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{'item': 'LVwG-2015/36/1852-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/1852-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau B B, wohnhaft in Z, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.06.2015, Zl ****2015, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau B B, wohnhaft in Z, Adresse, gegen den , Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.06.2015, Zl ****2015, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 18.03.2015, bei der Gemeinde Z eingelangt am 24.03.2015, beantragte Frau A A die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Nebenanlagen auf dem Gst 1 KG Y. In weiterer Folge wurde in diesem Baubewilligungsverfahren am 03.06.2015 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt zu der ua auch Frau B B (in der Folge: Beschwerdeführerin) geladen wurde. Am 02.06.2015 langte die schriftliche Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 26.05.2015 bei der Baubehörde ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund von auch der Baubehörde und der Bauwerberin bekannten Problematik im Zusammenhang mit Servituten der Bauplatz für die geplante Bebauung nicht geeignet sei. Zudem wurde ausgeführt, dass der Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht sei. Zudem seien Fehler im Bebauungsplan aufgetreten und ua realitätsfremde Festlegungen des obersten Punktes von ca 754 m festgelegt worden und sei dieser für die Bauausführung (Höhe, Baumasse) und die Aufschüttung relevant. Zudem sei nicht auszuschließen, dass durch die geplante große Baumasse und die Bauhöhe des Bauvorhabens negative Einwirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung der Liegenschaft der nunmehrigen Beschwerdeführerin, insbesondere ihres Wohnhauses (Wohnräume) entstünden. Auf die geplanten erheblichen Niveauunterschiede des aufgeschütteten Baugrundstückes zu ihrer Liegenschaft hin sei insbesondere bei der geplanten abgestuften Garten- und Zaunanlage hinzuweisen, dies auch im Hinblick auf künftige Immissionen, wie zB Oberflächengewässer oder großkörperliche Einwirkungen. Auf Grund des anhängigen Rechtsstreites müsse das Bauvorhaben beeinsprucht werden und sei leider eine Vereinbarung, nach den Vorschlägen des Partners der Bauwerberin zu einer Einfriedung über die gesetzlichen Höchstmaße hinaus nicht möglich. Bei der am 03.06.2015 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung waren unter anderem auch der hochbautechnische Sachverständige anwesend. Die hochbautechnische Beurteilung ergibt mit näheren Ausführungen zusammengefasst, dass das Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht zulässig ist. In der Folge wurden offenbar geänderte Planunterlagen eingebracht und das beantragte Bauvorhaben sohin abgeändert. Im übermittelten Bauakt findet sich dazu allerdings weder eine schriftliche Eingabe bzw ein Aktenvermerk noch ein entsprechender Eingangsstempel auf den Planunterlagen. In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.06.2015 führt dieser dann im Wesentlichen aus, dass das beantragte Bauvorhaben gegenüber der ursprünglichen Einreichung dahingehend abgeändert wurde, dass die Stützmauer gegenüber der südöstlichen Grundparzelle zum Gst 2 KG Y hin abgeändert wurde, ansonsten das Bauvorhaben gegenüber dem in der Bauverhandlung beurteilten Vorhaben unverändert bleibt. Auch die geänderte Stützmauer erscheint nach § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 in den Abstandsflächen zum Gst 2 KG Y hin als zulässig. Die dieser Nachbarparzelle zugekehrte Gesamthöhe der Mauer beträgt nicht mehr als 2 m. Das Bauvorhaben erscheint daher aus hochbautechnischer Sicht als zulässig. In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.06.2015 führt dieser dann im Wesentlichen aus, dass das beantragte Bauvorhaben gegenüber der ursprünglichen Einreichung dahingehend abgeändert wurde, dass die Stützmauer gegenüber der südöstlichen Grundparzelle zum Gst 2 KG Y hin abgeändert wurde, ansonsten das Bauvorhaben gegenüber dem in der Bauverhandlung beurteilten Vorhaben unverändert bleibt. Auch die geänderte Stützmauer erscheint nach , Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 in den Abstandsflächen zum Gst 2 KG Y hin als zulässig. Die dieser Nachbarparzelle zugekehrte Gesamthöhe der Mauer beträgt nicht mehr als 2 m. Das Bauvorhaben erscheint daher aus hochbautechnischer Sicht als zulässig. Mit Schreiben der Baubehörde vom 11.06.2015, Zl ***/***, wurden den Parteien des Bauverfahrens die Änderung des Baugesuchs sowie die Ermittlungsergebnisse des Bauverfahrens mitgeteilt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Dazu wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 18.06.2015 eingebracht, in der im Wesentlichen wiederum ausgeführt wurde, dass durch die geplante erhebliche Aufschüttung des Baugrundstückes und die geplante große Baumasse/Bauvorhaben und Bauhöhe negative Einwirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft insbesondere ihres Wohnhauses (Wohnräume) zu befürchten sei. Des Weiteren würden die geplanten erheblichen Aufschüttungen und Niveauunterschiede des Baugrundstückes zum ursprünglichen Gelände und zu ihrer Liegenschaft sowie die Bauausführung gerade im Hinblick auf künftige Immissionen, zB Oberflächengewässer oder grobkörperliche Einwirkung (Bauplatz teils in roter Zone – Unwetter/Hochwasserproblematik), ihre Liegenschaft wesentlich mehr gefährden. Auf Grund des anhängigen Rechtsstreites muss das Bauvorhaben, als auch die gegenständlich abgeänderten Punkte beeinsprucht werden. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.06.2015, Zl ****2015, dem Bauvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen erhob Frau B B fristgerecht die Beschwerde vom 23.07.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Zunächst wurde die aufschiebende Wirkung beantragt, da keine öffentlichen Interessen die sofortige Umsetzung gebiete, jedoch bei einer Bebauung nicht wiedergutzumachende Schäden auf beiden Seiten eintreten könnten. Mit der Gemeinde sowie der Bauwerberin seien bereits vor dem Erwerb des Grundstückes über die gerichtsanhängigen Servitutsstreitigkeiten zu Lasten des ehemaligen Gst 3 KG Y sowie die nachfolgend dargelegten Einwendungen zum Widmungs- und Bebauungsplan besprochen worden. Die Servitutsausübung sei offensichtlich und in der Natur zu erkennen (ua Holzgatter im Zaun) was somit die Lastenfreiheit laut Grundbuch für die Bauwerberin in Frage gestellt und eröffnet habe, dass die Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchsstand entsprechen. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass nach mehr als zweijährigem Rechtsstreit mit Urteil vom 27.09.2012 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Herr D D (Rechtsvorgänger der Bauwerberin) das behindernd aufgestellte Gitter vor dem Zaungatter (im Bereich ihrer Holzhütte) entfernen müsse. Neben weiteren Ausführungen hinsichtlich der Servitutsausübung wurde insbesondere vorgebracht, dass auf Grund der ursprünglichen Servitute der Bauplatz daher für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei. Ihre diesbezüglichen Einwände, obwohl es sich dabei auch um Nachbarrechte iSd § 26 Abs 3 TBO handle, seien als unbegründet abgewiesen bzw sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, was sie insbesondere in ihren Nachbarrechten und ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze. Zudem habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, indem sie vermeine, dass keine nachbarschaftlichen Rechte iSd § 26 TBO 2011 gegeben seien und belaste dies daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da das Planungsverfahren, die Erlassung und die Feststellungen in Plänen (Oberster Punkt, Höhe, Höhenlage, Abstände), die Baumasse sowie die Geländemanipulationen und daraus resultierende Abstandsverletzungen in den Stellungnahmen vom 02.06.2015 und 19.06.2015 eingewendet worden seien. Die Behörde habe sich nicht nachvollziehbar mit dem Vorbringen auseinandergesetzt bzw sei einem Interpretationsirrtum unterlegen. Daher leide der bekämpfte Bescheid an einem erheblichen Begründungsmangel. Eine Baubewilligung solle nur dann erteilt werden, wenn geklärt sei, dass keine wie immer geartete Beeinträchtigung der Nachbarrechte gegeben sei und sollten die Nachbarn wissen, was sich für diese durch eine geplante Baumasse auf angrenzenden Grundstücken ändere. Gerade bei einer Nutzung über 40 Jahre könne schwer nachvollzogen werden, wie sich ein geplantes angrenzendes Bauvorhaben auf die Nutzung ihrer Liegenschaft auswirke. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin detaillierte Einwände betreffend Flächenwidmung und Bebauungsplan, die Bauhöhen, Immissionen und zur Thematik Urgelände, Höhenlage und Abstand vor. Zu ersterem wurde ausgeführt, dass der Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht worden sei und die offenkundigen, amtsbekannten Belastungen (Servitut Gehen-Fahren sowie der Versorgungsleitungen von Kanal, Wasser und Strom) zu Lasten des ehemaligen Gst 3 KG Y und zu Gunsten des Gst 2 KG Y nicht berücksichtigt worden seien. Die Anforderungen an die Planung und die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes seien generell sehr hoch, weshalb die einzelnen Maßnahmen einer nachvollziehbaren Begründung bedürften. Auch werde in der Regel insbesondere Wert auf eine genaue Geländeaufnahme gelegt, da ansonsten die festgelegten Höhenangaben oder die obersten Punkte im Bebauungsplan an den realen Verhältnissen vorbeigehen. Hier jedoch sei keine Analyse aus der spezifischen Bestandsaufnahme zu Grunde gelegt sowie keine Daten über bestehende Geländenutzungen und den Zustand für die bauliche Entwicklung und mögliche nachhaltige Einschränkung für bestehende Gebäude erhoben worden, was sich nachteilig ua auf Abstands- und Höhenberechnungen zu ihrer Liegenschaft hin auswirke. Obwohl ihre Liegenschaft von der Planung betroffen sei, sei sie diesem Planungsverfahren nicht beigezogen (bei den Festlegungen) worden. Dies wirke sich nachteilig auf ihre nachbarschaftlichen Rechte, insbesondere die Einhaltung der Abstandsbestimmungen und die Regelungen über Immissionen, zu ihrer Liegenschaft hin aus. Die Behörde hätte bereits im Vorfeld durch umsichtigere Planung die Interessen aller einbeziehen oder zumindest die Regelungen für die Betroffenen ohne Beeinträchtigungen und nachvollziehbar gestalten können. Der Zweck der dargelegten Richtlinien sei ua die Vermeidung von Nutzungskonflikten. Daher werde ausdrücklich auch die Einwendung erhoben, dass Festlegungen in den Plänen fehlen, nicht eingehalten bzw falsch festgelegt wurden. Der gegenständliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei im Gemeindeamt am 09.09.2010 beschlossen und vom Amt der Tiroler Landesregierung am 15.11.2010 aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Dennoch seien planerische Fehler unterlaufen und auch im gegenständlichen Fall derartig wesentlich, wie in einem anderen Widmungsverfahren unweit ihrer Liegenschaft, wo der Bebauungsplan nachträglich berichtigt worden sei. Die Tiroler Bauordnung vertrete weiters bei Widmungen den Grundsatz, dass hinsichtlich der Anordnung verschiedener Bauwerke darauf Bedacht zu nehmen sei, dass Nutzungskonflikte vermieden werden. Da die geplante bauliche Anlage nahezu gleich gelagert sei wie ihr Wohnhaus, sei bei der Berechnung des Abstandes vom horizontalen Abstand zu ihrer angrenzenden Nachbarliegenschaft auszugehen. So sei es auch bei heranrückender Bebauung, wo von der günstigsten Abstandsbestimmung für das bereits bestehende Bauwerk bzw die Bewohner ausgegangen werde. Die Abstandsbestimmungen seien zum Schutz der Nachbarn erlassen und daher bestmöglich auszulegen. Weiters wurde hinsichtlich der Bauhöhe ausgeführt, dass nach den Bestimmungen der TBO die Höhe der baulichen Anlage grundsätzlich 20 m nicht überschreiten dürfe. Im gegenständlichen Bebauungsplan sei ein oberster Punkt von 753 m festgelegt worden, was rund die dreifache Höhe – also eine fast 60 m hohe bauliche Anlagen ermöglichen würden. Diese Festlegung sei daher völlig realitätsfremd bemessen worden. Weiters soll nach den baurechtlichen Bestimmungen der oberste Punkt auf eine absolute Höhe zurückverfolgbar sein, die im betreffenden Bebauungsplan zu definieren wäre, was gegenständlich ungenügend erfolgt sei. Auch dieser wesentliche Mangel im Bebauungsplan sei vorgebracht worden und wäre zu berücksichtigen gewesen, da er den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche und sich nachteilig auf die Rechte der Nachbarn auswirke. Zudem wurde ausgeführt, dass auf Grund der genannten Mängel bei den Planfestlegungen auch allfällige Immissionen nicht berücksichtigt worden seien. Die Bauwerberin plane das Baugrundstück bei der Bauausführung aufzuschütten, danach könnten Immissionen (unmittelbare Zuleitung, wie zB von Oberflächengewässern oder grobkörperliche Einwirkungen) ihre daneben und dadurch darunter liegende Liegenschaft unzulässig beeinträchtigen. Es würde dann die erhöhte Grünfläche der Bauwerberin sozusagen teilweise bei der Spitze ihrer Latten in ihrem Holzzaun liegen. Dies sei eine Ungleichbehandlung bei nahezu identen Bauplätzen, wobei die bodenmechanische Festigkeit und Rutschsicherheit (insbesondere hinsichtlich Gefahrenzone Bach S) sowie auch die bisherige Nutzung nicht beachtet würde. In diesem Zusammenhang dürfe auf die auffallend groß bemessene Baumasse und deren mögliche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Immissionen hingewiesen werden. Weiters konnte nicht nachvollzogen werden, ob durch das geplante Bauvorhaben (Baumasse, Aufschüttung, ...) negative Auswirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft (Wohnhaus) entstehen. Zur gänzlichen Abklärung seien die Planunterlagen dahingehend (Darstellung zum Sonnenstand, Sonnenstunden oä) zu ergänzen gewesen. Darüber hinaus sehe die Bauordnung vor, dass die Pläne zu Bauvorhaben ausreichen müssen, damit ein Nachbar eine allfällige Verletzung seiner Rechte erkennen kann. Ein Nachbar habe somit ein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege soweit vollständig sind, dass diese jede Information vermitteln können. Das Bauprojekt sei ungenügend dargestellt worden, da in Hinblick auf die Geländeveränderungen vorher und die geplanten im Zuge des Bauverfahrens nicht nachvollzogen bzw ausgeschlossen werden könne, ob durch das geplante Bauvorhaben negative Einwirkungen (Immissionen jeglicher Art) und auch im Rahmen der Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft (Wohnhaus) entstehen. Da die Gemeinde Z eine der wenigen e5-Gemeinden sei, solle dies auch in Hinblick auf mögliche künftige Energiesanierungen ihres Wohnhauses beachtet werden. Das Bauvorhaben entspreche daher nicht einer angepassten Bebauung im Hinblick auf das natürliche Gelände und der seit über 40 Jahren bestehenden zwei Einfamilienhäuser in diesem Gebiet. Hinsichtlich der Bereiche Urgelände, Höhenlage und Abstand wurde weiters ausgeführt, dass die Geländeaufnahmen nicht dem Urgelände entsprechen, da vom Rechtsvorgänger Geländeänderungen erfolgt seien. Bei den Abstandsberechnungen hätten die Geländemanipulationen des Rechtsvorgängers der Bauwerberin berücksichtigt bzw das Bauvorhaben angepasst werden müssen. Da der gegenständliche Bebauungsplan keine Höhenlage festlege, sei nach den Bestimmungen der TBO das ursprüngliche Gelände zu berücksichtigen gewesen. Wesentlich für die Abstandsberechnung sei die geplante Aufschüttung des derzeitigen Geländes. Die Aufschüttung sei daher im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauführung und hätte berücksichtigt werden müssen. Die Abstandsbestimmungen seien zum Schutz des Nachbarn erlassen und daher dahingehend auszulegen. Bei der Berechnung des Abstandes sei daher vom horizontalen Abstand zu ihrer angrenzenden Nachbarliegenschaft auszugehen. So sei es auch bei heranrückender Bebauung, wo von der günstigsten Abstandsbestimmung für das bereits bestehende Bauwerk bzw der Bewohner ausgegangen werde. Das geplante Bauvorhaben habe unter Berücksichtigung der Aufschüttung und Niveauunterschiede jedoch wesentlich andere Abmessungen als jene nach der TBO. Daher werde ausdrücklich auch die Einwendung erhoben, dass der Mindestabstand und die höchste zulässige Wandhöhe in dem Abstandsbereich nach § 6 TBO 2011 zu ihrer angrenzenden Liegenschaft hin nicht eingehalten werde. Es sei mit Sicherheit nachvollziehbar, dass gerade bei einer über 40-jährigen Nutzung ihrer Liegenschaft und den dazugehörigen Servituten und des schwebenden Gerichtsverfahrens, bei unmittelbaren Bauvorhaben Bedenken und Fragen auftauchen die wesentlich für Bauwerber und den Nachbarn seien. Es wurde daher beantragt den bekämpften Bescheid wegen Verletzung von Rechten der Antragstellerin aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dagegen erhob Frau B B fristgerecht die Beschwerde vom 23.07.2015 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Zunächst wurde die aufschiebende Wirkung beantragt, da keine öffentlichen Interessen die sofortige Umsetzung gebiete, jedoch bei einer Bebauung nicht wiedergutzumachende Schäden auf beiden Seiten eintreten könnten. Mit der Gemeinde sowie der Bauwerberin seien bereits vor dem Erwerb des Grundstückes über die gerichtsanhängigen Servitutsstreitigkeiten zu Lasten des ehemaligen Gst 3 KG Y sowie die nachfolgend dargelegten Einwendungen zum Widmungs- und Bebauungsplan besprochen worden. Die Servitutsausübung sei offensichtlich und in der Natur zu erkennen (ua Holzgatter im Zaun) was somit die Lastenfreiheit laut Grundbuch für die Bauwerberin in Frage gestellt und eröffnet habe, dass die Besitzverhältnisse nicht dem Grundbuchsstand entsprechen. In diesem Zusammenhang wurde mitgeteilt, dass nach mehr als zweijährigem Rechtsstreit mit Urteil vom 27.09.2012 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass Herr D D (Rechtsvorgänger der Bauwerberin) das behindernd aufgestellte Gitter vor dem Zaungatter (im Bereich ihrer Holzhütte) entfernen müsse. Neben weiteren Ausführungen hinsichtlich der Servitutsausübung wurde insbesondere vorgebracht, dass auf Grund der ursprünglichen Servitute der Bauplatz daher für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei. Ihre diesbezüglichen Einwände, obwohl es sich dabei auch um Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO handle, seien als unbegründet abgewiesen bzw sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, was sie insbesondere in ihren Nachbarrechten und ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze. Zudem habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, indem sie vermeine, dass keine nachbarschaftlichen Rechte iSd , Paragraph 26, TBO 2011 gegeben seien und belaste dies daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da das Planungsverfahren, die Erlassung und die Feststellungen in Plänen (Oberster Punkt, Höhe, Höhenlage, Abstände), die Baumasse sowie die Geländemanipulationen und daraus resultierende Abstandsverletzungen in den Stellungnahmen vom 02.06.2015 und 19.06.2015 eingewendet worden seien. Die Behörde habe sich nicht nachvollziehbar mit dem Vorbringen auseinandergesetzt bzw sei einem Interpretationsirrtum unterlegen. Daher leide der bekämpfte Bescheid an einem erheblichen Begründungsmangel. Eine Baubewilligung solle nur dann erteilt werden, wenn geklärt sei, dass keine wie immer geartete Beeinträchtigung der Nachbarrechte gegeben sei und sollten die Nachbarn wissen, was sich für diese durch eine geplante Baumasse auf angrenzenden Grundstücken ändere. Gerade bei einer Nutzung über 40 Jahre könne schwer nachvollzogen werden, wie sich ein geplantes angrenzendes Bauvorhaben auf die Nutzung ihrer Liegenschaft auswirke. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin detaillierte Einwände betreffend Flächenwidmung und Bebauungsplan, die Bauhöhen, Immissionen und zur Thematik Urgelände, Höhenlage und Abstand vor. Zu ersterem wurde ausgeführt, dass der Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht worden sei und die offenkundigen, amtsbekannten Belastungen (Servitut Gehen-Fahren sowie der Versorgungsleitungen von Kanal, Wasser und Strom) zu Lasten des ehemaligen Gst 3 KG Y und zu Gunsten des Gst 2 KG Y nicht berücksichtigt worden seien. Die Anforderungen an die Planung und die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes seien generell sehr hoch, weshalb die einzelnen Maßnahmen einer nachvollziehbaren Begründung bedürften. Auch werde in der Regel insbesondere Wert auf eine genaue Geländeaufnahme gelegt, da ansonsten die festgelegten Höhenangaben oder die obersten Punkte im Bebauungsplan an den realen Verhältnissen vorbeigehen. Hier jedoch sei keine Analyse aus der spezifischen Bestandsaufnahme zu Grunde gelegt sowie keine Daten über bestehende Geländenutzungen und den Zustand für die bauliche Entwicklung und mögliche nachhaltige Einschränkung für bestehende Gebäude erhoben worden, was sich nachteilig ua auf Abstands- und Höhenberechnungen zu ihrer Liegenschaft hin auswirke. Obwohl ihre Liegenschaft von der Planung betroffen sei, sei sie diesem Planungsverfahren nicht beigezogen (bei den Festlegungen) worden. Dies wirke sich nachteilig auf ihre nachbarschaftlichen Rechte, insbesondere die Einhaltung der Abstandsbestimmungen und die Regelungen über Immissionen, zu ihrer Liegenschaft hin aus. Die Behörde hätte bereits im Vorfeld durch umsichtigere Planung die Interessen aller einbeziehen oder zumindest die Regelungen für die Betroffenen ohne Beeinträchtigungen und nachvollziehbar gestalten können. Der Zweck der dargelegten Richtlinien sei ua die Vermeidung von Nutzungskonflikten. Daher werde ausdrücklich auch die Einwendung erhoben, dass Festlegungen in den Plänen fehlen, nicht eingehalten bzw falsch festgelegt wurden. Der gegenständliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei im Gemeindeamt am 09.09.2010 beschlossen und vom Amt der Tiroler Landesregierung am 15.11.2010 aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Dennoch seien planerische Fehler unterlaufen und auch im gegenständlichen Fall derartig wesentlich, wie in einem anderen Widmungsverfahren unweit ihrer Liegenschaft, wo der Bebauungsplan nachträglich berichtigt worden sei. Die Tiroler Bauordnung vertrete weiters bei Widmungen den Grundsatz, dass hinsichtlich der Anordnung verschiedener Bauwerke darauf Bedacht zu nehmen sei, dass Nutzungskonflikte vermieden werden. Da die geplante bauliche Anlage nahezu gleich gelagert sei wie ihr Wohnhaus, sei bei der Berechnung des Abstandes vom horizontalen Abstand zu ihrer angrenzenden Nachbarliegenschaft auszugehen. So sei es auch bei heranrückender Bebauung, wo von der günstigsten Abstandsbestimmung für das bereits bestehende Bauwerk bzw die Bewohner ausgegangen werde. Die Abstandsbestimmungen seien zum Schutz der Nachbarn erlassen und daher bestmöglich auszulegen. Weiters wurde hinsichtlich der Bauhöhe ausgeführt, dass nach den Bestimmungen der TBO die Höhe der baulichen Anlage grundsätzlich 20 m nicht überschreiten dürfe. Im gegenständlichen Bebauungsplan sei ein oberster Punkt von 753 m festgelegt worden, was rund die dreifache Höhe – also eine fast 60 m hohe bauliche Anlagen ermöglichen würden. Diese Festlegung sei daher völlig realitätsfremd bemessen worden. Weiters soll nach den baurechtlichen Bestimmungen der oberste Punkt auf eine absolute Höhe zurückverfolgbar sein, die im betreffenden Bebauungsplan zu definieren wäre, was gegenständlich ungenügend erfolgt sei. Auch dieser wesentliche Mangel im Bebauungsplan sei vorgebracht worden und wäre zu berücksichtigen gewesen, da er den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche und sich nachteilig auf die Rechte der Nachbarn auswirke. Zudem wurde ausgeführt, dass auf Grund der genannten Mängel bei den Planfestlegungen auch allfällige Immissionen nicht berücksichtigt worden seien. Die Bauwerberin plane das Baugrundstück bei der Bauausführung aufzuschütten, danach könnten Immissionen (unmittelbare Zuleitung, wie zB von Oberflächengewässern oder grobkörperliche Einwirkungen) ihre daneben und dadurch darunter liegende Liegenschaft unzulässig beeinträchtigen. Es würde dann die erhöhte Grünfläche der Bauwerberin sozusagen teilweise bei der Spitze ihrer Latten in ihrem Holzzaun liegen. Dies sei eine Ungleichbehandlung bei nahezu identen Bauplätzen, wobei die bodenmechanische Festigkeit und Rutschsicherheit (insbesondere hinsichtlich Gefahrenzone Bach S) sowie auch die bisherige Nutzung nicht beachtet würde. In diesem Zusammenhang dürfe auf die auffallend groß bemessene Baumasse und deren mögliche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Immissionen hingewiesen werden. Weiters konnte nicht nachvollzogen werden, ob durch das geplante Bauvorhaben (Baumasse, Aufschüttung, ...) negative Auswirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft (Wohnhaus) entstehen. Zur gänzlichen Abklärung seien die Planunterlagen dahingehend (Darstellung zum Sonnenstand, Sonnenstunden oä) zu ergänzen gewesen. Darüber hinaus sehe die Bauordnung vor, dass die Pläne zu Bauvorhaben ausreichen müssen, damit ein Nachbar eine allfällige Verletzung seiner Rechte erkennen kann. Ein Nachbar habe somit ein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege soweit vollständig sind, dass diese jede Information vermitteln können. Das Bauprojekt sei ungenügend dargestellt worden, da in Hinblick auf die Geländeveränderungen vorher und die geplanten im Zuge des Bauverfahrens nicht nachvollzogen bzw ausgeschlossen werden könne, ob durch das geplante Bauvorhaben negative Einwirkungen (Immissionen jeglicher Art) und auch im Rahmen der Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft (Wohnhaus) entstehen. Da die Gemeinde Z eine der wenigen e5-Gemeinden sei, solle dies auch in Hinblick auf mögliche künftige Energiesanierungen ihres Wohnhauses beachtet werden. Das Bauvorhaben entspreche daher nicht einer angepassten Bebauung im Hinblick auf das natürliche Gelände und der seit über 40 Jahren bestehenden zwei Einfamilienhäuser in diesem Gebiet. Hinsichtlich der Bereiche Urgelände, Höhenlage und Abstand wurde weiters ausgeführt, dass die Geländeaufnahmen nicht dem Urgelände entsprechen, da vom Rechtsvorgänger Geländeänderungen erfolgt seien. Bei den Abstandsberechnungen hätten die Geländemanipulationen des Rechtsvorgängers der Bauwerberin berücksichtigt bzw das Bauvorhaben angepasst werden müssen. Da der gegenständliche Bebauungsplan keine Höhenlage festlege, sei nach den Bestimmungen der TBO das ursprüngliche Gelände zu berücksichtigen gewesen. Wesentlich für die Abstandsberechnung sei die geplante Aufschüttung des derzeitigen Geländes. Die Aufschüttung sei daher im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bauführung und hätte berücksichtigt werden müssen. Die Abstandsbestimmungen seien zum Schutz des Nachbarn erlassen und daher dahingehend auszulegen. Bei der Berechnung des Abstandes sei daher vom horizontalen Abstand zu ihrer angrenzenden Nachbarliegenschaft auszugehen. So sei es auch bei heranrückender Bebauung, wo von der günstigsten Abstandsbestimmung für das bereits bestehende Bauwerk bzw der Bewohner ausgegangen werde. Das geplante Bauvorhaben habe unter Berücksichtigung der Aufschüttung und Niveauunterschiede jedoch wesentlich andere Abmessungen als jene nach der TBO. Daher werde ausdrücklich auch die Einwendung erhoben, dass der Mindestabstand und die höchste zulässige Wandhöhe in dem Abstandsbereich nach Paragraph 6, TBO 2011 zu ihrer angrenzenden Liegenschaft hin nicht eingehalten werde. Es sei mit Sicherheit nachvollziehbar, dass gerade bei einer über 40-jährigen Nutzung ihrer Liegenschaft und den dazugehörigen Servituten und des schwebenden Gerichtsverfahrens, bei unmittelbaren Bauvorhaben Bedenken und Fragen auftauchen die wesentlich für Bauwerber und den Nachbarn seien. Es wurde daher beantragt den bekämpften Bescheid wegen Verletzung von Rechten der Antragstellerin aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden zum einen die Verordnungsakten des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes sowie der Änderung des Flächenwidmungsplanes für einen Teilbereich des vormaligen Gst 3 KG Y, von dem auch das nunmehr verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst 1 KG Y umfasst ist, eingeholt. Weiters wurde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Urgelände verändert worden sei, in Bezug auf die Beurteilung nach § 6 TBO 2011 eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt.Weiters wurde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass das Urgelände verändert worden sei, in Bezug auf die Beurteilung nach Paragraph 6, TBO 2011 eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.09.2015 wurde den Parteien des Verfahrens die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.08.2015 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme der belangten Behörde wurde mit näheren Ausführungen mitgeteilt, dass im Bereich des nunmehrigen Baugrundstückes keine Geländeveränderungen vorgenommen wurden bzw der Baubehörde gekannt sind. Dazu wurde ua von der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 21.09.2015 samt Fotos eingebracht. Insbesondere wurde in dieser Stellungnahme auch ausgeführt, dass der vormalige Eigentümer des Gst 1 KG Y mit Schreiben an die Gemeinde Z vom 04.08.2011 eine Änderung des Urgeländes (Humusabtragungen) angezeigt habe. Es wurde daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde ergänzend dieses Schreiben vom 04.08.2011 samt dazugehöriger Verwaltungsakten eingeholt, die mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2015 übermittelt und am 06.10.2015 eingelangt sind. Im Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2015 wird insbesondere nochmals zusammengefasst ausgeführt, dass der Gemeinde Z keine Umstände bekannt sind bzw Unterlagen vorliegen, die auf eine Geländeveränderung im Bereich des Gst 1 KG Y schließen lassen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage und dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Da im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt wurde, konnte diese entfallen.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage und dem ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Da im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt wurde, konnte diese entfallen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 83/2015: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - eine Baubewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn geklärt ist, dass keine wie immer geartete Beeinträchtigung der „Nachbarrechte“ im umfassenden Verständnis der Beschwerdeführerin gegeben ist, sieht die TBO 2011 nicht vor, sondern ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf die in § 26 Abs 3 TBO normierten Rechte – sohin die gesetzlich normierten Nachbarrechte - beschränkt. Dass – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - eine Baubewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn geklärt ist, dass keine wie immer geartete Beeinträchtigung der „Nachbarrechte“ im umfassenden Verständnis der Beschwerdeführerin gegeben ist, sieht die TBO 2011 nicht vor, sondern ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf die in Paragraph 26, Absatz 3, TBO normierten Rechte – sohin die gesetzlich normierten Nachbarrechte - beschränkt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst 2 KG Y das unmittelbar an den Bauplatz (Gst 1 KG Y) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte soweit diese auch ihrem Schutz dienen, geltend zu machen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten Nachbarrechte soweit diese auch ihrem Schutz dienen, geltend zu machen. Soweit zunächst mit näheren Ausführungen die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 13 Abs 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Soweit zunächst mit näheren Ausführungen die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird, so ist dazu auszuführen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat. Der fristgerechten Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die Partei in diesen Baubewilligungsverfahren ist, kommt sohin bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass der gegenständliche Bauplatz aufgrund ursprünglicher Servitute für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei und es sich dabei um Nachbarrechte iSd § 26 Abs 3 TBO handle und sie in ihren Nachbarrechten und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt sei, da ihre diesbezüglichen Einwände als unbegründet abgewiesen bzw sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass der gegenständliche Bauplatz aufgrund ursprünglicher Servitute für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei und es sich dabei um Nachbarrechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO handle und sie in ihren Nachbarrechten und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt sei, da ihre diesbezüglichen Einwände als unbegründet abgewiesen bzw sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung eines Servituts im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des § 26 TBO 2011 nicht enthalten. Soweit der Nachbar die Überschreitung oder Verletzung eines Servituts behauptet, handelt es sich dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - ausführt, um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen ist (vgl VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/0020; VwGH 30.04.2013, Zl 2010/05/0137; VwGH 27.08.2013, Zl 2012/06/0148; uva).Ein Nachbarrecht auf Beibehaltung eines Servituts im uneingeschränkten und unveränderten Ausmaß ist in den erschöpfend aufgezählten Nachbarrechten des Paragraph 26, TBO 2011 nicht enthalten. Soweit der Nachbar die Überschreitung oder Verletzung eines Servituts behauptet, handelt es sich dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - ausführt, um eine privatrechtliche Einwendung, die auf den Rechtsweg zu verweisen ist vergleiche VwGH 20.10.1988, Zl 87/06/0020; VwGH 30.04.2013, Zl 2010/05/0137; VwGH 27.08.2013, Zl 2012/06/0148; uva). Die Beschwerdeführerin war daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen – wie in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt - auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin weiters die Beeinträchtigung durch Immissionen, nämlich die unmittelbare Zuleitung von Oberflächengewässern oder grobkörperliche Einwirkungen auf ihre daneben und darunter liegende Liegenschaft geltend macht, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausführte, kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl VwGH 20.07.2004, Zl 2003/05/0249; VwGH 28.10.1999, Zl 98/06/0158; ua).Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausführte, kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zu vergleiche VwGH 20.07.2004, Zl 2003/05/0249; VwGH 28.10.1999, Zl 98/06/0158; ua). Da es sich bei den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin daher ebenfalls um keinen vom Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren umfassten Bereich handelt, war ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter geboten (vgl VwGH 28.05.1985, Zl 84/05/0250; ua).Da es sich bei den diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin daher ebenfalls um keinen vom Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren umfassten Bereich handelt, war ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter geboten vergleiche VwGH 28.05.1985, Zl 84/05/0250; ua). Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu ergänzend angemerkt, dass von der Baubehörde in Hinblick auf die Naturgefahren durch den Bach S eine Stellungnahme des Baubezirksamtes W, Abt Wasserwirtschaft vom 09.06.2015, Zl ****2**-2015, eingeholt wurde, worin auch auf die Stellungnahme vom 05.08.2014, Zl ***3**/**, verwiesen wird. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr vorgebrachten Auswirkungen hinsichtlich der Belichtung und Belüftung ihrer Liegenschaft gehen ins Leere, da die Tiroler Bauordnung ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht und Sonneneinfalls und ein uneingeschränktes Nutzungspotenzial für Solarenergie nicht kennt. Es kommt daher auch dem Vorbringen, dass die Planunterlagen zur gänzlichen Abklärung durch eine Darstellung zum Sonnenstand und der Sonnenstunden oä dahingehend zu ergänzen gewesen sei, keine Berechtigung zu. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein darüber hinaus weitergehendes Recht besteht jedoch hinsichtlich der Planunterlagen nicht (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Dazu ist ergänzend anzumerken, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein darüber hinaus weitergehendes Recht besteht jedoch hinsichtlich der Planunterlagen nicht vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Soweit zudem vorgebracht wird, dass die Geländeaufnahmen nicht dem Urgelände entsprechen würden, da vom Rechtsvorgänger Geländeänderungen erfolgt seien und bei den Abstandsberechnungen die Geländemanipulationen des Rechtsvorgängers der Bauwerberin berücksichtigt bzw das Bauvorhaben angepasst hätte werden müssen und der Mindestabstand und die höchste zulässige Wandhöhe im Abstandsbereich nach § 6 TBO 2011 zu ihrer angrenzenden Liegenschaft hin nicht eingehalten werde, ist dazu zunächst anzumerken, dass hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmung nach § 6 TBO 2011 der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 ein Mitspracherecht zukommt.Soweit zudem vorgebracht wird, dass die Geländeaufnahmen nicht dem Urgelände entsprechen würden, da vom Rechtsvorgänger Geländeänderungen erfolgt seien und bei den Abstandsberechnungen die Geländemanipulationen des Rechtsvorgängers der Bauwerberin berücksichtigt bzw das Bauvorhaben angepasst hätte werden müssen und der Mindestabstand und die höchste zulässige Wandhöhe im Abstandsbereich nach Paragraph 6, TBO 2011 zu ihrer angrenzenden Liegenschaft hin nicht eingehalten werde, ist dazu zunächst anzumerken, dass hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmung nach Paragraph 6, TBO 2011 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 ein Mitspracherecht zukommt. Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der je nach Widmungskategorie die in § 6 Abs 1 lit a bis d TBO 2011 normierte Mindestabstand beträgt.Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der je nach Widmungskategorie die in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d TBO 2011 normierte Mindestabstand beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung dieser Abstände vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass vom Rechtsvorgänger des Baugrundstückes Geländeänderungen vorgenommen worden seien, wurde daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sich diesbezüglich im übermittelten Bauakt keine Ausführungen bzw Unterlagen fanden. So wurde in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.08.2015 ua ausgeführt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück keine Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu die Stellungnahme vom 21.09.2015 samt beigeschlossener Fotos ein, in der insbesondere auch ausgeführt wurde, dass der vormalige Eigentümer des Baugrundstückes eine Änderung des Urgeländes (Humusabtragungen) in einem Schreiben an die Gemeinde vom 04.08.2011 angezeigt habe. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der belangten Behörde mit Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts vom 29.09.2015 die Übermittlung dieses Schreibens samt der entsprechenden Verwaltungsakten aufgetragen. Mit den am 06.10.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Unterlagen teilte die belangte Behörde wiederum zusammengefasst mit, dass ihr keine Umstände bekannt sind bzw Unterlagen vorliegen, die auf eine Geländeveränderung im Bereich des nunmehrigen Baugrundstückes (Gst 1 KG Y) schließen lassen. Aus den übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich, dass Herr D D, der vormalige Eigentümer des nunmehrigen Baugrundstückes, mit Schreiben vom 04.08.2011 gegenüber der Baubehörde erklärt hat, dass er am 22.05.2010 mit Vorarbeiten für den mit Bescheid vom 01.07.2008 bewilligten Garagenzubau auf dem nunmehrigen Gst 4 KG Y begonnen hat. Dieser Bereich ist jedoch mehr als 20 m von der Grenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes entfernt und ist von diesem zudem durch das nunmehrige Gst 5 KG Y getrennt. Im Übrigen hat sich aus den übermittelten Verwaltungsakten ergeben, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Berufung vom 21.09.2011 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.09.2011, Zl ****2011, - entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen – Folgendes ausgeführt: „(…) das Schreiben des D D vom 04.08.2011 für die Anzeige des Baubeginns von angeblichen Planierungsarbeiten am 22.05.2010 stellt eine reine Schutzbehauptung dar. Auch hätte der Gemeinde diese „nachgeschobene“ Anzeige über den Baubeginn, nur einen Tag nach meiner Akteneinsicht, auffallen müssen, dass eben tatsächlich keine erkennbaren Veränderungen an der Bodenbeschaffenheit vorgenommen wurden.“ Auch in ihrer Vorstellung vom 25.11.2011 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 10.11.2011, Zl ****2011, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin ua ausgeführt, dass nachweislich weder Grabungsarbeiten, Planierarbeiten oder sonstige Tätigkeiten welche der Herstellung einer baulichen Anlage dienen, getätigt wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass DI C C im Zuge seiner Befundaufnahme am 15.08.2011 keine Erd- und Bauarbeiten, Vorarbeiten und Humusabtragungen, Planierarbeiten oder dergleichen festgestellt hat. Daraus ergibt sich – insbesondere auch aufgrund der vormaligen Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst - sohin zusammengefasst, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin – insbesondere mit dem Verweis auf das Schreiben des vormaligen Grundeigentümers des nunmehr gegenständlichen Baugrundstückes vom 04.08.2011 nicht geeignet war die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 25.08.2015, nämlich dass keine Geländeveränderungen vorgenommen wurden, in Zweifel zu ziehen und ergeben sich zudem aus den übermittelten Verwaltungsakten auch keine Hinweise auf Geländeveränderungen im Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes. In gebotener Gesamtbetrachtung haben sich sohin für das erkennende Gericht in Bezug auf die Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 keine Bedenken gegen das dem Bauvorhaben zugrunde gelegte Gelände ergeben und haben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch kein weitergehendes Ermittlungsverfahren erforderlich gemacht. In gebotener Gesamtbetrachtung haben sich sohin für das erkennende Gericht in Bezug auf die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 keine Bedenken gegen das dem Bauvorhaben zugrunde gelegte Gelände ergeben und haben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch kein weitergehendes Ermittlungsverfahren erforderlich gemacht. Soweit von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auch vorgebracht wird, dass der Mindestabstand und die höchste zulässige Wandhöhe im Abstandsbereich nach § 6 TBO 2011 zu ihrer angrenzenden Liegenschaft hin nicht eingehalten werde, ist dazu auszuführen, dass – wie sich aus der Niederschrift ergibt – der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass das Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht zulässig ist. Dabei wird insbesondere auch mit näheren Ausführungen auf das Garagen- und Lagergebäude und die Stützmauern im Detail Bezug genommen.Soweit von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auch vorgebracht wird, dass der Mindestabstand und die höchste zulässige Wandhöhe im Abstandsbereich nach Paragraph 6, TBO 2011 zu ihrer angrenzenden Liegenschaft hin nicht eingehalten werde, ist dazu auszuführen, dass – wie sich aus der Niederschrift ergibt – der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass das Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht zulässig ist. Dabei wird insbesondere auch mit näheren Ausführungen auf das Garagen- und Lagergebäude und die Stützmauern im Detail Bezug genommen. In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 10.06.2015 wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch die geänderte Stützmauer in den Abstandsflächen zum Gst 2 KG Y (im Eigentum der Beschwerdeführerin) hin zulässig ist und das Bauvorhaben aus hochbautechnischer Sicht zulässig ist. Durch die lediglich allgemein gehalten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Verletzung nach § 6 TBO 2011 ist diese den vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 20.09.1990, Zl 90/07/0113; VwGH 25.09.1990, Zl 90/02/0050; uva). Durch die lediglich allgemein gehalten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vorgebrachten Verletzung nach Paragraph 6, TBO 2011 ist diese den vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 10.06.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.09.1990, , Zl 90/07/0113; VwGH 25.09.1990, Zl 90/02/0050; uva). Wenn die Beschwerdeführerin weiters einen Begründungsmangel geltend gemacht, und dazu vorbringt, dass sich die Behörde nicht nachvollziehbar mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl). Da die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung der Baubehörde weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, geht diese Vorbringen sohin ins Leere (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Da die Beschwerdeführer im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung der Baubehörde weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, geht diese Vorbringen sohin ins Leere vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua). Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Flächenwidmungsplan sowie der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht worden sei und im Bebauungsplan Fehler aufgetreten seien, da ua realitätsfremde Festlegungen des obersten Punktes von ca 754 m festgelegt worden seien, wobei dieser relevant für die Ausführung (Höhe, Baumasse) und Aufschüttung sei, wird dazu abschließend Folgendes ausgeführt: Der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan für einen Teilbereich des vormaligen Gst 3 KG Y wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 09.09.2010 beschlossen und vom 10.09.2010 bis 11.10.2010 entsprechend kundgemacht. Dazu liegt auch der detaillierte Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners vom 02.09.2010 vor. Die Kundmachung nach § 67 Abs 1 TROG 2006 erfolgte vom 22.11.2010 bis 07.12.2010, sodass der Bebauungsplan mit Ablauf von zwei Wochen ab dieser Kundmachung in Kraft getreten ist. Die Kundmachung nach Paragraph 67, Absatz eins, TROG 2006 erfolgte vom 22.11.2010 bis 07.12.2010, sodass der Bebauungsplan mit Ablauf von zwei Wochen ab dieser Kundmachung in Kraft getreten ist. Dieser Bebauungsplan wurde auch gemäß § 122 TGO 2001 von der Aufsichtsbehörde positiv verordungsgeprüft. So wird insbesondere im Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2010, Zl ****7/****, ausgeführt, dass gegen den gegenständlichen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan für einen Teilbereich des vormaligen Gst 3 KG Y weder in inhaltlicher noch im formaler Hinsicht Bedenken bestehen.Dieser Bebauungsplan wurde auch gemäß Paragraph 122, TGO 2001 von der Aufsichtsbehörde positiv verordungsgeprüft. So wird insbesondere im Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2010, Zl ****7/****, ausgeführt, dass gegen den gegenständlichen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan für einen Teilbereich des vormaligen Gst 3 KG Y weder in inhaltlicher noch im formaler Hinsicht Bedenken bestehen. Zudem wurde in der Sitzung am 09.09.2010 vom Gemeinderat der Gemeinde Z die Umwidmung eines Teilbereiches des vormaligen Gst 3 KG Y von Freiland in Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2006 beschlossen und ebenfalls vom 10.09.2010 bis 11.10.2010 entsprechend kundgemacht. Auch dazu liegt ein detaillierter Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners vom 02.09.2010 vor.Zudem wurde in der Sitzung am 09.09.2010 vom Gemeinderat der Gemeinde Z die Umwidmung eines Teilbereiches des vormaligen Gst 3 KG Y von Freiland in Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2006 beschlossen und ebenfalls vom 10.09.2010 bis 11.10.2010 entsprechend kundgemacht. Auch dazu liegt ein detaillierter Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners vom 02.09.2010 vor. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2010, Zl ****8/****, wurde dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt und erfolgte vom 22.11.2010 bis 07.12.2010 die entsprechende Kundmachung nach § 67 Abs 1 TROG 2006. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist sohin ebenfalls mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung in Kraft getreten.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2010, Zl ****8/****, wurde dieser Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt und erfolgte vom 22.11.2010 bis 07.12.2010 die entsprechende Kundmachung nach Paragraph 67, Absatz eins, TROG 2006. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist sohin ebenfalls mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung in Kraft getreten. Nach Einsicht in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Verordnungsakten sind daher im Lichte der Prüfkriterien des Verfassungsgerichthofes im Rahmen der Normenkontrolle keine Bedenken gegen den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan und die Änderung des Flächenwidmungsplanes für einen Teilbereich des vormaligen Gst 3 KG Y, der auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gst 2 KG Y) umfasst, hervorgekommen, die einen Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG zur Folge gehabt hätte und konnte auch das Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Ergebnis führen (vgl (VfSlg 10711/1985; VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013; ua).Nach Einsicht in die vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Verordnungsakten sind daher im Lichte der Prüfkriterien des Verfassungsgerichthofes im Rahmen der Normenkontrolle keine Bedenken gegen den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan und die Änderung des Flächenwidmungsplanes für einen Teilbereich des vormaligen Gst 3 KG Y, der auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gst 2 KG Y) umfasst, hervorgekommen, die einen Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Folge gehabt hätte und konnte auch das Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Ergebnis führen vergleiche (VfSlg 10711 aus 1985,; VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013; ua). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.1852.7

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