RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/12/2281-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A A, Adresse, W, betreffend das am 14.09.2015 um 21.05 Uhr durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion X ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung, den Parkplatz sowie die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1 in X, nach durchgeführter öffentlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A A, Adresse, W, betreffend das am 14.09.2015 um 21.05 Uhr durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion römisch zehn ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung, den Parkplatz sowie die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1 in römisch zehn, nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung, den Parkplatz und die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1, X, am 14.09.2015 um 21.05 Uhr rechtswidrig war.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung, den Parkplatz und die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1, römisch zehn, am 14.09.2015 um 21.05 Uhr rechtswidrig war. 2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sohin gesamt Euro 1659,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 105/2014 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, folgende Eingabegebühr zu entrichten:Der Beschwerdeführer hat nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Z1 Litera b, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 276 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührverordnung - BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2014,, folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 16.09.2015: Euro 30,00 Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT xxxxxxxxxxxxxxx BIC: xxxxxxxx) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Schriftsatz vom 16.09.2015, eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.09.2015, erhob der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Betretungsverbot vom 14.09.2015 und begründete diese wie folgt: „Ich möchte hiermit fristgerecht Beschwerde einbringen, betreffend einer polizeilich durchgeführten Handlung, die aus meiner Sicht weder rechtskonform noch notwendig angesetzt wurde. Die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung bzw. ebenso das auferlegte Betretungsverbot durch die beiden Exekutivbeamten
- a)H H
- b)G G erfolgte unter Aushändigung eines Informationsblattes hinzüglich der Möglichkeit der Beschwerde am Montag, den 14. September 2015 gegen ca. 20h50. Die Eingabe der Beschwerde erfolgt somit fristgerecht. Die Dienststelle beider Exekutivbeamten wurde mit der Polizeiinspektion X unter Telefonnummer ********* ausgewiesen, wodurch sich hierdurch auch die örtliche Zuständigkeit ergab.Die Dienststelle beider Exekutivbeamten wurde mit der Polizeiinspektion römisch zehn unter Telefonnummer ********* ausgewiesen, wodurch sich hierdurch auch die örtliche Zuständigkeit ergab. Das Auftreten der Polizisten wird meinerseits als grundsätzlich angemessen bezeichnet, wenn auch etwas mehr Bedacht auf das Beisein meiner 3 minderjährigen Töchter eingegangen hätte werden können. Im Laufe der Befragung durch die Exekutivbeamten ergab sich jedoch insgesamt ein durchwegs sachliches und akzeptables Agieren. Dementsprechend widersprüchlich sowie rechtswidrig ist die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung sowie das Betretungsverbot zu werten. Ich bin mit meiner Ehegattin Frau B A, geb. am xx.xx.xxxx, die Ehe per 23. Dezember 2000 am Standesamt Z eingangen und lebe seitdem ohne Unterbrechung mitsamt unseren gemeinsamen 4 Kindern dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft. Das aktuelle Mietobjekt wurde per Vertrag zwischen mir und der Y m.b.H., Adresse, Z, per 12.9.2013 geschlossen. Ich bin als Mieter alleiniger Vertragspartner in diesem Rechtsverhältnis. Der Ehe entstammen 4 Kinder: F, geb. xx.xx.xxxx E, geb. xx.xx.xxxx D, geb. xx.xx.xxxx C, geb. xx.xx.xxxx Seit ca. 15. März 2015 gestaltet sich das eheliche Zusammenleben mit meiner Gattin ohne jegliche vorherige negative Vorkommnisse als - für mich - tatsächlich nicht mehr nachvollziehbar, äußerst schwierig. Wir haben uns in den vergangenen Monaten auch dafür entschieden professionelle Paar-Therapie in Anspruch zu nehmen, doch selbst seitens des Therapeuten wurden die Ansichten meiner Ehegattin als nicht „nachvollziehbar" und auch ihrer Selbstdarstellung entgegen wirkend aufgefasst. Meine Ehegattin hat gerade erst in der letzten Therapiestunde am 31.8.2015 ihre weitere Bereitschaft zu solchen Begleitmaßnahmen verweigert und besteht seitdem in absoluter Konsequenz auf eine Scheidung des Eheverhältnisses und sie besteht darauf, dass ich die Wohnung praktisch sofort zu verlassen habe. Meinerseits wurde bereits trotz schweren Herzens in praktisch allen Belangen zu ihren bzw. zu Gunsten der gemeinsamen Kinder eigentlich in jedem Punkt derart entschieden, als dass ich versucht habe
- a)den Alltag der Kinder so wenig wie möglich durch Streitigkeiten forthin zu belasten
- b)einem klassischen langwierigem Scheidungs- bzw. Trennungsverfahren für alle beteiligten Parteien auszuweichen. Das nahezu schon als pathologisch bedrängende und äußerst aggressive Verhalten meiner Ehegattin ist mir seit einigen Monaten völlig fremd. Auch gab es dies in all den Jahren niemals in unserem Alltag, das können ihnen - sofern notwendig auch jederzeit unsere (älteren) Kinder bestätigen. Das widerspricht auch völlig dem gemeinsam vereinbarten Erziehungsstil und Ziel. Seitens meiner Noch-Ehefrau muss ich jedoch auch meinerseits hiermit nun Beschwerde einbringen um die Sachlichkeit zu wahren und korrekt hier die gesamten Hintergründe darzustellen, und um festzuhalten, dass ihr Verhalten zunehmend aggressiver und unangemessen beleidigender geworden ist. Zu meinem größten Bedauern auch in Gegenwart meiner Töchter, die ebenso überrascht sind von der charakterlichen Wandlung ihrer Mutter, ebenso wie ich damit emotional ohne jegliche Vorankündigung überwältigt wurde. Entsprechend dem gesteigerten Potenzial an Aggressivität und Provokation über Monate hinweg ergab sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mir und meiner Gattin vor mehr als 2 Monate, die sich wie folgt beschreiben lässt: Im Vorfeld rief ich Sie per Telefon an jenem Abend an und fragte, ob wir zusammen weggehen wollen. Und bereits im Rahmen dieses Gespräches erhielt ich die abwertende Reaktion: „Was rufst du mich denn schon wieder an, lass mich doch mal in Ruhe" Warum sie derart ablehnend reagierte entzieht sich bis heute meinem Verständnis, da wir ja an sich (so glaubte ich damals) uns gegenseitig bemühten im Rahmen einer Therapie wieder zueinander zu finden. Ich fuhr nach Hause, ebenso verwundert wie enttäuscht doch absolut in der Absicht ein normales Gespräch mit ihr zu suchen. Sie fuhr mich verbal in völlig exzessivem Ausmaß an, selbst ihre Körpersprache ergab für mich ein feindliches Gebahren, das ich so nie von ihr gewohnt war. Sie tobte regelrecht und es ertönte plötzlich ein derart „schriller Schrei", so etwas hab ich wahrhaftig noch nie wahrgenommen. Ich ging auf sie eigentlich in guter Absicht zu um sie am Arm zu halten, da ihr Toben im Bereich der Küche selbst für mich als Laien für eine absolute psychologische Ausnahmeverfassung wahrnehmen konnte und wollte sie wirklich nur festhalten im Sinne, dass sie sich beruhigen könne, keinesfalls um sie zu verletzen oder sie zu fixieren. Sie müssen dazu wissen, dass mir bewusst war, dass meine ältesten Töchter, C
(14)und D
(12)in unmittelbarer Nähe waren und die Vorkommnisse leider mitansehen mussten. Als ich also versuchte dieses Toben einzubremsen und meine Ehegattin zu beruhigen, ertönte nun fast zeitgleich dieser extrem schrille Schrei, woraufhin ich zu meinem eigenen Entsetzen ausnahmslos im Reflex eine tätliche Handlung setzte, die man wohl allgemein als „Ohrfeige" bezeichnen könnte, aus meiner auch heute noch rückwirkend betrachteten Sicht wirklich jedoch vielmehr ein reflexartiger Versuch war, sie endlich dahingehend zu bringen, als dass sie sich auch für sich selbst beruhigen sollte. Das Gebahren war derart untypisch, als dass ich mir aufrichtig Sorgen machte, weil wir dies insgesamt von keinem unserer Familienmitglieder kennen/kannten. Ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass dies kein „Schlagen" oder eine vorsätzliche Tätlichkeit war, sondern wahrheitsgemäß tatsächlich eine Reflexhandlung. Leider ergab sich aus dieser Reaktion auch eine Rückwärtsbewegung meiner Ehegattin mit dem Kopf gegen den dahinter positionierten Wohnzimmerschrank. Es handelt sich hier um einen offenen Wohn-Küchenbereich. Den Hergang dieses Vorfalles könnten ihn nebst meiner Person eben leider auch meine Töchter schildern bzw. wird dies offenbar ohnehin Gegenstand eines in Aussicht stehenden Strafverfahrens, da meine Ehegattin dies nun am 14.9.2015 zum Gegenstand einer Strafanzeige auf der Polizeidirektion X machte. Der Vorfall ereignete sich wie erwähnt vor ca. 2 Monaten, mit Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse darf ich nochmals anmerken dass wir zwischenzeitlich nebst Paartherapie auch erneut Intimität lebten.Den Hergang dieses Vorfalles könnten ihn nebst meiner Person eben leider auch meine Töchter schildern bzw. wird dies offenbar ohnehin Gegenstand eines in Aussicht stehenden Strafverfahrens, da meine Ehegattin dies nun am 14.9.2015 zum Gegenstand einer Strafanzeige auf der Polizeidirektion römisch zehn machte. Der Vorfall ereignete sich wie erwähnt vor ca. 2 Monaten, mit Bedacht auf die persönlichen Verhältnisse darf ich nochmals anmerken dass wir zwischenzeitlich nebst Paartherapie auch erneut Intimität lebten. Man kann hierdurch noch keinesfalls von einer Stabilisierung der Verhältnisse sprechen, doch als bemühter Ehemann und Kindesvater, was Ihnen viele aus meinem persönlichen Umfeld auch bezeugen können, wertete ich jeden positiven Beitrag, jedes positive Erlebnis als dienlich um sowohl uns als Ehepaar, als auch unserer Familie eine Chance einzuräumen offensichtlich bestehende Problematiken zu überwinden. Aktuell jedoch drängte meine Ehegattin seit Abbruch der Eheberatung ihrerseits praktisch mehrfach täglich auch völlig „gefühlskalt" darauf, dass ich gefälligst ausziehen und eine neue Wohnung suchen sollte. Parallel wollte Sie auch eine Einverständniserklärung von mir unterzeichnet haben, dass sie die gemeinsame Wohnung mit meiner Zustimmung verlassen könne ohne dass dies als „schuldhaft" angesehen würde. Ich kam bislang noch jeder ihrer „Forderungen" aus Rücksicht auf unsere verbindenden Lebensinhalte nach, verließ so oft wie mir möglich war sogar die Wohneinheit um ihr „Freiraum" zu lassen, zumeist aber gestaltete sie mir dies in böswilliger Absicht schwierig, da sie mir hierzu selbst das gemeinsam genutzte Fahrzeug praktisch zu jeder Gelegenheit entzog. Selbst ohne ein solches habe ich oft aus Gründen der Vernunft völlig ohne unterstützende finanzielle Mittel den Haushalt verlassen, da nämlich ihrerseits das Aggressionspotenzial für mich nicht mehr auszuhalten war. Bereits vor mehreren Wochen konsultierte ich daher aus diesem Grunde einerseits meinen Hausarzt, sowie das psychiatrische Krankenhaus in X um Hilfe zu finden.Bereits vor mehreren Wochen konsultierte ich daher aus diesem Grunde einerseits meinen Hausarzt, sowie das psychiatrische Krankenhaus in römisch zehn um Hilfe zu finden. Im Zuge dessen erhielt ich unter anderem eine Informationsbroschüre für den Verein „Mannsbilder". Zugleich bin ich nun seit längerem auch in ärztlicher Therapie und werde unter anderem mit Medikamenten therapeutisch unterstützt, da das Vorgehen meiner Noch-Ehegattin mehr als „gefühllos" gewertet werden muss und ich ebenso zusehen muss, wie meine Töchter und ich darunter leiden und dennoch den Alltag so gut es möglich ist aufrecht zu erhalten. Um auch dem ärztlichen Anraten zu entsprechen versuche ich weiterhin meinen Kindern im Alltag ein Vorbild zu sein und biete diesen nebst alltäglicher Hilfestellung (Fahrdiensten, Besorgungen, Hilfe im Haushalt (bis zur Wegweisung) und nun auch Schule mein Möglichstes. Ich konkretisiere nun im Detail weshalb ich zum einen diese Wegweisung sowie das Betretungsverbot meiner ehelichen Wohnung als rechtswidrig erachte: Beschwerdebehauptung und Begründung: Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gem. § 38a Abs 1 SPG lagen nicht vor, sodass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zufolge mehrfacher Grundrechtsverletzungen rechtswidrig war.Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gem. Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG lagen nicht vor, sodass die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zufolge mehrfacher Grundrechtsverletzungen rechtswidrig war. Die Bestimmung des § 38a Abs 1 SPG knüpft die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes an die Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes anzunehmen sei, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben. Gesundheit oder Freiheit bevor.Die Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG knüpft die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes an die Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes anzunehmen sei, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben. Gesundheit oder Freiheit bevor. Auf welche bestimmten Tatsachen die Wegweisung und das Betretungsverbot seitens der Exekutivbeamten abstellte war zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar und ist es heute noch nicht. Selbst seitens der Beamten wurde festgestellt, dass die in der Wohnung befindlichen 3 Töchter eine ich darf es sinngemäß mit deren Worte wiedergeben: „Wenn man sieht wie die Kinder ihren Vater umarmen und der Umgang zu diesem wechselseitig gepflegt wird, erscheinen die Angaben der Ehegattin als gegensätzlich“. Es ist für mich unter anderem auch aus dieser einen Feststellung her nicht nachvollziehbar, weshalb hier in meine Grundrechte eingegriffen und selbst gegen Art. 8 EMRK verstoßen wurde, einzig und allein basierend auf der Aussage meiner Ehegattin.Es ist für mich unter anderem auch aus dieser einen Feststellung her nicht nachvollziehbar, weshalb hier in meine Grundrechte eingegriffen und selbst gegen Artikel 8, EMRK verstoßen wurde, einzig und allein basierend auf der Aussage meiner Ehegattin. Deren „Motivation“ nämlich diese Strafanzeige gerade an diesem Abend nun einzubringen, erfolgte laut Angabe meiner Tochter D
(12)offenbar aus der Tatsache heraus, dass meine Ehegattin in meinen Unterlagen den oben angeführten Informationsfolder des Beratungsvereines „Mannsbilder" fand. Der Umstand dass auch ich mir nun Hilfe suchte, ließ meine Ehegattin offenbar derart in Rage geraten, dass sie besagte Strafanzeige nach nunmehr über 2 Monate später einbrachte, trotz der Umstände, dass sie es ist, die hochgradig aggressives Verhalten und ungewöhnlich vulgäre „Kraftausdrücke“ selbst in Gegenwart der Kinder tag täglich auslebt. Meinerseits gab es bis auf jenen beschriebenen Vorfall diesbezüglich KEINE weiteren Vorgehensweisen, nicht einmal ein Schimpfwort gegenüber ihr, weder ihr persönlich gegenüber egal ob in oder fehlender Anwesenheit unserer Kinder. Ich darf des Weiteren zitieren: „Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs 1 SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung (BGBl. Nr. 266/1993), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können.„Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Die von der PI X erhobenen Umstände sind nicht ausreichend konkretisiert erhoben worden und stellen daher keinerlei geeignete bzw. offenkundig falsche Grundlage dar, bestimmte Tatsachen hinsichtlich einer Prognoseentscheidung festzustellen. Die von der PI römisch zehn erhobenen Umstände sind nicht ausreichend konkretisiert erhoben worden und stellen daher keinerlei geeignete bzw. offenkundig falsche Grundlage dar, bestimmte Tatsachen hinsichtlich einer Prognoseentscheidung festzustellen. Offensichtlich genügte der einschreitenden PI X lediglich die Aussage der Ehegattin in der Vergangenheit von mir als Beschwerdeführer „misshandelt“ worden zu sein, ohne die Angaben hinsichtlich eines Mindestmaßes an Konkretisierung zu hinterfragen.Offensichtlich genügte der einschreitenden PI römisch zehn lediglich die Aussage der Ehegattin in der Vergangenheit von mir als Beschwerdeführer „misshandelt“ worden zu sein, ohne die Angaben hinsichtlich eines Mindestmaßes an Konkretisierung zu hinterfragen. Menschlich betrachtet könnte man deren Vorgehensweise ohne nähere Hinterfragung prinzipiell verstehen und nachvollziehen, juristisch jedoch und angesichts der tatsächlich vorliegenden Umstände, dass keinerlei „Gefährdungslage" geboten war, sehe ich diesen Eingriff in meine Rechte als Rechtsverletzung an, ebenso widerspreche ich hiermit ausdrücklich der in dem ausgehändigten Informationsschreiben angeführten Vorgehensweise, dass dieses „Betretungsverbot" an die „Interventionsstelle für Gewalt in der Familie" übermittelt wird. Meine Ausführung zu den fehlenden Umständen um eine solche Weisung bzw. ein Betretungsverbot im Sinne des SPG rechtskonform aussprechen zu können, wird auch unterstrichen durch die Angaben meiner Tochter D, 12 Jahre, die durch einen der Exekutivbeamten zu den Umständen befragt wurde. Meine Tochter gab an, dass ihre Mutter geschrien hätte und ausgerastet wäre, nachdem diese den besagten Informationsfolder („Mannsbilder") gefunden habe. Ohne Zögern hätte sie danach zusammen mit der ältesten Tochter sofort die Wohnung verlassen. Ebenso ist anzuführen, dass ich zu dieser Zeit gar nicht Zuhause gewesen bin. (!) Ich kam nämlich erst auf einen Anruf seitens meiner Tochter D in die Wohnung zurück, weil sie mich darüber informierte, dass meine Ehegattin derart „hysterisch" die Wohnung verlassen hat und sie glaubt, dass sie zur Polizei gegangen ist. Erst aufgrund dessen kam ich in den Haushalt zurück, unter anderem auch um die Aufsicht über die beiden jüngeren Töchter nicht vernachlässigt zu wissen und um meine Tochter zu beruhigen, D war emotional nachvollziehbar natürlich schon am Telefon völlig aufgelöst und weinerlich. Ich darf hierzu erweiternd ausführen und partiell zitieren: Der rechtswidrige Eingriff nach Art. 8 EMRK wiegt umso schwerer, weil das Einschreiten von Exekutivbeamten in den für Kinder späten Abendstunden und das Miterleben dass deren Vater noch nachts die Wohnung verlassen musste. Dass dies bei einem Kind traumatisierende Schäden bewirken kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung mehr.Der rechtswidrige Eingriff nach Artikel 8, EMRK wiegt umso schwerer, weil das Einschreiten von Exekutivbeamten in den für Kinder späten Abendstunden und das Miterleben dass deren Vater noch nachts die Wohnung verlassen musste. Dass dies bei einem Kind traumatisierende Schäden bewirken kann, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung mehr. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist der belangten PI X zuzurechnen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist der belangten PI römisch zehn zuzurechnen. Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung hätte nämlich der belangten PI X auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz geforderten „bestimmten Tatsachen“ ausschließlich auf Behauptungen der Ehegattin beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind!Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung hätte nämlich der belangten PI römisch zehn auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz geforderten „bestimmten Tatsachen“ ausschließlich auf Behauptungen der Ehegattin beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind! Erwähnen möchte ich auch noch, dass ich meiner Fürsorge gegenüber meiner Kinder selbstverständlich nach wie vor jeden Morgen nachkomme, zum Beispiel indem ich diese gerne täglich zu deren Schulen/Kindergarten fahre und bei Möglichkeit auch abhole. Selbst meine Ehegattin (!) kann sich trotz der von ihr angeblich als so „gefährlich eingeschätzten Umstände“ offenbar doch gemeinsam mit mir in ein Fahrzeug setzen um so ebenfalls mit in den Stadtkern von X mitzufahren!!Selbst meine Ehegattin (!) kann sich trotz der von ihr angeblich als so „gefährlich eingeschätzten Umstände“ offenbar doch gemeinsam mit mir in ein Fahrzeug setzen um so ebenfalls mit in den Stadtkern von römisch zehn mitzufahren!! Das Gericht kann vermutlich schon von daher ableiten, dass ich wohl nicht gerade dem Bildnis eines „Gefährdenden“ im Sinne des Gesetzgebers entsprechen kann, vor dem meine Ehegattin aktuell derart Angst haben muss, sonst würde sie wohl - bei realer Wahrnehmung einer solchen Gefahr nicht lediglich zum Zwecke komfortablerer Umstände doch die Mitfahrgelegenheit nützen, wobei ich ihr dies prinzipiell eben auch nicht verwehren möchte und das trotz der massiv negativen Einwirkungen auf mein Leben durch deren Handlungsweise! Dies steht doch auch angesichts objektiver Betrachtung völlig diametral zu ihren Behauptungen gegenüber der Exekutive, woraufhin diese sich offenbar gezwungen sah mich der Wohnung zu verweisen und ein weiteres Betreten zu untersagen. Für mich weder ausreichend konkret erhoben noch rechts konform. Die Rechtsverletzungen erfolgten daher am 14.9.2015 einerseits durch die „Wegweisung“ aus der Ehewohnung sowie dem erteilten Betretungsverbotes, sodass innerhalb offener Frist B E S C H W E R D E gerichtet an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wird. A N T R Ä G E 1.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die polizeiliche Wegweisung sowie das ausgesprochene Betretungsverbot für rechtswidrig erklären, da die Umstände, die der Gesetzgeber hierfür als notwendige Grundlagen erachtet, nicht geboten waren. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt sowie auch jetzt keinerlei Grund eine „Gefährdungslage" zu erkennen oder eine „Prognoseentscheidung" treffen zu können, die rechtskonform einen derartigen Eingriff in meine Grundrechte rechtfertigen würden. 2.) Sollte seitens der PI X bereits eine Meldung an die „Interventionsstelle für Gewalt in der Familie" durchgeführt worden sein, so hat dies rückgängig gemacht zu werden, Es wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass keinerlei körperliche Übergriffe im zeitlichen Nahbereich zur Wegweisung stattgefunden haben. Damit hat die Bewertung und die Strafanzeige und damit alleinige Darstellung seitens meiner Ehegattin nicht in die Entscheidungsfindung der Exekutive einzufließen und infolge auch nicht in der Beurteilung der Notwendigkeit eines Betretungsverbotes zu enden.2.) Sollte seitens der PI römisch zehn bereits eine Meldung an die „Interventionsstelle für Gewalt in der Familie" durchgeführt worden sein, so hat dies rückgängig gemacht zu werden, Es wird nochmals ausdrücklich festgehalten, dass keinerlei körperliche Übergriffe im zeitlichen Nahbereich zur Wegweisung stattgefunden haben. Damit hat die Bewertung und die Strafanzeige und damit alleinige Darstellung seitens meiner Ehegattin nicht in die Entscheidungsfindung der Exekutive einzufließen und infolge auch nicht in der Beurteilung der Notwendigkeit eines Betretungsverbotes zu enden. Die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Eingriff in mein Privatleben wurde in diesem Falle seitens der Exekutive ebenfalls nicht gewahrt. Hinsichtlich der Folgen kann ich nur mitteilen, dass ich praktisch binnen weniger Minuten faktisch obdachlos war, aus finanziellen Gründen mir auch keine Unterkunft in einer Pension oder Hotel leisten konnte und somit auf „Glück" hierbei auf die Hilfestellung Dritter angewiesen war, nachdem ich erst mehr als 20h später wieder Gelegenheit hatte mich durch das Angebot aus dem Freundeskreis auf einer Ruhestätte schlafen zu legen! Und erneut führe ich aus, dass es mir nicht nachvollziehbar erscheint, angesichts einer Gesamtbetrachtung aller gebotenen Umstände, aufgrund welcher Tatsachen das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person erwartet wurde? Die beiden Exekutivbeamten werden Ihnen bestätigen müssen, sofern sie wahrheitsgemäß hierzu Stellung nehmen, dass ich, als auch meine Kinder jenen sowohl ruhig wie auch freundlich begegnet bin, trotz der für mich äußerst schwierigen Umstände. Bewusst sehe ich jedoch in meiner Antragstellung davon ab hierzu gegenüber der Exekutive zum einen eine etwaige Dienstaufsichtsbeschwerde noch die mir durch diese Weisungen bzw. Verbote entstandenen Mehrkosten (Fahrt-/Unterkunftskosten, etc.) refundiert bzw. eingebracht zu wissen. Für mich an erster Stelle steht das Bemühen um eine Deeskalation der emotionalen Umstände innerhalb der Familie und keinesfalls darin, jemanden Schuld zuzuweisen, auch nicht meiner Ehegattin gegenüber. Im Sinne einer rechtskonformen Entscheidung bitte ich das Gericht meiner Beschwerde und Antragstellung möglichst rasch nachzukommen und mir dessen Entscheidung an die Meldeadresse zu übermitteln. Die Post wird mir seitens meiner Töchter unter Wahrung der mir auferlegten Weisungen übergeben.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Bezirkshauptmannschaft Z als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. Mit Gegenschrift vom 21.09.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Z Folgendes vorgebracht: „I. Sachverhalt: Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in der Beschwerde, sowie auf die im beiliegenden Akt beinhaltenden Polizeiberichte und Aktenvermerke verwiesen. An Beschwerdegründen werden zusammengefasst folgende Punkte vorgebracht: 1. Der Ausspruch des Betretungsverbotes nach § 38a SPG sei rechtwidrig, da keine wie im Gesetz geforderten bestimmten Tatsachen Vorlagen. Weiters wurde dadurch gegen Art. 8 EMRK verstoßen.1. Der Ausspruch des Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG sei rechtwidrig, da keine wie im Gesetz geforderten bestimmten Tatsachen Vorlagen. Weiters wurde dadurch gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. 2. Die Prognoseentscheidung im Sinne des § 38a SPG durch die Beamten der PI X sei mangelhaft, weil die Umstände nicht ausreichend konkretisiert erhoben worden sind:2. Die Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 38 a, SPG durch die Beamten der PI römisch zehn sei mangelhaft, weil die Umstände nicht ausreichend konkretisiert erhoben worden sind: „Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung hätte nämlich der belangten PI X auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz geforderten bestimmten Tatsachen ausschließlich auf Behauptungen der Ehegattin beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind“„Anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung hätte nämlich der belangten PI römisch zehn auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz geforderten bestimmten Tatsachen ausschließlich auf Behauptungen der Ehegattin beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind“ II. Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe treffen aus folgenden Gründen nicht zu:römisch zwei. Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Aus Sicht der belangten Behörde setzt die Anordnung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG voraus, dass aus den Gesamtumständen eine objektive Gefährdungsprognose erstellt werden kann. Aus Sicht der belangten Behörde setzt die Anordnung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG voraus, dass aus den Gesamtumständen eine objektive Gefährdungsprognose erstellt werden kann. „Es müssen bestimmte Tatsachen (bestimmte Vorfälle) vorliegen. Im Wort „Tatsachen“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Welche Tatsachen als solche iSd § 38a SPG in Frage kommen, legt das Gesetz nicht fest, sondern nennt lediglich als Beispiel [...] Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4,
(2011)383.„Es müssen bestimmte Tatsachen (bestimmte Vorfälle) vorliegen. Im Wort „Tatsachen“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Welche Tatsachen als solche iSd Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, legt das Gesetz nicht fest, sondern nennt lediglich als Beispiel [...] Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4,
(2011)- Tatsachen können u.a. sein: die Aussage des Opfers und das aktuelle Verhalten des Gefährders, frühere einschlägige Vorfälle - insbesondere ein vorausgegangener gefährlicher Angriff - dieser wiederum muss keine bestimmte „Qualität“ erfüllen (Vgl.: VwGH
- Februar 2004, 2002/01/0280). Auch wie lange ein gefährlicher Angriff zur Tatsachenerhebung zurückliegen darf, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es kommen daher nach ha. Ansicht auch frühere Vorfälle in Betracht (Vgl.: UVS Vorarlberg
- Dezember 1997, 3-51-03/97). Der Ausspruch eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG ist auch ohne vorausgegangenen gefährlichen Angriff möglich (Vgl.: UVS Wien
- April 2010, UVS-02/13/12211/2009).Der Ausspruch eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG ist auch ohne vorausgegangenen gefährlichen Angriff möglich (Vgl.: UVS Wien
- April 2010, UVS-02/13/12211/2009). In diesem Fall wurde das Betretungsverbotes nicht nur aufgrund einer vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingestandenen Handlung gegen seine Frau, der Beschwerdeführer bezeichnete die „Ohrfeige“ als Reflexhandlung, ausgesprochen, sondern auf zahlreiche andere wie im Gesetz vorgesehenen bestimmten Tatsachen. So wurde die Aussage des Opfers, wie deren Verhalten, bei der Einvernahme bewertet. Außerdem wurde die Tochter des Gefährders, C A, einvernommen, welche die Aussagen der Mutter vollinhaltlich bestätigte. Auch die Tatsache des Verhaltens des Gefährders gegenüber den Beamten floss in die Prognoseentscheidung mit ein - „...A A zeigte sich zwar kooperativ und freundlich, jedoch leistete er zur Sachverhaltsaufklärung keinen Beitrag; er gab gegenüber den Beamten an, ohne Anwalt sich zu den Anschuldigungen seiner Frau sicher nicht zu äußern“. Weiters wurde von der belangten Behörde (BH Z) bezüglich der Gefahr eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes ergänzend zum Polizeibericht ***/2015-*** eine explizite Gefährdungsprognose der einschreitenden Beamten angefordert. Aus dieser ist u.a. ersichtlich, dass sich der Ausspruch des Betretungsverbotes nach § 38a SPG nicht ausschließlich auf die Angaben des Opfers stützt.Weiters wurde von der belangten Behörde (BH Z) bezüglich der Gefahr eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes ergänzend zum Polizeibericht ***/2015-*** eine explizite Gefährdungsprognose der einschreitenden Beamten angefordert. Aus dieser ist u.a. ersichtlich, dass sich der Ausspruch des Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG nicht ausschließlich auf die Angaben des Opfers stützt. Auch wurde von der belangten Behörde Rücksprache mit dem Gewaltschutzzentrum gehalten. Dieses bestätigte telefonisch (Mag. J), dass das Opfer auch gegenüber dem Gewaltschutzzentrum angab, dass sie Angst vor ihrem Mann habe. Die Beamten konnten daher vertretbar aufgrund mehrerer Tatsachen annehmen, dass ein gefährlicher Angriff mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Vgl.: VwGH
- September 2009, 2008/17/0061). Auch die belangte Behörde hat bei der ex ante Überprüfung des Betretungsverbotes nach § 38a Abs. 6 SPG eigene Ermittlungen und ergänzende Stellungnahmen angestellt bzw. angefordert, welche die bestimmten Tatsachen und damit die Rechtmäßigkeit der Organbefugnis untermauerten.Auch die belangte Behörde hat bei der ex ante Überprüfung des Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG eigene Ermittlungen und ergänzende Stellungnahmen angestellt bzw. angefordert, welche die bestimmten Tatsachen und damit die Rechtmäßigkeit der Organbefugnis untermauerten. Aus dem Bericht der Polizei und den Angaben des Gewaltschutzzentrums ist ersichtlich, dass das Opfer die Absicht hat, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Neben den Schutz vor gefährlichen Angriffen hat nach ha. Ansicht der § 38a SPG auch den Zweck, einen vorläufigen Schutz während der Verfahrensdauer zur Beantragung einer einstweilige Verfügung zu geben (Vgl.: LVwG Tirol 2014/23/2657-11).Aus dem Bericht der Polizei und den Angaben des Gewaltschutzzentrums ist ersichtlich, dass das Opfer die Absicht hat, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Neben den Schutz vor gefährlichen Angriffen hat nach ha. Ansicht der Paragraph 38 a, SPG auch den Zweck, einen vorläufigen Schutz während der Verfahrensdauer zur Beantragung einer einstweilige Verfügung zu geben (Vgl.: LVwG Tirol 2014/23/2657-11). Bezüglich des Vorwurfes auf eine Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK wird vorgebracht, dass eine solche nur dann vorliegt wenn ein Akt der Vollziehung:Bezüglich des Vorwurfes auf eine Grundrechtsverletzung nach Artikel 8, EMRK wird vorgebracht, dass eine solche nur dann vorliegt wenn ein Akt der Vollziehung: • gesetzlos ergeht • auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage passiert• auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsgrundlage passiert • die Behörde/Organ das Gesetz denkunmöglich anwendet. In diesem Fall kommt nur eine denkunmögliche Gesetzanwendung in Betracht, da der Ausspruch des Betretungsverbotes nach § 38a SPG gesetzlich vorgesehen ist.In diesem Fall kommt nur eine denkunmögliche Gesetzanwendung in Betracht, da der Ausspruch des Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG gesetzlich vorgesehen ist. Aufgrund der oben beschriebenen Erhebungen und der daraus ableitbaren Tatsachen - wie im § 38a SPG vorgesehen, kann von keiner denkunmöglichen Gesetzesanwendung die Rede sein.Aufgrund der oben beschriebenen Erhebungen und der daraus ableitbaren Tatsachen - wie im Paragraph 38 a, SPG vorgesehen, kann von keiner denkunmöglichen Gesetzesanwendung die Rede sein. III. Anträge:römisch drei. Anträge: Aus den angeführten Gründen stellt die belangte Behörde daher den Antrag, das Verwaltungsgericht möge die Beschwerde als in der Sache unbegründet abweisen. Die belangte Behörde stellt weiters den Antrag zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß (§ 35 VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß (Paragraph 35, VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Beilagen: Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, ZI ***2015“ Am 29.09.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen B A, Insp. H H und BI G G einvernommen wurden. Anlässlich dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer seinen Antrag zu Pkt. 2 zurückgezogen (betreffend Rückgängigmachung der Meldung an das Gewaltschutzzentrum) und den Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes nach der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***2015 (SPG) sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgericht Tirols. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer und B A sind seit Dezember 2000 verheiratet. Der Ehe entstammen die minderjährigen Töchter C (geb 2001), D (geb 2003), E (geb 2005) und F (geb 2009). Die Familie bewohnt eine Wohnung in der Adresse 1 in X. Seit dem Frühjahr 2015 ist es zwischen den Eheleuten vermehrt zu verbalen Streitigkeiten gekommen, die dazu führten, dass B A eine Familien- und Eheberatung in Anspruch genommen und die Eheleute in getrennten Räumen geschlafen haben. Der Beschwerdeführer und B A sind seit Dezember 2000 verheiratet. Der Ehe entstammen die minderjährigen Töchter C (geb 2001), D (geb 2003), E (geb 2005) und F (geb 2009). Die Familie bewohnt eine Wohnung in der Adresse 1 in römisch zehn. Seit dem Frühjahr 2015 ist es zwischen den Eheleuten vermehrt zu verbalen Streitigkeiten gekommen, die dazu führten, dass B A eine Familien- und Eheberatung in Anspruch genommen und die Eheleute in getrennten Räumen geschlafen haben. Am 18.07.2015 ist es wiederum zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gekommen, weil diese mit einer Freundin und nicht mit dem Beschwerdeführer ausgehen wollte. Im Zuge dieses Wortgefechtes gab B A einen lauten Schrei von sich, woraufhin der Beschwerdeführer sie ohrfeigte, dabei schlug sie mit dem Kopf auf den danebenstehenden Wohnzimmerkasten, sodass sie eine „Beule an der Stirn“ davontrug. Der Beschwerdeführer zog die weinende Ehefrau ins Schlafzimmer und versuchte sie durch Zuhalten des Mundes vom lauten Weinen und Schreien abzuhalten. Erst über Aufforderung der Kinder ließ der Beschwerdeführer von seiner Gattin ab, worauf diese die Wohnung vorerst verließ und dann weiter veranlasste, dass der Beschwerdeführer die Nacht auswärts verbrachte. In weiterer Folge hat das Ehepaar auf Wunsch von Frau B A gemeinsam eine Eheberatung bei Dr. M in Anspruch genommen. Trotz Bemühungen das Eheleben zu normalisieren, kam es weiterhin zu verbalen Auseinandersetzungen. Frau B A schloss mittlerweile über Nacht die Türe zu ihrem Schlafzimmer ab. Ende August legte sie dem Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung zur Unterzeichnung vor, wonach sie – ohne dass dies ihr in einem Scheidungsverfahren vorgeworfen werden kann - eine separate Wohnung nehmen könne. Der Beschwerdeführer unterschrieb diese nicht. Weiters wurden konkrete Gespräche über eine Scheidung geführt und hat der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, seinerseits eine Garconniere zu suchen. Frau B A hat beim Bezirksgericht X einen Antrag auf separate Wohnungsnahme gestellt.In weiterer Folge hat das Ehepaar auf Wunsch von Frau B A gemeinsam eine Eheberatung bei Dr. M in Anspruch genommen. Trotz Bemühungen das Eheleben zu normalisieren, kam es weiterhin zu verbalen Auseinandersetzungen. Frau B A schloss mittlerweile über Nacht die Türe zu ihrem Schlafzimmer ab. Ende August legte sie dem Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung zur Unterzeichnung vor, wonach sie – ohne dass dies ihr in einem Scheidungsverfahren vorgeworfen werden kann - eine separate Wohnung nehmen könne. Der Beschwerdeführer unterschrieb diese nicht. Weiters wurden konkrete Gespräche über eine Scheidung geführt und hat der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, seinerseits eine Garconniere zu suchen. Frau B A hat beim Bezirksgericht römisch zehn einen Antrag auf separate Wohnungsnahme gestellt. Zu weiteren Gewaltanwendungen durch den Beschwerdeführer oder Androhungen solcher ist es seit dem 18.07.2015 nicht mehr gekommen. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Nachdem Frau B A am 14.09.2015 bei der Stadtgemeinde X erfragte, dass sich der Beschwerdeführer nicht für eine Garconniere sondern für eine 4-Zimmer-Wohnung auf die Liste der Wohnungssuchenden setzen ließ und sie weiters einen Folder des Vereins „Mannsbilder“ bei den Unterlagen ihres Gatten mit Informationen über das alleinige Obsorgerecht für Männer sowie über den Schutz für Männer vor gewalttätigen Frauen auffand, ist Frau B A in Begleitung ihrer Tochter C auf die Polizeiinspektion X gegangen und hat dort – nervlich sichtlich angespannt und in weinerlichem Zustand - Anzeige wegen Körperverletzung wegen des Vorfalls am 18.07.2015 erstattet. Der Vorfall wurde durch die Tochter C ausdrücklich bestätigt. Sonstige Fälle von Gewaltanwendungen wurden anlässlich der Einvernahme nicht behauptet.Nachdem Frau B A am 14.09.2015 bei der Stadtgemeinde römisch zehn erfragte, dass sich der Beschwerdeführer nicht für eine Garconniere sondern für eine 4-Zimmer-Wohnung auf die Liste der Wohnungssuchenden setzen ließ und sie weiters einen Folder des Vereins „Mannsbilder“ bei den Unterlagen ihres Gatten mit Informationen über das alleinige Obsorgerecht für Männer sowie über den Schutz für Männer vor gewalttätigen Frauen auffand, ist Frau B A in Begleitung ihrer Tochter C auf die Polizeiinspektion römisch zehn gegangen und hat dort – nervlich sichtlich angespannt und in weinerlichem Zustand - Anzeige wegen Körperverletzung wegen des Vorfalls am 18.07.2015 erstattet. Der Vorfall wurde durch die Tochter C ausdrücklich bestätigt. Sonstige Fälle von Gewaltanwendungen wurden anlässlich der Einvernahme nicht behauptet. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich am 14.09.2015 bei einem Freund auf und wurde von der Tochter D darüber telefonisch informiert, dass die Mutter den Folder des Vereins „Mannsbilder“ gefunden, sich aufgeregt habe und nun bei der Polizei Anzeige gegen ihn erstatte. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer zurück in die Wohnung. Dort wurde er schließlich von den beiden einschreitenden Polizeibeamten, Insp. H und Insp. G, aufgesucht und zu dem Vorfall am 18.07.2015 befragt. Der Beschwerdeführer verhielt sich den Polizeibeamten gegenüber höflich. Zum Vorfall am 18.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, ohne Rücksprache mit seinem Anwalt keine Angaben zu machen, zur ebenfalls nachgefragten aktuellen Lebenssituation gab der Beschwerdeführer lediglich an: „Wie wird‘s schon laufen.“ Die anderen Töchter wollten sich zu dem Vorfall nicht äußern und bestätigten die Körperverletzung gegenüber der Mutter nicht. Diese gaben nur an, dass ihre Mutter wieder extrem hysterisch sein würde und ihren Vater provozieren würde. Dieser habe laut Aussagen der Kinder ihre Mutter nie verletzt. In weiterer Folge wurde von Insp. H ein Betretungsverbot (und keine Wegweisung) für die Wohnung, den Parkplatz und die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1, X, um 21.05 Uhr ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung nach dem Zusammenpacken seiner Sachen verlassen. Er hat aber in den folgenden Tagen die Kinder zur Schule bzw in den Kindergarten gebracht und wieder abgeholt, ebenso ist seine Gattin im Fahrzeug mitgefahren.In weiterer Folge wurde von Insp. H ein Betretungsverbot (und keine Wegweisung) für die Wohnung, den Parkplatz und die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1, römisch zehn, um 21.05 Uhr ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung nach dem Zusammenpacken seiner Sachen verlassen. Er hat aber in den folgenden Tagen die Kinder zur Schule bzw in den Kindergarten gebracht und wieder abgeholt, ebenso ist seine Gattin im Fahrzeug mitgefahren. Anlässlich der Überprüfung des Betretungsverbotes nach 48 Stunden hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Gefährdungsprognose des BI G eingeholt und weiters Informationen beim Gewaltschutzzentrum Tirol eingeholt. In weiterer Folge wurde das Betretungsverbot aufrecht erhalten. Am 24.09.2015 hat Frau B A einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382b EO beim Bezirksgericht X eingebracht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts X vom 06.10.2015, ***/15** wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die Wohnung in X, Adresse 1, samt deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive Tiefgarage) verboten wurde.Am 24.09.2015 hat Frau B A einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO beim Bezirksgericht römisch zehn eingebracht. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch zehn vom 06.10.2015, ***/15** wurde eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO erlassen, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die Wohnung in römisch zehn, Adresse 1, samt deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive Tiefgarage) verboten wurde. Der obige Sachverhalt ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Gattin. Beide haben den Vorfall am 18.07.2015 sowie die gesundheitliche Folge („Beule an der Stirn“) bestätigt, ebenso die Eheprobleme, die verbalen Streitigkeiten, die Inanspruchnahme von Eheberatung, die Gespräche über Scheidung und getrennte Wohnungsnahme, die Anträge von B A auf getrennte Wohnungsnahme sowie auf einstweilige Verfügung nach § 382b EO, das Fehlen von weiteren Gewaltanwendungen seit dem 18.07.
- Ebenso ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin B A, wie es zur Anzeigeerstattung am 14.09.2015 gekommen ist. Die Angaben der Kinder ergeben sich aus dem Bericht der PI X vom 14.09.2015, ***/2015-**.Der obige Sachverhalt ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Gattin. Beide haben den Vorfall am 18.07.2015 sowie die gesundheitliche Folge („Beule an der Stirn“) bestätigt, ebenso die Eheprobleme, die verbalen Streitigkeiten, die Inanspruchnahme von Eheberatung, die Gespräche über Scheidung und getrennte Wohnungsnahme, die Anträge von B A auf getrennte Wohnungsnahme sowie auf einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, das Fehlen von weiteren Gewaltanwendungen seit dem 18.07.
- Ebenso ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin B A, wie es zur Anzeigeerstattung am 14.09.2015 gekommen ist. Die Angaben der Kinder ergeben sich aus dem Bericht der PI römisch zehn vom 14.09.2015, ***/2015-**. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung auf der Polizeiinspektion X in einem weinerlichen Zustand war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von Insp. H und BI G. Dass im Bericht betreffend den Ausspruch des Betretungsverbotes vom 14.09.2015 der emotionale Zustand der gefährdeten Person mit „normal, gefasst“ beschrieben wurde, wurde mit einem Fehler beim Ausfüllen des Formulars erklärt. Beide Polizeibeamten gaben auch übereinstimmend an, dass Frau B A mitgeteilt habe, dass sie die Schlafzimmertüre über Nacht versperre, weil sie Angst vor ihrem Mann habe.Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung auf der Polizeiinspektion römisch zehn in einem weinerlichen Zustand war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von Insp. H und BI G. Dass im Bericht betreffend den Ausspruch des Betretungsverbotes vom 14.09.2015 der emotionale Zustand der gefährdeten Person mit „normal, gefasst“ beschrieben wurde, wurde mit einem Fehler beim Ausfüllen des Formulars erklärt. Beide Polizeibeamten gaben auch übereinstimmend an, dass Frau B A mitgeteilt habe, dass sie die Schlafzimmertüre über Nacht versperre, weil sie Angst vor ihrem Mann habe. Der Beschluss des Bezirksgerichts X vom 06.10.2015, ***/15** wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis übermittelt.Der Beschluss des Bezirksgerichts römisch zehn vom 06.10.2015, ***/15** wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis übermittelt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 lauten wie folgt: Die zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, lauten wie folgt: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule oder
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) und
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, und a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , I Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 29Paragraph 29 Verhältnismäßigkeit
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
- darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
- darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
- auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
- die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 14.09.2015 um 21.05 Uhr für die Wohnung, den Parkplatz sowie die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1 in X durch Beamte der Polizeiinspektion X.Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 14.09.2015 um 21.05 Uhr für die Wohnung, den Parkplatz sowie die gesamte Wohnanlage in der Adresse 1 in römisch zehn durch Beamte der Polizeiinspektion römisch zehn. Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbe-hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Betretungsverbot wurde am 14.09.2015 um 21.05 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 17.09.2015 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig.Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbe-hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Betretungsverbot wurde am 14.09.2015 um 21.05 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 17.09.2015 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig. Das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB). Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB; da Privatanklagedelikt (Paragraph 117, StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung den amtshandelnden Polizeibeamten durch die Angaben der gefährdeten Person anlässlich ihrer Befragung auf der Polizeiinspektion X folgende Umstände bekannt:Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung den amtshandelnden Polizeibeamten durch die Angaben der gefährdeten Person anlässlich ihrer Befragung auf der Polizeiinspektion römisch zehn folgende Umstände bekannt: Es kommt bereits seit einiger Zeit zu verbalen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin. Am 18.07.2015 ist eine Auseinandersetzung eskaliert und der Beschwerdeführer hat seine Gattin geohrfeigt und mit dem Kopf gegen den Kasten geschlagen, wodurch sie eine Beule am Kopf davon getragen hat, in das Schlafzimmer gezogen und ihr dort den Mund zugehalten. Seit diesem Vorfall ist es zu keinen weiteren Gewalttätigkeiten gekommen. Das Ehepaar hat Hilfe bei einem Eheberater gesucht, doch mittlerweile möchte die Ehegattin die Scheidung. Die Anzeige wegen Körperverletzung wurde von B A am 14.09.2015 erstattet, „da ihr Mann immer noch keine eigene Wohnung hat und er auch nicht den Anschein macht, als ob er sich wirklich darum bemühen würde.“ Frau B A gab weiters an, dass sie Angst habe mit diesem Mann in derselben Wohnung zu leben. Sie müsse beim Schlafen immer die Türe zusperren und brauche psychologische Unterstützung. Die Tochter C bestätigte ausdrücklich den Vorfall am 18.07.
- Die anderen Töchter wollten sich zu dem Vorfall nicht äußern und bestätigten die Körperverletzung gegenüber der Mutter nicht. Der Beschwerdeführer wollte ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine Angaben zum Vorfall am 18.07.2015 machen und gab auch keine Auskunft zur aktuellen Lebenssituation. Frau B A war bei ihrer Befragung weinerlich und verängstigt. Spuren der Verletzung waren nicht mehr sichtbar. Der Beschwerdeführer verhielt sich den Polizeibeamten gegenüber höflich, ist nicht vorbestraft und gab an, in psychiatrischer Behandlung zu stehen. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist daher zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).In einer Zusammenschau dieser Umstände ist daher zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Dabei ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass zwar durchaus gewisse Indizien für das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit sprechen könnten (insbesondere bestätigter Vorfall vom 18.07.2015, ängstlicher und weinerlicher Zustand der gefährdeten Person), bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich aber das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen: Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (vgl Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu vergleiche Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Im gegenständlichen Fall liegt der Vorfall, der zur Anzeigeerstattung durch die Ehegattin geführt hat, fast zwei Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur wird die Indizwirkung früherer Vorfälle (die im Zeitpunkt des Geschehens zu keinem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten) bei größerem Zeitabstand zum Zeitpunkt der Prognose relativiert (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Maßnahme ist daher zwar der Vorfall vom 18.07.2015 zu berücksichtigen, zumal die eingestandene Misshandlung, die zudem eine Beule am Kopf der Ehegattin zur Folge hatte, jedenfalls eine Tatsache darstellt, die die Möglichkeit eines neuerlichen Angriffs auf die Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person indiziert. Gleichzeitig ist aber auch bei einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, dass die Anzeige erst zwei Monate später erfolgte, was – auch im Zusammenhang mit den oben angeführten Aussagen der gefährdeten Person (arg: „ich wollte die ganze Situation im Guten lösen“) und ihrem Verhalten (arg: Inanspruchnahme eines Eheberaters, „um die Ehe zu retten“) den Vorfall insofern im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die aktuelle Gefahrenprognose relativiert. Der weinerliche und verängstigte Zustand der gefährdeten Person wurde von den Polizeibeamten zu Recht in die Gefahrenprognose einbezogen (vgl die Aussage der gefährdeten Person vor den Polizeibeamten: „Ich habe einfach nur Angst mit diesem Mann in derselben Wohnung zu leben. Ich muss beim Schlafen immer die Türe zusperren.“), doch ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die nervliche Anspannung jedenfalls auch auf die Belastung durch das bevorstehende Scheidungsverfahren, allfällige Obsorgestreitigkeiten und die belastete Familiensituation zurückzuführen ist, was auch konkret aus den Aussagen der gefährdeten Person abzuleiten war (arg: „wir waren uns einig, dass er sich eine andere Wohnung suchen wird“, „die Anzeige habe ich heute erstattet, da mein Mann noch keine eigene Wohnung hat und er mir auch nicht den Anschein macht, als ob er sich wirklich darum bemühen würde.“)Im gegenständlichen Fall liegt der Vorfall, der zur Anzeigeerstattung durch die Ehegattin geführt hat, fast zwei Monate zurück. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur wird die Indizwirkung früherer Vorfälle (die im Zeitpunkt des Geschehens zu keinem Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten) bei größerem Zeitabstand zum Zeitpunkt der Prognose relativiert vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Maßnahme ist daher zwar der Vorfall vom 18.07.2015 zu berücksichtigen, zumal die eingestandene Misshandlung, die zudem eine Beule am Kopf der Ehegattin zur Folge hatte, jedenfalls eine Tatsache darstellt, die die Möglichkeit eines neuerlichen Angriffs auf die Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person indiziert. Gleichzeitig ist aber auch bei einer Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, dass die Anzeige erst zwei Monate später erfolgte, was – auch im Zusammenhang mit den oben angeführten Aussagen der gefährdeten Person (arg: „ich wollte die ganze Situation im Guten lösen“) und ihrem Verhalten (arg: Inanspruchnahme eines Eheberaters, „um die Ehe zu retten“) den Vorfall insofern im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die aktuelle Gefahrenprognose relativiert. Der weinerliche und verängstigte Zustand der gefährdeten Person wurde von den Polizeibeamten zu Recht in die Gefahrenprognose einbezogen vergleiche die Aussage der gefährdeten Person vor den Polizeibeamten: „Ich habe einfach nur Angst mit diesem Mann in derselben Wohnung zu leben. Ich muss beim Schlafen immer die Türe zusperren.“), doch ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die nervliche Anspannung jedenfalls auch auf die Belastung durch das bevorstehende Scheidungsverfahren, allfällige Obsorgestreitigkeiten und die belastete Familiensituation zurückzuführen ist, was auch konkret aus den Aussagen der gefährdeten Person abzuleiten war (arg: „wir waren uns einig, dass er sich eine andere Wohnung suchen wird“, „die Anzeige habe ich heute erstattet, da mein Mann noch keine eigene Wohnung hat und er mir auch nicht den Anschein macht, als ob er sich wirklich darum bemühen würde.“) Zu beachten ist weiters, dass seit diesem Vorfall am 18.07.2015 keine weiteren Gewaltanwendungen oder Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs bekannt geworden sind und am Tag der Anzeigeerstattung der Beschwerdeführer in der Wohnung zuerst gar nicht anwesend war, sondern vielmehr das Auffinden des Folders des Vereins „Mannsbilder“ durch die Ehegattin und insbesondere die Vermutung der Ehegattin, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Wohnung ausziehen wird, nach der Aussage der Ehegattin zur Anzeigeerstattung geführt hat. Das als höflich beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers bei Erscheinen der Beamten in der Wohnung bis zum Ausspruch des Betretungsverbotes gab ebenfalls keinen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter. Dasselbe gilt für die Einnahme von Medikamenten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht, zumal beim Einschreiten offensichtlich nicht bekannt war, unter welchen Beschwerden er konkret leidet. Das als höflich beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers bei Erscheinen der Beamten in der Wohnung bis zum Ausspruch des Betretungsverbotes gab ebenfalls keinen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter. Dasselbe gilt für die Einnahme von Medikamenten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung steht, zumal beim Einschreiten offensichtlich nicht bekannt war, unter welchen Beschwerden er konkret leidet. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Aussage zum Vorfall am 18.07.2015 gemacht und auch nicht zur gegenwärtigen Lebenssituation, sodass die Polizeibeamten bei ihrer Beurteilung lediglich die Aussagen der gefährdeten Person, die von einer Tochter bestätigt und von den anderen drei Kindern zum Teil relativiert wurden, zugreifen konnten. Allerdings bedeutet dieser Umstand im Umkehrschluss nicht, dass schon daraus das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf die in § 38a SPG genannten Rechtsgüter ableitbar ist. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Aussage zum Vorfall am 18.07.2015 gemacht und auch nicht zur gegenwärtigen Lebenssituation, sodass die Polizeibeamten bei ihrer Beurteilung lediglich die Aussagen der gefährdeten Person, die von einer Tochter bestätigt und von den anderen drei Kindern zum Teil relativiert wurden, zugreifen konnten. Allerdings bedeutet dieser Umstand im Umkehrschluss nicht, dass schon daraus das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf die in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter ableitbar ist. Im gesamten Verfahren konnte sohin kein ausreichender Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd § 38a SPG ist es Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.Im gesamten Verfahren konnte sohin kein ausreichender Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd Paragraph 38 a, SPG ist es Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig war.Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig war. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass mittlerweile durch Beschluss des Bezirksgerichts X vom 06.10.2015, ***/15**, eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die Wohnung in X, Adresse 1, samt deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive Tiefgarage) verboten wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war die Verhängung des Betretungsverbotes durch die Polizeibeamten und insbesondere deren Gefährdungsprognose im Hinblick auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs zu überprüfen, das Bezirksgericht hat nach § 382b EO andere Beurteilungskriterien. An diesem Ergebnis ändert auch nichts der Umstand, dass mittlerweile durch Beschluss des Bezirksgerichts römisch zehn vom 06.10.2015, ***/15**, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO erlassen wurde, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die Wohnung in römisch zehn, Adresse 1, samt deren unmittelbarer Umgebung (gesamtes Wohnhaus inklusive Tiefgarage) verboten wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war die Verhängung des Betretungsverbotes durch die Polizeibeamten und insbesondere deren Gefährdungsprognose im Hinblick auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs zu überprüfen, das Bezirksgericht hat nach Paragraph 382 b, EO andere Beurteilungskriterien. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Im vorliegenden Fall hat das von den Polizeibeamten auf Grundlage des § 38a SPG ausgesprochene Betretungsverbot mit Zustellung der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts X vom 06.10.2015, ***/15** an den Antragsgegner geendet bzw längstens nach vier Wochen. Im vorliegenden Fall hat das von den Polizeibeamten auf Grundlage des Paragraph 38 a, SPG ausgesprochene Betretungsverbot mit Zustellung der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts römisch zehn vom 06.10.2015, ***/15** an den Antragsgegner geendet bzw längstens nach vier Wochen. Das aktuelle Rückkehrverbot in die genannte Wohnung besteht derzeit daher ausschließlich auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts X vom 06.10.2015, ***/15**.Das aktuelle Rückkehrverbot in die genannte Wohnung besteht derzeit daher ausschließlich auf der Grundlage der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts römisch zehn vom 06.10.2015, ***/15**. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. VII.römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.659,
- Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.659,
- Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.2281.4