedarfs rechtfertigte.Da die belangte Behörde den wesentlichen Beurteilungszeitpunkt verkannte, ermittelte sie weder die damaligen, für Einräumung des Bringungsrechtes zugunsten des Gst **1 maßgebenden Verhältnisse vor dem Hintergrund der Paragraphen eins und 2 GSLG, noch beurteilte sie die Frage, ob zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, die gegebenenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechts wegen Wegfalls des damaligen Bedarfs rechtfertigte. (…) Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. nicht ankommt. Ist der Bedarf für ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht als Folge der Änderung der ursprünglichen Verhältnisse dauernd weggefallen, hat der Belastete auch dann einen Rechtsanspruch darauf, dass dieses auf dem GSLG gründende Recht aufgehoben wird, wenn das berechtigte Grundstück dann nicht erschlossen ist.Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. nicht ankommt. Ist der Bedarf für ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht als Folge der Änderung der ursprünglichen Verhältnisse dauernd weggefallen, hat der Belastete auch dann einen Rechtsanspruch darauf, dass dieses auf dem GSLG gründende Recht aufgehoben wird, wenn das berechtigte Grundstück dann nicht erschlossen ist. …“ Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich unzweifelhaft erschließen, dass für die Beurteilung des vorliegenden, auf § 11 Abs. 1 GSLG 1970 gestützten, Antrages die in den Jahren 1988/1989 vorherrschenden Verhältnisse maßgeblich sind. Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich unzweifelhaft erschließen, dass für die Beurteilung des vorliegenden, auf Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 gestützten, Antrages die in den Jahren 1988 aus 1989, vorherrschenden Verhältnisse maßgeblich sind. Zum Zwecke der besseren Veranschaulichung stellt es sich als bedeutsam dar, auch die zum Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.1987 führende Vorgeschichte kurz darzustellen: Am 29.11.1984 wandte sich der damalige Eigentümer des Hofes „G“ in B-Berg, HH, auszugsweise mit folgendem Schreiben an Herrn Dr. AA: „Ich bin Eigentümer des Hofes „G“ in B-Berg sowie Mitglied der Weggemeinschaft „L“, welcher auch durch Ihre Liegenschaft „M“ in B-Berg führt sowie des weiterverlaufenden A-Weges. Ab dem von Ihnen auf der Liegenschaft „M“ errichteten Schranken habe ich den weiter verlaufenden Weg zu meinem Hof auf eigene Kosten errichten lassen. Leider ist mir eine Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fuhren zu meinem Hof aufgrund Ihres versperrbaren Schrankens nicht möglich und ist es für mich (ich bin fast 80 Jahre alt) äußerst beschwerlich, solche Fuhren, wie ich diese für meine Landwirtschaft benötige, über den bestehenden „Fußweg“ zu bewerkstelligen.“ Mit Eingabe vom 03.06.1985 stellte HH schließlich den an die Agrarbehörde gerichteten Antrag auf Einräumung eines ldw. Bringungsrechtes zur Mitbenützung des bestehenden Weges auf den Grundstücken Gpn. *7 und *9 in EZ *6* II KG B-Berg für den Hof G bzw. für seine bereits durch den Bringungsweg A-Weg sowie den „Privatweg“ erschlossenen Grundstücke.Mit Eingabe vom 03.06.1985 stellte HH schließlich den an die Agrarbehörde gerichteten Antrag auf Einräumung eines ldw. Bringungsrechtes zur Mitbenützung des bestehenden Weges auf den Grundstücken Gpn. *7 und *9 in EZ *6* römisch zwei KG B-Berg für den Hof G bzw. für seine bereits durch den Bringungsweg A-Weg sowie den „Privatweg“ erschlossenen Grundstücke. Die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer K vom 16.05.1986 enthielt unter anderem folgende Ausführungen: „HH als Besitzer des landw. Betriebes „G“ in B-Berg hat auf Grund seines hohen Alters (geb. 1904) vor kurzem seinen Hof an Herrn I verpachtet. Bei der landw. Liegenschaft „G“ handelt es sich um eine sehr extreme und vor allem entlegene Berglandwirtschaft im Ausmaß von 7,17 ha landw. Nutzflächen und 3,28 ha Wald. Der Betrieb wurde in den letzten Jahren extensiv bewirtschaftet, sodass der Viehstand von 4 Kühen, 4 – 5 Stück Jungvieh und 1 Pferd als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Der Besitzer hat den Hof als Vollerwerbsbetrieb bewirtschaftet. Auf Grund seines Alters bezieht er bereits seit Jahren eine Bauernpension. (…) Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind derart baufällig und entsprechen auch räumlich sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlich nicht mehr den notwendigen Anforderungen. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser extremen Berglandwirtschaft ist somit nur durch den Bau einer neuen Hofstelle gewährleistet. Aus der Sicht des Besitzers und des Pächters sollte die Hofstelle im obersten Bereich des Hofes, wo bereits der Weganschluss vorhanden ist, gebaut werden. Aus der Sicht der Bezirkslandwirtschaftskammer ist eine Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes von der Lage der neuen Hofstelle aus ohne weiteres denkbar. Zur Verbesserung der inneren Betriebsstruktur und der arbeitswirtschaftlichen Verhältnisse müssten jedoch einige Wirtschaftswege angelegt werden.„HH als Besitzer des landw. Betriebes „G“ in B-Berg hat auf Grund seines hohen Alters (geb. 1904) vor kurzem seinen Hof an Herrn römisch eins verpachtet. Bei der landw. Liegenschaft „G“ handelt es sich um eine sehr extreme und vor allem entlegene Berglandwirtschaft im Ausmaß von 7,17 ha landw. Nutzflächen und 3,28 ha Wald. Der Betrieb wurde in den letzten Jahren extensiv bewirtschaftet, sodass der Viehstand von 4 Kühen, 4 – 5 Stück Jungvieh und 1 Pferd als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Der Besitzer hat den Hof als Vollerwerbsbetrieb bewirtschaftet. Auf Grund seines Alters bezieht er bereits seit Jahren eine Bauernpension. (…) Die Wohn- und Wirtschaftsgebäude sind derart baufällig und entsprechen auch räumlich sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlich nicht mehr den notwendigen Anforderungen. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser extremen Berglandwirtschaft ist somit nur durch den Bau einer neuen Hofstelle gewährleistet. Aus der Sicht des Besitzers und des Pächters sollte die Hofstelle im obersten Bereich des Hofes, wo bereits der Weganschluss vorhanden ist, gebaut werden. Aus der Sicht der Bezirkslandwirtschaftskammer ist eine Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebes von der Lage der neuen Hofstelle aus ohne weiteres denkbar. Zur Verbesserung der inneren Betriebsstruktur und der arbeitswirtschaftlichen Verhältnisse müssten jedoch einige Wirtschaftswege angelegt werden. (…)“ In ihrem Bescheid vom 02.03.1987, ****, erachtete die Agrarbehörde schließlich – bezogen auf die Grundstücke der Liegenschaft G in EZ *7* und *9* GB B-Berg – die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für erforderlich. In der Begründung ihres Bescheides führte sie unter anderem aus, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses nach Ansicht der Agrarbehörde feststehe, dass für die Bewirtschaftung der Liegenschaft G des Antragstellers eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden könne. Die im Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.1987 zu Spruchpunkt I) erfolgte Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke der Liegenschaft G in EZ *7* und *9* GB B-Berg wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, ****, lediglich durch die Auflage ergänzt, dass die Bringungsrechtseinräumung mit der Maßgabe erfolge, dass der Bringungsweg am Ende des öffentlichen Interessentenweges L abgeschrankt werde und bei Fahrten in Ausübung des Bringungsrechtes jeweils zu versperren sei.Die im Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.1987 zu Spruchpunkt römisch eins) erfolgte Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zugunsten der Grundstücke der Liegenschaft G in EZ *7* und *9* GB B-Berg wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, ****, lediglich durch die Auflage ergänzt, dass die Bringungsrechtseinräumung mit der Maßgabe erfolge, dass der Bringungsweg am Ende des öffentlichen Interessentenweges L abgeschrankt werde und bei Fahrten in Ausübung des Bringungsrechtes jeweils zu versperren sei. Die Erhebungen des Obersten Agrarsenates anlässlich seines Erkenntnisses vom 06.12.1989, Zl ****, brachten hervor, dass damals zwar auf dem Hof B-Berg 54 keine Hofstelle im üblichen Sinn betrieben werde, das Haus aber instandgesetzt werde und bewohnbar sei. Im Winter wohne dort eine Hilfskraft, die die Rinder betreue. Auf der Grundparzelle 3*, die die Hofstelle umgebe, stünden derzeit 12 Rinder. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen, die der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis abschließend tätigte: „Da sich auch die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Verhältnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke höchstens insoweit geändert haben, dass die Hofstelle nunmehr ständig überhaupt nicht bewohnt wird, war für die Berufungsbehörden kein Anlass gegeben, die seinerzeit geschaffene Rechtslage zu ändern.“ Insgesamt zeigt sich, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Jahre 1988/1989 zweifellos eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der – auch das gegenständliche Grundstück umfassenden – Liegenschaft bestand, weswegen es zur Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes kam.Insgesamt zeigt sich, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Jahre 1988 aus 1989, zweifellos eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der – auch das gegenständliche Grundstück umfassenden – Liegenschaft bestand, weswegen es zur Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes kam. Wie bereits oben ausgeführt, haben Dr. D und Dr. ED, rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsatz vom 11.08.2015 unter anderem ihre im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl **** erhobenen Einwendungen zurückgezogen und der antragsgemäßen Aufhebung der zugunsten des Gst **1 in EZ *3* GB *2*** B-Berg zu Lasten der Gst **2 und **3 in EZ *6* GB *2*** zugestimmt. IV. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen: Vorliegend ist die Bestimmung des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 maßgeblich, die wie folgt lautet:Vorliegend ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 maßgeblich, die wie folgt lautet: „Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.“ Von einem Wegfall des Bedarfes ist dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmungen des § 2 GSLG 1970, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen (VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2010, 2008/07/0142, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 12.12.1996, 96/07/0176).Von einem Wegfall des Bedarfes ist dann auszugehen, wenn die Verhältnisse sich gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt würde. Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmungen des Paragraph 2, GSLG 1970, der die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen (VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2010, 2008/07/0142, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 12.12.1996, 96/07/0176). Aufgrund des Akteninhaltes ist nunmehr evident, dass sich die maßgebenden Verhältnisse seit der ursprünglichen Einräumung des Bringungsrechtes in Bezug auf das Gst **1 in EZ *3* wesentlich geändert haben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Berg vom 16.08.1994, Zl ****, wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, das Vorliegen einer Baubewilligung für das Gebäude auf Gst **1 vermutet; als ursprünglicher Verwendungszweck wurde in diesem Bescheid „Wohn- und Stallgebäude“, als (damals) aktueller Verwendungszweck „Ferienwohnung (94,00 m²) mit Stall und Tenne“ ausgewiesen, Freizeitwohnsitz wurde mit „ja“ angegeben. Darüber hinaus enthielt der Bescheid vom 16.08.1994 folgende Feststellung: „Soweit dies aufgrund der Meldeunterlagen nachvollziehbar ist, wurde der Wohnteil zu „G“ seit dem 31.08.1990 als Freizeitwohnsitz genutzt.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Berg vom 28.11.1997, Zl ****-I, wurde darüber hinaus festgehalten, dass das Wohngebäude zu „G“ im Register des Bürgermeisters über rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze in der Gemeinde B-Berg enthalten sei.Aufgrund des Akteninhaltes ist nunmehr evident, dass sich die maßgebenden Verhältnisse seit der ursprünglichen Einräumung des Bringungsrechtes in Bezug auf das Gst **1 in EZ *3* wesentlich geändert haben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Berg vom 16.08.1994, Zl ****, wurde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, das Vorliegen einer Baubewilligung für das Gebäude auf Gst **1 vermutet; als ursprünglicher Verwendungszweck wurde in diesem Bescheid „Wohn- und Stallgebäude“, als (damals) aktueller Verwendungszweck „Ferienwohnung (94,00 m²) mit Stall und Tenne“ ausgewiesen, Freizeitwohnsitz wurde mit „ja“ angegeben. Darüber hinaus enthielt der Bescheid vom 16.08.1994 folgende Feststellung: „Soweit dies aufgrund der Meldeunterlagen nachvollziehbar ist, wurde der Wohnteil zu „G“ seit dem 31.08.1990 als Freizeitwohnsitz genutzt.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B-Berg vom 28.11.1997, Zl ****-I, wurde darüber hinaus festgehalten, dass das Wohngebäude zu „G“ im Register des Bürgermeisters über rechtmäßig bestehende Freizeitwohnsitze in der Gemeinde B-Berg enthalten sei. Aus den dargelegten Umständen folgt zwanglos, dass der zum Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bedarf nach einem Bringungsrecht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken weggefallen ist. Dem Akt lassen sich keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass derzeit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Gst Nr. **1 besteht bzw. wieder in Aussicht genommen wird. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED eine derartige Nutzung bzw. eine künftige Wiederaufnahme einer solchen Nutzung in ihren Eingaben vom 03.07.2013 und vom 03.09.2013 auch nicht unter Beweis zu stellen versuchten. Vielmehr stützten sie ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass bereits seit den Jahren 1988/1989 keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück mehr vorhanden sei. Das Vorbringen des Antragstellers, wonach derzeit eine Freizeitwohnsitznutzung in Bezug auf das Gst **1 in EZ *3* bestehe, blieb seitens der Eigentümer des betreffenden Grundstückes unwidersprochen.Aus den dargelegten Umständen folgt zwanglos, dass der zum Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bedarf nach einem Bringungsrecht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken weggefallen ist. Dem Akt lassen sich keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass derzeit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Gst Nr. **1 besteht bzw. wieder in Aussicht genommen wird. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED eine derartige Nutzung bzw. eine künftige Wiederaufnahme einer solchen Nutzung in ihren Eingaben vom 03.07.2013 und vom 03.09.2013 auch nicht unter Beweis zu stellen versuchten. Vielmehr stützten sie ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass bereits seit den Jahren 1988 aus 1989, keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Bezug auf das gegenständliche Grundstück mehr vorhanden sei. Das Vorbringen des Antragstellers, wonach derzeit eine Freizeitwohnsitznutzung in Bezug auf das Gst **1 in EZ *3* bestehe, blieb seitens der Eigentümer des betreffenden Grundstückes unwidersprochen. Festzuhalten bleibt daher, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, aufgrund der dargestellten geänderten Verhältnisse unter Bedachtnahme auf § 2 GSLG 1970 nicht mehr eingeräumt würde.Festzuhalten bleibt daher, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, aufgrund der dargestellten geänderten Verhältnisse unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, GSLG 1970 nicht mehr eingeräumt würde. § 2 Abs 1 GSLG 1970 legt nämlich Folgendes fest:Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 legt nämlich Folgendes fest:

(1)Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt. Die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Umgestaltung des ursprünglichen Gebäudes in einen Freizeitwohnsitz lassen darüber hinaus auch den Schluss zu, dass der in den Jahren 1988/1989 ursprünglich bestandene Bedarf „dauernd“ weggefallen ist. Eine andere Lösung erschiene auch nicht sachgerecht, da ansonsten für die Bestimmung des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 nahezu kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, wenn bei der Beurteilung des erforderlichen Kriteriums des „dauerhaften Wegfalles“ ein zu strenger Maßstab angelegt würde. Die Möglichkeit, dass die bei der Einräumung des Bringungsrechtes seinerzeit bestandene Nutzung des Grundstückes in Zukunft doch wieder aufgenommen werden wird, kann nämlich in den seltensten Fällen gänzlich ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom 12.12.1996, Zl 96/07/0176, dar, dass bestimmte Umstände grundsätzlich dazu geeignet sein könnten, eine Aufhebung des Bringungsrechtes zu verhindern, wenn in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplanten Bauprojektes – für dessen Bewirtschaftung auch das Bringungsrecht erforderlich sei – zu rechnen sei. Ein derart gelagerter Sachverhalt liegt jedoch im gegenständlichen Fall offenkundig nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED auch nicht vorgebracht wurde, dass die Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in nächster Zeit beabsichtigt werde.Die auf dem gegenständlichen Grundstück vorgenommenen baulichen Veränderungen zur Umgestaltung des ursprünglichen Gebäudes in einen Freizeitwohnsitz lassen darüber hinaus auch den Schluss zu, dass der in den Jahren 1988 aus 1989, ursprünglich bestandene Bedarf „dauernd“ weggefallen ist. Eine andere Lösung erschiene auch nicht sachgerecht, da ansonsten für die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 nahezu kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, wenn bei der Beurteilung des erforderlichen Kriteriums des „dauerhaften Wegfalles“ ein zu strenger Maßstab angelegt würde. Die Möglichkeit, dass die bei der Einräumung des Bringungsrechtes seinerzeit bestandene Nutzung des Grundstückes in Zukunft doch wieder aufgenommen werden wird, kann nämlich in den seltensten Fällen gänzlich ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis vom 12.12.1996, Zl 96/07/0176, dar, dass bestimmte Umstände grundsätzlich dazu geeignet sein könnten, eine Aufhebung des Bringungsrechtes zu verhindern, wenn in absehbarer Zeit mit einer Verwirklichung des geplanten Bauprojektes – für dessen Bewirtschaftung auch das Bringungsrecht erforderlich sei – zu rechnen sei. Ein derart gelagerter Sachverhalt liegt jedoch im gegenständlichen Fall offenkundig nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seitens der Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED auch nicht vorgebracht wurde, dass die Wiederaufnahme einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in nächster Zeit beabsichtigt werde. Den voranstehenden Ausführungen kann insgesamt entnommen werden, dass die Voraussetzungen, die § 11 Abs. 1 GSLG 1970 für die Aufhebung eines Bringungsrechtes festlegt, erfüllt sind.Den voranstehenden Ausführungen kann insgesamt entnommen werden, dass die Voraussetzungen, die Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 für die Aufhebung eines Bringungsrechtes festlegt, erfüllt sind. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl ****, mit Bindungswirkung für den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung vertrat, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 GSLG 1970 nicht auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit ankomme, sodass im Sinne dieser Judikatur eine derartige Untersuchung zu unterbleiben hatte.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.2013, Zl ****, mit Bindungswirkung für den vorliegenden Fall die Rechtsauffassung vertrat, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, GSLG 1970 nicht auf die Frage des Bestehens einer anderen Erschließungsmöglichkeit ankomme, sodass im Sinne dieser Judikatur eine derartige Untersuchung zu unterbleiben hatte. Insoweit die Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED, in ihrer Eingabe vom 03.07.2013 beantragen, die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, ist seitens des Landesagrarsenates festzuhalten, dass diesem Antrag nicht nachzukommen war. Die Antragsteller begründen ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitige Hofstelle in den Jahren 1988/1989 bereits beseitigt gewesen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Grundstück **1 nicht mehr stattgefunden habe. Diesbezüglich sei im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich, wobei Herr FF, der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum Eigentümer des Grundstückes gewesen sei, einzuvernehmen sein werde. Hiezu ist klarzustellen, dass die unter Beweis gestellte Sachverhaltsänderung in Bezug auf die berechtigte Liegenschaft schon im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 06.12.1989, Zl ****, Berücksichtigung fand. Wie bereits vorab angeführt, stellte der Oberste Agrarsenat anlässlich seiner Entscheidung Erhebungen hinsichtlich der damals bestandenen Verhältnisse an. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass die seinerzeit geschaffene Rechtslage nicht zu ändern sei, da sich die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Verhältnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke höchstens insoweit etwas geändert hätten, dass die Hofstelle nunmehr ständig überhaupt nicht bewohnt werde (im Winter sei die Hofstelle von der die Rinder betreuenden Person bewohnt worden). Aus diesem Grund und unter Bedachtnahme auf die vom Obersten Agrarsenat in seinem Erkenntnis dargelegten Ausführungen erachtet der Landesagrarsenat es gegenständlich nicht für erforderlich, Nacherhebungen im Hinblick auf die seinerzeit bestandenen Verhältnisse anzustellen.Insoweit die Eigentümer der Liegenschaft EZ *3*, bestehend aus Gst **1, Dr. DD und Dr. ED, in ihrer Eingabe vom 03.07.2013 beantragen, die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, ist seitens des Landesagrarsenates festzuhalten, dass diesem Antrag nicht nachzukommen war. Die Antragsteller begründen ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitige Hofstelle in den Jahren 1988 aus 1989, bereits beseitigt gewesen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes auf Grundstück **1 nicht mehr stattgefunden habe. Diesbezüglich sei im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich, wobei Herr FF, der im maßgeblichen Beurteilungszeitraum Eigentümer des Grundstückes gewesen sei, einzuvernehmen sein werde. Hiezu ist klarzustellen, dass die unter Beweis gestellte Sachverhaltsänderung in Bezug auf die berechtigte Liegenschaft schon im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 06.12.1989, Zl ****, Berücksichtigung fand. Wie bereits vorab angeführt, stellte der Oberste Agrarsenat anlässlich seiner Entscheidung Erhebungen hinsichtlich der damals bestandenen Verhältnisse an. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass die seinerzeit geschaffene Rechtslage nicht zu ändern sei, da sich die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Verhältnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung der notleidenden Grundstücke höchstens insoweit etwas geändert hätten, dass die Hofstelle nunmehr ständig überhaupt nicht bewohnt werde (im Winter sei die Hofstelle von der die Rinder betreuenden Person bewohnt worden). Aus diesem Grund und unter Bedachtnahme auf die vom Obersten Agrarsenat in seinem Erkenntnis dargelegten Ausführungen erachtet der Landesagrarsenat es gegenständlich nicht für erforderlich, Nacherhebungen im Hinblick auf die seinerzeit bestandenen Verhältnisse anzustellen. Im Übrigen war Herr FF im hier interessierenden Zeitpunkt 1988/1989 – entgegen den Ausführungen von Herrn Dr. DD und Frau Dr. ED in ihrer Eingabe vom 03.07.2013 – gar nicht Eigentümer der Liegenschaft „G“ mit dem dazu gehörigen Gst **1 GB B-Berg, sondern war dies Herr II (vgl. dazu das vorzitierte OAS-Erkenntnis). Herr FF hat nach einem aktenkundigen Grundbuchsauszug sowie entsprechend dem mit den Eheleuten D abgeschlossenen Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ *9* GB B-Berg, worin das Gst **1 ehemals vorgetragen war, erst mit dem Grundbuchsbeschluss TZl ***3/1996 gemäß § 237 EO erworben.Im Übrigen war Herr FF im hier interessierenden Zeitpunkt 1988 aus 1989, – entgegen den Ausführungen von Herrn Dr. DD und Frau Dr. ED in ihrer Eingabe vom 03.07.2013 – gar nicht Eigentümer der Liegenschaft „G“ mit dem dazu gehörigen Gst **1 GB B-Berg, sondern war dies Herr römisch zwei vergleiche dazu das vorzitierte OAS-Erkenntnis). Herr FF hat nach einem aktenkundigen Grundbuchsauszug sowie entsprechend dem mit den Eheleuten D abgeschlossenen Kaufvertrag aus dem Jahr 2005 das Eigentumsrecht an der Liegenschaft in EZ *9* GB B-Berg, worin das Gst **1 ehemals vorgetragen war, erst mit dem Grundbuchsbeschluss TZl ***3/1996 gemäß Paragraph 237, EO erworben. In Anbetracht der vom Obersten Agrarsenat anlässlich seines Erkenntnisses getätigten Erhebungen vermögen Dr. DD und Dr. ED auch aus ihren – in ihrer Eingabe vom 03.09.2013 dargelegten – Ausführungen, wonach die Hofstelle zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung aufgrund ihres schlechten Zustandes nicht mehr bewohnbar gewesen sei, nichts zu gewinnen. Wie bereits dargestellt, hielt der Oberste Agrarsenat in seinem Erkenntnis explizit fest, dass zwar auf dem Hof B-Berg 54 keine Hofstelle im üblichen Sinn betrieben werde, das Haus aber instandgesetzt werde und bewohnbar sei. Im Winter wohne dort eine Hilfskraft, die die Rinder betreue. Die von Dr. DD und Dr. ED in ihrer Eingabe vom 03.09.2013 vorgebrachte gegenteilige Argumentation geht somit aufgrund der vom Obersten Agrarsenat getroffenen klaren Feststellungen ins Leere. Auch die Einvernahme des in der Eingabe vom 03.09.2013 angebotenen Zeugen II erscheint angesichts der vom Obersten Agrarsenat durchgeführten Eruierung der zum damaligen Zeitpunkt bestandenen Verhältnisse entbehrlich. Zu bedenken ist, dass der Oberste Agrarsenat die im Zuge des Verfahrens angestellte Sachverhaltsermittlung als ausreichende Entscheidungsgrundlage dafür erachtete, das verfahrensgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht einzuräumen.Auch die Einvernahme des in der Eingabe vom 03.09.2013 angebotenen Zeugen römisch zwei erscheint angesichts der vom Obersten Agrarsenat durchgeführten Eruierung der zum damaligen Zeitpunkt bestandenen Verhältnisse entbehrlich. Zu bedenken ist, dass der Oberste Agrarsenat die im Zuge des Verfahrens angestellte Sachverhaltsermittlung als ausreichende Entscheidungsgrundlage dafür erachtete, das verfahrensgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht einzuräumen. Im Hinblick auf die in der Eingabe vom 03.09.2013 weiters angebotenen Beweise „Akt **** des Amtes der Tiroler Landesregierung“ sowie „bisheriger Verfahrensakt“ ist zu bemerken, dass diese im Rahmen der Entscheidungsfindung im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung fanden und entsprechend verwertet wurden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der als Beschwerde zu wertenden Berufung des Dr. CC Folge zu geben und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die mit agrarbehördlichem Bescheid vom 02.03.1987, ****, (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 17.11.1988, ****, und des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 06.12.1989, Zl ****) eingeräumten Bringungsrechte zu Gunsten Gst **1 in EZ *3* zu Lasten von Grundstücken in EZ *6*, jeweils Grundbuch B-Berg, aufzuheben waren. Insbesondere weil auch Dr. D und Dr. ED, rechtsfreundlich vertreten, Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 unter anderem ihre im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl **** erhobenen Einwendungen zurückgezogen und der antragsgemäßen Aufhebung der zugunsten des Gst **1 in EZ *3* GB *2*** B-Berg zu Lasten der Gst **2 und **3 in EZ *6* GB *2*** zugestimmt haben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.0042.10

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