Am 13.08.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zu dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Beschwerdeführer C und DC, EE, FF, die belangte Behörde Gemeinde A sowie der bestellte nicht amtliche Sachverständige Ing. KK geladen. Die Beschwerdeführer hatten einzeln die Möglichkeit, ihre Beschwerdepunkte vorzubringen und wurde jeweils dazu vom Projektanten Dipl. Ing. HH, welcher von der Gemeinde A zur Verhandlung beigezogen wurde, sowie vom nicht amtlichen Sachverständigen eine Stellungnahme abgegeben. Anschließend wurde vom Sachverständigen Ing. KK zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ein Gutachten abgegeben und abschließend ausgeführt, dass durch das Planungsbüro H man unter Berücksichtigung der vorliegenden Zwangspunkte Hausecken, Traufenpflaster, gegenüber liegendes Zuhaus, jetzt eine Variante erarbeitet hat, die als sehr grundschonend bezeichnet werden kann und doch in einigen Bereichen zumindest für eine geringfügige Verbesserung der Verkehrssicherheit, auch was die Bedienung der Stallausgänge, Ausweiten der Sichtweiten entlang von Hausecken führt. Das Projekt ist jedenfalls geeignet
Paragraph 37, zu entsprechen. In seinem vorab übermittelten Gutachten vom 11.08.2015 hat der Sachverständige zur Frage des Bedarfs nach § 37 Abs 1 TStG und der Breite der einzelnen Straßenbauteile ausgeführt:In seinem vorab übermittelten Gutachten vom 11.08.2015 hat der Sachverständige zur Frage des Bedarfs nach Paragraph 37, Absatz eins, TStG und der Breite der einzelnen Straßenbauteile ausgeführt: „Der gewählte Regelquerschnitt der Straße mit einer Fahrbahn von 5,0m, einem einseitigen Bankett mit 0,5m und einem anschließenden Gehsteig von 1,50m entspricht den einschlägigen Richtlinien der Straßenplanung. Dieser Regelquerschnitt stellt eine zweistreifige Straße dar und ist daher jedenfalls auch für zukünftige Verkehrsbedürfnisse geeignet. Die RVS 3.04.12 führt aus, dass mit stark verminderter Geschwindigkeit (10km/h) für die Begegnung Lkw/Pkw eine Breite von 4,6m erforderlich ist. Als sehr wesentlich gilt es anzumerken, dass nach der Umsetzung des Bauvorhabens ein durchgehender Gehsteig zwischen A und L vorhanden sein wird. Die Verkehrssicherheit für Fußgänger kann damit wesentlich gesteigert werden.“ Zur Frage der Sichtweite in Längsrichtung im Bereich B HNr 19 führte der Sachverständige aus: „Lt. Projektierungsrichtlinie RVS 3.03.23 ist die erforderliche Sichtweite in Längsrichtung einer Straße bei einer Geschwindigkeit von 45km/h und einer Steigerung von ca. 8% mit 28m anzusetzen (bei 0 % 31m). Diese Sichtweite wird im Bereich des östlichen Stalleckes (B HNR. 19), nach der Umsetzung des Straßenbauprojektes, jedenfalls gewährleistet werden (Grundannahmen lt. RVS 3.03.23 Pkt. 7.4.1 – erforderliche Sichtweiten).“ IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes lauten wie folgt: „Bau und Erhaltung von Straßen § 37Paragraph 37 Allgemeine Erfordernisse
Es kann keine wie immer geartete präjudizielle Wirkung durch betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Bewilligungen für ein ordnungsgemäß eingereichtes und bewilligtes Straßenbauprojekt entfaltet werden. Auch sind bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu Tage getreten. Wenn eine Erschießung zur Zeit der Widmung dem Bedarf entsprochen hat, schließt das nicht aus, dass im Laufe der Zeit sich die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hat sich § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zu richten. § 37 Abs 1 lit d Tiroler Straßengesetz stellt insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab. Von der Straßenrechtsbehörde sind nicht selbst die Raumordnungsziele zu definieren. Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass die Gemeinde A als Straßenbehörde weder an die Vorgaben eines Baubescheides noch eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gebunden ist. Die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens ist im allgemeinen öffentlichen Interesse gelegen. Weder betriebsanlagenrechtliche Schutzinteressen noch baurechtliche Erschließungserfordernisse sind nicht mit den straßenbaurechtlichen Erfordernissen
Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz gleichzusetzen. Es kann keine wie immer geartete präjudizielle Wirkung durch betriebsanlagenrechtliche und baurechtliche Bewilligungen für ein ordnungsgemäß eingereichtes und bewilligtes Straßenbauprojekt entfaltet werden. Auch sind bislang keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes zu Tage getreten. Wenn eine Erschießung zur Zeit der Widmung dem Bedarf entsprochen hat, schließt das nicht aus, dass im Laufe der Zeit sich die Verkehrsbedürfnisse ändern. Nach diesen Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hat sich Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz zu richten. Paragraph 37, Absatz eins, Litera d, Tiroler Straßengesetz stellt insbesondere auf die Übereinstimmung mit bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ab. Von der Straßenrechtsbehörde sind nicht selbst die Raumordnungsziele zu definieren. Die belangte Behörde hat in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der bestellte nicht amtliche straßenbau- und straßenverkehrssicherheitstechnische Sachverständige um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Diesem Ersuchen ist der Sachverständige auch mit Schreiben vom 11.08.2015 nachgekommen. Ebenso hat dieser Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einwendungen der Beschwerdeführer einzeln behandelt und kam abschließend zum Ergebnis, dass das vorliegende Projekt jedenfalls geeignet ist,
Auch hat der Sachverständige bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in seinem Gutachten ausgeführt, dass nach Einhaltung und Umsetzung der angeführten Auflagen mit einer wesentlichen Verbesserung der Anlageverhältnisse der Straße gegenüber dem Bestand zu rechnen ist. Die gewählte Ausführungsvariante erscheint im Hinblick auf eine wirtschaftliche Bauweise als geeignet, eine möglichst kostengünstige Umsetzung zu ermöglichen, da Teilbereiche der bestehenden Straße in die Sanierung miteingebunden werden können. Eine Umsetzung des Bauvorhabens ist damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im gegenständlichen Bereich als wesentlich anzusehen und daher zu befürworten. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der bestellte nicht amtliche straßenbau- und straßenverkehrssicherheitstechnische Sachverständige um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. Diesem Ersuchen ist der Sachverständige auch mit Schreiben vom 11.08.2015 nachgekommen. Ebenso hat dieser Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einwendungen der Beschwerdeführer einzeln behandelt und kam abschließend zum Ergebnis, dass das vorliegende Projekt jedenfalls geeignet ist,
Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz zu entsprechen. Auch hat der Sachverständige bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in seinem Gutachten ausgeführt, dass nach Einhaltung und Umsetzung der angeführten Auflagen mit einer wesentlichen Verbesserung der Anlageverhältnisse der Straße gegenüber dem Bestand zu rechnen ist. Die gewählte Ausführungsvariante erscheint im Hinblick auf eine wirtschaftliche Bauweise als geeignet, eine möglichst kostengünstige Umsetzung zu ermöglichen, da Teilbereiche der bestehenden Straße in die Sanierung miteingebunden werden können. Eine Umsetzung des Bauvorhabens ist damit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im gegenständlichen Bereich als wesentlich anzusehen und daher zu befürworten.
Tiroler Straßengesetz zu entsprechen.Die von den Beschwerdeführern C und DC im Zuge der mündlichen Verhandlung an den Sachverständigen gestellten Fragen wurde von diesem beantwortet. Zu dem Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt. Abschließend hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass das gegenständliche Projekt jedenfalls geeignet ist,
Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz zu entsprechen. 2.2. Zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers EE: In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schriftliche Einwendungen zum vorliegenden Straßenbauprojekt eingebracht hat. Dazu ist auszuführen, dass vorerst eine Zustimmungserklärung des Grundstückes ***9/2 KG UnterA abgegeben worden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen und hat eine Stellungnahme abgegeben, auf die er sich im Beschwerdevorbringen bezieht. Diese Vorbringen beziehen sich auf ein Bauvorhaben, das jedoch vor dem nunmehr vorliegenden Projekt abgeführt worden ist. Für eine uneingeschränkte Zufahrt, die nicht über sein Grundstück ***9/2 führt, ist im Rahmen des berücksichtigenden § 37 Tiroler Straßengesetz kein Raum.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schriftliche Einwendungen zum vorliegenden Straßenbauprojekt eingebracht hat. Dazu ist auszuführen, dass vorerst eine Zustimmungserklärung des Grundstückes ***9/2 KG UnterA abgegeben worden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen und hat eine Stellungnahme abgegeben, auf die er sich im Beschwerdevorbringen bezieht. Diese Vorbringen beziehen sich auf ein Bauvorhaben, das jedoch vor dem nunmehr vorliegenden Projekt abgeführt worden ist. Für eine uneingeschränkte Zufahrt, die nicht über sein Grundstück ***9/2 führt, ist im Rahmen des berücksichtigenden Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz kein Raum. Vom Beschwerdeführer EE wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Fragen an den Sachverständigen gestellt. Zu den Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Der Beschwerdeführer EE hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dazu hat der Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abschießend ausgeführt, dass das Projekt jedenfalls geeignet ist,
Vom Beschwerdeführer EE wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Fragen an den Sachverständigen gestellt. Zu den Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Der Beschwerdeführer EE hat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dazu hat der Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung abschießend ausgeführt, dass das Projekt jedenfalls geeignet ist,
Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz zu entsprechen. 2.3. Zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers FF: Der Beschwerdeführer FF wurde mittels Vollmacht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung von OO vertreten. Zu dem Beschwerdevorbringen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass mehrere Varianten geprüft wurden, die aber immer wieder aufgrund der Einsprüche der Grundeigentümer gescheitert sind. Selbst eine Variante, wo geplant war, das Zuhaus des Grundeigentümers FF, auf eigene Kosten zu verlegen, wurde nicht realisiert, da schlussendlich auch der Grundeigentümer FF diesem Vorhaben nicht zugestimmt hat. Zu den angesprochenen Varianten wurde seitens des Projektanten Dipl.Ing. H noch ausgeführt, dass seitens Frau OO der Abtrag des „Zuhäusls“ bzw Waschhäuschens zugesagt wurde und auch zugesagt wurde, dass um die Mistlege herumgefahren werden sollte. Diese Trasse wurde auch begangen und abgesteckt, jedoch die Verlegung der Mistlege zum Stallgebäude wurde nie planlich dargestellt, sodass dies nie in einen Plan eingearbeitet werden konnte. Zu den weiteren Beschwerdepunkten hat der bestellte nicht amtliche Sachverständigen auf die schriftliche Stellungnahme bzw das Gutachten zum Straßenbauvorhaben vom 18.04.2014 verwiesen, welches Bestandteil des Bescheides der Gemeinde A vom 05.05.2014 ist. In diesem Gutachten wurden bereits großteils die Einwendungen des FF behandelt. Die von OO im Namen des Beschwerdeführers FF gestellten Fragen wurden vom Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung beantwortet. Zum Beschwerdevorbringen bzw zum Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Abschließend hat auch hier der Sachverständige festgehalten, dass das Projekt geeignet ist,
Tiroler Straßengesetz zu entsprechen.Zu den weiteren Beschwerdepunkten hat der bestellte nicht amtliche Sachverständigen auf die schriftliche Stellungnahme bzw das Gutachten zum Straßenbauvorhaben vom 18.04.2014 verwiesen, welches Bestandteil des Bescheides der Gemeinde A vom 05.05.2014 ist. In diesem Gutachten wurden bereits großteils die Einwendungen des FF behandelt. Die von OO im Namen des Beschwerdeführers FF gestellten Fragen wurden vom Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung beantwortet. Zum Beschwerdevorbringen bzw zum Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass dieses nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt ist. Abschließend hat auch hier der Sachverständige festgehalten, dass das Projekt geeignet ist,
Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz zu entsprechen. 3. Abschließende Erwägungen: Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen im Befund erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf die im § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des nicht amtlichen Sachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch das ergänzende durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorgelegte Gutachten unrichtig wäre.Der Amtssachverständige hat sämtliche für das gegenständliche Straßenbauvorhaben relevanten Tatsachen im Befund erhoben bzw in seiner Ergänzung zum Gutachten bzw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgeführt und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen und Wirkungen im Hinblick auf die im Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz normierten Kriterien in seinem Gutachten und seiner Ergänzung zum Gutachten festgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass das Bauvorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 37, Tiroler Straßengesetz entspricht. Die Ausführungen des nicht amtlichen Sachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Auch das ergänzende durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass das vorgelegte Gutachten unrichtig wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Dazu ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführer ein derartiges Gegengutachten nicht vorgelegt worden ist. Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und waren daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen.Es konnte somit durch das widerspruchsfreie Gutachten bzw dessen Ergänzung nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen den Vorgaben des Paragraph 37, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz entspricht und waren daher die gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Spruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.1710.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.