Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 138§ 17§ 41§ 13Art 130§ 68§ 22Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1805-23; LVwG-2015/34/1806-23 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol ha
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: In Spruchpunkt A. des Bescheides vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Adresse, Y,
§ 138
Abs 1 lit a WRG 1959 und
§ 17Abs 1 lit b TNSch
G 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der
§ 41Abs 2 WRG 1959 und § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSch
G 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach F im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr 1 GB Y zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.05.2012:In Spruchpunkt A. des Bescheides vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Adresse, Y,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der
Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach F im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr 1 GB Y zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.05.2012:
- a)aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht: 1. Die Schüttung im Bereich des ursprünglichen Bachbettes sowie am orographisch rechten Ufer ist zu entfernen. Weiters ist die Grobsteinschlichtung am südwestlichen Ende der genannten Schüttung zur Gänze zu entfernen (sh Fotos Bestand Gerinne beim Bach F nach Abschluss der Bauarbeiten iZm der Errichtung des Speicherteiches R = Anlage 1 zu gegenständlichem Bescheid). 2. Die beiden Wellblechrohre, Durchmesser je 600 mm, im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr 1, KG Y, sowie der dort errichtete vertikale Betonschacht (samt Zuläufen zu diesem Schacht) sind zur Gänze zu entfernen. 3. Die Funktionsfähigkeit des als Kolkschutz im Bereich der Rohrausleitung, Durchmesser 1.200 mm, der Bergbahnen AG W errichteten Grobsteinwurfes im Bach F (Länge ca 15 m laut Bescheid des LH vom 07.04.1989, GZl ****7) und die Durchgängigkeit des Bachbettes des Baches F (Abflussquerschnitt ca 3 m²) sind wieder herzustellen (keine Ablagerungen im Bachbett). 4. Die Maßnahmen 1.-3. sind noch vor Beginn der Hochwassersaison 2012, dh vor dem 01.06.2012, durchzuführen. 5. Die entstehenden Böschungen und Freiflächen sind mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
- b)aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen
Punkt
- bis
- in lit a):aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen
Punkt
- bis
- in Litera a,):
- Die Sohle des Bachbettes ist so auszuführen, dass keine Abstürze mit einer Höhe von über 0,5 m entstehen.
- Die Steinsicherungen sind nicht in Beton zu verlegen.
- Alle Bautätigkeiten sind in einem Zug durchzuführen.
- Sämtliche Baustelleneinrichtungen, Baumaterialien, Baumaschinen, Verpackungsmaterialien etc sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen. In Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde ihm
§ 17Abs 1 lit a TNSch
G 2005 die weitere Ausführung von Verbauungsmaßnahmen bzw Schüttmaßnahmen im Bereich des Baches F im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr 1 GB Y untersagt. In Spruchpunkt B. dieses Bescheides wurde ihm
Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 die weitere Ausführung von Verbauungsmaßnahmen bzw Schüttmaßnahmen im Bereich des Baches F im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr 1 GB Y untersagt. Wie sich aus Spruchpunkt A./a)/1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, ergibt, wurde dort auf Anlage 1 zu diesem Bescheid verwiesen. Anlage 1 zu diesem Bescheid enthält folgende Lichtbilder: Die von A A, vertreten durch Dr. C C, RA in X, Adresse, gegen den naturschutzrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.09.2012, Zl ****5, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als der Spruch aus naturschutzrechtlicher Sicht wie folgt zu lauten hatte:Die von A A, vertreten durch Dr. C C, RA in römisch zehn, Adresse, gegen den naturschutzrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.09.2012, Zl ****5, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als der Spruch aus naturschutzrechtlicher Sicht wie folgt zu lauten hatte: „
§ 17Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSch
G 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 94/2012, wird Herrn A A, Adresse, Y, vertreten durch Dr. C C, RA in X, Adresse, als Veranlasser, aufgetragen, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes betreffend die Ausleitung in den Bach F auf der südlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr 1, KG Y, auf seine Kosten, bis spätestens 31.05.2013, folgende Maßnahmen durchzuführen: „
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,, wird Herrn A A, Adresse, Y, vertreten durch Dr. C C, RA in römisch zehn, Adresse, als Veranlasser, aufgetragen, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes betreffend die Ausleitung in den Bach F auf der südlichen Grundstücksgrenze des Gst Nr 1, KG Y, auf seine Kosten, bis spätestens 31.05.2013, folgende Maßnahmen durchzuführen:
- a)aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht: 1. Die Schüttung im Bereich des ursprünglichen Bachbettes sowie am orographisch rechten Ufer ist zu entfernen. Weiters ist die Grobsteinschlichtung am südwestlichen Ende der genannten Schüttung zur Gänze zu entfernen (siehe Lichtbilder Nr 1 und 2). 2. Die beiden Wellblechrohre, Durchmesser je 600 mm, im südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr 1, KG Y, sowie der dort errichtete vertikale Betonschacht (samt Zuläufen zu diesem Schacht) sind zur Gänze zu entfernen. 3. Der ursprünglich als Kolkschutz im Bereich der Rohrausleitung, Durchmesser 1.200 mm, der Bergbahnen AG W, errichtete Grobsteinwurf im Bach F und die Durchgängigkeit des Bachbettes des Baches F sind wie folgt wieder herzustellen: es ist ein 15 m langes Gerinne mit einem Querschnitt von mindestens 1,0 m² und maximal 3,0 m² zu errichten; dieses Gerinne ist in der Sohle in rauer Steinschlichtung auszuführen, wobei die Steine gestellt werden müssen (wie Zähne im Gebiss); dies ist unbedingt erforderlich, damit in dieser Bachstrecke die Wassergeschwindigkeit gebremst wird; die Seitenböschungen sind entsprechend Lichtbild Nr 2 dieses Bescheides zu schlichten, sodass die Schlichtung der Seitenböschungen mit einer Neigung von maximal 1:1 zu erfolgen hat; für die Steinschlichtungen sind mindestens Steine mit einem Gewicht von 1.000 kg zu verwenden. 4. Die entstehenden Böschungen und Freiflächen sind mit standortgerechtem Saatgut zu begrünen.
- b)aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen
Punkt
- bis
- in lit a):aus naturkundefachlicher Sicht (zusätzlich zu den Maßnahmen
Punkt 1. bis 4. in Litera a,): 1. Die Sohle des Bachbettes ist so auszuführen, dass keine Abstürze mit einer Höhe von über 0,5 m entstehen. 2. Die Steinsicherungen sind nicht in Beton zu verlegen. 3. Alle Bautätigkeiten sind in einem Zug durchzuführen. 4. Sämtliche Baustelleneinrichtungen, Baumaterialien, Baumaschinen, Verpackungsmaterialien etc sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen.“. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Berufung gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt B. behoben. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Berufung gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt B. behoben. Wie sich aus Spruchpunkt I./
- a)des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, ergibt, wurde dort auf die Lichtbilder Nr 1 und 2 verwiesen. In Kapitel 2) („Entscheidungswesentlicher Sachverhalt“) dieses Bescheides wurden wiederum die in Anlage 1 zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, enthaltenen Lichtbilder abgebildet.Wie sich aus Spruchpunkt römisch eins./
- a)des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, ergibt, wurde dort auf die Lichtbilder Nr 1 und 2 verwiesen. In Kapitel 2) („Entscheidungswesentlicher Sachverhalt“) dieses Bescheides wurden wiederum die in Anlage 1 zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, enthaltenen Lichtbilder abgebildet. Die von A A, vertreten durch Dr. C C, RA in X, Adresse, gegen den wasserrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol in wasserrechtlicher Hinsicht unter gleichzeitiger Abänderung des Punktes 4. des Spruchteiles A./
- a)(„Aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht“), der neu zu lauten hatte „4. Die Maßnahmen 1.- bis 3. sind bis längstens Ablauf des 31.05.2013 durchzuführen“ mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl ****6, als unbegründet ab. Die von A A, vertreten durch Dr. C C, RA in römisch zehn, Adresse, gegen den wasserrechtlichen Teil des Spruchpunktes A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol in wasserrechtlicher Hinsicht unter gleichzeitiger Abänderung des Punktes 4. des Spruchteiles A./
- a)(„Aus wasserbautechnischer sowie wildbach- und lawinentechnischer Sicht“), der neu zu lauten hatte „4. Die Maßnahmen 1.- bis 3. sind bis längstens Ablauf des 31.05.2013 durchzuführen“ mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl ****6, als unbegründet ab. Infolge des Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.04.2015 führte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung am 21.05.2015 einen Ortsaugenschein zur Beurteilung der Frage, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung der Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt worden waren, durch. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung vom 26.05.2015 führte die Bezirkshauptmannschaft Z am 22.06.2015 eine Verhandlung und einen Ortsaugenschein unter Anwesenheit des A A durch. Im Rahmen dieser Verhandlung erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung wörtlich folgende Stellungnahme: „Im Rahmen des heute durchgeführten Ortsaugenscheines wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Die seinerzeit vorgenommene Schüttung auf der orographisch rechten Seite wurde entfernt und das Gelände planiert und humusiert. Der aus Betonfertigteilen hergestellte Einlaufschacht wurde gleich wie die beiden Wellblechrohre mittlerweile entfernt. Die Böschung der Lockergesteinsschüttung zum unmittelbar rechtsufrig angrenzenden Hotelareal stellt sich mit 63° als steil bis übersteil dar und entspricht keineswegs den seinerzeitigen Neigungsverhältnissen laut Foto zum betreffenden Bescheid der BH Z vom 02.05.2012, GZl ****3. Die Standsicherheit dieser Böschung ist in der derzeitigen Ausführung nicht gegeben. Zudem ist nicht zuletzt infolge ihrer großen Neigung davon auszugehen, dass sie nur schwer begrünbar sein wird, was eine nachhaltige Hintanhaltung von Flächenerosionen erschwert. Bei Starkniederschlägen bzw Schneeschmelze ist mit einem Einsickern von Niederschlagswässern in die Schüttung bzw mit einem flächigen Abfließen von Oberflächenwässern über die Steilböschung zu rechnen. Im oberen Böschungsbereich münden zudem 2 Rohre in das Gerinne ein, von denen eines wasserführend war. Unterhalb dieser Rohre ist weiters mit Erosionserscheinungen sowie Nachbrüchen und damit einhergehend mit einem Verlegen des Baches F zu rechnen. Damit verbunden kann in weiterer Folge eine verstärkte Gefährdung der Unterlieger durch den zu erwartenden schwallartigen Abfluss mit deutlich erhöhtem Geschiebeanteil nicht ausgeschlossen werden. Die orographisch rechte Steinschlichtung bzw der untere linksufrige Bereich kann ebenfalls nicht als standsicher beurteilt werden, da eine Gründung der Wasserbausteine unter die Sohle nicht festgestellt werden konnte. Laut Auskunft von Herrn A wurde die Sohle unterhalb mit Grobsteinen ausgepflastert. Allerdings sind im unteren Bereich beidufrig Setzungen im Bereich der Steinschlichtung erkennbar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Grobsteinschlichtung im Falle eines Starkregenereignisses nicht standhaft bleibt. Zur Herstellung der ursprünglichen Böschungsneigungen wird es erforderlich sein, die rechtsufrige derzeit übersteilte Böschung deutlich zurückzunehmen, allenfalls könnten, wo erforderlich, entsprechende Böschungssicherungsmaßnahmen, wie Steinschlichtung, Krainerwand, etc vorgesehen werden. Die Grobsteinschlichtung im Bachbereich ist beidufrig mind 0,5 m unter die Bachsohle zu fundieren. Hinsichtlich der aus dem Böschungsbereich herausragenden Rohre, bei welchen es sich vermutlich um Drainagerohre handelt, ist abzuklären, ob diese sämtlich noch in Betrieb sind. Sollte dies der Fall sein, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausleitung der Oberflächen- bzw Drainagewässer in den Bach F kolksicher erfolgt. Alle Maßnahmen sind entsprechend fachkundig auszuführen.“. In Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des Bescheides vom 23.06.2015, Zlen ****1 und ****2, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Adresse, Y,
§ 138
Abs 1 lit a WRG 1959 und § 72 WRG 1959 und
§ 17Abs 1 lit b TNSch
G 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der
§ 41Abs 2 WRG 1959 und § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSch
G 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach F im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr 1 GB Y zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.07.2015:In Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des Bescheides vom 23.06.2015, Zlen ****1 und ****2, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Z A A, Adresse, Y,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und Paragraph 72, WRG 1959 und
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, auf seine Gefahr und Kosten, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der
Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Herstellung von Verbauungsmaßnahmen im Bach F im Bereich entlang der heutigen südlichen Grundstücksgrenze des Gstes Nr 1 GB Y zur Durchführung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.07.2015:
- Die Grobsteinschlichtung im Bachbereich des Baches F auf Gst Nr 1, KG Y, ist beidufrig mindestens 0,5 m unter die Bachsohle zu fundieren.
- Die orographisch rechtsufrige übersteile Böschung des Baches F im Bereich des Gst Nr 1, KG Y, ist Richtung Norden bis zum Hotelgebäude gleichmäßig abzuflachen.
- Hinsichtlich der aus dem orographisch rechten Böschungsbereich beim Bach F auf Gst Nr 1, KG Y, herausragenden Rohre (vermutlich Drainagerohre) ist abzuklären, ob diese noch in Betrieb sind. Sollte dies der Fall sein, ist die Ausleitung der allfälligen Oberflächen- bzw Drainagewässer in den Böschungsbereich bzw Bach F kolksicher herzustellen.
- Die vorbeschriebenen Maßnahmen zu Pkt
- bis
- sind durch eine entsprechend fachkundige Person oder Unternehmung auszuführen. In Spruchpunkt B. („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
§ 13Abs 2 Vw
GVG ausgeschlossen. In Spruchpunkt B. („Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde“) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2015, Zlen ****1 und ****2, wurde A A am 24.06.2015 zugestellt. Mit E-Mail vom 21.07.2015 erhob A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2015, Zlen ****1 und ****2, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Spruchpunkte
- bis
- ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:Mit E-Mail vom 21.07.2015 erhob A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2015, Zlen ****1 und ****2, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Spruchpunkte
- bis
- ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer hat mittlerweile den Antrag gestellt, eine Alternative zu Spruchpunkt
- durchzuführen, nämlich anstatt der Abflachung des Hanges die Befestigung des Hanges durch einen lebenden Hangrost
beiliegender Abbildung. Zu Punkt 1 des „Nachbesserungs-Bescheides“ ist auszuführen, dass unter dem Bachniveau niemals eine Veränderung durchgeführt wurde. Sollte seinerzeit eine Fundierung gemacht worden sein, dann ist diese noch vorhanden. Keinesfalls ist eine Fundierung – wie obzitierten Bescheiden zu entnehmen – vorgeschrieben worden. Die jetzige Vorschreibung dieser Fundierung geht weit über die Wiederherstellung des früheren Zustandes hinaus und ist daher ohne Rechtsgrundlage. Zu Punkt 3. ist die Abklärung erfolgt. Dass Gefahr in Verzug sei, wurde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Lediglich mit einem Klammerausdruck wurde (Hangrutschung) behauptet, eine beweismäßige Grundlage ist dafür nicht vorhanden. Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung hat weder von einer Hangrutschung noch von Gefahr in Verzug gesprochen.“ Dieses Rechtsmittel wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 22.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.07.2015, Zlen LVwG-**** und LVwG-****, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete,
§ 13Abs 5 und § 31 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Entscheidung über den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des angefochtenen Bescheides einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.07.2015, Zlen LVwG-**** und LVwG-****, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete,
Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 31, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Entscheidung über den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des angefochtenen Bescheides einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Beschwerde gegen Spruchpunkt A. („Auftrag von Nachbesserungsarbeiten zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2015, Zlen ****1 und ****2, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit gegenständlicher Angelegenheit befasst war, mit Schreiben vom 30.07.2015 um Erstattung von Befund und Gutachten. Im Zuge der Gutachtenserstellung teilte der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung am 08.09.2015 mit, dass es zusätzlich eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Geotechnik/Bodenmechanik bedürfe. Mangels eines dem Landesverwaltungsgericht Tirol beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Geotechnik/Bodenmechanik, bestellte das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 11.09.2015, Zlen LVwG-**** und LVwG-****, einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem genannten Fachbereich. Der Rechtsvertreter des A A legte im Verfahren die Stellungnahme des DI E E vom 15.08.2015, dessen Stellungnahme vom 28.08.2015 und die Stellungnahme des DI D D vom August 2015 vor. Infolge des Gutachtensauftrags vom 30.07.2015 erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung das Gutachten vom 10.09.
- Dieses Gutachten wurde dem rechtsfreundlich vertretenen A A und der Bezirkshauptmannschaft Z mit E-Mail vom 11.09.2015 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 28.09.2015 äußerte sich A A durch seinen Rechtsvertreter zum Gutachten vom 10.09.2015 und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 01.10.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des A A, seines Rechtsvertreters, des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung, des nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Geotechnik/Bodenmechanik und des von A A stellig gemachten (sachverständigen) Zeugen DI E E statt. Abschließend beantragte der Rechtsvertreter des A A die Aufnahme diverser Beweise. Nach Erhalt der Verhandlungsniederschrift vom 01.10.2015, nämlich mit E-Mail vom 07.10.2015, übermittelte der Rechtsvertreter des A A die Stellungnahme des DI E E vom 05.10.
- II.römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, wurde der V Ges.m.b.H. & Co. KG. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Beschneiungsanlage S mit Entnahme aus dem Speicherteich R befristet bis zum 30.05.1992 erteilt. In Spruchteil IX. A), auf Seite 16, dieses Bescheides erfolgte die Vorschreibung folgender Auflage aus wildbachverbauungstechnischer Sicht: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, wurde der römisch fünf Ges.m.b.H. & Co. KG. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Beschneiungsanlage S mit Entnahme aus dem Speicherteich R befristet bis zum 30.05.1992 erteilt. In Spruchteil römisch neun. A), auf Seite 16, dieses Bescheides erfolgte die Vorschreibung folgender Auflage aus wildbachverbauungstechnischer Sicht: „Der Rohrauslass und die Einmündung in den Bach F sind wie folgt zu sichern: Errichtung eines 15 m langen Gerinnes mit einem Querschnitt von 1,0 m². Dieses Gerinne ist sowohl in der Sohle, als auch an den Seitenböschungen in rauher Steinschlichtung auszuführen, wobei die Steine in der Sohle gestellt werden müssen (wie Zähne im Gebiss). Dies ist unbedingt erforderlich, damit in dieser Bachstrecke die Wassergeschwindigkeit gebremst wird. Für die Steinschlichtung sind mindestens Steine mit einem Gewicht von rund 1.000 kg zu verwenden.“. In Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.01.1993, Zl ****8, wurden diverse Änderungen aus wasserrechtlicher Sicht genehmigt und das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.12.2007 wieder verliehen. In Spruchteil B) dieses Bescheides wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Befund beschriebenen Anlagen und Maßnahmen erteilt. Im Befund, auf Seite 8 dieses Bescheides, wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „B Überprüfung der Anlage: Die am heutigen Tage besichtigte Ausleitung in den Bach F ist entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden. Gegen die Überprüfung wird daher kein Einwand erhoben. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Bereich der Ausleitungsstrecke, in dem Steinschlichtungen errichtet wurden, von der Antragstellerin ständig in einwandfreiem Bauzustand erhalten bleibt.“ Die V Ges.m.b.H. & Co. KG. errichtete die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, wasserrechtlich bewilligte Ausleitung in den Bach F bescheidgemäß (vgl dazu die Lichtbilder Nr 1 und 2, welche den bescheidgemäßen Zustand zeigen). Die Seitenböschungen waren in etwa mit einer Neigung von 1:1 geschlichtet. Die römisch fünf Ges.m.b.H. & Co. KG. errichtete die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, wasserrechtlich bewilligte Ausleitung in den Bach F bescheidgemäß vergleiche dazu die Lichtbilder Nr 1 und 2, welche den bescheidgemäßen Zustand zeigen). Die Seitenböschungen waren in etwa mit einer Neigung von 1:1 geschlichtet. Im Frühjahr 2002 führte der nunmehrige Beschwerdeführer auf dem damaligen Gst Nr 2, GB Y (jetzt: Gst Nr 1, GB Y), folgende Maßnahmen im Bach F, durch:
- am Ende der beiden Rohrauslässe (vgl Lichtbild Nr 2), das bedeutet, in etwa 9 m unterhalb der dortigen Straße, wurde ein Schacht errichtet (vgl Lichtbild Nr 4);am Ende der beiden Rohrauslässe vergleiche Lichtbild Nr 2), das bedeutet, in etwa 9 m unterhalb der dortigen Straße, wurde ein Schacht errichtet vergleiche Lichtbild Nr 4);
- innerhalb des laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, vorgesehenen, 15 m langen, Gerinnes (vgl Lichtbild Nr 1: dabei handelt es sich um den oberen Bereich des Gerinnes) verlegte er Wellblechrohre (zweimal sechs Meter; Durchmesser je 600 mm) im Sandbett in Richtung Grobsteinschlichtung, welche sich ca 12 m bachabwärts des Schachts laut Lichtbild Nr 4 befand; das untere Ende des Rohres ist auf Lichtbild Nr 3 ersichtlich;innerhalb des laut Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, vorgesehenen, 15 m langen, Gerinnes vergleiche Lichtbild Nr 1: dabei handelt es sich um den oberen Bereich des Gerinnes) verlegte er Wellblechrohre (zweimal sechs Meter; Durchmesser je 600 mm) im Sandbett in Richtung Grobsteinschlichtung, welche sich ca 12 m bachabwärts des Schachts laut Lichtbild Nr 4 befand; das untere Ende des Rohres ist auf Lichtbild Nr 3 ersichtlich;
- über den Rohren schüttete er das Gelände auf (vgl Lichtbild Nr 4, auf welchem auch der Schacht ersichtlich ist). über den Rohren schüttete er das Gelände auf vergleiche Lichtbild Nr 4, auf welchem auch der Schacht ersichtlich ist). Inzwischen wurden die der V Ges.m.b.H. & Co. KG., als Rechtsvorgängerin der Bergbahnen AG W, mit Bescheid des Landshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, erteilten und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.01.1993, Zl ****8, befristet bis zum 31.12.2007, wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechte samt den für diese Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen nach Maßgabe des von der U-Gesellschaft mbH erstellten und signierten Einreichprojekts vom
- Februar 2008 (Einreichprojektes 2008) der Bergbahnen AG W wieder verliehen [vgl Spruchteil B.1.I. (vgl Seite 18) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.08.2011, Zl ****9, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.09.2011, Zl ****10]. Auf Seite 20, Spruchteil B.1.III., dieses Bescheides erfolgte diesbezüglich eine Befristung bis zum 31.12.2036.Inzwischen wurden die der römisch fünf Ges.m.b.H. & Co. KG., als Rechtsvorgängerin der Bergbahnen AG W, mit Bescheid des Landshauptmannes von Tirol vom 07.04.1989, Zl ****7, erteilten und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.01.1993, Zl ****8, befristet bis zum 31.12.2007, wieder verliehenen Wasserbenutzungsrechte samt den für diese Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen nach Maßgabe des von der U-Gesellschaft mbH erstellten und signierten Einreichprojekts vom
- Februar 2008 (Einreichprojektes 2008) der Bergbahnen AG W wieder verliehen [vgl Spruchteil B.1.I. vergleiche Seite 18) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.08.2011, Zl ****9, berichtigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.09.2011, Zl ****10]. Auf Seite 20, Spruchteil B.1.III., dieses Bescheides erfolgte diesbezüglich eine Befristung bis zum 31.12.
- Infolge der vom Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 durchgeführten Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Spruchpunktes I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als damals zuständiger Naturschutzbehörde II. Instanz vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als damals zuständiger Wasserrechtsbehörde II. Instanz vom 02.10.2012, Zl ****6,
§ 138Abs 1 lit a WRG 1959 und § 17 Abs 1 lit b TNSch
G 2005 zur Durchführung der oben angeführten Maßnahmen bis zum 31.05.2013 verpflichtet. Infolge der vom Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 durchgeführten Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als damals zuständiger Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als damals zuständiger Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz vom 02.10.2012, Zl ****6,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zur Durchführung der oben angeführten Maßnahmen bis zum 31.05.2013 verpflichtet. Im Herbst 2014 erteilte der Beschwerdeführer der Tiefbau GmbH & CoKG T in Q den Auftrag zur Durchführung der mit vorzitierten Bescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen. Der Beschwerdeführer beauftragte das Unternehmen aber die orographisch rechte Böschung steiler (ca 60° Neigung) – als mit vorzitierten Bescheiden vorgeschrieben – auszuführen. Die Art und Weise, wie die orographisch rechte Böschung in weiterer Folge ausgeführt wurde, ist aus Lichtbild Nr 5 ersichtlich. Infolge der von der Tiefbau GmbH & CoKG T in Q im Auftrag des Beschwerdeführers im Herbst 2014 durchgeführten Arbeiten erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Durchführung der oben angeführten Maßnahmen bis spätestens 31.07.
- Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass die mit Spruchpunkt A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Spruchpunktes I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als damals zuständiger Naturschutzbehörde II. Instanz vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als damals zuständiger Wasserrechtsbehörde II. Instanz vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen so bestimmt gefasst worden waren, dass ein Fachkundiger diese bereits damals entsprechend der nun in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeführt hätte. In anderen Worten: Es stellte sich heraus, dass die in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen bereits durch die rechtskräftig erteilten Aufträge abgedeckt sind. Konkret hätte ein Fachkundiger die Grobsteinschlichtung im Bachbereich des Baches F auf Gst Nr 1 GB Y infolge der rechtskräftig in Spruchpunkt A./a)/
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Spruchpunktes I./a)/
- des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen und des beiden Bescheiden zugrunde liegenden Lichtbildes Nr 2 beidufrig mindestens 0,5 m unter die Bachsohle fundiert und die orographisch rechte Böschung des Baches F im Bereich des genannten Grundstückes Richtung Norden bis zum Hotelgebäude gleichmäßig flach (ca 30 bis 40° Neigung) und nicht – wie in Lichtbild Nr 5 ersichtlich – steil (ca 60° Neigung) ausgeführt. Wenngleich die rechtskräftigen Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 entsprechend Lichtbild Nr 5 und nicht wie vorgeschrieben umgesetzt wurden, ist der rechtskräftig vorgeschriebene Zustand (vgl Lichtbild Nr 2) auch heute noch herstellbar.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass die mit Spruchpunkt A. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als damals zuständiger Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol als damals zuständiger Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen so bestimmt gefasst worden waren, dass ein Fachkundiger diese bereits damals entsprechend der nun in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeführt hätte. In anderen Worten: Es stellte sich heraus, dass die in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen bereits durch die rechtskräftig erteilten Aufträge abgedeckt sind. Konkret hätte ein Fachkundiger die Grobsteinschlichtung im Bachbereich des Baches F auf Gst Nr 1 GB Y infolge der rechtskräftig in Spruchpunkt A./a)/
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Spruchpunktes römisch eins./a)/
- des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen und des beiden Bescheiden zugrunde liegenden Lichtbildes Nr 2 beidufrig mindestens 0,5 m unter die Bachsohle fundiert und die orographisch rechte Böschung des Baches F im Bereich des genannten Grundstückes Richtung Norden bis zum Hotelgebäude gleichmäßig flach (ca 30 bis 40° Neigung) und nicht – wie in Lichtbild Nr 5 ersichtlich – steil (ca 60° Neigung) ausgeführt. Wenngleich die rechtskräftigen Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 entsprechend Lichtbild Nr 5 und nicht wie vorgeschrieben umgesetzt wurden, ist der rechtskräftig vorgeschriebene Zustand vergleiche Lichtbild Nr 2) auch heute noch herstellbar. Was die in Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme betrifft, so war dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides klar, dass die aus dem orographisch rechten Böschungsbereich beim Bach F auf Gst Nr 1 GB Y herausragenden Rohre vom Hotel stammen und noch in Betrieb sind. Bereits bei Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Ausleitung der Wässer aus diesen Rohren in den Böschungsbereich bzw den Bach F kolksicher. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschneiungsanlage S und zu den vom Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 durchgeführten Maßnahmen stützen sich insbesondere auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****
- Die Feststellungen zum Inhalt der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen ergeben sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2015 (vgl Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Der Amtssachverständige führte aus, dass im Bescheid die Verwendung von Steinen mit einem Gewicht von 1.000 kg und deren gestellter Einbau in die Sohle gefordert worden seien. Steine mit einem Gewicht von 1.000 kg würden einen Durchmesser von mindestens 0,5 m aufweisen. Bei gestellter Lagerung im Bachbett wäre die Forderung einer Fundierung von 0,5 m erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass ein Fachkundiger, der die im rechtskräftigen Auftrag vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeführt hätte, eine Fundierung im Ausmaß von 0,5 m gemacht hätte. Der Amtssachverständige führte weiter aus, dass ein Fachkundiger die Böschung jedenfalls in einen Winkel gebracht hätte, der als standsicher zu bezeichnen wäre. Zudem hätte ein Fachkundiger die Böschung aufgrund des Lichtbildes Nr 2 flacher ausgeführt. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass auch die Schüttung zur Gänze entfernt worden wäre. Ein Fachkundiger, der den rechtskräftigen Auftrag zu erfüllen gehabt hätte, hätte eine Böschung mit 30 bis 40° ausgeführt (vgl Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen sei der Zustand, wie er sich aus Lichtbild Nr 2 ergibt, auch heute noch – trotz des derzeit gegebenen Zustandes
Lichtbild Nr 5 – herstellbar (vgl Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen zum Inhalt der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in der Fassung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, vorgeschriebenen Maßnahmen ergeben sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2015 vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Der Amtssachverständige führte aus, dass im Bescheid die Verwendung von Steinen mit einem Gewicht von 1.000 kg und deren gestellter Einbau in die Sohle gefordert worden seien. Steine mit einem Gewicht von 1.000 kg würden einen Durchmesser von mindestens 0,5 m aufweisen. Bei gestellter Lagerung im Bachbett wäre die Forderung einer Fundierung von 0,5 m erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass ein Fachkundiger, der die im rechtskräftigen Auftrag vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeführt hätte, eine Fundierung im Ausmaß von 0,5 m gemacht hätte. Der Amtssachverständige führte weiter aus, dass ein Fachkundiger die Böschung jedenfalls in einen Winkel gebracht hätte, der als standsicher zu bezeichnen wäre. Zudem hätte ein Fachkundiger die Böschung aufgrund des Lichtbildes Nr 2 flacher ausgeführt. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass auch die Schüttung zur Gänze entfernt worden wäre. Ein Fachkundiger, der den rechtskräftigen Auftrag zu erfüllen gehabt hätte, hätte eine Böschung mit 30 bis 40° ausgeführt vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Im Übrigen sei der Zustand, wie er sich aus Lichtbild Nr 2 ergibt, auch heute noch – trotz des derzeit gegebenen Zustandes
Lichtbild Nr 5 – herstellbar vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer die Fachfirma beauftragt hatte, die Böschung entgegen den rechtskräftigen Aufträgen steiler auszuführen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl Seiten 29 und 30 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer die Fachfirma beauftragt hatte, die Böschung entgegen den rechtskräftigen Aufträgen steiler auszuführen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vergleiche Seiten 29 und 30 der Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen zu der in Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahme stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl Seite 28 der Verhandlungsniederschrift) und die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung (vgl Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen zu der in Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahme stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Seite 28 der Verhandlungsniederschrift) und die Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 54/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014: „Schutz- und Regulierungswasserbauten § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. (…) Öffentliche Interessen § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: (…) b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist; (…) Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 14/2015 und 87/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in den Fassungen Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015, und 87/2015: „§ 7 Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
- a)das Ausbaggern;
- b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
- c)die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
- d)die Änderung von Anlagen nach lit b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden. die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
- a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
- b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…) § 17Paragraph 17 Rechtswidrige Vorhaben
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
(1)Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
- b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. (…)“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 122/2013 und 82/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, und 82/2015: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ D. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. (…)“ „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: In gegenständlicher Angelegenheit wurden bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in den Fassungen des Bescheides der Tiroler Landesregierung als damals zuständiger Naturschutzbehörde II. Instanz vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Landeshauptmannes von Tirol als damals zuständiger Wasserrechtsbehörde II. Instanz vom 02.10.2012, Zl ****6, ein wasserpolizeilicher Auftrag
§ 138
Abs 1 lit a WRG 1959 und ein naturschutzbehördlicher Auftrag
§ 17Abs 1 lit b TNSch
G 2005 infolge der vom Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 durchgeführten Maßnahmen erlassen. Mit vorzitierten Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer
§ 138
Abs 1 lit a WRG 1959 Maßnahmen zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen und
§ 17Abs 1 lit b TNSch
G 2005 Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes rechtskräftig vorgeschrieben. In gegenständlicher Angelegenheit wurden bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in den Fassungen des Bescheides der Tiroler Landesregierung als damals zuständiger Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Landeshauptmannes von Tirol als damals zuständiger Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz vom 02.10.2012, Zl ****6, ein wasserpolizeilicher Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und ein naturschutzbehördlicher Auftrag
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 infolge der vom Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 durchgeführten Maßnahmen erlassen. Mit vorzitierten Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 Maßnahmen zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen und
Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes rechtskräftig vorgeschrieben. Insofern ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde über diese Frage überhaupt neuerlich entscheiden durfte. Maßgeblich dafür ist, ob der neuerlichen Entscheidung durch die Behörde nicht der Grundsatz der entschiedenen Sache
§ 68Abs 1 AVG entgegensteht.
Dieser Grundsatz muss auch bei von Amts wegen erlassenen Bescheiden beachtet werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053). Die im vorliegenden Fall gegenständlichen Maßnahmen wurden von Amts wegen verfügt. Insofern ist zunächst die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde über diese Frage überhaupt neuerlich entscheiden durfte. Maßgeblich dafür ist, ob der neuerlichen Entscheidung durch die Behörde nicht der Grundsatz der entschiedenen Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht. Dieser Grundsatz muss auch bei von Amts wegen erlassenen Bescheiden beachtet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 12; VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053). Die im vorliegenden Fall gegenständlichen Maßnahmen wurden von Amts wegen verfügt. Dieser Grundsatz kommt dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – vorliegt bzw eine Änderung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Gegenstand des vorzitierten rechtskräftigen wasserpolizeilichen und naturschutzbehördlichen Auftrags waren Maßnahmen
§ 138Abs 1 lit a WRG 1959 und § 17 Abs 1 lit b TNSch
G 2005 zur Beseitigung der im Frühjahr 2002 eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes. Nur wenn sich in Bezug darauf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung eines neuerlichen Bescheides
§ 138Abs 1 lit a WRG 1959 und § 17 Abs 1 lit b TNSch
G 2005 maßgeblich geändert hätte, wäre ein neuerlicher Abspruch über diese Frage grundsätzlich zulässig gewesen. Gegenstand des vorzitierten rechtskräftigen wasserpolizeilichen und naturschutzbehördlichen Auftrags waren Maßnahmen
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 zur Beseitigung der im Frühjahr 2002 eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes. Nur wenn sich in Bezug darauf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung eines neuerlichen Bescheides
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 und Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 maßgeblich geändert hätte, wäre ein neuerlicher Abspruch über diese Frage grundsätzlich zulässig gewesen. Insofern war zu eruieren, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in den Fassungen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahmen so bestimmt gefasst worden waren, dass nötigenfalls ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Es musste geklärt werden, ob einerseits dem Beauftragten durch die damalige Spruchfassung die überprüfbare Möglichkeit gegeben worden war, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt worden war (vgl VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Insofern war zu eruieren, ob die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in den Fassungen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahmen so bestimmt gefasst worden waren, dass nötigenfalls ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Es musste geklärt werden, ob einerseits dem Beauftragten durch die damalige Spruchfassung die überprüfbare Möglichkeit gegeben worden war, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt worden war vergleiche VwGH 11.07.1996, 93/07/0173). Ob ein Auftrag im Sinne des § 59 AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit eines Auftrages kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung eines Auftrags widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG nur dann, wenn sein Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob ein Auftrag gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern gegebenenfalls eine fachlich zu lösende Tatfrage dar (vgl VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; 25.04.2002, 98/07/0103). Ob ein Auftrag im Sinne des Paragraph 59, AVG ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit eines Auftrages kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Die Formulierung eines Auftrags widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG nur dann, wenn sein Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob ein Auftrag gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern gegebenenfalls eine fachlich zu lösende Tatfrage dar vergleiche VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012; 25.04.2002, 98/07/0103). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, waren die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.05.2012, Zlen ****3 und ****4, in den Fassungen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 05.09.2012, Zl ****5, und des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.10.2012, Zl ****6, rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahmen so bestimmt gefasst worden, dass ein Fachkundiger diese bereits entsprechend der in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen ausgeführt hätte. Diese Tatsache stützt sich nicht bloß auf die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, sondern hat auch der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er der Fachfirma den Auftrag gegeben hatte, die Böschung steiler als vorgeschrieben auszuführen. Darüber hinaus ist selbst für einen Laien erkennbar, dass die orographisch rechte Böschung auf dem Lichtbild Nr 2 deutlich flacher als auf dem Lichtbild Nr 5, das den jetzigen Zustand zeigt, ausgestaltet ist. Insofern steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig erteilten Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 nicht ordnungsgemäß bzw zur Gänze erfüllt hat. Von der Änderung der Sachlage kann aber insofern nicht die Rede sein, als die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen bereits Gegenstand der rechtskräftig erteilten Aufträge waren. Insofern widersprach die neuerliche Vorschreibung der in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides enthaltenen Maßnahmen § 68 Abs 1 AVG und waren diese beiden Spruchpunkte zu beheben. Sofern der Beschwerdeführer den ihm rechtskräftig vorgeschriebenen Aufträgen nicht selbst nachkommt, wird deren Umsetzung von der Vollstreckungsbehörde in die Wege zu leiten sein. Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (vgl VwGH 14.12.2000, 99/07/0185). Sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen teilweise erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben (vgl VwGH 14.12.2000, 99/07/0185).Insofern steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm rechtskräftig erteilten Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 nicht ordnungsgemäß bzw zur Gänze erfüllt hat. Von der Änderung der Sachlage kann aber insofern nicht die Rede sein, als die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen bereits Gegenstand der rechtskräftig erteilten Aufträge waren. Insofern widersprach die neuerliche Vorschreibung der in den Spruchpunkten A./
- und
- des angefochtenen Bescheides enthaltenen Maßnahmen Paragraph 68, Absatz eins, AVG und waren diese beiden Spruchpunkte zu beheben. Sofern der Beschwerdeführer den ihm rechtskräftig vorgeschriebenen Aufträgen nicht selbst nachkommt, wird deren Umsetzung von der Vollstreckungsbehörde in die Wege zu leiten sein. Die Vollstreckung eines Titelbescheides ist dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde vergleiche VwGH 14.12.2000, 99/07/0185). Sind die im Titelbescheid angeordneten Maßnahmen teilweise erfüllt worden, so hat eine Ersatzvornahme hinsichtlich der erledigten Aufträge als unzulässig zu unterbleiben vergleiche VwGH 14.12.2000, 99/07/0185). Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt (vgl VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Abgesehen davon, dass die in Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme nicht auf die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung abzielte, war auch die Vorschreibung der Maßnahme infolge der getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erforderlich. Insofern war auch Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides zu beheben. Ein auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung betrifft, hat sich auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken; ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt vergleiche VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Abgesehen davon, dass die in Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Maßnahme nicht auf die Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung abzielte, war auch die Vorschreibung der Maßnahme infolge der getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erforderlich. Insofern war auch Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides zu beheben. Aufgrund dessen, dass die Spruchpunkte A./
- bis
- des angefochtenen Bescheides zu beheben waren, war folgerichtig auch Spruchpunkt A./
- des angefochtenen Bescheides, der die Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen durch eine entsprechend fachkundige Person oder Unternehmung vorsah, zu beheben. Mit der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag
§ 22Abs 3 Vw
GVG.Mit der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG in erster Linie darauf abzielt, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053). Im Übrigen war hier zu klären, ob die rechtskräftigen Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 so bestimmt gefasst worden waren, dass nötigenfalls ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dieser Frage nicht nur um eine Rechts-, sondern auch eine fachlich zu lösende Tatfrage. Insofern war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Insgesamt war das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich zu verneinen und auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Dass die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG in erster Linie darauf abzielt, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 17.08.2010, 2009/06/0053). Im Übrigen war hier zu klären, ob die rechtskräftigen Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 so bestimmt gefasst worden waren, dass nötigenfalls ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dieser Frage nicht nur um eine Rechts-, sondern auch eine fachlich zu lösende Tatfrage. Insofern war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Insgesamt war das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung folglich zu verneinen und auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1805.23