GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH vorgeworfen werden sowie das gefährliche Gut UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Batterie gebraucht, ca 15 kg befördert wurde. Die verletzte Strafnorm hat § 37 Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG zu lauten.Die verletzte Strafnorm hat Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG zu lauten. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 84,-- (zu Spruchpunkt 1. Euro 40,-- und zu Spruchpunkt 2. und 3. jeweils Euro 22,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 84,-- (zu Spruchpunkt 1. Euro 40,-- und zu Spruchpunkt 2. und 3. jeweils Euro 22,--) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 04.10.2013 um 13.45 Uhr Tatort: E, Straße F, bei km 27,2 Fahrzeug(e): LKW, *-*** Sie haben es als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1991 der D GesmbH zu verantworten, dass von der genannten Firma als Beförderer ein gefährliches Gut befördert und es im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG unterlassen sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung den
1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.Sie haben es als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG 1991 der D GesmbH zu verantworten, dass von der genannten Firma als Beförderer ein gefährliches Gut befördert und es im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG unterlassen sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung den
Paragraph 2, Zif. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. 1) Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die gebrauchte Batterie stand ungesichert und nicht formschlüssig geladen auf der Ladefläche. Weiters wurde die Batterie weder gegen Umfallen, Auslaufen noch gegen Kurzschluss gesichert. 2) wurde das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt. 3) fehlten auf den Versandstücken die Gefahrzettel. Einstufungen
GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II“Einstufungen
Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie II“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 37 Abs 2 Zif 8 GGBG iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG iVm § 7 Abs 2 GGBG iVm Abschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADRParagraph 37, Absatz 2, Zif 8 GGBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR, in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR 2) § 37 Abs 2 Zif 8 GGBG iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG iVm § 7 Abs 2 GGBG iVm Abschnitt 5.4.1 ADR, iV. Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADRParagraph 37, Absatz 2, Zif 8 GGBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.4.1 ADR, iV. Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR 3) § 37 Abs 2 Zif 8 GGBG iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG iVm § 7 Abs 1 GGBG iVm § 7 Abs 2 GGBG iVm Abschnitt 5.4.1 ADR, iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADRParagraph 37, Absatz 2, Zif 8 GGBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.4.1 ADR, in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: 1. Euro 200,-- 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Zif 8 GGBG50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Zif 8 GGBG 2. Euro 110,-- 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Zif 8 GGBG28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Zif 8 GGBG 3. Euro 110,-- 28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Zif 8 GGBG28 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Zif 8 GGBG Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nach vorhergehender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die von ihm fristgerecht eingebrachte Beschwerde näher zu begründen vor, dass die Tatvorwürfe unberechtigt seien. Die geladene LKW-Batterie sei in jedem Fall als Mindermenge
GGBG zu behandeln und dürfe unverpackt befördert werden. Die Batterie sei vollkommen entladen und daher auch keine Polschutze anzubringen gewesen. Die Verladung des Kollis mit ca 15 kg sei an der Stirnwand erfolgt und seien seitlich durch Palettenstapel bzw verladene Paletten abgesichert gewesen. Außerdem habe das betreffende Fahrzeug ein Ladungssicherungszertifikat
XL-Norm. Auf dem Einlagerungsschein der Firma I sei die Batterie ordnungsgemäß angeführt gewesen. Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden und sei das Straferkenntnis unrichtig und daher aufzuheben. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nach vorhergehender Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die von ihm fristgerecht eingebrachte Beschwerde näher zu begründen vor, dass die Tatvorwürfe unberechtigt seien. Die geladene LKW-Batterie sei in jedem Fall als Mindermenge
GGBG zu behandeln und dürfe unverpackt befördert werden. Die Batterie sei vollkommen entladen und daher auch keine Polschutze anzubringen gewesen. Die Verladung des Kollis mit ca 15 kg sei an der Stirnwand erfolgt und seien seitlich durch Palettenstapel bzw verladene Paletten abgesichert gewesen. Außerdem habe das betreffende Fahrzeug ein Ladungssicherungszertifikat
XL-Norm. Auf dem Einlagerungsschein der Firma römisch eins sei die Batterie ordnungsgemäß angeführt gewesen. Es habe zu keiner Zeit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden und sei das Straferkenntnis unrichtig und daher aufzuheben. Aufgrund der Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.10.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen CI GG sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung durch Hinterlegung nicht erschienen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: HH transportierte am 04.10.2013 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von E auf der Straße F bei Kilometer 27,2 als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen *-*** gefährliche Güter und zwar UN 2794 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE 8, (E) 1 Batterie gebraucht, ca 15 kg. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die D GmbH in E, Adresse. Der Beschwerdeführer ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Dieser in Rede stehende LKW wurde von CI GG einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. So stand die gebrauchte Batterie ungesichert und nicht formschlüssig geladen auf der Ladefläche und war weder gegen Umfallen, Auslaufen noch gegen Kurzschluss gesichert. Es wurde weiters das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt und fehlten auf dem Versandstück die Gefahrzettel. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker HH an, dass er die Ware so von der Firma I übernommen habe und sie zur Firma D bringen müsse. Die Waren würden von einem überladenen LKW stammen. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker HH an, dass er die Ware so von der Firma römisch eins übernommen habe und sie zur Firma D bringen müsse. Die Waren würden von einem überladenen LKW stammen. Der Lenker HH hat nicht nur diese Altbatterie geladen gehabt, sondern auch andere Waren von dem von ihm angesprochenen überladenen LKW. Diese anderen Waren sind auch auf den im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern in Kopie erkennbar. Es scheint auch auf dem Formular der I GmbH betreffend „Einlagerung von Waren“, welches dem diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige angeschlossen war, unter Warenmenge auf: 1 Palette und eine Batterie).Der Lenker HH hat nicht nur diese Altbatterie geladen gehabt, sondern auch andere Waren von dem von ihm angesprochenen überladenen LKW. Diese anderen Waren sind auch auf den im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern in Kopie erkennbar. Es scheint auch auf dem Formular der römisch eins GmbH betreffend „Einlagerung von Waren“, welches dem diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige angeschlossen war, unter Warenmenge auf: 1 Palette und eine Batterie). Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2013, Zahl ****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den bezuggenommenen Unterlagen. Ergänzend dazu gab der als Zeuge einvernommene Meldungsleger CI GG in seiner ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 25.02.2014 und anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er den Lenker anlässlich der Anhaltung dreimal gefragt hat, ob die Batterie auch vom überladenen LKW befördert wurde und gab dieser an, dass dem so ist. Sämtliche auf dem gegenständlichen LKW beförderten Gegenstände, darunter eben auch die gebrauchte Batterie, stammten von einem LKW, welcher wegen Überladung beanstandet worden war. Die Gegenstände wurden dann von der I GmbH in J abgeladen, damit der LKW das gesetzlich zulässige Gewicht erlangt hat. Anschließend sind diese Gegenstände der Firma D zum Weitertransport und Einlagerung übergeben worden. Die Batterie stammte nicht vom für den Transport verwendeten LKW, sondern war für die Beförderung bestimmt, weshalb auch das Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Anwendung kommt. Das Mitführen eines Beförderungspapieres sowie das Anbringen von Gefahrzetteln und vor allem die ordnungsgemäße Sicherung der Batterie gegen Umfallen, Verrutschen, Beschädigung und dergleichen sowie auch die Sicherung der Polkappen gegen Kurzschluss wären unbedingt erforderlich gewesen.Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2013, Zahl ****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den bezuggenommenen Unterlagen. Ergänzend dazu gab der als Zeuge einvernommene Meldungsleger CI GG in seiner ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 25.02.2014 und anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er den Lenker anlässlich der Anhaltung dreimal gefragt hat, ob die Batterie auch vom überladenen LKW befördert wurde und gab dieser an, dass dem so ist. Sämtliche auf dem gegenständlichen LKW beförderten Gegenstände, darunter eben auch die gebrauchte Batterie, stammten von einem LKW, welcher wegen Überladung beanstandet worden war. Die Gegenstände wurden dann von der römisch eins GmbH in J abgeladen, damit der LKW das gesetzlich zulässige Gewicht erlangt hat. Anschließend sind diese Gegenstände der Firma D zum Weitertransport und Einlagerung übergeben worden. Die Batterie stammte nicht vom für den Transport verwendeten LKW, sondern war für die Beförderung bestimmt, weshalb auch das Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Anwendung kommt. Das Mitführen eines Beförderungspapieres sowie das Anbringen von Gefahrzetteln und vor allem die ordnungsgemäße Sicherung der Batterie gegen Umfallen, Verrutschen, Beschädigung und dergleichen sowie auch die Sicherung der Polkappen gegen Kurzschluss wären unbedingt erforderlich gewesen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Abs 1a Ziffer 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.
Abs 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten, die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der
in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Paragraph 7, Absatz eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten, die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der
Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Im Gegenstandsfall wurde vom Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit kein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt, auf der geladenen Batterie fehlten die Gefahrzettel und stand die gebrauchte Batterie ungesichert und nicht formschlüssig geladen auf der Ladefläche. Sie war weder gegen Umfallen, Auslaufen noch gegen Kurzschluss gesichert. In subjektiver Hinsicht wird ausgeführt, dass der Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG darstellen. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 2 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles initiativ darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden.In subjektiver Hinsicht wird ausgeführt, dass der Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstellen. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles initiativ darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist es diesem nicht gelungen mangelndes Verschulden darzutun, weshalb er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Abs 2 Ziffer 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährlicher Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert.
Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1.,
lit a und/oder b bis zu sechs Wochen zu betragen hat, wenn der Mangel
den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die im Gegenstandsfall vorhandenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, die zumindest in die Gefahrenkategorie II im Sinn des § 15a GGBG einzustufen sind.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1.,
Litera a, und/oder b bis zu sechs Wochen zu betragen hat, wenn der Mangel
den Kriterien des Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Die im Gegenstandsfall vorhandenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, die zumindest in die Gefahrenkategorie römisch zwei im Sinn des Paragraph 15 a, GGBG einzustufen sind. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dem Beschwerdeführer wird zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend wurde der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Übertretungen nach dem GGBG rechtskräftig bestraft wurde. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden obgenannten Strafrahmens ergibt sich, dass die jeweils über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, welche zu Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.