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{'item': ['LVwG-2015/29/2170-3', 'LVwG-2015/29/2171-3']}

Obsah (11)§ 279§ 25a§ 23§ 1§ 2§ 3§ 7§ 9§ 6§ 8§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/2170-3; LVwG-2015/29/2171-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat

§ 279

Abs 1 BAO wird den Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015, Zlen **** und **** (Vorschreibung Wasseranschlussgebühr und Vorschreibung Kanalanschlussgebühr) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird den Beschwerden gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015, Zlen **** und **** (Vorschreibung Wasseranschlussgebühr und Vorschreibung Kanalanschlussgebühr) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit der am 16.03.2015 bei der Gemeinde Ried im Zillertal einlangenden Bauanzeige wurde dem Gemeindeamt Ried im Zillertal angezeigt, dass auf dem Gebäude Adresse1, Gst Nr **1, KG C ein Vollwärmeschutz in der Stärke von 15 cm aufgebracht wird und die Gesamtkubatur des Vollwärmeschutzes 108,20 m³ beträgt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.03.2015,Zl ****, wurde die Anzeige des Vorhabens Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf Gst Nr **1, KG C, EZ *2*,

§ 23

Abs 4 der Tiroler Bauordnung nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.03.2015,, Zl ****, wurde die Anzeige des Vorhabens Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf , Gst Nr **1, KG C, EZ *2*,

Paragraph 23, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015,Zl ****, wurde für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf Gst Nr **1, KG C, EZ *2*, eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 214,24 (inklusive 10 % USt) dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Wasseranschlussgebühr wurde die Baumasse von 108,20 m³ zu Grunde gelegt, multipliziert mit der Gebühr von Euro 1,80 je m³

der derzeit geltenden Wassergebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal zuzüglich 10 % USt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015,, Zl ****, wurde für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf Gst Nr **1, KG C, EZ *2*, eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von insgesamt Euro 214,24 (inklusive 10 % USt) dem Beschwerdeführer vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Wasseranschlussgebühr wurde die Baumasse von 108,20 m³ zu Grunde gelegt, multipliziert mit der Gebühr von , Euro 1,80 je m³

der derzeit geltenden Wassergebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal zuzüglich 10 % USt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015,Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf Gst Nr **1, KG C, EZ *2*, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 392,77 (inklusive 10 % USt) vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015,, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf Gst Nr **1, KG C, EZ *2*, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 392,77 (inklusive 10 % USt) vorgeschrieben. Der Betrag berechnet sich aus der Baumasse von 108,20 m³ multipliziert mit der Gebühr von Euro 3,30 pro m³

der derzeit geltenden Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal zuzüglich 10% USt. Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass er Eigentümer des Grundstückes **1, Adresse1 inEZ *2*, KG C ****5 sei. Wie bereits aus den Bescheiden hervorgehe, sei der Behörde bekannt, dass er Sanierungsmaßnahmen am oben genannten Haus durchgeführt und einen Vollwärmeschutz angebracht habe. Mit Erstaunen stelle er nunmehr fest, dass von Seiten der Behörde eine Wasser- und Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben würden. Durch die Sanierung entstehe weder ein Mehrverbrauch an Wasser noch entstünden zusätzliche Kosten aus welchem Grund auch immer hinsichtlich des Kanals.Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass er Eigentümer des Grundstückes **1, Adresse1 in, EZ *2*, KG C ****5 sei. Wie bereits aus den Bescheiden hervorgehe, sei der Behörde bekannt, dass er Sanierungsmaßnahmen am oben genannten Haus durchgeführt und einen Vollwärmeschutz angebracht habe. Mit Erstaunen stelle er nunmehr fest, dass von Seiten der Behörde eine Wasser- und Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben würden. Durch die Sanierung entstehe weder ein Mehrverbrauch an Wasser noch entstünden zusätzliche Kosten aus welchem Grund auch immer hinsichtlich des Kanals. Die Vorschreibung der Gebühren halte der Beschwerdeführer für einen Eingriff in sein Eigentum, da hiefür jede sachliche Begründung fehle. Würde man der Meinung der Abgabenbehörde folgen, würden auch Gebühren vorgeschrieben, wenn ein Maler an einer Fassade die Farbe zu dick auftrage. Außerdem sei die Begründung mangelhaft, da diese in den angefochtenen Bescheiden lediglich den Gesetzestext aufweise. Es sei nicht ersichtlich weshalb eine Kanalanschlussgebühr bzw eine Wasseranschlussgebühr zu bezahlen sei. Durch die Sanierungsmaßnahmen sei kein Wohnraum oder anderer Raum geschaffen worden, Sinn der Maßnahmen sei einzig und allein gewesen, die Energieeffizienz zu steigern. Auch sei die Berechnung der Gebühren nicht nachvollziehbar. Ebenfalls könne die Auslegung des Bürgermeisters dem Sinn und Zweck der Verordnungen nicht entsprechen, weshalb die Bescheide nicht gesetzmäßig erlassen worden seien. Es wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben. In der Folge wurden die Beschwerden jeweils mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.07.2015, Zlen **** (Erschließungsbeitrag) und **** (Wasseranschlussgebühr) als unbegründet abgewiesen. Nachdem von Seiten des Beschwerdeführers hinsichtlich beider Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht der Vorlageantrag gestellt wurde, wurden die Akten von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Den Beschwerden kommt Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Der zu Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenakt. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes **1, Adresse1, EZ *2*, KG ****5 C, ist, wird von ihm ebenfalls vorgebracht.Der zu Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenakt. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes **1, Adresse1, EZ *2*, KG ****5 C, ist, wird von ihm ebenfalls vorgebracht. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt: 1. Zur Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr (LVwG-2015/29/2170):

§ 1

Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal vom 02.07.2014 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr und für den laufenden Wasserbezug eine Wasserbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.

Paragraph eins, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal vom 02.07.2014 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr und für den laufenden Wasserbezug eine Wasserbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.

§ 2

Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang des früheren übersteigt.

Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang des früheren übersteigt.

§ 3

Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Baumasse

§ 2Abs 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), LGBl Nr 58/2011 idg

F, sofern keine Ausnahme iSd Abs 3 vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme iSd Abs 3 vorliegt. Im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Baumasse

Paragraph 2, Absatz 5, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 (TVAG 2011), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, idgF, sofern keine Ausnahme iSd Absatz 3, vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme iSd Absatz 3, vorliegt. Im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.

Abs 2 leg cit beträgt die Anschlussgebühr Euro 1,98 pro m³ der Bemessungsgrundlage (inkl Ust; gem Beschluss des Gemeinderates vom 01.12.2014, Wirksamkeit ab 01.01.2015).

Absatz 2, leg cit beträgt die Anschlussgebühr Euro 1,98 pro m³ der Bemessungsgrundlage (inkl Ust; gem Beschluss des Gemeinderates vom 01.12.2014, Wirksamkeit ab 01.01.2015).

Abs 3 leg cit sind von der Anschlussgebühr ausgenommen:

Absatz 3, leg cit sind von der Anschlussgebühr ausgenommen: ● Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Wasseranschluss ausgestattet werden, ● Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Wasseranschluss ausgestattet werden, ● überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse iSd Abs 1 gegeben ist).überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse iSd Absatz eins, gegeben ist).

§ 7

der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

Paragraph 7, der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

§ 9

der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist in den festgesetzten Gebühren jeweils die geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt) enthalten.

Paragraph 9, der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist in den festgesetzten Gebühren jeweils die geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt) enthalten. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht.

§ 2Abs 5 TVAG 2011 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum.

Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes, oder, sobald eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

Paragraph 2, Absatz 5, TVAG 2011 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschosses und durch die Außenhaut des Gebäudes, oder, sobald eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Wasseranschlussgebühr iSd § 3 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ried im Zillertal vorgeschrieben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr **1, KG C, EZ *6*, bereits ein Gebäude errichtet war, welches im Jahr 1978 errichtet wurde und im Jahr 1982 ein Zubau beim bestehenden Gebäude erfolgte. An diesem bestehenden Gebäude wurde ein Vollwärmeschutz angebracht, welcher

der vom Beschwerdeführer erstatteten Bauanzeige in einer Stärke von 15 cm aufgebracht wurde und insgesamt eine Kubatur von 108,20 m³ umfasste. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Wasseranschlussgebühr iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ried im Zillertal vorgeschrieben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr **1, KG C, EZ *6*, bereits ein Gebäude errichtet war, welches im Jahr 1978 errichtet wurde und im Jahr 1982 ein Zubau beim bestehenden Gebäude erfolgte. An diesem bestehenden Gebäude wurde ein Vollwärmeschutz angebracht, welcher

der vom Beschwerdeführer erstatteten Bauanzeige in einer Stärke von 15 cm aufgebracht wurde und insgesamt eine Kubatur von 108,20 m³ umfasste. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

§ 2

der zitierten Wasserleitungsgebühren-verordnung die Verpflichtung zu Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage entsteht. Die grundsätzliche Anschlussgebührenpflicht ist bereits mit dem tatsächlichen (Erst)Anschluss des Grundstückes an die Wasserleitung der Gemeinde Ried im Zillertal entstanden (dies war lt telefonischer Auskunft der Gemeinde Ried im Zillertal, Hr. D, bereits im Jahr 1978).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

Paragraph 2, der zitierten Wasserleitungsgebühren-verordnung die Verpflichtung zu Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage entsteht. Die grundsätzliche Anschlussgebührenpflicht ist bereits mit dem tatsächlichen (Erst)Anschluss des Grundstückes an die Wasserleitung der Gemeinde Ried im Zillertal entstanden (dies war lt telefonischer Auskunft der Gemeinde Ried im Zillertal, Hr. D, bereits im Jahr 1978).

§ 2

Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung ist sodann nur bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden neuerlich eine (ergänzende) Anschlussgebühr zum Zeitpunkt des Baubeginns zu entrichten, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenverordnung ist sodann nur bei Zu- und Umbauten und beim Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden neuerlich eine (ergänzende) Anschlussgebühr zum Zeitpunkt des Baubeginns zu entrichten, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Auf den gegenständlichen Abgabentatbestand hin gesehen ist sohin aufgrund des bereits bestehenden Anschlusses des Grundstückes zu überprüfen, ob es sich bei der Anbringung des Vollwärmeschutzes, durch welchen die Baumasse vergrößert wurde, um einen Zu-, Um- oder Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden handelt. Da in der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal keinerlei Definitionen angeführt sind, was unter einem Zu- und Umbau oder einen Wiederaufbau (von abgerissenen Gebäuden) zu verstehen ist, sind zur Auslegung der Begriffe die Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung heranzuziehen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Anbringung von Vollwärmeschutz keinesfalls um einen Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden handelt, sodass auf die diesbezügliche Definition nicht weiter einzugehen ist.

§ 2

Abs 8 TBO 2011 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltenden Fassung ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld geltenden Fassung ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Abs 9 leg cit ist Umbau die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

Absatz 9, leg cit ist Umbau die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich keinesfalls, dass durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes neue Räume hergestellt oder bestehende Räume erweitert wurden, weshalb ein Zubau ebenfalls nicht vorliegt. Auch kann im gegenständlichen Fall nicht von einem Umbau gesprochen werden, da dieser

der Definition in der TBO eine bauliche Änderung eines Gebäudes darstellt, wenn durch den Umbau die Außenmaße nicht geändert werden und die Änderungen (ua) geeignet sind, die Energieeffizienz wesentlich zu berühren. Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ist sicherlich geeignet, die Energieeffizienz eines Gebäudes im positiven Sinn wesentlich zu beeinträchtigen. Dennoch ist festzuhalten, dass als weiteres Tatbestandselement für einen Umbau der Umstand vorliegen muss, dass die Außenmaße nicht geändert werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist jedoch festzuhalten, dass durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes die Außenmaße des Gebäudes geändert wurden, nämlich dahingehend, als diese durch die Anbringung von 15 cm dickem Vollwärmeschutz vergrößert wurden. Es handelt sich bei der Anbringung von Vollwärmeschutz sohin auch um keinen Umbau im Sinne des § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeine Ried im Zillertal.Auch kann im gegenständlichen Fall nicht von einem Umbau gesprochen werden, da dieser

der Definition in der TBO eine bauliche Änderung eines Gebäudes darstellt, wenn durch den Umbau die Außenmaße nicht geändert werden und die Änderungen (ua) geeignet sind, die Energieeffizienz wesentlich zu berühren. Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ist sicherlich geeignet, die Energieeffizienz eines Gebäudes im positiven Sinn wesentlich zu beeinträchtigen. Dennoch ist festzuhalten, dass als weiteres Tatbestandselement für einen Umbau der Umstand vorliegen muss, dass die Außenmaße nicht geändert werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist jedoch festzuhalten, dass durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes die Außenmaße des Gebäudes geändert wurden, nämlich dahingehend, als diese durch die Anbringung von 15 cm dickem Vollwärmeschutz vergrößert wurden. Es handelt sich bei der Anbringung von Vollwärmeschutz sohin auch um keinen Umbau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeine Ried im Zillertal. Da eine weitere Anschlussgebührenpflicht im Falle des Umstandes, dass ein Grundstück bereits – wie im gegenständlichen Fall – an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen war, nur bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten entsteht, war mangels Vorliegens eines entsprechenden Abgabentatbestandes nach § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ried im Zillertal für die Anbringung des Vollwärmeschutzes am bestehenden Wohnhaus trotz Vergrößerung der Baumasse dadurch keine weitere Wasseranschlussgebühr vorzuschreiben. Da eine weitere Anschlussgebührenpflicht im Falle des Umstandes, dass ein Grundstück bereits – wie im gegenständlichen Fall – an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen war, nur bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten entsteht, war mangels Vorliegens eines entsprechenden Abgabentatbestandes nach Paragraph 2, Absatz eins, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ried im Zillertal für die Anbringung des Vollwärmeschutzes am bestehenden Wohnhaus trotz Vergrößerung der Baumasse dadurch keine weitere Wasseranschlussgebühr vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal war daher ersatzlos zu beheben. 2. Zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr:

§ 1

der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal vom 02.07.2014 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisations-anlage und zur Deckung der Instandhaltung-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.

Paragraph eins, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal vom 02.07.2014 erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisations-anlage und zur Deckung der Instandhaltung-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.

§ 2

der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. In den Fällen, in denen der tatsächliche Anschluss bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden ist, entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Paragraph 2, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. In den Fällen, in denen der tatsächliche Anschluss bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden ist, entsteht die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

§ 3

der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Baumasse

§ 2Abs 5 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), LGBl Nr 58/2011 idg

F, sofern keine Ausnahme iSd Abs 3 vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme iSd Abs 3 vorliegt.

Paragraph 3, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr die Baumasse

Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011), Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2011, idgF, sofern keine Ausnahme iSd Absatz 3, vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme iSd Absatz 3, vorliegt.

Abs 2 leg cit beträgt die Anschlussgebühr für Abwässer Euro 3,63 pro m³ der Bemessungsgrundlage (inkl Ust; gem Beschluss des Gemeinderates vom 01.12.2014, Wirksamkeit ab 01.01.2015).

Absatz 2, leg cit beträgt die Anschlussgebühr für Abwässer Euro 3,63 pro m³ der Bemessungsgrundlage (inkl Ust; gem Beschluss des Gemeinderates vom 01.12.2014, Wirksamkeit ab 01.01.2015).

Abs 3 leg cit sind von der Anschlussgebühr ausgenommen:

Absatz 3, leg cit sind von der Anschlussgebühr ausgenommen: ● Ställe und Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels; ● Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden; ● überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carport (sofern eine Baumasse iSd Abs 1 gegeben ist).überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carport (sofern eine Baumasse iSd Absatz eins, gegeben ist).

§ 6

der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

Paragraph 6, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

§ 8

der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist in den festgesetzten Gebühren die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt) enthalten.

Paragraph 8, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal ist in den festgesetzten Gebühren die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit 10 % USt) enthalten. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht. Zumal der Abgabentatbestand sowie die Bemessungsgrundlage in der Kanalgebührenver-ordnung der Gemeinde Ried im Zillertal im Wesentlichen gleichlautend sind wie die Bestimmungen in der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal, wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu II.

  1. dieses Erkenntnisses verwiesen. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch im Sinne der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal nur vorgesehen ist, eine weitere Anschlussgebühr - im Falle, dass der Anschluss für das Grundstück (wie im gegenständlichen Fall vorliegend) bereits erfolgt ist - vorzuschreiben, wenn es sich bei der Erweiterung der Bemessungsgrundlage, nämlich der Baumasse nach dem TVAG 2011, um einen Zu- oder Umbau oder Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden handelt. Zumal der Abgabentatbestand sowie die Bemessungsgrundlage in der Kanalgebührenver-ordnung der Gemeinde Ried im Zillertal im Wesentlichen gleichlautend sind wie die Bestimmungen in der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal, wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu römisch zwei.
  2. dieses Erkenntnisses verwiesen. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch im Sinne der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Ried im Zillertal nur vorgesehen ist, eine weitere Anschlussgebühr - im Falle, dass der Anschluss für das Grundstück (wie im gegenständlichen Fall vorliegend) bereits erfolgt ist - vorzuschreiben, wenn es sich bei der Erweiterung der Bemessungsgrundlage, nämlich der Baumasse nach dem TVAG 2011, um einen Zu- oder Umbau oder Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden handelt. Wie bereits zu Punkt II.
  3. ausgeführt, liegen derartige Abgabentatbestände (Um- oder Zubau bzw Wiederaufbau) bei der Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf dem bereits bestehenden Wohngebäude nicht vor, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Kanalanschlussgebühr aufgrund der Anbringung des Vollwärmeschutzes am Gebäude im Sinne der Verordnung der Gemeinde Ried im Zillertal unzulässig ist. Wie bereits zu Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt, liegen derartige Abgabentatbestände (Um- oder Zubau bzw Wiederaufbau) bei der Anbringung eines Vollwärmeschutzes auf dem bereits bestehenden Wohngebäude nicht vor, weshalb die Vorschreibung einer weiteren Kanalanschlussgebühr aufgrund der Anbringung des Vollwärmeschutzes am Gebäude im Sinne der Verordnung der Gemeinde Ried im Zillertal unzulässig ist. Auch der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Zillertal vom 27.04.2015, Zl ****, war daher ersatzlos zu beheben. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Eingaben in Abgabensachen

§ 14TP 6 Abs 5 Z 4 Geb

AG gebührenfrei sind.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Eingaben in Abgabensachen

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 4, GebAG gebührenfrei sind. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.2170.3

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