Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 10Art. 130§ 24Art. 132§§ 8§ 26§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2305-33 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl ü
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 23.5.2012, beim Stadtmagistrat Z eingelangt am 1.6.2012, wurde von der EE GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 20 Wohnungen im Anwesen Adresse 1 (Gst **1 in EZ *** KG X) beantragt. Über dieses Bauansuchen fand am 4.4.2013 eine mündliche Bauverhandlung statt.Mit Ansuchen vom 23.5.2012, beim Stadtmagistrat Z eingelangt am 1.6.2012, wurde von der EE GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 20 Wohnungen im Anwesen Adresse 1 (Gst **1 in EZ *** KG römisch zehn) beantragt. Über dieses Bauansuchen fand am 4.4.2013 eine mündliche Bauverhandlung statt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.9.2013, Zl ***, wurde die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufungen der Nachbarn AA ua, Mag. FF und BB wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 22.5.2014, Zl ***, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Schließlich wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8.10.2015, LVwG-2014/31/2303-33, die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Zudem ist für die Errichtung der Wohnanlage GG ein (weiteres) eigenständiges Bauverfahren im Gange; Gegenstand dieses Bauverfahrens ist die Baugrubensicherung für die Errichtung der Wohnanlage
- Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 15.5.2014, Zl ***, wurde die Baubewilligung für die Baugrubensicherung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Das Projekt wurde im Befund dieses Bescheides wie folgt umschrieben: „Das Baugrundstück ist Richtung Osten niveaugleich mit der Adresse
- Nach einem ebenen Platz neben der Straße steigt das Gelände Richtung Westen bzw. Südwesten stark an. Der Höhenunterschied zwischen der Straße und der westlichen Grundgrenze beträgt ca. 9-14m. Die geplante Wohnanlage besteht aus einer Tiefgarage, einem Kellergeschoss und 6 weiteren Geschossen. Im Osten und Norden reicht das Gebäude bis an die Grundstücksgrenze. In den weiteren Abschnitten ist der Baukörper von der Grundgrenze abgerückt. Die einzelnen Geschosse werden auf verschiedenen Niveaus gegründet. Mehrere Böschungsabschnitte sind vorgesehen mit einer maximalen Höhe von 13m. Ausführung Baugrubensicherung: Westabschnitt: Die Baugrube wird im oberen Sicherungsabschnitt durch einen ein- bis zweifach verankerten Pfahlbock aus geneigten Kleinbohrpfählen gesichert. Als Verankerung wird ein wiederausbaubares Ankersystem verwendet. Die Höhe des Pfahlbockes beträgt ungefähr 5,0m und die Kleinbohrpfähle binden weitere 5,0m in den Baugrund ein. Für den unteren Sicherungsabschnitt ist eine Spritzbetonnagelwand mit zusätzlichen wiederausbaubaren Vorspannankern vorgesehen. Die maximale Höhe der Nagelwand beträgt 8,0m. Die Retouren an MA III - Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht Anker ragen in die westlich angrenzenden Grundstücke und eine vorübergehende Fremdgrundbenutzung auf den Grundstücken Gst. **2 und **3 geht aus dem Ansuchen hervor.Für den unteren Sicherungsabschnitt ist eine Spritzbetonnagelwand mit zusätzlichen wiederausbaubaren Vorspannankern vorgesehen. Die maximale Höhe der Nagelwand beträgt 8,0m. Die Retouren an MA römisch drei - Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht Anker ragen in die westlich angrenzenden Grundstücke und eine vorübergehende Fremdgrundbenutzung auf den Grundstücken Gst. **2 und **3 geht aus dem Ansuchen hervor. Südabschnitt: Zur südlichen Grundgrenze wird im oberen Sicherungsabschnitt ebenfalls ein Pfahlbock aus Kleinbohrpfählen errichtet. Die Sicherung erfolgt gegen die abgrenzende Stützmauer bzw. Wände der Geräteschuppen und die Höhe beträgt bis zu 5,0m. Der Pfahlbock ist in den meisten Abschnitten unverankert. Zur Verringerung der Verformungen sind unmittelbar beim Geräteschuppen lokal wiederausbaubare Anker vorgesehen. Der untere Sicherungsabschnitt wird mit einer ca. 4,0m hohen Spritzbetonnagelwand ausgeführt. Eine vorübergehende Fremdgrundbenutzung ist auf dem Grundstück Gst. .**11 vorgesehen. Ostabschnitt: Östliche muss die Baugrube zur Adresse 1 gesichert werden. Eine 3,8 bis 4,8m hohe Spritzbetonnagelwand mit Injektionsbohranker ist vorgesehen. Die Anker reichen in das Grundstück Gst. **4 und müssen mit Rücksicht auf vorhandene Rohrleitung versetzt werden. Aus der Bemessung geht ein nicht befahrbarer Streifen im Bereich des Gehsteiges und des Parkstreifens hervor. Das Ausbauen der Anker ist nicht vorgesehen, daraus ergibt sich eine dauernde Fremdgrundbenützung. Nordabschnitt: Die geplante Wohnanlage schließt nördlich unmittelbar an das Nachbargebäude Adresse 4 an. Die Gründungssohle liegt nicht bzw. nur knapp unter der Gründungssohle der Streifenfundamente der Nachbarbebauung. Unterfangungen und Verankerungen sind in Einzelabschnitten erforderlich. Der nordwestliche Eckbereich wird mit einem unverankerten Pfahlbock und einer verankerten Spritzbetonschale gesichert. Eine ca. 3-5m hohe Baugrubenböschung folgt aus dem Geländeverlauf. Zum Einsatz kommen wiederausbaubare Vorspannanker und eine vorübergehende Fremdgrundbenutzung des Grundstückes Gst. **5 ist geplant. In den Abschnitten mit einer Baugrubensohle unterhalb der Gründungsebene des Nachbargebäudes sind Unterfangungen aus Spritzbeton vorgesehen. Die endgültige Festlegung der Maßnahmen erfolgt nach Erkundung der tatsächlichen Lage der Fundamente. Baugrund: Die Erkundung des Baugrundes ist im geotechnischen Gutachten dokumentiert. Zwei Schürfgruben und eine Kernbohrung wurden am Baugrundstück ausgeführt. Die Vorgefundenen Böden werden als Stillwassersedimente aus gebänderten tonigen Schluffen, schluffigen Feinsanden bis Schluff- Feinsandgemischen beschrieben. Bodeneigenschaften wurden anhand geotechnischer Versuche abgeleitet. Die Bemessung der Baugrubensicherung erfolgte auf Grundlage der ermittelten Bodeneigenschaften. Verankerungssystem: Die Verankerung der Baugrubenböschungen erfolgt mit zwei unterschiedlichen Systemen. Auf dem Baugrundstück und im Bereich der Adresse 1 erfolgt die Verankerung mit Bodennägel, welche permanent im Baugrund verbleiben. Zu den restlichen Nachbargrundstücken werden wiederausbaubare Vorspannanker verwendet. Dazu werden Stahlzugglieder in den Boden eingebracht und im Bereich einer Verpressstrecke durch Zementinjektionen kraftschlüssig mit dem Baugrund verbunden. Nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt der Ausbau der Stahlzugglieder. Der Verpresskörper wird sprengtechnisch aufgerissen und der Ankerstahl kann vollständig entfernt werden. Im Nachbargrund verbleibt der aufgerissene Verpresskörper, der im Vergleich zum vorhandenen Untergrund keine verbleibende Beeinträchtigung darstellt. In dem ergänzenden technischen Bericht erfolgt eine Beurteilung der Ausbaumethode für den vorliegenden Fall, weiters sind Referenzen und Erfahrungswerte von anderen Baustellen wiedergegeben. Als Basis diente dafür die ÖNORM S 9020 sowie eine externe Richtlinie zur Beurteilung von Ankerausbauarbeiten. Fremdgrundbenutzung: Folgende Grundstücke sind von einer Fremdgrundbenützung betroffen: Westlich: Gst. **6 und Gst. **2 temporäre Verankerung von 20 bzw. 21 Stück Vorspannanker mit einer Länge von je 15m. Die Anker ragen unter die Bestandsgebäude Adresse 2 und Adresse
- Südlich: Gst. **7 temporäre Verankerung von voraussichtlich 4 Stück Vorspannanker mit einer Länge von je 6m. Die Anker ragen unter die Stützmauer am Grundstück Adresse
- Nördlich: Gst. **8 temporäre Verankerung von voraussichtlich 9 Stück Vorspannanker mit einer Länge von je 6m. Eventuell Unterfangungen aus Spritzbeton auf Nachbargrund. Östlich: Gst. **9 Adresse 1 Verankerung von Bodennägel im Bereich der Straße. Dauernde Fremdgrundbenützung.“ In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht wie folgt: ● Beschwerde der Nachbarn AA und andere, vertreten durch RA CC (Fußnoten und Grafiken werden nicht dargestellt): „In umseits näher bezeichneter Rechtssache haben die Beschwerdeführer, AA, JJ und KK Herrn RA CC, Adresse 3, Z mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich
§ 10
I AVG (§ 8 RAO) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung und begehrt sämtliche Zustellungen zu seinen Handen.Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich
Paragraph 10, römisch eins AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung und begehrt sämtliche Zustellungen zu seinen Handen. Gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z, Bau-,Wasser- und Anlagenrecht vom 15.05.2014, ZI. *** betreffend die Errichtung einer Baugrubensicherung für Wohnanlage mit dem Standort in Adresse 1, Z, zugestellt am 22.05.2014, wird nunmehr binnen offener Frist erhoben das Rechtsmittel der BESCHWERDE
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG1 und Art 132 Abs 1 Ziffer 1 B-VG2 in Verbindung mit §§ 7 und 9 Vw
GVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wie folgt ausgeführt:
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG1 und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG2 in Verbindung mit Paragraphen 7 und 9 Vw
GVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wie folgt ausgeführt: A) Allgemeine Angaben und Erklärungen Angaben nach § 9
(1)VwGVG:Angaben nach Paragraph 9,
(1)VwGVG: § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
- Angefochtener Bescheid (Ziffer 1) Angefochten wird der Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z, Bau-, Wasser- und Anlagenrecht vom 15.05.2014, ZI. ***, zugestellt am 22.05.
- Rechtzeitigkeit (Ziffer 5) 2.
- Übersicht Die Beschwerde wurde innerhalb der dafür vorgesehenen Beschwerdefrist überbracht und ist daher die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig. Der Bescheid wurde am 22.05.2014 zugestellt und ist mit diesem Tage zugleich auch erlassen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet daher am 12.06.
- Diese Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2.
- Im Einzelnen Die Beschwerdefrist beträgt
den Bestimmungen des Gesetzes vier Wochen. Der am 15.05.2014 ausgestellte Bescheid wurde am 22.05.2014 Tage zugestellt. Damit ist er in dem Sinne der Rechtsmittelbelehrung am 22.05.2014 "erlassen" 2011/05/0121 "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom
- Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
- März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom
- September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992)."Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom
- Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
- März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (Hinweis E vom
- September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428 aus 1982, und 13111 aus 1992,).
- Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall wird - zugleich - ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG durchzuführen.Im vorliegenden Fall wird - zugleich - ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Die mündliche Verhandlung erweist sich im vorliegenden Fall als zwingend erforderlich, insbesondere um die Differenzen des Sachverhaltes zu klären.
- Belangte Behörde (Ziffer 2)3 Belangte Behörde ist der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z. Dieser war Baubehörde und hat den Bescheid erlassen. Die belangte Behörde wird daher im Sinne des § 9 Abs. 2 Ziffer 1 iVm § 9 Abs. 1 VwGVG mit „Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z " als Baubehörde bezeichnet; so hat sie sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Art 130, 132 B-VG bezeichnet.Die belangte Behörde wird daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG mit „Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Z " als Baubehörde bezeichnet; so hat sie sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Artikel 130, 132, B-VG bezeichnet. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in § 12 VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu § 12 VwGVG, Seite 92).Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu Paragraph 12, VwGVG, Seite 92).
- Beschwerdegründe (Ziffer 3 als Überblick) Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: - materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung zu den Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung der belangten Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, wobei die Verletzung der entsprechenden subjektiven Rechte als Beschwerdegründe in dieser Beschwerdeschrift gesondert genannt und sodann ausgeführt w erden, dies in dem Rahmen der entsprechenden Begründung der Beschwerde (Art 130, 132 B-VG, § 9 VwGVG).- formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung zu den Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung der belangten Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, wobei die Verletzung der entsprechenden subjektiven Rechte als Beschwerdegründe in dieser Beschwerdeschrift gesondert genannt und sodann ausgeführt w erden, dies in dem Rahmen der entsprechenden Begründung der Beschwerde (Artikel 130, 132, B-VG, Paragraph 9, VwGVG).
- Beschwerdeantrag Im Beschwerdeantrag wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Zurück- in eventu aber Abweisung des Bauansuchens betreffend die Fremdgrundainspruchnahme beantragt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - zunächst einmal - das ganze Verfahren aufzuheben sein wird, weil ein dem Gesetz entsprechendes Vorverfahren nicht eingehalten worden ist und daher bereits die verwaltungsverfahrensrechtlichen Prozessvoraussetzungen nach der Bestimmung des § 36 TBO nicht gegeben sind.Dabei ist darauf hinzuweisen, dass - zunächst einmal - das ganze Verfahren aufzuheben sein wird, weil ein dem Gesetz entsprechendes Vorverfahren nicht eingehalten worden ist und daher bereits die verwaltungsverfahrensrechtlichen Prozessvoraussetzungen nach der Bestimmung des Paragraph 36, TBO nicht gegeben sind. In eventu wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung um Neuschöpfung eines Bescheides an die Baubehörde zurückverweisen. In dem Verfahren wird nach § 24 VwGVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.In dem Verfahren wird nach Paragraph 24, VwGVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zugleich werden beantragt: a) die Vornahme eines Ortsaugenscheines b) die Einholung eines sprengtechnischen Sachbefunds, zum Beweis dafür, dass Beschädigungen der Liegenschaft der Einschreiter durch die Vornahme der Ankersprengungen in keiner Weise ausgeschlossen werden können c) die Einholung eines materialtechnischen - baustofflichen Sachbefunds zum Beweis dafür, dass Material, das heißt körperliche Sachen und Gegenstände, darunter Betonhaufwerk mit chemischen Zusatzstoffen in der Liegenschaft der Einschreiter verbleiben werden d) die Erörterung der Befunde und der Gutachten in der mündlichen Verhandlung. In dieser Hinsicht wird nämlich, gleichsam in einem ersten Schritt, einmal die Frage zu klären sein, welches Bauwerk, nach welchen Plänen und mit welcher Ausführung der Gegenstand des Verfahrens sein soll; soweit - verfahrensrechtlich – die Baugrubensicherung von der Fremdgrundinanspruchnahme getrennt werden soll, ist dies insoweit nicht nachvollziehbar, als dass die eine Maßnahme ohne die andere nicht durchzuführen ist; eine Baugrubensicherung ohne eine bei richtiger rechtlicher Beurteilung dauernde Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes kann bautechnisch nicht errichtet werden. Damit ist auch der Antrag an sich zu einer Entscheidung nicht geeignet und hätte zurückgewiesen werden müssen; die Verwaltungssachen sind nicht trennbar, soweit die Fremdgrundinanspruchnahme und die Errichtung der Baugrube betroffen sind; in beiden Verfahren sind die als Grundeigentümer betroffenen Nachbarn auch Parteien.
- Angabe der Rechte, in denen die Beschwerdeführer verletzt sind4 Als Beschwerdegründe w erden geltend gemacht a) die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides b) die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Dazu wird nachfolgendes Weitere mitgeteilt:
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG wird seitens der Beschwerdeführer zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten" diese als verletzt zu sein behauptet.
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG wird seitens der Beschwerdeführer zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten" diese als verletzt zu sein behauptet. Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des § 9 VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums" durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle.Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des Paragraph 9, VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums" durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle.
Art. 132Abs.
1 B-VG werden daher die Rechte der Beschwerdeführer, in welche diese verletzt wurden, wie folgt angegeben:
Artikel 132
, Absatz eins, B-VG werden daher die Rechte der Beschwerdeführer, in welche diese verletzt wurden, wie folgt angegeben: Die Beschwerdeführer wurden in folgenden Rechten verletzt: - in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Abweisung bzw. Zurückweisung eines Bauansuchens - in ihrem Recht auf Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung - in ihrem Recht auf Schonung und Wahrung des Eigentumsrechts - in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens
§§ 8
, 37 und 45 AVG- in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens
Paragraphen 8, 37 und 45 AVG - in ihren Parteienrechten
§ 26Abs.
3 TBO 2011- in ihren Parteienrechten
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 - in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige - in ihrem Recht auf vollständige Einholung eines vollständigen tiefbau- und geotechnischen Sachbefundes - in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs
§§ 8
, 37 und 45 AVG- in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs
Paragraphen 8, 37 und 45 AVG - in ihrem Recht auf Vornahme eines Lokalaugenscheins - in ihrem aus Art. 47 GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung- in ihrem aus Artikel 47, GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung - in ihrem Recht auf ein faires Verfahren - in ihrem Recht auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes - im Gesetzmäßigkeitsprinzip - in ihrem Recht auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes - in ihrem Recht auf Unterlassung dauernder Eingriffe betreffend deren Liegenschaft - in deren Eigentumsrecht - in dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums - in dem Recht auf Wahrnehmung einer gesetzmäßigen Verwaltung - in ihrem Recht auf verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 36 TBO nach Maßgabe der Bestimmung des Art 15
(9)B-VG- in ihrem Recht auf verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des Paragraph 36, TBO nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 15,
(9)B-VG - in ihrem weiteren Recht auf Unterlassung von Sprengungen unter ihrer Liegenschaft und unter ihrer baulichen Anlage - in ihrem Recht auf Vornahme eines § 36 TBO entsprechenden Verfahrens- in ihrem Recht auf Vornahme eines Paragraph 36, TBO entsprechenden Verfahrens - in ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs - in ihrem Recht auf mündliche Verhandlung im Verfahren erster Instanz - in ihrem Recht Sachverständige befragen zu können. Der angefochtene Bescheid leidet dabei an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. B) Sachverhalt zu den Beschwerdeausführungen Die Bauwerberin beabsichtigt die Errichtung einer Baugrubensicherung auf dem Grundstück Adresse 1, Z. Einen rechtskräftigen Bescheid dazu hat sie nicht; daher kann sie auch keine Maßnahmen in dem Sinne des § 36 TBO beantragen. Einen rechtskräftigen Bescheid dazu hat sie nicht; daher kann sie auch keine Maßnahmen in dem Sinne des Paragraph 36, TBO beantragen. Die Ausführung der Baugrubensicherung - betreffend die Beschwerdeführer - gestaltet sich wie folgt: Westlich des oberen Sicherungsabschnittes soll die Baugrube durch einen ein- bis zweifach verankerten Pfahlblock aus geneigten Kleinbohrpfählen gesichert werden. Zur Verankerung wird ein wiederausbaubares Ankersystem verwendet. Die Höhe des Pfahlbockes beträgt ungefähr 5,0 m und die Kleinbohrpfähle binden weitere 5,0 m in den Baugrund ein. Für den unteren Sicherungsabschnitt ist die Spritzbetonnagelwand mit zusätzlichen wiederausbaubaren Vorspannankern vorgesehen. Die maximale Höhe der Nagelwand beträgt 8,0 m. Die Anker ragen in die westlich angrenzenden Grundstücke wie auch in das Grundstück der Beschwerdeführer.
- Bauplatz 1.
- Bauplatz und Bezeichnung Bauplatz ist das Gst. **1 „Gärten", vorgetragen in EZ ***, KG X, mit einer unverbürgten Gesamtfläche von 1.132 m².Bauplatz ist das Gst. **1 „Gärten", vorgetragen in EZ ***, KG römisch zehn, mit einer unverbürgten Gesamtfläche von 1.132 m². Diese Liegenschaft steht im Eigentum der Firma LL GmbH mit dem Sitz in Adresse 7 in Z, die aufgrund des Kaufvertrages vom 27.09.2005 das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft erworben hat.
- Liegenschaft der Einschreiter 2.
- Einschreiter Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** GB X, bestehend aus Gst. **3 mit der Grundstücksadresse Adresse 8.Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ *** GB römisch zehn, bestehend aus Gst. **3 mit der Grundstücksadresse Adresse
- Die Liegenschaft erreicht ein unverbürgtes Gesamtausmaß von 516 m². Die Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet sich in einem Einzugsbereich von 5 m; die Nachbarin ist daher zu den Einwendungen nach § 26 Abs 3 TBO 2011 berechtigt.Die Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet sich in einem Einzugsbereich von 5 m; die Nachbarin ist daher zu den Einwendungen nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 berechtigt. Zugleich ist diese durch die entsprechende Bauführung unmittelbar beeinträchtigt: das ergibt sich aus der Überlegung, dass das natürliche Gefälle zwischen den betroffenen Grundstücken so groß ist, dass in einem jeden Falle der Bauführung eine massive Gefahr für die Liegenschaft der Einschreiter in dem Sinne besteht, dass es zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung kommt. Zugleich haben die Einschreiter auch Parteistellung in dem Sinne, dass ihr Eigentumsrecht unmittelbar durch die beabsichtigten Maßnahmen berührt wird. Aus der Gefährdung des Eigentums kommt daher eine eigene, wesentliche Beeinträchtigung, die wiederum eine eigene, weitere Parteistellung zugunsten der Nachbarin begründet.
- Lage der Grundstücke zueinander Die Lage der Grundstücke zueinander ist ausgewiesen wie folgt: (Grafik wird nicht dargestellt)
- Nachbarrechtliche Stellung des § 26 TBO
- Nachbarrechtliche Stellung des Paragraph 26, TBO Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt direkt an die Liegenschaft der Bauwerberin an. Daher ist diese
§ 26Abs.
3 TBO zur Geltendmachung nachstehender Rechte ermächtigt:Das Grundstück der Beschwerdeführer grenzt direkt an die Liegenschaft der Bauwerberin an. Daher ist diese
Paragraph 26, Absatz 3, TBO zur Geltendmachung nachstehender Rechte ermächtigt: § 26 Abs. 3 TBO 2011 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 lautet:
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der
- d)Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. C) Beschwerdeausführungen [Ausführungen zu den Beschwerdegründen] I. Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheidesrömisch eins. Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides 1.1. Bautechnische Erfordernisse Die Frage der Baugrabensicherung berührt in Wahrheit die allgemeinen bautechnischen Kenntnisse maßgeblich, das vor allem in dem Sinne der Standsicherheit der betroffenen baulichen Anlagen, wie sich das aus § 17 TBO ergibt:Die Frage der Baugrabensicherung berührt in Wahrheit die allgemeinen bautechnischen Kenntnisse maßgeblich, das vor allem in dem Sinne der Standsicherheit der betroffenen baulichen Anlagen, wie sich das aus Paragraph 17, TBO ergibt: § 17Paragraph 17 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1)Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
- a)der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
- b)des Brandschutzes,
- c)der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
- d)der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
- e)des Schallschutzes und
- f)der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2)Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern sowie von älteren Menschen und Menschen mit einer Behinderung Bedacht zu nehmen.
(3)Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(4)Bauteile, die schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt ausgeführt werden. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen. Ein Ermittlungsverfahren, ob das gegenständliche Bauvorhaben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen entspricht wurde nicht durchgeführt. 1.
- Erkundung des Baugrundes § 3 TBO1.
- Erkundung des Baugrundes Paragraph 3, TBO In dem angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, dass die Erkundung des Baugrundes im geotechnischen Gutachten dokumentiert worden sei. Die Vornahme von zwei Schürfgruben und eine Kernbohrung erweisen sich als nicht geeignet um über die Bauplatzeignung schlüssige und nachvollziehbare Feststellungen zu treffen. Wenn die belangte Behörde anführt, dass es sich dabei um Stillwassersedimente aus gebänderten tonigen Schluffen, schluffigen Feinsanden bis Schluff-Feinsandgemischen handeln soll, dann ist dem entgegen zu halten, dass dies allein nichts über die Bauplatzeignung im Sinne des § 3 TBO aussagt.Wenn die belangte Behörde anführt, dass es sich dabei um Stillwassersedimente aus gebänderten tonigen Schluffen, schluffigen Feinsanden bis Schluff-Feinsandgemischen handeln soll, dann ist dem entgegen zu halten, dass dies allein nichts über die Bauplatzeignung im Sinne des Paragraph 3, TBO aussagt. Es wäre eingehend zu überprüfen gewesen, ob der Aufbau des Untergrundes für die Errichtung der Baugrubensicherung geeignet ist. Die Bauplatzeignung für die Errichtung der Baugrubensicherung ist nicht gegeben. 1.
- Verankerungssystem In dem von den Beschwerdeführern betroffenen Grundstück sollen 20 bzw. 21 wiederausbaubare Vorspannanker mit einer Länge von je 15 m verwendet werden. Die Stahlzugglieder sollen in den Boden eingebracht und im Bereich einer Verpressstrecke durch Zementinjektionen kraftschlüssig mit dem Baugrund verbunden werden. Die Anker ragen unter die Bestandsgebäude Adresse 9 und Adresse
- Der Ausbau der Stahlzugglieder soll nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen. Die Verpresskörper sollen sprengtechnisch aufgerissen und der Ankerstahl vollständig entfernt werden. Der aufgerissene Verpresskörper verbleibt im Nachbargrund. Mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt die belangte Behörde ein Bauvorhaben, das den Bestimmungen der TBO widerspricht. Es ist bis dato noch ungeklärt, welche Nachteile damit für die Liegenschaft der Beschwerdeführer verbunden sind. VwGH 2006/06/0224 Nach dem hg. Erkenntnis vom
- September 1998, ZI. 98/06/0009, kann der Nachbar im Falle einer Auflage, in der angeordnet wird, dass die Bauwerberin hinsichtlich der Ausführung und Schließung der Baugrube ein Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungskonzept auszuarbeiten habe, das von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik bzw. Geologie überprüft werden müsse und der Baubehörde vor Beginn vorzulegen sei, in keinem Recht
§ 4Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG
(1972)verletzt sein.Nach dem hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, ZI. 98/06/0009, kann der Nachbar im Falle einer Auflage, in der angeordnet wird, dass die Bauwerberin hinsichtlich der Ausführung und Schließung der Baugrube ein Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungskonzept auszuarbeiten habe, das von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik bzw. Geologie überprüft werden müsse und der Baubehörde vor Beginn vorzulegen sei, in keinem Recht
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG
(1972)verletzt sein. Im Beschwerdefall, in dem das Vlbg BauG 2001 anzuwenden ist, wird es im Hinblick auf die im Bauverfahrenerteilten geotechnischen Auflagen nicht als bedenklich erachtet, wenn die gutachtende Gesellschaft in einer Stellungnahme auch die Ansicht vertreten hat, dass gegebenenfalls bei Vorliegen des Detailprojektes zusätzliche Maßnahmen im Hinblick auf die eventuell erforderlichen Sprengungen bzw. die hangseitige Baugrubensicherung erforderlich seien. Nach den angeordneten Auflagen ist das Konzept über die geplante Baugrubensicherung vor Baubeginn der Baubehörde vorzulegen und es ist für die Herstellung der Baugrube bzw. während des gesamten Zeitraumes der geöffneten Baugrube eine lage- und höhenmäßige Überwachung der Baugrubensicherung erforderlich bzw. die Durchführung von Konvergenzmessungen an den bergseitigen Baugrubenböschungen. Die Ergebnisse der Messungen sind umgehend an den zuständigen Geotechniker weiterzuleiten, um gegebenenfalls geeignete Verstärkungsmaßnahmen durchzuführen. Die Annahme, dass durch das Verankerungssystem keine nachteiligen Folgen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer einhergehen würden, liegt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die konkretisierte Ausarbeitung des Projektes liegt ein Detailprojekt nicht vor. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 3 TBO nicht berührt wären, dann muss dem entgegen gehalten w erden, dass es sehr wohl zu einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer kommt. Die mangelhafte Durchführung eines Ermittlungsverfahrens lässt die Beschwerdeführer im Einzelnen nicht erkennen, welche subjektiven Rechte
§ 26Abs.
3 TBO von der Durchführung des Bauvorhabens betroffen sind.Wenn die belangte Behörde ausführt, dass Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO nicht berührt wären, dann muss dem entgegen gehalten w erden, dass es sehr wohl zu einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer kommt. Die mangelhafte Durchführung eines Ermittlungsverfahrens lässt die Beschwerdeführer im Einzelnen nicht erkennen, welche subjektiven Rechte
Paragraph 26, Absatz 3, TBO von der Durchführung des Bauvorhabens betroffen sind. Aus rechtlicher Vorsicht wird daher die Verletzung
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes geltend gemacht. 1.4. Bau- und Feuerpolizeiliche Stellungnahme Die belangte Behörde führt aus, dass sich aus der eingeholten Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben ergeben. Den Beschwerdeführern wurde die bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme nie zur Kenntnis gebracht. Dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihren verfahrensrechtlichen Parteirechten verletzt. Es war den Beschwerdeführern nicht möglich unter Einräumung einer bestimmten Frist eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wäre eine Gegenäußerung auf gleicher fachlicher Ebene nicht tunlich gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit leidet. Das ist nichts anderes als eine objektiv unzulässige Verkürzung der Rechte der Beschwerdeführer. 1.5. Dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme Die Bestimmung des § 36 TBO sieht ausdrücklich eine vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken vor. Die Errichtung einer baulichen Anlage unter einer dauerhaften Fremdgrundinanspruchnahme hat der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des Baurechtes sind nicht mit den privatrechtlichen Bestimmungen des ABGB gleich zu setzen, nachdem es den Parteien obliegt entsprechende Vereinbarungen zu schließen.Die Bestimmung des Paragraph 36, TBO sieht ausdrücklich eine vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken vor. Die Errichtung einer baulichen Anlage unter einer dauerhaften Fremdgrundinanspruchnahme hat der Landesgesetzgeber nicht vorgesehen. Die Bestimmungen des Baurechtes sind nicht mit den privatrechtlichen Bestimmungen des ABGB gleich zu setzen, nachdem es den Parteien obliegt entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Dass eine dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme des städtischen Gutes **10 KG X (öffentliches Gut) erforderlich ist um die Baugrubensicherung zu errichten, bringt deutlich zum Ausdruck, dass eine Bewilligungsfähigkeit infolge Widerspruchs zu § 36 TBO nicht gegeben ist.Dass eine dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme des städtischen Gutes **10 KG römisch zehn (öffentliches Gut) erforderlich ist um die Baugrubensicherung zu errichten, bringt deutlich zum Ausdruck, dass eine Bewilligungsfähigkeit infolge Widerspruchs zu Paragraph 36, TBO nicht gegeben ist. Auch kann eine restlose Beseitigung der Verankerungen nicht gewährleistet werden, weshalb in Wahrheit keine vorübergehende, sondern dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme vorliegt. Die Bestimmung des § 36 TBO ist als zwingende Bestimmung, die auch nicht durch Parteienvereinbarung abgedungen werden kann, anzusehen. Einer Parteienvereinbarung kann nur die vorübergehende Fremdgrundinanspruchnahme zugänglich gemacht werden.Die Bestimmung des Paragraph 36, TBO ist als zwingende Bestimmung, die auch nicht durch Parteienvereinbarung abgedungen werden kann, anzusehen. Einer Parteienvereinbarung kann nur die vorübergehende Fremdgrundinanspruchnahme zugänglich gemacht werden. Die dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme wurde unter Wahrung des Rechts auf Eigentumsfreiheit nicht mit in die Bestimmungen des öffentlichen Rechtes aufgenommen, da es eben einer sachlichen Rechtfertigung dafür gebraucht hätte. Zumal die Errichtung der Baugrubensicherung und zugleich der Wohnanlage nicht ohne dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme erfolgen kann, wäre weder eine Baubewilligung für die Errichtung der Baugrubensicherung noch der Wohnanlage zu erteilen gewesen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. II. Mangelhaftigkeit des Verfahrensrömisch zwei. Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Projektsänderung § 13 AVG1. Projektsänderung Paragraph 13, AVG Die Errichtung der Baugrubensicherung kann nur unter Erteilung von Auflagen bewilligt werden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde ein Bauvorhaben unter Vorschreibung von Auflagen, einer Bewilligung zugänglich zu machen. Kommt die belangte Behörde zu der Feststellung, dass das geplante Bauvorhaben nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht, so hat darüber ein negativer Bescheid zu ergehen. Die Erteilung von Auflagen zur Herbeiführung einer Bewilligungsfähigkeit widerspricht den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Mit dem angefochtenen Bescheid werden der Bauwerberin Auflagen erteilt, die aus Sicht der Beschwerdeführer zu einer Projektsänderung im Sinne des § 13 AVG führen.Mit dem angefochtenen Bescheid werden der Bauwerberin Auflagen erteilt, die aus Sicht der Beschwerdeführer zu einer Projektsänderung im Sinne des Paragraph 13, AVG führen. Aus den erteilten Auflagen geht auch hervor, dass die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens nicht gegeben ist. Mit der Errichtung der Baugrubensicherung kann es zur Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken kommen. Daraus geht hervor, dass sich die belangte Behörde als auch der Bauwerber darüber im Klaren sein muss, dass mit der Errichtung der Baugrubensicherung erhebliche Gefahren verbunden sind. Warum die Baubewilligung dennoch erteilt wird, ist für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 begehrte die Bauwerberin eine projektsändernde Maßnahme im Sinne des § 13 AVG. Diesem Ansuchen liegt das Einbringen und weiteren Ankern in den Fremdgrund zu Grunde. Für die Beschwerdeführer stellt dies zweifelsfrei eine projektsändernde Maßnahme im Sinne des § 13 AVG dar, da es sich dabei um eine rechtlich neue Sache handelt.Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 begehrte die Bauwerberin eine projektsändernde Maßnahme im Sinne des Paragraph 13, AVG. Diesem Ansuchen liegt das Einbringen und weiteren Ankern in den Fremdgrund zu Grunde. Für die Beschwerdeführer stellt dies zweifelsfrei eine projektsändernde Maßnahme im Sinne des Paragraph 13, AVG dar, da es sich dabei um eine rechtlich neue Sache handelt. 2. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Die TBO sieht vor, dass vor allem im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann. Die Erlassung des Bescheides erging ohne Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung. Dies stellt eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer dar. Es ist den Beschwerdeführern dadurch verwehrt geblieben, sich umfassend über das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Daher wird auch die Verletzung der in dieser Beschwerde nochmals ausdrücklich geltend gemachten Nachbarrecht gerügt. Aufgrund des erheblichen Umfangs des Bauvorhabens und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen für die benachbarten Liegenschaften wäre die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich gewesen. VwGH 2010/05/0155 Das durchgeführte Baubewilligungsverfahren erweist sich nicht schon wegen des Auftretens eines übergangenen Nachbarn als rechtswidrig. Es besteht kein Rechtsanspruch einer übergangenen Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zumal das Recht auf Parteiengehör auch dann gewährleistet ist, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb der angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2010/05/0104, mwH). Dies gilt auch für den Fall, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil es in Bezug auf das Recht des übergangenen Nachbarn auf Parteiengehör keinen Unterschied macht, ob er mangels Kenntnis von der mündlichen Verhandlung oder mangels Stattfindens einer mündlichen Verhandlung vom betreffenden Bauverfahren keine Kenntnis erlangt hatte. Das Recht auf Parteiengehör ist daher auch im Fall, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Der angefochtene Bescheid leidet daher unter Rechtswidrigkeit. Den Beschwerdeführern wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde eine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist nicht eingeräumt. Im Wege der Akteneinsicht hat sich herausgestellt, dass der verfahrenseinleitende Antrag am 04.12.2013 eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid ist mit 15.5.2014 datiert. Es darf in diesem Zusammenhang an die Bestimmung des § 27 TBO erinnert werden.Es darf in diesem Zusammenhang an die Bestimmung des Paragraph 27, TBO erinnert werden. § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen. Zwischen dem Einlangen des Bauansuchens und der Erlassung des Bescheides sind mehr als 3 Monate vergangen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte sich daher als zwingend erwiesen. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren erweist sich als gesetzwidrig. Dass das gegenständliche Bauverfahren nicht innerhalb von 3 Monaten zum Abschluss gebracht werden konnte, bringt deutlich zum Ausdruck, dass aufgrund der Komplexität und Beeinträchtigung von Nachbarrechten eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen gewesen wäre.
- Durchführung eines Ermittlungsverfahrens Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Im Hinblick auf den Umfang und die Größe des gegenständlichen Bauverfahrens wäre ein Ermittlungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des AVG durchzuführen gewesen. VwGH 2012/05/0004 Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (Hinweis E
- Jänner 1971, 1180/70; E
- November 1998, 96/08/0406).Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 37, ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das im Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (Hinweis E
- Jänner 1971, 1180/70; E
- November 1998, 96/08/0406). Mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung der Beschwerdeführer kommt der angefochtene Bescheid einer Überraschungsentscheidung gleich; dies verstößt gegen Art. 47 GRC u n d Art. 6 EMRK.Mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Beiziehung der Beschwerdeführer kommt der angefochtene Bescheid einer Überraschungsentscheidung gleich; dies verstößt gegen Artikel 47, GRC u n d Artikel 6, EMRK. Den Beschwerdeführern ist es verwehrt geblieben, das gegenständliche Bauvorhaben auf Einhaltung der in § 26 Abs. 3 TBO verankerten subjektiven Rechte zu überprüfen. Vielmehr wäre es an der belangten Behörde gelegen das geotechnische Gutachten samt der Einreichplanung sowie die bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.Den Beschwerdeführern ist es verwehrt geblieben, das gegenständliche Bauvorhaben auf Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO verankerten subjektiven Rechte zu überprüfen. Vielmehr wäre es an der belangten Behörde gelegen das geotechnische Gutachten samt der Einreichplanung sowie die bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen und ist der angefochtene Bescheid daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass es mit der Errichtung der Baugrubensicherung zu irreparablen und nachhaltigen Schäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen wird. Es wurde auch nicht abschließend geklärt, welche Auswirkungen die Sprengung der Anker auf das Grundstück haben wird. Mit der Sprengung der Anker ist es nahliegend, dass es zu statischen Problemen mit dem auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befindlichen Gebäude kommt. Risse, Brüche der Mauern, des Grundes und dergleichen die die Bewohnbarkeit des Gebäudes vereiteln können, sind nicht auszuschließen. Aus Sicht der Beschwerdeführer ist es keineswegs ausreichend nur Verformungsmessungen an den angrenzenden Objekten, Häusern und der Sicherung durchzuführen. Verformungen und statische Probleme gehen oft erst nach Errichtung der baulichen Anlage im eigentlichen Sinn einher. Die Gefahr des Eintritts eines Schadens in einem unbeträchtlichen Ausmaß wurde von der belangten Behörde nicht ausreichend ermittelt. Die belangte Behörde hat ein Bauvorhaben bewilligt ohne ein Ermittlungsverfahren in alle wesentlichen Richtungen hin durchzuführen. Die Beschwerdeführer behalten sich daher die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AHG gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich vor.
- Entscheidungsreife Neben den materiell rechtlichen Voraussetzungen hat zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides Entscheidungsreife vorzuliegen. Im gegenständlichen Fall hat Entscheidungsreife über die Zulässigkeit der Errichtung der baulichen Anlage noch nicht vorgelegen. Der Sachverhalt war im vorliegenden Fall noch nicht abschließend geklärt, sodass die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr wären von der belangten Behörde weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen. Eine abschließende Klärung des Sachverhaltes hat nicht stattgefunden, weshalb Entscheidungsreife nicht vorgelegen hat und die belangte Behörde dazu verhalten gewesen wäre, weitere Beweise einzuholen. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit behaftet. 4.
- Bau- und Feuerpolizeiliche Stellungnahme Dem gegenständlichen Bauvorhaben liegt unter anderem eine Bau- und Feuerpolizeiliche Stellungnahme vom 17.12.2013 zu Grunde. Eingangs darf moniert w erden, dass eine solche den Beschwerdeführern nie zur Abgabe einer Stellungnahm e zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wäre es der Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht nicht möglich gewesen dies in Erfahrung zu bringen, da sie von dem gegenständlichen Verfahren erst durch Zustellung des angefochtenen Bescheides Kenntnis erlangte. Die Gegenäußerung dazu innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ist auf gleicher fachlicher Ebene nicht möglich und stellt das übergehende Verhalten der belangten Behörde eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. VwGH 2011/05/0071 Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (Hinweis E vom
- Juli 1997, 97/04/0024). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (Hinweis E vom
- Oktober 2001, 2000/07/0003, VwSlg 15.701 A). Im Rahmen der bau- und feuerpolizeilichen Stellungnahme geht hervor, dass Schäden am Bestand durch Verformungen der Konstruktion möglich sind. Die belangte Behörde hat dies sogar in ihren Spruch aufgenommen. Die bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme erweist sich als unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Zugleich nahm die Bauwerberin eine Projektänderung im Sinne des § 13 AVG vor, weshalb erneut eine bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme eingeholt wurde und den Beschwerdeführern abermals nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde.Zugleich nahm die Bauwerberin eine Projektänderung im Sinne des Paragraph 13, AVG vor, weshalb erneut eine bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme eingeholt wurde und den Beschwerdeführern abermals nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Amtssachverständige führt im Rahm en seiner Stellungnahm e vom 28.04.2014 aus, dass sich der Projektsstand auf der Einreichstufe befindet und vor Baubeginn die Planung auf alle Details zu erweitern ist, um die Ausführungsqualität des Projektes zu erreichen. Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beurteilung des gegenständlichen Bauansuchens auf fachlicher Ebene noch nicht möglich gewesen ist. Die abschließende fachliche Beurteilung ist erst im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens möglich und widerspricht das den baurechtlichen Bestimmungen. Der TBO ist es immanent über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens vor Baubeginn abzusprechen. Anhand des angefochtenen Bescheides und der diesem zu Grunde liegenden Stellungnahme, geht für die Beschwerdeführer unmissverständlich hervor, dass über die Zulässigkeit des Bauvorhabens erst im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten abgesprochen werden kann. Auch sollen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens notwendigen Informationen vorliegen. Im hier beschwerdegegenständlichen Fall, sollen die Details des Bauvorhabens erst vor Baubeginn erweitert werden. Zudem kann nicht abschließend geklärt werde 4.
- Geotechnisches Gutachten Dem Geotechnischen Gutachten konnte entnommen werden, dass die Sondierung im Zuge der Bodenerkundung wegen zu hoher Rammwiderstände abgebrochen werden musste. Zugleich wird angeführt, dass eine Schichtwasserführung nicht ausgeschlossen werden kann. Damit können eintretende Schäden nicht ausgeschlossen werden. Der Schichtverlauf konnte nicht genau erkundet werden und ist damit nicht ausgeschlossen, dass es zu erheblichen Schäden am Grundstück der Beschwerdeführer kommt. Zugleich kann es zu Verformungen der Baugrubensicherung im cm-Bereich kommen, was schwere Schäden im Hinblick auf das Grundstück der Beschwerdeführer zur Folge haben kann. Durch die Verformungen sind statische Probleme an der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht auszuschließen. Im Gesamten betrachtet ergibt sich aus laienhafter Sicht, dass Entscheidungsreife über das gegenständliche Bauvorhaben nicht vorgelegen hat und durch die Errichtung der Baugrubensicherung mit Schäden am Grundstück der Beschwerdeführer zu rechnen ist.
- Mangelhafter Bescheid Die belangte Behörde legt ihrem Spruch eine Planskizze zu Grunde, die einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden soll. Wenn die Behörde schon derartige Schriftstücke zum Inhalt und in den Spruch eines Bescheides mit aufnimmt, müssen diese Schriftstücke auch der Bescheidausfertigung angeschlossen werden. Den Beschwerdeführern gegenüber wurde der angefochtene Bescheid nicht in seinem gesamten Umfang erlassen und stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
- Einreichunterlagen Die Einreichplanung ist mit 30.05.2012 datiert. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Einreichplanung ist daher nicht geeignet das gegenständliche Projekt zu umschreiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren eine Veränderung des Bodens stattgefunden hat und ist die Einreichplanung aufgrund ihres Alters nicht dazu geeignet um im gegenständlichen Verfahren den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Rückschlüsse zu ziehen. Wiederholt darf an dieser Stelle eingewendet werden, dass die Einreichunterlagen den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Äußerung auf gleicher fachlicher Ebene ist dieser in der vierwöchigen Beschwerdefrist daher nicht möglich.
- Zusammenfassung Im Gesamten darf festgehalten werden, dass die Errichtung der Baugrubensicherung nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Über die Erteilung einer Baubewilligung wäre negativ abzusprechen gewesen. Die Beschwerdeführer hatten von den Verfahrensschritten keine Kenntnis, die von der belangten Behörde vorgenommenen Verfahrensschritte stellen eine maßgebliche Verletzung der sich aus den §§ 8, 37 und 45 AVG ergebenden Parteirechte dar. Mit dem angefochtenen Bescheid kommt es zu einer „Beschneidung" der entsprechenden Möglichkeiten der Nachbarn im Umfang des § 26 Abs. 3 TBO.Im Gesamten darf festgehalten werden, dass die Errichtung der Baugrubensicherung nicht den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Über die Erteilung einer Baubewilligung wäre negativ abzusprechen gewesen. Die Beschwerdeführer hatten von den Verfahrensschritten keine Kenntnis, die von der belangten Behörde vorgenommenen Verfahrensschritte stellen eine maßgebliche Verletzung der sich aus den Paragraphen 8, 37 und 45 AVG ergebenden Parteirechte dar. Mit dem angefochtenen Bescheid kommt es zu einer „Beschneidung" der entsprechenden Möglichkeiten der Nachbarn im Umfang des Paragraph 26, Absatz 3, TBO. Wenn m an all diese Umstände „zusammenzählt", dann ergibt sich eine Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer von derartiger Gravität und Evidenz, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der angefochtene Bescheid erweist sich sowohl in materiell- als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht als mangelhaft und kann das beantragte Bauvorhaben einer Bewilligung nicht zugänglich gemacht werden. III. Zivilrechtliche Einwendungenrömisch drei. Zivilrechtliche Einwendungen
- Art. XXXVII EGZPO
- Artikel römisch 37 , EGZPO Art. XXXVII EGZPO lautet:Artikel römisch 37 , EGZPO lautet: Artikel XXXVII.Artikel römisch 37 . Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes
§§. 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschriften das Begehren um Ertheilung der Baubewilligung gestellt hat, der angeblich gefährdete, zur Baucommission gehörig und rechtzeitig geladene Besitzer jedoch bei derselben nicht erschienen ist oder gegen die begehrte Baubewilligung keine Einwendungen erhoben hat.Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes
Paragraphen 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschriften das Begehren um Ertheilung der Baubewilligung gestellt hat, der angeblich gefährdete, zur Baucommission gehörig und rechtzeitig geladene Besitzer jedoch bei derselben nicht erschienen ist oder gegen die begehrte Baubewilligung keine Einwendungen erhoben hat. Die Errichtung der Baugrubensicherung kann nur durch eine dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme erfolgen, dies impliziert, dass das Bauvorhaben in Gesam ten betrachtet nicht bewilligungsfähig ist. Auch die Errichtung einer Baugrubensicherung kann nur dann erfolgen, wenn dies ohne dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist die Errichtung der Baugrubensicherung ohne eine dauerhafte Verankerung mit Bodennägeln nicht möglich, die Errichtung der Baugrubensicherung kann damit einer Baubewilligung nicht zugänglich gemacht werden.
- Zivilrechtliches Vertiefungsverbot Zivilrechtlich ist auf Folgendes zu verweisen: Seit Jahren judiziert der Oberste Gerichtshof zu § 364 ABGB (so unter anderem in 7 Ob 573/92, 1 Ob 620/94; 1 Ob 221/98a, 5 Ob 130/00d; 7 Ob 782/00x), dass ein gefährdeter Nachbar gegen die unzulässigen Vertiefungen seines eigenen Grundstückes auchSeit Jahren judiziert der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 364, ABGB (so unter anderem in 7 Ob 573/92, 1 Ob 620/94; 1 Ob 221/98a, 5 Ob 130/00d; 7 Ob 782/00x), dass ein gefährdeter Nachbar gegen die unzulässigen Vertiefungen seines eigenen Grundstückes auch durch vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff klagen kann. Dabei muss die Gefahr einer unzulässigen „Vertiefung" bestehen. Damit hat der Kläger eines solchen Anspruches ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdeten Verhaltens des Nachbarn als materiell-rechtliche Voraussetzung seines Anspruches zu belegen und zu beweisen. Im Grundsatz vertritt, das ist der allgemeine Gedanke der §§ 354 ff ABGB, ein jeder Eigentümer nicht nur den Nutzen, der mit seinem Eigentum verbunden ist, sondern auch die Lasten. Direkte Immissionen sind immer untersagt.Im Grundsatz vertritt, das ist der allgemeine Gedanke der Paragraphen 354, ff ABGB, ein jeder Eigentümer nicht nur den Nutzen, der mit seinem Eigentum verbunden ist, sondern auch die Lasten. Direkte Immissionen sind immer untersagt. Ganz allgemein sagt der OGH: 1Ob1/88; 7Ob573/92; 1Ob620/94; 7Ob103/98t; 1Ob221/98a; 5Ob130/00d; 1Ob15/02s; 1Ob127/04i; 5Ob163/08v; 3Ob95/11h; 8Ob100/11f Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff ist es anzusehen, wenn durch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch den Oberlieger die Strömungsverhältnisse im Boden zum Nachteil des Unterliegers verändert werden. TE OGH 1992-07-30 7 Ob 573/92 nur: Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. (T1); Beisatz: Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach § 364b ABGB keine Rolle. (T2)nur: Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. (T1); Beisatz: Die allfällige Ortsüblichkeit spielt bei Ansprüchen nach Paragraph 364 b, ABGB keine Rolle. (T2) Es ist daher nicht einzusehen, warum im vorliegenden Fall die zivilrechtlichen Grundlagen der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts wie des vorliegenden gleichsam "auf den Kopf gestellt" werden. Im vorliegenden Fall hat diese Rechtsprechung - im Verbund mit der gegebenen gesetzlichen Lage eine wesentliche Bedeutung.
- Baugrubensicherung Zivil- und baurechtlich wurde in dem Verfahren zur Errichtung der Wohnanlage unmissverständlich mitgeteilt: a) Eine Zustimmung zu Maßnahmen nach § 36 TBO 2011 erfolgt nichta) Eine Zustimmung zu Maßnahmen nach Paragraph 36, TBO 2011 erfolgt nicht b) Eine Zustimmung zu Aufschüttungen und Ausgrabungen im Sinne des § 49 TBO 2011 erfolgt nichtb) Eine Zustimmung zu Aufschüttungen und Ausgrabungen im Sinne des Paragraph 49, TBO 2011 erfolgt nicht c) Es wurde bereits im baurechtlichen Bewilligungsverfahren der Wohnanlage der Antrag gestellt, die Behörde möge bereits jetzt den entsprechenden Grenzverlauf sichern, um späterhin die Eingriffe in dem Viermeterbereich prüfen zu können. Bis dato wurde ein solcher Grenzverlauf nicht gesichert. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass der vorhandene Grenzverlauf und wesentliche Fragen der Baugrubensicherung im Einzelnen nicht geklärt sind. Entscheidungsreife hat zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vorgelegen.
- Verbleib des Ankersystems Aus Sicht der Beschwerdeführer ist es nicht möglich die gesamte sich auf ihrem Grundstück eingebrachte Verankerung zu lösen, sodass auch nach Vornahme der Sprengungen Reste der Verankerung im Grundstück verbleiben w erden. Dies ist unzulässig.
- Im Kern verhält es sich einfach: Nach Art 15 Abs 9 B-VG darf der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Regelungen schaffen, die zur Regelung des Gegenstandes unbedingt erforderlich sind; eine Schaffung einer Regelung zu einer permanenten Inanspruchnahme fremden Grundes durchNach Artikel 15, Absatz 9, B-VG darf der Landesgesetzgeber nur solche zivilrechtlichen Regelungen schaffen, die zur Regelung des Gegenstandes unbedingt erforderlich sind; eine Schaffung einer Regelung zu einer permanenten Inanspruchnahme fremden Grundes durch a) das Einbringen von Bauschutt b) das Einbringen von Explosionsschnüren c) das Einbringungen von Sprengmitteln d) die Vornahme von Sprengungen und anderen unterirdischen Manipulationen ist ihm untersagt. Daher ist ein Bescheid, wie der angefochtene, zur Gänze gesetzlos, und zwar auch dann, wenn er mittelbare oder unmittelbare Einwirkungen auf die Liegenschaft des Nachbarn im dem Zuge der Errichtung einer Baugrubensicherung in Kauf nimmt. D) Beschwerdeanträge Es wird daher gestellt der Beschwerdeantrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 15.05.2014 zur ZI. *** zugestellt am 22.05.2014, wegen einer Baugrubensicherung für Wohnanlage mit dem Standort Adresse 1 aufheben und das Bauansuchen zurück- in eventu abweisen.
- in eventu den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 15.05.2014 zur ZI. *** zugestellt am 22.05.2014, wegen der Errichtung einer Baugrubensicherung für Wohnanlage mit dem Standort Adresse 1 aufheben und das gegenständliche Bauverfahren zur Neuentscheidung an die Baubehörde zurückweisen. 3.
§ 24Lvw
GVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.3.
Paragraph 24, LvwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen. 4. die beantragten Beweise aufnehmen.“ ● Beschwerde der BB, vertreten durch DD: „Innerhalb offener Frist erhebe ich
§4Abs.
1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl Nr. 156/1994 in Vertretung von„Innerhalb offener Frist erhebe ich
§4Absatz eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr.
156 aus 1994, in Vertretung von BB, Adresse 4, Z gegen den Bescheid der Stadt Z vom 15.05.2011, zugestellt am 2.06.2011, *** Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und führt dazu aus: A) Nach mehrfachen vorangegangenen Bauansuchen für dieselbe Wohnanlage seit 2005, die allesamt wegen rechtlicher Mängel abgewiesen oder zurückgezogen wurden, wird nun ein weiterer Versuch mit leicht abgewandelten Plänen unternommen. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 17.09.2013, ZI. ***, Adresse 1 wurde nun wieder der Antragstellerin die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage in Z, Adresse 1 baurechtlich bewilligt. Die dafür notwendige Baugrubensicherung wurde separat als eigenes Bauvorhaben eingereicht und mit obigen Bescheid genehmigt. Bereits im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 09.12.2010, ZI. ***, hat die Behörde festgestellt, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann (VwGH 13.10.1975, u.a.). Im gegenständlichen Fall hat die Berufungsbehörde festgestellt - da die Baugrubensicherung nur unter Inanspruchnahme der Nachbargrundstücke Adresse 4, Adresse 10 und Adresse 2, ausgeführt werden kann - dass entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde I. Instanz, das antragsgegenständliche Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt.Bereits im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 09.12.2010, ZI. ***, hat die Behörde festgestellt, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann (VwGH 13.10.1975, u.a.). Im gegenständlichen Fall hat die Berufungsbehörde festgestellt - da die Baugrubensicherung nur unter Inanspruchnahme der Nachbargrundstücke Adresse 4, Adresse 10 und Adresse 2, ausgeführt werden kann - dass entgegen der Rechtsansicht der Baubehörde römisch eins. Instanz, das antragsgegenständliche Bauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt. Entgegen dieser Rechtsansicht hat die Stadt Z den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen. Der Bescheid ist daher aus Gründen der Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben. B) Es ist unzulässig für eine Baugrubensicherunq eine bewilligungspflichtige Baubewilligung nach TBO 2011 § 21 zu verlangen. Eine Baugrubensicherung ist weder eine bauliche Anlage nach TBO §2, Begriffsbestimmungen noch eine sonstige bauliche Anlage, nur weil sie mit dem Erdboden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Baugrubensicherung liegt i.d.R unter dem Erdboden, bedarf tiefbautechnischer Kenntnisse und verhindert das Nachrutschen von Erdreich in eine Baugrube. Bauliche Anlagen sind Gebäude, technische Konstrukte u.ä. , die dem Aufenthalt und Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienen. Sie haben die Kriterien Volumen/Kubatur und sind Regeln wie Abstand zu anderen Anlagen, Höhe, Standfestigkeit, tlw. Wärmeschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit, Hygiene unterworfen.B) Es ist unzulässig für eine Baugrubensicherunq eine bewilligungspflichtige Baubewilligung nach TBO 2011 Paragraph 21, zu verlangen. Eine Baugrubensicherung ist weder eine bauliche Anlage nach TBO §2, Begriffsbestimmungen noch eine sonstige bauliche Anlage, nur weil sie mit dem Erdboden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Baugrubensicherung liegt i.d.R unter dem Erdboden, bedarf tiefbautechnischer Kenntnisse und verhindert das Nachrutschen von Erdreich in eine Baugrube. Bauliche Anlagen sind Gebäude, technische Konstrukte u.ä. , die dem Aufenthalt und Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienen. Sie haben die Kriterien Volumen/Kubatur und sind Regeln wie Abstand zu anderen Anlagen, Höhe, Standfestigkeit, tlw. Wärmeschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit, Hygiene unterworfen. Dies trifft für eine technische Maßnahme einer Baugrubensicherung, sei es eine Spritzbetonwand mit Ankern und Nägeln, eine Spundwand, Bohrpfahlwand, Träger- Bohlenwand, Schlitzwand usw. nicht zu. So müsste auch jeder Kanalschacht, jeder Kanal, jede Schachtpölzung eine Baubewilligung erhalten. Der Bescheid ist daher aus Gründen der fehlenden Zuständigkeit aufzuheben. Ich stelle daher den Antrag, den Bescheid der Stadt Z vom 15.5.2011 ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrates Z zu Zahl ***, sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. Philipp Moser, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 08.01.2015 datiert und den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Weiters wurden am 17.4.2015, am 29.5.2015 und am 14.8.2015 mündliche Verhandlungen durchgeführt, in deren Rahmen die Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 8.1.2015 sowie dessen ergänzendes Gutachten vom 11.2.2015 sowie die dagegen eingebrachten Stellungnahmen erörtert wurden. Im Laufe des Verfahrens wurde am 24.7.2015 eine ergänzende geotechnische Stellungnahme des MM, Zivilingenieur für Bauwesen und gerichtlich beeideter Sachverständiger für Bodenmechanik und Grundbau, in Vorlage gebracht, in welcher auf die anlässlich der Verhandlungen aufgeworfenen Fragestellungen Bezug genommen wurde und welche den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen der Ladung zur Kenntnis gebracht wurde. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 83/2015 (TBO 2011), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015, (TBO 2011), maßgeblich: „Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. … Bauausführung, Pflichten des Bauherrn § 31.
(1)Bei der Ausführung eines Bauvorhabens hat der Bauherr bzw. der Bauverantwortliche (§ 32), soweit diese Aufgaben nicht einem nach § 3 Abs. 1 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 42/2007, bestellten Baustellenkoordinator obliegen, dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Zum Schutz dieser Interessen können in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen und dergleichen, vorgeschrieben werden.Paragraph 31,
(1)Bei der Ausführung eines Bauvorhabens hat der Bauherr bzw. der Bauverantwortliche (Paragraph 32,), soweit diese Aufgaben nicht einem nach Paragraph 3, Absatz eins, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2007,, bestellten Baustellenkoordinator obliegen, dafür zu sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet sowie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden. Zum Schutz dieser Interessen können in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen und dergleichen, vorgeschrieben werden. …“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Verletzung mannigfaltiger Verfahrensvorschriften, die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Baugrubensicherung sowie die monierte vage Befunderhebung im Bezug auf die vorgenommenen Sprengungen und hinsichtlich allfälliger Baugrunderkundigungen übersieht, dass sich dieses Vorbringen auf die Bauausführung bezieht und daher nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen im Bauverfahren iSd § 26 TBO 2011 sein kann.Das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Verletzung mannigfaltiger Verfahrensvorschriften, die geltend gemachte Mangelhaftigkeit der Baugrubensicherung sowie die monierte vage Befunderhebung im Bezug auf die vorgenommenen Sprengungen und hinsichtlich allfälliger Baugrunderkundigungen übersieht, dass sich dieses Vorbringen auf die Bauausführung bezieht und daher nicht Gegenstand nachbarlicher Einwendungen im Bauverfahren iSd Paragraph 26, TBO 2011 sein kann. Als völlig zutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang das beschwerdegegenständliche Vorbringen des der Vertreter der Nachbarin BB, DD, der in der Beschwerde ausführt wie folgt: „Eine Baugrubensicherung ist weder eine bauliche Anlage nach TBO § 2, Begriffsbestimmungen, noch eine sonstige bauliche Anlage, nur weil sie mit dem Erdboden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Baugrubensicherung liegt i.d.R unter dem Erdboden, bedarf tiefbautechnischer Kenntnisse und verhindert das Nachrutschen von Erdreich in eine Baugrube. Bauliche Anlagen sind Gebäude, technische Konstrukte u.ä. , die dem Aufenthalt und Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienen. Sie haben die Kriterien Volumen/Kubatur und sind Regeln wie Abstand zu anderen Anlagen, Höhe, Standfestigkeit, tlw. Wärmeschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit, Hygiene unterworfen.“„Eine Baugrubensicherung ist weder eine bauliche Anlage nach TBO Paragraph 2,, Begriffsbestimmungen, noch eine sonstige bauliche Anlage, nur weil sie mit dem Erdboden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Die Baugrubensicherung liegt i.d.R unter dem Erdboden, bedarf tiefbautechnischer Kenntnisse und verhindert das Nachrutschen von Erdreich in eine Baugrube. Bauliche Anlagen sind Gebäude, technische Konstrukte u.ä. , die dem Aufenthalt und Schutz von Menschen, Tieren und Sachen dienen. Sie haben die Kriterien Volumen/Kubatur und sind Regeln wie Abstand zu anderen Anlagen, Höhe, Standfestigkeit, tlw. Wärmeschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit, Hygiene unterworfen.“ Dass die belangte Behörde ein eigenständiges Bauverfahren für die Baugrubensicherung durchgeführt hat, in dem den betroffenen Nachbarn volle Parteistellung zugekommen ist, mag zwar im Lichte der obigen Ausführungen überschießend gewesen sein, keinesfalls werden dadurch jedoch die Nachbarn in materiellen und formellen Rechten verkürzt. Ebensowenig kann in der inhaltlichen Tranchierung des Themenkreises „Baugrubensicherung“ vom Baubewilligungsverfahren für das Objekt Adresse 1 eine Rechtswidrigkeit erkannt werden: Vielmehr wurde auf diesen Umstand bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.6.2011, 2009/06/0215 (zur Zulässigkeit des Vorprojektes), hingewiesen, in dem ausgesprochen wurde, dass eine Einschränkung des Bauvorhabens auf die Baugrubensicherung nicht zu beanstanden ist. Darin wurde ausgeführt wie folgt: „Das bedeutet keinesfalls, dass eine Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens allein auf Grund des Vorliegens der rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zulässig wäre. § 29 Abs 1 TBO 2001 [Anm: nunmehr „§ 31 Abs 1 TBO 2011“] schreibt ausdrücklich vor, dass zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen udgl vorgeschrieben werden kann.…Die Ausführung des vorliegenden Bauvorhabens wäre baurechtlich immer dann zulässig, wenn alle erforderlichen Bewilligungen
der TBO 2001 rechtskräftig vorliegen.“„Das bedeutet keinesfalls, dass eine Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens allein auf Grund des Vorliegens der rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zulässig wäre. Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2001 [Anm: nunmehr „§ 31 Absatz eins, TBO 2011“] schreibt ausdrücklich vor, dass zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen in der Baubewilligung oder mit gesondertem schriftlichen Bescheid entsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung von Bauplanken, die Absicherung von Baugruben, die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen udgl vorgeschrieben werden kann.…Die Ausführung des vorliegenden Bauvorhabens wäre baurechtlich immer dann zulässig, wenn alle erforderlichen Bewilligungen
der TBO 2001 rechtskräftig vorliegen.“ Der in § 26 Abs 1 TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach § 25 TBO
- Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des § 25 TBO zum die Parteistellung regelnden § 26 TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden (vgl Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu § 26).Der in Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 verwendete Begriff „Bauverfahren“ bezieht sich ausschließlich auf das Bauverfahren nach Paragraph 25, TBO
- Auf sonstige Verfahren im Rahmen der TBO findet diese Bestimmung keine Anwendung. Dies lässt sich systematisch mit der textlichen Nähe des Paragraph 25, TBO zum die Parteistellung regelnden Paragraph 26, TBO begründen. Sofern eine solche ausdrückliche Einräumung der Parteistellung für Nachbarn fehlt, kann diese aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht anderweitig begründet werden vergleiche Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, 2014, Rz 2 zu Paragraph 26,). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Nachbarn in Ermangelung einer ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung in § 31 TBO 2011 für das gegenständliche im
- Abschnitt „Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes“ geregelte Verfahren keine Parteistellung zukommt.Es ist daher davon auszugehen, dass dem Nachbarn in Ermangelung einer ausdrücklichen Einräumung der Parteistellung in Paragraph 31, TBO 2011 für das gegenständliche im
- Abschnitt „Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes“ geregelte Verfahren keine Parteistellung zukommt. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2305.33