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§ 50§ 45§ 25a§ 86eArt 130§ 7§ 33Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1247-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben,
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, → als das angefochtene Straferkenntnis betreffend den Vorwurf, das Waldbuch nicht bis 30.07.2014 übergeben zu haben, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt wird, als das angefochtene Straferkenntnis betreffend den Vorwurf, das Waldbuch nicht bis 30.07.2014 übergeben zu haben, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird, → dass statt der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden)
§ 45Abs 1 letzter Absatz VSt
G eine Ermahnung erteilt und dass statt der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden)
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG eine Ermahnung erteilt und → der Kostenspruch betreffend den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von Euro 75,00 aufgehoben wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntis als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Ausgangssituation:römisch eins. Ausgangssituation:
- Historisches Regulierungsverfahren: Mit Bescheid vom 22.05.1950, Zl ***/8, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei den Grundstücken in den Grundbuchseinlagen 2 KG V, 7 KG X, 8 KG V (mit Ausnahme einzeln angeführter Grundstücke) und 9 KG V (mit genauer Bezeichnung der betroffenen Grundstücke) um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1935 und bei den Grundstücken in der Grundbuchseinlage 3 KG V um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit e FLG 1935 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Y an diesen Grundstücken.Mit Bescheid vom 22.05.1950, Zl ***/8, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung fest, dass es sich bei den Grundstücken in den Grundbuchseinlagen 2 KG römisch fünf, 7 KG römisch zehn, 8 KG römisch fünf (mit Ausnahme einzeln angeführter Grundstücke) und 9 KG römisch fünf (mit genauer Bezeichnung der betroffenen Grundstücke) um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1935 und bei den Grundstücken in der Grundbuchseinlage 3 KG römisch fünf um agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1935 handelt. Zudem erfolgte mit dem genannten Bescheid die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft Y an diesen Grundstücken. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 24.07.1950 zu TZ ***1 wurde das Eigentumsrecht ob der vorangeführten Liegenschaften zu Gunsten der Agrargemeinschaft Y einverleibt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 24.07.1950 zu TZ ***1 wurde das Eigentumsrecht ob der vorangeführten Liegenschaften zu Gunsten der Agrargemeinschaft Y einverleibt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.01.1961, Zl ***/1, wurde die Liegenschaft in EZ 1 KG W als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 sowie das daran bestehende Eigentum der Agrargemeinschaft Y festgestellt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.01.1961, Zl ***/1, wurde die Liegenschaft in EZ 1 KG W als agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 sowie das daran bestehende Eigentum der Agrargemeinschaft Y festgestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom 17.06.1961 zu TZ ***2 wurde ob der Liegenschaft in EZ 1 KG W das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Y einverleibt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 17.06.1961 zu TZ ***2 wurde ob der Liegenschaft in EZ 1 KG W das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Y einverleibt. Mit Bescheid vom 06.05.1964, Zl ***/2, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung das „Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Agrargemeinschaft Y, bestehend aus den Liegenschaften in EZl 1 KG W und EZl 2, 3 je KG V,“ von Amts wegen ein. Mit Bescheid vom 06.05.1964, Zl ***/2, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung das „Verfahren zur Regulierung der Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Agrargemeinschaft Y, bestehend aus den Liegenschaften in EZl 1 KG W und EZl 2, 3 je KG römisch fünf,“ von Amts wegen ein. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.01.1968, Zl ***/4, wurde die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Y, bestehend aus den Liegenschaften in EZl 1 KG W und EZl 2 und 3 je KG V, Gemeinde Y“, erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus sämtlichen in EZ 1 KG W, EZl 2 und 3, beide KG V, vorgetragenen Grundparzellen besteht, diese Grundstücke als sogenannte Teilwälder agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 darstellen und im Eigentum der mit vorläufiger Satzung körperschaftlich eingerichteten und somit rechtsfähigen Agrargemeinschaft Y stehen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 31.01.1968, Zl ***/4, wurde die „Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft Y, bestehend aus den Liegenschaften in EZl 1 KG W und EZl 2 und 3 je KG römisch fünf, Gemeinde Y“, erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus sämtlichen in EZ 1 KG W, EZl 2 und 3, beide KG römisch fünf, vorgetragenen Grundparzellen besteht, diese Grundstücke als sogenannte Teilwälder agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 darstellen und im Eigentum der mit vorläufiger Satzung körperschaftlich eingerichteten und somit rechtsfähigen Agrargemeinschaft Y stehen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.11.1969, Zl ***/3, berichtigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.1972, Zl***/9, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y (EZl 2, 3 je KG V und 1 KG W), bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Lageplan (Teil B) und Satzungen (Teil C), erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus sämtlichen in EZl 1 KG W, 2 und 3 je KG V vorgetragenen Grund- und Bauparzellen besteht und dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 32 Abs 2 lit b (EZl 1 KG W und EZ 3 KG V) und § 32 Abs 1 lit b TFLG (EZl 2 KG V) ist und im Eigentum der Agrargemeinschaft Y steht.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 05.11.1969, Zl ***/3, berichtigt mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.1972, Zl***/9, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y (EZl 2, 3 je KG römisch fünf und 1 KG W), bestehend aus Haupturkunde (Teil A), Lageplan (Teil B) und Satzungen (Teil C), erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) der Haupturkunde wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus sämtlichen in EZl 1 KG W, 2 und 3 je KG römisch fünf vorgetragenen Grund- und Bauparzellen besteht und dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, (EZl 1 KG W und EZ 3 KG römisch fünf) und Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG (EZl 2 KG römisch fünf) ist und im Eigentum der Agrargemeinschaft Y steht.
- Zusammenlegung des Teilwaldes im Lärchenwald (EZ 1 KG W): Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.04.1974, Zl ***/11, wurde das „Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaft in EZl 1 KG W“ auf Antrag eingeleitet. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die Mehrheit der in EZl 1 KG W teilwaldberechtigten Liegenschaftsbesitzer bei der Agrarbehörde den Antrag auf Regulierung mit dem Ziel der Zusammenlegung der Teilwälder bzw Umwandlung derselben in Anteilsrechte begehrt hat. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.1976, Zl ***/10, wurde im Rahmen des mit Bescheid vom 09.04.1974, Zl ***/11, eingeleiteten Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaft in EZl 1 KG W (Teilwald der Agrargemeinschaft Y – X) die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet sämtliche in der EZ 1 KG W vorgetragenen Grundparzellen laut Punkt A des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Y vom 05.11.1969, Zl ***/3, und die darauf ruhenden ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) umfasst. In Abschnitt II („Parteien und Anteilsrechte“) wurde festgehalten, dass die dort stehenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y zu dem in Spalte 6 angeführten Prozentsatz an den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes (Auflassung von Teilwäldern) teilnehmen (zusätzlich tritt bei der Nutzung dazu die unter lfd Nr 52 angeführte Liegenschaft als Einforstungsberechtigte).Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.1976, Zl ***/10, wurde im Rahmen des mit Bescheid vom 09.04.1974, Zl ***/11, eingeleiteten Verfahrens zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für die Liegenschaft in EZl 1 KG W (Teilwald der Agrargemeinschaft Y – römisch zehn) die „Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte“ erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet sämtliche in der EZ 1 KG W vorgetragenen Grundparzellen laut Punkt A des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Y vom 05.11.1969, Zl ***/3, und die darauf ruhenden ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) umfasst. In Abschnitt römisch zwei („Parteien und Anteilsrechte“) wurde festgehalten, dass die dort stehenden Mitglieder der Agrargemeinschaft Y zu dem in Spalte 6 angeführten Prozentsatz an den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes (Auflassung von Teilwäldern) teilnehmen (zusätzlich tritt bei der Nutzung dazu die unter lfd Nr 52 angeführte Liegenschaft als Einforstungsberechtigte). Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.07.1977, Zl ***12, wurde der „Teil-Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y hinsichtlich der Liegenschaft in EZl 1 KG W (Teilwälder im Wald S)“ in Ergänzung und Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Y vom 05.11.1969, Zl ***/3, erlassen. In Abschnitt I („Gebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet sämtliche in der EZ 1 KG W vorgetragenen Grundparzellen laut Punkt A des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Y vom 05.11.1969, ***/3, und die darauf ruhenden ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) umfasst. In Abschnitt II („Parteien und Anteilsrechte“) wurde festgehalten, dass die jeweiligen Eigentümer der dort stehenden berechtigten Liegenschaften (Mitglieder der Agrargemeinschaft Y) zu dem dort angeführten Prozentsatz als Anteilsverhältnis an den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes (EZl 1) (regulierte Teilwälder) teilnehmen. In Abschnitt IV („Nutzungsrichtlinien“) wurden die Ausführungen
Abschnitt IV
(„Nutzungsrichtlinien“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.1976, Zl ***/10, wiederholt. In Abschnitt V („Waldwirtschaftsplan“) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y vom 24.11.1976 auf Inkraftsetzung des von der Landesforstinspektion hinsichtlich des Waldes S ausgearbeiteten Waldwirtschaftsplanes mit Bescheid vom 21.02.1977, Zl ***13, genehmigt worden war. Dieser sei eine Ergänzung zu diesem Regulierungsplan.
dem Verteiler des Bescheides erging dieser an „sämtliche bisherige Teilwaldberechtigte“.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.07.1977, Zl ***12, wurde der „Teil-Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Y hinsichtlich der Liegenschaft in EZl 1 KG W (Teilwälder im Wald S)“ in Ergänzung und Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Y vom 05.11.1969, Zl ***/3, erlassen. In Abschnitt römisch eins („Gebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet sämtliche in der EZ 1 KG W vorgetragenen Grundparzellen laut Punkt A des rechtskräftigen Regulierungsplanes für die Agrargemeinschaft Y vom 05.11.1969, ***/3, und die darauf ruhenden ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) umfasst. In Abschnitt römisch zwei („Parteien und Anteilsrechte“) wurde festgehalten, dass die jeweiligen Eigentümer der dort stehenden berechtigten Liegenschaften (Mitglieder der Agrargemeinschaft Y) zu dem dort angeführten Prozentsatz als Anteilsverhältnis an den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes (EZl 1) (regulierte Teilwälder) teilnehmen. In Abschnitt römisch vier („Nutzungsrichtlinien“) wurden die Ausführungen
Abschnitt römisch vier („Nutzungsrichtlinien“) des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21.05.1976, Zl ***/10, wiederholt. In Abschnitt römisch fünf („Waldwirtschaftsplan“) wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Y vom 24.11.1976 auf Inkraftsetzung des von der Landesforstinspektion hinsichtlich des Waldes S ausgearbeiteten Waldwirtschaftsplanes mit Bescheid vom 21.02.1977, Zl ***13, genehmigt worden war. Dieser sei eine Ergänzung zu diesem Regulierungsplan.
dem Verteiler des Bescheides erging dieser an „sämtliche bisherige Teilwaldberechtigte“. Mit Bescheid (Teil-Regulierungsplan) vom 21.07.1977 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die Teilwaldrechte an den näher bezeichneten Liegenschaften der EZ 1 GB W in Anteilsrechte umgewandelt. Weitere Abänderungen/Ergänzungen des für die Agrargemeinschaft Y geltenden Regulierungsplanes vom 05.11.1969, Zl ***/3, im Hinblick auf die die „Zusammenlegung“ betreffenden, in EZ 1 W eingetragenen Liegenschaften erfolgten mit den Bescheiden vom 30.09.1996, Zl ***/5, vom 11.07.2000, Zl ***/6, und vom 27.05.2002, Zl ***/
- Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
- Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Über die Feststellungsanträge der Gemeinde Y ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.06.2010, Zl ***2010, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2010, Zl ***09, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl ***11, und zuletzt das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2015, Zl LVwG-2014/34/1968-
- Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2015, Zl Ra 2015/07/0095-3, zurückgewiesen.Über die Feststellungsanträge der Gemeinde Y ergingen der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 02.06.2010, Zl ***2010, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2010, Zl ***09, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl ***11, und zuletzt das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2015, Zl LVwG-2014/34/1968-
- Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2015, Zl Ra 2015/07/0095-3, zurückgewiesen. Entsprechend diesen Entscheidungen sind/ist ● näher bezeichnete Grundstücke der EZ 4 GB Y Gemeindegut, ● ein Grundstück der EZ 5 GB Y Gemeindegut, ● näher bezeichnete Grundstücke der EZ 1 GB W Gemeindegut, ● die Gst Nrn 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, alle EZ 6 GB Y, sowie eine Teilfläche des Gst Nr 12 EZ 6 GB Y Gemeindegut; ● näher bezeichnete Grundstücke der EZ 6 GB Y und eine Teilfläche des Gst Nr 12 EZ 6 GB Y Gemeindegut und Teilwälder, ● die Gst Nrn 13, 14 und 15 der EZ 4 GB Y kein Gemeindegut und ● die Gst Nrn 16, 17, 18, 19, 20 und 21 der EZ 6 GB Y kein Gemeindegut. II.römisch zwei. Verfahrensablauf
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 hat Bürgermeister L L, Gemeinde Y, die Agrarbehörde darüber informiert, dass der Obmann der Agrargemeinschaft Y die Belege und Kontoauszüge (bis 01.01.2008), das Kassabuch (bis 31.12.2008), die von der Agrargemeinschaft abgeschlossenen Pachtverträge über die verpachteten Felder, das Waldbuch sowie die Schlüssel der Teilwaldschranken und der Kapelle dem Substanzverwalter der Gemeinde Y bislang nicht übergeben hätte. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.09.2014, Zl ***2014, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Verpflichtung gem § 86e Abs 4 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 nicht nachgekommen zu sein, als er die Belege und Kontoauszüge (bis 01.01.2008), das Kassabuch (bis 31.12.2008), die von der Agrargemeinschaft abgeschlossenen Pachtverträge über die verpachteten Felder, das Waldbuch sowie die Schlüssel der Teilwaldschranken und der Kapelle bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben und ihn aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf bis spätestens 20.10.2014 schriftlich oder im Rahmen einer Einvernahme zu äußern. Am 03.11.2014 hat der Beschwerdeführer fernmündlich mitgeteilt, dass er vor ca 14 Tagen sämtliche Unterlagen - Schlüssel, Pachtverträge und dergleichen - dem Substanzverwalter übergeben habe. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 15.09.2014, Zl ***2014, dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seiner Verpflichtung gem Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht nachgekommen zu sein, als er die Belege und Kontoauszüge (bis 01.01.2008), das Kassabuch (bis 31.12.2008), die von der Agrargemeinschaft abgeschlossenen Pachtverträge über die verpachteten Felder, das Waldbuch sowie die Schlüssel der Teilwaldschranken und der Kapelle bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben und ihn aufgefordert, sich zu diesem Vorwurf bis spätestens 20.10.2014 schriftlich oder im Rahmen einer Einvernahme zu äußern. Am 03.11.2014 hat der Beschwerdeführer fernmündlich mitgeteilt, dass er vor ca 14 Tagen sämtliche Unterlagen - Schlüssel, Pachtverträge und dergleichen - dem Substanzverwalter übergeben habe. Anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 06.11.2014 hat der Bürgermeister der Gemeinde Y mitgeteilt, dass immer noch nicht alle Unterlagen übergeben worden seien. In weiterer Folge hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 06.11.2014, Zl ***2014, den Obmann der Agrargemeinschaft Y aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu den Fragen, • ob er über Unterlagen der Agrargemeinschaft Y - Belege, Kontoauszüge und Kassabuch bis 31.12.2009 - verfüge, • ob er über das Waldbuch der Agrargemeinschaft Y verfüge, • ob Mitglieder oder ehemalige Organe der Agrargemeinschaft Y die angeführten Unterlagen inne hätten und • ob landwirtschaftliche Maschinen und dergleichen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stünden, Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zudem nochmals ausdrücklich auf die Verpflichtung des § 86e Abs 4 TFLG 1996 hingewiesen.Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer zudem nochmals ausdrücklich auf die Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 hingewiesen. Fernmündlich hat der Beschuldigte der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde unter anderem mitgeteilt, dass sich das Waldbuch aus dem Jahr 1735 bei ihm befände. Am 28.01.2015 hat eine Sitzung des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y stattgefunden, an der auch der Substanzverwalter E E, dessen Stellvertreter Bürgermeister L L und C C sowie der erste Rechnungsprüfer der Gemeinde Y, D D, teilgenommen haben. Gegenstand dieser Ausschusssitzung war ua die Übergabe der noch fehlenden Unterlagen an den Substanzverwalter. Am 08.04.2015 hat der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft Y der Behörde mitgeteilt, dass das Waldbuch, die Schlüssel der Teilwaldschranken und der Kapelle „U“ und das Protokollbuch nicht übergeben worden seien. Mit Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ***2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A A als Obmann der Agrargemeinschaft Y und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung
§ 86eAbs 4 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 id
F LGBl Nr 70/2014, alle rechtserheblichen Dokumente, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanz-verwalter der Gemeinde Y innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen zu sein, als er das Waldbuch, die Schlüssel der Teilwaldschranken und der Kapelle „U“ bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen zu haben.Mit Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ***2014, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde A A als Obmann der Agrargemeinschaft Y und somit einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zur Last gelegt, der Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, alle rechtserheblichen Dokumente, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, dem Substanz-verwalter der Gemeinde Y innerhalb von vier Wochen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, am 01.07.2014, sohin bis zum 30.07.2014, zu übergeben, dahingehend nicht nachgekommen zu sein, als er das Waldbuch, die Schlüssel der Teilwaldschranken und der Kapelle „U“ bis zum 30.07.2014 nicht übergeben habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen zu haben. Auf Grund dieser A A zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den genannten Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzarreststrafe in der Höhe von 30 Stunden) verhängt und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens mit Euro 75,00 bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Z, mit Schriftsatz vom 06.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.04.2015, Zl ***2014, wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos beheben. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, er habe mit dem Substanzverwalter vereinbart, dass der Schlüssel zur Kapelle beim Obmann verbleibe. Zudem führt er aus, dass die Gemeindearbeiter J J und K K jeweils einen Schlüssel für die gegenständlichen Teilwaldschranken besäßen. Das Waldbuch wiederum stamme aus dem Jahre 1735 und stünde nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft. Laut dem von der belangten Behörde angefertigten Aktenvermerk vom 18.05.2015, Zl ***2014, hat der Substanzverwalter fernmündlich mitgeteilt, dass der Agrarobmann nunmehr mit Ausnahme des historischen Waldbuches alle erforderlichen Unterlagen übergeben habe.
- Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bei der belangten Behörde verschiedene Unterlagen, insbesondere den Bescheid der Agrarbehörde vom 02.06.2010, 1***-2010, das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2010, Zl ***09, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2014, Zl ***11, eingeholt. Zudem wurde eine Kopie des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.05.2015, Zl LVwG****/**/****, zum Akt genommen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der Agrargemeinschaft Y hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.07.2015, Zl *****, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015, Zl LVwG-2015/37/1247-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde die Beschwerde zugestellt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde im Schriftsatz vom 17.06.2015, Zl ***2014, geäußert. Die belangte Behörde hat mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.06.2015, Zl ***2014, das Schreiben des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 17.06.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015, ZL LVwG-2015/37/1247-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bezirkshauptmannschaft Q, Bezirksforstinspektion Q, ersucht mitzuteilen, ob die Walddatenbank betreffend die Teilwälder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y eine „Fortsetzung“ des erwähnten Waldbuches aus dem Jahr 1735 darstellt und die in diesem Waldbuch enthaltenen Daten Grundlage für die Walddatenbank waren und sind. Dazu hat sich DI N N, der Leiter der Bezirksforstinspektion Q, im Schriftsatz vom 07.07.2015, Zl ***A***2015, geäußert. Zusammenfassend heißt es in diesem Schreiben: „Da die Existenz des alten Waldbuches von 1735 zumindest in den letzten 40 Jahren bis zur Hinterlegung vor dem Haus des Obmannes vor zwei Jahren nicht bekannt war, stellen die Eintragungen in der Walddatenbank auch keine Fortsetzung dieses alten Waldbuches dar. Wie vorhin ausführlich erläutert, beruhen die in der Walddatenbank vorhandenen Daten ausschließlich auf den Aufzeichnungen der bisherigen Gemeindeforstorgane, den Grundbuchsberichtigungen von Dr. G, den Bestimmungen des Regulierungsplanes und den vom Grundbuch und Vermessungsamt durchgeführten Flächenänderungen. Diese in der Walddatenbank vorhandenen Daten haben daher keinen Bezug zu den Eintragungen im alten Waldbuch. Eine Überprüfung der Aufzeichnungen im Waldbuch 1735 mit den Eintragungen in der Walddatenbank konnte in den letzten 2 Jahren nicht durchgeführt werden, weil Obmann A das Waldbuch nicht weitergegeben hat und derzeit auch noch nicht weiter gibt …. Die drei befragten Gemeindeforstorgane bestätigen, dass die in der Walddatenbank für den Betrieb der Agm. Y gespeicherten Daten sicherlich noch am besten dem aktuellen Stand der Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) auf den Teilwaldflächen entsprechen. Allerdings könnten sowohl von den Teilwaldberechtigen als auch von der Agrargemeinschaft Änderungen hinsichtlich einzelner Teilwaldrechte und Teilwaldflächen erfolgt sein, welche jedoch nicht agrarrechtlich bewilligt wurden und/oder den Waldaufsehern nicht zur Durchführung der Änderungen in der Walddatenbank für die Agrargemeinschaft Y übergeben wurden.“ Am 08.09.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen und die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen. Die Vertreterin der belangen Behörde hat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis und den Schriftsatz vom 17.06.2015, Zl ***2014, verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y E E als Zeugen sowie die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens eines kunsthistorischen/volkskundlichen Sachverständigen zum historischen Waldbuch sowie auf die Einvernahme weiterer Personen als Zeugen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem verfahrensleitenden Beschluss als unerheblich zurückgewiesen. III. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:römisch drei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
- Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.04.2015, Zl ***2014, in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Agrargemeinschaft Y besitze kein „Waldbuch“. Das Straferkenntnis nehme offensichtlich Bezug auf das „Waldbuch aus dem Jahr 1735“. Dieses sei tatsächlich nicht übergeben worden, stehe jedoch nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft. Zum Vorwurf, den Schlüssel zur Kapelle „U“ nicht übergeben zu haben, bringt der Beschwerdeführer vor, mit dem Substanzverwalter sei vereinbart worden, dass die Kapelle weiterhin unentgeltlich über seine Veranlassung betreut werde. Da es nur einen Schlüssel zur Kapelle gebe, sei dieser beim Beschwerdeführer verblieben. Sollte der Vorwurf im Zusammenhang mit der unterlassenen Übergabe des Schlüssels für die angeführte Kapelle aufrecht bleiben, werde der Beschwerdeführer den einzigen Schlüssel umgehend dem Substanzverwalter übergeben, gleichzeitig werde die Agrargemeinschaft die unentgeltliche Betreuung der Kapelle einstellen. Zum Vorwurf, den Schlüssel der „Teilwaldschranken“ nicht übergeben zu haben, bringt der Beschwerdeführer vor, jeder Teilwaldberechtigte besitze ein Exemplar des Schlüssels für die Teilwaldschranken. Auch er selbst verfüge daher ausschließlich über ein privates Exemplar eines Teilwaldschrankenschlüssels. Die Gemeinde Y verfüge schon seit mehreren Jahren über zwei Schlüssel zu den Teilwaldschranken, die sich im Besitz von zwei Gemeindearbeitern befänden. Es sei daher nicht erklärbar, wieso ihm ein schuldhaftes Versäumnis vorgeworfenen werde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, beim historischen Waldbuch handle es sich um ein „Kunstwerk“, das nicht im Eigentum der Agrargemeinschaft Y stehe und daher vom Beschwerdeführer lediglich verwaltet werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zudem festgehalten, dass die Kapelle „U“ nicht im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y gestanden sei. Der Schlüssel wäre daher lediglich aufbewahrt worden und hätte die Gattin des Beschwerdeführers regelmäßig diese Kapelle gereinigt. Betreffend den Schlüssel für die Teilwaldschranken wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Agrargemeinschaft Y habe niemals einen Schlüssel für die Teilwaldschranken besessen, sondern nur die einzelnen Teilwaldberechtigten. Auch bei diesem Vorwurf sei daher von keinem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.
- Stellungnahme der belangten Behörde: Die Agrarbehörde bringt in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2015, Zl ***2014, vor, ihr sei nicht bekannt (gewesen), wann und in welcher Form die Schlüssel für die Kapelle „U“ und für die Teilwaldschranken übergeben worden seien. Darüber sei die zuständige Sachbearbeiterin erst nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses telefonisch am 05.05.2015 informiert worden. Für die belangte Behörde stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer über das „historische“ Waldbuch verfüge und dieses gesetzwidrig nicht übergeben habe. Dieses historische Waldbuch aus dem Jahr 1735 gehöre zu jenen Unterlagen, die der Obmann dem Subtanzverwalter gem § 86e Abs 4 TFLG 1996 bis zum 30.07.2014 zu übergeben gehabt hätte. Für die belangte Behörde stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer über das „historische“ Waldbuch verfüge und dieses gesetzwidrig nicht übergeben habe. Dieses historische Waldbuch aus dem Jahr 1735 gehöre zu jenen Unterlagen, die der Obmann dem Subtanzverwalter gem Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 bis zum 30.07.2014 zu übergeben gehabt hätte. Bis zum 30.07.2014 habe der Beschwerdeführer weder die Schlüssel zu den Teilwaldschranken und der Kapelle „U“ noch das historische Waldbuch übergeben. Seine Rechtfertigung gehe daher ins Leere und sei die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
- Allgemeine Feststellungen: Bei der Agrargemeinschaft Y handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dem Beschwerde führenden Obmann oblag es daher, bis spätestens 30.07.2014 den im § 86 e Abs 4 TFLG 1996 normierten Verpflichtungen – Übergabe von rechtserheblichen Dokumenten und Unterlagen etc – nachzukommen.Bei der Agrargemeinschaft Y handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dem Beschwerde führenden Obmann oblag es daher, bis spätestens 30.07.2014 den im Paragraph 86, e Absatz 4, TFLG 1996 normierten Verpflichtungen – Übergabe von rechtserheblichen Dokumenten und Unterlagen etc – nachzukommen. Mit Stichtag 30.07.2014 hat der Beschwerdeführer dem damaligen Substanzverwalter – Bürgermeister L L - der Agrargemeinschaft Y verschiedene Vermögenswerte, Sparbücher, Wertpapierdepots etc übergeben. Zum Stichtag 30.07.2014 wurden allerdings die nachfolgenden Gegenstände nicht übergeben: ● „Historisches Waldbuch“ ● Schlüssel für die Kapelle „U“ ● Schlüssel für die Teilwaldschranken Da zum Stichtag 30.07.2014 nicht alle Unterlagen etc übergeben worden waren, hat sich Bürgermeister L L mit Schriftsatz vom 10.09.2014 an die Agrarbehörde gewandt und in diesem Schriftsatz die fehlenden Unterlagen – unter anderem die im angefochtenen Straferkenntnis erfassten Gegenstände – aufgelistet. Die Agrarbehörde hat in weiterer Folge verschiedene Ermittlungen durchgeführt und gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die „fehlenden Unterlagen“ waren auch Gegenstand der Besprechung am 28.01.2015, an der der Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y sowie die weiteren Ausschussmitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, E E als im Oktober 2014 bestellter Substanzverwalter, dessen beiden Stellvertreter – unter anderem Bürgermeister L L - und der erste Rechnungsprüfer der Gemeinde Y teilgenommen haben. Auch nach dieser Besprechung kam es nicht zur Übergabe der vom angefochtenen Straferkenntnis erfassten Gegenstände. Nach der Erlassung des Straferkenntnisses vom 14.04.2015, Zl ***2014, wurden Substanzverwalter E E die Schlüssel zur Kapelle „U“ und für die Teilwaldschranken ausgehändigt.
- Entscheidungswesentliche Feststellungen zum „historischen Waldbuch“: Vor ca zwei Jahren wurde das „historische Waldbuch aus dem Jahr 1735“ vor dem Haus des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y hinterlegt. Dessen Existenz war zumindest in den 40 Jahren davor nicht bekannt. Im Winter 2014/2015 wurde das gesamte Waldbuch von 1735 eingescannt und auf einer CD gespeichert. Zurzeit befindet sich das historische Waldbuch bei Ausschussmitglied F F, Adresse, Y. Dieser ist mit der Einscannung und Erstellung der CD über die Waldbucheintragungen 1735 beauftragt.Im Winter 2014 aus 2015, wurde das gesamte Waldbuch von 1735 eingescannt und auf einer CD gespeichert. Zurzeit befindet sich das historische Waldbuch bei Ausschussmitglied F F, Adresse, Y. Dieser ist mit der Einscannung und Erstellung der CD über die Waldbucheintragungen 1735 beauftragt. Substanzverwalter E E ist der Inhalt dieses historischen Waldbuches nicht bekannt. Die Eintragungen in der aktuellen Walddatenbank beruhen ausschließlich auf den Aufzeichnungen, Kartendarstellungen und Erhebungen der bisherigen Waldaufsichtsorgane der Gemeinde Y, vor allem aber auf den von Dr. G G in Zusammenarbeit mit dem damaligen Waldaufseher H H durchgeführten grundbücherlichen Berichtigungen und agrarrechtlichen Aktualisierungen in den Jahren 1956 und
- Im Regulierungsplan vom 05.11.1969, Zl ***/3, sind alle Holz- und Streunutzungsrechte, die Berechtigten und die notwendigen Grundbuchsänderungen enthalten. Die bereits erwähnten händischen Aufzeichnungen der ehemaligen Waldaufseher, die von Dr. G G durchgeführten Grundbuchsberichtigungen und die im Zuge der agrarrechtlichen Verfahren fixierten Grundstücke und Rechte (siehe Regulierungspläne) waren die Grundlage für die Führung und Eintragungen der Daten in die Waldbesitzerkartei. In der Waldbesitzerkartei wurden beim Waldbesitzer (Betrieb) Agrargemeinschaft Y die Grundstücke mit den entsprechenden Nutzungsberechtigten (Teilwaldberechtigten), das Flächenausmaß dieser Flächenanteile getrennt nach Wirtschaftswald, Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion, Schutzwald in Ertrag und außer Ertrag, sowie die durchgeführten Nutzungen und nachfolgenden Aufforstungen mit Angabe der Pflanzenanzahl auf den jeweiligen Grundstücken eingetragen. Die Waldbesitzerkartei hat bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 der Gemeindewaldaufseher H H geführt. In den ersten beiden Jahren nach Dienstantritt hat Gemeindewaldaufseher I I die Waldbesitzerkartei sowohl händisch weiter geführt als auch alle Daten der Waldbesitzerkartei in das Walddatenbankprogramm für den Waldbesitzer (Betrieb) Agrargemeinschaft Y eingetragen. Ab dem Jahr 2002 wurde die Waldbesitzerkartei nicht mehr analog/händisch weitergeführt, sondern wurden die Daten nur mehr digital eingegeben.Die bereits erwähnten händischen Aufzeichnungen der ehemaligen Waldaufseher, die von Dr. G G durchgeführten Grundbuchsberichtigungen und die im Zuge der agrarrechtlichen Verfahren fixierten Grundstücke und Rechte (siehe Regulierungspläne) waren die Grundlage für die Führung und Eintragungen der Daten in die Waldbesitzerkartei. In der Waldbesitzerkartei wurden beim Waldbesitzer (Betrieb) Agrargemeinschaft Y die Grundstücke mit den entsprechenden Nutzungsberechtigten (Teilwaldberechtigten), das Flächenausmaß dieser Flächenanteile getrennt nach Wirtschaftswald, Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion, Schutzwald in Ertrag und außer Ertrag, sowie die durchgeführten Nutzungen und nachfolgenden Aufforstungen mit Angabe der Pflanzenanzahl auf den jeweiligen Grundstücken eingetragen. Die Waldbesitzerkartei hat bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2000 der Gemeindewaldaufseher H H geführt. In den ersten beiden Jahren nach Dienstantritt hat Gemeindewaldaufseher römisch eins römisch eins die Waldbesitzerkartei sowohl händisch weiter geführt als auch alle Daten der Waldbesitzerkartei in das Walddatenbankprogramm für den Waldbesitzer (Betrieb) Agrargemeinschaft Y eingetragen. Ab dem Jahr 2002 wurde die Waldbesitzerkartei nicht mehr analog/händisch weitergeführt, sondern wurden die Daten nur mehr digital eingegeben. Der Gemeindewaldaufseher P P – Nachfolger des Gemeindewaldaufsehers I I – hat die Daten der Agrargemeinschaft Y in der Walddatenbank übernommen und weitergeführt.Der Gemeindewaldaufseher P P – Nachfolger des Gemeindewaldaufsehers römisch eins römisch eins – hat die Daten der Agrargemeinschaft Y in der Walddatenbank übernommen und weitergeführt. Die vorhandenen Daten in der Walddatenbank beruhen somit ausschließlich auf den Aufzeichnungen der bisherigen Gemeindeforstorgane, den von Dr. G G durchgeführten Grundbuchsberichtigungen, den Bestimmungen des Regulierungsplanes und den vom Grundbuch- und Vermessungsamt durchgeführten Flächenänderungen. Die in der Walddatenbank vorhandenen Daten haben keinen Bezug zu den Eintragungen im historischen Waldbuch. Die in der Walddatenbank für den Betrieb der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y gespeicherten Daten entsprechen (am besten) dem aktuellen Stand der Holz- und Streunutzungsrechte (Teilwaldrechte) auf den Teilwaldflächen.
- Entscheidungswesentliche Feststellungen zum Schlüssel für die Kapelle „U“: Der Standort der Kapelle „U“ befindet sich auf einem im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y befindlichen, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellten Grundstück. Der Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y hatte den Schlüssel zu dieser Kapelle inne. Der Standort der Kapelle „U“ befindet sich auf einem im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y befindlichen, als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellten Grundstück. Der Beschwerdeführer als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y hatte den Schlüssel zu dieser Kapelle inne. Nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses hat er diesen Schlüssel an den Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y übergeben. Seit der Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft verwaltet die substanzberechtigte Gemeinde Y die von Besuchern der Kapelle „U“, zB für Kerzen, gespendeten/aufgewendeten Gelder.
- Entscheidungswesentliche Feststellungen zum Schlüssel der Teilwaldschranken: Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft erst nach Erlassung des Straferkenntnisses vom 14.04.2015, Zl ***2014, dem Substanzverwalter E E den Schlüssel für die Teilwaldschranken übergeben. Dem Substanzverwalter E E hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er über keinen Schlüssel verfüge und ihn auch nicht gebeten, die Kosten für die Anfertigung eines solchen Schlüssels zu übernehmen. Vor der Übergabe hat der Substanzverwalter E E über keinen Schlüssel für die Teilwaldschranken verfügt. V. Beweiswürdigung:römisch fünf. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ergibt sich aus den im Rahmen des Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen (vgl Kapitel I./
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Die Feststellung, wonach es sich bei der Agrargemeinschaft Y um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, ergibt sich aus den im Rahmen des Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen vergleiche Kapitel römisch eins./
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die weiteren Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den Inhalt des Aktes der Agrarbehörde, die Mitteilung des Substanzverwalters E E sowie dessen schlüssige und nachvollziehbare Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.09.
- Davon ausgehend konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere festhalten, dass → der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 14.04.2015, Zl ***2014, den Schlüssel zur Kapelle „U“ sowie für die Teilwaldschranken übergeben hat, → eine Übergabe des „historischen Waldbuches“ aus dem Jahr 1735 bislang aber nicht erfolgt ist. Zum „historischen Waldbuch“ und zur aktuellen Walddatenbank hat DI N N, Leiter der Bezirksforstinspektion Q, Bezirkshauptmannschaft Q, im Schriftsatz vom 07.07.2015, Zl ***A***2015, ausführlich Stellung genommen. Dieser Stellungnahme ging die Besprechung am 06.07.2015 voraus, an der Bürgermeister L L, E E als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, der Beschwerdeführer, die ehemaligen Gemeindewaldaufseher H H und I I sowie der derzeitige Gemeindewaldaufseher P P, DI N N und die Protokollführerin T T teilgenommen haben. Das über diese Besprechung angelegte Protokoll hat DI N N seiner Stellungnahme vom 07.07.2015, Zl ***A***2015, beigelegt.Zum „historischen Waldbuch“ und zur aktuellen Walddatenbank hat DI N N, Leiter der Bezirksforstinspektion Q, Bezirkshauptmannschaft Q, im Schriftsatz vom 07.07.2015, Zl ***A***2015, ausführlich Stellung genommen. Dieser Stellungnahme ging die Besprechung am 06.07.2015 voraus, an der Bürgermeister L L, E E als Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, der Beschwerdeführer, die ehemaligen Gemeindewaldaufseher H H und römisch eins römisch eins sowie der derzeitige Gemeindewaldaufseher P P, DI N N und die Protokollführerin T T teilgenommen haben. Das über diese Besprechung angelegte Protokoll hat DI N N seiner Stellungnahme vom 07.07.2015, Zl ***A***2015, beigelegt. Bei den Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht Tirol daher auf die umfangreichen Darlegungen in der Stellungnahme des Leiters der Bezirksforstinspektion Q vom 07.07.2015, Zl ***A***2015, zurückgegriffen. Ausgehend davon hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Eintragungen in der aktuellen Walddatenbank keine Fortsetzung des „historischen Waldbuches“ aus dem Jahr 1735 darstellen. Auch Substanzverwalter E E hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 auf eine Rücksprache mit dem derzeitigen Waldaufseher P P verwiesen. Laut den Aussagen des Gemeindewaldaufsehers seien die Daten der Walddatenbank aktuell und sei auf der Basis dieser Daten eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der belangten Behörde hervorgehoben, dass sich der Standort der Kapelle „U“ auf einem als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstück befinde. Dementsprechend verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Substanzverwalters E E nunmehr die Gemeinde Y über die „Erlöse“ der Kapelle „U“. Die Übergabe des Schlüssels der Kapelle „U“ an den Substanzverwalter nach der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses steht außer Streit. Dementsprechend lauten die ergänzenden Feststellungen des Kapitels
- zum Schlüssel für die Kapelle „U“. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der verspäteten Übergabe des Schlüssels für die Teilwaldschranken insbesondere vorgebracht, die Gemeindemitarbeiter M M und K K würden über einen Schlüssel verfügen. Die verspätete Übergabe des Schlüssels sei ihm daher nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus hätte er selbst keinen Schlüssel für die Teilwaldschranken besessen. Zwar verfügen die beiden genannten Gemeindemitarbeiter über einen Schlüssel für die Teilwaldschranken. Allerdings handelt es sich bei M M um ein Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y und ist der Vater des Gemeindemitarbeiters K K Mitglied der Agrargemeinschaft. Auf diesen Umstand hat der Zeuge E E anlässlich seiner Einvernahme am 08.09.2015 ausdrücklich hingewiesen. Laut seinen unwidersprochen gebliebenen und glaubwürdigen Aussagen hat ihn der Beschwerdeführer auch niemals darauf aufmerksam gemacht, dass er über keinen Schlüssel für die Teilwaldschranken verfüge und ihn auch nicht gebeten, die Kosten für die Anfertigung eines solchen Schlüssels zu übernehmen. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung getroffen. VI.römisch sechs. Rechtslage
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bestimmungen § 33.
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.Paragraph 33,
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
- a)…
- b)…
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
- d)[…]
(3)–
(4)[…]
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. […]“ „Organe, Satzungen § 36a.
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 36 a,
(1)Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(2)Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung Gemeindegutsagrargemeinschaft aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
(3)Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“ „Substanzverwalter, Rechnungsprüfer § 36b.
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.Paragraph 36 b,
(1)Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt. […]“ „Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen § 36c.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.Paragraph 36 c,
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren. […]
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Abs. 3) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(4)In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
(5)…
(6)Abweichend vom § 35 Abs. 9 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
(6)Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Abs. 1), undin Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Abs. 4), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt § 35 Abs. 10 sinngemäß.“in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.“ „Strafbestimmungen § 85.
(1)…Paragraph 85,
(1)…
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2
(2)Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,
- a)…
- b)…
- c)als Obmann oder sonstiges Mitglied 1. .. 2. seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,-- Euro zu bestrafen. […]“ „Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 § 86e. […]Paragraph 86 e, […]
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit c. Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalters innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalters innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
- a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
- b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
- c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
- d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
- e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. … […]“ 2. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.04.2015, Zl ***2014.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 14.04.2015, Zl ***
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.04.2015 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 07.05.2015 eingebrachte Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. In der Sache: 3.1 Allgemeines: Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y wurde gestützt auf § 73 lit d TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel I. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y von folgenden Prämissen auszugehen:Zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft Y wurde gestützt auf Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 in der damals geltenden Fassung ein Feststellungsverfahren durchgeführt (vergleiche Ausführungen im Kapitel römisch eins. „Ausgangssituation“ des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgrund dieses rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens ist im Hinblick auf die Agrargemeinschaft Y von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Agrargemeinschaft Y besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB Y und des GB W [vgl die Auflistung von Grundstücken und Teilflächen im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.06.2010, Zl 1***-2010 idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015, Zl LVwG****/**/****] auf Gemeindegut, wobei teilweise Gemeindegutsgrundstücke auch als Teilwald zu qualifizieren sind. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft Y besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB Y und des GB W [vgl die Auflistung von Grundstücken und Teilflächen im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.06.2010, Zl 1***-2010 in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2015, Zl LVwG****/**/****] auf Gemeindegut, wobei teilweise Gemeindegutsgrundstücke auch als Teilwald zu qualifizieren sind. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. • Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ 4, 6 und 5, alle GB Y, sowie der EZ 1, GB W, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert
§ 33Abs.
5 TFLG 1996 steht der Gemeinde Y zu.Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ 4, 6 und 5, alle GB Y, sowie der EZ 1, GB W, stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Y. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde Y zu. ● Soweit die als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke auch Teilwälder darstellen, bleibt die Eigenart der Teilwaldrechte gewahrt. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind in diesem Fall auf die Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. 3.
- Zur Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:3.
- Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: 3.2.
- Zur Verpflichtung des § 86e Abs 4 TFLG 1996:3.2.
- Zur Verpflichtung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996: Der Schlüssel für die Teilwaldschranken und der Schlüssel für die Kapelle „U“ wurden bis 30.07.2014 nicht übergeben. Tatsächlich erfolgte deren Übergabe nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Der Schlüssel für die Teilwaldschranken ist für die Bewirtschaftung der als Gemeindegut und als Teilwald festgestellten Waldgrundstücke erforderlich. Die Kapelle „U“ befindet sich auf einem als Gemeindegut festgestellten Grundstück. Für allfällige, diese Kapelle betreffenden Dispositionen muss der Substanzverwalter über den Schlüssel zu dieser Kapelle verfügen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Schlüssel für die Kapelle „U“ und den Schlüssel für die Teilwaldschranken und somit Gegenstände im Sinne des § 86 e Abs 4 lit e TFLG 1996 fristgerecht dem Substanzverwalter auszuhändigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begangen. Dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er es in Kenntnis der Rechtslage und trotz entsprechender Information durch die belangte Behörde gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Schlüssel für die Kapelle „U“ und den Schlüssel für die Teilwaldschranken und somit Gegenstände im Sinne des Paragraph 86, e Absatz 4, Litera e, TFLG 1996 fristgerecht dem Substanzverwalter auszuhändigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begangen. Dieses Verhalten ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, da er es in Kenntnis der Rechtslage und trotz entsprechender Information durch die belangte Behörde gesetzt hat. Das „historische Waldbuch“ aus dem Jahr 1735 weist keinen Bezug zur aktuellen Walddatenbank auf, insbesondere stellt die Walddatenbank keine Fortsetzung des „historischen Waldbuches“ dar. Die in der Walddatenbank vorhandenen Daten beruhen auf den Aufzeichnungen der bisherigen Gemeindeforstorgane, den von Dr. G G vorgenommenen Grundbuchsberichtigungen, den Bestimmungen des Regulierungsplanes und den vom Grundbuch- und Vermessungsamt durchgeführten Flächenänderungen. Beim „historischen Waldbuch“ handelt es sich folglich um kein Dokument und um keine Unterlage im Sinne des § 86 e Abs 4 lit a oder c TLFG
- Dass der Beschwerdeführer dieses „historische Waldbuch“ nicht übergeben oder dessen Übergabe nicht veranlasst hat, stellt keine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TLFG 1996 dar. Beim „historischen Waldbuch“ handelt es sich folglich um kein Dokument und um keine Unterlage im Sinne des Paragraph 86, e Absatz 4, Litera a, oder c TLFG
- Dass der Beschwerdeführer dieses „historische Waldbuch“ nicht übergeben oder dessen Übergabe nicht veranlasst hat, stellt keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TLFG 1996 dar. 3.2.
- Zur Strafbemessung: Der Substanzverwalter E E hat in der an die Agrarbehörde gerichteten Mitteilung vom 17.06.2015 darauf hingewiesen, dass die Schlüssel für die Teilwaldschranken und die Kapelle „U“ nunmehr ausgehändigt worden seien und aus seiner Sicht die Angelegenheit als erledigt anzusehen sei. Darüber hinaus weist er auf das seit der letzten Ausschusssitzung sehr gute Gesprächsklima zwischen ihm und den weiteren Organen der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y hin. Ausgehend davon ist im gegenständlichen Fall der Erteilung einer Ermahnung für die begangene Verwaltungsübertretung – verspätete Übergabe der Schlüssel für die Kapelle „U“ und der Schlüssel für die Teilwaldschranken – als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren. Die nicht erfolgte Übergabe des „historischen Waldbuches“ stellt entsprechend den obigen Darlegungen keine Verwaltungsübertretung dar und war diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren ohnedies einzustellen. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die nicht erfolgte Übergabe des „historischen Waldbuches“ aus dem Jahr 1735 stellt keine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TLFG 1996 dar. Diesbezüglich war das angefochtene Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ***2014, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G einzustellen.Die nicht erfolgte Übergabe des „historischen Waldbuches“ aus dem Jahr 1735 stellt keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TLFG 1996 dar. Diesbezüglich war das angefochtene Straferkenntnis vom 14.04.2015, Zl ***2014, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Aufgrund der nicht fristgerechten Übergabe der Schlüssel für die Teilwaldschranken und für die Kapelle „U“ hat der Beschwerdeführer eine ihm vorzuwerfende Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 2 lit c Z 2 TLFG 1996 begangen. Aufgrund der vom Substanzverwalter in seiner an die Agrarbehörde gerichtete Stellungnahme vom 17.06.2015 aufgezeigten besonderen Umstände ist der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG tat- und schuldangemessen. Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe zu ändern und der Kostenspruch betreffend den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von € 75,00 aufzuheben.Aufgrund der nicht fristgerechten Übergabe der Schlüssel für die Teilwaldschranken und für die Kapelle „U“ hat der Beschwerdeführer eine ihm vorzuwerfende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TLFG 1996 begangen. Aufgrund der vom Substanzverwalter in seiner an die Agrarbehörde gerichtete Stellungnahme vom 17.06.2015 aufgezeigten besonderen Umstände ist der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG tat- und schuldangemessen. Dementsprechend war das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe zu ändern und der Kostenspruch betreffend den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von € 75,00 aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. IX. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insbesondere mit der mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 86e Abs 4 TFLG 1996, aber auch mit anderen erst am 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen auseinander zu setzen. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften existiert bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erörternden Rechtsfragen haben zudem über den verfahrensgegenständlichen Fall hinaus Bedeutung, sind also als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu qualifizieren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher im Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren insbesondere mit der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996, aber auch mit anderen erst am 01.07.2014 in Kraft getretenen Bestimmungen auseinander zu setzen. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften existiert bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu erörternden Rechtsfragen haben zudem über den verfahrensgegenständlichen Fall hinaus Bedeutung, sind also als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu qualifizieren. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher im Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1247.8