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{'item': 'LVwG-2015/15/0036-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0036-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Soweit der Landesumweltanwalt zunächst Aspekte der Luftreinhaltung anspricht so wird festgehalten, dass die Fragen der Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen, durch Bundesgesetz geregelt werden (vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG). Die Frage, ob die Interessen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einem Landesgesetz, beeinträchtigt werden, kann daher nicht im Wesentlichen auf eine Beeinträchtigung der Luftgüte gestützt werden. So können derartige Aspekte zwar im Rahmen der Berücksichtigungsbefugnis Beachtung finden. Diese Befugnis darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, die der anderen Gebietskörperschaft obliegende Regelung selbst vorzunehmen (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht9, Rz 286). Für die Beantwortung der Frage, ob die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, ist daher nicht auf Fragen der Luftreinhaltung alleine abzustellen, sondern können derartige Fragen allenfalls fallbezogen im Rahmen einer Interessenabwägung behandelt werden; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Verkehrsemissionen zu einer Beeinträchtigung der Fauna oder des Erholungswertes führen würden. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren allerdings nicht hervorgetreten.Soweit der Landesumweltanwalt zunächst Aspekte der Luftreinhaltung anspricht so wird festgehalten, dass die Fragen der Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen, durch Bundesgesetz geregelt werden vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG). Die Frage, ob die Interessen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, einem Landesgesetz, beeinträchtigt werden, kann daher nicht im Wesentlichen auf eine Beeinträchtigung der Luftgüte gestützt werden. So können derartige Aspekte zwar im Rahmen der Berücksichtigungsbefugnis Beachtung finden. Diese Befugnis darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, die der anderen Gebietskörperschaft obliegende Regelung selbst vorzunehmen vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht9, Rz 286). Für die Beantwortung der Frage, ob die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, ist daher nicht auf Fragen der Luftreinhaltung alleine abzustellen, sondern können derartige Fragen allenfalls fallbezogen im Rahmen einer Interessenabwägung behandelt werden; dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Verkehrsemissionen zu einer Beeinträchtigung der Fauna oder des Erholungswertes führen würden. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren allerdings nicht hervorgetreten. Auch das Argument, dass die Alpenkonvention, konkret das Verkehrsprotokoll, der Genehmigung entgegen steht, trifft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu: So verpflichtet die vom Landesumweltanwalt herangezogene Bestimmung des Verkehrsprotokolls die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und Lärmemission aller Verkehrsträger auch auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie bestmöglich vorzusehen. In dieser Bestimmung kann, ungeachtet der Implementierung des Verkehrsprotokolls ohne Vorbehalt der speziellen Transformation iSd Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG, noch keine unmittelbar anwendbare Bestimmung gesehen werden, die der beantragten Bewilligung entgegen steht; vielmehr handelt es sich dabei angesichts der Unbestimmtheit dieser Vertragsbestimmung um eine rein politische Absichtserklärung. Auch das Argument, dass die Alpenkonvention, konkret das Verkehrsprotokoll, der Genehmigung entgegen steht, trifft nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zu: So verpflichtet die vom Landesumweltanwalt herangezogene Bestimmung des Verkehrsprotokolls die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Reduktion der Schadstoff- und Lärmemission aller Verkehrsträger auch auf der Grundlage der bestverfügbaren Technologie bestmöglich vorzusehen. In dieser Bestimmung kann, ungeachtet der Implementierung des Verkehrsprotokolls ohne Vorbehalt der speziellen Transformation iSd Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG, noch keine unmittelbar anwendbare Bestimmung gesehen werden, die der beantragten Bewilligung entgegen steht; vielmehr handelt es sich dabei angesichts der Unbestimmtheit dieser Vertragsbestimmung um eine rein politische Absichtserklärung. Durch die eingeholten Gutachten steht fest, dass im vorliegenden Fall mit bestimmten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu rechnen ist, andere Interessen des Naturschutzes, wie sie in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 definiert werden, werden durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurden vom Amtssachverständigen als mittelstark und reversibel eingestuft. Die im schriftlich vorgelegten Gutachten angesprochenen Beeinträchtigungen des Erholungswerts hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 nicht mehr angesprochen, insbesondere durch die Beschränkung des Betriebs der Anlage der mitbeteiligten Partei auf die Winterzeit ist somit nach den Klarstellungen bei der mündlichen Verhandlung nicht mit derartigen Beeinträchtigungen zu rechnen. Durch die eingeholten Gutachten steht fest, dass im vorliegenden Fall mit bestimmten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu rechnen ist, andere Interessen des Naturschutzes, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 definiert werden, werden durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurden vom Amtssachverständigen als mittelstark und reversibel eingestuft. Die im schriftlich vorgelegten Gutachten angesprochenen Beeinträchtigungen des Erholungswerts hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 nicht mehr angesprochen, insbesondere durch die Beschränkung des Betriebs der Anlage der mitbeteiligten Partei auf die Winterzeit ist somit nach den Klarstellungen bei der mündlichen Verhandlung nicht mit derartigen Beeinträchtigungen zu rechnen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist somit, wie ja auch im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt, mit bestimmten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu rechnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 entgegen der von der belangten Behörde zur Erteilung der Bewilligung herangezogenen Bestimmung eine Interessenabwägung durchzuführen war: Steht ein Vorhaben im Widerspruch zu den Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005, so kommt eine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a leg cit nicht in Betracht. Vielmehr ist diesfalls eine Bewilligung gemäß § 29 Abs 1 lit b leg cit nur dann zulässig, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 überwiegen. Denn auch eine vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der durch das TNSchG 2005 geschützten öffentlichen Interessen des Naturschutzes macht eine Bewilligung im Sinne des § 29 Abs 1 lit a leg. cit unzulässig und eine vorherige Interessenabwägung erforderlich (VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209). Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist somit, wie ja auch im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt, mit bestimmten Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu rechnen, weshalb nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 entgegen der von der belangten Behörde zur Erteilung der Bewilligung herangezogenen Bestimmung eine Interessenabwägung durchzuführen war: Steht ein Vorhaben im Widerspruch zu den Interessen des Naturschutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005, so kommt eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, leg cit nicht in Betracht. Vielmehr ist diesfalls eine Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, leg cit nur dann zulässig, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Denn auch eine vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der durch das TNSchG 2005 geschützten öffentlichen Interessen des Naturschutzes macht eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, leg. cit unzulässig und eine vorherige Interessenabwägung erforderlich (VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209). In einem Verfahren über eine Bewilligung, bei welcher eine Interessenabwägung durchzuführen ist, ist nach der Judikatur (vgl VwGH 26.06.2014, 2011/10/0192) in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der

§ 1Abs. 1 TNSch

G 2005 - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. In einem Verfahren über eine Bewilligung, bei welcher eine Interessenabwägung durchzuführen ist, ist nach der Judikatur vergleiche VwGH 26.06.2014, 2011/10/0192) in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Dazu wird unter Hinweis auf die auf sachverständiger Ebene erhobenen Beeinträchtigungen festgehalten, dass diese reversibel sind, sich sohin auf die Wintermonate, in welchen die Anlage in Betrieb steht, beschränken. Die Intensität dieser Beeinträchtigungen wurde vom Amtssachverständigen als „mittelstark“ eingestuft. Das Gewicht der Beeinträchtigungen wiegt daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht als besonders schwer, da diese jeweils im Frühjahr wieder entfallen und zudem zu berücksichtigen steht, dass die Anlage nicht in unberührter Natur errichtet werden soll, sondern in bestehende andere Infrastruktur eingebettet ist. So wird das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, nach Norden durch die B *7* und nach Süden durch eine Bahntrasse begrenzt. Es liegt sohin eine deutlich anthropogen geprägte Landschaft vor. Insgesamt wiegt dieser Eingriff in das Landschaftsbild daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht schwer. Auf der anderen Seite werden von der mitbeteiligten Partei Sicherheitsüberlegungen ins Treffen geführt. So soll die Errichtung des „Winter-Fahrsicherheitskurses“ der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, da die Verkehrsteilnehmer in dieser Anlage in der Handhabung des Fahrzeuges auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen trainiert werden sollen. Zur Sicherstellung dieses Trainingszwecks hat die Antragstellerin außerdem zugestimmt, dass dabei jederzeit ein befugter Fahrlehrer anwesend sein muss. Dahingestellt bleiben kann, in wie fern es sich bei der beantragten Anlage um einen zulässigen Übungsplatz für Fahrsicherheitstrainings im Sinne des § 13b FSG-DV handeln kann, da dieser entgegen der Vorgabe in § 13b Abs 5 Z 2 FSG-DV wohl nicht über die dafür geforderten baulichen Einrichtungen (wie etwa asphaltierte oder betonierte Flächen) verfügt, dennoch mag auch eine derartige nur saisonal betriebene Anlage dem Zweck, nämlich der Erhöhung der Fahrsicherheit durch Training des Handlings eines Kraftfahrzeuges bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, dienlich sein. Daran besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ein bestimmtes öffentliches Interesse. Auf der anderen Seite werden von der mitbeteiligten Partei Sicherheitsüberlegungen ins Treffen geführt. So soll die Errichtung des „Winter-Fahrsicherheitskurses“ der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, da die Verkehrsteilnehmer in dieser Anlage in der Handhabung des Fahrzeuges auch bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen trainiert werden sollen. Zur Sicherstellung dieses Trainingszwecks hat die Antragstellerin außerdem zugestimmt, dass dabei jederzeit ein befugter Fahrlehrer anwesend sein muss. Dahingestellt bleiben kann, in wie fern es sich bei der beantragten Anlage um einen zulässigen Übungsplatz für Fahrsicherheitstrainings im Sinne des Paragraph 13 b, FSG-DV handeln kann, da dieser entgegen der Vorgabe in Paragraph 13 b, Absatz 5, Ziffer 2, FSG-DV wohl nicht über die dafür geforderten baulichen Einrichtungen (wie etwa asphaltierte oder betonierte Flächen) verfügt, dennoch mag auch eine derartige nur saisonal betriebene Anlage dem Zweck, nämlich der Erhöhung der Fahrsicherheit durch Training des Handlings eines Kraftfahrzeuges bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen, dienlich sein. Daran besteht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ein bestimmtes öffentliches Interesse. Im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Interessenabwägung ist auch der Ausprägungsgrad der gegenläufigen Interessen festzustellen (VwGH 31.05.2006, 2002/10/0220). Je nach dem Gewicht, das den Interessen des Naturschutzes zukommt, muss auch das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens stärker oder weniger stark ausgeprägt sein, damit diese öffentlichen Interessen gegenüber jenen am Naturschutz überwiegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die Interessen des Naturschutzes nicht stark beeinträchtigt werden und sich diese zudem auf die Wintermonate beschränken, der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an einem Winter-Fahrsicherheitskurs unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen gegenüber jenen am Naturschutz überwiegt. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass zur besseren Abschätzung der Auswirkungen der Anlage die Genehmigung vorerst befristet erteilt wird. Sollte sich nach Ablauf der Genehmigung herausstellen, dass es zu einer stärken Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes kommt als auf sachverständiger Basis prognostiziert, so wäre dies in einem Verfahren betreffend die Neuerteilung der Genehmigung entsprechend zu berücksichtigen. Zur vom Landesumweltanwalt ebenfalls beantragten kürzen Geltungsdauer der befristet erteilten Bewilligung wird festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Fahrbetrieb in Anbetracht der zu tätigenden Investitionen nicht nur auf ein Jahr befristet, sondern die Befristung zumindest wie von der Behörde vorgeschlagen beibehalten werden soll. Zumal diese Befristung auch vom beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz nicht in Frage gestellt wurde war der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es verbleiben somit 4 Wintersaisonen, in welchen die Anlage betrieben werden kann. Durch die Nichtverlängerung dieser Frist trotz der im Verfahren verstrichenen Frist kann somit auch dem Ansinnen des Landesumweltanwalts zumindest teilweise entsprochen werden. Abschließend festgehalten wird noch, dass die Errichtung der Anlage den baurechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, weshalb § 50 Abs 2 TROG der Genehmigung nicht entgegengestanden ist. Abschließend festgehalten wird noch, dass die Errichtung der Anlage den baurechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, weshalb Paragraph 50, Absatz 2, TROG der Genehmigung nicht entgegengestanden ist. Ausdrücklich festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass sich die erteilte Genehmigung ausschließlich auf den Betrieb der Anlage im beschriebenen Sinn erstreckt. Sollte diese zu anderen Zwecken als zur Steigerung der Verkehrssicherheit, insbesondere zu Sport- oder Freizeitzwecken, genutzt werden, so würde die erteilte Genehmigung diese Betriebsweise nicht mehr tragen und wäre – nach rechtskräftigem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens – die erteilte Genehmigung zu Folge des § 45 Abs 10 TNSchG 2005 wiederum zu entziehen. Ausdrücklich festgehalten wird an dieser Stelle auch, dass sich die erteilte Genehmigung ausschließlich auf den Betrieb der Anlage im beschriebenen Sinn erstreckt. Sollte diese zu anderen Zwecken als zur Steigerung der Verkehrssicherheit, insbesondere zu Sport- oder Freizeitzwecken, genutzt werden, so würde die erteilte Genehmigung diese Betriebsweise nicht mehr tragen und wäre – nach rechtskräftigem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsstrafverfahrens – die erteilte Genehmigung zu Folge des Paragraph 45, Absatz 10, TNSchG 2005 wiederum zu entziehen. Zum Ausspruch über die Verwaltungsabgaben wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Genehmigung auf § 29 Abs 1 lit a TNSchG 2005 gestützt hat und aus diesem Grund Verwaltungsabgaben nach der TP 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben hat. Da sich das Landesverwaltungsgericht aber bei Erteilung der Genehmigung auf § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 stützt, ist die Abgabe nach TP 69 vorzuschreiben, welche Euro 870,- beträgt. Entgegen dem etwas anderes intendieren Wortlaut des § 6 Abs 2 Landes Verwaltungsabgabengesetz hatte das Landesverwaltungsgericht diese Kosten zu Folge der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache (vgl Art 130 Abs 4 B-VG) selbst neu festzusetzen.Zum Ausspruch über die Verwaltungsabgaben wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Genehmigung auf Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 gestützt hat und aus diesem Grund Verwaltungsabgaben nach der TP 68 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung vorgeschrieben hat. Da sich das Landesverwaltungsgericht aber bei Erteilung der Genehmigung auf Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 stützt, ist die Abgabe nach TP 69 vorzuschreiben, welche Euro 870,- beträgt. Entgegen dem etwas anderes intendieren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, Landes Verwaltungsabgabengesetz hatte das Landesverwaltungsgericht diese Kosten zu Folge der Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG) selbst neu festzusetzen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im folgenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall insbesondere der Sachverhalt festzustellen und auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes eine Interessenabwägung durchzuführen. Die amtliche Revision des Landesverwaltungsgerichtshofs ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0036.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.