RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/0313-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 02.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird hinsichtlich des Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 39 Abs 1 TBO 2011 stattgegeben. Der erste Spruchpunkt des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 02.10.2014, Zl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde C zurückverwiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Auftrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 stattgegeben. Der erste Spruchpunkt des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 02.10.2014, Zl ****, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Gemeinde C zurückverwiesen.
- Der Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO 2011 stattgegeben. Der zweite Spruchpunkt des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 02.10.2014, Zl ****, wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 stattgegeben. Der zweite Spruchpunkt des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 02.10.2014, Zl ****, wird ersatzlos behoben.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Laufstalls auf Gst Nr **1, KG C, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 23.05.2001, Zl **** bzw des Tekturbescheides vom 20.09.2012, Zl ****, entsprechenden Zustands binnen 4 Monaten ab Zustellung aufgetragen. Weiters wurde gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung nicht zugestimmt werde, da ein Abweisungsgrund nach § 97 Abs 3 TBO 2011 vorliege.Mit Bescheid vom 02.10.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Laufstalls auf Gst Nr **1, KG C, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Herstellung des der Baubewilligung vom 23.05.2001, Zl **** bzw des Tekturbescheides vom 20.09.2012, Zl ****, entsprechenden Zustands binnen 4 Monaten ab Zustellung aufgetragen. Weiters wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Erteilung der Baubewilligung nicht zugestimmt werde, da ein Abweisungsgrund nach Paragraph 97, Absatz 3, TBO 2011 vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.10.2014 rechtzeitig Beschwerde. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Gst Nr **1, KG C. An dem auf diesem Grundstück befindlichen Laufstall des Mittellegers D-Alm wurden Baumaßnahmen durchgeführt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und dem Tiris und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet wie folgt: „Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens Allgemeine Grundsätze § 37Paragraph 37 Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]
(9)Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
- a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
- c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
- d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. […] § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden. […]
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zum Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011Zum Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer auf, bezüglich des Laufstalls auf Gst Nr **1, KG C, binnen 4 Monaten gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Hierzu sollten die im bestehenden Almstall auf dem Mittelleger D-Alm errichteten Wohnräume beseitigt und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes wiederhergestellt werden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein am 09.09.2014 durchgeführter Lokalaugenschein habe gezeigt, dass in dem im Obergeschoss befindlichen Lagerraum des mit den Bescheiden vom 23.05.2011, Zl ****, und vom 20.09.2012, Zl ****, genehmigten Laufstalls Umbauarbeiten zur Herstellung von Wohnräumen vorgenommen würden. Hierbei würden auch neue Fenster eingesetzt. Die Schaffung von Wohnräumen stelle eine Änderung des Verwendungszwecks dar, welche nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 genehmigungspflichtig sei. Nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfe auch der durchgeführte Umbau im Sinne des § 2 Abs 9 leg cit einer Baubewilligung.Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer auf, bezüglich des Laufstalls auf Gst Nr **1, KG C, binnen 4 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Hierzu sollten die im bestehenden Almstall auf dem Mittelleger D-Alm errichteten Wohnräume beseitigt und der ursprüngliche Zustand des Gebäudes wiederhergestellt werden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, ein am 09.09.2014 durchgeführter Lokalaugenschein habe gezeigt, dass in dem im Obergeschoss befindlichen Lagerraum des mit den Bescheiden vom 23.05.2011, Zl ****, und vom 20.09.2012, Zl ****, genehmigten Laufstalls Umbauarbeiten zur Herstellung von Wohnräumen vorgenommen würden. Hierbei würden auch neue Fenster eingesetzt. Die Schaffung von Wohnräumen stelle eine Änderung des Verwendungszwecks dar, welche nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 genehmigungspflichtig sei. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfe auch der durchgeführte Umbau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 9, leg cit einer Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Einschätzung der belangten Behörde, dass es sich gegenständlich um ein Bauvorhaben nach § 21 Abs 1 lit a sowie c TBO 2011 handle, möge zwar insgesamt vielleicht Recht zukommen, der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine „ordentliche“ Subsumtion unter die betreffenden Tatbestände. Dies, da Ausführungen betreffend die Qualifikation als Umbau iSd § 2 Abs 9 TBO 2011 ebenso fehlen würden wie zur Frage, warum die vorgenommene Baumaßnahme auf die Zulässigkeit des veränderten Gebäudeteils iSd § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 von Einfluss sein könnte. Als Grundlage zur Beantwortung dieser Fragen sei das Bauansuchen heranzuziehen, welches der Beschwerdeführer gedenke einzubringen.Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Einschätzung der belangten Behörde, dass es sich gegenständlich um ein Bauvorhaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, sowie c TBO 2011 handle, möge zwar insgesamt vielleicht Recht zukommen, der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine „ordentliche“ Subsumtion unter die betreffenden Tatbestände. Dies, da Ausführungen betreffend die Qualifikation als Umbau iSd Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011 ebenso fehlen würden wie zur Frage, warum die vorgenommene Baumaßnahme auf die Zulässigkeit des veränderten Gebäudeteils iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 von Einfluss sein könnte. Als Grundlage zur Beantwortung dieser Fragen sei das Bauansuchen heranzuziehen, welches der Beschwerdeführer gedenke einzubringen. § 37 AVG ist zu entnehmen, dass die Behörde – von Amts wegen – den für die Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat. So ist es in Anwendung des § 39 Abs 1 TBO 2011 jedenfalls erforderlich zu ermitteln, welche Baumaßnahmen im Einzelnen gesetzt wurden, um eine allfällige Bewilligung- oder Anzeigepflicht feststellen zu können. Dem vorgelegten Behördenakt ist kein Vermerk über den am 09.09.2014 durchgeführten Lokalaugenschein – auf dessen Ergebnis offensichtlich die Begründung des angefochtenen Bescheids fußt – zu entnehmen. Es findet sich im Bescheid weder eine Aufzählung der von der belangten Behörde als „Umbauarbeiten“ bezeichneten Baumaßnahmen, noch eine – typischerweise hochbautechnische – Beurteilung derselben in Hinblick auf deren Subsumtion unter § 2 Abs 9 bzw § 21 Abs 1 lit a TBO
- Auch zur Feststellung einer allfälligen Änderung des Verwendungszwecks iSd § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 wäre es erforderlich gewesen, die im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen aufzulisten, um eine entsprechend begründete Schlussfolgerung überhaupt erst zu ermöglichen. Auf die Tatsache allein, dass neue Fenster eingesetzt wurden, lässt sich ein Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 hingegen nicht stützen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass ein baupolizeilicher Auftrag ausreichend bestimmt zu sein hat – in Hinblick auf eine Vollstreckung ist eine Nennung der im Einzelnen durchzuführenden bzw zu entfernenden Maßnahmen unerlässlich.Paragraph 37, AVG ist zu entnehmen, dass die Behörde – von Amts wegen – den für die Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen hat. So ist es in Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 jedenfalls erforderlich zu ermitteln, welche Baumaßnahmen im Einzelnen gesetzt wurden, um eine allfällige Bewilligung- oder Anzeigepflicht feststellen zu können. Dem vorgelegten Behördenakt ist kein Vermerk über den am 09.09.2014 durchgeführten Lokalaugenschein – auf dessen Ergebnis offensichtlich die Begründung des angefochtenen Bescheids fußt – zu entnehmen. Es findet sich im Bescheid weder eine Aufzählung der von der belangten Behörde als „Umbauarbeiten“ bezeichneten Baumaßnahmen, noch eine – typischerweise hochbautechnische – Beurteilung derselben in Hinblick auf deren Subsumtion unter Paragraph 2, Absatz 9, bzw Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO
- Auch zur Feststellung einer allfälligen Änderung des Verwendungszwecks iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 wäre es erforderlich gewesen, die im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen aufzulisten, um eine entsprechend begründete Schlussfolgerung überhaupt erst zu ermöglichen. Auf die Tatsache allein, dass neue Fenster eingesetzt wurden, lässt sich ein Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hingegen nicht stützen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass ein baupolizeilicher Auftrag ausreichend bestimmt zu sein hat – in Hinblick auf eine Vollstreckung ist eine Nennung der im Einzelnen durchzuführenden bzw zu entfernenden Maßnahmen unerlässlich. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt die in § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides dann in Betracht, wenn besonders gravierenden Ermittlungslücken bestehen. Solche liegen vor, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH Ra 2015/06/0039 vom 04.08.2015 mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt die in Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides dann in Betracht, wenn besonders gravierenden Ermittlungslücken bestehen. Solche liegen vor, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH Ra 2015/06/0039 vom 04.08.2015 mwN). Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Sachverhalt in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit noch nicht geklärt. Weder wurde erhoben, welche Baumaßnahmen im Einzelnen vorgenommen wurden, noch erfolgte eine sachverständige Begutachtung derselben. Es liegen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, dass es erheblich zu bewerten wäre, vor, aufgrund derer eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst iSd § 28 Abs 2 Z1 VwGVG geboten wäre – dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die erforderlichen Ermittlungen vor Ort durchzuführen sind. Es wurde daher spruchgemäß der Beschwerde hinsichtlich des ersten Spruchpunktes stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Sachverhalt in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit noch nicht geklärt. Weder wurde erhoben, welche Baumaßnahmen im Einzelnen vorgenommen wurden, noch erfolgte eine sachverständige Begutachtung derselben. Es liegen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, dass es erheblich zu bewerten wäre, vor, aufgrund derer eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst iSd Paragraph 28, Absatz 2, Z1 VwGVG geboten wäre – dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die erforderlichen Ermittlungen vor Ort durchzuführen sind. Es wurde daher spruchgemäß der Beschwerde hinsichtlich des ersten Spruchpunktes stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen. Zur Feststellung eines Abweisungsgrundes gemäß § 39 Abs 5 TBO 2011Zur Feststellung eines Abweisungsgrundes gemäß Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 Die belangte Behörde führt aus, aufgrund der Tatsache, dass auf dem Mittelleger der D-Alm bereits eine Almhütte für das Almpersonal bestehe, sei zu vermuten, dass durch die errichteten Wohnmöglichkeiten ein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werde. Es sei daher offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 lit b TBO 2011 entgegenstehe.Die belangte Behörde führt aus, aufgrund der Tatsache, dass auf dem Mittelleger der D-Alm bereits eine Almhütte für das Almpersonal bestehe, sei zu vermuten, dass durch die errichteten Wohnmöglichkeiten ein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werde. Es sei daher offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung der Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 entgegenstehe. Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werde. Der Mittelleger der „D-Alm“ werde mit ca 80 Stück Milchkühen bestoßen, die anfallende Melk- und Aufsichtsarbeit sei von einer Person nicht zu bewältigen. Für einen Melker, der bis dato in einer kleinen Aufenthaltsmöglichkeit im alten Stall untergebracht sei, werde daher eine eigene Unterbringungsmöglichkeit benötigt, da die vorhandene Almhütte bereits vom Beschwerdeführer und seiner Familie, welche ebenso wie der Melker eine räumliche Trennung wünschten, in Anspruch genommen werde. Der oben zitierte § 39 Abs 5 TBO 2011 verpflichtet die Behörde, das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 27 Abs 3 leg cit in einem mit der Erteilung eines Auftrags nach § 39 Abs 1 leg cit festzustellen. Da, wie oben gezeigt, mangels ausreichender Sachverhaltsermittlungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrags (noch) nicht vorliegen, fehlt es an der rechtlichen Grundlage für eine Feststellung nach § 39 Abs 5 TBO
- Der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher ersatzlos zu beheben.Der oben zitierte Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 verpflichtet die Behörde, das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach Paragraph 27, Absatz 3, leg cit in einem mit der Erteilung eines Auftrags nach Paragraph 39, Absatz eins, leg cit festzustellen. Da, wie oben gezeigt, mangels ausreichender Sachverhaltsermittlungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrags (noch) nicht vorliegen, fehlt es an der rechtlichen Grundlage für eine Feststellung nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO
- Der zweite Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher ersatzlos zu beheben. Zum weiteren Beschwerdevorbringen Da der erste Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids behoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen sowie dessen zweiter Spruchpunkt ersatzlos behoben wird, erübrigen sich Ausführungen zu weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das gegenständliche Verfahren müsse – da er die Absicht habe, ein Bauansuchen einzubringen – gemäß § 39 Abs 3 TBO 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Bauverfahrens ausgesetzt werden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zitierten Vorschrift um eine – ausdrücklich an „die Behörde“ gerichtete – Kann-Bestimmung handelt. Zum anderen kann der Beschwerde vom 24.10.2014 entnommen werden, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Antrag vorlag.Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das gegenständliche Verfahren müsse – da er die Absicht habe, ein Bauansuchen einzubringen – gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss jenes Bauverfahrens ausgesetzt werden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zitierten Vorschrift um eine – ausdrücklich an „die Behörde“ gerichtete – Kann-Bestimmung handelt. Zum anderen kann der Beschwerde vom 24.10.2014 entnommen werden, dass jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Antrag vorlag. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund unzureichender Ermittlung des Sachverhalts die Angelegenheit hinsichtlich der Erteilung eines Auftrags nach § 39 Abs 1 TBO 2011 an die belangte Behörde zurückzuverweisen war (Spruchpunkt 1.). Dadurch bedingt musste der Ausspruch der belangte Behörde nach § 39 Abs 5 TBO 2011 mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen ersatzlos behoben werden (Spruchpunkt 2.).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund unzureichender Ermittlung des Sachverhalts die Angelegenheit hinsichtlich der Erteilung eines Auftrags nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 an die belangte Behörde zurückzuverweisen war (Spruchpunkt 1.). Dadurch bedingt musste der Ausspruch der belangte Behörde nach Paragraph 39, Absatz 5, TBO 2011 mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen ersatzlos behoben werden (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.0313.1