Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 13§ 2§ 37§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2265-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten zur Einstellung gebracht.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten zur Einstellung gebracht. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,-- (zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 22,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,-- (zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 22,--) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
- R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 11.09.2013, 13.00 Uhr Tatort: C, Straße D bei Strkm. 118,1, Fahrtrichtung E Fahrzeug: LKW, *-*** Befördertes Gut: UN 1133 Klebstoffe 3, III, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kgBefördertes Gut: UN 1133 Klebstoffe 3, römisch drei, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kg Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass
- die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, nicht durch geeignete Mittel gesichert waren, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die 10 Fässer UN 1133 wurden ungesichert auf der Ladefläche transportiert.
- Weiters wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt. Auf dem Beförderungspapier fehlte die UN Nummer. Weiters fehlte die offizielle Benennung nach dem ADR und die Beschreibung der Versandstücke.
- Des Weiteren fehlte im Beförderungspapier die Anführung der Benennung des Gutes. Auf dem Beförderungspapier fehlte die UN Nummer. Weiters fehlte die offizielle Benennung nach dem ADR und die Beschreibung der Versandstücke.
- Letztlich wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die UN Nummer nicht angeführt. Auf dem Beförderungspapier fehlte die UN Nummer. Weiters fehlte die offizielle Benennung nach dem ADR und die Beschreibung der Versandstücke. Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 13 Abs 2 Ziffer 3 GGBG iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 2.Satz ADR
- Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 2.Satz ADR
- § 13 Abs 3 GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit e iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR
- Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera e, in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR
- § 13 Abs 3 GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit b iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR
- Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera b, in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR
- § 13 Abs 3 GGBG iVm Absatz 5.4.1.1.1 lit a iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR
- Paragraph 13, Absatz 3, GGBG in Verbindung mit Absatz 5.4.1.1.1 Litera a, in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)
den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:
- Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, GGBG
- Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, GGBG
- Euro 110,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, GGBG
- Euro 150,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 9 lit b GGBG36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, GGBG Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er seine Fahrt nach Beendigung der Amtshandlung fortsetzen habe können. Ihm sei eine Checkliste ausgefolgt worden. Die Verwendung von Ladungssicherungsmitteln zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes sei nicht angeführt worden, sodass davon auszugehen sei, dass die vorhandene Ladungssicherung vom Meldungsleger als ausreichend erachtet worden sei. Im gegenständlichen Fall zeige bereits der Umstand, dass das Ladegut und die Verpackung zum Zeitpunkt der Kontrolle unbeschädigt gewesen seien, dass die Ladung ausreichend gesichert gewesen sei. Der Absender des gegenständlichen Gefahrgutes habe ihm versichert, dass alle notwendigen Papiere vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zur Verfügung gestellt worden seien. Zu Spruchpunkt
- bis
- werde dem Beschwerdeführer das Gleiche vorgeworfen. Damit verstoße die Behörde jedenfalls gegen den Grundsatz „nebis in idem“, wonach es untersagt sei, dass er zum Schutz des gleichen Rechtsgutes und wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens mehr als einmal strafrechtlich belangt werde, weil diese mehrfache Bestrafung eine unzulässige Doppelbestrafung des Strafanspruchs wäre. Die geringfügigen Textierungsvariationen in den einzelnen Spruchpunkten vermögen an der inhaltlichen Identität der vorgeworfenen Übertretung nichts zu ändern, sodass die Einstellung hinsichtlich zweier Spruchpunkte jedenfalls beantragt werde. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 11.09.2013 um 13.00 Uhr transportierte der Beschwerdeführer AA in C, Straße D bei Straßenkilometer 118,1 in Fahrtrichtung E als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen *-*** gefährliche Güter und zwar UN 1133 Klebstoffe 3, III, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kg.Am 11.09.2013 um 13.00 Uhr transportierte der Beschwerdeführer AA in C, Straße D bei Straßenkilometer 118,1 in Fahrtrichtung E als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen *-*** gefährliche Güter und zwar UN 1133 Klebstoffe 3, römisch drei, (D/E) 10 Fässer, gesamt 55 kg. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die F GmbH in G, Adresse, Absender die H GmbH in I, Adresse.Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die F GmbH in G, Adresse, Absender die H GmbH in römisch eins, Adresse. Dieses in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug wurde von GI JJ einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. So wurden die 10 Fässer UN 1133 ungesichert auf der Ladefläche transportiert sowie weiters das erforderliche Beförderungspapier insofern nicht ordnungsgemäß mitgeführt, als auf dem Beförderungspapier die Anführung der Benennung des Gefahrgutes, die UN-Nummer sowie die Beschreibung der Versandstücke fehlte. Anlässlich der Anhaltung gab der Beschwerdeführer gegenüber dem kontrollierenden Beamten an, dass er „nicht darauf geachtet habe“. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.09.2013, Zahl ****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Dieser Anzeige waren vier Lichtbilder in Kopie die Ladungssicherung des in Rede stehenden Gefahrgutes betreffend angeschlossen. Es sind auf diesen Lichtbildern die 10 Fässer ungesichert auf der Ladefläche des LKWs abgebildet. Der Anzeige war weiters das vom Beschwerdeführer mitgeführte Beförderungspapier angeschlossen. Es ist daraus ersichtlich, dass die UN-Nummer am Beförderungspapier fehlte, weiters die Beschreibung der Versandstücke sowie die offizielle Benennung nach dem ADR. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Beweismittels seiner Einvernahme begeben. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
§ 13
Abs 2 Ziffer 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den „
§ 2
Ziffer 1“ in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den „
Paragraph 2, Ziffer 1“ in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Fall der Ziffer 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
§ 13
Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
§ 2
Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.
Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
Paragraph 2, Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Aufgrund obiger Ausführungen hat daher der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt. Die 10 Fässer UN 1133 wurden ungesichert auf der Ladefläche transportiert sowie wurde das erforderliche Beförderungspapier insofern nicht ordnungsgemäß mitgeführt als auf diesem die Beschreibung der Versandstücke, die UN-Nummer sowie die offizielle Benennung nach dem ADR fehlte. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
§ 37
Abs 2 Ziffer 9 GGBG derjenige, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, die Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid
§ 17
Abs 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 GGBG derjenige, der als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, die Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid
Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.
§ 37
Abs 2 Ziffer 9 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten
- bis
- mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen
lit b bis zu sechs Wochen betragen kann, und der Mangel
den Kriterien des § 15a, wie im gegenständlichen Fall, in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten
- bis
- mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen
Litera b bis zu sechs Wochen betragen kann, und der Mangel
den Kriterien des Paragraph 15 a,, wie im gegenständlichen Fall, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Zu den Spruchpunkten 2.,
- und
- wird dem Beschwerdeführer jeweils derselbe Vorwurf, wenn auch mit geringfügigen Textierungsvariationen, zum Vorwurf gemacht. Damit verstößt die belangte Behörde jedenfalls gegen den Grundsatz „nebis in idem“, wonach es untersagt ist, dass jemand zum Schutze des gleichen Rechtsgutes und wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens mehr als einmal strafrechtlich belangt wird, weil eine solche mehrfache Bestrafung eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen würde. Im Gegenstandsfall liegt die Identität des Sachverhaltes des Täters und des geschützten Rechtsgutes vor, weshalb der Beschwerde zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben war. Dem Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Fall fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, der Beschwerdeführer scheint bereits verwaltungsstrafvorgemerkt auf. Die über den Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- verhängte Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 110,-- stellt jeweils die Mindestgeldstrafe dar, ist schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers konnte anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers machen) nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.13.2265.2